Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Gleichfals im Closter Chur Walden / nach dem mehrertheils der Güter vnd Einkommen durch die Aebbte desselbigen Closters alienirt vnnd veräussert / er der Verwalter auch hernacher ohn einigen Zwang hinweg gezogen / hat man mit gemeinem Raht der Landschafft Chur Walden einen Praedicanten bestellt: vnd weil kein einiger Mensch zur Meß mehr gangen / oder gehen wöllen / ist der Priester ohn einigen Zwang oder Leydt auß dem Landt gezogen: auß den Kirchengütern aber / wie billich / ein Praedicant erhalten: sonsten vom Kirchen Ornat / noch andern Sachen ist nichts alieniret noch verbösert worden. So ist auch von Zeiten hero / so die Aepte zu Chur Walden in Spänn mit den Landleuten gerahten / der Gebrauch gewesen / daß sie jederzeit vor dem Zehen Gerichten-Pundt Gericht vnd Recht genommen / sich dessen begnüget / vnd an Eydsstatt angelobt / darbey zu verbleiben / vnd nicht weiter zu verweygern oder zu appelliren: wie auß Briefflichen Vrkunden genugsamb zu erweisen / etc. Belangendt nun den Oesterreichischen Kirchensatz zu Jenatz / so ist derselbig mehr de facto vsurpirt, weiln es kein alte Pfarr nicht ist: doch nichts desto weniger wann eine Herrschafft der Gemeind / so gantz Evangelisch / einen tauglichen auch von dem ordentlichen Synodo angenommenen Evangelischen Seelsorger setzen würde / hette man sich diß Orts nicht viel zu beschweren: vnd aber weiln die Geistlichen Gefälle der Kornzehenden jährlichen dem Herrn Landvogt auff Castels mit einer bestimpten Summa Gelds bezahlet / der Pfarrer auch / ohne der Herr schafft Kosten / von den Landleuten auß freywilliger Contribution / vnd Testamentlichen Vergabungen erhalten wirdt / vermeynet man / ein Herrschafft hab sich im geringsten nicht zu beklagen / oder sie die Gerichte deßwegen zu verdencken. 7. Daß bey Regierung Keysers Ferdinandi deß Ersten / Peter von Finers / so Landvogt auff Castels / vnnd der Römischen Religion gewesen / vnnd Bartholome Jegen nach Inßpruck sollen abgeordnet seyn / wissen wir nicht: ingleichem was sie daselbsten vor jhre Person bekennet / vnnd für Bescheidt empfangen. Das ist aber kundbahr / wie auch hievor gemeldt worden / daß laut der Religions-Freyheit gemeine drey Pündte die Prettigäwer vnd andere Gerichte / so sich zu der Evangelischen Religion gethan / allezeit seydhero steiff vnd fest darbey verblieben / vnd hinfüro / wils Gott / auch darbey verbleiben werden. 8. Was dann die Pündtnuß der acht Gerichten mit den Obern vnd Gottshauß Pundt / Anno Vierzehenhundert vnd fünfftzig auff gerichtet / betreffen thut / haben sie dieselbige ewig vnd befüglich gemacht / auch im Jahr Vierzehen hundert fünff vnd siebentzig / Fünffzehenhundert vier vnd zwantzig / vnd Fünffzehenhundert vier vnd viertzig weiter erläutert vnnd erklärt / gleichsfals auch mit dem Bischoff von Chur / vnnd den vbrigen dreyen Pündten mit Jhrer Keyserlichen Majestät Maximiliano dem Ersten / Anno Füffzehen hundert vnd achtzehen in ewige Erbeinigung auffgerichtet / vnnd mit Jhrer Königlichen Majestät in Franckreich / rc. wie auch mit etlichen Orten der Eydgenoßschafft vnd Wallis / auch andern Potentaten sich in Pündtnuß begeben / vnd seynd dieses ohn männiglichs Hinderung befugt. Was aber diese alle für Verein vnd Pündnussen gewesen / auch wie weit sie sich erstrecken / dasselbig ist auß den Verfassungen / sonderlich auß den Zehen Gerichten / vnd gemeiner drey Pündten Pundsbrieffe / vnnd von der Herrschafft darauff erfolgten Bestättigung ad oculum zu dociren vnnd zu beweissen. 9. Was antrifft den Vertrag / so Anno Vierzehen hundert neun vnd neuntzig zu Basel zwischen Keyser Maximiliano / vnd gemeinen drey Pündten / auch einer löblichen Eydgenoßschafft auffgerichtet / sagt derselbe von keiner Lands fürstlichen Obrigkeit hoher vnnd nider Gerichten halben der Acht Gerichten im Prettigäw / sondern daß so wol die zwey Matschische Gericht / als die sechs andere Gerichte auff ein newes Jhrer Majestät huldigen sollen: welches dann auch / laut dem Vertrag / nach Empfahung der Freyheits-Bestättigung / in effectu geschehen. Wider den Vorbehalts-Articul / wie derselb in der Erbeinigung originaliter abgefasset / ist niemands jemalen gewesen / vnd hat man Jhr: Keyserlichen Majestät / vnnd den gefolgten regierenden Keysern vnd Fürsten jhre Oberkeiten / Herrligkeit vnd Gerechtigkeit / so weit sich dieselbige erstreckten / vnd Brieff vnd Siegel limitiren, willig vnd gern folgen lassen / wie auch die habende Rechte zu etlichen eigenen Leuten / als Vnderthanen / die in etlichen Gerichten seßhafft / auch deren wenig seynd / wie auß derselben Geschlechts Verzeichnussen zu sehen. Daß man nun den Vorbehalt also lesen wil: Wir wöllen vnser Oberkeit / Herrligkeit vnd Gerechtigkeit / so wir zu vnnd in den acht Gerichten / als zu vnsern eigenen Vnderthanen haben / rc. vorbehalten / rc. vnd dardurch erzwingen / als wann die Herrschafft zu den acht Gerichten als Vnderthanen / dero rechtsame vorbehalten haben / das ist ein newgesetzte nichtige Gloß / als die in dem Original nicht zu finden / auch der Vorbehalt nicht zu den acht Gerichten / sondern zu den Leibeygenen Vnderthanen in den acht Gerichten beschehen: Dann gleich wie ein grosser Vnterscheidt ist zwischen nachfolgenden Reden: Der Abbt zu Pfeffers hette ein Anspruch zu der Graffschafft Sargans / als zu seinen eigenen Vnderthanen: Vnd / der Abbt zu Pfeffers hat ein Ansprach in der Grafschafft Sargans / als zu seinen eigenen Vnderthanen. (Dann das erste ist falsch / seynd auch die sieben löbliche Alte Ort der Eydgenoßschafft keiner Ansprach jhme geständig: das ander aber wegen der Leibeigenschafft gewisser Personen in der Graffschafft / ist wahr vnd vnstreittbar:) Eben also ist ein grosser Vnterscheidt zwischen diesen beyden Gattungen zu reden: Ein hochlöblich Hauß Oesterreich hat ein Ansprach zu den acht Gerichten / Gleichfals im Closter Chur Walden / nach dem mehrertheils der Güter vnd Einkommen durch die Aebbte desselbigen Closters alienirt vnnd veräussert / er der Verwalter auch hernacher ohn einigen Zwang hinweg gezogen / hat man mit gemeinem Raht der Landschafft Chur Walden einen Praedicantẽ bestellt: vnd weil kein einiger Mensch zur Meß mehr gangen / oder gehen wöllen / ist der Priester ohn einigen Zwang oder Leydt auß dem Landt gezogen: auß den Kirchengütern aber / wie billich / ein Praedicant erhalten: sonsten vom Kirchen Ornat / noch andern Sachen ist nichts alieniret noch verbösert worden. So ist auch von Zeiten hero / so die Aepte zu Chur Walden in Spänn mit den Landleuten gerahten / der Gebrauch gewesen / daß sie jederzeit vor dem Zehen Gerichten-Pundt Gericht vnd Recht genommen / sich dessen begnüget / vnd an Eydsstatt angelobt / darbey zu verbleiben / vnd nicht weiter zu verweygern oder zu appelliren: wie auß Briefflichen Vrkunden genugsamb zu erweisen / etc. Belangendt nun den Oesterreichischen Kirchensatz zu Jenatz / so ist derselbig mehr de facto vsurpirt, weiln es kein alte Pfarr nicht ist: doch nichts desto weniger wann eine Herrschafft der Gemeind / so gantz Evangelisch / einen tauglichen auch von dem ordentlichen Synodo angenommenen Evangelischen Seelsorger setzen würde / hette man sich diß Orts nicht viel zu beschweren: vnd aber weiln die Geistlichen Gefälle der Kornzehenden jährlichen dem Herrn Landvogt auff Castels mit einer bestimpten Summa Gelds bezahlet / der Pfarrer auch / ohne der Herr schafft Kosten / von den Landleuten auß freywilliger Contribution / vnd Testamentlichen Vergabungen erhalten wirdt / vermeynet man / ein Herrschafft hab sich im geringsten nicht zu beklagen / oder sie die Gerichte deßwegen zu verdencken. 7. Daß bey Regierung Keysers Ferdinandi deß Ersten / Peter von Finers / so Landvogt auff Castels / vnnd der Römischen Religion gewesen / vnnd Bartholome Jegen nach Inßpruck sollen abgeordnet seyn / wissen wir nicht: ingleichem was sie daselbsten vor jhre Person bekennet / vnnd für Bescheidt empfangen. Das ist aber kundbahr / wie auch hievor gemeldt worden / daß laut der Religions-Freyheit gemeine drey Pündte die Prettigäwer vnd andere Gerichte / so sich zu der Evangelischen Religion gethan / allezeit seydhero steiff vnd fest darbey verblieben / vnd hinfüro / wils Gott / auch darbey verbleiben werden. 8. Was dann die Pündtnuß der acht Gerichten mit den Obern vnd Gottshauß Pundt / Anno Vierzehenhundert vnd fünfftzig auff gerichtet / betreffen thut / haben sie dieselbige ewig vnd befüglich gemacht / auch im Jahr Vierzehen hundert fünff vnd siebentzig / Fünffzehenhundert vier vnd zwantzig / vnd Fünffzehenhundert vier vnd viertzig weiter erläutert vnnd erklärt / gleichsfals auch mit dem Bischoff von Chur / vnnd den vbrigen dreyen Pündten mit Jhrer Keyserlichen Majestät Maximiliano dem Ersten / Anno Füffzehen hundert vnd achtzehen in ewige Erbeinigung auffgerichtet / vnnd mit Jhrer Königlichen Majestät in Franckreich / rc. wie auch mit etlichen Orten der Eydgenoßschafft vnd Wallis / auch andern Potentaten sich in Pündtnuß begeben / vnd seynd dieses ohn männiglichs Hinderung befugt. Was aber diese alle für Verein vnd Pündnussen gewesen / auch wie weit sie sich erstrecken / dasselbig ist auß den Verfassungen / sonderlich auß den Zehen Gerichten / vnd gemeiner drey Pündten Pundsbrieffe / vnnd von der Herrschafft darauff erfolgten Bestättigung ad oculum zu dociren vnnd zu beweissen. 9. Was antrifft den Vertrag / so Anno Vierzehen hundert neun vnd neuntzig zu Basel zwischẽ Keyser Maximiliano / vnd gemeinen drey Pündten / auch einer löblichen Eydgenoßschafft auffgerichtet / sagt derselbe von keiner Lands fürstlichen Obrigkeit hoher vnnd nider Gerichten halben der Acht Gerichten im Prettigäw / sondern daß so wol die zwey Matschische Gericht / als die sechs andere Gerichte auff ein newes Jhrer Majestät huldigen sollen: welches dann auch / laut dem Vertrag / nach Empfahung der Freyheits-Bestättigung / in effectu geschehen. Wider den Vorbehalts-Articul / wie derselb in der Erbeinigung originaliter abgefasset / ist niemands jemalen gewesen / vnd hat man Jhr: Keyserlichen Majestät / vnnd den gefolgten regierenden Keysern vnd Fürsten jhre Oberkeiten / Herrligkeit vnd Gerechtigkeit / so weit sich dieselbige erstreckten / vnd Brieff vnd Siegel limitiren, willig vnd gern folgẽ lassen / wie auch die habende Rechte zu etlichen eigenen Leuten / als Vnderthanen / die in etlichen Gerichten seßhafft / auch deren wenig seynd / wie auß derselben Geschlechts Verzeichnussen zu sehen. Daß man nun den Vorbehalt also lesen wil: Wir wöllen vnser Oberkeit / Herrligkeit vnd Gerechtigkeit / so wir zu vnnd in den acht Gerichten / als zu vnsern eigenen Vnderthanen haben / rc. vorbehalten / rc. vnd dardurch erzwingen / als wañ die Herrschafft zu den acht Gerichten als Vnderthanen / dero rechtsame vorbehalten haben / das ist ein newgesetzte nichtige Gloß / als die in dem Original nicht zu finden / auch der Vorbehalt nicht zu den acht Gerichten / sondern zu den Leibeygenen Vnderthanen in den acht Gerichten beschehen: Dann gleich wie ein grosser Vnterscheidt ist zwischen nachfolgenden Reden: Der Abbt zu Pfeffers hette ein Anspruch zu der Graffschafft Sargans / als zu seinen eigenen Vnderthanen: Vnd / der Abbt zu Pfeffers hat ein Ansprach in der Grafschafft Sargans / als zu seinen eigenen Vnderthanen. (Dann das erste ist falsch / seynd auch die sieben löbliche Alte Ort der Eydgenoßschafft keiner Ansprach jhme geständig: das ander aber wegen der Leibeigenschafft gewisser Personen in der Graffschafft / ist wahr vnd vnstreittbar:) Eben also ist ein grosser Vnterscheidt zwischen diesen beyden Gattungen zu reden: Ein hochlöblich Hauß Oesterreich hat ein Ansprach zu den acht Gerichtẽ / <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f0721" n="642"/> <p>Gleichfals im Closter Chur Walden / nach dem mehrertheils der Güter vnd Einkommen durch die Aebbte desselbigen Closters alienirt vnnd veräussert / er der Verwalter auch hernacher ohn einigen Zwang hinweg gezogen / hat man mit gemeinem Raht der Landschafft Chur Walden einen Praedicantẽ bestellt: vnd weil kein einiger Mensch zur Meß mehr gangen / oder gehen wöllen / ist der Priester ohn einigen Zwang oder Leydt auß dem Landt gezogen: auß den Kirchengütern aber / wie billich / ein Praedicant erhalten: sonsten vom Kirchen Ornat / noch andern Sachen ist nichts alieniret noch verbösert worden. So ist auch von Zeiten hero / so die Aepte zu Chur Walden in Spänn mit den Landleuten gerahten / der Gebrauch gewesen / daß sie jederzeit vor dem Zehen Gerichten-Pundt Gericht vnd Recht genommen / sich dessen begnüget / vnd an Eydsstatt angelobt / darbey zu verbleiben / vnd nicht weiter zu verweygern oder zu appelliren: wie auß Briefflichen Vrkunden genugsamb zu erweisen / etc.</p> <p>Belangendt nun den Oesterreichischen Kirchensatz zu Jenatz / so ist derselbig mehr de facto vsurpirt, weiln es kein alte Pfarr nicht ist: doch nichts desto weniger wann eine Herrschafft der Gemeind / so gantz Evangelisch / einen tauglichen auch von dem ordentlichen Synodo angenommenen Evangelischen Seelsorger setzen würde / hette man sich diß Orts nicht viel zu beschweren: vnd aber weiln die Geistlichen Gefälle der Kornzehenden jährlichen dem Herrn Landvogt auff Castels mit einer bestimpten Summa Gelds bezahlet / der Pfarrer auch / ohne der Herr schafft Kosten / von den Landleuten auß freywilliger Contribution / vnd Testamentlichen Vergabungen erhalten wirdt / vermeynet man / ein Herrschafft hab sich im geringsten nicht zu beklagen / oder sie die Gerichte deßwegen zu verdencken.</p> <p>7. Daß bey Regierung Keysers Ferdinandi deß Ersten / Peter von Finers / so Landvogt auff Castels / vnnd der Römischen Religion gewesen / vnnd Bartholome Jegen nach Inßpruck sollen abgeordnet seyn / wissen wir nicht: ingleichem was sie daselbsten vor jhre Person bekennet / vnnd für Bescheidt empfangen. Das ist aber kundbahr / wie auch hievor gemeldt worden / daß laut der Religions-Freyheit gemeine drey Pündte die Prettigäwer vnd andere Gerichte / so sich zu der Evangelischen Religion gethan / allezeit seydhero steiff vnd fest darbey verblieben / vnd hinfüro / wils Gott / auch darbey verbleiben werden.</p> <p>8. Was dann die Pündtnuß der acht Gerichten mit den Obern vnd Gottshauß Pundt / Anno Vierzehenhundert vnd fünfftzig auff gerichtet / betreffen thut / haben sie dieselbige ewig vnd befüglich gemacht / auch im Jahr Vierzehen hundert fünff vnd siebentzig / Fünffzehenhundert vier vnd zwantzig / vnd Fünffzehenhundert vier vnd viertzig weiter erläutert vnnd erklärt / gleichsfals auch mit dem Bischoff von Chur / vnnd den vbrigen dreyen Pündten mit Jhrer Keyserlichen Majestät Maximiliano dem Ersten / Anno Füffzehen hundert vnd achtzehen in ewige Erbeinigung auffgerichtet / vnnd mit Jhrer Königlichen Majestät in Franckreich / rc. wie auch mit etlichen Orten der Eydgenoßschafft vnd Wallis / auch andern Potentaten sich in Pündtnuß begeben / vnd seynd dieses ohn männiglichs Hinderung befugt. Was aber diese alle für Verein vnd Pündnussen gewesen / auch wie weit sie sich erstrecken / dasselbig ist auß den Verfassungen / sonderlich auß den Zehen Gerichten / vnd gemeiner drey Pündten Pundsbrieffe / vnnd von der Herrschafft darauff erfolgten Bestättigung ad oculum zu dociren vnnd zu beweissen.</p> <p>9. Was antrifft den Vertrag / so Anno Vierzehen hundert neun vnd neuntzig zu Basel zwischẽ Keyser Maximiliano / vnd gemeinen drey Pündten / auch einer löblichen Eydgenoßschafft auffgerichtet / sagt derselbe von keiner Lands fürstlichen Obrigkeit hoher vnnd nider Gerichten halben der Acht Gerichten im Prettigäw / sondern daß so wol die zwey Matschische Gericht / als die sechs andere Gerichte auff ein newes Jhrer Majestät huldigen sollen: welches dann auch / laut dem Vertrag / nach Empfahung der Freyheits-Bestättigung / in effectu geschehen.</p> <p>Wider den Vorbehalts-Articul / wie derselb in der Erbeinigung originaliter abgefasset / ist niemands jemalen gewesen / vnd hat man Jhr: Keyserlichen Majestät / vnnd den gefolgten regierenden Keysern vnd Fürsten jhre Oberkeiten / Herrligkeit vnd Gerechtigkeit / so weit sich dieselbige erstreckten / vnd Brieff vnd Siegel limitiren, willig vnd gern folgẽ lassen / wie auch die habende Rechte zu etlichen eigenen Leuten / als Vnderthanen / die in etlichen Gerichten seßhafft / auch deren wenig seynd / wie auß derselben Geschlechts Verzeichnussen zu sehen.</p> <p>Daß man nun den Vorbehalt also lesen wil: Wir wöllen vnser Oberkeit / Herrligkeit vnd Gerechtigkeit / so wir zu vnnd in den acht Gerichten / als zu vnsern eigenen Vnderthanen haben / rc. vorbehalten / rc. vnd dardurch erzwingen / als wañ die Herrschafft zu den acht Gerichten als Vnderthanen / dero rechtsame vorbehalten haben / das ist ein newgesetzte nichtige Gloß / als die in dem Original nicht zu finden / auch der Vorbehalt nicht zu den acht Gerichten / sondern zu den Leibeygenen Vnderthanen in den acht Gerichten beschehen: Dann gleich wie ein grosser Vnterscheidt ist zwischen nachfolgenden Reden: Der Abbt zu Pfeffers hette ein Anspruch zu der Graffschafft Sargans / als zu seinen eigenen Vnderthanen: Vnd / der Abbt zu Pfeffers hat ein Ansprach in der Grafschafft Sargans / als zu seinen eigenen Vnderthanen. (Dann das erste ist falsch / seynd auch die sieben löbliche Alte Ort der Eydgenoßschafft keiner Ansprach jhme geständig: das ander aber wegen der Leibeigenschafft gewisser Personen in der Graffschafft / ist wahr vnd vnstreittbar:) Eben also ist ein grosser Vnterscheidt zwischen diesen beyden Gattungen zu reden: Ein hochlöblich Hauß Oesterreich hat ein Ansprach zu den acht Gerichtẽ / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [642/0721]
Gleichfals im Closter Chur Walden / nach dem mehrertheils der Güter vnd Einkommen durch die Aebbte desselbigen Closters alienirt vnnd veräussert / er der Verwalter auch hernacher ohn einigen Zwang hinweg gezogen / hat man mit gemeinem Raht der Landschafft Chur Walden einen Praedicantẽ bestellt: vnd weil kein einiger Mensch zur Meß mehr gangen / oder gehen wöllen / ist der Priester ohn einigen Zwang oder Leydt auß dem Landt gezogen: auß den Kirchengütern aber / wie billich / ein Praedicant erhalten: sonsten vom Kirchen Ornat / noch andern Sachen ist nichts alieniret noch verbösert worden. So ist auch von Zeiten hero / so die Aepte zu Chur Walden in Spänn mit den Landleuten gerahten / der Gebrauch gewesen / daß sie jederzeit vor dem Zehen Gerichten-Pundt Gericht vnd Recht genommen / sich dessen begnüget / vnd an Eydsstatt angelobt / darbey zu verbleiben / vnd nicht weiter zu verweygern oder zu appelliren: wie auß Briefflichen Vrkunden genugsamb zu erweisen / etc.
Belangendt nun den Oesterreichischen Kirchensatz zu Jenatz / so ist derselbig mehr de facto vsurpirt, weiln es kein alte Pfarr nicht ist: doch nichts desto weniger wann eine Herrschafft der Gemeind / so gantz Evangelisch / einen tauglichen auch von dem ordentlichen Synodo angenommenen Evangelischen Seelsorger setzen würde / hette man sich diß Orts nicht viel zu beschweren: vnd aber weiln die Geistlichen Gefälle der Kornzehenden jährlichen dem Herrn Landvogt auff Castels mit einer bestimpten Summa Gelds bezahlet / der Pfarrer auch / ohne der Herr schafft Kosten / von den Landleuten auß freywilliger Contribution / vnd Testamentlichen Vergabungen erhalten wirdt / vermeynet man / ein Herrschafft hab sich im geringsten nicht zu beklagen / oder sie die Gerichte deßwegen zu verdencken.
7. Daß bey Regierung Keysers Ferdinandi deß Ersten / Peter von Finers / so Landvogt auff Castels / vnnd der Römischen Religion gewesen / vnnd Bartholome Jegen nach Inßpruck sollen abgeordnet seyn / wissen wir nicht: ingleichem was sie daselbsten vor jhre Person bekennet / vnnd für Bescheidt empfangen. Das ist aber kundbahr / wie auch hievor gemeldt worden / daß laut der Religions-Freyheit gemeine drey Pündte die Prettigäwer vnd andere Gerichte / so sich zu der Evangelischen Religion gethan / allezeit seydhero steiff vnd fest darbey verblieben / vnd hinfüro / wils Gott / auch darbey verbleiben werden.
8. Was dann die Pündtnuß der acht Gerichten mit den Obern vnd Gottshauß Pundt / Anno Vierzehenhundert vnd fünfftzig auff gerichtet / betreffen thut / haben sie dieselbige ewig vnd befüglich gemacht / auch im Jahr Vierzehen hundert fünff vnd siebentzig / Fünffzehenhundert vier vnd zwantzig / vnd Fünffzehenhundert vier vnd viertzig weiter erläutert vnnd erklärt / gleichsfals auch mit dem Bischoff von Chur / vnnd den vbrigen dreyen Pündten mit Jhrer Keyserlichen Majestät Maximiliano dem Ersten / Anno Füffzehen hundert vnd achtzehen in ewige Erbeinigung auffgerichtet / vnnd mit Jhrer Königlichen Majestät in Franckreich / rc. wie auch mit etlichen Orten der Eydgenoßschafft vnd Wallis / auch andern Potentaten sich in Pündtnuß begeben / vnd seynd dieses ohn männiglichs Hinderung befugt. Was aber diese alle für Verein vnd Pündnussen gewesen / auch wie weit sie sich erstrecken / dasselbig ist auß den Verfassungen / sonderlich auß den Zehen Gerichten / vnd gemeiner drey Pündten Pundsbrieffe / vnnd von der Herrschafft darauff erfolgten Bestättigung ad oculum zu dociren vnnd zu beweissen.
9. Was antrifft den Vertrag / so Anno Vierzehen hundert neun vnd neuntzig zu Basel zwischẽ Keyser Maximiliano / vnd gemeinen drey Pündten / auch einer löblichen Eydgenoßschafft auffgerichtet / sagt derselbe von keiner Lands fürstlichen Obrigkeit hoher vnnd nider Gerichten halben der Acht Gerichten im Prettigäw / sondern daß so wol die zwey Matschische Gericht / als die sechs andere Gerichte auff ein newes Jhrer Majestät huldigen sollen: welches dann auch / laut dem Vertrag / nach Empfahung der Freyheits-Bestättigung / in effectu geschehen.
Wider den Vorbehalts-Articul / wie derselb in der Erbeinigung originaliter abgefasset / ist niemands jemalen gewesen / vnd hat man Jhr: Keyserlichen Majestät / vnnd den gefolgten regierenden Keysern vnd Fürsten jhre Oberkeiten / Herrligkeit vnd Gerechtigkeit / so weit sich dieselbige erstreckten / vnd Brieff vnd Siegel limitiren, willig vnd gern folgẽ lassen / wie auch die habende Rechte zu etlichen eigenen Leuten / als Vnderthanen / die in etlichen Gerichten seßhafft / auch deren wenig seynd / wie auß derselben Geschlechts Verzeichnussen zu sehen.
Daß man nun den Vorbehalt also lesen wil: Wir wöllen vnser Oberkeit / Herrligkeit vnd Gerechtigkeit / so wir zu vnnd in den acht Gerichten / als zu vnsern eigenen Vnderthanen haben / rc. vorbehalten / rc. vnd dardurch erzwingen / als wañ die Herrschafft zu den acht Gerichten als Vnderthanen / dero rechtsame vorbehalten haben / das ist ein newgesetzte nichtige Gloß / als die in dem Original nicht zu finden / auch der Vorbehalt nicht zu den acht Gerichten / sondern zu den Leibeygenen Vnderthanen in den acht Gerichten beschehen: Dann gleich wie ein grosser Vnterscheidt ist zwischen nachfolgenden Reden: Der Abbt zu Pfeffers hette ein Anspruch zu der Graffschafft Sargans / als zu seinen eigenen Vnderthanen: Vnd / der Abbt zu Pfeffers hat ein Ansprach in der Grafschafft Sargans / als zu seinen eigenen Vnderthanen. (Dann das erste ist falsch / seynd auch die sieben löbliche Alte Ort der Eydgenoßschafft keiner Ansprach jhme geständig: das ander aber wegen der Leibeigenschafft gewisser Personen in der Graffschafft / ist wahr vnd vnstreittbar:) Eben also ist ein grosser Vnterscheidt zwischen diesen beyden Gattungen zu reden: Ein hochlöblich Hauß Oesterreich hat ein Ansprach zu den acht Gerichtẽ /
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