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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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als seinen eigenen Vnderthanen: vnnd ein hochlöblich Hauß Oesterreich hat ein Ansprach in den acht Gerichten zu seinen eignen Vnderthanen / rc. Das erste ist falsch / vnd biß daher genugsamb erwiesen: Das ander ist wahr / vnnd vndisputirlich / vnd ist man es jederzeit geständig gewesen / auch noch.

10. Daß auch von gemeinen dreyen Pündten Rahtsbotten den 20. Julij / Anno 1573. vnd 1574. bestättigt / in Abschiedt verfertigt / außgeben worden / daß man Jhrer Fürstl. Durchleucht. an jhren Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten keinen Eingriff thun wölle / wider dieses ist man nie gewesen / vnd noch nicht / sondern man begert gäntzlich nach Innhalt vnd Außweissung der Erbeinigung vnd alten Gebräuchen gemäß zu handeln vnd zu geleben.

11. So viel dann der Wildbahn vnnd Federspiel in den acht Gerichten betrifft / antwortet man / daß in der Landschafft Davos vnd denen Gerichten / so auff sie gefreyet / eine Herrschafft / vnnd jhre Vorjnnhabere niemaln einzige Gerechtigkeit gehabt / auch jhre Landvögte niemaln nichts praetendirt. Was dann die Gerichte im Prettigaw belanget / haben die Landvögte jhre Forstmeister da / welche dann die Hirsche durch Mittel der Obrigkeit verbieten zu schiessen vnd zu fällen. Was vberig Gewildt vnd Federspiel anlangt / seynd sie gefreyet / vnd haben die Landvögte niemaln weiters praertendirt.

Werden also die acht Gerichte / wie offtermaln hiebevor gemeldet / die jenigen Pflicht / so sie dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / rc. als regierenden Herren schuldig / leysten: Versehen sich hergegen / man werde sie auch von jhren alt hergebrachten Freyheiten / Gerechtigkeiten / Gebräuchen vnd Gewonheiten nicht zu treiben begehren / sondern jhnen dieselbige gnädigst confirmiren / etc.

Neben dieser Antwort haben die gemeldte Gesandten der drey Pündten auch jhre Beschwerten vbergeben / vnnd vmb deroselben Abschaffung vnderthänigst gebetten: Vnter andern gemeinen Beschwerdten hat der Zehen Gerichten Pundt fürbracht:

Gravamina, so der Zehen Gerichten Bundt den Leopoldischen vbergeben / vnd was darauff geantwortet. 1. Weil viel Kriegsvolck an den Meyenfeldischen / vnd andern jhren Confinen erhalten werde mit sonderbahrer Beschwerde jhres Lands / so bäthen sie / man wölle / laut den Verkomnussen / solch Volck von den Confinen abschaffen.

2. Weil der faile. Kauff / Handel vnd Wandel gesperrt / der Erbeinung zuwider / wölle man solche wider eröffnen.

3. Weiln etliche Zahlungen deß Pundtgelts / so in der Erbeinung benambt / nicht abgestattet / wölle man Verschaffung thun / daß solche richtig bezahlet werden.

4. Weiln der Erbeinigung zuwider etliche jhre Pundsleute gefangen / bittet man vmb deroselben gnädige Erlassung.

5. Vnd dann / weiln etlicher Pündtnerischen Kauffleuten vnd Säumern zu Feldkirch vnd andern Orten jhr Haab vnd Güter nidergelegt vnd arrestirt worden / bittet man verschaffung zuthun / daß solche arrestirte Güter erlediget vnd restituirt werden.

Auff diese vorgebrachte Beschwerden haben die Fürstliche Commissarii auff fleissiges der Abgesandten Anhalten vnd Begehren / in Schrifften keine Antwort ertheilen wöllen / sondern allein sich anerbotten / solche Jhrer Hochfürtlichen Durchleucht vnderthänigst zu referiren: Dann weil die Pündtnerische Gesandten nicht vollkommenen Gewalt haben etwas zu beschliessen / so mögen sie sich vber diese Puncten auch nicht resolviren / rc. Was die außständige Bezahlung deß Erbeinigung-Gelts belanget / solle man jhnen die Rechnung zu schicken / wie viel Zahlungen mangeln / so wöllen sie verschaffen / daß es bezahlet werde / rc. Was die arrestirte Güter anlangt / soll man jhnen eigentlichen Bericht zuschicken / was für Güter sequestrirt seyn / an welchem Ort sie ligen / vnnd welche Personen dieselbige ansprechen / so werden Jhre F. Durchleucht. der Gebühr vnd Billichkeit nach darüber sich resolviren.

Wie Ernst es aber den Commissarien bey dem gantzen Geschäfft gewesen sey / hat hernacher der Außgang erwiesen: dann als man widerumb den neundten Octobr. Anno 1621. zur gütlichen Handlung vnd Composition geschritten / die Pündnerische Abgesandten jhre Beschwerden nachmalen proponirt / vnd vmb hinnemmung deroselben jnnständig angehalten / mit der Anerbietung / daß man alsdann auch die vbrige disputirliche Sachen an die Hand nehmen / vnd wo möglich / eine Vergleichung / oder zum wenigsten eine Erörterung treffen wölle: so haben doch die Commissarien nichts darvon hören wöllen / sondern die Gesandten wider zurück nach Hauß gewiesen / mit angehängter Bedröwung / es werde dem Hauß Oesterreich seine Iura vnd Gerechtsame zu manutenirn an Mitteln nicht ermangeln.

Leopoldische fallen ins Engadin vnd Prettigäw. Darauff ist stracks den andern Tag / den 16. 26. Octobris / Anno 1621. das Oesterreichische Volck in grosser Menge zu Roß vnd Fuß in das Vnter Engadin gefallen / an dreyen Orten angegriffen / vnd den 17. 27. diß / darauff in aller Frühe durchs Montafuner Thal / ins Closter-Gericht eingebrochen / in zwey hundert Häusser vnd Städel geplündert / vnd verbrennet / ein grossen Raub von Viehe vnnd anderm auß der Montafunern / als jhren nechsten Nachbaren Anleytung / weggenommen / vnd also in eusserster Armut vnd Elend die armen Leute gestürtzt.

Wiewol nun die Leute so wol in dem Vntern Engadin / als Zehen Gerichten Pundt den Feind vielmalen angegriffen / geschlagen / vnnd in die Flucht getrieben: So haben sie doch endlich / weiln von jhren Benachbarten kein Hülffe kommen / sich der erbärmbd jhrer Feinden vnterwerffen müssen.

Ist also in diesem Monat an seiten Ertzhertzogen Leopoldi das Prettigaw vnnd Vnter Engadin: an seiten aber Spanien die Graffschafft Cleven / in die Dienstbarkeit gerahten.

Die vbrigen Gemeinde aber beyder Pündte / haben sich theils durch die Practicken der vntrewen

als seinen eigenen Vnderthanen: vnnd ein hochlöblich Hauß Oesterreich hat ein Ansprach in den acht Gerichten zu seinen eignen Vnderthanen / rc. Das erste ist falsch / vnd biß daher genugsamb erwiesen: Das ander ist wahr / vnnd vndisputirlich / vnd ist man es jederzeit geständig gewesen / auch noch.

10. Daß auch von gemeinen dreyen Pündten Rahtsbotten den 20. Julij / Anno 1573. vnd 1574. bestättigt / in Abschiedt verfertigt / außgeben worden / daß man Jhrer Fürstl. Durchleucht. an jhren Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten keinen Eingriff thun wölle / wider dieses ist man nie gewesen / vnd noch nicht / sondern man begert gäntzlich nach Innhalt vnd Außweissung der Erbeinigung vnd alten Gebräuchen gemäß zu handeln vnd zu geleben.

11. So viel dann der Wildbahn vnnd Federspiel in den acht Gerichtẽ betrifft / antwortet man / daß in der Landschafft Davos vnd denen Gerichten / so auff sie gefreyet / eine Herrschafft / vnnd jhre Vorjnnhabere niemaln einzige Gerechtigkeit gehabt / auch jhre Landvögte niemaln nichts praetendirt. Was dann die Gerichte im Prettigaw belanget / haben die Landvögte jhre Forstmeister da / welche dann die Hirsche durch Mittel der Obrigkeit verbieten zu schiessen vnd zu fällen. Was vberig Gewildt vnd Federspiel anlangt / seynd sie gefreyet / vnd haben die Landvögte niemaln weiters praertendirt.

Werden also die acht Gerichte / wie offtermaln hiebevor gemeldet / die jenigen Pflicht / so sie dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / rc. als regierendẽ Herren schuldig / leysten: Versehen sich hergegen / man werde sie auch von jhren alt hergebrachten Freyheiten / Gerechtigkeitẽ / Gebräuchen vnd Gewonheiten nicht zu treiben begehren / sondern jhnen dieselbige gnädigst confirmiren / etc.

Neben dieser Antwort haben die gemeldte Gesandten der drey Pündten auch jhre Beschwerten vbergeben / vnnd vmb deroselben Abschaffung vnderthänigst gebetten: Vnter andern gemeinen Beschwerdten hat der Zehen Gerichten Pundt fürbracht:

Gravamina, so der Zehen Gerichten Bundt den Leopoldischen vbergeben / vnd was darauff geantwortet. 1. Weil viel Kriegsvolck an den Meyenfeldischen / vnd andern jhren Confinen erhalten werde mit sonderbahrer Beschwerde jhres Lands / so bäthen sie / man wölle / laut den Verkomnussen / solch Volck von den Confinen abschaffen.

2. Weil der faile. Kauff / Handel vnd Wandel gesperrt / der Erbeinung zuwider / wölle man solche wider eröffnen.

3. Weiln etliche Zahlungen deß Pundtgelts / so in der Erbeinung benambt / nicht abgestattet / wölle man Verschaffung thun / daß solche richtig bezahlet werden.

4. Weiln der Erbeinigung zuwider etliche jhre Pundsleute gefangen / bittet man vmb deroselben gnädige Erlassung.

5. Vnd dann / weiln etlicher Pündtnerischen Kauffleuten vnd Säumern zu Feldkirch vnd andern Orten jhr Haab vnd Güter nidergelegt vnd arrestirt worden / bittet man verschaffung zuthun / daß solche arrestirte Güter erlediget vnd restituirt werden.

Auff diese vorgebrachte Beschwerden haben die Fürstliche Commissarii auff fleissiges der Abgesandten Anhalten vnd Begehren / in Schrifftẽ keine Antwort ertheilen wöllen / sondern allein sich anerbotten / solche Jhrer Hochfürtlichen Durchleucht vnderthänigst zu referiren: Dann weil die Pündtnerische Gesandten nicht vollkommenen Gewalt haben etwas zu beschliessen / so mögen sie sich vber diese Puncten auch nicht resolviren / rc. Was die außständige Bezahlung deß Erbeinigung-Gelts belanget / solle man jhnen die Rechnung zu schicken / wie viel Zahlungen mangeln / so wöllen sie verschaffen / daß es bezahlet werde / rc. Was die arrestirte Güter anlangt / soll man jhnen eigentlichen Bericht zuschicken / was für Güter sequestrirt seyn / an welchem Ort sie ligen / vnnd welche Personen dieselbige ansprechen / so werden Jhre F. Durchleucht. der Gebühr vnd Billichkeit nach darüber sich resolviren.

Wie Ernst es aber den Commissarien bey dem gantzen Geschäfft gewesen sey / hat hernacher der Außgang erwiesen: dann als man widerumb den neundten Octobr. Anno 1621. zur gütlichẽ Handlung vnd Composition geschritten / die Pündnerische Abgesandten jhre Beschwerden nachmalen proponirt / vnd vmb hinnemmung deroselben jnnständig angehaltẽ / mit der Anerbietung / daß man alsdann auch die vbrige disputirliche Sachen an die Hand nehmen / vnd wo möglich / eine Vergleichung / oder zum wenigsten eine Erörterung treffen wölle: so haben doch die Commissarien nichts darvon hören wöllen / sondern die Gesandten wider zurück nach Hauß gewiesen / mit angehängter Bedröwung / es werde dem Hauß Oesterreich seine Iura vnd Gerechtsame zu manutenirn an Mitteln nicht ermangeln.

Leopoldische fallen ins Engadin vnd Prettigäw. Darauff ist stracks den andern Tag / den 16. 26. Octobris / Anno 1621. das Oesterreichische Volck in grosser Menge zu Roß vnd Fuß in das Vnter Engadin gefallen / an dreyen Orten angegriffen / vnd den 17. 27. diß / darauff in aller Frühe durchs Montafuner Thal / ins Closter-Gericht eingebrochen / in zwey hundert Häusser vñ Städel geplündert / vnd verbrennet / ein grossen Raub von Viehe vnnd anderm auß der Montafunern / als jhren nechsten Nachbaren Anleytung / weggenommen / vnd also in eusserster Armut vnd Elend die armen Leute gestürtzt.

Wiewol nun die Leute so wol in dem Vntern Engadin / als Zehen Gerichten Pundt den Feind vielmalen angegriffen / geschlagen / vnnd in die Flucht getrieben: So haben sie doch endlich / weiln von jhren Benachbarten kein Hülffe kommen / sich der erbärmbd jhrer Feindẽ vnterwerffen müssen.

Ist also in diesem Monat an seiten Ertzhertzogen Leopoldi das Prettigaw vnnd Vnter Engadin: an seiten aber Spanien die Graffschafft Cleven / in die Dienstbarkeit gerahten.

Die vbrigen Gemeinde aber beyder Pündte / haben sich theils durch die Practicken der vntrewen

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          <p>10. Daß auch von gemeinen dreyen Pündten Rahtsbotten den 20. Julij / Anno 1573.                      vnd 1574. bestättigt / in Abschiedt verfertigt / außgeben worden / daß man Jhrer                      Fürstl. Durchleucht. an jhren Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten keinen Eingriff                      thun wölle / wider dieses ist man nie gewesen / vnd noch nicht / sondern man                      begert gäntzlich nach Innhalt vnd Außweissung der Erbeinigung vnd alten                      Gebräuchen gemäß zu handeln vnd zu geleben.</p>
          <p>11. So viel dann der Wildbahn vnnd Federspiel in den acht Gerichte&#x0303; betrifft /                      antwortet man / daß in der Landschafft Davos vnd denen Gerichten / so auff sie                      gefreyet / eine Herrschafft / vnnd jhre Vorjnnhabere niemaln einzige                      Gerechtigkeit gehabt / auch jhre Landvögte niemaln nichts praetendirt. Was dann                      die Gerichte im Prettigaw belanget / haben die Landvögte jhre Forstmeister da /                      welche dann die Hirsche durch Mittel der Obrigkeit verbieten zu schiessen vnd zu                      fällen. Was vberig Gewildt vnd Federspiel anlangt / seynd sie gefreyet / vnd                      haben die Landvögte niemaln weiters praertendirt.</p>
          <p>Werden also die acht Gerichte / wie offtermaln hiebevor gemeldet / die jenigen                      Pflicht / so sie dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / rc. als regierende&#x0303; Herren                      schuldig / leysten: Versehen sich hergegen / man werde sie auch von jhren alt                      hergebrachten Freyheiten / Gerechtigkeite&#x0303; / Gebräuchen vnd Gewonheiten nicht zu                      treiben begehren / sondern jhnen dieselbige gnädigst confirmiren / etc.</p>
          <p>Neben dieser Antwort haben die gemeldte Gesandten der drey Pündten auch jhre                      Beschwerten vbergeben / vnnd vmb deroselben Abschaffung vnderthänigst gebetten:                      Vnter andern gemeinen Beschwerdten hat der Zehen Gerichten Pundt fürbracht:</p>
          <p><note place="left">Gravamina, so der Zehen Gerichten Bundt den                          Leopoldischen vbergeben / vnd was darauff geantwortet.</note> 1. Weil viel                      Kriegsvolck an den Meyenfeldischen / vnd andern jhren Confinen erhalten werde                      mit sonderbahrer Beschwerde jhres Lands / so bäthen sie / man wölle / laut den                      Verkomnussen / solch Volck von den Confinen abschaffen.</p>
          <p>2. Weil der faile. Kauff / Handel vnd Wandel gesperrt / der Erbeinung zuwider /                      wölle man solche wider eröffnen.</p>
          <p>3. Weiln etliche Zahlungen deß Pundtgelts / so in der Erbeinung benambt / nicht                      abgestattet / wölle man Verschaffung thun / daß solche richtig bezahlet werden.</p>
          <p>4. Weiln der Erbeinigung zuwider etliche jhre Pundsleute gefangen / bittet man                      vmb deroselben gnädige Erlassung.</p>
          <p>5. Vnd dann / weiln etlicher Pündtnerischen Kauffleuten vnd Säumern zu Feldkirch                      vnd andern Orten jhr Haab vnd Güter nidergelegt vnd arrestirt worden / bittet                      man verschaffung zuthun / daß solche arrestirte Güter erlediget vnd restituirt                      werden.</p>
          <p>Auff diese vorgebrachte Beschwerden haben die Fürstliche Commissarii auff                      fleissiges der Abgesandten Anhalten vnd Begehren / in Schriffte&#x0303; keine Antwort                      ertheilen wöllen / sondern allein sich anerbotten / solche Jhrer Hochfürtlichen                      Durchleucht vnderthänigst zu referiren: Dann weil die Pündtnerische Gesandten                      nicht vollkommenen Gewalt haben etwas zu beschliessen / so mögen sie sich vber                      diese Puncten auch nicht resolviren / rc. Was die außständige Bezahlung deß                      Erbeinigung-Gelts belanget / solle man jhnen die Rechnung zu schicken / wie viel                      Zahlungen mangeln / so wöllen sie verschaffen / daß es bezahlet werde / rc. Was                      die arrestirte Güter anlangt / soll man jhnen eigentlichen Bericht zuschicken /                      was für Güter sequestrirt seyn / an welchem Ort sie ligen / vnnd welche Personen                      dieselbige ansprechen / so werden Jhre F. Durchleucht. der Gebühr vnd                      Billichkeit nach darüber sich resolviren.</p>
          <p>Wie Ernst es aber den Commissarien bey dem gantzen Geschäfft gewesen sey / hat                      hernacher der Außgang erwiesen: dann als man widerumb den neundten Octobr. Anno                      1621. zur gütliche&#x0303; Handlung vnd Composition geschritten / die Pündnerische                      Abgesandten jhre Beschwerden nachmalen proponirt / vnd vmb hinnemmung deroselben                      jnnständig angehalte&#x0303; / mit der Anerbietung / daß man alsdann auch die vbrige                      disputirliche Sachen an die Hand nehmen / vnd wo möglich / eine Vergleichung /                      oder zum wenigsten eine Erörterung treffen wölle: so haben doch die Commissarien                      nichts darvon hören wöllen / sondern die Gesandten wider zurück nach Hauß                      gewiesen / mit angehängter Bedröwung / es werde dem Hauß Oesterreich seine Iura                      vnd Gerechtsame zu manutenirn an Mitteln nicht ermangeln.</p>
          <p><note place="right">Leopoldische fallen ins Engadin vnd Prettigäw.</note>                      Darauff ist stracks den andern Tag / den 16. 26. Octobris / Anno 1621. das                      Oesterreichische Volck in grosser Menge zu Roß vnd Fuß in das Vnter Engadin                      gefallen / an dreyen Orten angegriffen / vnd den 17. 27. diß / darauff in aller                      Frühe durchs Montafuner Thal / ins Closter-Gericht eingebrochen / in zwey                      hundert Häusser vn&#x0303; Städel geplündert / vnd verbrennet / ein                      grossen Raub von Viehe vnnd anderm auß der Montafunern / als jhren nechsten                      Nachbaren Anleytung / weggenommen / vnd also in eusserster Armut vnd Elend die                      armen Leute gestürtzt.</p>
          <p>Wiewol nun die Leute so wol in dem Vntern Engadin / als Zehen Gerichten Pundt den                      Feind vielmalen angegriffen / geschlagen / vnnd in die Flucht getrieben: So                      haben sie doch endlich / weiln von jhren Benachbarten kein Hülffe kommen / sich                      der erbärmbd jhrer Feinde&#x0303; vnterwerffen müssen.</p>
          <p>Ist also in diesem Monat an seiten Ertzhertzogen Leopoldi das Prettigaw vnnd                      Vnter Engadin: an seiten aber Spanien die Graffschafft Cleven / in die                      Dienstbarkeit gerahten.</p>
          <p>Die vbrigen Gemeinde aber beyder Pündte / haben sich theils durch die Practicken                      der vntrewen
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[643/0722] als seinen eigenen Vnderthanen: vnnd ein hochlöblich Hauß Oesterreich hat ein Ansprach in den acht Gerichten zu seinen eignen Vnderthanen / rc. Das erste ist falsch / vnd biß daher genugsamb erwiesen: Das ander ist wahr / vnnd vndisputirlich / vnd ist man es jederzeit geständig gewesen / auch noch. 10. Daß auch von gemeinen dreyen Pündten Rahtsbotten den 20. Julij / Anno 1573. vnd 1574. bestättigt / in Abschiedt verfertigt / außgeben worden / daß man Jhrer Fürstl. Durchleucht. an jhren Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten keinen Eingriff thun wölle / wider dieses ist man nie gewesen / vnd noch nicht / sondern man begert gäntzlich nach Innhalt vnd Außweissung der Erbeinigung vnd alten Gebräuchen gemäß zu handeln vnd zu geleben. 11. So viel dann der Wildbahn vnnd Federspiel in den acht Gerichtẽ betrifft / antwortet man / daß in der Landschafft Davos vnd denen Gerichten / so auff sie gefreyet / eine Herrschafft / vnnd jhre Vorjnnhabere niemaln einzige Gerechtigkeit gehabt / auch jhre Landvögte niemaln nichts praetendirt. Was dann die Gerichte im Prettigaw belanget / haben die Landvögte jhre Forstmeister da / welche dann die Hirsche durch Mittel der Obrigkeit verbieten zu schiessen vnd zu fällen. Was vberig Gewildt vnd Federspiel anlangt / seynd sie gefreyet / vnd haben die Landvögte niemaln weiters praertendirt. Werden also die acht Gerichte / wie offtermaln hiebevor gemeldet / die jenigen Pflicht / so sie dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / rc. als regierendẽ Herren schuldig / leysten: Versehen sich hergegen / man werde sie auch von jhren alt hergebrachten Freyheiten / Gerechtigkeitẽ / Gebräuchen vnd Gewonheiten nicht zu treiben begehren / sondern jhnen dieselbige gnädigst confirmiren / etc. Neben dieser Antwort haben die gemeldte Gesandten der drey Pündten auch jhre Beschwerten vbergeben / vnnd vmb deroselben Abschaffung vnderthänigst gebetten: Vnter andern gemeinen Beschwerdten hat der Zehen Gerichten Pundt fürbracht: 1. Weil viel Kriegsvolck an den Meyenfeldischen / vnd andern jhren Confinen erhalten werde mit sonderbahrer Beschwerde jhres Lands / so bäthen sie / man wölle / laut den Verkomnussen / solch Volck von den Confinen abschaffen. Gravamina, so der Zehen Gerichten Bundt den Leopoldischen vbergeben / vnd was darauff geantwortet. 2. Weil der faile. Kauff / Handel vnd Wandel gesperrt / der Erbeinung zuwider / wölle man solche wider eröffnen. 3. Weiln etliche Zahlungen deß Pundtgelts / so in der Erbeinung benambt / nicht abgestattet / wölle man Verschaffung thun / daß solche richtig bezahlet werden. 4. Weiln der Erbeinigung zuwider etliche jhre Pundsleute gefangen / bittet man vmb deroselben gnädige Erlassung. 5. Vnd dann / weiln etlicher Pündtnerischen Kauffleuten vnd Säumern zu Feldkirch vnd andern Orten jhr Haab vnd Güter nidergelegt vnd arrestirt worden / bittet man verschaffung zuthun / daß solche arrestirte Güter erlediget vnd restituirt werden. Auff diese vorgebrachte Beschwerden haben die Fürstliche Commissarii auff fleissiges der Abgesandten Anhalten vnd Begehren / in Schrifftẽ keine Antwort ertheilen wöllen / sondern allein sich anerbotten / solche Jhrer Hochfürtlichen Durchleucht vnderthänigst zu referiren: Dann weil die Pündtnerische Gesandten nicht vollkommenen Gewalt haben etwas zu beschliessen / so mögen sie sich vber diese Puncten auch nicht resolviren / rc. Was die außständige Bezahlung deß Erbeinigung-Gelts belanget / solle man jhnen die Rechnung zu schicken / wie viel Zahlungen mangeln / so wöllen sie verschaffen / daß es bezahlet werde / rc. Was die arrestirte Güter anlangt / soll man jhnen eigentlichen Bericht zuschicken / was für Güter sequestrirt seyn / an welchem Ort sie ligen / vnnd welche Personen dieselbige ansprechen / so werden Jhre F. Durchleucht. der Gebühr vnd Billichkeit nach darüber sich resolviren. Wie Ernst es aber den Commissarien bey dem gantzen Geschäfft gewesen sey / hat hernacher der Außgang erwiesen: dann als man widerumb den neundten Octobr. Anno 1621. zur gütlichẽ Handlung vnd Composition geschritten / die Pündnerische Abgesandten jhre Beschwerden nachmalen proponirt / vnd vmb hinnemmung deroselben jnnständig angehaltẽ / mit der Anerbietung / daß man alsdann auch die vbrige disputirliche Sachen an die Hand nehmen / vnd wo möglich / eine Vergleichung / oder zum wenigsten eine Erörterung treffen wölle: so haben doch die Commissarien nichts darvon hören wöllen / sondern die Gesandten wider zurück nach Hauß gewiesen / mit angehängter Bedröwung / es werde dem Hauß Oesterreich seine Iura vnd Gerechtsame zu manutenirn an Mitteln nicht ermangeln. Darauff ist stracks den andern Tag / den 16. 26. Octobris / Anno 1621. das Oesterreichische Volck in grosser Menge zu Roß vnd Fuß in das Vnter Engadin gefallen / an dreyen Orten angegriffen / vnd den 17. 27. diß / darauff in aller Frühe durchs Montafuner Thal / ins Closter-Gericht eingebrochen / in zwey hundert Häusser vñ Städel geplündert / vnd verbrennet / ein grossen Raub von Viehe vnnd anderm auß der Montafunern / als jhren nechsten Nachbaren Anleytung / weggenommen / vnd also in eusserster Armut vnd Elend die armen Leute gestürtzt. Leopoldische fallen ins Engadin vnd Prettigäw. Wiewol nun die Leute so wol in dem Vntern Engadin / als Zehen Gerichten Pundt den Feind vielmalen angegriffen / geschlagen / vnnd in die Flucht getrieben: So haben sie doch endlich / weiln von jhren Benachbarten kein Hülffe kommen / sich der erbärmbd jhrer Feindẽ vnterwerffen müssen. Ist also in diesem Monat an seiten Ertzhertzogen Leopoldi das Prettigaw vnnd Vnter Engadin: an seiten aber Spanien die Graffschafft Cleven / in die Dienstbarkeit gerahten. Die vbrigen Gemeinde aber beyder Pündte / haben sich theils durch die Practicken der vntrewen

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 643. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/722>, abgerufen am 22.11.2024.