Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.sollen / für die Vornembste aber vnd Hauptparticipanten sollen gehalten werden / die für jhr eygen Person so viel Theil haben vnd participiren / als die respectiue Verwalter vnd Befelchshaber selber. Zum XV. sollen sie die Verzeichnuß der Niderlage vnd Außrüstung der Schiffe / vnd was dem anhangt / drey Monat hernach thun / nach dem sie abgefahren / vnd ein Monat hernach Copien deßwegen an vns vnd die respectiue Kammern senden / vnd sollen die Kammern / so offt wir solches nothwendig erachten / oder sie von den Kammern deßwegen ersucht werden / von den eingebrachten Waaren vnd Verkauffung derselben / jhre Relation an vns vnnd an sie vnter einander vberschicken. Zum XVI. soll man alle sechs Jahr ein General Rechnung thun vber alle Außrüstung vnnd Vnkosten / deß gleichen auch von allem Gewinn vnd Verlust der Gesellschafft / nemlich eine / wegen der Kauffmannchafft / vnnd eine wegen deß Kriegs / jede besonders / vnd sollen solche Rechnungen offentlich geschehen / auff vorhergehende offentliche Proclamirung vnnd Anschlag / damit ein jeder der darbey interessiret ist / zur Anhörung gemeldter Rechnung erscheinen möge / vnnd im Fall daß vor Außgang deß stebenden Jahrs die Rechnungen obgedachter Gestallt nicht solten geschehen / sollen die Befelchshaber solches verbüssen mit jhrer Provision oder Bestallung / welche soll angewendet werden zum Nutz der Armen / vnd sollen sie dennoch schuldig seyn jre Rechnung / wie obgemeldt zu thun / innerhalb solcher Zeit / vnnd bey solcher Straffe / als von vns dieselbige erkannt soll werden. Es soll aber nichts desto weniger die Theilung deß Gewinns vnter deß geschehen / so offt man befinden wirdt / daß etwann zehen vom hundert genommen vnd erobert worden. Zum XVII. soll in Zeit dieser Tractation oder Handlung keinem zugelassen seyn / sein Capital oder in diese Gesellschafft eingelegtes Gelt wider abzufordern / inmassen auch keine newe Participanten mehr sollen angenommen werden / dann nach Verfliessung der 24. Jahre gut gefunden werden solte / diese Gesellschafft zu continuiren / oder ein newe anzurichten / soll zuvor ein Schluß Rechnung von den Neunzehen zu vnserm Erkanntnuß geschehen / vber alles das j[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]nige / so zur Gesellschafft gehöret / so wol auch vber die nothwendige Vnkosten / so bey derselben angewendet / da den andern jeden nach geschehener Rechnung vnd Erkanntnuß sein Gelt zu erheden / oder in folgende Gesellschafft entweder gantz / oder zum theil wider zu verschtessen / vnd dieselbe zu continuiren / vnnd mit derselben zu participiren zugelassen seyn wird / vnd soll alsdann die folgende Gesellschafft / was nach gethaner Rechnung vnd Erkanntnuß noch restiret vnd außstehet / auff sich zu nehmen schuldig seyn / die Participanten aber / so nicht rathsam befinden möchten die Gesellschafft länger zu continuiren vnnd darbey zu bleiben / sollen was sie treffen wirdt / erlegen vnnd bezahlen / auff solche Zeit vnd Ziel / als die Neunzehen / auff vnser Erkäntnüß / nohtwendig zu seyn befinden vnd erachten werden. Zum XVIII. so offt es von nöthen seyn würde ein allgemeine Zusammenkunfft vnnd Versamlung der obgedachten Kammern zu halten / soll solches geschehen von neunzehen Personen / vnd sollen darbey erscheinen auß der Kammer von Ambsterdam achte / auß Seeland viere / von der Maaß zween / auß dem Norder Quartier vnd auß Frießland sampt den Stätten vnd Landen auch zween / dergestalt daß die neuntzehende Person / oder so viel wir mehr von nöthen zu seyn erachten werden / von vns vmb die Sachen der Gesellschaft zum Besten zu richten zu helffen / soll deputiert werden. Zum XIX. sollen von solcher General Versamlung aller Kammern / alle Sachen diese Gesellschafft betreffend / abgehandelt vnnd beschlossen werden / jedoch also / daß in Kriegs Sachen allezeit vnsere Bewilligung erfordert werde. Zum XX. soll die obgedachte General Versamlung zusammen kommen / wann man etwann rathschlagen vnnd schliessen soll / wie viel Schiffe auff ein jeglich Quartier zu senden seyen / die Gesellschafft ins Gemein betreffende / da dann weder eine oder die ander Kammer etwas Macht soll haben für sich selbstanzustellen / ohne ein solchen allgemeinen Schluß / sondern sollen schuldig seyn / was also beschlossen wirdt / ins Werck zu richten / vnd so etwan eine Kammer solte mangelhafftig gefunden werden / daß sie solchem gemeinen Schluß sich widersetzen / vnd nicht nachkommen wolte / als haben wir die obgedachte Versamlung gevollmächtiget / geben jhr auch hiemit die Macht / solchen Mangel vnd Widersetzlichkeit auffs allerfuglichste zu verbessern / vnd wollen wir jhnen / auff jhr Begeren / hierinn alsobald zu Hülffe kommen. Zum XXI. soll diese General Versamlung gehalten werden / die erste sechs Jahr zu Amsterdam / nachmals zwey Jahr lang in Seeland / vnd so fortan von einer Zeit zur andern / an den obgedachten beyden Orten. Zum XXII. Die Befelchshaber / so wegen der Gesellschafft von Hause reysen müssen / es sey zu obgedachter Versamblung / oder anders wohin / sollen für jhren Kosten vnd Lohn haben täglich vter Gülden / vber alle Schiff vnnd Wägenfracht: doch sollen die jenigen / so von einer Statt zur andern reysen müssen / [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ie Kammern / als Befelchshaber vnnd Verwalter zu besuchen / keinen Taglohn oder Reysekosten / zur Beschwerde der Gesellschafft empfangen. Zum XXIII. Ob sichs dann begebe / daß in obgedachter General Versamlung etwann wichtige Sachen fürfiele / darüber sie sich nicht köndten vergleichen / oder daß sie selbst sich beschweret solten finden / in dem ein Theil das ander möchte vberstimmen / als soll solches gestellet werden zu vnserm Erkänntnuß / vnd soll alsdann was beschlossen / also bald exequirt vnd ins Werck gerichtet werden. Zum XXIV. sollen alle Einwohner dieser sollen / für die Vornembste aber vnd Hauptparticipanten sollen gehalten werden / die für jhr eygen Person so viel Theil haben vnd participirẽ / als die respectiuè Verwalter vnd Befelchshaber selber. Zum XV. sollen sie die Verzeichnuß der Niderlage vnd Außrüstung der Schiffe / vnd was dem anhangt / drey Monat hernach thun / nach dem sie abgefahren / vnd ein Monat hernach Copien deßwegen an vns vnd die respectiuè Kammern senden / vnd sollen die Kammern / so offt wir solches nothwendig erachten / oder sie von den Kammern deßwegen ersucht werden / von den eingebrachten Waaren vnd Verkauffung derselben / jhre Relation an vns vnnd an sie vnter einander vberschicken. Zum XVI. soll man alle sechs Jahr ein General Rechnung thun vber alle Außrüstung vnnd Vnkosten / deß gleichen auch von allem Gewinn vnd Verlust der Gesellschafft / nemlich eine / wegen der Kauffmannchafft / vnnd eine wegen deß Kriegs / jede besonders / vnd sollen solche Rechnungen offentlich geschehen / auff vorhergehende offentliche Proclamirung vnnd Anschlag / damit ein jeder der darbey interessiret ist / zur Anhörung gemeldter Rechnung erscheinen möge / vnnd im Fall daß vor Außgang deß stebenden Jahrs die Rechnungen obgedachter Gestallt nicht solten geschehen / sollen die Befelchshaber solches verbüssen mit jhrer Provision oder Bestallung / welche soll angewendet werden zum Nutz der Armen / vnd sollen sie dennoch schuldig seyn jre Rechnung / wie obgemeldt zu thun / innerhalb solcher Zeit / vnnd bey solcher Straffe / als von vns dieselbige erkannt soll werden. Es soll aber nichts desto weniger die Theilung deß Gewinns vnter deß geschehen / so offt man befinden wirdt / daß etwann zehen vom hundert genommen vnd erobert worden. Zum XVII. soll in Zeit dieser Tractation oder Handlung keinem zugelassen seyn / sein Capital oder in diese Gesellschafft eingelegtes Gelt wider abzufordern / inmassen auch keine newe Participanten mehr sollen angenommen werden / dann nach Verfliessung der 24. Jahre gut gefunden werden solte / diese Gesellschafft zu continuiren / oder ein newe anzurichten / soll zuvor ein Schluß Rechnung von den Neunzehen zu vnserm Erkanntnuß geschehen / vber alles das j[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]nige / so zur Gesellschafft gehöret / so wol auch vber die nothwendige Vnkosten / so bey derselben angewendet / da den andern jeden nach geschehener Rechnung vnd Erkanntnuß sein Gelt zu erheden / oder in folgende Gesellschafft entweder gantz / oder zum theil wider zu verschtessen / vnd dieselbe zu continuiren / vnnd mit derselben zu participiren zugelassen seyn wird / vnd soll alsdann die folgende Gesellschafft / was nach gethaner Rechnung vnd Erkanntnuß noch restiret vnd außstehet / auff sich zu nehmen schuldig seyn / die Participanten aber / so nicht rathsam befinden möchten die Gesellschafft länger zu continuiren vnnd darbey zu bleiben / sollen was sie treffen wirdt / erlegen vnnd bezahlen / auff solche Zeit vnd Ziel / als die Neunzehen / auff vnser Erkäntnüß / nohtwendig zu seyn befinden vnd erachten werden. Zum XVIII. so offt es von nöthen seyn würde ein allgemeine Zusammenkunfft vnnd Versamlung der obgedachten Kammern zu halten / soll solches geschehen von neunzehen Personen / vnd sollen darbey erscheinen auß der Kammer von Ambsterdam achte / auß Seeland viere / von der Maaß zween / auß dem Norder Quartier vnd auß Frießland sampt den Stätten vnd Landen auch zween / dergestalt daß die neuntzehende Person / oder so viel wir mehr von nöthen zu seyn erachten werden / von vns vmb die Sachen der Gesellschaft zum Besten zu richten zu helffen / soll deputiert werden. Zum XIX. sollen von solcher General Versamlung aller Kammern / alle Sachen diese Gesellschafft betreffend / abgehandelt vnnd beschlossen werden / jedoch also / daß in Kriegs Sachen allezeit vnsere Bewilligung erfordert werde. Zum XX. soll die obgedachte General Versamlung zusammen kommen / wann man etwann rathschlagen vnnd schliessen soll / wie viel Schiffe auff ein jeglich Quartier zu senden seyen / die Gesellschafft ins Gemein betreffende / da dann weder eine oder die ander Kammer etwas Macht soll haben für sich selbstanzustellen / ohne ein solchen allgemeinen Schluß / sondern sollen schuldig seyn / was also beschlossen wirdt / ins Werck zu richten / vnd so etwan eine Kammer solte mangelhafftig gefunden werden / daß sie solchem gemeinen Schluß sich widersetzen / vnd nicht nachkommen wolte / als haben wir die obgedachte Versamlung gevollmächtiget / geben jhr auch hiemit die Macht / solchen Mangel vnd Widersetzlichkeit auffs allerfuglichste zu verbessern / vnd wollen wir jhnen / auff jhr Begeren / hierinn alsobald zu Hülffe kommen. Zum XXI. soll diese General Versamlung gehalten werden / die erste sechs Jahr zu Amsterdam / nachmals zwey Jahr lang in Seeland / vnd so fortan von einer Zeit zur andern / an den obgedachten beyden Orten. Zum XXII. Die Befelchshaber / so wegen der Gesellschafft von Hause reysen müssen / es sey zu obgedachter Versamblung / oder anders wohin / sollen für jhren Kosten vnd Lohn haben täglich vter Gülden / vber alle Schiff vnnd Wägenfracht: doch sollen die jenigen / so von einer Statt zur andern reysen müssen / [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ie Kammern / als Befelchshaber vnnd Verwalter zu besuchen / keinen Taglohn oder Reysekosten / zur Beschwerde der Gesellschafft empfangen. Zum XXIII. Ob sichs dann begebe / daß in obgedachter General Versamlung etwann wichtige Sachen fürfiele / darüber sie sich nicht köndten vergleichen / oder daß sie selbst sich beschweret solten finden / in dem ein Theil das ander möchte vberstimmen / als soll solches gestellet werden zu vnserm Erkänntnuß / vnd soll alsdann was beschlossen / also bald exequirt vnd ins Werck gerichtet werden. 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Es soll aber nichts desto weniger die Theilung deß Gewinns vnter deß geschehen / so offt man befinden wirdt / daß etwann zehen vom hundert genommen vnd erobert worden.</p> <p>Zum XVII. soll in Zeit dieser Tractation oder Handlung keinem zugelassen seyn / sein Capital oder in diese Gesellschafft eingelegtes Gelt wider abzufordern / inmassen auch keine newe Participanten mehr sollen angenommen werden / dann nach Verfliessung der 24. 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Die Befelchshaber / so wegen der Gesellschafft von Hause reysen müssen / es sey zu obgedachter Versamblung / oder anders wohin / sollen für jhren Kosten vnd Lohn haben täglich vter Gülden / vber alle Schiff vnnd Wägenfracht: doch sollen die jenigen / so von einer Statt zur andern reysen müssen / <gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>ie Kammern / als Befelchshaber vnnd Verwalter zu besuchen / keinen Taglohn oder Reysekosten / zur Beschwerde der Gesellschafft empfangen.</p> <p>Zum XXIII. Ob sichs dann begebe / daß in obgedachter General Versamlung etwann wichtige Sachen fürfiele / darüber sie sich nicht köndten vergleichen / oder daß sie selbst sich beschweret solten finden / in dem ein Theil das ander möchte vberstimmen / als soll solches gestellet werden zu vnserm Erkänntnuß / vnd soll alsdann was beschlossen / also bald exequirt vnd ins Werck gerichtet werden.</p> <p>Zum XXIV. sollen alle Einwohner dieser </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [649/0728]
sollen / für die Vornembste aber vnd Hauptparticipanten sollen gehalten werden / die für jhr eygen Person so viel Theil haben vnd participirẽ / als die respectiuè Verwalter vnd Befelchshaber selber.
Zum XV. sollen sie die Verzeichnuß der Niderlage vnd Außrüstung der Schiffe / vnd was dem anhangt / drey Monat hernach thun / nach dem sie abgefahren / vnd ein Monat hernach Copien deßwegen an vns vnd die respectiuè Kammern senden / vnd sollen die Kammern / so offt wir solches nothwendig erachten / oder sie von den Kammern deßwegen ersucht werden / von den eingebrachten Waaren vnd Verkauffung derselben / jhre Relation an vns vnnd an sie vnter einander vberschicken.
Zum XVI. soll man alle sechs Jahr ein General Rechnung thun vber alle Außrüstung vnnd Vnkosten / deß gleichen auch von allem Gewinn vnd Verlust der Gesellschafft / nemlich eine / wegen der Kauffmannchafft / vnnd eine wegen deß Kriegs / jede besonders / vnd sollen solche Rechnungen offentlich geschehen / auff vorhergehende offentliche Proclamirung vnnd Anschlag / damit ein jeder der darbey interessiret ist / zur Anhörung gemeldter Rechnung erscheinen möge / vnnd im Fall daß vor Außgang deß stebenden Jahrs die Rechnungen obgedachter Gestallt nicht solten geschehen / sollen die Befelchshaber solches verbüssen mit jhrer Provision oder Bestallung / welche soll angewendet werden zum Nutz der Armen / vnd sollen sie dennoch schuldig seyn jre Rechnung / wie obgemeldt zu thun / innerhalb solcher Zeit / vnnd bey solcher Straffe / als von vns dieselbige erkannt soll werden. Es soll aber nichts desto weniger die Theilung deß Gewinns vnter deß geschehen / so offt man befinden wirdt / daß etwann zehen vom hundert genommen vnd erobert worden.
Zum XVII. soll in Zeit dieser Tractation oder Handlung keinem zugelassen seyn / sein Capital oder in diese Gesellschafft eingelegtes Gelt wider abzufordern / inmassen auch keine newe Participanten mehr sollen angenommen werden / dann nach Verfliessung der 24. Jahre gut gefunden werden solte / diese Gesellschafft zu continuiren / oder ein newe anzurichten / soll zuvor ein Schluß Rechnung von den Neunzehen zu vnserm Erkanntnuß geschehen / vber alles das j_nige / so zur Gesellschafft gehöret / so wol auch vber die nothwendige Vnkosten / so bey derselben angewendet / da den andern jeden nach geschehener Rechnung vnd Erkanntnuß sein Gelt zu erheden / oder in folgende Gesellschafft entweder gantz / oder zum theil wider zu verschtessen / vnd dieselbe zu continuiren / vnnd mit derselben zu participiren zugelassen seyn wird / vnd soll alsdann die folgende Gesellschafft / was nach gethaner Rechnung vnd Erkanntnuß noch restiret vnd außstehet / auff sich zu nehmen schuldig seyn / die Participanten aber / so nicht rathsam befinden möchten die Gesellschafft länger zu continuiren vnnd darbey zu bleiben / sollen was sie treffen wirdt / erlegen vnnd bezahlen / auff solche Zeit vnd Ziel / als die Neunzehen / auff vnser Erkäntnüß / nohtwendig zu seyn befinden vnd erachten werden.
Zum XVIII. so offt es von nöthen seyn würde ein allgemeine Zusammenkunfft vnnd Versamlung der obgedachten Kammern zu halten / soll solches geschehen von neunzehen Personen / vnd sollen darbey erscheinen auß der Kammer von Ambsterdam achte / auß Seeland viere / von der Maaß zween / auß dem Norder Quartier vnd auß Frießland sampt den Stätten vnd Landen auch zween / dergestalt daß die neuntzehende Person / oder so viel wir mehr von nöthen zu seyn erachten werden / von vns vmb die Sachen der Gesellschaft zum Besten zu richten zu helffen / soll deputiert werden.
Zum XIX. sollen von solcher General Versamlung aller Kammern / alle Sachen diese Gesellschafft betreffend / abgehandelt vnnd beschlossen werden / jedoch also / daß in Kriegs Sachen allezeit vnsere Bewilligung erfordert werde.
Zum XX. soll die obgedachte General Versamlung zusammen kommen / wann man etwann rathschlagen vnnd schliessen soll / wie viel Schiffe auff ein jeglich Quartier zu senden seyen / die Gesellschafft ins Gemein betreffende / da dann weder eine oder die ander Kammer etwas Macht soll haben für sich selbstanzustellen / ohne ein solchen allgemeinen Schluß / sondern sollen schuldig seyn / was also beschlossen wirdt / ins Werck zu richten / vnd so etwan eine Kammer solte mangelhafftig gefunden werden / daß sie solchem gemeinen Schluß sich widersetzen / vnd nicht nachkommen wolte / als haben wir die obgedachte Versamlung gevollmächtiget / geben jhr auch hiemit die Macht / solchen Mangel vnd Widersetzlichkeit auffs allerfuglichste zu verbessern / vnd wollen wir jhnen / auff jhr Begeren / hierinn alsobald zu Hülffe kommen.
Zum XXI. soll diese General Versamlung gehalten werden / die erste sechs Jahr zu Amsterdam / nachmals zwey Jahr lang in Seeland / vnd so fortan von einer Zeit zur andern / an den obgedachten beyden Orten.
Zum XXII. Die Befelchshaber / so wegen der Gesellschafft von Hause reysen müssen / es sey zu obgedachter Versamblung / oder anders wohin / sollen für jhren Kosten vnd Lohn haben täglich vter Gülden / vber alle Schiff vnnd Wägenfracht: doch sollen die jenigen / so von einer Statt zur andern reysen müssen / _ie Kammern / als Befelchshaber vnnd Verwalter zu besuchen / keinen Taglohn oder Reysekosten / zur Beschwerde der Gesellschafft empfangen.
Zum XXIII. Ob sichs dann begebe / daß in obgedachter General Versamlung etwann wichtige Sachen fürfiele / darüber sie sich nicht köndten vergleichen / oder daß sie selbst sich beschweret solten finden / in dem ein Theil das ander möchte vberstimmen / als soll solches gestellet werden zu vnserm Erkänntnuß / vnd soll alsdann was beschlossen / also bald exequirt vnd ins Werck gerichtet werden.
Zum XXIV. sollen alle Einwohner dieser
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