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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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vnd anderer Landen / durch Patenten oder offentliche Außschreiben / innerhalb eines Monats nach Verfertigung dieses verständiget werden / daß sie innerhalb fünff Monat / so sich anfangen sollen den ersten Junij nechstkommend / in diese Gesellschafft sollen admittiret vnnd eingenommen werden / vnnd daß sie jhr Gelt / so sie dareyn verschiesen wollen / einbringen vnnd erlegen mögen auff drey Termin oder Ziele / nemlich ein dritt Theil Außgangs der obgedachten fünff Monat / vnnd die andere zwey dritt Theil in drey nach folfolgenden Jahren / es were dann Sach / daß die obgedachte General Versamlung für rathsam erachten solte / solche Termin oder Ziele weiter zu erstrecken / dessen dann die Participanten oder Interessirende zuvor durch offene Patenten sollen verständiget werden.

Zum XXV. Die Schiffe so von der Reyse widerkommen / sollen allezeit anfahren an den Orth / da sie außfahren / vnnd ob vielleicht wegen Vngewitter vnd Wind die Schiffe / so in einem Quartier abgefahren / etwann in einem andern solten ankommen / als die von Amsterdam / oder auß dem Norder Quartier / in Seeland oder in die Maaß / oder die auß Seeland in Holland / oder die auß Frießland sampt Stätten vnd Landen / an ein ander Quartier / so soll doch nichts desto weniger ein jede Kammer die Administration vnd Befehl vber jhre außgeschickte Schiffe vnd Kauffmannschafft behalten / dieselbe zu verschicken vnnd zu führen an die Orthe / da sie erstlich außgefahren / es sey gleich mit eben denselben oder andern Schiffen / vnnd sollen die Befelchshaber derselben Kammer schuldig seyn / sich in eygener Person zu verfügen vnd finden zu lassen an den Orthen / da die Schiffe oder Güter ankommen seyn / sollen auch keine Factorn darüber stellen / sondern im Fall es jhnen nicht gelegen seyn möchte zu reysen / sollen sie alsdann den Befelchshabern der Kammer / da die Schiffe ankommen / die Administration vnd Verwaltung befehlen.

Zum XXVI. Wann etwann eine oder die ander Kammer etwas von Kauffmannschafften vnnd Waaren auß den in obbeschriebenen Grentzen begriffenen Quartiren oder Orthen bekommen / damit die ander Kammer nicht versehen were / soll dieselbe schuldig seyn / die Kammer / so dergleichen nichts hat / auff jhr Begeren nach Gelegenheit damit auch zu versehen / vnnd jhr zu zuschicken / auch wann sie es verkaufft hat / derselben mehr folgen zu lassen. Deßgleichen da auch die Befelchshaber der respectiue Kammern einiger Personen auß andern Orthen bedürffen würden / sollen die Befelchshaber selbst deßwegen ersucht / vnnd keine Factorn gebraucht werden.

So dann zum XXVII. ein Provintz für rathsam vnd gut befinden würde / einen Agenten vmb das Gelt von jhren Einwohnern einzufordern / vnd an eine Kammer zu erlegen / auch hernach die Widergeltung vnd Bezahlung daselbst einzunemen / soll dieselbe Kammer schuldig seyn einem solchen Agenten ein freyen Acceß vnd Zugang zur Kammer zuzulassen / damit er daselbst möge informiret werden von aller Beschaffenheit deß Einkommens / der Schulden vnd Gegenschulden / vnd andern / besonders so das Gelt so der Agent in Händen hat / sich in 50000. Gülden vnd darüber belauffen möchte.

Zum XXVIII. sollen die Befelchshaber von der Außfahrt vnd Widerkunfft / sampt dem Printzen / zu Lohn vnd Bestallung haben eins von hundert / von dem Golt vnd Silber aber nur ein halbes vom hundert / welche Bestallung also soll vertheilet werden / nemlich für die Kammer von Amsterdam vier neun Theil / für die Kammer von Seeland zwey neun Theil / für die Maaß ein neun Theil / vnnd für die in Frießland beneben Stätt vnd Länder auch ein neun Theil.

Sie sollen aber zum XXIX. von dem Geschütz vnnd von dem Werth der Schiffe nichts mehr als einer Bestallung geniessen / vnd weiter nichts entweder von Geschütz vnd Schiffen / damit wir diese Gesellschafft werden verstärcken / noch vom Gelt / so sie für die Gesellschafft nemen / oder auch daß sie die Waaren befreyen müssen / einzunemmen haben / wie sie dann auch zur Beschwerde der Gesellschafft nicht sollen zur Rechnung bringen einigen Vocation / Reyse- oder Zehrkosten der jenigen so sie etwann bestellen möchten / die Außfertigung zu befördern / vnd die Sachen / so darzu von nöthen / einzukauffen.

Zum XXX. Die Buchhalter vnd Cassirer sollen belohnet werden von den Befelchshabern vnd jhrer Bestallung.

Zum XXXI. Die Befelchshaber sollen keine Schiffe / Waaren oder Güter / jhnen entweder gantz oder zum theil zugehörig / an diese Gesellschafft lieffern oder verkauffen / noch auch von der Gesellschafft einige Kauffmannschafft oder Waaren kauffen oder kauffen lassen / oder weder directe noch per indirectum einigen Theil daran haben / bey Straff einer jährigen Bestallung / dessen der dawider etwas gehandelt zu haben befunden wirdt / den Armen zu gut / vnd bey Verlust jhres Befehlhaber Ampts.

Zum XXXII. Die Befelchshaber sollen schuldig seyn / durch offene Patenten jederman zu wissen zu thun / so offt sie etwas von newen Waaren vnnd Kauffmannschafft empfangen haben / auff daß ein jeder deßwegen bey guter Zeit verständiget werde / ehe man zur Verhandthierung vnnd Verkauffung der Waaren schreite.

Zum XXXIII. Ob sichs begebe vnd zutrüge / daß in einer oder der andern Kammer / jemand von den Befelchshabern in ein solchen Standt geriethe / daß er nicht verrichten köndte was jhm von Ampkswegen zu thun gebühret / vnnd daher der Gesellschafft einiger Schaden zuwachsen möchte / soll solches geschlagen werden auff das Gelt / so dieselben Befelchshaber in der Gesellschafft haben / welches zugleich vor jhre Verwaltung auch insonderheit verobligirt vnnd verbunden ist / welches dann auch also gehalten werden soll mit allen Interessirenden oder Participanten / die durch Erkauffung der Waaren / o-

vnd anderer Landen / durch Patenten oder offentliche Außschreiben / innerhalb eines Monats nach Verfertigung dieses verständiget werden / daß sie innerhalb fünff Monat / so sich anfangen sollen den ersten Junij nechstkommend / in diese Gesellschafft sollen admittiret vnnd eingenommen werden / vnnd daß sie jhr Gelt / so sie dareyn verschiesen wollen / einbringen vnnd erlegen mögen auff drey Termin oder Ziele / nemlich ein dritt Theil Außgangs der obgedachten fünff Monat / vnnd die andere zwey dritt Theil in drey nach folfolgenden Jahren / es were dann Sach / daß die obgedachte General Versamlung für rathsam erachten solte / solche Termin oder Ziele weiter zu erstrecken / dessen dann die Participanten oder Interessirende zuvor durch offene Patenten sollen verständiget werden.

Zum XXV. Die Schiffe so von der Reyse widerkommen / sollen allezeit anfahren an den Orth / da sie außfahren / vnnd ob vielleicht wegen Vngewitter vnd Wind die Schiffe / so in einem Quartier abgefahren / etwann in einem andern solten ankommen / als die von Amsterdam / oder auß dem Norder Quartier / in Seeland oder in die Maaß / oder die auß Seeland in Holland / oder die auß Frießland sampt Stätten vnd Landen / an ein ander Quartier / so soll doch nichts desto weniger ein jede Kammer die Administration vnd Befehl vber jhre außgeschickte Schiffe vnd Kauffmannschafft behalten / dieselbe zu verschicken vnnd zu führen an die Orthe / da sie erstlich außgefahren / es sey gleich mit eben denselben oder andern Schiffen / vnnd sollen die Befelchshaber derselben Kammer schuldig seyn / sich in eygener Person zu verfügen vnd finden zu lassen an den Orthen / da die Schiffe oder Güter ankommen seyn / sollen auch keine Factorn darüber stellen / sondern im Fall es jhnen nicht gelegen seyn möchte zu reysen / sollen sie alsdann den Befelchshabern der Kammer / da die Schiffe ankommen / die Administration vnd Verwaltung befehlen.

Zum XXVI. Wann etwann eine oder die ander Kammer etwas von Kauffmannschafften vnnd Waaren auß den in obbeschriebenen Grentzen begriffenen Quartiren oder Orthen bekommen / damit die ander Kammer nicht versehen were / soll dieselbe schuldig seyn / die Kammer / so dergleichen nichts hat / auff jhr Begeren nach Gelegenheit damit auch zu versehen / vnnd jhr zu zuschicken / auch wann sie es verkaufft hat / derselben mehr folgen zu lassen. Deßgleichen da auch die Befelchshaber der respectiue Kammern einiger Personen auß andern Orthen bedürffen würden / sollen die Befelchshaber selbst deßwegen ersucht / vnnd keine Factorn gebraucht werden.

So dann zum XXVII. ein Provintz für rathsam vnd gut befinden würde / einen Agenten vmb das Gelt von jhren Einwohnern einzufordern / vnd an eine Kammer zu erlegen / auch hernach die Widergeltung vnd Bezahlung daselbst einzunemen / soll dieselbe Kammer schuldig seyn einem solchen Agenten ein freyen Acceß vnd Zugang zur Kammer zuzulassen / damit er daselbst möge informiret werden von aller Beschaffenheit deß Einkommens / der Schulden vnd Gegenschulden / vnd andern / besonders so das Gelt so der Agent in Händen hat / sich in 50000. Gülden vnd darüber belauffen möchte.

Zum XXVIII. sollen die Befelchshaber von der Außfahrt vnd Widerkunfft / sampt dem Printzen / zu Lohn vnd Bestallung haben eins von hundert / von dem Golt vnd Silber aber nur ein halbes vom hundert / welche Bestallung also soll vertheilet werden / nemlich für die Kammer von Amsterdam vier neun Theil / für die Kammer von Seeland zwey neun Theil / für die Maaß ein neun Theil / vnnd für die in Frießland beneben Stätt vnd Länder auch ein neun Theil.

Sie sollen aber zum XXIX. von dem Geschütz vnnd von dem Werth der Schiffe nichts mehr als einer Bestallung geniessen / vnd weiter nichts entweder von Geschütz vnd Schiffen / damit wir diese Gesellschafft werden verstärcken / noch vom Gelt / so sie für die Gesellschafft nemen / oder auch daß sie die Waaren befreyen müssen / einzunemmen haben / wie sie dann auch zur Beschwerde der Gesellschafft nicht sollen zur Rechnung bringen einigen Vocation / Reyse- oder Zehrkosten der jenigen so sie etwann bestellen möchten / die Außfertigung zu befördern / vnd die Sachen / so darzu von nöthen / einzukauffen.

Zum XXX. Die Buchhalter vnd Cassirer sollen belohnet werden von den Befelchshabern vnd jhrer Bestallung.

Zum XXXI. Die Befelchshaber sollen keine Schiffe / Waaren oder Güter / jhnen entweder gantz oder zum theil zugehörig / an diese Gesellschafft lieffern oder verkauffen / noch auch von der Gesellschafft einige Kauffmañschafft oder Waaren kauffen oder kauffen lassen / oder weder directe noch per indirectum einigen Theil daran haben / bey Straff einer jährigen Bestallung / dessen der dawider etwas gehandelt zu haben befunden wirdt / den Armen zu gut / vnd bey Verlust jhres Befehlhaber Ampts.

Zum XXXII. Die Befelchshaber sollen schuldig seyn / durch offene Patenten jederman zu wissen zu thun / so offt sie etwas von newen Waaren vnnd Kauffmannschafft empfangen haben / auff daß ein jeder deßwegen bey guter Zeit verständiget werde / ehe man zur Verhandthierung vnnd Verkauffung der Waaren schreite.

Zum XXXIII. Ob sichs begebe vnd zutrüge / daß in einer oder der andern Kammer / jemand von den Befelchshabern in ein solchen Standt geriethe / daß er nicht verrichten köndte was jhm von Ampkswegen zu thun gebühret / vnnd daher der Gesellschafft einiger Schaden zuwachsen möchte / soll solches geschlagen werden auff das Gelt / so dieselben Befelchshaber in der Gesellschafft haben / welches zugleich vor jhre Verwaltung auch insonderheit verobligirt vnnd verbunden ist / welches dann auch also gehalten werden soll mit allen Interessirenden oder Participanten / die durch Erkauffung der Waaren / o-

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vnd anderer Landen / durch Patenten oder offentliche Außschreiben /                      innerhalb eines Monats nach Verfertigung dieses verständiget werden / daß sie                      innerhalb fünff Monat / so sich anfangen sollen den ersten Junij nechstkommend /                      in diese Gesellschafft sollen admittiret vnnd eingenommen werden / vnnd daß sie                      jhr Gelt / so sie dareyn verschiesen wollen / einbringen vnnd erlegen mögen auff                      drey Termin oder Ziele / nemlich ein dritt Theil Außgangs der obgedachten fünff                      Monat / vnnd die andere zwey dritt Theil in drey nach folfolgenden Jahren / es                      were dann Sach / daß die obgedachte General Versamlung für rathsam erachten                      solte / solche Termin oder Ziele weiter zu erstrecken / dessen dann die                      Participanten oder Interessirende zuvor durch offene Patenten sollen                      verständiget werden.</p>
          <p>Zum XXV. Die Schiffe so von der Reyse widerkommen / sollen allezeit anfahren an                      den Orth / da sie außfahren / vnnd ob vielleicht wegen Vngewitter vnd Wind die                      Schiffe / so in einem Quartier abgefahren / etwann in einem andern solten                      ankommen / als die von Amsterdam / oder auß dem Norder Quartier / in Seeland                      oder in die Maaß / oder die auß Seeland in Holland / oder die auß Frießland                      sampt Stätten vnd Landen / an ein ander Quartier / so soll doch nichts desto                      weniger ein jede Kammer die Administration vnd Befehl vber jhre außgeschickte                      Schiffe vnd Kauffmannschafft behalten / dieselbe zu verschicken vnnd zu führen                      an die Orthe / da sie erstlich außgefahren / es sey gleich mit eben denselben                      oder andern Schiffen / vnnd sollen die Befelchshaber derselben Kammer schuldig                      seyn / sich in eygener Person zu verfügen vnd finden zu lassen an den Orthen /                      da die Schiffe oder Güter ankommen seyn / sollen auch keine Factorn darüber                      stellen / sondern im Fall es jhnen nicht gelegen seyn möchte zu reysen / sollen                      sie alsdann den Befelchshabern der Kammer / da die Schiffe ankommen / die                      Administration vnd Verwaltung befehlen.</p>
          <p>Zum XXVI. Wann etwann eine oder die ander Kammer etwas von Kauffmannschafften                      vnnd Waaren auß den in obbeschriebenen Grentzen begriffenen Quartiren oder                      Orthen bekommen / damit die ander Kammer nicht versehen were / soll dieselbe                      schuldig seyn / die Kammer / so dergleichen nichts hat / auff jhr Begeren nach                      Gelegenheit damit auch zu versehen / vnnd jhr zu zuschicken / auch wann sie es                      verkaufft hat / derselben mehr folgen zu lassen. Deßgleichen da auch die                      Befelchshaber der respectiue Kammern einiger Personen auß andern Orthen                      bedürffen würden / sollen die Befelchshaber selbst deßwegen ersucht / vnnd keine                      Factorn gebraucht werden.</p>
          <p>So dann zum XXVII. ein Provintz für rathsam vnd gut befinden würde / einen                      Agenten vmb das Gelt von jhren Einwohnern einzufordern / vnd an eine Kammer zu                      erlegen / auch hernach die Widergeltung vnd Bezahlung daselbst einzunemen / soll                      dieselbe Kammer schuldig seyn einem solchen Agenten ein freyen Acceß vnd Zugang                      zur Kammer zuzulassen / damit er daselbst möge informiret werden von aller                      Beschaffenheit deß Einkommens / der Schulden vnd Gegenschulden / vnd andern /                      besonders so das Gelt so der Agent in Händen hat / sich in 50000. Gülden vnd                      darüber belauffen möchte.</p>
          <p>Zum XXVIII. sollen die Befelchshaber von der Außfahrt vnd Widerkunfft / sampt dem                      Printzen / zu Lohn vnd Bestallung haben eins von hundert / von dem Golt vnd                      Silber aber nur ein halbes vom hundert / welche Bestallung also soll vertheilet                      werden / nemlich für die Kammer von Amsterdam vier neun Theil / für die Kammer                      von Seeland zwey neun Theil / für die Maaß ein neun Theil / vnnd für die in                      Frießland beneben Stätt vnd Länder auch ein neun Theil.</p>
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          <p>Zum XXX. Die Buchhalter vnd Cassirer sollen belohnet werden von den                      Befelchshabern vnd jhrer Bestallung.</p>
          <p>Zum XXXI. Die Befelchshaber sollen keine Schiffe / Waaren oder Güter / jhnen                      entweder gantz oder zum theil zugehörig / an diese Gesellschafft lieffern oder                      verkauffen / noch auch von der Gesellschafft einige Kauffman&#x0303;schafft oder Waaren kauffen oder kauffen lassen / oder weder directe noch per                      indirectum einigen Theil daran haben / bey Straff einer jährigen Bestallung /                      dessen der dawider etwas gehandelt zu haben befunden wirdt / den Armen zu gut /                      vnd bey Verlust jhres Befehlhaber Ampts.</p>
          <p>Zum XXXII. Die Befelchshaber sollen schuldig seyn / durch offene Patenten                      jederman zu wissen zu thun / so offt sie etwas von newen Waaren vnnd                      Kauffmannschafft empfangen haben / auff daß ein jeder deßwegen bey guter Zeit                      verständiget werde / ehe man zur Verhandthierung vnnd Verkauffung der Waaren                      schreite.</p>
          <p>Zum XXXIII. Ob sichs begebe vnd zutrüge / daß in einer oder der andern Kammer /                      jemand von den Befelchshabern in ein solchen Standt geriethe / daß er nicht                      verrichten köndte was jhm von Ampkswegen zu thun gebühret / vnnd daher der                      Gesellschafft einiger Schaden zuwachsen möchte / soll solches geschlagen werden                      auff das Gelt / so dieselben Befelchshaber in der Gesellschafft haben / welches                      zugleich vor jhre Verwaltung auch insonderheit verobligirt vnnd verbunden ist /                      welches dann auch also gehalten werden soll mit allen Interessirenden oder                      Participanten / die durch Erkauffung der Waaren / o-
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[650/0729] vnd anderer Landen / durch Patenten oder offentliche Außschreiben / innerhalb eines Monats nach Verfertigung dieses verständiget werden / daß sie innerhalb fünff Monat / so sich anfangen sollen den ersten Junij nechstkommend / in diese Gesellschafft sollen admittiret vnnd eingenommen werden / vnnd daß sie jhr Gelt / so sie dareyn verschiesen wollen / einbringen vnnd erlegen mögen auff drey Termin oder Ziele / nemlich ein dritt Theil Außgangs der obgedachten fünff Monat / vnnd die andere zwey dritt Theil in drey nach folfolgenden Jahren / es were dann Sach / daß die obgedachte General Versamlung für rathsam erachten solte / solche Termin oder Ziele weiter zu erstrecken / dessen dann die Participanten oder Interessirende zuvor durch offene Patenten sollen verständiget werden. Zum XXV. Die Schiffe so von der Reyse widerkommen / sollen allezeit anfahren an den Orth / da sie außfahren / vnnd ob vielleicht wegen Vngewitter vnd Wind die Schiffe / so in einem Quartier abgefahren / etwann in einem andern solten ankommen / als die von Amsterdam / oder auß dem Norder Quartier / in Seeland oder in die Maaß / oder die auß Seeland in Holland / oder die auß Frießland sampt Stätten vnd Landen / an ein ander Quartier / so soll doch nichts desto weniger ein jede Kammer die Administration vnd Befehl vber jhre außgeschickte Schiffe vnd Kauffmannschafft behalten / dieselbe zu verschicken vnnd zu führen an die Orthe / da sie erstlich außgefahren / es sey gleich mit eben denselben oder andern Schiffen / vnnd sollen die Befelchshaber derselben Kammer schuldig seyn / sich in eygener Person zu verfügen vnd finden zu lassen an den Orthen / da die Schiffe oder Güter ankommen seyn / sollen auch keine Factorn darüber stellen / sondern im Fall es jhnen nicht gelegen seyn möchte zu reysen / sollen sie alsdann den Befelchshabern der Kammer / da die Schiffe ankommen / die Administration vnd Verwaltung befehlen. Zum XXVI. Wann etwann eine oder die ander Kammer etwas von Kauffmannschafften vnnd Waaren auß den in obbeschriebenen Grentzen begriffenen Quartiren oder Orthen bekommen / damit die ander Kammer nicht versehen were / soll dieselbe schuldig seyn / die Kammer / so dergleichen nichts hat / auff jhr Begeren nach Gelegenheit damit auch zu versehen / vnnd jhr zu zuschicken / auch wann sie es verkaufft hat / derselben mehr folgen zu lassen. Deßgleichen da auch die Befelchshaber der respectiue Kammern einiger Personen auß andern Orthen bedürffen würden / sollen die Befelchshaber selbst deßwegen ersucht / vnnd keine Factorn gebraucht werden. So dann zum XXVII. ein Provintz für rathsam vnd gut befinden würde / einen Agenten vmb das Gelt von jhren Einwohnern einzufordern / vnd an eine Kammer zu erlegen / auch hernach die Widergeltung vnd Bezahlung daselbst einzunemen / soll dieselbe Kammer schuldig seyn einem solchen Agenten ein freyen Acceß vnd Zugang zur Kammer zuzulassen / damit er daselbst möge informiret werden von aller Beschaffenheit deß Einkommens / der Schulden vnd Gegenschulden / vnd andern / besonders so das Gelt so der Agent in Händen hat / sich in 50000. Gülden vnd darüber belauffen möchte. Zum XXVIII. sollen die Befelchshaber von der Außfahrt vnd Widerkunfft / sampt dem Printzen / zu Lohn vnd Bestallung haben eins von hundert / von dem Golt vnd Silber aber nur ein halbes vom hundert / welche Bestallung also soll vertheilet werden / nemlich für die Kammer von Amsterdam vier neun Theil / für die Kammer von Seeland zwey neun Theil / für die Maaß ein neun Theil / vnnd für die in Frießland beneben Stätt vnd Länder auch ein neun Theil. Sie sollen aber zum XXIX. von dem Geschütz vnnd von dem Werth der Schiffe nichts mehr als einer Bestallung geniessen / vnd weiter nichts entweder von Geschütz vnd Schiffen / damit wir diese Gesellschafft werden verstärcken / noch vom Gelt / so sie für die Gesellschafft nemen / oder auch daß sie die Waaren befreyen müssen / einzunemmen haben / wie sie dann auch zur Beschwerde der Gesellschafft nicht sollen zur Rechnung bringen einigen Vocation / Reyse- oder Zehrkosten der jenigen so sie etwann bestellen möchten / die Außfertigung zu befördern / vnd die Sachen / so darzu von nöthen / einzukauffen. Zum XXX. Die Buchhalter vnd Cassirer sollen belohnet werden von den Befelchshabern vnd jhrer Bestallung. Zum XXXI. Die Befelchshaber sollen keine Schiffe / Waaren oder Güter / jhnen entweder gantz oder zum theil zugehörig / an diese Gesellschafft lieffern oder verkauffen / noch auch von der Gesellschafft einige Kauffmañschafft oder Waaren kauffen oder kauffen lassen / oder weder directe noch per indirectum einigen Theil daran haben / bey Straff einer jährigen Bestallung / dessen der dawider etwas gehandelt zu haben befunden wirdt / den Armen zu gut / vnd bey Verlust jhres Befehlhaber Ampts. Zum XXXII. Die Befelchshaber sollen schuldig seyn / durch offene Patenten jederman zu wissen zu thun / so offt sie etwas von newen Waaren vnnd Kauffmannschafft empfangen haben / auff daß ein jeder deßwegen bey guter Zeit verständiget werde / ehe man zur Verhandthierung vnnd Verkauffung der Waaren schreite. Zum XXXIII. Ob sichs begebe vnd zutrüge / daß in einer oder der andern Kammer / jemand von den Befelchshabern in ein solchen Standt geriethe / daß er nicht verrichten köndte was jhm von Ampkswegen zu thun gebühret / vnnd daher der Gesellschafft einiger Schaden zuwachsen möchte / soll solches geschlagen werden auff das Gelt / so dieselben Befelchshaber in der Gesellschafft haben / welches zugleich vor jhre Verwaltung auch insonderheit verobligirt vnnd verbunden ist / welches dann auch also gehalten werden soll mit allen Interessirenden oder Participanten / die durch Erkauffung der Waaren / o-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 650. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/729>, abgerufen am 22.11.2024.