Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.der Participanten / die durch Erkauffung der Waaren / oder andere Vrsachen bey der Gesellschafft in Schuld gerathen möchten / vnd soll solches dahin gerechnet vnd verstanden werden / als ob jhr eingelegtes Gelt von dein so sie ber Gesellschafft schuldig / also baldt von Anfang were compensiert vnd adgekürtzet worden. Zum XXXIV. sollen auch die Befelchshaber Antwort geben für jhre Cassirer vnnd Buchhalter. Zum XXXV. Alle Waaren dieser Gesellschafft / so mit dem Gewicht verhandelt werden / sollen verkaufft werden mit einerley Gewicht / nemlich nach dem Gewicht vnnd Schwere von Ambsterdam / vnnd mag man solche Waaren vberschlagen vnnd wiegen / entweder in den Schiffen / oder in den Packhäusern / ohn einige Accise / oder Wiege Gelt darvon außzurichten / wann sie aber wider verkaufft worden / sollen sie nicht anders als zur Wage gelteffert / vnnd das Wiege-Gelt darvon außgerichtet werden / so offt sie verhandelt werden / gleich andern Gütern / so der Wage vnterworffen seyn. Zum XXXVI. Die Person oder Güter der Befelchshaber soll man nicht Macht haben zu arrestiren / anzuhalten oder zu bekümmern / wegen daß sie Rechnung vber die Verwaltung der Gesellschafft thun / oder die jenigen so sie in Diensten der Gesellschafft gebraucht / bezahlen sollen / sondern es soll ein jeder / der etwann einigen Anspruch oder Praetenston an sie hat / solches gerichtlich außzuführen / vnd sie für die ordentliche Obrigkeit zu fordern schuldig seyn. Zum XXXVII. Wann dann etliche Schiffe von der Reyse widerkommen / sollen die General oder Verwalter derselben schuldig seyn / innerhalb zehen Tagen nach jhrer Ankunfft für vns zu erscheinen / vnd Relation jrer Reyse zu thun / auch schrifftliche Rechenschafft deßwegen eynzugeben / woferrn die Sache solches würde erfordern. Zum XXXVIII. Im Fall sich es begeben vnd zu tragen solte (welches wir doch keines Wegs verhoffen) daß jemand der Schiffahrt vnd Handthierung dieser Gesellschafft wider alle Recht / oder auch dem Innhalt dieser Tractation vnnd Ordnung zu wider seyn / dieselbe impugniren / bestreitten / oder auff einige Weise beschädigen wolte / als sollen sie sich dargegen defendiren / schützen vnd allerding verhalten nach der Instruction / so sie von vns bekommen. Zum XXXIX. haben wir verheissen / vnnd verheissen hiemit dieser Gesellschafft zu Hülffe zu kommen / vnnd sie gegen männiglich in freyer Seefahrt vnnd Handthierung zu beschützen / zu welchem Ende wir dann derselben beyspringen vnd behülfflich seyn wollen mit einer Summa von zehenmal hundert tausendt Gülden / zu bezahlen in fünff Jahren / vnnd sollen die ersten zwey mal Hundert tausendt Gülden erlegt werden / so baldt das erste Ziel von den Participanten oder Interesstrenden einbracht worden / doch mit dem Beding / daß wir wegen der Helffte dieser zehenmal hundert tausendt Gülden / eben so viel geniessen vnnd zu Gewinn nehmen wollen / als die andere Participanten oder Interesstrende bey dieser Gesellschafft geniessen vnd gewinnen werden. Zum XL. Woferrn durch ein mächtiges vnd langwieriges bestreitten vnnd anfeinden dieser Schiffahrt vnnd Handthierung die Sache in den Grentzen vnnd Limiten dieser Gesellschafft solte kommen zu einem offentlichen Krieg / so wollen wir obgedachter Gesellschafft / als viel deß Landes Gelegenheit jmmer wirdt können zulassen / zur Assistentz vnnd Beystandt geben sechszehen Kriegs Schiffe / das geringste von hundert vnnd fünfftzig Lasten / sampt vier guten vnnd wolbesegelten Jagschiffen / das geringste von viertzig Lasten / welche gebührlich außstaffteret vnd wol versehen seyn sollen mit aller Nohtturfft / auch Metallen vnnd andern Stücken / vnd zimlicher Menge von Munition vnnd Rüstung / deßgleichen mit Segeln / Seylen / Anckern / vnd ander Zugehörung / wie zu einer grossen Expedition vnd Außrüstung von nöthen / außgenommen daß dieselben sollen bemannet oder mit Kriegeleuthen besetzt / geprostandirt vnnd erhalten werden auff der Gesellschafft Kosten / vnd daß die Gesellschafft ebenmässig zu thun vnnd fügen soll sechszehen andere Kriegs Schiffe vnd vier Jagschiffe / alle gestafftiert vnd außgerüstet wie vorgemeldte / so zur Defension der Handthierung vnd zu Außführung deß Kriegs mögen gebraucht werden. Da dann die Kriegs Schiffe beneben den Kauff Schiffen (die zugleich auch sollen besetzt vnd gebührlich außgerüstet werden) alle sollen gestellet werden vnter einen Admiral / so von vns soll verordnet werden / nach empfangenem Bericht / so die General Versamblung eynbringen wirdt / vnnd sollen sie alsdann folgen vnserm Commando / beneben der Resolution der Gesellschafft / vmb da es von nöthen / sie zugleich zum Kriege möchten gebraucht werden / vnd doch die Kauffleuthe ohne Gefahr jhre Ladung verrichten / vnd an jhrem Handel nicht gehindert mögen werden. Zum XLI. Im Fall es geschehen solte / daß diese Lande jhrer Beschwerde etlicher massen benommen vnd gelindert / die Gesellschafft aber in grosse Kriegslast kommen vnd gerathen würde / als haben wir verheissen vnnd zugesagt / geloben vnnd versprechen auch hiermit / die vorgemeldte Hülffe zu vermehren / nach dem die Gelegenheit dieser Lande solches leyden / vnd die Notthurft der Gesellschafft erfordern wirdt. Zum XLII. haben wir ferrner auch gesetzt vnd geordnet / daß im Fall Orlog- oder Kriegs-Schiff von den Feinden oder auch von den Meerränbern / innerhalb den Limiten oder gesetzten Grentzen / von der Gesellschafft oder von denen so derselben Assistentz vnnd Beystandt geleystet / erobert möchten werden / deßgleichen auch die Güter / so vermöge vnser Patenten also erlanget vnnd erobert worden / nach Abbrechung alles nothwendigen Kostens / wie dann auch deß Schadens / so die Gesellschafft in Eroberung der- der Participantẽ / die durch Erkauffung der Waaren / oder andere Vrsachen bey der Gesellschafft in Schuld gerathen möchten / vnd soll solches dahin gerechnet vnd verstanden werden / als ob jhr eingelegtes Gelt von dein so sie ber Gesellschafft schuldig / also baldt von Anfang were compensiert vnd adgekürtzet worden. Zum XXXIV. sollen auch die Befelchshaber Antwort geben für jhre Cassirer vnnd Buchhalter. Zum XXXV. Alle Waaren dieser Gesellschafft / so mit dem Gewicht verhandelt werden / sollen verkaufft werden mit einerley Gewicht / nemlich nach dem Gewicht vnnd Schwere von Ambsterdam / vnnd mag man solche Waaren vberschlagen vnnd wiegen / entweder in den Schiffen / oder in den Packhäusern / ohn einige Accise / oder Wiege Gelt darvon außzurichten / wann sie aber wider verkaufft worden / sollen sie nicht anders als zur Wage gelteffert / vnnd das Wiege-Gelt darvon außgerichtet werden / so offt sie verhandelt werden / gleich andern Gütern / so der Wage vnterworffen seyn. Zum XXXVI. Die Person oder Güter der Befelchshaber soll man nicht Macht haben zu arrestiren / anzuhalten oder zu bekümmern / wegen daß sie Rechnung vber die Verwaltung der Gesellschafft thun / oder die jenigen so sie in Diensten der Gesellschafft gebraucht / bezahlen sollen / sondern es soll ein jeder / der etwann einigen Anspruch oder Praetenston an sie hat / solches gerichtlich außzuführen / vnd sie für die ordentliche Obrigkeit zu fordern schuldig seyn. Zum XXXVII. Wann dann etliche Schiffe von der Reyse widerkommen / sollen die General oder Verwalter derselben schuldig seyn / innerhalb zehen Tagen nach jhrer Ankunfft für vns zu erscheinen / vnd Relation jrer Reyse zu thun / auch schrifftliche Rechenschafft deßwegen eynzugeben / woferrn die Sache solches würde erfordern. Zum XXXVIII. Im Fall sich es begeben vnd zu tragen solte (welches wir doch keines Wegs verhoffen) daß jemand der Schiffahrt vnd Handthierung dieser Gesellschafft wider alle Recht / oder auch dem Innhalt dieser Tractation vnnd Ordnung zu wider seyn / dieselbe impugniren / bestreitten / oder auff einige Weise beschädigen wolte / als sollen sie sich dargegen defendiren / schützen vnd allerding verhalten nach der Instruction / so sie von vns bekommen. Zum XXXIX. haben wir verheissen / vnnd verheissen hiemit dieser Gesellschafft zu Hülffe zu kommen / vnnd sie gegen männiglich in freyer Seefahrt vnnd Handthierung zu beschützen / zu welchem Ende wir dann derselben beyspringen vnd behülfflich seyn wollen mit einer Summa von zehenmal hundert tausendt Gülden / zu bezahlen in fünff Jahren / vnnd sollen die ersten zwey mal Hundert tausendt Gülden erlegt werden / so baldt das erste Ziel von den Participanten oder Interesstrenden einbracht worden / doch mit dem Beding / daß wir wegen der Helffte dieser zehenmal hundert tausendt Gülden / eben so viel geniessen vnnd zu Gewinn nehmen wollen / als die andere Participanten oder Interesstrende bey dieser Gesellschafft geniessen vnd gewinnen werden. Zum XL. Woferrn durch ein mächtiges vnd langwieriges bestreitten vnnd anfeinden dieser Schiffahrt vnnd Handthierung die Sache in den Grentzen vnnd Limiten dieser Gesellschafft solte kommen zu einem offentlichen Krieg / so wollen wir obgedachter Gesellschafft / als viel deß Landes Gelegenheit jmmer wirdt können zulassen / zur Assistentz vnnd Beystandt geben sechszehen Kriegs Schiffe / das geringste von hundert vnnd fünfftzig Lasten / sampt vier guten vnnd wolbesegelten Jagschiffen / das geringste von viertzig Lasten / welche gebührlich außstaffteret vnd wol versehen seyn sollen mit aller Nohtturfft / auch Metallen vnnd andern Stücken / vnd zimlicher Menge von Munition vnnd Rüstung / deßgleichen mit Segeln / Seylen / Anckern / vnd ander Zugehörung / wie zu einer grossen Expedition vnd Außrüstung von nöthen / außgenommen daß dieselben sollen bemannet oder mit Kriegeleuthen besetzt / geprostandirt vnnd erhalten werden auff der Gesellschafft Kosten / vnd daß die Gesellschafft ebenmässig zu thun vnnd fügen soll sechszehen andere Kriegs Schiffe vnd vier Jagschiffe / alle gestafftiert vnd außgerüstet wie vorgemeldte / so zur Defension der Handthierung vnd zu Außführung deß Kriegs mögen gebraucht werden. Da dann die Kriegs Schiffe beneben den Kauff Schiffen (die zugleich auch sollen besetzt vnd gebührlich außgerüstet werden) alle sollen gestellet werden vnter einen Admiral / so von vns soll verordnet werden / nach empfangenem Bericht / so die General Versamblung eynbringen wirdt / vnnd sollen sie alsdann folgen vnserm Commando / beneben der Resolution der Gesellschafft / vmb da es von nöthen / sie zugleich zum Kriege möchten gebraucht werden / vnd doch die Kauffleuthe ohne Gefahr jhre Ladung verrichten / vnd an jhrem Handel nicht gehindert mögen werden. Zum XLI. Im Fall es geschehen solte / daß diese Lande jhrer Beschwerde etlicher massen benommen vnd gelindert / die Gesellschafft aber in grosse Kriegslast kommen vnd gerathen würde / als haben wir verheissen vnnd zugesagt / geloben vnnd versprechen auch hiermit / die vorgemeldte Hülffe zu vermehren / nach dem die Gelegenheit dieser Lande solches leyden / vnd die Notthurft der Gesellschafft erfordern wirdt. Zum XLII. haben wir ferrner auch gesetzt vnd geordnet / daß im Fall Orlog- oder Kriegs-Schiff von den Feinden oder auch von den Meerränbern / innerhalb den Limiten oder gesetzten Grentzen / von der Gesellschafft oder von denen so derselben Assistentz vnnd Beystandt geleystet / erobert möchten werden / deßgleichen auch die Güter / so vermöge vnser Patenten also erlanget vnnd erobert worden / nach Abbrechung alles nothwendigen Kostens / wie dann auch deß Schadens / so die Gesellschafft in Eroberung der- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0730" n="651"/> der Participantẽ / die durch Erkauffung der Waaren / oder andere Vrsachen bey der Gesellschafft in Schuld gerathen möchten / vnd soll solches dahin gerechnet vnd verstanden werden / als ob jhr eingelegtes Gelt von dein so sie ber Gesellschafft schuldig / also baldt von Anfang were compensiert vnd adgekürtzet worden.</p> <p>Zum XXXIV. sollen auch die Befelchshaber Antwort geben für jhre Cassirer vnnd Buchhalter.</p> <p>Zum XXXV. Alle Waaren dieser Gesellschafft / so mit dem Gewicht verhandelt werden / sollen verkaufft werden mit einerley Gewicht / nemlich nach dem Gewicht vnnd Schwere von Ambsterdam / vnnd mag man solche Waaren vberschlagen vnnd wiegen / entweder in den Schiffen / oder in den Packhäusern / ohn einige Accise / oder Wiege Gelt darvon außzurichten / wann sie aber wider verkaufft worden / sollen sie nicht anders als zur Wage gelteffert / vnnd das Wiege-Gelt darvon außgerichtet werden / so offt sie verhandelt werden / gleich andern Gütern / so der Wage vnterworffen seyn.</p> <p>Zum XXXVI. Die Person oder Güter der Befelchshaber soll man nicht Macht haben zu arrestiren / anzuhalten oder zu bekümmern / wegen daß sie Rechnung vber die Verwaltung der Gesellschafft thun / oder die jenigen so sie in Diensten der Gesellschafft gebraucht / bezahlen sollen / sondern es soll ein jeder / der etwann einigen Anspruch oder Praetenston an sie hat / solches gerichtlich außzuführen / vnd sie für die ordentliche Obrigkeit zu fordern schuldig seyn.</p> <p>Zum XXXVII. Wann dann etliche Schiffe von der Reyse widerkommen / sollen die General oder Verwalter derselben schuldig seyn / innerhalb zehen Tagen nach jhrer Ankunfft für vns zu erscheinen / vnd Relation jrer Reyse zu thun / auch schrifftliche Rechenschafft deßwegen eynzugeben / woferrn die Sache solches würde erfordern.</p> <p>Zum XXXVIII. Im Fall sich es begeben vnd zu tragen solte (welches wir doch keines Wegs verhoffen) daß jemand der Schiffahrt vnd Handthierung dieser Gesellschafft wider alle Recht / oder auch dem Innhalt dieser Tractation vnnd Ordnung zu wider seyn / dieselbe impugniren / bestreitten / oder auff einige Weise beschädigen wolte / als sollen sie sich dargegen defendiren / schützen vnd allerding verhalten nach der Instruction / so sie von vns bekommen.</p> <p>Zum XXXIX. haben wir verheissen / vnnd verheissen hiemit dieser Gesellschafft zu Hülffe zu kommen / vnnd sie gegen männiglich in freyer Seefahrt vnnd Handthierung zu beschützen / zu welchem Ende wir dann derselben beyspringen vnd behülfflich seyn wollen mit einer Summa von zehenmal hundert tausendt Gülden / zu bezahlen in fünff Jahren / vnnd sollen die ersten zwey mal Hundert tausendt Gülden erlegt werden / so baldt das erste Ziel von den Participanten oder Interesstrenden einbracht worden / doch mit dem Beding / daß wir wegen der Helffte dieser zehenmal hundert tausendt Gülden / eben so viel geniessen vnnd zu Gewinn nehmen wollen / als die andere Participanten oder Interesstrende bey dieser Gesellschafft geniessen vnd gewinnen werden.</p> <p>Zum XL. Woferrn durch ein mächtiges vnd langwieriges bestreitten vnnd anfeinden dieser Schiffahrt vnnd Handthierung die Sache in den Grentzen vnnd Limiten dieser Gesellschafft solte kommen zu einem offentlichen Krieg / so wollen wir obgedachter Gesellschafft / als viel deß Landes Gelegenheit jmmer wirdt können zulassen / zur Assistentz vnnd Beystandt geben sechszehen Kriegs Schiffe / das geringste von hundert vnnd fünfftzig Lasten / sampt vier guten vnnd wolbesegelten Jagschiffen / das geringste von viertzig Lasten / welche gebührlich außstaffteret vnd wol versehen seyn sollen mit aller Nohtturfft / auch Metallen vnnd andern Stücken / vnd zimlicher Menge von Munition vnnd Rüstung / deßgleichen mit Segeln / Seylen / Anckern / vnd ander Zugehörung / wie zu einer grossen Expedition vnd Außrüstung von nöthen / außgenommen daß dieselben sollen bemannet oder mit Kriegeleuthen besetzt / geprostandirt vnnd erhalten werden auff der Gesellschafft Kosten / vnd daß die Gesellschafft ebenmässig zu thun vnnd fügen soll sechszehen andere Kriegs Schiffe vnd vier Jagschiffe / alle gestafftiert vnd außgerüstet wie vorgemeldte / so zur Defension der Handthierung vnd zu Außführung deß Kriegs mögen gebraucht werden. Da dann die Kriegs Schiffe beneben den Kauff Schiffen (die zugleich auch sollen besetzt vnd gebührlich außgerüstet werden) alle sollen gestellet werden vnter einen Admiral / so von vns soll verordnet werden / nach empfangenem Bericht / so die General Versamblung eynbringen wirdt / vnnd sollen sie alsdann folgen vnserm Commando / beneben der Resolution der Gesellschafft / vmb da es von nöthen / sie zugleich zum Kriege möchten gebraucht werden / vnd doch die Kauffleuthe ohne Gefahr jhre Ladung verrichten / vnd an jhrem Handel nicht gehindert mögen werden.</p> <p>Zum XLI. Im Fall es geschehen solte / daß diese Lande jhrer Beschwerde etlicher massen benommen vnd gelindert / die Gesellschafft aber in grosse Kriegslast kommen vnd gerathen würde / als haben wir verheissen vnnd zugesagt / geloben vnnd versprechen auch hiermit / die vorgemeldte Hülffe zu vermehren / nach dem die Gelegenheit dieser Lande solches leyden / vnd die Notthurft der Gesellschafft erfordern wirdt.</p> <p>Zum XLII. haben wir ferrner auch gesetzt vnd geordnet / daß im Fall Orlog- oder Kriegs-Schiff von den Feinden oder auch von den Meerränbern / innerhalb den Limiten oder gesetzten Grentzen / von der Gesellschafft oder von denen so derselben Assistentz vnnd Beystandt geleystet / erobert möchten werden / deßgleichen auch die Güter / so vermöge vnser Patenten also erlanget vnnd erobert worden / nach Abbrechung alles nothwendigen Kostens / wie dann auch deß Schadens / so die Gesellschafft in Eroberung der- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [651/0730]
der Participantẽ / die durch Erkauffung der Waaren / oder andere Vrsachen bey der Gesellschafft in Schuld gerathen möchten / vnd soll solches dahin gerechnet vnd verstanden werden / als ob jhr eingelegtes Gelt von dein so sie ber Gesellschafft schuldig / also baldt von Anfang were compensiert vnd adgekürtzet worden.
Zum XXXIV. sollen auch die Befelchshaber Antwort geben für jhre Cassirer vnnd Buchhalter.
Zum XXXV. Alle Waaren dieser Gesellschafft / so mit dem Gewicht verhandelt werden / sollen verkaufft werden mit einerley Gewicht / nemlich nach dem Gewicht vnnd Schwere von Ambsterdam / vnnd mag man solche Waaren vberschlagen vnnd wiegen / entweder in den Schiffen / oder in den Packhäusern / ohn einige Accise / oder Wiege Gelt darvon außzurichten / wann sie aber wider verkaufft worden / sollen sie nicht anders als zur Wage gelteffert / vnnd das Wiege-Gelt darvon außgerichtet werden / so offt sie verhandelt werden / gleich andern Gütern / so der Wage vnterworffen seyn.
Zum XXXVI. Die Person oder Güter der Befelchshaber soll man nicht Macht haben zu arrestiren / anzuhalten oder zu bekümmern / wegen daß sie Rechnung vber die Verwaltung der Gesellschafft thun / oder die jenigen so sie in Diensten der Gesellschafft gebraucht / bezahlen sollen / sondern es soll ein jeder / der etwann einigen Anspruch oder Praetenston an sie hat / solches gerichtlich außzuführen / vnd sie für die ordentliche Obrigkeit zu fordern schuldig seyn.
Zum XXXVII. Wann dann etliche Schiffe von der Reyse widerkommen / sollen die General oder Verwalter derselben schuldig seyn / innerhalb zehen Tagen nach jhrer Ankunfft für vns zu erscheinen / vnd Relation jrer Reyse zu thun / auch schrifftliche Rechenschafft deßwegen eynzugeben / woferrn die Sache solches würde erfordern.
Zum XXXVIII. Im Fall sich es begeben vnd zu tragen solte (welches wir doch keines Wegs verhoffen) daß jemand der Schiffahrt vnd Handthierung dieser Gesellschafft wider alle Recht / oder auch dem Innhalt dieser Tractation vnnd Ordnung zu wider seyn / dieselbe impugniren / bestreitten / oder auff einige Weise beschädigen wolte / als sollen sie sich dargegen defendiren / schützen vnd allerding verhalten nach der Instruction / so sie von vns bekommen.
Zum XXXIX. haben wir verheissen / vnnd verheissen hiemit dieser Gesellschafft zu Hülffe zu kommen / vnnd sie gegen männiglich in freyer Seefahrt vnnd Handthierung zu beschützen / zu welchem Ende wir dann derselben beyspringen vnd behülfflich seyn wollen mit einer Summa von zehenmal hundert tausendt Gülden / zu bezahlen in fünff Jahren / vnnd sollen die ersten zwey mal Hundert tausendt Gülden erlegt werden / so baldt das erste Ziel von den Participanten oder Interesstrenden einbracht worden / doch mit dem Beding / daß wir wegen der Helffte dieser zehenmal hundert tausendt Gülden / eben so viel geniessen vnnd zu Gewinn nehmen wollen / als die andere Participanten oder Interesstrende bey dieser Gesellschafft geniessen vnd gewinnen werden.
Zum XL. Woferrn durch ein mächtiges vnd langwieriges bestreitten vnnd anfeinden dieser Schiffahrt vnnd Handthierung die Sache in den Grentzen vnnd Limiten dieser Gesellschafft solte kommen zu einem offentlichen Krieg / so wollen wir obgedachter Gesellschafft / als viel deß Landes Gelegenheit jmmer wirdt können zulassen / zur Assistentz vnnd Beystandt geben sechszehen Kriegs Schiffe / das geringste von hundert vnnd fünfftzig Lasten / sampt vier guten vnnd wolbesegelten Jagschiffen / das geringste von viertzig Lasten / welche gebührlich außstaffteret vnd wol versehen seyn sollen mit aller Nohtturfft / auch Metallen vnnd andern Stücken / vnd zimlicher Menge von Munition vnnd Rüstung / deßgleichen mit Segeln / Seylen / Anckern / vnd ander Zugehörung / wie zu einer grossen Expedition vnd Außrüstung von nöthen / außgenommen daß dieselben sollen bemannet oder mit Kriegeleuthen besetzt / geprostandirt vnnd erhalten werden auff der Gesellschafft Kosten / vnd daß die Gesellschafft ebenmässig zu thun vnnd fügen soll sechszehen andere Kriegs Schiffe vnd vier Jagschiffe / alle gestafftiert vnd außgerüstet wie vorgemeldte / so zur Defension der Handthierung vnd zu Außführung deß Kriegs mögen gebraucht werden. Da dann die Kriegs Schiffe beneben den Kauff Schiffen (die zugleich auch sollen besetzt vnd gebührlich außgerüstet werden) alle sollen gestellet werden vnter einen Admiral / so von vns soll verordnet werden / nach empfangenem Bericht / so die General Versamblung eynbringen wirdt / vnnd sollen sie alsdann folgen vnserm Commando / beneben der Resolution der Gesellschafft / vmb da es von nöthen / sie zugleich zum Kriege möchten gebraucht werden / vnd doch die Kauffleuthe ohne Gefahr jhre Ladung verrichten / vnd an jhrem Handel nicht gehindert mögen werden.
Zum XLI. Im Fall es geschehen solte / daß diese Lande jhrer Beschwerde etlicher massen benommen vnd gelindert / die Gesellschafft aber in grosse Kriegslast kommen vnd gerathen würde / als haben wir verheissen vnnd zugesagt / geloben vnnd versprechen auch hiermit / die vorgemeldte Hülffe zu vermehren / nach dem die Gelegenheit dieser Lande solches leyden / vnd die Notthurft der Gesellschafft erfordern wirdt.
Zum XLII. haben wir ferrner auch gesetzt vnd geordnet / daß im Fall Orlog- oder Kriegs-Schiff von den Feinden oder auch von den Meerränbern / innerhalb den Limiten oder gesetzten Grentzen / von der Gesellschafft oder von denen so derselben Assistentz vnnd Beystandt geleystet / erobert möchten werden / deßgleichen auch die Güter / so vermöge vnser Patenten also erlanget vnnd erobert worden / nach Abbrechung alles nothwendigen Kostens / wie dann auch deß Schadens / so die Gesellschafft in Eroberung der-
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