Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

die Lehrsprüche / so zum Vndergang der Königreichen / vnnd Mord der Königen gerichtet / offentlich verworffen vnnd verdampt hetten. Vnd damit sie zu erkennen gäben / daß es vergebens vnnd vmbsonst seyn würde / wann man sich jhrem Gewalt würde widersetzen wollen / so haben sie / durch einen Rathschluß (den sie zum Zeichen eines Triumphs / an alle Strassen zu Pariß anschlagen lassen) die Decret der Vniversität / so jhnen zu wider seyn möchten / auffgehaben. Also leichtlich haben sie eben zu der Zeit / den Rathschluß zu wegen gebracht / welcher den fünff vnd zwantzigsten Junii Anno 1617. für die Bischoffe in Bearn gegeben worden / daß jhnen die Geistliche Güter widerumb solten frey gelassen werden / welche zuvor / durch deß vorigen Königs / vnd der Stände sämptliche Verwilligung / zu Vnderhaltung vnserer Kirchendiener / Schulen / Besatzungen / Amptleuth vnnd andern Dienern gemelter Landtschafft / waren verordnet worden. Die Bischoffe hatten fünffzehen Jahr lang / vmb Widererstattung gedachter Güter inständig angehalten. Der vorige König / ohnangesehen zu vnderschiedtlichen mahlen bey jhm / von Rom auß / für sie intercedirt worden / hatte sie allweg abgewiesen. Sintemahl Er wol wuste / was solche Enderung auff sich hette / vnd Er sich deß Eydes / mit welchem er sich verpflichtet / keine Newerung darinn fürzunehmen / erjnnert. Gleichwol hatte Er den Römisch-Catholischen daselbst die freye Vbung jhrer Religion zugelassen / vnnd jhnen so viel von den Geistlichen Gütern eingeraumt / als sie bedorfften / vermög deß Vertrags / so durch das Edict Anno 1599. gemacht / vnd bald darauff in das Werck gerichtet worden. Deß Königs Mutter hat auch / auß ebenmässigem Bedencken / vnnd dieweil jhr Sohn / der jetzige König / gleichfals durch den Eydt / den er geleistet / verbunden war / die alte Verordnung handtzuhaben / die Sach in den Standt / wie Sie dieselbe gefunden / gelassen: Vnnd waren sonst noch Zwölff offentliche Erklärungen vorhanden / welche wider der Bischoffe Suchen vnd Begehren ergangen waren Dieser Handel nun war für vnsere Widersacher: Vnnd hetten sie keinen finden können / durch welchen jhre Sach besser möchte befördert werden. Dann sie wußten / daß die Vollnziehung der begehrten Erstattung gemelter Güter / deß Lands Bearn Verderben / vnnd die gäntzliche Abschaffung vnser Religion in demselbigen (wie leider geschehen) vervrsachen würde. Vnnd hatten sie die Hoffnung / daß von dem Fewer / welches sie daselbsten angezündet / gantz Franckreich in den Brand würde gesetzt werden. Darumb sie den König / durch sein Gewissen / vnd Krafft deß Eyds den Er gethan / die Religion / so seiner zu wider / außzurotten / getrieben / daß er auß Königlicher Macht ein solches Vrtheil gefellt. Vnnd hat man / vmb solcher Vrsach willen / niemahls erhalten können / daß dasselbe / wiewohl es in der Eyl vnnd wider Rechts Gebrauch / allein auff das Anhalten der Bischoffen / ohne Verhör der Abgeordneten deß Landts / vnnd ohn eingenommenes Gutachten der Reichsräthen vnnd Dienern der Cron / da doch die Sach solcher Wichtigkeit / gesprochen worden / widerruffen würde / wie starcke Erjnnerungen vnnd Bittschrifften hernach deßwegen eingegeben worden. Darauff man nichts anders geantwortet / dann daß der König seiner Autorität vnnd seinem Gewissen zu wider nichts bewilligen köndte. Dabey erfuhren wir nicht ohn Schmertzen / wie sich der Konig in andern Sachen / daran seinem Reich mehr gelegen / vnnd in dem jenigen / so vnsern Schutz vnd Schirm betrifft / würde leiten lassen. Dann wir sahen / daß obgemelter Jesuit / jhn seines Gefallens / durch den Schein der Religion / herumb zöhe: vnnd daß die Andacht / zu welcher Seine Mayestät von Natur geneigt / gleichsamb eine Feder in seinem Gewissen were / durch welche der Jesuit Dero Willen lenckte vnnd triebe / wie er wolte: also daß ersich zu einem Rath vber das Gewissen deß Knigs / wie er sich nennet / auffgeworffen. Vnnd was kan ein solcher Rath für Regeln auff die Bahn bringen / als die er zu Rom gelernet? welche alle dahin gehen / daß diß Königreich vmbgestürtzet / vnnd wir vertilget werden. Er schreibt dem König für / als ein Gesetz / diesen Spruch deß Concilii zu Costentz: Daß man den Ketzern nit sol Glauben halten: Daß er an denen Edicten / welche er gemacht oder geschworen / nicht verbunden sey: Deßwegen er sie wol möge vnd auch solle brechen. Damit er jhn dazu bewege / so helt er jhm nichts anders für / als den Eyd den er gethan / als er gesalbet worden. Der gröste Verdienst / den er jhm vor Augen stellet das Paradeiß zu erwerben / ist die Außrottung der Ketzer. Er ermahnet jhn / dadurch jhm ein herrlichern Nahmen zu machen / als S. Ludovicus durch den Krieg / den er wider die Vnglaubige geführt / erlanget hat. Das ist der Rath deß Gewissens / den dieser Jesuit Seiner Mayest. einbläset / durch welchen Dieselbe sich also einnehmen lassen / daß sie andere Ding / ob wol deß Reichs Wolfahrt daran hanget / nicht achtet / vnnd sich offt verlauten lassen; Es sey besser sein Reich / als sein Gewissen / in die Schantz zuschlagen. Dann Jhr diese Lehr eingekewet worden; Es trage sich bißweilen zu / daß man zu Rettung seiner Seelen / sein Reich verlieren müsse.

Demnach nun deß Königs Hertz vnnd Will in die Hand der Jesuiten der gestalt eingeschlossen / so haben sie / durch eine nothwendige Folge / die Verwaltung der Reichssachen an sich gezogen. Welches jhnen desto leichter zu thun gewesen / dieweil fast alle weise vnd alte Räth vnd Diener / die dem verstorbenen König vnd dem Reich / zu Auffricht-vnd Erhaltung der Hoheit vnd Wolfahrt / in welcher dasselbe vnder jhm erhaben gewesen / trewlich gedient / jetzund / wie man sihet / von der Regierung verschübet sind: Hergegen die jenig / welche durch deß Königs vbermässige Gunst allen Gewalt empfangen / wohl mögen leiden / daß die Römische Hoffdiener / Cardinäl vnd Bischoffe / vber den Königlichen Rath herr-

die Lehrsprüche / so zum Vndergang der Königreichen / vnnd Mord der Königen gerichtet / offentlich verworffen vnnd verdampt hetten. Vnd damit sie zu erkennen gäben / daß es vergebens vnnd vmbsonst seyn würde / wann man sich jhrem Gewalt würde widersetzen wollen / so haben sie / durch einen Rathschluß (den sie zum Zeichen eines Triumphs / an alle Strassen zu Pariß anschlagen lassen) die Decret der Vniversität / so jhnen zu wider seyn möchten / auffgehaben. Also leichtlich haben sie eben zu der Zeit / den Rathschluß zu wegen gebracht / welcher den fünff vnd zwantzigsten Junii Anno 1617. für die Bischoffe in Bearn gegeben worden / daß jhnen die Geistliche Güter widerumb solten frey gelassen werden / welche zuvor / durch deß vorigen Königs / vnd der Stände sämptliche Verwilligung / zu Vnderhaltung vnserer Kirchendiener / Schulen / Besatzungen / Amptleuth vnnd andern Dienern gemelter Landtschafft / waren verordnet worden. Die Bischoffe hatten fünffzehen Jahr lang / vmb Widererstattung gedachter Güter inständig angehalten. Der vorige König / ohnangesehen zu vnderschiedtlichen mahlen bey jhm / von Rom auß / für sie intercedirt worden / hatte sie allweg abgewiesen. Sintemahl Er wol wuste / was solche Enderung auff sich hette / vnd Er sich deß Eydes / mit welchem er sich verpflichtet / keine Newerung darinn fürzunehmen / erjnnert. Gleichwol hatte Er den Römisch-Catholischen daselbst die freye Vbung jhrer Religion zugelassen / vnnd jhnen so viel von den Geistlichen Gütern eingeraumt / als sie bedorfften / vermög deß Vertrags / so durch das Edict Anno 1599. gemacht / vnd bald darauff in das Werck gerichtet worden. Deß Königs Mutter hat auch / auß ebenmässigem Bedencken / vnnd dieweil jhr Sohn / der jetzige König / gleichfals durch den Eydt / den er geleistet / verbunden war / die alte Verordnung handtzuhaben / die Sach in den Standt / wie Sie dieselbe gefunden / gelassen: Vnnd waren sonst noch Zwölff offentliche Erklärungen vorhanden / welche wider der Bischoffe Suchen vnd Begehren ergangen waren Dieser Handel nun war für vnsere Widersacher: Vnnd hetten sie keinen finden können / durch welchen jhre Sach besser möchte befördert werden. Dann sie wußten / daß die Vollnziehung der begehrten Erstattung gemelter Güter / deß Lands Bearn Verderben / vnnd die gäntzliche Abschaffung vnser Religion in demselbigen (wie leider geschehen) vervrsachen würde. Vnnd hatten sie die Hoffnung / daß von dem Fewer / welches sie daselbsten angezündet / gantz Franckreich in dẽ Brand würde gesetzt werden. Darumb sie den König / durch sein Gewissen / vnd Krafft deß Eyds den Er gethan / die Religion / so seiner zu wider / außzurotten / getrieben / daß er auß Königlicher Macht ein solches Vrtheil gefellt. Vnnd hat man / vmb solcher Vrsach willen / niemahls erhalten können / daß dasselbe / wiewohl es in der Eyl vnnd wider Rechts Gebrauch / allein auff das Anhalten der Bischoffen / ohne Verhör der Abgeordneten deß Landts / vnnd ohn eingenommenes Gutachten der Reichsräthen vnnd Dienern der Cron / da doch die Sach solcher Wichtigkeit / gesprochen worden / widerruffen würde / wie starcke Erjnnerungen vnnd Bittschrifften hernach deßwegen eingegeben worden. Darauff man nichts anders geantwortet / dann daß der König seiner Autorität vnnd seinem Gewissen zu wider nichts bewilligen köndte. Dabey erfuhren wir nicht ohn Schmertzen / wie sich der Konig in andern Sachen / daran seinem Reich mehr gelegen / vnnd in dem jenigen / so vnsern Schutz vnd Schirm betrifft / würde leiten lassen. Dann wir sahen / daß obgemelter Jesuit / jhn seines Gefallens / durch den Schein der Religion / herumb zöhe: vnnd daß die Andacht / zu welcher Seine Mayestät von Natur geneigt / gleichsamb eine Feder in seinem Gewissen were / durch welche der Jesuit Dero Willen lenckte vnnd triebe / wie er wolte: also daß ersich zu einem Rath vber das Gewissen deß Knigs / wie er sich nennet / auffgeworffen. Vnnd was kan ein solcher Rath für Regeln auff die Bahn bringen / als die er zu Rom gelernet? welche alle dahin gehen / daß diß Königreich vmbgestürtzet / vnnd wir vertilget werden. Er schreibt dem König für / als ein Gesetz / diesen Spruch deß Concilii zu Costentz: Daß man den Ketzern nit sol Glauben halten: Daß er an denen Edicten / welche er gemacht oder geschworen / nicht verbunden sey: Deßwegen er sie wol möge vnd auch solle brechen. Damit er jhn dazu bewege / so helt er jhm nichts anders für / als den Eyd den er gethan / als er gesalbet worden. Der gröste Verdienst / den er jhm vor Augen stellet das Paradeiß zu erwerben / ist die Außrottung der Ketzer. Er ermahnet jhn / dadurch jhm ein herrlichern Nahmen zu machen / als S. Ludovicus durch den Krieg / den er wider die Vnglaubige geführt / erlanget hat. Das ist der Rath deß Gewissens / den dieser Jesuit Seiner Mayest. einbläset / durch welchen Dieselbe sich also einnehmen lassen / daß sie andere Ding / ob wol deß Reichs Wolfahrt daran hanget / nicht achtet / vnnd sich offt verlauten lassen; Es sey besser sein Reich / als sein Gewissen / in die Schantz zuschlagen. Dann Jhr diese Lehr eingekewet worden; Es trage sich bißweilen zu / daß man zu Rettung seiner Seelen / sein Reich verlieren müsse.

Demnach nun deß Königs Hertz vnnd Will in die Hand der Jesuiten der gestalt eingeschlossen / so haben sie / durch eine nothwendige Folge / die Verwaltung der Reichssachen an sich gezogen. Welches jhnen desto leichter zu thun gewesen / dieweil fast alle weise vnd alte Räth vnd Diener / die dem verstorbenen König vnd dem Reich / zu Auffricht-vnd Erhaltung der Hoheit vñ Wolfahrt / in welcher dasselbe vnder jhm erhaben gewesen / trewlich gedient / jetzund / wie man sihet / von der Regierung verschübet sind: Hergegen die jenig / welche durch deß Königs vbermässige Gunst allen Gewalt empfangen / wohl mögen leiden / daß die Römische Hoffdiener / Cardinäl vnd Bischoffe / vber den Königlichen Rath herr-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0746" n="667"/>
die Lehrsprüche / so zum Vndergang der Königreichen / vnnd Mord der                      Königen gerichtet / offentlich verworffen vnnd verdampt hetten. Vnd damit sie zu                      erkennen gäben / daß es vergebens vnnd vmbsonst seyn würde / wann man sich jhrem                      Gewalt würde widersetzen wollen / so haben sie / durch einen Rathschluß (den sie                      zum Zeichen eines Triumphs / an alle Strassen zu Pariß anschlagen lassen) die                      Decret der Vniversität / so jhnen zu wider seyn möchten / auffgehaben. Also                      leichtlich haben sie eben zu der Zeit / den Rathschluß zu wegen gebracht /                      welcher den fünff vnd zwantzigsten Junii Anno 1617. für die Bischoffe in Bearn                      gegeben worden / daß jhnen die Geistliche Güter widerumb solten frey gelassen                      werden / welche zuvor / durch deß vorigen Königs / vnd der Stände sämptliche                      Verwilligung / zu Vnderhaltung vnserer Kirchendiener / Schulen / Besatzungen /                      Amptleuth vnnd andern Dienern gemelter Landtschafft / waren verordnet worden.                      Die Bischoffe hatten fünffzehen Jahr lang / vmb Widererstattung gedachter Güter                      inständig angehalten. Der vorige König / ohnangesehen zu vnderschiedtlichen                      mahlen bey jhm / von Rom auß / für sie intercedirt worden / hatte sie allweg                      abgewiesen. Sintemahl Er wol wuste / was solche Enderung auff sich hette / vnd                      Er sich deß Eydes / mit welchem er sich verpflichtet / keine Newerung darinn                      fürzunehmen / erjnnert. Gleichwol hatte Er den Römisch-Catholischen daselbst die                      freye Vbung jhrer Religion zugelassen / vnnd jhnen so viel von den Geistlichen                      Gütern eingeraumt / als sie bedorfften / vermög deß Vertrags / so durch das                      Edict Anno 1599. gemacht / vnd bald darauff in das Werck gerichtet worden. Deß                      Königs Mutter hat auch / auß ebenmässigem Bedencken / vnnd dieweil jhr Sohn /                      der jetzige König / gleichfals durch den Eydt / den er geleistet / verbunden war                      / die alte Verordnung handtzuhaben / die Sach in den Standt / wie Sie dieselbe                      gefunden / gelassen: Vnnd waren sonst noch Zwölff offentliche Erklärungen                      vorhanden / welche wider der Bischoffe Suchen vnd Begehren ergangen waren Dieser                      Handel nun war für vnsere Widersacher: Vnnd hetten sie keinen finden können /                      durch welchen jhre Sach besser möchte befördert werden. Dann sie wußten / daß                      die Vollnziehung der begehrten Erstattung gemelter Güter / deß Lands Bearn                      Verderben / vnnd die gäntzliche Abschaffung vnser Religion in demselbigen (wie                      leider geschehen) vervrsachen würde. Vnnd hatten sie die Hoffnung / daß von dem                      Fewer / welches sie daselbsten angezündet / gantz Franckreich in de&#x0303; Brand würde                      gesetzt werden. Darumb sie den König / durch sein Gewissen / vnd Krafft deß Eyds                      den Er gethan / die Religion / so seiner zu wider / außzurotten / getrieben /                      daß er auß Königlicher Macht ein solches Vrtheil gefellt. Vnnd hat man / vmb                      solcher Vrsach willen / niemahls erhalten können / daß dasselbe / wiewohl es in                      der Eyl vnnd wider Rechts Gebrauch / allein auff das Anhalten der Bischoffen /                      ohne Verhör der Abgeordneten deß Landts / vnnd ohn eingenommenes Gutachten der                      Reichsräthen vnnd Dienern der Cron / da doch die Sach solcher Wichtigkeit /                      gesprochen worden / widerruffen würde / wie starcke Erjnnerungen vnnd                      Bittschrifften hernach deßwegen eingegeben worden. Darauff man nichts anders                      geantwortet / dann daß der König seiner Autorität vnnd seinem Gewissen zu wider                      nichts bewilligen köndte. Dabey erfuhren wir nicht ohn Schmertzen / wie sich der                      Konig in andern Sachen / daran seinem Reich mehr gelegen / vnnd in dem jenigen /                      so vnsern Schutz vnd Schirm betrifft / würde leiten lassen. Dann wir sahen / daß                      obgemelter Jesuit / jhn seines Gefallens / durch den Schein der Religion /                      herumb zöhe: vnnd daß die Andacht / zu welcher Seine Mayestät von Natur geneigt                      / gleichsamb eine Feder in seinem Gewissen were / durch welche der Jesuit Dero                      Willen lenckte vnnd triebe / wie er wolte: also daß ersich zu einem Rath vber                      das Gewissen deß Knigs / wie er sich nennet / auffgeworffen. Vnnd was kan ein                      solcher Rath für Regeln auff die Bahn bringen / als die er zu Rom gelernet?                      welche alle dahin gehen / daß diß Königreich vmbgestürtzet / vnnd wir vertilget                      werden. Er schreibt dem König für / als ein Gesetz / diesen Spruch deß Concilii                      zu Costentz: Daß man den Ketzern nit sol Glauben halten: Daß er an denen Edicten                      / welche er gemacht oder geschworen / nicht verbunden sey: Deßwegen er sie wol                      möge vnd auch solle brechen. Damit er jhn dazu bewege / so helt er jhm nichts                      anders für / als den Eyd den er gethan / als er gesalbet worden. Der gröste                      Verdienst / den er jhm vor Augen stellet das Paradeiß zu erwerben / ist die                      Außrottung der Ketzer. Er ermahnet jhn / dadurch jhm ein herrlichern Nahmen zu                      machen / als S. Ludovicus durch den Krieg / den er wider die Vnglaubige geführt                      / erlanget hat. Das ist der Rath deß Gewissens / den dieser Jesuit Seiner                      Mayest. einbläset / durch welchen Dieselbe sich also einnehmen lassen / daß sie                      andere Ding / ob wol deß Reichs Wolfahrt daran hanget / nicht achtet / vnnd sich                      offt verlauten lassen; Es sey besser sein Reich / als sein Gewissen / in die                      Schantz zuschlagen. Dann Jhr diese Lehr eingekewet worden; Es trage sich                      bißweilen zu / daß man zu Rettung seiner Seelen / sein Reich verlieren müsse.</p>
          <p>Demnach nun deß Königs Hertz vnnd Will in die Hand der Jesuiten der gestalt                      eingeschlossen / so haben sie / durch eine nothwendige Folge / die Verwaltung                      der Reichssachen an sich gezogen. Welches jhnen desto leichter zu thun gewesen /                      dieweil fast alle weise vnd alte Räth vnd Diener / die dem verstorbenen König                      vnd dem Reich / zu Auffricht-vnd Erhaltung der Hoheit vn&#x0303; Wolfahrt                      / in welcher dasselbe vnder jhm erhaben gewesen / trewlich gedient / jetzund /                      wie man sihet / von der Regierung verschübet sind: Hergegen die jenig / welche                      durch deß Königs vbermässige Gunst allen Gewalt empfangen / wohl mögen leiden /                      daß die Römische Hoffdiener / Cardinäl vnd Bischoffe / vber den Königlichen Rath                              herr-
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[667/0746] die Lehrsprüche / so zum Vndergang der Königreichen / vnnd Mord der Königen gerichtet / offentlich verworffen vnnd verdampt hetten. Vnd damit sie zu erkennen gäben / daß es vergebens vnnd vmbsonst seyn würde / wann man sich jhrem Gewalt würde widersetzen wollen / so haben sie / durch einen Rathschluß (den sie zum Zeichen eines Triumphs / an alle Strassen zu Pariß anschlagen lassen) die Decret der Vniversität / so jhnen zu wider seyn möchten / auffgehaben. Also leichtlich haben sie eben zu der Zeit / den Rathschluß zu wegen gebracht / welcher den fünff vnd zwantzigsten Junii Anno 1617. für die Bischoffe in Bearn gegeben worden / daß jhnen die Geistliche Güter widerumb solten frey gelassen werden / welche zuvor / durch deß vorigen Königs / vnd der Stände sämptliche Verwilligung / zu Vnderhaltung vnserer Kirchendiener / Schulen / Besatzungen / Amptleuth vnnd andern Dienern gemelter Landtschafft / waren verordnet worden. Die Bischoffe hatten fünffzehen Jahr lang / vmb Widererstattung gedachter Güter inständig angehalten. Der vorige König / ohnangesehen zu vnderschiedtlichen mahlen bey jhm / von Rom auß / für sie intercedirt worden / hatte sie allweg abgewiesen. Sintemahl Er wol wuste / was solche Enderung auff sich hette / vnd Er sich deß Eydes / mit welchem er sich verpflichtet / keine Newerung darinn fürzunehmen / erjnnert. Gleichwol hatte Er den Römisch-Catholischen daselbst die freye Vbung jhrer Religion zugelassen / vnnd jhnen so viel von den Geistlichen Gütern eingeraumt / als sie bedorfften / vermög deß Vertrags / so durch das Edict Anno 1599. gemacht / vnd bald darauff in das Werck gerichtet worden. Deß Königs Mutter hat auch / auß ebenmässigem Bedencken / vnnd dieweil jhr Sohn / der jetzige König / gleichfals durch den Eydt / den er geleistet / verbunden war / die alte Verordnung handtzuhaben / die Sach in den Standt / wie Sie dieselbe gefunden / gelassen: Vnnd waren sonst noch Zwölff offentliche Erklärungen vorhanden / welche wider der Bischoffe Suchen vnd Begehren ergangen waren Dieser Handel nun war für vnsere Widersacher: Vnnd hetten sie keinen finden können / durch welchen jhre Sach besser möchte befördert werden. Dann sie wußten / daß die Vollnziehung der begehrten Erstattung gemelter Güter / deß Lands Bearn Verderben / vnnd die gäntzliche Abschaffung vnser Religion in demselbigen (wie leider geschehen) vervrsachen würde. Vnnd hatten sie die Hoffnung / daß von dem Fewer / welches sie daselbsten angezündet / gantz Franckreich in dẽ Brand würde gesetzt werden. Darumb sie den König / durch sein Gewissen / vnd Krafft deß Eyds den Er gethan / die Religion / so seiner zu wider / außzurotten / getrieben / daß er auß Königlicher Macht ein solches Vrtheil gefellt. Vnnd hat man / vmb solcher Vrsach willen / niemahls erhalten können / daß dasselbe / wiewohl es in der Eyl vnnd wider Rechts Gebrauch / allein auff das Anhalten der Bischoffen / ohne Verhör der Abgeordneten deß Landts / vnnd ohn eingenommenes Gutachten der Reichsräthen vnnd Dienern der Cron / da doch die Sach solcher Wichtigkeit / gesprochen worden / widerruffen würde / wie starcke Erjnnerungen vnnd Bittschrifften hernach deßwegen eingegeben worden. Darauff man nichts anders geantwortet / dann daß der König seiner Autorität vnnd seinem Gewissen zu wider nichts bewilligen köndte. Dabey erfuhren wir nicht ohn Schmertzen / wie sich der Konig in andern Sachen / daran seinem Reich mehr gelegen / vnnd in dem jenigen / so vnsern Schutz vnd Schirm betrifft / würde leiten lassen. Dann wir sahen / daß obgemelter Jesuit / jhn seines Gefallens / durch den Schein der Religion / herumb zöhe: vnnd daß die Andacht / zu welcher Seine Mayestät von Natur geneigt / gleichsamb eine Feder in seinem Gewissen were / durch welche der Jesuit Dero Willen lenckte vnnd triebe / wie er wolte: also daß ersich zu einem Rath vber das Gewissen deß Knigs / wie er sich nennet / auffgeworffen. Vnnd was kan ein solcher Rath für Regeln auff die Bahn bringen / als die er zu Rom gelernet? welche alle dahin gehen / daß diß Königreich vmbgestürtzet / vnnd wir vertilget werden. Er schreibt dem König für / als ein Gesetz / diesen Spruch deß Concilii zu Costentz: Daß man den Ketzern nit sol Glauben halten: Daß er an denen Edicten / welche er gemacht oder geschworen / nicht verbunden sey: Deßwegen er sie wol möge vnd auch solle brechen. Damit er jhn dazu bewege / so helt er jhm nichts anders für / als den Eyd den er gethan / als er gesalbet worden. Der gröste Verdienst / den er jhm vor Augen stellet das Paradeiß zu erwerben / ist die Außrottung der Ketzer. Er ermahnet jhn / dadurch jhm ein herrlichern Nahmen zu machen / als S. Ludovicus durch den Krieg / den er wider die Vnglaubige geführt / erlanget hat. Das ist der Rath deß Gewissens / den dieser Jesuit Seiner Mayest. einbläset / durch welchen Dieselbe sich also einnehmen lassen / daß sie andere Ding / ob wol deß Reichs Wolfahrt daran hanget / nicht achtet / vnnd sich offt verlauten lassen; Es sey besser sein Reich / als sein Gewissen / in die Schantz zuschlagen. Dann Jhr diese Lehr eingekewet worden; Es trage sich bißweilen zu / daß man zu Rettung seiner Seelen / sein Reich verlieren müsse. Demnach nun deß Königs Hertz vnnd Will in die Hand der Jesuiten der gestalt eingeschlossen / so haben sie / durch eine nothwendige Folge / die Verwaltung der Reichssachen an sich gezogen. Welches jhnen desto leichter zu thun gewesen / dieweil fast alle weise vnd alte Räth vnd Diener / die dem verstorbenen König vnd dem Reich / zu Auffricht-vnd Erhaltung der Hoheit vñ Wolfahrt / in welcher dasselbe vnder jhm erhaben gewesen / trewlich gedient / jetzund / wie man sihet / von der Regierung verschübet sind: Hergegen die jenig / welche durch deß Königs vbermässige Gunst allen Gewalt empfangen / wohl mögen leiden / daß die Römische Hoffdiener / Cardinäl vnd Bischoffe / vber den Königlichen Rath herr-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/746
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 667. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/746>, abgerufen am 22.11.2024.