Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

Sondern auch / wann wir vns zu Deroselben / mit vnserm vnderthänigsten bitten vnnd suppliciren verfügen wöllen / so stellen sie vns nach / durch eine Teuffelische Arglist / vnnd wollen vns mit jhrer Verleumbdung bestricken / damit wir in das Laster der vorgewandten Rebellion vnnd Vngehorsamb fallen sollen. Vnsere Klagschrifften deuten sie vns zum Frevel / vnnd nennen vns Auffrührische vnd Rebellen. Das ist die Schuld / vmb welcher willen sie vns heutigs Tags Peinlich anklagen vnnd verfolgen. Wir ruffen allhie Himmel vnnd Erde zum Zeugen an / zwischen vns vnd vnsern Feinden / vnnd begehren / daß ein jeder vernehme / welcher Gestalt wir in vnsern Klagen an Jhre Mayest. verfahren? Inmassen wir solches alhie mit der Warheit außführlich erzehlen wollen: damit man vnser Vnschuld / vnnd die Verleumbdung vnserer Ankläger / endlich auch den vnbillichen Krieg vnd Verfolgung / welche die / so vns hassen / vnder solchem Schein wider vns erweckt haben / spüren vnnd erkennen möge.

Es hat der letztverstorbene König / als der die Billigkeit jhm angelegen seyn lassen / zu erhaltung deß Edicts vom Frieden / vnnd zu Abwendung deß jenigen / so dawider möchte fürgenommen werden / eine Ordnung vnder vns auffgerichtet / Krafft welcher wir Macht hetten / auff seine Bewilligung vnd Erlaubnuß / vns von einer Zeit zur andern / durch die Abgeordnete auß allen Provintzen / zuversamblen / damit wir jhm könten vnsere Klagen auff die Beschwernussen / so vns begegnet / fürbringen / vnnd von seiner Güte einen Bescheid / welcher der Billigkeit gemäß / vnd zu Erhaltung der Edicten nöhtig / erlangen. Als wir nun vnlängst vns mehr / als zuvor jemals / gedruckt befunden / vnd vermög gemeldter Ordnung / Jhre Mayestät im Jahr 1619. durch vnsere Deputirte vnderthänigst angelangt hatten / haben sie Jhr gnädigst belieben lassen / auff vnsere Supplication eine schrifftliche Antwort zu ertheilen / vnd vns zu erlauben / daß wir den 25. Septembr. zu Loudun eine Versamblung halten möchten. Also sind wir daselbst / auß allen Provintzen deß Königreichs / vnd auß der Herrschafft von Bearn / die jhr eygen Recht hat vnnd keiner andern Landtschafft vnder worffen ist / zusammen kommen / haben vnsere Klagpuncten auffs Papier gebracht / welche wir Jhrer Mayestät vnderthänigst vbergeben vnnd gebetten / daß Dieselbe / durch eine willfährige Antwort auff die fürnemste Artickel vnnd Beschwernussen / Dero geneigten Willen zu vnser Beschützung zu erkennen geben / vnd die Religionsverwandten in allen Provintzen / wider die Dräwungen jrer Feinden / vnd die darauß geschöpffte Forcht / versichern vnnd erquicken. Es würde viel zu weitläufftig fallen / wann wir alles / worüber wir zu klagen gehabt / alhie nach der länge beschreiben wolten. Wir wollen nur etwas davon melden / damit der Sachen Wichtigkeit erkandt werde / vnd wie nöthig es gewesen / daß demselben durch ein rechtmässiges vrtheil abgeholffen würde.

Wir beklagen vns / daß Leytoure / welches ein Orth gewesen vnserer Versicherung / vns were auß den Händen gerissen worden: Daß zween der vnserigen / welche vor drey Jahren zu Rathsherrn im Parlament zu Pariß waren angenommen worden / biß auff Dato nicht weren in jhrem Ampt eingesetzt vnd bestettiget worden / ohnangesehen sie darumb stätig angehalten: Daß nach dem das Exercitium vnserer Religion zu Clermont in Lodeue / welches ein Orth der Versicherung / abgeschafft worden / vnnd ein Vrtheil vom Königlichen Rath auff vnser Ansuchen ergangen / daß dasselbe wider solte zugelassen werden / man sich doch demselben mit gewehrter Hand widersetzt hette: Daß vnsere Kirchen zu Bourg in Bresse / zu Moulins in Bourbon / vnnd zu Leual nahe bey Guyse / weren theils verbrandt / theils abgebrochen worden: Daß zu Baux in der Provantz / der Herr von Sere / Hauptmann auff dem Schloß / nach dem er allerley Dräwungen vnnd Gewalt gebraucht / denen von der Religion jhren Gottesdienst zuverbieten vnd zu verhindern / sie endtlich den 8. Febr. 1620. gewaltsamer Weise / vnd mit gewehrter Hand / auß der Statt getrieben hette: Daß man kein Recht erlangen können wegen deß Vbertrangs / so etlichen von der Religion zu Baugerci begegnet / vnd daß man wider sie Sturm geschlagen: Wie auch / daß die / so zween von denr Bühne hatten helffen herab stürtzen / vnd einen mit Rappieren durchstochen / vom General Leutenant im Gericht zu Orleans / als Zeugen waren zugelassen vnd verhört worden: Vnnd ob wol die Sach von dannen für das Parlement zu Pariß angebracht worden / so hette doch der General Procurator daselbsten / sich dero nicht annehmen / noch dieselbe treiben wollen: Daß vnsere Kirchendiener mit Gewalt von Bourges vnnd Chasteigneraye / vertrieben worden: Daß viel / so zu Chaalons auff der Saonne / wie auch im Hertzogthumb Barr / sich zur Religion bekandten / von dannen vertrieben vnd verbannt worden: Daß man vns in denen Oertern bey der Statt Lion / Dijon / vnnd Langres / so vns zur Vbung vnserer Religion waren verwilligt worden / Hindernus thete: Daß an denen Orthen / da die Innwohner die Vbung der Religion / vom Jahr 1596. vnnd 1597. hergebracht / auch vermög deß Edicts volle Freyheit haben / sie vervnruhiget werden: als zu Chasteineraye / zu Chastre / zu S. Cyprian / zu Herle / Velus / Maussac / Langon / Bourg de Conde in Normannien / zu Agiene im Vivarets / zu S. Marcelin im Wald / zu Chaulme in Santognien / da die Amptleut sich offentlich widersetzt / zu Florence Picusque / zu Montfort vnnd Paget / da die Burgermeister sich dawider gelegt / bey der Statt Perigueux / zu Montignac / Charente / da der Vogt von Angoumois das Exercitium bey Straff tausend Pfund verbotten: Daß den Eltern nit wolte gestattet werden / jhre Kinder in der Religion zu aufferziehen / sondern musten sie in der / so jhnen zu wider / vnderrichten lassen: wie Herren Maistre Rechenmeister zu Pariß geschehen / vnd im Parlement zu Roan ein Vrtheil in eines / Couurechef

Sondern auch / wann wir vns zu Deroselben / mit vnserm vnderthänigsten bitten vnnd suppliciren verfügen wöllen / so stellen sie vns nach / durch eine Teuffelische Arglist / vnnd wollen vns mit jhrer Verleumbdung bestricken / damit wir in das Laster der vorgewandten Rebellion vnnd Vngehorsamb fallen sollen. Vnsere Klagschrifften deuten sie vns zum Frevel / vnnd nennen vns Auffrührische vnd Rebellen. Das ist die Schuld / vmb welcher willen sie vns heutigs Tags Peinlich anklagen vnnd verfolgen. Wir ruffen allhie Himmel vnnd Erde zum Zeugen an / zwischen vns vnd vnsern Feinden / vnnd begehren / daß ein jeder vernehme / welcher Gestalt wir in vnsern Klagen an Jhre Mayest. verfahren? Inmassen wir solches alhie mit der Warheit außführlich erzehlen wollen: damit man vnser Vnschuld / vnnd die Verleumbdung vnserer Ankläger / endlich auch den vnbillichen Krieg vnd Verfolgung / welche die / so vns hassen / vnder solchem Schein wider vns erweckt haben / spüren vnnd erkennen möge.

Es hat der letztverstorbene König / als der die Billigkeit jhm angelegen seyn lassen / zu erhaltung deß Edicts vom Frieden / vnnd zu Abwendung deß jenigen / so dawider möchte fürgenommen werden / eine Ordnung vnder vns auffgerichtet / Krafft welcher wir Macht hetten / auff seine Bewilligung vnd Erlaubnuß / vns von einer Zeit zur andern / durch die Abgeordnete auß allen Provintzen / zuversamblen / damit wir jhm könten vnsere Klagen auff die Beschwernussen / so vns begegnet / fürbringen / vnnd von seiner Güte einen Bescheid / welcher der Billigkeit gemäß / vnd zu Erhaltung der Edicten nöhtig / erlangen. Als wir nun vnlängst vns mehr / als zuvor jemals / gedruckt befunden / vnd vermög gemeldter Ordnung / Jhre Mayestät im Jahr 1619. durch vnsere Deputirte vnderthänigst angelangt hatten / haben sie Jhr gnädigst belieben lassen / auff vnsere Supplication eine schrifftliche Antwort zu ertheilen / vnd vns zu erlauben / daß wir den 25. Septembr. zu Loudun eine Versamblung halten möchten. Also sind wir daselbst / auß allen Provintzen deß Königreichs / vnd auß der Herrschafft von Bearn / die jhr eygen Recht hat vnnd keiner andern Landtschafft vnder worffen ist / zusammen kommen / haben vnsere Klagpuncten auffs Papier gebracht / welche wir Jhrer Mayestät vnderthänigst vbergeben vnnd gebetten / daß Dieselbe / durch eine willfährige Antwort auff die fürnemste Artickel vnnd Beschwernussen / Dero geneigten Willen zu vnser Beschützung zu erkennen geben / vnd die Religionsverwandten in allen Provintzen / wider die Dräwungen jrer Feinden / vnd die darauß geschöpffte Forcht / versichern vnnd erquicken. Es würde viel zu weitläufftig fallen / wann wir alles / worüber wir zu klagen gehabt / alhie nach der länge beschreiben wolten. Wir wollen nur etwas davon melden / damit der Sachen Wichtigkeit erkandt werde / vnd wie nöthig es gewesen / daß demselben durch ein rechtmässiges vrtheil abgeholffen würde.

Wir beklagen vns / daß Leytoure / welches ein Orth gewesen vnserer Versicherung / vns were auß den Händen gerissen worden: Daß zween der vnserigen / welche vor drey Jahren zu Rathsherrn im Parlament zu Pariß waren angenommen worden / biß auff Dato nicht weren in jhrem Ampt eingesetzt vnd bestettiget worden / ohnangesehen sie darumb stätig angehalten: Daß nach dem das Exercitium vnserer Religion zu Clermont in Lodeue / welches ein Orth der Versicherung / abgeschafft worden / vnnd ein Vrtheil vom Königlichen Rath auff vnser Ansuchen ergangen / daß dasselbe wider solte zugelassen werden / man sich doch demselben mit gewehrter Hand widersetzt hette: Daß vnsere Kirchen zu Bourg in Bresse / zu Moulins in Bourbon / vnnd zu Leual nahe bey Guyse / weren theils verbrandt / theils abgebrochen worden: Daß zu Baux in der Provantz / der Herr von Sere / Hauptmann auff dem Schloß / nach dem er allerley Dräwungen vnnd Gewalt gebraucht / denen von der Religion jhren Gottesdienst zuverbieten vnd zu verhindern / sie endtlich den 8. Febr. 1620. gewaltsamer Weise / vnd mit gewehrter Hand / auß der Statt getrieben hette: Daß man kein Recht erlangen können wegen deß Vbertrangs / so etlichen von der Religion zu Baugerci begegnet / vnd daß man wider sie Sturm geschlagen: Wie auch / daß die / so zweẽ von dẽr Bühne hatten helffen herab stürtzen / vnd einen mit Rappieren durchstochen / vom General Leutenant im Gericht zu Orleans / als Zeugen waren zugelassen vnd verhört worden: Vnnd ob wol die Sach von dannen für das Parlement zu Pariß angebracht worden / so hette doch der General Procurator daselbsten / sich dero nicht annehmen / noch dieselbe treiben wollen: Daß vnsere Kirchendiener mit Gewalt von Bourges vnnd Chasteigneraye / vertrieben worden: Daß viel / so zu Chaalons auff der Saonne / wie auch im Hertzogthumb Barr / sich zur Religion bekandten / von dannen vertrieben vnd verbannt worden: Daß man vns in denen Oertern bey der Statt Lion / Dijon / vnnd Langres / so vns zur Vbung vnserer Religion waren verwilligt worden / Hindernus thete: Daß an denen Orthen / da die Innwohner die Vbung der Religion / vom Jahr 1596. vnnd 1597. hergebracht / auch vermög deß Edicts volle Freyheit haben / sie vervnruhiget werden: als zu Chasteineraye / zu Chastre / zu S. Cyprian / zu Herle / Velus / Maussac / Langon / Bourg de Conde in Normannien / zu Agiene im Vivarets / zu S. Marcelin im Wald / zu Chaulme in Sãtognien / da die Amptleut sich offentlich widersetzt / zu Florence Picusque / zu Montfort vnnd Paget / da die Burgermeister sich dawider gelegt / bey der Statt Perigueux / zu Montignac / Charente / da der Vogt von Angoumois das Exercitium bey Straff tausend Pfund verbotten: Daß den Eltern nit wolte gestattet werden / jhre Kinder in der Religion zu aufferziehen / sondern musten sie in der / so jhnen zu wider / vnderrichten lassen: wie Herren Maistre Rechenmeister zu Pariß geschehen / vnd im Parlemẽt zu Roan ein Vrtheil in eines / Couurechef

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0748" n="669"/>
Sondern auch / wann wir vns zu Deroselben / mit vnserm vnderthänigsten bitten                      vnnd suppliciren verfügen wöllen / so stellen sie vns nach / durch eine                      Teuffelische Arglist / vnnd wollen vns mit jhrer Verleumbdung bestricken / damit                      wir in das Laster der vorgewandten Rebellion vnnd Vngehorsamb fallen sollen.                      Vnsere Klagschrifften deuten sie vns zum Frevel / vnnd nennen vns Auffrührische                      vnd Rebellen. Das ist die Schuld / vmb welcher willen sie vns heutigs Tags                      Peinlich anklagen vnnd verfolgen. Wir ruffen allhie Himmel vnnd Erde zum Zeugen                      an / zwischen vns vnd vnsern Feinden / vnnd begehren / daß ein jeder vernehme /                      welcher Gestalt wir in vnsern Klagen an Jhre Mayest. verfahren? Inmassen wir                      solches alhie mit der Warheit außführlich erzehlen wollen: damit man vnser                      Vnschuld / vnnd die Verleumbdung vnserer Ankläger / endlich auch den vnbillichen                      Krieg vnd Verfolgung / welche die / so vns hassen / vnder solchem Schein wider                      vns erweckt haben / spüren vnnd erkennen möge.</p>
          <p>Es hat der letztverstorbene König / als der die Billigkeit jhm angelegen seyn                      lassen / zu erhaltung deß Edicts vom Frieden / vnnd zu Abwendung deß jenigen /                      so dawider möchte fürgenommen werden / eine Ordnung vnder vns auffgerichtet /                      Krafft welcher wir Macht hetten / auff seine Bewilligung vnd Erlaubnuß / vns von                      einer Zeit zur andern / durch die Abgeordnete auß allen Provintzen /                      zuversamblen / damit wir jhm könten vnsere Klagen auff die Beschwernussen / so                      vns begegnet / fürbringen / vnnd von seiner Güte einen Bescheid / welcher der                      Billigkeit gemäß / vnd zu Erhaltung der Edicten nöhtig / erlangen. Als wir nun                      vnlängst vns mehr / als zuvor jemals / gedruckt befunden / vnd vermög gemeldter                      Ordnung / Jhre Mayestät im Jahr 1619. durch vnsere Deputirte vnderthänigst                      angelangt hatten / haben sie Jhr gnädigst belieben lassen / auff vnsere                      Supplication eine schrifftliche Antwort zu ertheilen / vnd vns zu erlauben / daß                      wir den 25. Septembr. zu Loudun eine Versamblung halten möchten. Also sind wir                      daselbst / auß allen Provintzen deß Königreichs / vnd auß der Herrschafft von                      Bearn / die jhr eygen Recht hat vnnd keiner andern Landtschafft vnder worffen                      ist / zusammen kommen / haben vnsere Klagpuncten auffs Papier gebracht / welche                      wir Jhrer Mayestät vnderthänigst vbergeben vnnd gebetten / daß Dieselbe / durch                      eine willfährige Antwort auff die fürnemste Artickel vnnd Beschwernussen / Dero                      geneigten Willen zu vnser Beschützung zu erkennen geben / vnd die                      Religionsverwandten in allen Provintzen / wider die Dräwungen jrer Feinden / vnd                      die darauß geschöpffte Forcht / versichern vnnd erquicken. Es würde viel zu                      weitläufftig fallen / wann wir alles / worüber wir zu klagen gehabt / alhie nach                      der länge beschreiben wolten. Wir wollen nur etwas davon melden / damit der                      Sachen Wichtigkeit erkandt werde / vnd wie nöthig es gewesen / daß demselben                      durch ein rechtmässiges vrtheil abgeholffen würde.</p>
          <p>Wir beklagen vns / daß Leytoure / welches ein Orth gewesen vnserer Versicherung /                      vns were auß den Händen gerissen worden: Daß zween der vnserigen / welche vor                      drey Jahren zu Rathsherrn im Parlament zu Pariß waren angenommen worden / biß                      auff Dato nicht weren in jhrem Ampt eingesetzt vnd bestettiget worden /                      ohnangesehen sie darumb stätig angehalten: Daß nach dem das Exercitium vnserer                      Religion zu Clermont in Lodeue / welches ein Orth der Versicherung / abgeschafft                      worden / vnnd ein Vrtheil vom Königlichen Rath auff vnser Ansuchen ergangen /                      daß dasselbe wider solte zugelassen werden / man sich doch demselben mit                      gewehrter Hand widersetzt hette: Daß vnsere Kirchen zu Bourg in Bresse / zu                      Moulins in Bourbon / vnnd zu Leual nahe bey Guyse / weren theils verbrandt /                      theils abgebrochen worden: Daß zu Baux in der Provantz / der Herr von Sere /                      Hauptmann auff dem Schloß / nach dem er allerley Dräwungen vnnd Gewalt gebraucht                      / denen von der Religion jhren Gottesdienst zuverbieten vnd zu verhindern / sie                      endtlich den 8. Febr. 1620. gewaltsamer Weise / vnd mit gewehrter Hand / auß der                      Statt getrieben hette: Daß man kein Recht erlangen können wegen deß Vbertrangs /                      so etlichen von der Religion zu Baugerci begegnet / vnd daß man wider sie Sturm                      geschlagen: Wie auch / daß die / so zwee&#x0303; von de&#x0303;r Bühne hatten helffen herab                      stürtzen / vnd einen mit Rappieren durchstochen / vom General Leutenant im                      Gericht zu Orleans / als Zeugen waren zugelassen vnd verhört worden: Vnnd ob wol                      die Sach von dannen für das Parlement zu Pariß angebracht worden / so hette doch                      der General Procurator daselbsten / sich dero nicht annehmen / noch dieselbe                      treiben wollen: Daß vnsere Kirchendiener mit Gewalt von Bourges vnnd                      Chasteigneraye / vertrieben worden: Daß viel / so zu Chaalons auff der Saonne /                      wie auch im Hertzogthumb Barr / sich zur Religion bekandten / von dannen                      vertrieben vnd verbannt worden: Daß man vns in denen Oertern bey der Statt Lion                      / Dijon / vnnd Langres / so vns zur Vbung vnserer Religion waren verwilligt                      worden / Hindernus thete: Daß an denen Orthen / da die Innwohner die Vbung der                      Religion / vom Jahr 1596. vnnd 1597. hergebracht / auch vermög deß Edicts volle                      Freyheit haben / sie vervnruhiget werden: als zu Chasteineraye / zu Chastre / zu                      S. Cyprian / zu Herle / Velus / Maussac / Langon / Bourg de Conde in Normannien                      / zu Agiene im Vivarets / zu S. Marcelin im Wald / zu Chaulme in Sa&#x0303;tognien / da die Amptleut sich offentlich widersetzt / zu Florence Picusque /                      zu Montfort vnnd Paget / da die Burgermeister sich dawider gelegt / bey der                      Statt Perigueux / zu Montignac / Charente / da <choice><abbr>d'</abbr><expan>der</expan></choice> Vogt von Angoumois das                      Exercitium bey Straff tausend Pfund verbotten: Daß den Eltern nit wolte                      gestattet werden / jhre Kinder in der Religion zu aufferziehen / sondern musten                      sie in der / so jhnen zu wider / vnderrichten lassen: wie Herren Maistre                      Rechenmeister zu Pariß geschehen / vnd im Parleme&#x0303;t zu Roan ein Vrtheil in eines                      / Couurechef
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[669/0748] Sondern auch / wann wir vns zu Deroselben / mit vnserm vnderthänigsten bitten vnnd suppliciren verfügen wöllen / so stellen sie vns nach / durch eine Teuffelische Arglist / vnnd wollen vns mit jhrer Verleumbdung bestricken / damit wir in das Laster der vorgewandten Rebellion vnnd Vngehorsamb fallen sollen. Vnsere Klagschrifften deuten sie vns zum Frevel / vnnd nennen vns Auffrührische vnd Rebellen. Das ist die Schuld / vmb welcher willen sie vns heutigs Tags Peinlich anklagen vnnd verfolgen. Wir ruffen allhie Himmel vnnd Erde zum Zeugen an / zwischen vns vnd vnsern Feinden / vnnd begehren / daß ein jeder vernehme / welcher Gestalt wir in vnsern Klagen an Jhre Mayest. verfahren? Inmassen wir solches alhie mit der Warheit außführlich erzehlen wollen: damit man vnser Vnschuld / vnnd die Verleumbdung vnserer Ankläger / endlich auch den vnbillichen Krieg vnd Verfolgung / welche die / so vns hassen / vnder solchem Schein wider vns erweckt haben / spüren vnnd erkennen möge. Es hat der letztverstorbene König / als der die Billigkeit jhm angelegen seyn lassen / zu erhaltung deß Edicts vom Frieden / vnnd zu Abwendung deß jenigen / so dawider möchte fürgenommen werden / eine Ordnung vnder vns auffgerichtet / Krafft welcher wir Macht hetten / auff seine Bewilligung vnd Erlaubnuß / vns von einer Zeit zur andern / durch die Abgeordnete auß allen Provintzen / zuversamblen / damit wir jhm könten vnsere Klagen auff die Beschwernussen / so vns begegnet / fürbringen / vnnd von seiner Güte einen Bescheid / welcher der Billigkeit gemäß / vnd zu Erhaltung der Edicten nöhtig / erlangen. Als wir nun vnlängst vns mehr / als zuvor jemals / gedruckt befunden / vnd vermög gemeldter Ordnung / Jhre Mayestät im Jahr 1619. durch vnsere Deputirte vnderthänigst angelangt hatten / haben sie Jhr gnädigst belieben lassen / auff vnsere Supplication eine schrifftliche Antwort zu ertheilen / vnd vns zu erlauben / daß wir den 25. Septembr. zu Loudun eine Versamblung halten möchten. Also sind wir daselbst / auß allen Provintzen deß Königreichs / vnd auß der Herrschafft von Bearn / die jhr eygen Recht hat vnnd keiner andern Landtschafft vnder worffen ist / zusammen kommen / haben vnsere Klagpuncten auffs Papier gebracht / welche wir Jhrer Mayestät vnderthänigst vbergeben vnnd gebetten / daß Dieselbe / durch eine willfährige Antwort auff die fürnemste Artickel vnnd Beschwernussen / Dero geneigten Willen zu vnser Beschützung zu erkennen geben / vnd die Religionsverwandten in allen Provintzen / wider die Dräwungen jrer Feinden / vnd die darauß geschöpffte Forcht / versichern vnnd erquicken. Es würde viel zu weitläufftig fallen / wann wir alles / worüber wir zu klagen gehabt / alhie nach der länge beschreiben wolten. Wir wollen nur etwas davon melden / damit der Sachen Wichtigkeit erkandt werde / vnd wie nöthig es gewesen / daß demselben durch ein rechtmässiges vrtheil abgeholffen würde. Wir beklagen vns / daß Leytoure / welches ein Orth gewesen vnserer Versicherung / vns were auß den Händen gerissen worden: Daß zween der vnserigen / welche vor drey Jahren zu Rathsherrn im Parlament zu Pariß waren angenommen worden / biß auff Dato nicht weren in jhrem Ampt eingesetzt vnd bestettiget worden / ohnangesehen sie darumb stätig angehalten: Daß nach dem das Exercitium vnserer Religion zu Clermont in Lodeue / welches ein Orth der Versicherung / abgeschafft worden / vnnd ein Vrtheil vom Königlichen Rath auff vnser Ansuchen ergangen / daß dasselbe wider solte zugelassen werden / man sich doch demselben mit gewehrter Hand widersetzt hette: Daß vnsere Kirchen zu Bourg in Bresse / zu Moulins in Bourbon / vnnd zu Leual nahe bey Guyse / weren theils verbrandt / theils abgebrochen worden: Daß zu Baux in der Provantz / der Herr von Sere / Hauptmann auff dem Schloß / nach dem er allerley Dräwungen vnnd Gewalt gebraucht / denen von der Religion jhren Gottesdienst zuverbieten vnd zu verhindern / sie endtlich den 8. Febr. 1620. gewaltsamer Weise / vnd mit gewehrter Hand / auß der Statt getrieben hette: Daß man kein Recht erlangen können wegen deß Vbertrangs / so etlichen von der Religion zu Baugerci begegnet / vnd daß man wider sie Sturm geschlagen: Wie auch / daß die / so zweẽ von dẽr Bühne hatten helffen herab stürtzen / vnd einen mit Rappieren durchstochen / vom General Leutenant im Gericht zu Orleans / als Zeugen waren zugelassen vnd verhört worden: Vnnd ob wol die Sach von dannen für das Parlement zu Pariß angebracht worden / so hette doch der General Procurator daselbsten / sich dero nicht annehmen / noch dieselbe treiben wollen: Daß vnsere Kirchendiener mit Gewalt von Bourges vnnd Chasteigneraye / vertrieben worden: Daß viel / so zu Chaalons auff der Saonne / wie auch im Hertzogthumb Barr / sich zur Religion bekandten / von dannen vertrieben vnd verbannt worden: Daß man vns in denen Oertern bey der Statt Lion / Dijon / vnnd Langres / so vns zur Vbung vnserer Religion waren verwilligt worden / Hindernus thete: Daß an denen Orthen / da die Innwohner die Vbung der Religion / vom Jahr 1596. vnnd 1597. hergebracht / auch vermög deß Edicts volle Freyheit haben / sie vervnruhiget werden: als zu Chasteineraye / zu Chastre / zu S. Cyprian / zu Herle / Velus / Maussac / Langon / Bourg de Conde in Normannien / zu Agiene im Vivarets / zu S. Marcelin im Wald / zu Chaulme in Sãtognien / da die Amptleut sich offentlich widersetzt / zu Florence Picusque / zu Montfort vnnd Paget / da die Burgermeister sich dawider gelegt / bey der Statt Perigueux / zu Montignac / Charente / da d' Vogt von Angoumois das Exercitium bey Straff tausend Pfund verbotten: Daß den Eltern nit wolte gestattet werden / jhre Kinder in der Religion zu aufferziehen / sondern musten sie in der / so jhnen zu wider / vnderrichten lassen: wie Herren Maistre Rechenmeister zu Pariß geschehen / vnd im Parlemẽt zu Roan ein Vrtheil in eines / Couurechef

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/748
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 669. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/748>, abgerufen am 22.11.2024.