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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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lich wird sie suchen Conniventiam; daß man jhr etwas vbersehe vnd zu gut halte: Darnach Tolerantiam, daß man sie dulde: zum dritten AEqualitatem, daß sie der wahren Religion gleich gehalten werde: endlich Superioritatem, daß sie vber die wahre Religion herrsche / vnnd wird nicht ruhen / biß sie dieselbe gantz vnnd gar vertilget hab.

Die Mittel durch welche solchen vnordnungen abzuhelffen / sind vnsers Ermessens diese:

1. Daß demnach Ew. Mayest. alles versucht hat / was ein Gottsförchtiger vnnd Friedsamer König hette thun mögen / vnd solches alles nichts helffen wollen / sie nunmehr ohn allen verzug / die Waffen in die Hand nehme / welche sie mit ehren nicht vnderlassen kan.

2. Wann sie einmahl die Waffen auff einen solchen rechtmessigen Grund ergreiffen / so wolle sie den Krieg mit allem ernst verfolgen / vnd den Außländischen Religionsverwandten / zu hülff kommen: welches ohne zweiffel die Fürsten vnnd Stände der Vnion / die jetzund wegen deß Vnglücks / das jhnen begegnet ist / den Muth haben fallen lassen / vnd von einander getrennet sind / wider vereinigen wird.

3. Ew. Mayest. wolle sich in diesem Krieg deß besten Vortheils / der sich an die Hand geben wird / gebrauchen / es seye durch eine Diversion / oder wie sie es am rathsambsten erachten wird / vnd den Krieg nicht in diesen Enden vnnd Orten allein führen / dardurch jhr Schatz wird gelehret / vnnd das Volck kleinmütig gemacht werden.

4. Daß dieser Krieg vnnd die Spitze ewers Schwerds wider den Fürsten gewendet werde / (ohnangesehen seiner Macht vnnd Heucheley) welcher die Pfaltz zum ersten mit gewehrter Hand vberfallen hat.

5. Damit der Fried im Land bestettiget werde / so wolle Ew. Mayest. die Articul vnserer demütigen Supplication / die wir vor diesem deroselben eingehändiget haben / ersehen / vnnd zur Execution derselben / besondere Commissarios erwöhlen / welche die vorige Satzungen ernewren / vnnd noch andere darzu machen / auff daß man durch dieselbe der Gefahr / in welche die Papistische Recusanten vns bringen könten / vnnd jhren gewöhnlichen Außflüchten vorkommen möge.

6. Auff daß sie die Hoffnung / die sie jhnen gemacht / wider fallen lassen / so wünschen wir / daß der alleredelste Printz Ew. May. einiger Sohn / zeitlich vnd glücklich mit einer Princessin / die der wahren Religion zugethan sey / verheurahtet werde.

7. Daß die Kinder der Ritterschafft dieses Königreichs / wie auch andere / so der Religion halber verdächtig sind / vnnd jetzund ausser dem Landt an frembden Orten sich verhalten / durch jhre Eltern oder Vormünder / wider nach Hauß beruffen werden.

8. Daß die Kinder der Papistischen Recusanten / so lang sie minderjährig sind / bey Protestirenden Schul-vnd Lehrmeistern aufferzogen werden / welche den Saamen der wahren Religion / in jhre zarte Jugend pflantzen.

9. Daß E. May. alle Erlaubnuß / die sie vor diesem solchen Kindern vnd jungen Leuthen gegeben / vber das Meer zu raysen / vnverzüglich widerruffen / vnd hinfüro keine mehr gebe.

10. Ew. May. wolle jhren Rähten befehlen / daß sie fleissig achtung geben / auff die Freyheit / die man etlichen Landtschafften in ewerm Königreich der Religion halber gegeben / vnnd dieselbe wider auffheben / wann es sich der Reichsordnung halben thun läßt: auch wolle Ew. Mayest. solche Freyheit ins künfftig nicht mehr einwilligen.

Diß ist die Summ vnserer demütigen Erklärung / mit welcher wir keines wegs gedencken Ew. May. vorzugreiffen / sondern vnderwerffen dieselbe in allem Gehorsamb / wie wir schuldig sind / deroselben hochverständigem Gutachten vnd freyem Willen.

Die Ehre Gottes (dessen Sach wir treiben) das Siegel vnserer wahren Religion / in welcher wir geboren / vnnd mit der hülff Gottes zusterben entschlossen sind / vnnd Ew. Mayest. Wolfahrt / welche die rechte Seel ist ewers Volcks / das Glück ewerer Kinder vnnd Nachkommen / die Ehr vnd der Wolstand der Kirchen vnd deß Reichs / welche wir wehrter halten / dann vnser Leben / haben vns / die wir mit einer auffrichtigen Devotion Ew. Mayest. zugethan sind / bewogen / deroselben dieses vnderthänigst vorzubringen. Vnd dieweil wir / vermög vnserer Pflicht gegen Ew. May. allbereit resolvirt seyn / zu end dieser leisten Session / vnnd gegen dem Außgang deß Monats Februarij ein gantzes vnd vollkommenes Subsidium zu dem end allem zuerlegen / daß der Pfaltz darmit förderlich geholffen werde / welches nicht wolkan zuwegen, gebracht werden / dann vermittelst einer gewissen Schrifft nach der weise deß Parlaments / welche vor dem Christfest muß vberliefert werden / so ersuchen Ew. Mayest. wir vnderthänigst / daß sie den Acten / welche gegen derselben Zeit sollen verfertiget / vnd zu E. Mayest. Ehr vnnd deroselben Vnderthanen gemeiner Wolfahrt / gerichtet werden / das Leben vnnd jhren Königlichen Consens geben wollen: den selben auch ein gnädiges Perdon (wie bräuchlich) beyfügen / welches auß E. May. besonderer Gnad herrühre / vnnd nach deroselben gefallen mag gestellet werden / doch daß die so grobe Laster begangen haben / vnd peinlich angeklagt worden / solcher gnade nicht theilhafftig werden / sondern ewere fromme Vnderthanen allein / sich deroselben zu jhrer erleichterung zuerfrewen haben / vnd daß die alte Schulden / der Cron zum besten / abgelegt vnnd bezahlt werden / etc.

Deß Königs Schreiben an den Taelmann deß Parlaments. Diese Bittschrifft Jhrer Königlichen May. zuverantworten / sind zwölff Männer auß dem niedern Hauß / deputiret worden: welche alß sie auff dem Weg waren / sich zum König zuverfügen / sind sie eylend wider zurück gefordert

lich wird sie suchen Conniventiam; daß man jhr etwas vbersehe vnd zu gut halte: Darnach Tolerantiam, daß man sie dulde: zum dritten AEqualitatem, daß sie der wahren Religion gleich gehalten werde: endlich Superioritatem, daß sie vber die wahre Religion herrsche / vnnd wird nicht ruhen / biß sie dieselbe gantz vnnd gar vertilget hab.

Die Mittel durch welche solchen vnordnungen abzuhelffen / sind vnsers Ermessens diese:

1. Daß demnach Ew. Mayest. alles versucht hat / was ein Gottsförchtiger vnnd Friedsamer König hette thun mögen / vnd solches alles nichts helffen wollen / sie nunmehr ohn allen verzug / die Waffen in die Hand nehme / welche sie mit ehren nicht vnderlassen kan.

2. Wann sie einmahl die Waffen auff einen solchen rechtmessigen Grund ergreiffen / so wolle sie den Krieg mit allem ernst verfolgen / vnd den Außländischen Religionsverwandten / zu hülff kommen: welches ohne zweiffel die Fürsten vnnd Stände der Vnion / die jetzund wegen deß Vnglücks / das jhnen begegnet ist / den Muth haben fallen lassen / vnd von einander getrennet sind / wider vereinigen wird.

3. Ew. Mayest. wolle sich in diesem Krieg deß besten Vortheils / der sich an die Hand geben wird / gebrauchen / es seye durch eine Diversion / oder wie sie es am rathsambsten erachten wird / vnd den Krieg nicht in diesen Enden vnnd Orten allein führen / dardurch jhr Schatz wird gelehret / vnnd das Volck kleinmütig gemacht werden.

4. Daß dieser Krieg vnnd die Spitze ewers Schwerds wider den Fürsten gewendet werde / (ohnangesehen seiner Macht vnnd Heucheley) welcher die Pfaltz zum ersten mit gewehrter Hand vberfallen hat.

5. Damit der Fried im Land bestettiget werde / so wolle Ew. Mayest. die Articul vnserer demütigen Supplication / die wir vor diesem deroselben eingehändiget haben / ersehen / vnnd zur Execution derselben / besondere Commissarios erwöhlen / welche die vorige Satzungen ernewren / vnnd noch andere darzu machen / auff daß man durch dieselbe der Gefahr / in welche die Papistische Recusanten vns bringen könten / vnnd jhren gewöhnlichen Außflüchten vorkommen möge.

6. Auff daß sie die Hoffnung / die sie jhnen gemacht / wider fallen lassen / so wünschen wir / daß der alleredelste Printz Ew. May. einiger Sohn / zeitlich vnd glücklich mit einer Princessin / die der wahren Religion zugethan sey / verheurahtet werde.

7. Daß die Kinder der Ritterschafft dieses Königreichs / wie auch andere / so der Religion halber verdächtig sind / vnnd jetzund ausser dem Landt an frembden Orten sich verhalten / durch jhre Eltern oder Vormünder / wider nach Hauß beruffen werden.

8. Daß die Kinder der Papistischen Recusanten / so lang sie minderjährig sind / bey Protestirenden Schul-vnd Lehrmeistern aufferzogen werden / welche den Saamen der wahren Religion / in jhre zarte Jugend pflantzen.

9. Daß E. May. alle Erlaubnuß / die sie vor diesem solchen Kindern vnd jungen Leuthen gegeben / vber das Meer zu raysen / vnverzüglich widerruffen / vnd hinfüro keine mehr gebe.

10. Ew. May. wolle jhren Rähten befehlen / daß sie fleissig achtung geben / auff die Freyheit / die man etlichen Landtschafften in ewerm Königreich der Religion halber gegeben / vnnd dieselbe wider auffheben / wann es sich der Reichsordnung halben thun läßt: auch wolle Ew. Mayest. solche Freyheit ins künfftig nicht mehr einwilligen.

Diß ist die Summ vnserer demütigen Erklärung / mit welcher wir keines wegs gedencken Ew. May. vorzugreiffen / sondern vnderwerffen dieselbe in allem Gehorsamb / wie wir schuldig sind / deroselben hochverständigem Gutachten vnd freyem Willen.

Die Ehre Gottes (dessen Sach wir treiben) das Siegel vnserer wahren Religion / in welcher wir geboren / vnnd mit der hülff Gottes zusterben entschlossen sind / vnnd Ew. Mayest. Wolfahrt / welche die rechte Seel ist ewers Volcks / das Glück ewerer Kinder vnnd Nachkommen / die Ehr vnd der Wolstand der Kirchen vnd deß Reichs / welche wir wehrter halten / dann vnser Leben / haben vns / die wir mit einer auffrichtigen Devotion Ew. Mayest. zugethan sind / bewogen / deroselben dieses vnderthänigst vorzubringen. Vnd dieweil wir / vermög vnserer Pflicht gegen Ew. May. allbereit resolvirt seyn / zu end dieser leisten Session / vnnd gegen dem Außgang deß Monats Februarij ein gantzes vnd vollkommenes Subsidium zu dem end allem zuerlegen / daß der Pfaltz darmit förderlich geholffen werde / welches nicht wolkan zuwegen, gebracht werden / dann vermittelst einer gewissen Schrifft nach der weise deß Parlaments / welche vor dem Christfest muß vberliefert werden / so ersuchen Ew. Mayest. wir vnderthänigst / daß sie den Acten / welche gegen derselben Zeit sollen verfertiget / vnd zu E. Mayest. Ehr vnnd deroselben Vnderthanen gemeiner Wolfahrt / gerichtet werden / das Leben vnnd jhren Königlichen Consens geben wollen: den selben auch ein gnädiges Perdon (wie bräuchlich) beyfügen / welches auß E. May. besonderer Gnad herrühre / vnnd nach deroselben gefallen mag gestellet werden / doch daß die so grobe Laster begangen haben / vnd peinlich angeklagt worden / solcher gnade nicht theilhafftig werden / sondern ewere fromme Vnderthanen allein / sich deroselben zu jhrer erleichterung zuerfrewen haben / vnd daß die alte Schulden / der Cron zum besten / abgelegt vnnd bezahlt werden / etc.

Deß Königs Schreiben an den Taelmann deß Parlaments. Diese Bittschrifft Jhrer Königlichen May. zuverantworten / sind zwölff Männer auß dem niedern Hauß / deputiret worden: welche alß sie auff dem Weg waren / sich zum König zuverfügen / sind sie eylend wider zurück gefordert

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          <p>Die Mittel durch welche solchen vnordnungen abzuhelffen / sind vnsers Ermessens                      diese:</p>
          <p>1. Daß demnach Ew. Mayest. alles versucht hat / was ein Gottsförchtiger vnnd                      Friedsamer König hette thun mögen / vnd solches alles nichts helffen wollen /                      sie nunmehr ohn allen verzug / die Waffen in die Hand nehme / welche sie mit                      ehren nicht vnderlassen kan.</p>
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          <p>5. Damit der Fried im Land bestettiget werde / so wolle Ew. Mayest. die Articul                      vnserer demütigen Supplication / die wir vor diesem deroselben eingehändiget                      haben / ersehen / vnnd zur Execution derselben / besondere Commissarios erwöhlen                      / welche die vorige Satzungen ernewren / vnnd noch andere darzu machen / auff                      daß man durch dieselbe der Gefahr / in welche die Papistische Recusanten vns                      bringen könten / vnnd jhren gewöhnlichen Außflüchten vorkommen möge.</p>
          <p>6. Auff daß sie die Hoffnung / die sie jhnen gemacht / wider fallen lassen / so                      wünschen wir / daß der alleredelste Printz Ew. May. einiger Sohn / zeitlich vnd                      glücklich mit einer Princessin / die der wahren Religion zugethan sey /                      verheurahtet werde.</p>
          <p>7. Daß die Kinder der Ritterschafft dieses Königreichs / wie auch andere / so der                      Religion halber verdächtig sind / vnnd jetzund ausser dem Landt an frembden                      Orten sich verhalten / durch jhre Eltern oder Vormünder / wider nach Hauß                      beruffen werden.</p>
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          <p>10. Ew. May. wolle jhren Rähten befehlen / daß sie fleissig achtung geben / auff                      die Freyheit / die man etlichen Landtschafften in ewerm Königreich der Religion                      halber gegeben / vnnd dieselbe wider auffheben / wann es sich der Reichsordnung                      halben thun läßt: auch wolle Ew. Mayest. solche Freyheit ins künfftig nicht mehr                      einwilligen.</p>
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          <p><note place="right">Deß Königs Schreiben an den Taelmann deß                      Parlaments.</note> Diese Bittschrifft Jhrer Königlichen May. zuverantworten /                      sind zwölff Männer auß dem niedern Hauß / deputiret worden: welche alß sie auff                      dem Weg waren / sich zum König zuverfügen / sind sie eylend wider zurück                          gefordert
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[694/0777] lich wird sie suchen Conniventiam; daß man jhr etwas vbersehe vnd zu gut halte: Darnach Tolerantiam, daß man sie dulde: zum dritten AEqualitatem, daß sie der wahren Religion gleich gehalten werde: endlich Superioritatem, daß sie vber die wahre Religion herrsche / vnnd wird nicht ruhen / biß sie dieselbe gantz vnnd gar vertilget hab. Die Mittel durch welche solchen vnordnungen abzuhelffen / sind vnsers Ermessens diese: 1. Daß demnach Ew. Mayest. alles versucht hat / was ein Gottsförchtiger vnnd Friedsamer König hette thun mögen / vnd solches alles nichts helffen wollen / sie nunmehr ohn allen verzug / die Waffen in die Hand nehme / welche sie mit ehren nicht vnderlassen kan. 2. Wann sie einmahl die Waffen auff einen solchen rechtmessigen Grund ergreiffen / so wolle sie den Krieg mit allem ernst verfolgen / vnd den Außländischen Religionsverwandten / zu hülff kommen: welches ohne zweiffel die Fürsten vnnd Stände der Vnion / die jetzund wegen deß Vnglücks / das jhnen begegnet ist / den Muth haben fallen lassen / vnd von einander getrennet sind / wider vereinigen wird. 3. Ew. Mayest. wolle sich in diesem Krieg deß besten Vortheils / der sich an die Hand geben wird / gebrauchen / es seye durch eine Diversion / oder wie sie es am rathsambsten erachten wird / vnd den Krieg nicht in diesen Enden vnnd Orten allein führen / dardurch jhr Schatz wird gelehret / vnnd das Volck kleinmütig gemacht werden. 4. Daß dieser Krieg vnnd die Spitze ewers Schwerds wider den Fürsten gewendet werde / (ohnangesehen seiner Macht vnnd Heucheley) welcher die Pfaltz zum ersten mit gewehrter Hand vberfallen hat. 5. Damit der Fried im Land bestettiget werde / so wolle Ew. Mayest. die Articul vnserer demütigen Supplication / die wir vor diesem deroselben eingehändiget haben / ersehen / vnnd zur Execution derselben / besondere Commissarios erwöhlen / welche die vorige Satzungen ernewren / vnnd noch andere darzu machen / auff daß man durch dieselbe der Gefahr / in welche die Papistische Recusanten vns bringen könten / vnnd jhren gewöhnlichen Außflüchten vorkommen möge. 6. Auff daß sie die Hoffnung / die sie jhnen gemacht / wider fallen lassen / so wünschen wir / daß der alleredelste Printz Ew. May. einiger Sohn / zeitlich vnd glücklich mit einer Princessin / die der wahren Religion zugethan sey / verheurahtet werde. 7. Daß die Kinder der Ritterschafft dieses Königreichs / wie auch andere / so der Religion halber verdächtig sind / vnnd jetzund ausser dem Landt an frembden Orten sich verhalten / durch jhre Eltern oder Vormünder / wider nach Hauß beruffen werden. 8. Daß die Kinder der Papistischen Recusanten / so lang sie minderjährig sind / bey Protestirenden Schul-vnd Lehrmeistern aufferzogen werden / welche den Saamen der wahren Religion / in jhre zarte Jugend pflantzen. 9. Daß E. May. alle Erlaubnuß / die sie vor diesem solchen Kindern vnd jungen Leuthen gegeben / vber das Meer zu raysen / vnverzüglich widerruffen / vnd hinfüro keine mehr gebe. 10. Ew. May. wolle jhren Rähten befehlen / daß sie fleissig achtung geben / auff die Freyheit / die man etlichen Landtschafften in ewerm Königreich der Religion halber gegeben / vnnd dieselbe wider auffheben / wann es sich der Reichsordnung halben thun läßt: auch wolle Ew. Mayest. solche Freyheit ins künfftig nicht mehr einwilligen. Diß ist die Summ vnserer demütigen Erklärung / mit welcher wir keines wegs gedencken Ew. May. vorzugreiffen / sondern vnderwerffen dieselbe in allem Gehorsamb / wie wir schuldig sind / deroselben hochverständigem Gutachten vnd freyem Willen. Die Ehre Gottes (dessen Sach wir treiben) das Siegel vnserer wahren Religion / in welcher wir geboren / vnnd mit der hülff Gottes zusterben entschlossen sind / vnnd Ew. Mayest. Wolfahrt / welche die rechte Seel ist ewers Volcks / das Glück ewerer Kinder vnnd Nachkommen / die Ehr vnd der Wolstand der Kirchen vnd deß Reichs / welche wir wehrter halten / dann vnser Leben / haben vns / die wir mit einer auffrichtigen Devotion Ew. Mayest. zugethan sind / bewogen / deroselben dieses vnderthänigst vorzubringen. Vnd dieweil wir / vermög vnserer Pflicht gegen Ew. May. allbereit resolvirt seyn / zu end dieser leisten Session / vnnd gegen dem Außgang deß Monats Februarij ein gantzes vnd vollkommenes Subsidium zu dem end allem zuerlegen / daß der Pfaltz darmit förderlich geholffen werde / welches nicht wolkan zuwegen, gebracht werden / dann vermittelst einer gewissen Schrifft nach der weise deß Parlaments / welche vor dem Christfest muß vberliefert werden / so ersuchen Ew. Mayest. wir vnderthänigst / daß sie den Acten / welche gegen derselben Zeit sollen verfertiget / vnd zu E. Mayest. Ehr vnnd deroselben Vnderthanen gemeiner Wolfahrt / gerichtet werden / das Leben vnnd jhren Königlichen Consens geben wollen: den selben auch ein gnädiges Perdon (wie bräuchlich) beyfügen / welches auß E. May. besonderer Gnad herrühre / vnnd nach deroselben gefallen mag gestellet werden / doch daß die so grobe Laster begangen haben / vnd peinlich angeklagt worden / solcher gnade nicht theilhafftig werden / sondern ewere fromme Vnderthanen allein / sich deroselben zu jhrer erleichterung zuerfrewen haben / vnd daß die alte Schulden / der Cron zum besten / abgelegt vnnd bezahlt werden / etc. Diese Bittschrifft Jhrer Königlichen May. zuverantworten / sind zwölff Männer auß dem niedern Hauß / deputiret worden: welche alß sie auff dem Weg waren / sich zum König zuverfügen / sind sie eylend wider zurück gefordert Deß Königs Schreiben an den Taelmann deß Parlaments.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 694. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/777>, abgerufen am 28.07.2024.