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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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dann wie solches hart würde hergehen / vnd was für grosse Gefahr darbey sey / könnet jhr selber erachten.

Wir erinnern vns / wie vor einem Jahr jedermann klagte vber den grossen Vberftuß an Korn aber in diesem Jahr / welches kalt vnnd vnfruchtbar gewesen / hat Gott solche Klag ziemlich gestillet. Derohalben bitten wir Gott / daß er euch wegen deß Lusts / den jhr zum Krieg habt / vnd dieweil jhr deß Friedens vnnd guter Tag die jhr bißhero gehabt / vberdrüssig seydt / nicht lasse in Elend vnd Armseligkeit / welche der Krieg mit sich bringet / gerahten. Aber wie wir allbereits angedeutet haben / vnsere Sorgfältigkeit der Religion halben muß also beschaffen seyn / daß wir gegen den Papistischen Recusanten in vnsern Landen nicht zu streng verfahren / noch andere Fürsten / die vnserer Religion zuwider seynd / dardurch erzörnen vnnd jhnen Anlaß geben / vnsere Religionsverwandten vnter jhrem Gebieth gleicher gestalt zuverfolgen / für welche wir nicht vnderlassen zu intercediren / vnd den Vnwillen jhrer Obrigkeit gegen jhnen zu miltern. Doch wöllen wir nicht vnderlassen / die vbermütige Papisten / welche vnsere Sanfftmütigkeit mißbrauchen / der Gebühr zu straffen, So möget jhr vns auch zutrawen / daß wir vns die Vnterweissung der Jugendt in vnsern Landen / fürnämlich der Kinder der Papisten jederzeit zam höchsten wöllen angelegen seyn lasen / vnnd die Vorsehung thun / daß die / so ausserhalb Lands bey denen / die vnserer Religion zugethan seynd / sich auffhalten / in keine gefährliche Oerter sich begeben / da sie durch die Papistische Seminarien vergifftet werden.

Belangendt die Aufferziehung der Kinder der Papisten in vnsern Landen / so haben wir allbereit in diesem Königreich / wie auch in Irrland / davon ein gute Prob gethan. Wir wöllen auch gern die gute Satzungen / welche von einer Zeil zu der andern hiervon werden gemacht werden / beträfftigen.

Was jhr nun ferrner begehrt / daß hierüber eine Session gehalten / vnd ein gnädig Perdon euch ertheilet werde / so wirds bey euch stehen / daß solches noch vor dem Christ Fest geschehe / wie wir euch durch vnser voriges Schreiben zu erkennen gegeben. Aber im Perdon wöllet jhr etliche sonderbahre Sachen eingerückt haben / also daß wir wol acht haben müssen / daß wir euch nicht doppel oder dreyfach widergeben / was wir in einem Subsidio von euch empfangen haben. Darumb wir fürs beste erachten / daß wir die gemeine Form behalten / vnd euch einen Perdon auß dem hoben Hauß nach vnserm gefallen schicken / vnd hoffen wir / jhr werdet damit zu frieden seyn. Aber wir können nicht vnderlassen / euch zuverstehen zu geben / daß vns frembd vorkommen / daß jhr die Wort vnsers vorigen Brieffs so vbel deutet / als wann wir euch ewer Freyheit vnd Privilegien in dem Parlament entziehen wolten. Fürwar ein Schüler solte sich schämen / einen Spruch eines Authoris in einem Buch so vbel außzulegen. Dann wir im Anfang vnsers vorigen Brieffs gemeldet / daß wir euch der Sorg von Regimentts-Sachen / oder Heimlichkeiten der Könige vnnd Fürsten / nämlich von Krieg vnd Friedenssachen / vom Heurath vnsers lieben Sohns mit Spanien vberheben: durch welche sonderbahre Benehmung wir vnsere vorige Wort außlegen vnd einziehen.

Am Ende gemeldtes Brieffs verbieten wir / daß jhr euch mit denen Sachen / die jhren gewonlichen Lauff vor Gericht haben / nicht bemühen sollet. Jhr aber füget diese beyde Stück zusammen / die weit von einander vnterschieden seynd / vnnd lasset diese Wort auß von den Heimlichkeiten der Königen vnd Fürsten / also daß jhr jrret a bene divisis ad male conjuncta, das ist / in dem jhr vngleiche Sachen vntereinander menget.

Dann was das erste belanget / von den Heimlichkeiten der Königen vnd Fürsten / so ziehen wir solches auff die sonderbahre Stücke / die daselbst gemeldet werden: Durch das letzte bekennen wir / daß wir Eduardi Kookes schlimme Händel gemeynet haben / dieweil die Puncten / deren er beschuldiget worden / vns waren fürkommen / ehe jhr euch versamblet habt / vnd wir hatten sie in ein Gerichtliche Form eines Processes gestellet: darumb es jhm gebühret hette / dieweil er vnser Diener / vnd vnser Räthen einer gewesen / daß wann er etwas Mangel daran gehabt / er bey vns geklaget hette / welches er gleichwol nicht gethan / vnangesehen er täglich an vnserm Hoff war / vnd einen freyen Zugang zu vns hatte: Das können wir aber nicht passiren lassen / daß jhr ewere Freyheit nennet ein altes vnd vngezweiffeltes Recht vnd Erbgut. Dann ewere Privilegien rühren hervon vnser vnd vnser Vorfahren Gnad vnd Zulassung: darauß kein Erbrecht zumachen Gleichwol seynd wir zu frieden / euch dieselbe zubestättigen / woferrn jhr euch haltet in den Schrancken ewerer schuldigen Pflicht vnd Respects gegen vns / gleich wie wir solches euch gnädigst zurawen. Wir wöllen vns so sehr angelegen seyn lassen / ewer rechtmässige Freyheit vnd Privilegien zu vnder halten / als einer vnserer Vorfahren gethan hat / wann nur ewer Hauß sich hütet / daß es sich ander Hochheit vnserer Cron nicht vergreiffe / vnd jhr ein Schand oder Vnehr anthue: Dann solches würde vns nicht weniger / als einen andern gerechten König verursachen / solche Privilegia / die vnserer Hochheit nachtheylig seynd / zubeschneiden: Aber wir hoffen / es soll nimmermehr darzu kommen.

Zum Beschluß / dieweil wir die Auffrichtigkeit vnsers Gemühts gegen euch so außführlich dargethan / vnd zu erkennen gegeben haben / so begehren wir euch / daß jhr in Verfassung guter Satzungen / die wir zu seiner Zeit bestättigen wöllen / dapffer fortfahret vnnd keinen Fleiß sparet / damit das Volck beydes vnser vnd ewere Sorgfältigkeit / ein gut Regiment in diesem Königreich anzustellen / spüren möge: vnnd was wir in vnserm vorigen Schreiben gemeldet / das wöllen wir allhie widerholen / daß nämlich wann zu

dann wie solches hart würde hergehen / vnd was für grosse Gefahr darbey sey / könnet jhr selber erachten.

Wir erinnern vns / wie vor einem Jahr jedermann klagte vber den grossen Vberftuß an Korn aber in diesem Jahr / welches kalt vnnd vnfruchtbar gewesen / hat Gott solche Klag ziemlich gestillet. Derohalben bitten wir Gott / daß er euch wegen deß Lusts / den jhr zum Krieg habt / vnd dieweil jhr deß Friedens vnnd guter Tag die jhr bißhero gehabt / vberdrüssig seydt / nicht lasse in Elend vnd Armseligkeit / welche der Krieg mit sich bringet / gerahten. Aber wie wir allbereits angedeutet haben / vnsere Sorgfältigkeit der Religion halben muß also beschaffen seyn / daß wir gegen den Papistischen Recusanten in vnsern Landen nicht zu streng verfahren / noch andere Fürsten / die vnserer Religion zuwider seynd / dardurch erzörnen vnnd jhnen Anlaß geben / vnsere Religionsverwandten vnter jhrem Gebieth gleicher gestalt zuverfolgen / für welche wir nicht vnderlassen zu intercediren / vnd den Vnwillen jhrer Obrigkeit gegen jhnen zu miltern. Doch wöllen wir nicht vnderlassen / die vbermütige Papisten / welche vnsere Sanfftmütigkeit mißbrauchen / der Gebühr zu straffen, So möget jhr vns auch zutrawen / daß wir vns die Vnterweissung der Jugendt in vnsern Landen / fürnämlich der Kinder der Papisten jederzeit zam höchsten wöllen angelegen seyn lasen / vnnd die Vorsehung thun / daß die / so ausserhalb Lands bey denen / die vnserer Religion zugethan seynd / sich auffhalten / in keine gefährliche Oerter sich begeben / da sie durch die Papistische Seminarien vergifftet werden.

Belangendt die Aufferziehung der Kinder der Papisten in vnsern Landen / so haben wir allbereit in diesem Königreich / wie auch in Irrland / davon ein gute Prob gethan. Wir wöllen auch gern die gute Satzungen / welche von einer Zeil zu der andern hiervon werden gemacht werden / beträfftigen.

Was jhr nun ferrner begehrt / daß hierüber eine Session gehalten / vnd ein gnädig Perdon euch ertheilet werde / so wirds bey euch stehen / daß solches noch vor dem Christ Fest geschehe / wie wir euch durch vnser voriges Schreiben zu erkennen gegeben. Aber im Perdon wöllet jhr etliche sonderbahre Sachen eingerückt haben / also daß wir wol acht haben müssen / daß wir euch nicht doppel oder dreyfach widergeben / was wir in einem Subsidio von euch empfangen haben. Darumb wir fürs beste erachten / daß wir die gemeine Form behalten / vnd euch einen Perdon auß dem hoben Hauß nach vnserm gefallen schicken / vnd hoffen wir / jhr werdet damit zu frieden seyn. Aber wir können nicht vnderlassen / euch zuverstehen zu geben / daß vns frembd vorkommen / daß jhr die Wort vnsers vorigen Brieffs so vbel deutet / als wann wir euch ewer Freyheit vnd Privilegien in dem Parlament entziehen wolten. Fürwar ein Schüler solte sich schämen / einen Spruch eines Authoris in einem Buch so vbel außzulegen. Dann wir im Anfang vnsers vorigen Brieffs gemeldet / daß wir euch der Sorg von Regimentts-Sachen / oder Heimlichkeiten der Könige vnnd Fürsten / nämlich von Krieg vnd Friedenssachen / vom Heurath vnsers lieben Sohns mit Spanien vberheben: durch welche sonderbahre Benehmung wir vnsere vorige Wort außlegen vnd einziehen.

Am Ende gemeldtes Brieffs verbieten wir / daß jhr euch mit denen Sachen / die jhren gewonlichen Lauff vor Gericht haben / nicht bemühen sollet. Jhr aber füget diese beyde Stück zusammen / die weit von einander vnterschieden seynd / vnnd lasset diese Wort auß von den Heimlichkeiten der Königen vnd Fürsten / also daß jhr jrret à bene divisis ad malè conjuncta, das ist / in dem jhr vngleiche Sachen vntereinander menget.

Dann was das erste belanget / von den Heimlichkeiten der Königen vnd Fürsten / so ziehen wir solches auff die sonderbahre Stücke / die daselbst gemeldet werden: Durch das letzte bekennen wir / daß wir Eduardi Kookes schlimme Händel gemeynet haben / dieweil die Puncten / deren er beschuldiget worden / vns waren fürkommen / ehe jhr euch versamblet habt / vnd wir hatten sie in ein Gerichtliche Form eines Processes gestellet: darumb es jhm gebühret hette / dieweil er vnser Diener / vnd vnser Räthen einer gewesen / daß wann er etwas Mangel daran gehabt / er bey vns geklaget hette / welches er gleichwol nicht gethan / vnangesehen er täglich an vnserm Hoff war / vnd einen freyen Zugang zu vns hatte: Das können wir aber nicht passirẽ lassen / daß jhr ewere Freyheit nennet ein altes vnd vngezweiffeltes Recht vnd Erbgut. Dann ewere Privilegien rühren hervon vnser vnd vnser Vorfahren Gnad vnd Zulassung: darauß kein Erbrecht zumachen Gleichwol seynd wir zu frieden / euch dieselbe zubestättigen / woferrn jhr euch haltet in den Schrancken ewerer schuldigen Pflicht vnd Respects gegen vns / gleich wie wir solches euch gnädigst zurawen. Wir wöllen vns so sehr angelegen seyn lassen / ewer rechtmässige Freyheit vnd Privilegien zu vnder halten / als einer vnserer Vorfahren gethan hat / wann nur ewer Hauß sich hütet / daß es sich ander Hochheit vnserer Cron nicht vergreiffe / vnd jhr ein Schand oder Vnehr anthue: Dann solches würde vns nicht weniger / als einen andern gerechten König verursachen / solche Privilegia / die vnserer Hochheit nachtheylig seynd / zubeschneiden: Aber wir hoffen / es soll nimmermehr darzu kommen.

Zum Beschluß / dieweil wir die Auffrichtigkeit vnsers Gemühts gegen euch so außführlich dargethan / vnd zu erkennen gegeben haben / so begehren wir euch / daß jhr in Verfassung guter Satzungen / die wir zu seiner Zeit bestättigen wöllen / dapffer fortfahret vnnd keinen Fleiß sparet / damit das Volck beydes vnser vnd ewere Sorgfältigkeit / ein gut Regiment in diesem Königreich anzustellen / spüren möge: vnnd was wir in vnserm vorigen Schreiben gemeldet / das wöllen wir allhie widerholen / daß nämlich wann zu

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Aber wie wir allbereits angedeutet haben / vnsere Sorgfältigkeit der Religion halben muß also beschaffen seyn / daß wir gegen den Papistischen Recusanten in vnsern Landen nicht zu streng verfahren / noch andere Fürsten / die vnserer Religion zuwider seynd / dardurch erzörnen vnnd jhnen Anlaß geben / vnsere Religionsverwandten vnter jhrem Gebieth gleicher gestalt zuverfolgen / für welche wir nicht vnderlassen zu intercediren / vnd den Vnwillen jhrer Obrigkeit gegen jhnen zu miltern. Doch wöllen wir nicht vnderlassen / die vbermütige Papisten / welche vnsere Sanfftmütigkeit mißbrauchen / der Gebühr zu straffen, So möget jhr vns auch zutrawen / daß wir vns die Vnterweissung der Jugendt in vnsern Landen / fürnämlich der Kinder der Papisten jederzeit zam höchsten wöllen angelegen seyn lasen / vnnd die Vorsehung thun / daß die / so ausserhalb Lands bey denen / die vnserer Religion zugethan seynd / sich auffhalten / in keine gefährliche Oerter sich begeben / da sie durch die Papistische Seminarien vergifftet werden. Belangendt die Aufferziehung der Kinder der Papisten in vnsern Landen / so haben wir allbereit in diesem Königreich / wie auch in Irrland / davon ein gute Prob gethan. Wir wöllen auch gern die gute Satzungen / welche von einer Zeil zu der andern hiervon werden gemacht werden / beträfftigen. Was jhr nun ferrner begehrt / daß hierüber eine Session gehalten / vnd ein gnädig Perdon euch ertheilet werde / so wirds bey euch stehen / daß solches noch vor dem Christ Fest geschehe / wie wir euch durch vnser voriges Schreiben zu erkennen gegeben. Aber im Perdon wöllet jhr etliche sonderbahre Sachen eingerückt haben / also daß wir wol acht haben müssen / daß wir euch nicht doppel oder dreyfach widergeben / was wir in einem Subsidio von euch empfangen haben. Darumb wir fürs beste erachten / daß wir die gemeine Form behalten / vnd euch einen Perdon auß dem hoben Hauß nach vnserm gefallen schicken / vnd hoffen wir / jhr werdet damit zu frieden seyn. Aber wir können nicht vnderlassen / euch zuverstehen zu geben / daß vns frembd vorkommen / daß jhr die Wort vnsers vorigen Brieffs so vbel deutet / als wann wir euch ewer Freyheit vnd Privilegien in dem Parlament entziehen wolten. Fürwar ein Schüler solte sich schämen / einen Spruch eines Authoris in einem Buch so vbel außzulegen. Dann wir im Anfang vnsers vorigen Brieffs gemeldet / daß wir euch der Sorg von Regimentts-Sachen / oder Heimlichkeiten der Könige vnnd Fürsten / nämlich von Krieg vnd Friedenssachen / vom Heurath vnsers lieben Sohns mit Spanien vberheben: durch welche sonderbahre Benehmung wir vnsere vorige Wort außlegen vnd einziehen. Am Ende gemeldtes Brieffs verbieten wir / daß jhr euch mit denen Sachen / die jhren gewonlichen Lauff vor Gericht haben / nicht bemühen sollet. Jhr aber füget diese beyde Stück zusammen / die weit von einander vnterschieden seynd / vnnd lasset diese Wort auß von den Heimlichkeiten der Königen vnd Fürsten / also daß jhr jrret à bene divisis ad malè conjuncta, das ist / in dem jhr vngleiche Sachen vntereinander menget. Dann was das erste belanget / von den Heimlichkeiten der Königen vnd Fürsten / so ziehen wir solches auff die sonderbahre Stücke / die daselbst gemeldet werden: Durch das letzte bekennen wir / daß wir Eduardi Kookes schlimme Händel gemeynet haben / dieweil die Puncten / deren er beschuldiget worden / vns waren fürkommen / ehe jhr euch versamblet habt / vnd wir hatten sie in ein Gerichtliche Form eines Processes gestellet: darumb es jhm gebühret hette / dieweil er vnser Diener / vnd vnser Räthen einer gewesen / daß wann er etwas Mangel daran gehabt / er bey vns geklaget hette / welches er gleichwol nicht gethan / vnangesehen er täglich an vnserm Hoff war / vnd einen freyen Zugang zu vns hatte: Das können wir aber nicht passirẽ lassen / daß jhr ewere Freyheit nennet ein altes vnd vngezweiffeltes Recht vnd Erbgut. Dann ewere Privilegien rühren hervon vnser vnd vnser Vorfahren Gnad vnd Zulassung: darauß kein Erbrecht zumachen Gleichwol seynd wir zu frieden / euch dieselbe zubestättigen / woferrn jhr euch haltet in den Schrancken ewerer schuldigen Pflicht vnd Respects gegen vns / gleich wie wir solches euch gnädigst zurawen. Wir wöllen vns so sehr angelegen seyn lassen / ewer rechtmässige Freyheit vnd Privilegien zu vnder halten / als einer vnserer Vorfahren gethan hat / wann nur ewer Hauß sich hütet / daß es sich ander Hochheit vnserer Cron nicht vergreiffe / vnd jhr ein Schand oder Vnehr anthue: Dann solches würde vns nicht weniger / als einen andern gerechten König verursachen / solche Privilegia / die vnserer Hochheit nachtheylig seynd / zubeschneiden: Aber wir hoffen / es soll nimmermehr darzu kommen. Zum Beschluß / dieweil wir die Auffrichtigkeit vnsers Gemühts gegen euch so außführlich dargethan / vnd zu erkennen gegeben haben / so begehren wir euch / daß jhr in Verfassung guter Satzungen / die wir zu seiner Zeit bestättigen wöllen / dapffer fortfahret vnnd keinen Fleiß sparet / damit das Volck beydes vnser vnd ewere Sorgfältigkeit / ein gut Regiment in diesem Königreich anzustellen / spüren möge: vnnd was wir in vnserm vorigen Schreiben gemeldet / das wöllen wir allhie widerholen / daß nämlich wann zu

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 700. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/783>, abgerufen am 22.11.2024.