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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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In Erwehlung deß Palatini / seiner Autorität Jurisdiction vnd Ampt die Articul deß Wienerische Vergleichs / den Anno 1608. vor der Krönung auffgerichteten eylfften / den siebenden Anno 1613. vnnd Königs Ferdinandi Anno 1555. ersten Articul / wie auch die Form deß Juraments / besagten Palatini in acht zu nemen.

Das jenige was in dem eylffen Articul Anno 1608. von der Freycherrschafft gemeldet wirdt zu halten.

Die Grentzen nach Innhalt deß 21. Articuls Anno 1608. vor der Krönung vnd den 22. Anno 1609. zu versehen.

Die Frey-vnnd Bergstätt bey ihren Rechten vnd Gerechtigkeiten zu erhalten.

Die Hungarische Kron auß dem Königreich keines Wegs zu entwenden; sondern nach altem Herkommen vnnd Freyheit durch gewisse hierzu auß beyden Religionen erwehlte Weltliche Personen im Königlichen Schloß verwahren zu lassen / nach dem 4. Articul vor der Crönung / vnnd dem 16. nach der Krönung Anno 1608.

Die Grentzen deß Königreichs Hungarn vnd der angehörigen Orth nicht zu begeben; auch die Streittigkeiten wegen derselben mit den Polen / Schlestern / Mährern / Oesterseichern / Steyrmärckern / Kerndtern vnd Kräinern auffzuheben vnd zu vergleichen.

Die Bündnuß mit Böhmen vnd andern benachbarten Provincien auch Siebenbürgen nach dem Wienerischen Vertrag vnnd dem Anno 1609. auffgerichteten Vergleich Artic. 42. zu erhalten.

Was von dem gemeinen Frieden im Königreich zu erhalten vnd kein frembd Kriegsvolck darein zu führen in Artic. 2. vor der Krönung Anno 1608. were verordnet worden steiff vnnd vuverbrüchlich zu halten.

In Ansehung der Hungarn gegen dem Hauß Oesterreich vnd Jh. Majest. Lieb vnnd Trew / so bißhero gnugsam were erwiesen worden / vnnd auch hinfüro erwiesen werden solte / etliche Häuser mit ihren Zugehörden / durch Jh. Kön. Würden / Mittelung / Hülff vnd Freygebigkeit von den Oesterreichern wider vmbsonst abzutretten vnnd hnen wider einzuraumen: sintemal sie von so langer Zeit hero von derselben gnugsame Nuzbarkeiten empfangen hetten.

Die Festung Liblo mit aller Zugehör vnd dreyzehen Stättlein / so mit grossem deß Königreichs Schaden die Polen in Besitz hetten / wider frey zu machen vnd zum Reich zu bringen.

Den Edlen Heyducken jhre von Jhrer Keyserl. vnnd Königl. Majest. habende priuilegia zur Zeit seines Antrits zur Regierung zu confirmiren.

Bey Jhrer Keys. vnd Königl. Majest. Lebzeiten der Regierung deß Königreichs ohne Jhr. M. Bewilligung / vnd Approbation der Stände sich nicht anzumassen.

Königs Ferdinand Antwort auff der. Diese Conditionen hat Jhr. Kö. W. durchschen / vnd darauff geantwortet / daß sie alle / außgenommen die erste vnnd letzte fürnemlich für 1618. Hungarischen Stände Begehren. Grauamina zu halten / vnd darüber Jhr. Keyserl. Majest. Erklärung müste erwartet werden. Weil nun an Jhr. Keys. Majest. gutem vnd geneigtem Willen / solche Grauamina abzuschaffen / nich zu zweifflen were / Jh. Königl. W. aber nicht zustünde sich in solche deß Königreichs Sachen einzumischen / solten sie für das mahl solche Sachen beyseits setzen vnd auff ein andere Zeit versparen / hingegen dem Keyserlichen Begehren zu Folge / zur Königlichen Wahl vnd Krönung schreiten. Im vbrigen were Jh. Königl. W. allen vnd jeden Jhre Gunst vnd Gnad zu erweisen vrbietig.

Hungaricsche Stände suchen bey Keyser Matthia / in jhr Begehren einzuwilligen. Keyserliche Resolution auff der Hungarischen Stände Begehren. Diese Antwort hielten die Stände für gar zu General / waren derhalben damit nicht zu frieden / sondern schickten eine Supplication derentwegen an die Keyserl. Majest. die jhnen auff nachfolgende Weiß geantwortet:

Demnach die Stände in Hungarn den Durchleuchtigsten Ferdinandum König in Böhmen / rc. nach seinem Begehren / zu einem König in Hungarn erwehlen wolten / vnd bey Jhme angesuchet hetten / daß Jhre Majest. nachgesetzter Articul wegen sie versichern wolten: Erstlich zwar solten dem Eingang deß Königreichs Decreten / wie auch bey voriger Könige Zeiten geschehen were / einverleibet werden / daß auff Jhr. Maj. Begehren vnd Recommendation / der Durchleuchtigste Ferdinandus König in Böhmen / rc. wegen seiner hohen vnd Heroischen Tugenden / nach allerhand Vergleich / altem Herkommen vnd Jhrer Frey heit gemäß / von den Ständen eiumütiglich zu jh rem Herrn vnd König seye erwehlet / außgeruffen vnd gekrönet worden. Darnach solte Jh. Majest. nach Innhalt deß Wienerischen Vertrags / vnd dann der zu Zeit Jhrer Krönung auffgerichten Articul / tüchtige Personen noch vor der Königlichen Wahl ernennen / auff daß auß derselben Mittel auff den Tag der obbesagten Königlichen Wahl alsbaldt nach deren Vollendung / ein Palatinus erwehlet werden möge / auch der Articul so Anno 1608. vor Jh. Maj. Krönung gemacht worden / auch künfftiger Zeit bey seinen Kräfften verbliebe. Vnd dann daß die Streittigkeiten vnd alle andere Beschwerden / mit welchen die Stände beladen weren / auffgehaben vnnd abgethan / vnnd darüber die Stände versichert würden / daß alsbaldt nach der Wahl eines künfftigen Königs vnnd Palatini / vor allen andern Sachen / auch vor der Krönung solches geschehen solte.

Als nun diese Ansuchen der Hungarischen Stände Jhre Majestät verstanden / hette Sie wegen gnädiger Affection / so Sie zu den Ständen trügen / obbenante Articul vnnd was darinn begriffen / angenommen / vnnd wolte auch solche Krafft gegenwärtigen Schreibens angenommen / auch mit Jhren Königlichen Worten versprochen haben / daß alles vnnd jedes obgesetzter massen in acht genommen / vnnd vollstrecket werden solte / doch also / daß / so obbesagte Einverleibung in deß Königreichs Decreten publiciret worden / dieses Keyserliche Original Schreiben / wider zu Jhrer Majestät Händen gelieffert würde.

In Erwehlung deß Palatini / seiner Autorität Jurisdiction vnd Ampt die Articul deß Wienerische Vergleichs / den Anno 1608. vor der Krönung auffgerichteten eylfften / den siebenden Anno 1613. vnnd Königs Ferdinandi Anno 1555. ersten Articul / wie auch die Form deß Juraments / besagten Palatini in acht zu nemen.

Das jenige was in dem eylffen Articul Anno 1608. von der Freycherrschafft gemeldet wirdt zu halten.

Die Grentzen nach Innhalt deß 21. Articuls Anno 1608. vor der Krönung vnd den 22. Anno 1609. zu versehen.

Die Frey-vnnd Bergstätt bey ihren Rechten vnd Gerechtigkeiten zu erhalten.

Die Hungarische Kron auß dem Königreich keines Wegs zu entwenden; sondern nach altem Herkommen vnnd Freyheit durch gewisse hierzu auß beyden Religionen erwehlte Weltliche Personen im Königlichen Schloß verwahren zu lassen / nach dem 4. Articul vor der Crönung / vnnd dem 16. nach der Krönung Anno 1608.

Die Grentzen deß Königreichs Hungarn vnd der angehörigen Orth nicht zu begeben; auch die Streittigkeiten wegen derselben mit den Polen / Schlestern / Mährern / Oesterseichern / Steyrmärckern / Kerndtern vnd Kräinern auffzuheben vnd zu vergleichen.

Die Bündnuß mit Böhmen vnd andern benachbarten Provincien auch Siebenbürgen nach dem Wienerischen Vertrag vnnd dem Anno 1609. auffgerichteten Vergleich Artic. 42. zu erhalten.

Was von dem gemeinen Frieden im Königreich zu erhalten vnd kein frembd Kriegsvolck darein zu führen in Artic. 2. vor der Krönung Anno 1608. were verordnet worden steiff vnnd vuverbrüchlich zu halten.

In Ansehung der Hungarn gegen dem Hauß Oesterreich vnd Jh. Majest. Lieb vnnd Trew / so bißhero gnugsam were erwiesen worden / vnnd auch hinfüro erwiesen werden solte / etliche Häuser mit ihren Zugehörden / durch Jh. Kön. Würden / Mittelung / Hülff vnd Freygebigkeit von den Oesterreichern wider vmbsonst abzutretten vnnd hnen wider einzuraumen: sintemal sie von so langer Zeit hero von derselben gnugsame Nuzbarkeiten empfangen hetten.

Die Festung Liblo mit aller Zugehör vnd dreyzehen Stättlein / so mit grossem deß Königreichs Schaden die Polen in Besitz hetten / wider frey zu machen vnd zum Reich zu bringen.

Den Edlen Heyducken jhre von Jhrer Keyserl. vnnd Königl. Majest. habende priuilegia zur Zeit seines Antrits zur Regierung zu confirmiren.

Bey Jhrer Keys. vnd Königl. Majest. Lebzeiten der Regierung deß Königreichs ohne Jhr. M. Bewilligung / vnd Approbation der Stände sich nicht anzumassen.

Königs Ferdinand Antwort auff der. Diese Conditionen hat Jhr. Kö. W. durchschen / vnd darauff geantwortet / daß sie alle / außgenommen die erste vnnd letzte fürnemlich für 1618. Hungarischẽ Stände Begehren. Grauamina zu halten / vnd darüber Jhr. Keyserl. Majest. Erklärung müste erwartet werden. Weil nun an Jhr. Keys. Majest. gutem vnd geneigtem Willen / solche Grauamina abzuschaffen / nich zu zweifflen were / Jh. Königl. W. aber nicht zustünde sich in solche deß Königreichs Sachen einzumischen / solten sie für das mahl solche Sachen beyseits setzen vnd auff ein andere Zeit versparen / hingegen dem Keyserlichen Begehren zu Folge / zur Königlichen Wahl vnd Krönung schreiten. Im vbrigen were Jh. Königl. W. allen vnd jeden Jhre Gunst vnd Gnad zu erweisen vrbietig.

Hungaricsche Stände suchen bey Keyser Matthia / in jhr Begehren einzuwilligen. Keyserliche Resolution auff der Hungarischen Stände Begehren. Diese Antwort hielten die Stände für gar zu General / waren derhalben damit nicht zu frieden / sondern schickten eine Supplication derentwegen an die Keyserl. Majest. die jhnen auff nachfolgende Weiß geantwortet:

Demnach die Stände in Hungarn dẽ Durchleuchtigsten Ferdinandum König in Böhmen / rc. nach seinem Begehren / zu einem König in Hungarn erwehlen wolten / vnd bey Jhme angesuchet hetten / daß Jhre Majest. nachgesetzter Articul wegen sie versichern wolten: Erstlich zwar solten dem Eingang deß Königreichs Decreten / wie auch bey voriger Könige Zeiten geschehen were / einverleibet werden / daß auff Jhr. Maj. Begehren vnd Recommendation / der Durchleuchtigste Ferdinandus König in Böhmen / rc. wegen seiner hohen vnd Heroischen Tugenden / nach allerhand Vergleich / altem Herkommen vnd Jhrer Frey heit gemäß / von den Ständen eiumütiglich zu jh rem Herrn vnd König seye erwehlet / außgeruffen vnd gekrönet worden. Darnach solte Jh. Majest. nach Innhalt deß Wienerischen Vertrags / vnd dann der zu Zeit Jhrer Krönung auffgerichten Articul / tüchtige Personen noch vor der Königlichen Wahl ernennen / auff daß auß derselben Mittel auff den Tag der obbesagten Königlichen Wahl alsbaldt nach deren Vollendung / ein Palatinus erwehlet werden möge / auch der Articul so Anno 1608. vor Jh. Maj. Krönung gemacht worden / auch künfftiger Zeit bey seinen Kräfften verbliebe. Vnd dann daß die Streittigkeiten vnd alle andere Beschwerden / mit welchen die Stände beladen weren / auffgehaben vnnd abgethan / vnnd darüber die Stände versichert würden / daß alsbaldt nach der Wahl eines künfftigen Königs vnnd Palatini / vor allen andern Sachen / auch vor der Krönung solches geschehen solte.

Als nun diese Ansuchen der Hungarischen Stände Jhre Majestät verstanden / hette Sie wegen gnädiger Affection / so Sie zu den Ständen trügen / obbenante Articul vnnd was darinn begriffen / angenommen / vnnd wolte auch solche Krafft gegenwärtigen Schreibens angenommen / auch mit Jhren Königlichen Worten versprochen haben / daß alles vnnd jedes obgesetzter massen in acht genommen / vnnd vollstrecket werden solte / doch also / daß / so obbesagte Einverleibung in deß Königreichs Decreten publiciret worden / dieses Keyserliche Original Schreiben / wider zu Jhrer Majestät Händen gelieffert würde.

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          <p>In Erwehlung deß Palatini / seiner Autorität Jurisdiction vnd Ampt die Articul                      deß Wienerische Vergleichs / den Anno 1608. vor der Krönung auffgerichteten                      eylfften / den siebenden Anno 1613. vnnd Königs Ferdinandi Anno 1555. ersten                      Articul / wie auch die Form deß Juraments / besagten Palatini in acht zu nemen.</p>
          <p>Das jenige was in dem eylffen Articul Anno 1608. von der Freycherrschafft                      gemeldet wirdt zu halten.</p>
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          <p>Die Frey-vnnd Bergstätt bey ihren Rechten vnd Gerechtigkeiten zu erhalten.</p>
          <p>Die Hungarische Kron auß dem Königreich keines Wegs zu entwenden; sondern nach                      altem Herkommen vnnd Freyheit durch gewisse hierzu auß beyden Religionen                      erwehlte Weltliche Personen im Königlichen Schloß verwahren zu lassen / nach dem                      4. Articul vor der Crönung / vnnd dem 16. nach der Krönung Anno 1608.</p>
          <p>Die Grentzen deß Königreichs Hungarn vnd der angehörigen Orth nicht zu begeben;                      auch die Streittigkeiten wegen derselben mit den Polen / Schlestern / Mährern /                      Oesterseichern / Steyrmärckern / Kerndtern vnd Kräinern auffzuheben vnd zu                      vergleichen.</p>
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          <p>Was von dem gemeinen Frieden im Königreich zu erhalten vnd kein frembd                      Kriegsvolck darein zu führen in Artic. 2. vor der Krönung Anno 1608. were                      verordnet worden steiff vnnd vuverbrüchlich zu halten.</p>
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          <p>Die Festung Liblo mit aller Zugehör vnd dreyzehen Stättlein / so mit grossem deß                      Königreichs Schaden die Polen in Besitz hetten / wider frey zu machen vnd zum                      Reich zu bringen.</p>
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          <p>Bey Jhrer Keys. vnd Königl. Majest. Lebzeiten der Regierung deß Königreichs ohne                      Jhr. M. Bewilligung / vnd Approbation der Stände sich nicht anzumassen.</p>
          <p><note place="left">Königs Ferdinand Antwort auff der.</note> Diese                      Conditionen hat Jhr. Kö. W. durchschen / vnd darauff geantwortet / daß sie alle                      / außgenommen die erste vnnd letzte fürnemlich für                  <note place="right">1618. Hungarische&#x0303; Stände Begehren.</note> Grauamina zu                      halten / vnd darüber Jhr. Keyserl. Majest. Erklärung müste erwartet werden. Weil                      nun an Jhr. Keys. Majest. gutem vnd geneigtem Willen / solche Grauamina                      abzuschaffen / nich zu zweifflen were / Jh. Königl. W. aber nicht zustünde sich                      in solche deß Königreichs Sachen einzumischen / solten sie für das mahl solche                      Sachen beyseits setzen vnd auff ein andere Zeit versparen / hingegen dem                      Keyserlichen Begehren zu Folge / zur Königlichen Wahl vnd Krönung schreiten. Im                      vbrigen were Jh. Königl. W. allen vnd jeden Jhre Gunst vnd Gnad zu erweisen                      vrbietig.</p>
          <p><note place="right">Hungaricsche Stände suchen bey Keyser Matthia / in jhr                          Begehren einzuwilligen. Keyserliche Resolution auff der Hungarischen Stände                          Begehren.</note> Diese Antwort hielten die Stände für gar zu General / waren                      derhalben damit nicht zu frieden / sondern schickten eine Supplication                      derentwegen an die Keyserl. Majest. die jhnen auff nachfolgende Weiß                      geantwortet:</p>
          <p>Demnach die Stände in Hungarn de&#x0303; Durchleuchtigsten Ferdinandum König in Böhmen /                      rc. nach seinem Begehren / zu einem König in Hungarn erwehlen wolten / vnd bey                      Jhme angesuchet hetten / daß Jhre Majest. nachgesetzter Articul wegen sie                      versichern wolten: Erstlich zwar solten dem Eingang deß Königreichs Decreten /                      wie auch bey voriger Könige Zeiten geschehen were / einverleibet werden / daß                      auff Jhr. Maj. Begehren vnd Recommendation / der Durchleuchtigste Ferdinandus                      König in Böhmen / rc. wegen seiner hohen vnd Heroischen Tugenden / nach                      allerhand Vergleich / altem Herkommen vnd Jhrer Frey heit gemäß / von den                      Ständen eiumütiglich zu jh rem Herrn vnd König seye erwehlet / außgeruffen vnd                      gekrönet worden. Darnach solte Jh. Majest. nach Innhalt deß Wienerischen                      Vertrags / vnd dann der zu Zeit Jhrer Krönung auffgerichten Articul / tüchtige                      Personen noch vor der Königlichen Wahl ernennen / auff daß auß derselben Mittel                      auff den Tag der obbesagten Königlichen Wahl alsbaldt nach deren Vollendung /                      ein Palatinus erwehlet werden möge / auch der Articul so Anno 1608. vor Jh. Maj.                      Krönung gemacht worden / auch künfftiger Zeit bey seinen Kräfften verbliebe. Vnd                      dann daß die Streittigkeiten vnd alle andere Beschwerden / mit welchen die                      Stände beladen weren / auffgehaben vnnd abgethan / vnnd darüber die Stände                      versichert würden / daß alsbaldt nach der Wahl eines künfftigen Königs vnnd                      Palatini / vor allen andern Sachen / auch vor der Krönung solches geschehen                      solte.</p>
          <p>Als nun diese Ansuchen der Hungarischen Stände Jhre Majestät verstanden / hette                      Sie wegen gnädiger Affection / so Sie zu den Ständen trügen / obbenante Articul                      vnnd was darinn begriffen / angenommen / vnnd wolte auch solche Krafft                      gegenwärtigen Schreibens angenommen / auch mit Jhren Königlichen Worten                      versprochen haben / daß alles vnnd jedes obgesetzter massen in acht genommen /                      vnnd vollstrecket werden solte / doch also / daß / so obbesagte Einverleibung in                      deß Königreichs Decreten publiciret worden / dieses Keyserliche Original                      Schreiben / wider zu Jhrer Majestät Händen gelieffert würde.</p>
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[46/0079] In Erwehlung deß Palatini / seiner Autorität Jurisdiction vnd Ampt die Articul deß Wienerische Vergleichs / den Anno 1608. vor der Krönung auffgerichteten eylfften / den siebenden Anno 1613. vnnd Königs Ferdinandi Anno 1555. ersten Articul / wie auch die Form deß Juraments / besagten Palatini in acht zu nemen. Das jenige was in dem eylffen Articul Anno 1608. von der Freycherrschafft gemeldet wirdt zu halten. Die Grentzen nach Innhalt deß 21. Articuls Anno 1608. vor der Krönung vnd den 22. Anno 1609. zu versehen. Die Frey-vnnd Bergstätt bey ihren Rechten vnd Gerechtigkeiten zu erhalten. Die Hungarische Kron auß dem Königreich keines Wegs zu entwenden; sondern nach altem Herkommen vnnd Freyheit durch gewisse hierzu auß beyden Religionen erwehlte Weltliche Personen im Königlichen Schloß verwahren zu lassen / nach dem 4. Articul vor der Crönung / vnnd dem 16. nach der Krönung Anno 1608. Die Grentzen deß Königreichs Hungarn vnd der angehörigen Orth nicht zu begeben; auch die Streittigkeiten wegen derselben mit den Polen / Schlestern / Mährern / Oesterseichern / Steyrmärckern / Kerndtern vnd Kräinern auffzuheben vnd zu vergleichen. Die Bündnuß mit Böhmen vnd andern benachbarten Provincien auch Siebenbürgen nach dem Wienerischen Vertrag vnnd dem Anno 1609. auffgerichteten Vergleich Artic. 42. zu erhalten. Was von dem gemeinen Frieden im Königreich zu erhalten vnd kein frembd Kriegsvolck darein zu führen in Artic. 2. vor der Krönung Anno 1608. were verordnet worden steiff vnnd vuverbrüchlich zu halten. In Ansehung der Hungarn gegen dem Hauß Oesterreich vnd Jh. Majest. Lieb vnnd Trew / so bißhero gnugsam were erwiesen worden / vnnd auch hinfüro erwiesen werden solte / etliche Häuser mit ihren Zugehörden / durch Jh. Kön. Würden / Mittelung / Hülff vnd Freygebigkeit von den Oesterreichern wider vmbsonst abzutretten vnnd hnen wider einzuraumen: sintemal sie von so langer Zeit hero von derselben gnugsame Nuzbarkeiten empfangen hetten. Die Festung Liblo mit aller Zugehör vnd dreyzehen Stättlein / so mit grossem deß Königreichs Schaden die Polen in Besitz hetten / wider frey zu machen vnd zum Reich zu bringen. Den Edlen Heyducken jhre von Jhrer Keyserl. vnnd Königl. Majest. habende priuilegia zur Zeit seines Antrits zur Regierung zu confirmiren. Bey Jhrer Keys. vnd Königl. Majest. Lebzeiten der Regierung deß Königreichs ohne Jhr. M. Bewilligung / vnd Approbation der Stände sich nicht anzumassen. Diese Conditionen hat Jhr. Kö. W. durchschen / vnd darauff geantwortet / daß sie alle / außgenommen die erste vnnd letzte fürnemlich für Grauamina zu halten / vnd darüber Jhr. Keyserl. Majest. Erklärung müste erwartet werden. Weil nun an Jhr. Keys. Majest. gutem vnd geneigtem Willen / solche Grauamina abzuschaffen / nich zu zweifflen were / Jh. Königl. W. aber nicht zustünde sich in solche deß Königreichs Sachen einzumischen / solten sie für das mahl solche Sachen beyseits setzen vnd auff ein andere Zeit versparen / hingegen dem Keyserlichen Begehren zu Folge / zur Königlichen Wahl vnd Krönung schreiten. Im vbrigen were Jh. Königl. W. allen vnd jeden Jhre Gunst vnd Gnad zu erweisen vrbietig. Königs Ferdinand Antwort auff der. 1618. Hungarischẽ Stände Begehren. Diese Antwort hielten die Stände für gar zu General / waren derhalben damit nicht zu frieden / sondern schickten eine Supplication derentwegen an die Keyserl. Majest. die jhnen auff nachfolgende Weiß geantwortet: Hungaricsche Stände suchen bey Keyser Matthia / in jhr Begehren einzuwilligen. Keyserliche Resolution auff der Hungarischen Stände Begehren. Demnach die Stände in Hungarn dẽ Durchleuchtigsten Ferdinandum König in Böhmen / rc. nach seinem Begehren / zu einem König in Hungarn erwehlen wolten / vnd bey Jhme angesuchet hetten / daß Jhre Majest. nachgesetzter Articul wegen sie versichern wolten: Erstlich zwar solten dem Eingang deß Königreichs Decreten / wie auch bey voriger Könige Zeiten geschehen were / einverleibet werden / daß auff Jhr. Maj. Begehren vnd Recommendation / der Durchleuchtigste Ferdinandus König in Böhmen / rc. wegen seiner hohen vnd Heroischen Tugenden / nach allerhand Vergleich / altem Herkommen vnd Jhrer Frey heit gemäß / von den Ständen eiumütiglich zu jh rem Herrn vnd König seye erwehlet / außgeruffen vnd gekrönet worden. Darnach solte Jh. Majest. nach Innhalt deß Wienerischen Vertrags / vnd dann der zu Zeit Jhrer Krönung auffgerichten Articul / tüchtige Personen noch vor der Königlichen Wahl ernennen / auff daß auß derselben Mittel auff den Tag der obbesagten Königlichen Wahl alsbaldt nach deren Vollendung / ein Palatinus erwehlet werden möge / auch der Articul so Anno 1608. vor Jh. Maj. Krönung gemacht worden / auch künfftiger Zeit bey seinen Kräfften verbliebe. Vnd dann daß die Streittigkeiten vnd alle andere Beschwerden / mit welchen die Stände beladen weren / auffgehaben vnnd abgethan / vnnd darüber die Stände versichert würden / daß alsbaldt nach der Wahl eines künfftigen Königs vnnd Palatini / vor allen andern Sachen / auch vor der Krönung solches geschehen solte. Als nun diese Ansuchen der Hungarischen Stände Jhre Majestät verstanden / hette Sie wegen gnädiger Affection / so Sie zu den Ständen trügen / obbenante Articul vnnd was darinn begriffen / angenommen / vnnd wolte auch solche Krafft gegenwärtigen Schreibens angenommen / auch mit Jhren Königlichen Worten versprochen haben / daß alles vnnd jedes obgesetzter massen in acht genommen / vnnd vollstrecket werden solte / doch also / daß / so obbesagte Einverleibung in deß Königreichs Decreten publiciret worden / dieses Keyserliche Original Schreiben / wider zu Jhrer Majestät Händen gelieffert würde.

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  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/79>, abgerufen am 21.11.2024.