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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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keit gegen Jhrer Majest. als die so viel Sorg vnd Mühe zu Erhaltung dieser Kron außgestanden / sich selbsten den grausamen Kriegsheeren deß Erbfeinds so manchmal entgegen gesetzet / ein vberschwengliche Summa Gelts zu Beschützung der Grentzen / vber seiner Erblanden Ordinari vnnd extraordinari Contributionen auß Jhren eigenen Kammergütern / vnnd Hoffhaltungs Einkommen / auß rechter Vätterlicher Wolmeynung angewendet; die innerliche Vnruhe gestillet / vnnd nichts vnderlassen / was zu Sicherheit dieses Königreichs / deß gemeinen Nutzens Herrligkeit / auch zu eines jeden Frommen dienen könte / also gar / daß sie auch auff dieses Königreich ein sonderliches Aug getragen / vnnd in solchem Seine Vorfahren weit vbertroffen hette. Vnd hetten die Stände darauß Jhr. Majestät Zuneygung gegen diesem Königreich zu verspüren / daß nemlich dieselbe vber Menschen Vermögen sich erstreckete / in dem Jhr. Majestät ein solchen Fürsten zu einem Nachfolger dieses Königreichs ernennet / welcher nicht weniger / als Jhr. Majestät selbst / auß dem Geblüt deß H. Königs Stephani entsprossen / vnnd zum Regiment gleichsam von der Natur selbsten formiret ist / vnd an welchem / was so wol Jh. Königl. Würd Frombkeit / treffliche vnd herrliche Sitten / Weißheit in Regiments-Sachen / Jhre Kräfften vnnd vnvberwindliche Großmühtigkeit / als auch den Leibssegen Jhrer Königlichen Erben / oder andere herrliche Tugenden belanget / gantz nichts zu befinden / so nicht vor sich selbsder Königlichen Ehren würdig Zu dem hetten Jhre Königliche Würd vnder Jhrem Gebiet Jhre Erblande / so diesem Königreich nahe gelegen / welchen sie bißanhero löblich vorgestanden / ohne deren Hülff dieses Königreichs vberbliebene Landschafften vor dem grawsamen Erbfeind schwerlich köndten beschützet werden. Beneben diesem were auch Jhr. Kön. W. den mächtigsten Potentaten vnd Fürsten der Christenheit mit Blutsfreundschafft vnnd Schwägerschafft verwandt / dannenhero dieses Königreich sich trefflicher Hülff zu getrösten hette. Vmb dieser Vrsach willen hette sich billich eines solchen Nachfolgers das Königreich Böhmenhoch erfrewet / vnd Jhrer Keyserlichen Majestät glücklich Regiment / bey Jhrer Königlichen Würd. in gleichem Glück mit Erfolgung der allerhöchsten Majestät / fortgesetzet zu werden in gäntzlichem Vertrawen stünden. Vber dieses wolte auch Jhr. Majest. Königs Ferdinandi Reuerß den Ständen einhändigen lassen / in dem Jh. Königl. Würde verspreche / bey Jhr. Majest. Lebzeiten ausser dero Bewilligung vnd der Ständ Berathschlagung / der Regierung deß Königreichs sich nicht anzumassen / sondern allein an dem blossen Titul eines gekrönten Königs in Hungarn sich vergnügen lassen / biß Jhr. Maj. etwas anders hierin verordnen oder Todts verfahren würde. Da aber diesem etwas zu wider vorgenommen würde / solten die Stände deß Königreichs Vngarn aller geleisteten Pflicht vnd Gehorsams frey vnd loß seyn.

Es solte auch Jhr. Kön. W. alles das jenige / was bißanhero J. Maj. vnd deren Vorfahren die Könige in Vngarn an deß Königreichs Vngarn Freyheiten / Priuilegien / Gnaden / Befreyungen vnnd allem andern darzu gehörigen bestätiget / ebenmässig bestättigen.

Wolte sich also Jh. Maj. zu der Stände Trew vnd schuldiger Danckbarkeit verschen / sie würden förderlichst die Berathschlagung dieses Successionswesens / vor allen andern Geschäfften / zu einem gewünschten Ende richten vnd vollbringen helffen / etc.

Der Hungarischen Stände Begehren an König Ferdinand / ehe sie zu der Wahl schritten. Diese Keyserliche Proposition ist alsbald von den Ständen berathschlaget / vnd beschlossen worden den König Ferdinandum / dem Keyserlichen Begehren zu Folge / zu jhrem König anzunemen / doch aber mit nach folgenden Conditionen; Erstlich solte Jhr. Kön. W. versprechen / alle deß Königreichs Freyheiten / Privilegien / Begnadungen / Statuten / vnd Ordnungen / auch den Wienerischen Vertrag / vnd alle in demselben begriffene Articul / beneben allen andern / vor oder nach J. Keyserl. vnnd Königl. Majest. Krönung Anno 1608. vnnd 1609. auffgerichten Articuln / in allen Puncten vnnd Clausuln stet vnnd fest zu halten.

Die Grauamina so sich von der Zeil an / biß zu Antritt Seiner Königl. Regierung ereugen würden / also baldt zu Anfang besagten Regiments zu erörtern. Die jenige Grauamina aber / so sich in Zeit Seiner Regierung begeben würden / auff den gewöhnlichen Landtägen zu schlichten.

Wann von Geschäfften vnd Sachen das Königreich Vngarn / oder die darzu gehörige Ort betreffende / gehandelt würde / Hungarn darzu zu gebrauchen / nach dem Schluß so Anno 1608. 1609. vnd 1610. gemacht worden.

Niemand von deß Königreichs Hungarn Eingesessenen an andere frembde vnd ansser dem Königreich gelegene Ort für Recht zu fordern.

Die Obristen vnnd Statthalter Empter wie auch die Capitainschafften in Hungarn vnd deme angehörenden Orthen / nach dem eylfften Articul / so Anno 1608. auffgerichtet worden / zu bestellen.

Zu Administrirung der Gerechtigkeit / die löbliche vnnd Gott wolgefällige alte Gewonheit in Haltung der Gerichten in acht zu nemen / vnnd zu Friedens Zeiten die iudicia Octauialia nach dem Anno 1609. auffgerichten Vertrag zu halten. Die Königliche vnd Appellation Richter ohne Vnderscheidt der Religion zu bestellen. Die rechtmässige Execution weder für sich selbs zu verhindern / noch durch seine Officirer verhindern zu lassen / die vnrechtmässige Executions aber abzustellen.

Die Religion an allen Orten im gantzen Königreich Hungarn / nach dem Wienerischen Vergleich vnd den Articuln / so vor der Krönung Königs Matthiae auffgerichtet worden / frey zu lassen / vnd dieselbe keines Wegs / vnder was Praetext es auch geschehen möchte / zu turbiren.

keit gegen Jhrer Majest. als die so viel Sorg vnd Mühe zu Erhaltung dieser Kron außgestanden / sich selbsten den grausamen Kriegsheeren deß Erbfeinds so manchmal entgegen gesetzet / ein vberschwengliche Summa Gelts zu Beschützung der Grentzen / vber seiner Erblanden Ordinari vnnd extraordinari Contributionen auß Jhren eigenen Kammergütern / vnnd Hoffhaltungs Einkommen / auß rechter Vätterlicher Wolmeynung angewendet; die innerliche Vnruhe gestillet / vnnd nichts vnderlassen / was zu Sicherheit dieses Königreichs / deß gemeinen Nutzens Herrligkeit / auch zu eines jeden Frommen dienen könte / also gar / daß sie auch auff dieses Königreich ein sonderliches Aug getragen / vnnd in solchem Seine Vorfahren weit vbertroffen hette. Vnd hetten die Stände darauß Jhr. Majestät Zuneygung gegen diesem Königreich zu verspüren / daß nemlich dieselbe vber Menschen Vermögen sich erstreckete / in dem Jhr. Majestät ein solchen Fürsten zu einem Nachfolger dieses Königreichs ernennet / welcher nicht weniger / als Jhr. Majestät selbst / auß dem Geblüt deß H. Königs Stephani entsprossen / vnnd zum Regiment gleichsam von der Natur selbsten formiret ist / vnd an welchem / was so wol Jh. Königl. Würd Frombkeit / treffliche vnd herrliche Sitten / Weißheit in Regiments-Sachen / Jhre Kräfften vnnd vnvberwindliche Großmühtigkeit / als auch den Leibssegen Jhrer Königlichen Erben / oder andere herrliche Tugenden belanget / gantz nichts zu befinden / so nicht vor sich selbsder Königlichen Ehren würdig Zu dem hetten Jhre Königliche Würd vnder Jhrem Gebiet Jhre Erblande / so diesem Königreich nahe gelegen / welchen sie bißanhero löblich vorgestanden / ohne deren Hülff dieses Königreichs vberbliebene Landschafften vor dem grawsamen Erbfeind schwerlich köndten beschützet werden. Beneben diesem were auch Jhr. Kön. W. den mächtigsten Potentaten vnd Fürsten der Christenheit mit Blutsfreundschafft vnnd Schwägerschafft verwandt / dannenhero dieses Königreich sich trefflicher Hülff zu getrösten hette. Vmb dieser Vrsach willen hette sich billich eines solchen Nachfolgers das Königreich Böhmenhoch erfrewet / vnd Jhrer Keyserlichen Majestät glücklich Regiment / bey Jhrer Königlichen Würd. in gleichem Glück mit Erfolgung der allerhöchsten Majestät / fortgesetzet zu werden in gäntzlichem Vertrawen stünden. Vber dieses wolte auch Jhr. Majest. Königs Ferdinandi Reuerß den Ständen einhändigen lassen / in dem Jh. Königl. Würde verspreche / bey Jhr. Majest. Lebzeiten ausser dero Bewilligung vnd der Ständ Berathschlagung / der Regierung deß Königreichs sich nicht anzumassen / sondern allein an dem blossen Titul eines gekrönten Königs in Hungarn sich vergnügen lassen / biß Jhr. Maj. etwas anders hierin verordnen oder Todts verfahren würde. Da aber diesem etwas zu wider vorgenommen würde / solten die Stände deß Königreichs Vngarn aller geleisteten Pflicht vnd Gehorsams frey vnd loß seyn.

Es solte auch Jhr. Kön. W. alles das jenige / was bißanhero J. Maj. vnd deren Vorfahren die Könige in Vngarn an deß Königreichs Vngarn Freyheiten / Priuilegien / Gnaden / Befreyungen vnnd allem andern darzu gehörigen bestätiget / ebenmässig bestättigen.

Wolte sich also Jh. Maj. zu der Stände Trew vnd schuldiger Danckbarkeit verschen / sie würden förderlichst die Berathschlagung dieses Successionswesens / vor allen andern Geschäfften / zu einem gewünschten Ende richten vnd vollbringen helffen / etc.

Der Hungarischen Stände Begehren an König Ferdinand / ehe sie zu der Wahl schritten. Diese Keyserliche Proposition ist alsbald von den Ständen berathschlaget / vnd beschlossen worden den König Ferdinandum / dem Keyserlichen Begehren zu Folge / zu jhrem König anzunemen / doch aber mit nach folgenden Conditionen; Erstlich solte Jhr. Kön. W. versprechen / alle deß Königreichs Freyheiten / Privilegien / Begnadungen / Statuten / vnd Ordnungen / auch den Wienerischen Vertrag / vnd alle in demselben begriffene Articul / beneben allen andern / vor oder nach J. Keyserl. vnnd Königl. Majest. Krönung Anno 1608. vnnd 1609. auffgerichten Articuln / in allen Puncten vnnd Clausuln stet vnnd fest zu halten.

Die Grauamina so sich von der Zeil an / biß zu Antritt Seiner Königl. Regierung ereugen würden / also baldt zu Anfang besagten Regiments zu erörtern. Die jenige Grauamina aber / so sich in Zeit Seiner Regierung begeben würden / auff den gewöhnlichen Landtägen zu schlichten.

Wann von Geschäfften vnd Sachen das Königreich Vngarn / oder die darzu gehörige Ort betreffende / gehandelt würde / Hungarn darzu zu gebrauchen / nach dem Schluß so Anno 1608. 1609. vnd 1610. gemacht worden.

Niemand võ deß Königreichs Hungarn Eingesessenen an andere frembde vnd ansser dem Königreich gelegene Ort für Recht zu fordern.

Die Obristen vnnd Statthalter Empter wie auch die Capitainschafften in Hungarn vnd deme angehörenden Orthen / nach dem eylfften Articul / so Anno 1608. auffgerichtet worden / zu bestellen.

Zu Administrirung der Gerechtigkeit / die löbliche vnnd Gott wolgefällige alte Gewonheit in Haltung der Gerichten in acht zu nemen / vnnd zu Friedens Zeiten die iudicia Octauialia nach dem Anno 1609. auffgerichten Vertrag zu halten. Die Königliche vnd Appellation Richter ohne Vnderscheidt der Religion zu bestellen. Die rechtmässige Execution weder für sich selbs zu verhindern / noch durch seine Officirer verhindern zu lassen / die vnrechtmässige Executions aber abzustellen.

Die Religion an allen Orten im gantzen Königreich Hungarn / nach dem Wienerischen Vergleich vnd den Articuln / so vor der Krönung Königs Matthiae auffgerichtet worden / frey zu lassen / vnd dieselbe keines Wegs / vnder was Praetext es auch geschehen möchte / zu turbiren.

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          <p>Es solte auch Jhr. Kön. W. alles das jenige / was bißanhero J. Maj. vnd deren                      Vorfahren die Könige in Vngarn an deß Königreichs Vngarn Freyheiten /                      Priuilegien / Gnaden / Befreyungen vnnd allem andern darzu gehörigen bestätiget                      / ebenmässig bestättigen.</p>
          <p>Wolte sich also Jh. Maj. zu der Stände Trew vnd schuldiger Danckbarkeit verschen                      / sie würden förderlichst die Berathschlagung dieses Successionswesens / vor                      allen andern Geschäfften / zu einem gewünschten Ende richten vnd vollbringen                      helffen / etc.</p>
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[45/0078] keit gegen Jhrer Majest. als die so viel Sorg vnd Mühe zu Erhaltung dieser Kron außgestanden / sich selbsten den grausamen Kriegsheeren deß Erbfeinds so manchmal entgegen gesetzet / ein vberschwengliche Summa Gelts zu Beschützung der Grentzen / vber seiner Erblanden Ordinari vnnd extraordinari Contributionen auß Jhren eigenen Kammergütern / vnnd Hoffhaltungs Einkommen / auß rechter Vätterlicher Wolmeynung angewendet; die innerliche Vnruhe gestillet / vnnd nichts vnderlassen / was zu Sicherheit dieses Königreichs / deß gemeinen Nutzens Herrligkeit / auch zu eines jeden Frommen dienen könte / also gar / daß sie auch auff dieses Königreich ein sonderliches Aug getragen / vnnd in solchem Seine Vorfahren weit vbertroffen hette. Vnd hetten die Stände darauß Jhr. Majestät Zuneygung gegen diesem Königreich zu verspüren / daß nemlich dieselbe vber Menschen Vermögen sich erstreckete / in dem Jhr. Majestät ein solchen Fürsten zu einem Nachfolger dieses Königreichs ernennet / welcher nicht weniger / als Jhr. Majestät selbst / auß dem Geblüt deß H. Königs Stephani entsprossen / vnnd zum Regiment gleichsam von der Natur selbsten formiret ist / vnd an welchem / was so wol Jh. Königl. Würd Frombkeit / treffliche vnd herrliche Sitten / Weißheit in Regiments-Sachen / Jhre Kräfften vnnd vnvberwindliche Großmühtigkeit / als auch den Leibssegen Jhrer Königlichen Erben / oder andere herrliche Tugenden belanget / gantz nichts zu befinden / so nicht vor sich selbsder Königlichen Ehren würdig Zu dem hetten Jhre Königliche Würd vnder Jhrem Gebiet Jhre Erblande / so diesem Königreich nahe gelegen / welchen sie bißanhero löblich vorgestanden / ohne deren Hülff dieses Königreichs vberbliebene Landschafften vor dem grawsamen Erbfeind schwerlich köndten beschützet werden. Beneben diesem were auch Jhr. Kön. W. den mächtigsten Potentaten vnd Fürsten der Christenheit mit Blutsfreundschafft vnnd Schwägerschafft verwandt / dannenhero dieses Königreich sich trefflicher Hülff zu getrösten hette. Vmb dieser Vrsach willen hette sich billich eines solchen Nachfolgers das Königreich Böhmenhoch erfrewet / vnd Jhrer Keyserlichen Majestät glücklich Regiment / bey Jhrer Königlichen Würd. in gleichem Glück mit Erfolgung der allerhöchsten Majestät / fortgesetzet zu werden in gäntzlichem Vertrawen stünden. Vber dieses wolte auch Jhr. Majest. Königs Ferdinandi Reuerß den Ständen einhändigen lassen / in dem Jh. Königl. Würde verspreche / bey Jhr. Majest. Lebzeiten ausser dero Bewilligung vnd der Ständ Berathschlagung / der Regierung deß Königreichs sich nicht anzumassen / sondern allein an dem blossen Titul eines gekrönten Königs in Hungarn sich vergnügen lassen / biß Jhr. Maj. etwas anders hierin verordnen oder Todts verfahren würde. Da aber diesem etwas zu wider vorgenommen würde / solten die Stände deß Königreichs Vngarn aller geleisteten Pflicht vnd Gehorsams frey vnd loß seyn. Es solte auch Jhr. Kön. W. alles das jenige / was bißanhero J. Maj. vnd deren Vorfahren die Könige in Vngarn an deß Königreichs Vngarn Freyheiten / Priuilegien / Gnaden / Befreyungen vnnd allem andern darzu gehörigen bestätiget / ebenmässig bestättigen. Wolte sich also Jh. Maj. zu der Stände Trew vnd schuldiger Danckbarkeit verschen / sie würden förderlichst die Berathschlagung dieses Successionswesens / vor allen andern Geschäfften / zu einem gewünschten Ende richten vnd vollbringen helffen / etc. Diese Keyserliche Proposition ist alsbald von den Ständen berathschlaget / vnd beschlossen worden den König Ferdinandum / dem Keyserlichen Begehren zu Folge / zu jhrem König anzunemen / doch aber mit nach folgenden Conditionen; Erstlich solte Jhr. Kön. W. versprechen / alle deß Königreichs Freyheiten / Privilegien / Begnadungen / Statuten / vnd Ordnungen / auch den Wienerischen Vertrag / vnd alle in demselben begriffene Articul / beneben allen andern / vor oder nach J. Keyserl. vnnd Königl. Majest. Krönung Anno 1608. vnnd 1609. auffgerichten Articuln / in allen Puncten vnnd Clausuln stet vnnd fest zu halten. Der Hungarischen Stände Begehren an König Ferdinand / ehe sie zu der Wahl schritten. Die Grauamina so sich von der Zeil an / biß zu Antritt Seiner Königl. Regierung ereugen würden / also baldt zu Anfang besagten Regiments zu erörtern. Die jenige Grauamina aber / so sich in Zeit Seiner Regierung begeben würden / auff den gewöhnlichen Landtägen zu schlichten. Wann von Geschäfften vnd Sachen das Königreich Vngarn / oder die darzu gehörige Ort betreffende / gehandelt würde / Hungarn darzu zu gebrauchen / nach dem Schluß so Anno 1608. 1609. vnd 1610. gemacht worden. Niemand võ deß Königreichs Hungarn Eingesessenen an andere frembde vnd ansser dem Königreich gelegene Ort für Recht zu fordern. Die Obristen vnnd Statthalter Empter wie auch die Capitainschafften in Hungarn vnd deme angehörenden Orthen / nach dem eylfften Articul / so Anno 1608. auffgerichtet worden / zu bestellen. Zu Administrirung der Gerechtigkeit / die löbliche vnnd Gott wolgefällige alte Gewonheit in Haltung der Gerichten in acht zu nemen / vnnd zu Friedens Zeiten die iudicia Octauialia nach dem Anno 1609. auffgerichten Vertrag zu halten. Die Königliche vnd Appellation Richter ohne Vnderscheidt der Religion zu bestellen. Die rechtmässige Execution weder für sich selbs zu verhindern / noch durch seine Officirer verhindern zu lassen / die vnrechtmässige Executions aber abzustellen. Die Religion an allen Orten im gantzen Königreich Hungarn / nach dem Wienerischen Vergleich vnd den Articuln / so vor der Krönung Königs Matthiae auffgerichtet worden / frey zu lassen / vnd dieselbe keines Wegs / vnder was Praetext es auch geschehen möchte / zu turbiren.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/78>, abgerufen am 15.05.2024.