Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.gedachte Böheimb wider J. M. sich mit Kriegsvolck je länger je mehr gestärckt / für die Hauptresident Statt Wien vnd J. M. selbs Angesicht geruckt / vnd in summa / alles das jenige fürgenommen vnd zu Werck gestellet / was zu J. May. vnd dero löblichen Hauß gäntzlichen Vndergang hette gereichen mögen: In deme dann sonderlich vielgedachte Böheimb hierzwischen mit vergeßlicher Hindansetzung der bey Jh. Kay. M. in verschienem 1617. Jahr / fürgegangenen Crön-vnd Salbung geleysteten Euentual Pflicht / zu Auffwerffung vnd Erwehlung auch Crönung eines vermeynten nichtigen Haupts obbesagtes proscribirten Friderichs Pfaltzgrafen / gleich eben zu der Zeit geschritten / J. K. M. vacante imperio als einen ordentlichen succedirenden König / Churfürsten vnd Ertzschencken in Böheimb / vermög der Güldenen Bull nicht allein erkant / sondern zu der vorgestandenen newen Wahl beruffen / sondern auch zur Session vnd Stimm zugelassen / zu einem Röm. König in künfftigen Keyser zuerheben / ordentlich vnnd mit einhelliger Stimm / dabey dann eben sonst es Friederichs Pfaltzgrafen / vnd mit geleyster Pflicht / auch sonsten in andere Weg / all das jenige erstattet / was vorgerührter Gülden Bull / vnd dem alten Herkommen gemäß ist / erwöhlt vnd gekrönt seyn worden. Auß welchem erfolgt / daß der Friderich Pfaltzgraf / obangeregte Böhmische vermeynt: nichtig: vnd vngültige Wahl vnnd Crönung angenommen / sich in Jhr. M. Königreich vnd Erbland in die fürgangene Confoederationes vnd Verbündnussen / vnd vnder seinen Schutz gezogen vnd angenommen / vnd gemeiner Christenheit Erbfeind den Türcken zur Handhabung anruffen helffen / wiewol nunmehr höchstbesagte Kay. M. bey so gestalten Sachen / vnd eusserster Zunöthigung anders nichts thun könten / dann in nothwendig Defension / dessen / was Jhr von Recht vnnd Billigkeit wegen zuständig / zustellen / zu solchem End auch die getrew gehorsamb / wol affectionirt friedliebende Chur: vnnd Fürsten / welche ab gedachtes Pfaltzgraffen anmassen vnd verfahren / keinen Gefallen tragen / vmb Hülff vnd Assistentz ersucht. Welche den darauff im Monat Martio 1620. Jahrs in J. M. vnd deß H. Reichs Statt Müllhausen mehrentheils in eygner Person / theils aber durch gevollmächtige Gesandten zusammen kommen / vnd jhre an obgedachten Pfaltzgrafen hievor beschehene Abmahnungen nicht allein widerholt / sondern auch mit mehrerm trewhertzigen Fleiß vnd Eyfer / daß jenige berathschlaget / was zu Erhaltung Jhrer hochbeleydigten Kay. vnd Kön. May. Authorität oder heylsamen Reichs Constitutionen vnd Religionfriedens vnd occupirung der Jh. M. mit landbrüchigem Gewalt / obangezogenen vnd entzogene Erb Königreich vnnd Landen / auch Widerbring-vnd Auffrichtung deß werthen Friedens im gliebten Vatterland gehörig vnd von nöthen ist. Das aber dieses eben so wenig / dann andere vorher gangene gütig vnnd trewhertzige Bezeugung der Schuldigkeit nach / in acht genommen worden / ist auß deme offenbar vnd am Tag / daß er die abgeschriebene Confoederationes, so gar bey der Ottomannischen Pforten einen Weg wie den andern / ja stärcker als die vorige mahl / nit allein fortgetrieben / sondern auch aller Orthen jnner vnd ausserhalb deß Reichs / sich mit grösserer Macht dermassen gestärckt / daß er jhme gantzlich fürgenommen / sein böses friedhässiges Gemüth / wider Jhr M. vnd obbesagte getrew gehorsambste Chur-vnd Fürsten mit Heerskrafft durchzudringen / vnnd den Garauß vnder einigsten zumachen. Wiewol nun diese jetzt gerührte hochmütige Vornehmen / daß sie durch die bey der Resident Statt Prag erhaltenen offenen Feldschlacht wunderbahrlicher Weiß abgetrieben wurden / vnd J. May. gerechte Sach dermassen obgesiegt / dz obgemelter Pfaltzgraf sampt den seinigen auß dero Erb Königreich die Flucht genommen / So haben doch dessen vnansehen J. K. M. dero zu dem werthen Frieden tragendes Gemüth so wenig verändern vnnd fallen lassen / daß dieselbe mit langmütiger vbertragung obgerührter all zu groben / bey dero höchstgeehrten Vorfahren nit bald erhörten Offension vnd Beleydigung / auch vngeachtet J. M. von Gott verliehenen Siegs / mehrgenente getrew gehorsame Chur: vnd Fürsten / zu vnterschiedlich mahlen an ein gewisses Orth zusammen beschrieben / in dem gäntzlichen Vorsatz einen solchen Convent / mit hindansetzung anderer J. M. schweren Obligen vnnd noch nicht allerdings gestillten Erblanden / in selbs eigener Person beyzuwohnen / vnd all daß jenige fürnehmen / berathschlagen vnd effectuiren zu lassen / was zu Widerbringung deß werthen Friedens / von nöthen gewesen were. Demnach aber jetzt gemelte friedliebende gemeinnützige Conuentus, auß sonderbaren erheblich hochwichtigen Vrsachen / in deme dann sonderlich theils vorgedachten Chur-vnd Fürsten der Paß vnd Zuzug gesperrt worden / jhren Fortgang vnd Effect nicht erlangen mögen / daß der proscribirte Ernst Mansfelder sich mit Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß widerumb von newem gestärckt / mit demselben sich in der Ober Pfaltz gegen J. M. Königreich Böhmischen Grentzen gewendet / vnd in Willen vnd Vorsatz gehabt / sich J. M. von Gott / Recht vnd Billigkeit wegen zugehörigen / vnnd mit Göttlichem Sieg widerumb eroberten Erb Königreich Böheimb anderwerts zubemächtigen. So haben J. K. M. nit vmbgehen können / dero Herrn Vettern vnnd Schwagern Hertzog Maximilian in Bayern zu Abtreibung gedachtes Mansfelders beharrlich boßhafftig feindlichen Vorhabens Kays. Commission auffzutragen / deren Effect endlich mit sich gebracht / daß gedachter Mansfelder nach dem derselb zu Absehung seines Vortheils mit gesuchten scheinbahrn gütlichen Accord ein zimbliche Zeit betrieglich zugebracht / endlich mit seinem freybeuterischen Anhang von den Böhmischen Grentzen abweichen / die Ober Pfaltz verlassen / vnd folgents in das Elsaß / in Jh. M. vnd dero löbl. Hauß vhralte N. O. Erb vnd patrimonial Land vnd Stifft Straßburg gewendet / sich der Statt Hagenaw bemächtiget / vnd nit allein gedachte Böheimb wider J. M. sich mit Kriegsvolck je länger je mehr gestärckt / für die Hauptresident Statt Wien vnd J. M. selbs Angesicht geruckt / vnd in summa / alles das jenige fürgenommen vnd zu Werck gestellet / was zu J. May. vnd dero löblichen Hauß gäntzlichen Vndergang hette gereichen mögen: In deme dann sonderlich vielgedachte Böheimb hierzwischen mit vergeßlicher Hindansetzung der bey Jh. Kay. M. in verschienem 1617. Jahr / fürgegangenen Crön-vnd Salbung geleysteten Euentual Pflicht / zu Auffwerffung vnd Erwehlung auch Crönung eines vermeynten nichtigen Haupts obbesagtes proscribirten Friderichs Pfaltzgrafen / gleich eben zu der Zeit geschritten / J. K. M. vacante imperio als einen ordentlichen succedirenden König / Churfürsten vnd Ertzschencken in Böheimb / vermög der Güldenen Bull nicht allein erkant / sondern zu der vorgestandenen newen Wahl beruffen / sondern auch zur Session vnd Stimm zugelassen / zu einem Röm. König in künfftigen Keyser zuerheben / ordentlich vnnd mit einhelliger Stimm / dabey dann eben sonst es Friederichs Pfaltzgrafen / vnd mit geleyster Pflicht / auch sonsten in andere Weg / all das jenige erstattet / was vorgerührter Gülden Bull / vnd dem alten Herkom̃en gemäß ist / erwöhlt vñ gekrönt seyn wordẽ. Auß welchem erfolgt / daß der Friderich Pfaltzgraf / obangeregte Böhmische vermeynt: nichtig: vnd vngültige Wahl vnnd Crönung angenommen / sich in Jhr. M. Königreich vnd Erbland in die fürgangene Confoederationes vñ Verbündnussen / vnd vnder seinen Schutz gezogen vnd angenommen / vnd gemeiner Christenheit Erbfeind den Türcken zur Handhabung anruffen helffen / wiewol nunmehr höchstbesagte Kay. M. bey so gestalten Sachen / vnd eusserster Zunöthigung anders nichts thun könten / dañ in nothwendig Defension / dessen / was Jhr von Recht vnnd Billigkeit wegen zuständig / zustellen / zu solchem End auch die getrew gehorsamb / wol affectionirt friedliebende Chur: vnnd Fürsten / welche ab gedachtes Pfaltzgraffen anmassen vnd verfahren / keinen Gefallen tragen / vmb Hülff vnd Assistentz ersucht. Welche den darauff im Monat Martio 1620. Jahrs in J. M. vnd deß H. Reichs Statt Müllhausen mehrentheils in eygner Person / theils aber durch gevollmächtige Gesandten zusammen kom̃en / vnd jhre an obgedachten Pfaltzgrafen hievor beschehene Abmahnungen nicht allein widerholt / sondern auch mit mehrerm trewhertzigen Fleiß vnd Eyfer / daß jenige berathschlaget / was zu Erhaltung Jhrer hochbeleydigten Kay. vnd Kön. May. Authorität oder heylsamen Reichs Constitutionen vñ Religionfriedens vnd occupirung der Jh. M. mit landbrüchigem Gewalt / obangezogenen vnd entzogene Erb Königreich vnnd Landen / auch Widerbring-vnd Auffrichtung deß werthen Friedens im gliebten Vatterland gehörig vnd von nöthen ist. Das aber dieses eben so wenig / dann andere vorher gangene gütig vnnd trewhertzige Bezeugung der Schuldigkeit nach / in acht genommen worden / ist auß deme offenbar vnd am Tag / daß er die abgeschriebene Confoederationes, so gar bey der Ottomannischen Pforten einen Weg wie den andern / ja stärcker als die vorige mahl / nit allein fortgetrieben / sondern auch aller Orthen jnner vnd ausserhalb deß Reichs / sich mit grösserer Macht dermassen gestärckt / daß er jhme gantzlich fürgenommen / sein böses friedhässiges Gemüth / wider Jhr M. vñ obbesagte getrew gehorsambste Chur-vnd Fürsten mit Heerskrafft durchzudringen / vnnd den Garauß vnder einigsten zumachen. Wiewol nun diese jetzt gerührte hochmütige Vornehmen / daß sie durch die bey der Resident Statt Prag erhaltenen offenen Feldschlacht wunderbahrlicher Weiß abgetrieben wurden / vnd J. May. gerechte Sach dermassen obgesiegt / dz obgemelter Pfaltzgraf sampt den seinigen auß dero Erb Königreich die Flucht genom̃en / So haben doch dessen vnansehen J. K. M. dero zu dem werthen Frieden tragendes Gemüth so wenig verändern vnnd fallen lassen / daß dieselbe mit langmütiger vbertragung obgerührter all zu groben / bey dero höchstgeehrten Vorfahren nit bald erhörten Offension vnd Beleydigung / auch vngeachtet J. M. von Gott verliehenen Siegs / mehrgenente getrew gehorsame Chur: vnd Fürsten / zu vnterschiedlich mahlen an ein gewisses Orth zusammen beschrieben / in dem gäntzlichen Vorsatz einen solchen Convent / mit hindansetzung anderer J. M. schweren Obligen vnnd noch nicht allerdings gestillten Erblanden / in selbs eigener Person beyzuwohnen / vnd all daß jenige fürnehmen / berathschlagen vñ effectuiren zu lassen / was zu Widerbringung deß werthen Friedens / von nöthen gewesen were. Demnach aber jetzt gemelte friedliebẽde gemeinnützige Conuentus, auß sonderbaren erheblich hochwichtigen Vrsachen / in deme dann sonderlich theils vorgedachten Chur-vnd Fürsten der Paß vnd Zuzug gesperrt worden / jhren Fortgang vnd Effect nicht erlangẽ mögẽ / daß der proscribirte Ernst Mansfelder sich mit Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß widerumb von newem gestärckt / mit demselben sich in der Ober Pfaltz gegen J. M. Königreich Böhmischen Grentzen gewendet / vnd in Willen vnd Vorsatz gehabt / sich J. M. von Gott / Recht vnd Billigkeit wegen zugehörigen / vnnd mit Göttlichem Sieg widerumb eroberten Erb Königreich Böheimb anderwerts zubemächtigen. So haben J. K. M. nit vmbgehen können / dero Herrn Vettern vnnd Schwagern Hertzog Maximilian in Bayern zu Abtreibung gedachtes Mansfelders beharrlich boßhafftig feindlichen Vorhabens Kays. Com̃ission auffzutragen / deren Effect endlich mit sich gebracht / daß gedachter Mansfelder nach dem derselb zu Absehung seines Vortheils mit gesuchten scheinbahrn gütlichen Accord ein zimbliche Zeit betrieglich zugebracht / endlich mit seinem freybeuterischen Anhang von den Böhmischen Grentzen abweichen / die Ober Pfaltz verlassen / vnd folgents in das Elsaß / in Jh. M. vnd dero löbl. Hauß vhralte N. O. Erb vñ patrimonial Land vnd Stifft Straßburg gewendet / sich der Statt Hagenaw bemächtiget / vnd nit allein <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0820" n="729"/> gedachte Böheimb wider J. M. sich mit Kriegsvolck je länger je mehr gestärckt / für die Hauptresident Statt Wien vnd J. M. selbs Angesicht geruckt / vnd in summa / alles das jenige fürgenommen vnd zu Werck gestellet / was zu J. May. vnd dero löblichen Hauß gäntzlichen Vndergang hette gereichen mögen: In deme dann sonderlich vielgedachte Böheimb hierzwischen mit vergeßlicher Hindansetzung der bey Jh. Kay. M. in verschienem 1617. Jahr / fürgegangenen Crön-vnd Salbung geleysteten Euentual Pflicht / zu Auffwerffung vnd Erwehlung auch Crönung eines vermeynten nichtigen Haupts obbesagtes proscribirten Friderichs Pfaltzgrafen / gleich eben zu der Zeit geschritten / J. K. M. vacante imperio als einen ordentlichen succedirenden König / Churfürsten vnd Ertzschencken in Böheimb / vermög der Güldenen Bull nicht allein erkant / sondern zu der vorgestandenen newen Wahl beruffen / sondern auch zur Session vnd Stimm zugelassen / zu einem Röm. König in künfftigen Keyser zuerheben / ordentlich vnnd mit einhelliger Stimm / dabey dann eben sonst es Friederichs Pfaltzgrafen / vnd mit geleyster Pflicht / auch sonsten in andere Weg / all das jenige erstattet / was vorgerührter Gülden Bull / vnd dem alten Herkom̃en gemäß ist / erwöhlt vñ gekrönt seyn wordẽ.</p> <p>Auß welchem erfolgt / daß der Friderich Pfaltzgraf / obangeregte Böhmische vermeynt: nichtig: vnd vngültige Wahl vnnd Crönung angenommen / sich in Jhr. M. Königreich vnd Erbland in die fürgangene Confoederationes vñ Verbündnussen / vnd vnder seinen Schutz gezogen vnd angenommen / vnd gemeiner Christenheit Erbfeind den Türcken zur Handhabung anruffen helffen / wiewol nunmehr höchstbesagte Kay. M. bey so gestalten Sachen / vnd eusserster Zunöthigung anders nichts thun könten / dañ in nothwendig Defension / dessen / was Jhr von Recht vnnd Billigkeit wegen zuständig / zustellen / zu solchem End auch die getrew gehorsamb / wol affectionirt friedliebende Chur: vnnd Fürsten / welche ab gedachtes Pfaltzgraffen anmassen vnd verfahren / keinen Gefallen tragen / vmb Hülff vnd Assistentz ersucht. Welche den darauff im Monat Martio 1620. Jahrs in J. M. vnd deß H. Reichs Statt Müllhausen mehrentheils in eygner Person / theils aber durch gevollmächtige Gesandten zusammen kom̃en / vnd jhre an obgedachten Pfaltzgrafen hievor beschehene Abmahnungen nicht allein widerholt / sondern auch mit mehrerm trewhertzigen Fleiß vnd Eyfer / daß jenige berathschlaget / was zu Erhaltung Jhrer hochbeleydigten Kay. vnd Kön. May. Authorität oder heylsamen Reichs Constitutionen vñ Religionfriedens vnd occupirung der Jh. M. mit landbrüchigem Gewalt / obangezogenen vnd entzogene Erb Königreich vnnd Landen / auch Widerbring-vnd Auffrichtung deß werthen Friedens im gliebten Vatterland gehörig vnd von nöthen ist. Das aber dieses eben so wenig / dann andere vorher gangene gütig vnnd trewhertzige Bezeugung der Schuldigkeit nach / in acht genommen worden / ist auß deme offenbar vnd am Tag / daß er die abgeschriebene Confoederationes, so gar bey der Ottomannischen Pforten einen Weg wie den andern / ja stärcker als die vorige mahl / nit allein fortgetrieben / sondern auch aller Orthen jnner vnd ausserhalb deß Reichs / sich mit grösserer Macht dermassen gestärckt / daß er jhme gantzlich fürgenommen / sein böses friedhässiges Gemüth / wider Jhr M. vñ obbesagte getrew gehorsambste Chur-vnd Fürsten mit Heerskrafft durchzudringen / vnnd den Garauß vnder einigsten zumachen. Wiewol nun diese jetzt gerührte hochmütige Vornehmen / daß sie durch die bey der Resident Statt Prag erhaltenen offenen Feldschlacht wunderbahrlicher Weiß abgetrieben wurden / vnd J. May. gerechte Sach dermassen obgesiegt / dz obgemelter Pfaltzgraf sampt den seinigen auß dero Erb Königreich die Flucht genom̃en / So haben doch dessen vnansehen J. K. M. dero zu dem werthen Frieden tragendes Gemüth so wenig verändern vnnd fallen lassen / daß dieselbe mit langmütiger vbertragung obgerührter all zu groben / bey dero höchstgeehrten Vorfahren nit bald erhörten Offension vnd Beleydigung / auch vngeachtet J. M. von Gott verliehenen Siegs / mehrgenente getrew gehorsame Chur: vnd Fürsten / zu vnterschiedlich mahlen an ein gewisses Orth zusammen beschrieben / in dem gäntzlichen Vorsatz einen solchen Convent / mit hindansetzung anderer J. M. schweren Obligen vnnd noch nicht allerdings gestillten Erblanden / in selbs eigener Person beyzuwohnen / vnd all daß jenige fürnehmen / berathschlagen vñ effectuiren zu lassen / was zu Widerbringung deß werthen Friedens / von nöthen gewesen were. Demnach aber jetzt gemelte friedliebẽde gemeinnützige Conuentus, auß sonderbaren erheblich hochwichtigen Vrsachen / in deme dann sonderlich theils vorgedachten Chur-vnd Fürsten der Paß vnd Zuzug gesperrt worden / jhren Fortgang vnd Effect nicht erlangẽ mögẽ / daß der proscribirte Ernst Mansfelder sich mit Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß widerumb von newem gestärckt / mit demselben sich in der Ober Pfaltz gegen J. M. Königreich Böhmischen Grentzen gewendet / vnd in Willen vnd Vorsatz gehabt / sich J. M. von Gott / Recht vnd Billigkeit wegen zugehörigen / vnnd mit Göttlichem Sieg widerumb eroberten Erb Königreich Böheimb anderwerts zubemächtigen. So haben J. K. M. nit vmbgehen können / dero Herrn Vettern vnnd Schwagern Hertzog Maximilian in Bayern zu Abtreibung gedachtes Mansfelders beharrlich boßhafftig feindlichen Vorhabens Kays. Com̃ission auffzutragen / deren Effect endlich mit sich gebracht / daß gedachter Mansfelder nach dem derselb zu Absehung seines Vortheils mit gesuchten scheinbahrn gütlichen Accord ein zimbliche Zeit betrieglich zugebracht / endlich mit seinem freybeuterischen Anhang von den Böhmischen Grentzen abweichen / die Ober Pfaltz verlassen / vnd folgents in das Elsaß / in Jh. M. vnd dero löbl. Hauß vhralte N. O. Erb vñ patrimonial Land vnd Stifft Straßburg gewendet / sich der Statt Hagenaw bemächtiget / vnd nit allein </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [729/0820]
gedachte Böheimb wider J. M. sich mit Kriegsvolck je länger je mehr gestärckt / für die Hauptresident Statt Wien vnd J. M. selbs Angesicht geruckt / vnd in summa / alles das jenige fürgenommen vnd zu Werck gestellet / was zu J. May. vnd dero löblichen Hauß gäntzlichen Vndergang hette gereichen mögen: In deme dann sonderlich vielgedachte Böheimb hierzwischen mit vergeßlicher Hindansetzung der bey Jh. Kay. M. in verschienem 1617. Jahr / fürgegangenen Crön-vnd Salbung geleysteten Euentual Pflicht / zu Auffwerffung vnd Erwehlung auch Crönung eines vermeynten nichtigen Haupts obbesagtes proscribirten Friderichs Pfaltzgrafen / gleich eben zu der Zeit geschritten / J. K. M. vacante imperio als einen ordentlichen succedirenden König / Churfürsten vnd Ertzschencken in Böheimb / vermög der Güldenen Bull nicht allein erkant / sondern zu der vorgestandenen newen Wahl beruffen / sondern auch zur Session vnd Stimm zugelassen / zu einem Röm. König in künfftigen Keyser zuerheben / ordentlich vnnd mit einhelliger Stimm / dabey dann eben sonst es Friederichs Pfaltzgrafen / vnd mit geleyster Pflicht / auch sonsten in andere Weg / all das jenige erstattet / was vorgerührter Gülden Bull / vnd dem alten Herkom̃en gemäß ist / erwöhlt vñ gekrönt seyn wordẽ.
Auß welchem erfolgt / daß der Friderich Pfaltzgraf / obangeregte Böhmische vermeynt: nichtig: vnd vngültige Wahl vnnd Crönung angenommen / sich in Jhr. M. Königreich vnd Erbland in die fürgangene Confoederationes vñ Verbündnussen / vnd vnder seinen Schutz gezogen vnd angenommen / vnd gemeiner Christenheit Erbfeind den Türcken zur Handhabung anruffen helffen / wiewol nunmehr höchstbesagte Kay. M. bey so gestalten Sachen / vnd eusserster Zunöthigung anders nichts thun könten / dañ in nothwendig Defension / dessen / was Jhr von Recht vnnd Billigkeit wegen zuständig / zustellen / zu solchem End auch die getrew gehorsamb / wol affectionirt friedliebende Chur: vnnd Fürsten / welche ab gedachtes Pfaltzgraffen anmassen vnd verfahren / keinen Gefallen tragen / vmb Hülff vnd Assistentz ersucht. Welche den darauff im Monat Martio 1620. Jahrs in J. M. vnd deß H. Reichs Statt Müllhausen mehrentheils in eygner Person / theils aber durch gevollmächtige Gesandten zusammen kom̃en / vnd jhre an obgedachten Pfaltzgrafen hievor beschehene Abmahnungen nicht allein widerholt / sondern auch mit mehrerm trewhertzigen Fleiß vnd Eyfer / daß jenige berathschlaget / was zu Erhaltung Jhrer hochbeleydigten Kay. vnd Kön. May. Authorität oder heylsamen Reichs Constitutionen vñ Religionfriedens vnd occupirung der Jh. M. mit landbrüchigem Gewalt / obangezogenen vnd entzogene Erb Königreich vnnd Landen / auch Widerbring-vnd Auffrichtung deß werthen Friedens im gliebten Vatterland gehörig vnd von nöthen ist. Das aber dieses eben so wenig / dann andere vorher gangene gütig vnnd trewhertzige Bezeugung der Schuldigkeit nach / in acht genommen worden / ist auß deme offenbar vnd am Tag / daß er die abgeschriebene Confoederationes, so gar bey der Ottomannischen Pforten einen Weg wie den andern / ja stärcker als die vorige mahl / nit allein fortgetrieben / sondern auch aller Orthen jnner vnd ausserhalb deß Reichs / sich mit grösserer Macht dermassen gestärckt / daß er jhme gantzlich fürgenommen / sein böses friedhässiges Gemüth / wider Jhr M. vñ obbesagte getrew gehorsambste Chur-vnd Fürsten mit Heerskrafft durchzudringen / vnnd den Garauß vnder einigsten zumachen. Wiewol nun diese jetzt gerührte hochmütige Vornehmen / daß sie durch die bey der Resident Statt Prag erhaltenen offenen Feldschlacht wunderbahrlicher Weiß abgetrieben wurden / vnd J. May. gerechte Sach dermassen obgesiegt / dz obgemelter Pfaltzgraf sampt den seinigen auß dero Erb Königreich die Flucht genom̃en / So haben doch dessen vnansehen J. K. M. dero zu dem werthen Frieden tragendes Gemüth so wenig verändern vnnd fallen lassen / daß dieselbe mit langmütiger vbertragung obgerührter all zu groben / bey dero höchstgeehrten Vorfahren nit bald erhörten Offension vnd Beleydigung / auch vngeachtet J. M. von Gott verliehenen Siegs / mehrgenente getrew gehorsame Chur: vnd Fürsten / zu vnterschiedlich mahlen an ein gewisses Orth zusammen beschrieben / in dem gäntzlichen Vorsatz einen solchen Convent / mit hindansetzung anderer J. M. schweren Obligen vnnd noch nicht allerdings gestillten Erblanden / in selbs eigener Person beyzuwohnen / vnd all daß jenige fürnehmen / berathschlagen vñ effectuiren zu lassen / was zu Widerbringung deß werthen Friedens / von nöthen gewesen were. Demnach aber jetzt gemelte friedliebẽde gemeinnützige Conuentus, auß sonderbaren erheblich hochwichtigen Vrsachen / in deme dann sonderlich theils vorgedachten Chur-vnd Fürsten der Paß vnd Zuzug gesperrt worden / jhren Fortgang vnd Effect nicht erlangẽ mögẽ / daß der proscribirte Ernst Mansfelder sich mit Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß widerumb von newem gestärckt / mit demselben sich in der Ober Pfaltz gegen J. M. Königreich Böhmischen Grentzen gewendet / vnd in Willen vnd Vorsatz gehabt / sich J. M. von Gott / Recht vnd Billigkeit wegen zugehörigen / vnnd mit Göttlichem Sieg widerumb eroberten Erb Königreich Böheimb anderwerts zubemächtigen. So haben J. K. M. nit vmbgehen können / dero Herrn Vettern vnnd Schwagern Hertzog Maximilian in Bayern zu Abtreibung gedachtes Mansfelders beharrlich boßhafftig feindlichen Vorhabens Kays. Com̃ission auffzutragen / deren Effect endlich mit sich gebracht / daß gedachter Mansfelder nach dem derselb zu Absehung seines Vortheils mit gesuchten scheinbahrn gütlichen Accord ein zimbliche Zeit betrieglich zugebracht / endlich mit seinem freybeuterischen Anhang von den Böhmischen Grentzen abweichen / die Ober Pfaltz verlassen / vnd folgents in das Elsaß / in Jh. M. vnd dero löbl. Hauß vhralte N. O. Erb vñ patrimonial Land vnd Stifft Straßburg gewendet / sich der Statt Hagenaw bemächtiget / vnd nit allein
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