Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.standter vnd schärpffer Execution derselben / wie der Anfang gemacht zuverfahren / So wollen zwar mit Ewer Kay. M. die Kön. M. zu Dennemarck vnd Norwegen / in kein Disputat sich einlassen / sondern stellen solches alles an sein gehörigen Ort / es können aber E. Kay. M. die höchstgemeldte Kön. M. dieses widerumb zu Gemüth zu führen nicht vnderlassen / daß sie die hohe Obrigkeit in solcher vor Augen schwebenden eussersten Gefährlichkeiten / da Land vnd Leut periclitirt nit allweg nach der Schärpffe procedirn / besondern vielmehr den alten Spruch proficiren müssen / Non necessum habeo omnia pro Iure meo agere, durch welcher Glimpff der Obrigkeit dann manchmahl schwer vnd gefährliche Empörung gestillet / vnnd mächtige Königreich vnnd andere Total Rum vnnd Desolation entfreyet sind / da hingegen an andern Orten / da man die Schärpffe gebraucht / von summo Iure nichts remittiren / sondern mit den Extremis durchdringen wollen / schwere langwirige vnnd mit eusserster Verbitterung geführte Krieg / vnd dieselben für calamiteten mit sich bringen / erwachsen / welche zum theil hernach die Obrigkeit nit dämpffen können / zum theil mit bewilligung viel schwerer conditionum, als von Anfang vorgeschlagen worden / hat stillen müssen / es wollen Jhr Kön. M. mit einführung der Exempel E. Kay. M. nicht verdrießlich seyn / Insonderheit weil die Erfahrung / vnd was vor vngefehr 60. Jahren her / in den benach barten Provincien vorgangen dieselbe genugsam an die Hand gegeben / derowegen stehen Jhr Kön. M. nochmals in guter Hoffnung / ersuchen auch Ew. Kay. M. darumb gantz freundlich / weil nun mehr Chur Pfaltz auff Condition wie vorgemelt zur Renunciation / vnd mit allervnderthänigster Bezeugung zu guter gebührender Satisfaction sich erbeut / daß sie sich selbsten vberwinden / jhre schwer gefaßte Vngnad schwinden lassen / die vorgangene offensionem quieti & paci publicae zu condonirn / vnd zu desto schleuniger Widerbringung desselben auß Kay. Huld vnd Sanfftmütigkeit bewilligen wolle / daß die starcke im Röm. Reich hin vnnd wider auff die Bein gebrachte oder von frembden Orthen eingeführte Kriegsverfassung beederseits pari passu licentirt / vnd abgeschafft vnd was vor Particularia bey ermelter Renunciation zubehandlen weren / gütlichen Tractaten auff einen gewissen Ort vnd Zeit / so Ew. Kay. M. allergnädigst ernennen wollen / verschoben vnd forderlichst abgehandelt / vnd also durch eine general amnestiam aller wider / vnd Mißtrawen gäntzlich auff geschoben / vnd auß dem Weg geraumet werden mögen / hierdurch werden Ew. Kay. May. viel tausend vnschuldige Leuth auß dem eussersten Jammer vnd Desperation erledigen / der schröcklichen Blutstürtzung vnd Verödung / so in vollem Schwang gehen vnd darzu noch täglich stärcker praeparationes gemacht werden / einsmahls den Lauff abschneiden / Fried vnd Ruhe allenthalben wider stifften / vnd also das allgemeine Wesen im Röm. Reich auß den letzten Zügen / in welchen es jetzo scheinet / zu ligen / widerumb auff die Bein / vnd zu einem guten träglichen Stand bringen / auch hierdurch jhren samptlichen Vnderthanen / so wol Hohes als Nidriges Stands / ja auch deme so sich Ew. Kay. M. eine Zeitlang widersetzet / Hertzen vnd Gemüth dergestalt verbinden / vnd zugethan machen / daß sie in allen künfftigen Nothfällen / nicht allein Leib / Gut vnd Blut vor dieselbe willig auffsetzen / sondern auch vor deren fernerer Prosperitet, vnd glücklicher Regierung den Allmächtigen anruffen vnd bitten werden / etc. Hierauff hat Jhre Kay. M. dem Abgesandten Keyserliche Resolution auff deß Dänischen Gesandten Vortrag. folgende Resolution vberreichen lassen: Die Röm. Kay. auch zu Hungarn vnd Böheimb Königl. May. vnser allergnädigster Herr / haben mit mehrerm angehört vnd vernommen / was bey derselben der Durchleuchtigste Fürst / Herr Christian der Vierdt zu Dennemarck / rc. König / durch sein Königl. Würden hieher abgeordneten Landrath vnd Gesandten Sivert von Pagvisch zu Haßlave bey verstatteter Audientz mündlich / so wol auch hernach in Schrifften angesucht hat. Hierauff thun Jhr Kay. M. sich gegen hochernenter Kön. Würden zu Dennemarck / für dero zuentbottenen freundwilligen Gruß vnd Dienst / auch was dero angedeuten Verwandnuß anhengig / vnd davon herrührend / wie auch den mit angehengten wolgemeynten Gruß / gantz freundlich bedancken / mit hinwider Erbietung der Kön. Würden zu begebender Gelegenheit alle freundliche Wolgefälligkeit zuerzeigen / wie auch gegen denselben / in guter vertrawtnachbarlicher Correspondentz / nach dem rühmlichen Exempel beyderseiths lieben hochgeehrten Vorfahren beständig zuverbleiben. Was vnd so viel nun daß Werck an sich selbsten belangt / halten höchstgemelte Kay. M. gäntzlich darfür / es bedürffte S. Kön. W. vnd sonsten männiglich wenig Außführung vnnd seye aller Orten bekant / daß J. K. M. zu denen im verschienenen 1618. Jahr erstlich in dero Erbkönigreich Böheimb entstandenen vnd folgends in die incorporirte auch andere Königreich vnd Erblanden außgegebenen Vnruhe vnd Rebellion / gar die wenigste Vrsach gegeben / mit sonderbahrer Betrachtung / daß alsbald nach tödtlichem Ableiben dero hochgeehrten nechsten Vorfahren Vetters vnd Vatters Keyser Matthiasen / als geweßten Königs zu Böheimb Christmiltester Gedächtnuß / Jhre Kay. May. als ordentlich gekrönt / gesalbet / vnd rechtmässiger succedirender König zu Böheimb den Ständten vnd Vnderthanen jhres Königreichs / derselben bey höchstgedachts Keysers Matthiae Lebzeiten vnd Regierung begangen / vnd gegen sie continuirende hochsträffliche Exceß vnd Verbrechen perdoniren / vnd die erlangte Privilegia vnd Majestätbrieff zu confirmiren vnd zubekräfftigen sich erbotten hetten. Wie wenig aber jhre Milte vnd gute Bezeugung mit vnd gute Bezeugung mit vnderthänigst schuldigem Danck angenommen vnd erkandt worden / ist auß deme abzunehmen / ja aller Welt gleichfalls offenbahr / daß standter vnd schärpffer Execution derselben / wie der Anfang gemacht zuverfahren / So wollen zwar mit Ewer Kay. M. die Kön. M. zu Dennemarck vnd Norwegen / in kein Disputat sich einlassen / sondern stellen solches alles an sein gehörigen Ort / es können aber E. Kay. M. die höchstgemeldte Kön. M. dieses widerumb zu Gemüth zu führen nicht vnderlassen / daß sie die hohe Obrigkeit in solcher vor Augen schwebenden eussersten Gefährlichkeiten / da Land vnd Leut periclitirt nit allweg nach der Schärpffe procedirn / besondern vielmehr den alten Spruch proficiren müssen / Non necessum habeo omnia pro Iure meo agere, durch welcher Glimpff der Obrigkeit dann manchmahl schwer vnd gefährliche Empörung gestillet / vnnd mächtige Königreich vnnd andere Total Rum vnnd Desolation entfreyet sind / da hingegen an andern Ortẽ / da man die Schärpffe gebraucht / von summo Iure nichts remittiren / sondern mit den Extremis durchdringen wollen / schwere langwirige vnnd mit eusserster Verbitterung geführte Krieg / vnd dieselben für calamiteten mit sich bringen / erwachsen / welche zum theil hernach die Obrigkeit nit dämpffen können / zum theil mit bewilligung viel schwerer conditionum, als von Anfang vorgeschlagen worden / hat stillen müssen / es wollen Jhr Kön. M. mit einführung der Exempel E. Kay. M. nicht verdrießlich seyn / Insonderheit weil die Erfahrung / vnd was vor vngefehr 60. Jahren her / in den benach barten Provincien vorgangen dieselbe genugsam an die Hand gegeben / derowegen stehen Jhr Kön. M. nochmals in guter Hoffnung / ersuchen auch Ew. Kay. M. darumb gantz freundlich / weil nun mehr Chur Pfaltz auff Condition wie vorgemelt zur Renunciation / vnd mit allervnderthänigster Bezeugung zu guter gebührender Satisfaction sich erbeut / daß sie sich selbsten vberwinden / jhre schwer gefaßte Vngnad schwinden lassen / die vorgangene offensionem quieti & paci publicae zu condonirn / vnd zu desto schleuniger Widerbringung desselben auß Kay. Huld vnd Sanfftmütigkeit bewilligen wolle / daß die starcke im Röm. Reich hin vnnd wider auff die Bein gebrachte oder von frembden Orthen eingeführte Kriegsverfassung beederseits pari passu licentirt / vnd abgeschafft vnd was vor Particularia bey ermelter Renunciation zubehandlen weren / gütlichen Tractaten auff einen gewissen Ort vnd Zeit / so Ew. Kay. M. allergnädigst ernennen wollen / verschoben vnd forderlichst abgehandelt / vnd also durch eine general amnestiam aller wider / vnd Mißtrawen gäntzlich auff geschoben / vnd auß dem Weg geraumet werden mögen / hierdurch werden Ew. Kay. May. viel tausend vnschuldige Leuth auß dem eussersten Jammer vnd Desperation erledigen / der schröcklichen Blutstürtzung vnd Verödung / so in vollem Schwang gehen vnd darzu noch täglich stärcker praeparationes gemacht werden / einsmahls den Lauff abschneiden / Fried vnd Ruhe allenthalben wider stifften / vnd also das allgemeine Wesen im Röm. Reich auß den letzten Zügen / in welchen es jetzo scheinet / zu ligen / widerumb auff die Bein / vnd zu einem guten träglichen Stand bringen / auch hierdurch jhren samptlichen Vnderthanen / so wol Hohes als Nidriges Stands / ja auch deme so sich Ew. Kay. M. eine Zeitlang widersetzet / Hertzen vnd Gemüth dergestalt verbinden / vnd zugethan machen / daß sie in allen künfftigen Nothfällen / nicht allein Leib / Gut vnd Blut vor dieselbe willig auffsetzen / sondern auch vor deren fernerer Prosperitet, vnd glücklicher Regierung den Allmächtigen anruffen vnd bitten werden / etc. Hierauff hat Jhre Kay. M. dem Abgesandten Keyserliche Resolution auff deß Dänischen Gesandten Vortrag. folgende Resolution vberreichen lassen: Die Röm. Kay. auch zu Hungarn vnd Böheimb Königl. May. vnser allergnädigster Herr / haben mit mehrerm angehört vnd vernommen / was bey derselben der Durchleuchtigste Fürst / Herr Christian der Vierdt zu Dennemarck / rc. König / durch sein Königl. Würden hieher abgeordneten Landrath vnd Gesandten Sivert von Pagvisch zu Haßlave bey verstatteter Audientz mündlich / so wol auch hernach in Schrifften angesucht hat. Hierauff thun Jhr Kay. M. sich gegen hochernenter Kön. Würden zu Dennemarck / für dero zuentbottenen freundwilligen Gruß vnd Dienst / auch was dero angedeuten Verwandnuß anhengig / vnd davon herrührend / wie auch den mit angehengten wolgemeynten Gruß / gantz freundlich bedancken / mit hinwider Erbietung der Kön. Würden zu begebender Gelegenheit alle freundliche Wolgefälligkeit zuerzeigen / wie auch gegen denselben / in guter vertrawtnachbarlicher Correspondentz / nach dem rühmlichen Exempel beyderseiths lieben hochgeehrten Vorfahren beständig zuverbleiben. Was vnd so viel nun daß Werck an sich selbsten belangt / halten höchstgemelte Kay. M. gäntzlich darfür / es bedürffte S. Kön. W. vnd sonsten männiglich wenig Außführung vnnd seye aller Orten bekant / daß J. K. M. zu denẽ im verschienenen 1618. Jahr erstlich in dero Erbkönigreich Böheimb entstandenen vnd folgends in die incorporirte auch andere Königreich vnd Erblanden außgegebenen Vnruhe vnd Rebellion / gar die wenigste Vrsach gegeben / mit sonderbahrer Betrachtung / daß alsbald nach tödtlichem Ableiben dero hochgeehrten nechsten Vorfahren Vetters vnd Vatters Keyser Matthiasen / als geweßten Königs zu Böheimb Christmiltester Gedächtnuß / Jhre Kay. May. als ordentlich gekrönt / gesalbet / vnd rechtmässiger succedirender König zu Böheimb den Ständten vnd Vnderthanen jhres Königreichs / derselben bey höchstgedachts Keysers Matthiae Lebzeiten vnd Regierung begangen / vnd gegẽ sie continuirende hochsträffliche Exceß vñ Verbrechen perdoniren / vnd die erlangte Privilegia vñ Majestätbrieff zu confirmiren vnd zubekräfftigen sich erbotten hetten. Wie wenig aber jhre Milte vnd gute Bezeugung mit vnd gute Bezeugung mit vnderthänigst schuldigem Danck angenommen vnd erkandt worden / ist auß deme abzunehmen / ja aller Welt gleichfalls offenbahr / daß <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0819" n="728"/> standter vnd schärpffer Execution derselben / wie der Anfang gemacht zuverfahren / So wollen zwar mit Ewer Kay. M. die Kön. M. zu Dennemarck vnd Norwegen / in kein Disputat sich einlassen / sondern stellen solches alles an sein gehörigen Ort / es können aber E. Kay. M. die höchstgemeldte Kön. M. dieses widerumb zu Gemüth zu führen nicht vnderlassen / daß sie die hohe Obrigkeit in solcher vor Augen schwebenden eussersten Gefährlichkeiten / da Land vnd Leut periclitirt nit allweg nach der Schärpffe procedirn / besondern vielmehr den alten Spruch proficiren müssen / Non necessum habeo omnia pro Iure meo agere, durch welcher Glimpff der Obrigkeit dann manchmahl schwer vnd gefährliche Empörung gestillet / vnnd mächtige Königreich vnnd andere Total Rum vnnd Desolation entfreyet sind / da hingegen an andern Ortẽ / da man die Schärpffe gebraucht / von summo Iure nichts remittiren / sondern mit den Extremis durchdringen wollen / schwere langwirige vnnd mit eusserster Verbitterung geführte Krieg / vnd dieselben für calamiteten mit sich bringen / erwachsen / welche zum theil hernach die Obrigkeit nit dämpffen können / zum theil mit bewilligung viel schwerer conditionum, als von Anfang vorgeschlagen worden / hat stillen müssen / es wollen Jhr Kön. M. mit einführung der Exempel E. Kay. M. nicht verdrießlich seyn / Insonderheit weil die Erfahrung / vnd was vor vngefehr 60. Jahren her / in den benach barten Provincien vorgangen dieselbe genugsam an die Hand gegeben / derowegen stehen Jhr Kön. M. nochmals in guter Hoffnung / ersuchen auch Ew. Kay. M. darumb gantz freundlich / weil nun mehr Chur Pfaltz auff Condition wie vorgemelt zur Renunciation / vnd mit allervnderthänigster Bezeugung zu guter gebührender Satisfaction sich erbeut / daß sie sich selbsten vberwinden / jhre schwer gefaßte Vngnad schwinden lassen / die vorgangene offensionem quieti & paci publicae zu condonirn / vnd zu desto schleuniger Widerbringung desselben auß Kay. Huld vnd Sanfftmütigkeit bewilligen wolle / daß die starcke im Röm. Reich hin vnnd wider auff die Bein gebrachte oder von frembden Orthen eingeführte Kriegsverfassung beederseits pari passu licentirt / vnd abgeschafft vnd was vor Particularia bey ermelter Renunciation zubehandlen weren / gütlichen Tractaten auff einen gewissen Ort vnd Zeit / so Ew. Kay. M. allergnädigst ernennen wollen / verschoben vnd forderlichst abgehandelt / vnd also durch eine general amnestiam aller wider / vnd Mißtrawen gäntzlich auff geschoben / vnd auß dem Weg geraumet werden mögen / hierdurch werden Ew. Kay. May. viel tausend vnschuldige Leuth auß dem eussersten Jammer vnd Desperation erledigen / der schröcklichen Blutstürtzung vnd Verödung / so in vollem Schwang gehen vnd darzu noch täglich stärcker praeparationes gemacht werden / einsmahls den Lauff abschneiden / Fried vnd Ruhe allenthalben wider stifften / vnd also das allgemeine Wesen im Röm. Reich auß den letzten Zügen / in welchen es jetzo scheinet / zu ligen / widerumb auff die Bein / vnd zu einem guten träglichen Stand bringen / auch hierdurch jhren samptlichen Vnderthanen / so wol Hohes als Nidriges Stands / ja auch deme so sich Ew. Kay. M. eine Zeitlang widersetzet / Hertzen vnd Gemüth dergestalt verbinden / vnd zugethan machen / daß sie in allen künfftigen Nothfällen / nicht allein Leib / Gut vnd Blut vor dieselbe willig auffsetzen / sondern auch vor deren fernerer Prosperitet, vnd glücklicher Regierung den Allmächtigen anruffen vnd bitten werden / etc.</p> <p>Hierauff hat Jhre Kay. M. dem Abgesandten <note place="right">Keyserliche Resolution auff deß Dänischen Gesandten Vortrag.</note> folgende Resolution vberreichen lassen:</p> <p>Die Röm. Kay. auch zu Hungarn vnd Böheimb Königl. May. vnser allergnädigster Herr / haben mit mehrerm angehört vnd vernommen / was bey derselben der Durchleuchtigste Fürst / Herr Christian der Vierdt zu Dennemarck / rc. König / durch sein Königl. Würden hieher abgeordneten Landrath vnd Gesandten Sivert von Pagvisch zu Haßlave bey verstatteter Audientz mündlich / so wol auch hernach in Schrifften angesucht hat.</p> <p>Hierauff thun Jhr Kay. M. sich gegen hochernenter Kön. Würden zu Dennemarck / für dero zuentbottenen freundwilligen Gruß vnd Dienst / auch was dero angedeuten Verwandnuß anhengig / vnd davon herrührend / wie auch den mit angehengten wolgemeynten Gruß / gantz freundlich bedancken / mit hinwider Erbietung der Kön. Würden zu begebender Gelegenheit alle freundliche Wolgefälligkeit zuerzeigen / wie auch gegen denselben / in guter vertrawtnachbarlicher Correspondentz / nach dem rühmlichen Exempel beyderseiths lieben hochgeehrten Vorfahren beständig zuverbleiben.</p> <p>Was vnd so viel nun daß Werck an sich selbsten belangt / halten höchstgemelte Kay. M. gäntzlich darfür / es bedürffte S. Kön. W. vnd sonsten männiglich wenig Außführung vnnd seye aller Orten bekant / daß J. K. M. zu denẽ im verschienenen 1618. Jahr erstlich in dero Erbkönigreich Böheimb entstandenen vnd folgends in die incorporirte auch andere Königreich vnd Erblanden außgegebenen Vnruhe vnd Rebellion / gar die wenigste Vrsach gegeben / mit sonderbahrer Betrachtung / daß alsbald nach tödtlichem Ableiben dero hochgeehrten nechsten Vorfahren Vetters vnd Vatters Keyser Matthiasen / als geweßten Königs zu Böheimb Christmiltester Gedächtnuß / Jhre Kay. May. als ordentlich gekrönt / gesalbet / vnd rechtmässiger succedirender König zu Böheimb den Ständten vnd Vnderthanen jhres Königreichs / derselben bey höchstgedachts Keysers Matthiae Lebzeiten vnd Regierung begangen / vnd gegẽ sie continuirende hochsträffliche Exceß vñ Verbrechen perdoniren / vnd die erlangte Privilegia vñ Majestätbrieff zu confirmiren vnd zubekräfftigen sich erbotten hetten.</p> <p>Wie wenig aber jhre Milte vnd gute Bezeugung mit vnd gute Bezeugung mit vnderthänigst schuldigem Danck angenommen vnd erkandt worden / ist auß deme abzunehmen / ja aller Welt gleichfalls offenbahr / daß </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [728/0819]
standter vnd schärpffer Execution derselben / wie der Anfang gemacht zuverfahren / So wollen zwar mit Ewer Kay. M. die Kön. M. zu Dennemarck vnd Norwegen / in kein Disputat sich einlassen / sondern stellen solches alles an sein gehörigen Ort / es können aber E. Kay. M. die höchstgemeldte Kön. M. dieses widerumb zu Gemüth zu führen nicht vnderlassen / daß sie die hohe Obrigkeit in solcher vor Augen schwebenden eussersten Gefährlichkeiten / da Land vnd Leut periclitirt nit allweg nach der Schärpffe procedirn / besondern vielmehr den alten Spruch proficiren müssen / Non necessum habeo omnia pro Iure meo agere, durch welcher Glimpff der Obrigkeit dann manchmahl schwer vnd gefährliche Empörung gestillet / vnnd mächtige Königreich vnnd andere Total Rum vnnd Desolation entfreyet sind / da hingegen an andern Ortẽ / da man die Schärpffe gebraucht / von summo Iure nichts remittiren / sondern mit den Extremis durchdringen wollen / schwere langwirige vnnd mit eusserster Verbitterung geführte Krieg / vnd dieselben für calamiteten mit sich bringen / erwachsen / welche zum theil hernach die Obrigkeit nit dämpffen können / zum theil mit bewilligung viel schwerer conditionum, als von Anfang vorgeschlagen worden / hat stillen müssen / es wollen Jhr Kön. M. mit einführung der Exempel E. Kay. M. nicht verdrießlich seyn / Insonderheit weil die Erfahrung / vnd was vor vngefehr 60. Jahren her / in den benach barten Provincien vorgangen dieselbe genugsam an die Hand gegeben / derowegen stehen Jhr Kön. M. nochmals in guter Hoffnung / ersuchen auch Ew. Kay. M. darumb gantz freundlich / weil nun mehr Chur Pfaltz auff Condition wie vorgemelt zur Renunciation / vnd mit allervnderthänigster Bezeugung zu guter gebührender Satisfaction sich erbeut / daß sie sich selbsten vberwinden / jhre schwer gefaßte Vngnad schwinden lassen / die vorgangene offensionem quieti & paci publicae zu condonirn / vnd zu desto schleuniger Widerbringung desselben auß Kay. Huld vnd Sanfftmütigkeit bewilligen wolle / daß die starcke im Röm. Reich hin vnnd wider auff die Bein gebrachte oder von frembden Orthen eingeführte Kriegsverfassung beederseits pari passu licentirt / vnd abgeschafft vnd was vor Particularia bey ermelter Renunciation zubehandlen weren / gütlichen Tractaten auff einen gewissen Ort vnd Zeit / so Ew. Kay. M. allergnädigst ernennen wollen / verschoben vnd forderlichst abgehandelt / vnd also durch eine general amnestiam aller wider / vnd Mißtrawen gäntzlich auff geschoben / vnd auß dem Weg geraumet werden mögen / hierdurch werden Ew. Kay. May. viel tausend vnschuldige Leuth auß dem eussersten Jammer vnd Desperation erledigen / der schröcklichen Blutstürtzung vnd Verödung / so in vollem Schwang gehen vnd darzu noch täglich stärcker praeparationes gemacht werden / einsmahls den Lauff abschneiden / Fried vnd Ruhe allenthalben wider stifften / vnd also das allgemeine Wesen im Röm. Reich auß den letzten Zügen / in welchen es jetzo scheinet / zu ligen / widerumb auff die Bein / vnd zu einem guten träglichen Stand bringen / auch hierdurch jhren samptlichen Vnderthanen / so wol Hohes als Nidriges Stands / ja auch deme so sich Ew. Kay. M. eine Zeitlang widersetzet / Hertzen vnd Gemüth dergestalt verbinden / vnd zugethan machen / daß sie in allen künfftigen Nothfällen / nicht allein Leib / Gut vnd Blut vor dieselbe willig auffsetzen / sondern auch vor deren fernerer Prosperitet, vnd glücklicher Regierung den Allmächtigen anruffen vnd bitten werden / etc.
Hierauff hat Jhre Kay. M. dem Abgesandten folgende Resolution vberreichen lassen:
Keyserliche Resolution auff deß Dänischen Gesandten Vortrag. Die Röm. Kay. auch zu Hungarn vnd Böheimb Königl. May. vnser allergnädigster Herr / haben mit mehrerm angehört vnd vernommen / was bey derselben der Durchleuchtigste Fürst / Herr Christian der Vierdt zu Dennemarck / rc. König / durch sein Königl. Würden hieher abgeordneten Landrath vnd Gesandten Sivert von Pagvisch zu Haßlave bey verstatteter Audientz mündlich / so wol auch hernach in Schrifften angesucht hat.
Hierauff thun Jhr Kay. M. sich gegen hochernenter Kön. Würden zu Dennemarck / für dero zuentbottenen freundwilligen Gruß vnd Dienst / auch was dero angedeuten Verwandnuß anhengig / vnd davon herrührend / wie auch den mit angehengten wolgemeynten Gruß / gantz freundlich bedancken / mit hinwider Erbietung der Kön. Würden zu begebender Gelegenheit alle freundliche Wolgefälligkeit zuerzeigen / wie auch gegen denselben / in guter vertrawtnachbarlicher Correspondentz / nach dem rühmlichen Exempel beyderseiths lieben hochgeehrten Vorfahren beständig zuverbleiben.
Was vnd so viel nun daß Werck an sich selbsten belangt / halten höchstgemelte Kay. M. gäntzlich darfür / es bedürffte S. Kön. W. vnd sonsten männiglich wenig Außführung vnnd seye aller Orten bekant / daß J. K. M. zu denẽ im verschienenen 1618. Jahr erstlich in dero Erbkönigreich Böheimb entstandenen vnd folgends in die incorporirte auch andere Königreich vnd Erblanden außgegebenen Vnruhe vnd Rebellion / gar die wenigste Vrsach gegeben / mit sonderbahrer Betrachtung / daß alsbald nach tödtlichem Ableiben dero hochgeehrten nechsten Vorfahren Vetters vnd Vatters Keyser Matthiasen / als geweßten Königs zu Böheimb Christmiltester Gedächtnuß / Jhre Kay. May. als ordentlich gekrönt / gesalbet / vnd rechtmässiger succedirender König zu Böheimb den Ständten vnd Vnderthanen jhres Königreichs / derselben bey höchstgedachts Keysers Matthiae Lebzeiten vnd Regierung begangen / vnd gegẽ sie continuirende hochsträffliche Exceß vñ Verbrechen perdoniren / vnd die erlangte Privilegia vñ Majestätbrieff zu confirmiren vnd zubekräfftigen sich erbotten hetten.
Wie wenig aber jhre Milte vnd gute Bezeugung mit vnd gute Bezeugung mit vnderthänigst schuldigem Danck angenommen vnd erkandt worden / ist auß deme abzunehmen / ja aller Welt gleichfalls offenbahr / daß
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