Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.gesetzten Obrigkeit lebten. Der gütige Gott / der sein Hertz gekandt hette / von der Zeit an / da er jhn zu der Regierung dieser Frantzösischen Monarchy beruffen / wisse / was seine innerliche Gedancken gewesen: So were auch jederman bewußt / daß seine Waffen nicht allein rechtmässig / sondern auch nothwendig gewesen / damit er seine Authoritat erhielte / theils wiber die so von anfang / als er noch minderjährig gewesen / vnder mancherley Praetext Vnruhe erwecket / theils wider seine Vnderthanen / die sich zu der vermeinten Reformirten Religion bekenneten / deren Einfalt etliche mißbraucht hetten / die sein Königreich gern zertheilet hetten. Nun were er niemals einer andern Meynung gewesen / dann daß er nach dem Exempel seiner Vorfahren seine Vnderthanen in gutem Frieden vnd Einigkeit erhielte / vnd vnder dem Gehorsamb / den sie jhm schuldig weren / der Wolthaten seiner Edicten geniessen liessen / auch mit jhnen / als guten vnd getrewen Vnderthanen handelre / so lang sie sich in den Schrancken schuldigen Respects vnd Vnderthänigkeit hielten. Darbey er keine Erinnerung verworffen / noch einigen Fleiß gespart hette / dem Vbel vorzukommen / welchem dann leichtlich hette können Rath geschafft werden / ehe man Gewalt gebraucht hette / darzu er wider seinen Willen were genötiget worden / seine Königliche Würde / vnd die Macht / die jhm Gott gegeben / zuerhalten / vnd alles Mißtrawen hinweg zuraumen. Damit er nun allem Vnheyl vnd denen Zufällen / so hernach erfolgt weren / vorkommen / vnd jhnen den Zweck vnnd Vorsatz der Rädelsführer vnd Anstiffter solcher Empörungen entdecke / auch den rechten Grund seiner auffrichtigen Meynung zuerkennen gebe / welche da were / sie sämptlich in guter Rohe / vnd freyer Zulassung dessen / so jhnen durch seine Edicten bewilliget worden / zu beschützen vnnd zu bewahren: Demnach seine Vnderthanen von der vermeinten Reformirten Religion jhre Mißhandlung erkennet / vnd jhre Zuflucht zu seiner Barmherzigkeit genommen / vmb Perdon gebetten / vnd verheissen sich hinfüro als getrewe Vnderthanen zuverhalten: Er auch mehr zur Barmhertzigkeit / als zu der Schärpffe der Justitien geneigt were / hette er verwilliget jhnen den Frieden seines Königreichs zu gönnen / vnnd zuzulassen / daß alle seine Vnderthanen in Freundschafft vnd Einigkeit sich vereinigen möchten / mit einem allgemeinen Gehorsamb gegen jhm. Vmb solcher vnnd anderer Vrsachen willen gebiete vnd setze er hiermit / daß alle der Reformirten Religion zugehörige / in allen Dingen geniessen solten alles dessen / so jhnen in dem Accord zu Nantes / vnd allen Declarationen vnd Articuln in seinen Höfen vnnd Parlamenten einverleibet / zur Zeit deß verstorbenen Königs / seines Herrn Vattern / vnnd auch nach dem er zur Regierung kommen / in Newlichkeit zugelassen worden. Er begehrte aber daß die Vbung der Catholischen Religion wider angestellet vnd bestettiget werde an allen Orthen seines Königreichs / vnd in allen Landen / so vnder seinem Gehorsamb gelegen / also daß / da sie vnderlassen worden / sie wider frey geübet werde ohn einige Verhinderung / außtrücklich verbietende einem jedern / bey Straff der Friedensbrecher vnnd Verderber gemeiner Ruhe / daß er die Kirchen Personen in Verrichtung jhres Gottesdiensts / Niessung oder Empfahung jhrer Zehenden vnd Früchten / auch anderer Beneficien / vnd aller Rechte vnnd Praetendirung so jhnen zustünden nicht molestirte. Es solte auch gleicher gestallt die Vbung der Reformirten Religion wider angestellet werden an allen Orthen / da sie hiebevor gewesen / nach Innhalt seines Edicts / Declaration vnnd Concession. Die Richterstühl vnd Officirer der Justitien solten wider angerichtet werden / an allen Orthen / da sie vor dieser Vnruhe gewesen / außgenommen die Cammer von Nerag / die an ein solchen Orth verlegt werden solte / der jhm belieben würde. Er wolte auch daß alle newe Fortificirung / alle Casteel vnd Bestungen / so von seinen Vnderthanen der Reformirten Religion / in was Stätten oder Orthen sie seyen / sonderlich aber die in der Insul Rey vnd Oleraw gemacht worden / geschleifft werden solten / auß genommen die alte Mawren / Pforten vnd Gräben auch Wälle / so in jrem Standt gelassen werden solten / mit Verbietung dieselbe Oerter nach geschehener Demolition nicht wider zu fortificiren. Er wolte auch / daß alle Stätt der Reformierten Religion jnnerhalb 14. Tagen / sich submittiren vnd ergeben solten vnder seinen Gehorsamb / dargegen sie dann wider geniessen solten der Nutzbarkeit gegenwärtiger Declaration. Er verböte außtrücklich seinen Vnderthanen der Reformirten Religion / alle Versamblung / Berathschlagung / vnd ins gemein alle Zusammenkunfften oder Synoden / wie sie möchten Namen haben / bey Straff criminis laesae Majestatis, so fern sie von jhm nicht zugelassen worden / doch solte jhnen zugelassen seyn Consistoria zuhalten vnnd Synodalische Gespräch / wegen etwan Privat vnd Kirchen Sachen / aber mit außtrücklichem Verbott etwas von Politischen Sachen darbey zu tractiren / bey vorgemelter Straff. Es solten auch alle Vnderthanen der Reformirten Religion gefreyet seyn von aller Feindschafft / wie dann auch von dem 76. vnd 77. Articuln deß Edicts zu Nantes gemacht / seither dem 1. Jan. deß 1611. Jahrs / biß daher; darunder aber nicht begriffen seyn solte das grausame Stück / so specificirt vnnd declarirt worden in dem 88. Articul desselben Edicts / von welchen die Richter Rechnung geben solten / welchen gebührte desselben Erkandtnuß zuhaben: vnd demnach es zu Privas geschehen / wolte er / daß derselbe Orth von der Bürgerschafft zerstöret würde; aber mit dem von Brison vnnd mit den Officirern / bey welchen stünde der Gewalt jhrer Erhaltung / solten der 78. vnd 79. Articul deß Nanti- gesetzten Obrigkeit lebten. Der gütige Gott / der sein Hertz gekandt hette / von der Zeit an / da er jhn zu der Regierung dieser Frantzösischen Monarchy beruffen / wisse / was seine innerliche Gedancken gewesen: So were auch jederman bewußt / daß seine Waffen nicht allein rechtmässig / sondern auch nothwendig gewesen / damit er seine Authoritàt erhielte / theils wiber die so von anfang / als er noch minderjährig gewesen / vnder mancherley Praetext Vnruhe erwecket / theils wider seine Vnderthanen / die sich zu der vermeintẽ Reformirten Religion bekenneten / deren Einfalt etliche mißbraucht hetten / die sein Königreich gern zertheilet hetten. Nun were er niemals einer andern Meynung gewesen / dann daß er nach dem Exempel seiner Vorfahren seine Vnderthanen in gutem Frieden vnd Einigkeit erhielte / vnd vnder dem Gehorsamb / den sie jhm schuldig weren / der Wolthaten seiner Edicten geniessen liessen / auch mit jhnen / als guten vnd getrewen Vnderthanen handelre / so lang sie sich in den Schrancken schuldigen Respects vnd Vnderthänigkeit hielten. Darbey er keine Erinnerung verworffen / noch einigen Fleiß gespart hette / dem Vbel vorzukommen / welchem dann leichtlich hette können Rath geschafft werdẽ / ehe man Gewalt gebraucht hette / darzu er wider seinen Willen were genötiget worden / seine Königliche Würde / vnd die Macht / die jhm Gott gegeben / zuerhalten / vnd alles Mißtrawen hinweg zuraumen. Damit er nun allem Vnheyl vnd denen Zufällen / so hernach erfolgt weren / vorkommen / vnd jhnen den Zweck vnnd Vorsatz der Rädelsführer vnd Anstiffter solcher Empörungen entdecke / auch den rechten Grund seiner auffrichtigen Meynung zuerkennen gebe / welche da were / sie sämptlich in guter Rohe / vnd freyer Zulassung dessen / so jhnen durch seine Edicten bewilliget worden / zu beschützen vnnd zu bewahren: Demnach seine Vnderthanen von der vermeinten Reformirten Religion jhre Mißhandlung erkennet / vnd jhre Zuflucht zu seiner Barmherzigkeit genommen / vmb Perdon gebetten / vnd verheissen sich hinfüro als getrewe Vnderthanen zuverhalten: Er auch mehr zur Barmhertzigkeit / als zu der Schärpffe der Justitien geneigt were / hette er verwilliget jhnen den Frieden seines Königreichs zu gönnen / vnnd zuzulassen / daß alle seine Vnderthanen in Freundschafft vnd Einigkeit sich vereinigen möchten / mit einem allgemeinen Gehorsamb gegen jhm. Vmb solcher vnnd anderer Vrsachen willen gebiete vnd setze er hiermit / daß alle der Reformirten Religion zugehörige / in allen Dingen geniessen solten alles dessen / so jhnen in dem Accord zu Nantes / vnd allen Declarationen vnd Articuln in seinen Höfen vnnd Parlamenten einverleibet / zur Zeit deß verstorbenen Königs / seines Herrn Vattern / vnnd auch nach dem er zur Regierung kommen / in Newlichkeit zugelassen worden. Er begehrte aber daß die Vbung der Catholischen Religion wider angestellet vnd bestettiget werde an allen Orthen seines Königreichs / vnd in allen Landen / so vnder seinem Gehorsamb gelegen / also daß / da sie vnderlassen worden / sie wider frey geübet werde ohn einige Verhinderung / außtrücklich verbietende einem jedern / bey Straff der Friedensbrecher vnnd Verderber gemeiner Ruhe / daß er die Kirchen Personen in Verrichtung jhres Gottesdiensts / Niessung oder Empfahung jhrer Zehenden vnd Früchten / auch anderer Beneficien / vnd aller Rechte vnnd Praetendirung so jhnen zustünden nicht molestirte. Es solte auch gleicher gestallt die Vbung der Reformirten Religion wider angestellet werden an allen Orthen / da sie hiebevor gewesen / nach Innhalt seines Edicts / Declaration vnnd Concession. Die Richterstühl vnd Officirer der Justitien solten wider angerichtet werden / an allen Orthen / da sie vor dieser Vnruhe gewesen / außgenommen die Cammer von Nerag / die an ein solchen Orth verlegt werden solte / der jhm belieben würde. Er wolte auch daß alle newe Fortificirung / alle Casteel vnd Bestungen / so von seinen Vnderthanen der Reformirten Religion / in was Stätten oder Orthen sie seyen / sonderlich aber die in der Insul Rey vnd Oleraw gemacht worden / geschleifft werden solten / auß genommen die alte Mawren / Pforten vnd Gräben auch Wälle / so in jrem Standt gelassen werden solten / mit Verbietung dieselbe Oerter nach geschehener Demolition nicht wider zu fortificiren. Er wolte auch / daß alle Stätt der Reformierten Religion jnnerhalb 14. Tagen / sich submittiren vnd ergeben solten vnder seinen Gehorsamb / dargegen sie dann wider geniessen solten der Nutzbarkeit gegenwärtiger Declaration. Er verböte außtrücklich seinen Vnderthanen der Reformirten Religion / alle Versamblung / Berathschlagung / vnd ins gemein alle Zusammenkunfften oder Synoden / wie sie möchten Namen haben / bey Straff criminis laesae Majestatis, so fern sie von jhm nicht zugelassen worden / doch solte jhnen zugelassen seyn Consistoria zuhalten vnnd Synodalische Gespräch / wegen etwan Privat vnd Kirchen Sachen / aber mit außtrücklichem Verbott etwas von Politischen Sachen darbey zu tractiren / bey vorgemelter Straff. Es solten auch alle Vnderthanen der Reformirten Religion gefreyet seyn von aller Feindschafft / wie dann auch von dem 76. vnd 77. Articuln deß Edicts zu Nantes gemacht / seither dem 1. Jan. deß 1611. Jahrs / biß daher; darunder aber nicht begriffen seyn solte das grausame Stück / so specificirt vnnd declarirt worden in dem 88. Articul desselben Edicts / von welchen die Richter Rechnung geben solten / welchen gebührte desselben Erkandtnuß zuhaben: vnd demnach es zu Privas geschehen / wolte er / daß derselbe Orth von der Bürgerschafft zerstöret würde; aber mit dem von Brison vnnd mit den Officirern / bey welchen stünde der Gewalt jhrer Erhaltung / solten der 78. vnd 79. Articul deß Nanti- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0888" n="785"/> gesetzten Obrigkeit lebten. Der gütige Gott / der sein Hertz gekandt hette / von der Zeit an / da er jhn zu der Regierung dieser Frantzösischen Monarchy beruffen / wisse / was seine innerliche Gedancken gewesen: So were auch jederman bewußt / daß seine Waffen nicht allein rechtmässig / sondern auch nothwendig gewesen / damit er seine Authoritàt erhielte / theils wiber die so von anfang / als er noch minderjährig gewesen / vnder mancherley Praetext Vnruhe erwecket / theils wider seine Vnderthanen / die sich zu der vermeintẽ Reformirten Religion bekenneten / deren Einfalt etliche mißbraucht hetten / die sein Königreich gern zertheilet hetten. Nun were er niemals einer andern Meynung gewesen / dann daß er nach dem Exempel seiner Vorfahren seine Vnderthanen in gutem Frieden vnd Einigkeit erhielte / vnd vnder dem Gehorsamb / den sie jhm schuldig weren / der Wolthaten seiner Edicten geniessen liessen / auch mit jhnen / als guten vnd getrewen Vnderthanen handelre / so lang sie sich in den Schrancken schuldigen Respects vnd Vnderthänigkeit hielten. Darbey er keine Erinnerung verworffen / noch einigen Fleiß gespart hette / dem Vbel vorzukommen / welchem dann leichtlich hette können Rath geschafft werdẽ / ehe man Gewalt gebraucht hette / darzu er wider seinen Willen were genötiget worden / seine Königliche Würde / vnd die Macht / die jhm Gott gegeben / zuerhalten / vnd alles Mißtrawen hinweg zuraumen. Damit er nun allem Vnheyl vnd denen Zufällen / so hernach erfolgt weren / vorkommen / vnd jhnen den Zweck vnnd Vorsatz der Rädelsführer vnd Anstiffter solcher Empörungen entdecke / auch den rechten Grund seiner auffrichtigen Meynung zuerkennen gebe / welche da were / sie sämptlich in guter Rohe / vnd freyer Zulassung dessen / so jhnen durch seine Edicten bewilliget worden / zu beschützen vnnd zu bewahren: Demnach seine Vnderthanen von der vermeinten Reformirten Religion jhre Mißhandlung erkennet / vnd jhre Zuflucht zu seiner Barmherzigkeit genommen / vmb Perdon gebetten / vnd verheissen sich hinfüro als getrewe Vnderthanen zuverhalten: Er auch mehr zur Barmhertzigkeit / als zu der Schärpffe der Justitien geneigt were / hette er verwilliget jhnen den Frieden seines Königreichs zu gönnen / vnnd zuzulassen / daß alle seine Vnderthanen in Freundschafft vnd Einigkeit sich vereinigen möchten / mit einem allgemeinen Gehorsamb gegen jhm.</p> <p>Vmb solcher vnnd anderer Vrsachen willen gebiete vnd setze er hiermit / daß alle der Reformirten Religion zugehörige / in allen Dingen geniessen solten alles dessen / so jhnen in dem Accord zu Nantes / vnd allen Declarationen vnd Articuln in seinen Höfen vnnd Parlamenten einverleibet / zur Zeit deß verstorbenen Königs / seines Herrn Vattern / vnnd auch nach dem er zur Regierung kommen / in Newlichkeit zugelassen worden.</p> <p>Er begehrte aber daß die Vbung der Catholischen Religion wider angestellet vnd bestettiget werde an allen Orthen seines Königreichs / vnd in allen Landen / so vnder seinem Gehorsamb gelegen / also daß / da sie vnderlassen worden / sie wider frey geübet werde ohn einige Verhinderung / außtrücklich verbietende einem jedern / bey Straff der Friedensbrecher vnnd Verderber gemeiner Ruhe / daß er die Kirchen Personen in Verrichtung jhres Gottesdiensts / Niessung oder Empfahung jhrer Zehenden vnd Früchten / auch anderer Beneficien / vnd aller Rechte vnnd Praetendirung so jhnen zustünden nicht molestirte.</p> <p>Es solte auch gleicher gestallt die Vbung der Reformirten Religion wider angestellet werden an allen Orthen / da sie hiebevor gewesen / nach Innhalt seines Edicts / Declaration vnnd Concession. Die Richterstühl vnd Officirer der Justitien solten wider angerichtet werden / an allen Orthen / da sie vor dieser Vnruhe gewesen / außgenommen die Cammer von Nerag / die an ein solchen Orth verlegt werden solte / der jhm belieben würde.</p> <p>Er wolte auch daß alle newe Fortificirung / alle Casteel vnd Bestungen / so von seinen Vnderthanen der Reformirten Religion / in was Stätten oder Orthen sie seyen / sonderlich aber die in der Insul Rey vnd Oleraw gemacht worden / geschleifft werden solten / auß genommen die alte Mawren / Pforten vnd Gräben auch Wälle / so in jrem Standt gelassen werden solten / mit Verbietung dieselbe Oerter nach geschehener Demolition nicht wider zu fortificiren.</p> <p>Er wolte auch / daß alle Stätt der Reformierten Religion jnnerhalb 14. Tagen / sich submittiren vnd ergeben solten vnder seinen Gehorsamb / dargegen sie dann wider geniessen solten der Nutzbarkeit gegenwärtiger Declaration.</p> <p>Er verböte außtrücklich seinen Vnderthanen der Reformirten Religion / alle Versamblung / Berathschlagung / vnd ins gemein alle Zusammenkunfften oder Synoden / wie sie möchten Namen haben / bey Straff criminis laesae Majestatis, so fern sie von jhm nicht zugelassen worden / doch solte jhnen zugelassen seyn Consistoria zuhalten vnnd Synodalische Gespräch / wegen etwan Privat vnd Kirchen Sachen / aber mit außtrücklichem Verbott etwas von Politischen Sachen darbey zu tractiren / bey vorgemelter Straff.</p> <p>Es solten auch alle Vnderthanen der Reformirten Religion gefreyet seyn von aller Feindschafft / wie dann auch von dem 76. vnd 77. Articuln deß Edicts zu Nantes gemacht / seither dem 1. Jan. deß 1611. Jahrs / biß daher; darunder aber nicht begriffen seyn solte das grausame Stück / so specificirt vnnd declarirt worden in dem 88. Articul desselben Edicts / von welchen die Richter Rechnung geben solten / welchen gebührte desselben Erkandtnuß zuhaben: vnd demnach es zu Privas geschehen / wolte er / daß derselbe Orth von der Bürgerschafft zerstöret würde; aber mit dem von Brison vnnd mit den Officirern / bey welchen stünde der Gewalt jhrer Erhaltung / solten der 78. vnd 79. Articul deß Nanti- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [785/0888]
gesetzten Obrigkeit lebten. Der gütige Gott / der sein Hertz gekandt hette / von der Zeit an / da er jhn zu der Regierung dieser Frantzösischen Monarchy beruffen / wisse / was seine innerliche Gedancken gewesen: So were auch jederman bewußt / daß seine Waffen nicht allein rechtmässig / sondern auch nothwendig gewesen / damit er seine Authoritàt erhielte / theils wiber die so von anfang / als er noch minderjährig gewesen / vnder mancherley Praetext Vnruhe erwecket / theils wider seine Vnderthanen / die sich zu der vermeintẽ Reformirten Religion bekenneten / deren Einfalt etliche mißbraucht hetten / die sein Königreich gern zertheilet hetten. Nun were er niemals einer andern Meynung gewesen / dann daß er nach dem Exempel seiner Vorfahren seine Vnderthanen in gutem Frieden vnd Einigkeit erhielte / vnd vnder dem Gehorsamb / den sie jhm schuldig weren / der Wolthaten seiner Edicten geniessen liessen / auch mit jhnen / als guten vnd getrewen Vnderthanen handelre / so lang sie sich in den Schrancken schuldigen Respects vnd Vnderthänigkeit hielten. Darbey er keine Erinnerung verworffen / noch einigen Fleiß gespart hette / dem Vbel vorzukommen / welchem dann leichtlich hette können Rath geschafft werdẽ / ehe man Gewalt gebraucht hette / darzu er wider seinen Willen were genötiget worden / seine Königliche Würde / vnd die Macht / die jhm Gott gegeben / zuerhalten / vnd alles Mißtrawen hinweg zuraumen. Damit er nun allem Vnheyl vnd denen Zufällen / so hernach erfolgt weren / vorkommen / vnd jhnen den Zweck vnnd Vorsatz der Rädelsführer vnd Anstiffter solcher Empörungen entdecke / auch den rechten Grund seiner auffrichtigen Meynung zuerkennen gebe / welche da were / sie sämptlich in guter Rohe / vnd freyer Zulassung dessen / so jhnen durch seine Edicten bewilliget worden / zu beschützen vnnd zu bewahren: Demnach seine Vnderthanen von der vermeinten Reformirten Religion jhre Mißhandlung erkennet / vnd jhre Zuflucht zu seiner Barmherzigkeit genommen / vmb Perdon gebetten / vnd verheissen sich hinfüro als getrewe Vnderthanen zuverhalten: Er auch mehr zur Barmhertzigkeit / als zu der Schärpffe der Justitien geneigt were / hette er verwilliget jhnen den Frieden seines Königreichs zu gönnen / vnnd zuzulassen / daß alle seine Vnderthanen in Freundschafft vnd Einigkeit sich vereinigen möchten / mit einem allgemeinen Gehorsamb gegen jhm.
Vmb solcher vnnd anderer Vrsachen willen gebiete vnd setze er hiermit / daß alle der Reformirten Religion zugehörige / in allen Dingen geniessen solten alles dessen / so jhnen in dem Accord zu Nantes / vnd allen Declarationen vnd Articuln in seinen Höfen vnnd Parlamenten einverleibet / zur Zeit deß verstorbenen Königs / seines Herrn Vattern / vnnd auch nach dem er zur Regierung kommen / in Newlichkeit zugelassen worden.
Er begehrte aber daß die Vbung der Catholischen Religion wider angestellet vnd bestettiget werde an allen Orthen seines Königreichs / vnd in allen Landen / so vnder seinem Gehorsamb gelegen / also daß / da sie vnderlassen worden / sie wider frey geübet werde ohn einige Verhinderung / außtrücklich verbietende einem jedern / bey Straff der Friedensbrecher vnnd Verderber gemeiner Ruhe / daß er die Kirchen Personen in Verrichtung jhres Gottesdiensts / Niessung oder Empfahung jhrer Zehenden vnd Früchten / auch anderer Beneficien / vnd aller Rechte vnnd Praetendirung so jhnen zustünden nicht molestirte.
Es solte auch gleicher gestallt die Vbung der Reformirten Religion wider angestellet werden an allen Orthen / da sie hiebevor gewesen / nach Innhalt seines Edicts / Declaration vnnd Concession. Die Richterstühl vnd Officirer der Justitien solten wider angerichtet werden / an allen Orthen / da sie vor dieser Vnruhe gewesen / außgenommen die Cammer von Nerag / die an ein solchen Orth verlegt werden solte / der jhm belieben würde.
Er wolte auch daß alle newe Fortificirung / alle Casteel vnd Bestungen / so von seinen Vnderthanen der Reformirten Religion / in was Stätten oder Orthen sie seyen / sonderlich aber die in der Insul Rey vnd Oleraw gemacht worden / geschleifft werden solten / auß genommen die alte Mawren / Pforten vnd Gräben auch Wälle / so in jrem Standt gelassen werden solten / mit Verbietung dieselbe Oerter nach geschehener Demolition nicht wider zu fortificiren.
Er wolte auch / daß alle Stätt der Reformierten Religion jnnerhalb 14. Tagen / sich submittiren vnd ergeben solten vnder seinen Gehorsamb / dargegen sie dann wider geniessen solten der Nutzbarkeit gegenwärtiger Declaration.
Er verböte außtrücklich seinen Vnderthanen der Reformirten Religion / alle Versamblung / Berathschlagung / vnd ins gemein alle Zusammenkunfften oder Synoden / wie sie möchten Namen haben / bey Straff criminis laesae Majestatis, so fern sie von jhm nicht zugelassen worden / doch solte jhnen zugelassen seyn Consistoria zuhalten vnnd Synodalische Gespräch / wegen etwan Privat vnd Kirchen Sachen / aber mit außtrücklichem Verbott etwas von Politischen Sachen darbey zu tractiren / bey vorgemelter Straff.
Es solten auch alle Vnderthanen der Reformirten Religion gefreyet seyn von aller Feindschafft / wie dann auch von dem 76. vnd 77. Articuln deß Edicts zu Nantes gemacht / seither dem 1. Jan. deß 1611. Jahrs / biß daher; darunder aber nicht begriffen seyn solte das grausame Stück / so specificirt vnnd declarirt worden in dem 88. Articul desselben Edicts / von welchen die Richter Rechnung geben solten / welchen gebührte desselben Erkandtnuß zuhaben: vnd demnach es zu Privas geschehen / wolte er / daß derselbe Orth von der Bürgerschafft zerstöret würde; aber mit dem von Brison vnnd mit den Officirern / bey welchen stünde der Gewalt jhrer Erhaltung / solten der 78. vnd 79. Articul deß Nanti-
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