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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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durch wunderliche Renck davon zutringen / vnnd in der Römisch-Catholischen Händt einzuantworten / darzu auch allbereit ein guter Anfang gemacht worden. Doch würden diese vnd dergleichen Politische Gravamina hindan gesetzt / Gott vnd der Zeit befohlen.

3. Jhre Mayestät hetten sich zwar Anfangs zu gütlichen Mitteln vnnd Abordnung ansehnlicher Commissarien anerbotten / so auch vnderthänigst angenommen / vnd zu Jhrer May. fernern wolgefallen anheimb gestellet / vnd denselben mit Verlangen von den Ständen erwartet worden. Es wäre aber damit nichts zu Werck gerichtet / sondern Jhre May. hetten sich nachmals dahin erklärt / daß sie jhr Volck mustern / vnnd die Stände mit gewehrter Hand vberzichen lassen wolten. Dahero die Stände nothwendig jhr zugelassene Defension stärcken vnnd continuiren müssen: Da sonsten durch schleunige Fortsetzung vorgemelter Commission / vnnd da sonderlich vornehme weltliche Churfürsten sich gantz treweyferig interponiren wollen / die Waffen leichtlich hetten deponirt / vnnd alle Gefahr vnnd Blurvergiessen verhütet werden mögen.

Art. 11. Berührend den eylfften Articul / daß die Aufforderung der Stätte bloß auff Pilsen vnnd Budweiß zudeuten / were zubeweisen / daß sie niemals / bevorab mit einer solchen Commination / welche nie vorgangen / auch nimmer erwiesen werden möchte / auffgefordert / sondern an sie nur begehrt worden / das frembde bey jhnen ligende Volck außzuschaffen / vnnd dardurch alles Mißtrawengegen den Ständen wegzunehmen / hetten auch die Innwohner gedachter Stätt freyen Zu-vnnd Außgang / vnnd weren nicht Feindtlich angegriffen worden. Im Gegentheil aber hette mann sich gegen jhnen zubeschweren / daß Budweiß der Stände Profiant-Meister / sampt einem andern vom Adel gefangen hielte: Pilsen sich befestigte / Geschütz auff die Wäll ziehe / vnnd wider eygenes zuschreiben vnnd Zusag handelte. Da aber vnder gedachter Aufforderung wolte verstanden werden der Königlichen Stätt mit dem Herrn vnd Ritterstand in puncto Religionis Vergleichung vnd Verbündnuß / solte männiglichen davon dieses wissen / daß die freye Königliche Stätte in Böheimb ein freyer vnnb also der dritte Stand in Böheimb seye / der zu allen Landtägen vnnd publicis consessibus vnnd consultationibus gehörig / auch von Alters hero zu jederzeit jhr liberum votum gehabt hetten. Weren demnach die Stätte ohn eynige Aufforderung freywillig zu den Obern zweyen Ständen getretten / vnnd alle jhre Consilia vnnd Actiones in puncto Religionis bißhero approbiren helffen / vngeachtet man sie von jhnen hinderlistiger Weiß zutrennen sich vnderstanden / darüber sich die Prager Stätt in der Apologia höchlich beklagten.

Art. 12. Daß Jhrer Mayestät Herrschafften sollten von den Ständen eingenommen worden seyn / were durchauß nicht zubeweisen / sondern es blieben dieselbe allerseits in jhrem alten esse, vnder dem Gubernament der Böhmischen Cammer / giengen auch Jhrer Mayest. Gefäll vnnd Einkommen auff den Herrschafften / vnnd sonsten an Bierstewren / Zöllen / Vngelten vnnd dergleichen einen weg / wie den andern fort / ohn einige Verhinderung der Stände / darein Jhrer Mayest. zugreiffen niemanden keines wegs gebühren wolte. Ohne daß die Anno 1615. hinderstellige bewilligte Stewren zurück gehalten würden / zu Defendirung deß Landes / nach der bey gedachtem Landtag begriffenen Exception / so were auch nur bloß von Crumaw der Hauptmann Welser mit seinem außländischen Volck abgeschafft / auff dem Schloß aber regierete der vorgesetzte Hauptmann wie vorhin / were auch keine Guardi darein gelegt worden.

Weiters wüste man von keinen Thätlichkeiten mehr / so die Stände begangen haben solten: Es were dann / daß es auff zwen Gefangene / Fabium Maximum Ponzons, vnd Iacob von Tepetze Hauptmann der Herrschafft Mielnick gemeynet seye. Deren Verbrechen were dieses / daß Ponzon wider den Mayestät-Brieff die armen Clostergraber hefftig beängstigen vnnd tribuliren helffen / flüchtig worden / vnd allerley schimpffliche / spöttische Bericht von dem Collegio der Defensorum in Schlesien gethan / da doch der Stände sub vtraque Sachen jhn gar nichts angangen / noch jhme zu expediren anbefohlen: Der Hauptmann von Mielnick aber hette in Religions-Sachen viel Vbels / auff der Herrschafft daselbsten / vnder den armen Vnderthanen stifften helffen / injuriose von den Ständen geredet / auff jhre Citationes Nicht erschienen / noch sich verantworten wollen. Vnderdessen aber were die Herrschafft durch ein ehrliche Person nach Notthurfft bestellet / auch solches durch ein Schreiben der Kayserin gehorsambst angedeutet worden Vnnd dieses ist gewesen was die Böhmen auff die Klag-Puncten wider sie berichtet.

Böhmen bitten den Kayser kein Kriegs Dolck ins Königreich zuschicken. Auff obgedachtes Schreiben / damit der Kayser jhnen die Musterung vnnd Fortzug seines Kriegs-Volcks zuwissen gethan / haben sie neben Vberschickung einer newen weitläufftigen Deduction-Schrifft (die grosse Böhmische Apology genannt) darinn sie die Vrsachen / dardurch die Händel in Böheimb jhren Anfang genommen erzehlet / dahin wir den Leser / weil sie absonderlich getruckt / vnnd dieses Orths einzurücken zu verdrießlich fallen würde / wollen verwiesen haben / also geantwortet:

Die Directores hetten auß dem Kayserlichen Schreiben verstanden / daß Jhrer May. Kriegs-Bolck in Böhmen zusenden vorhabens were: Derowegen bitten sie J. May. wolte diese beygelegte Sachen wol erwegen / so würde sie darauß befinden / daß diese Defension nicht wider Jhr. Mayestät / sondern wegen derselben / vnnd deß gantzen Königreichs Beschützung fürgenommen / vnnd also gar vnnöthig were daß Jhre May. Kriegs-Volck in diß Königreich schickete:

durch wunderliche Renck davon zutringen / vnnd in der Römisch-Catholischen Händt einzuantworten / darzu auch allbereit ein guter Anfang gemacht worden. Doch würden diese vnd dergleichen Politische Gravamina hindan gesetzt / Gott vnd der Zeit befohlen.

3. Jhre Mayestät hetten sich zwar Anfangs zu gütlichen Mitteln vnnd Abordnung ansehnlicher Commissarien anerbotten / so auch vnderthänigst angenommen / vnd zu Jhrer May. fernern wolgefallen anheimb gestellet / vnd denselben mit Verlangen von den Ständen erwartet worden. Es wäre aber damit nichts zu Werck gerichtet / sondern Jhre May. hetten sich nachmals dahin erklärt / daß sie jhr Volck mustern / vnnd die Stände mit gewehrter Hand vberzichen lassen wolten. Dahero die Stände nothwendig jhr zugelassene Defension stärcken vnnd continuiren müssen: Da sonsten durch schleunige Fortsetzung vorgemelter Commission / vnnd da sonderlich vornehme weltliche Churfürsten sich gantz treweyferig interponiren wollen / die Waffen leichtlich hetten deponirt / vnnd alle Gefahr vnnd Blurvergiessen verhütet werden mögen.

Art. 11. Berührend den eylfften Articul / daß die Aufforderung der Stätte bloß auff Pilsen vnnd Budweiß zudeuten / were zubeweisen / daß sie niemals / bevorab mit einer solchen Commination / welche nie vorgangen / auch nimmer erwiesen werden möchte / auffgefordert / sondern an sie nur begehrt worden / das frembde bey jhnen ligende Volck außzuschaffen / vnnd dardurch alles Mißtrawengegen den Ständen wegzunehmen / hetten auch die Innwohner gedachter Stätt freyen Zu-vnnd Außgang / vnnd weren nicht Feindtlich angegriffen worden. Im Gegentheil aber hette mann sich gegen jhnen zubeschweren / daß Budweiß der Stände Profiant-Meister / sampt einem andern vom Adel gefangen hielte: Pilsen sich befestigte / Geschütz auff die Wäll ziehe / vnnd wider eygenes zuschreiben vnnd Zusag handelte. Da aber vnder gedachter Aufforderung wolte verstanden werden der Königlichen Stätt mit dem Herrn vnd Ritterstand in puncto Religionis Vergleichung vnd Verbündnuß / solte männiglichen davon dieses wissen / daß die freye Königliche Stätte in Böheimb ein freyer vnnb also der dritte Stand in Böheimb seye / der zu allen Landtägen vnnd publicis consessibus vnnd consultationibus gehörig / auch von Alters hero zu jederzeit jhr liberum votum gehabt hetten. Weren demnach die Stätte ohn eynige Aufforderung freywillig zu den Obern zweyen Ständen getretten / vnnd alle jhre Consilia vnnd Actiones in puncto Religionis bißhero approbiren helffen / vngeachtet man sie von jhnen hinderlistiger Weiß zutrennen sich vnderstanden / darüber sich die Prager Stätt in der Apologia höchlich beklagten.

Art. 12. Daß Jhrer Mayestät Herrschafften sollten von den Ständen eingenommen worden seyn / were durchauß nicht zubeweisen / sondern es blieben dieselbe allerseits in jhrem alten esse, vnder dem Gubernament der Böhmischen Cammer / giengen auch Jhrer Mayest. Gefäll vnnd Einkommen auff den Herrschafften / vnnd sonsten an Bierstewren / Zöllen / Vngelten vnnd dergleichen einen weg / wie den andern fort / ohn einige Verhinderung der Stände / darein Jhrer Mayest. zugreiffen niemanden keines wegs gebühren wolte. Ohne daß die Anno 1615. hinderstellige bewilligte Stewren zurück gehalten würden / zu Defendirung deß Landes / nach der bey gedachtem Landtag begriffenen Exception / so were auch nur bloß von Crumaw der Hauptmann Welser mit seinem außländischen Volck abgeschafft / auff dem Schloß aber regierete der vorgesetzte Hauptmann wie vorhin / were auch keine Guardi darein gelegt worden.

Weiters wüste man von keinen Thätlichkeiten mehr / so die Stände begangen haben solten: Es were dann / daß es auff zwen Gefangene / Fabium Maximum Ponzons, vnd Iacob von Tepetze Hauptmann der Herrschafft Mielnick gemeynet seye. Deren Verbrechen were dieses / daß Ponzon wider den Mayestät-Brieff die armen Clostergraber hefftig beängstigen vnnd tribuliren helffen / flüchtig worden / vnd allerley schimpffliche / spöttische Bericht von dem Collegio der Defensorum in Schlesien gethan / da doch der Stände sub vtraque Sachen jhn gar nichts angangen / noch jhme zu expediren anbefohlen: Der Hauptmann von Mielnick aber hette in Religions-Sachen viel Vbels / auff der Herrschafft daselbsten / vnder den armen Vnderthanen stifften helffen / injuriosè von den Ständen geredet / auff jhre Citationes Nicht erschienen / noch sich verantworten wollen. Vnderdessen aber were die Herrschafft durch ein ehrliche Person nach Notthurfft bestellet / auch solches durch ein Schreiben der Kayserin gehorsambst angedeutet worden Vnnd dieses ist gewesen was die Böhmen auff die Klag-Puncten wider sie berichtet.

Böhmen bitten den Kayser kein Kriegs Dolck ins Königreich zuschicken. Auff obgedachtes Schreiben / damit der Kayser jhnen die Musterung vnnd Fortzug seines Kriegs-Volcks zuwissen gethan / haben sie neben Vberschickung einer newen weitläufftigen Deduction-Schrifft (die grosse Böhmische Apology genannt) darinn sie die Vrsachen / dardurch die Händel in Böheimb jhren Anfang genommen erzehlet / dahin wir den Leser / weil sie absonderlich getruckt / vnnd dieses Orths einzurücken zu verdrießlich fallen würde / wollen verwiesen haben / also geantwortet:

Die Directores hetten auß dem Kayserlichen Schreiben verstanden / daß Jhrer May. Kriegs-Bolck in Böhmen zusenden vorhabens were: Derowegen bitten sie J. May. wolte diese beygelegte Sachen wol erwegen / so würde sie darauß befinden / daß diese Defension nicht wider Jhr. Mayestät / sondern wegen derselben / vnnd deß gantzen Königreichs Beschützung fürgenommen / vnnd also gar vnnöthig were daß Jhre May. Kriegs-Volck in diß Königreich schickete:

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          <p>3. Jhre Mayestät hetten sich zwar Anfangs zu gütlichen Mitteln vnnd Abordnung                      ansehnlicher Commissarien anerbotten / so auch vnderthänigst angenommen / vnd zu                      Jhrer May. fernern wolgefallen anheimb gestellet / vnd denselben mit Verlangen                      von den Ständen erwartet worden. Es wäre aber damit nichts zu Werck gerichtet /                      sondern Jhre May. hetten sich nachmals dahin erklärt / daß sie jhr Volck mustern                      / vnnd die Stände mit gewehrter Hand vberzichen lassen wolten. Dahero die Stände                      nothwendig jhr zugelassene Defension stärcken vnnd continuiren müssen: Da                      sonsten durch schleunige Fortsetzung vorgemelter Commission / vnnd da sonderlich                      vornehme weltliche Churfürsten sich gantz treweyferig interponiren wollen / die                      Waffen leichtlich hetten deponirt / vnnd alle Gefahr vnnd Blurvergiessen                      verhütet werden mögen.</p>
          <p><note place="left">Art. 11.</note> Berührend den eylfften Articul / daß                      die Aufforderung der Stätte bloß auff Pilsen vnnd Budweiß zudeuten / were                      zubeweisen / daß sie niemals / bevorab mit einer solchen Commination / welche                      nie vorgangen / auch nimmer erwiesen werden möchte / auffgefordert / sondern an                      sie nur begehrt worden / das frembde bey jhnen ligende Volck außzuschaffen /                      vnnd dardurch alles Mißtrawengegen den Ständen wegzunehmen / hetten auch die                      Innwohner gedachter Stätt freyen Zu-vnnd Außgang / vnnd weren nicht Feindtlich                      angegriffen worden. Im Gegentheil aber hette mann sich gegen jhnen zubeschweren                      / daß Budweiß der Stände Profiant-Meister / sampt einem andern vom Adel gefangen                      hielte: Pilsen sich befestigte / Geschütz auff die Wäll ziehe / vnnd wider                      eygenes zuschreiben vnnd Zusag handelte. Da aber vnder gedachter Aufforderung                      wolte verstanden werden der Königlichen Stätt mit dem Herrn vnd Ritterstand in                      puncto Religionis Vergleichung vnd Verbündnuß / solte männiglichen davon dieses                      wissen / daß die freye Königliche Stätte in Böheimb ein freyer vnnb also der                      dritte Stand in Böheimb seye / der zu allen Landtägen vnnd publicis consessibus                      vnnd consultationibus gehörig / auch von Alters hero zu jederzeit jhr liberum                      votum gehabt hetten. Weren demnach die Stätte ohn eynige Aufforderung freywillig                      zu den Obern zweyen Ständen getretten / vnnd alle jhre Consilia vnnd Actiones in                      puncto Religionis bißhero approbiren helffen / vngeachtet man sie von jhnen                      hinderlistiger Weiß zutrennen sich vnderstanden / darüber sich die Prager Stätt                      in der Apologia höchlich beklagten.</p>
          <p><note place="left">Art. 12.</note> Daß Jhrer Mayestät Herrschafften                      sollten von den Ständen eingenommen worden seyn / were durchauß nicht zubeweisen                      / sondern es blieben dieselbe allerseits in jhrem alten esse, vnder dem                      Gubernament der Böhmischen Cammer / giengen auch Jhrer Mayest. Gefäll vnnd                      Einkommen auff den Herrschafften / vnnd sonsten an Bierstewren / Zöllen /                      Vngelten vnnd dergleichen einen weg / wie den andern fort / ohn einige                      Verhinderung der Stände / darein Jhrer Mayest. zugreiffen niemanden keines wegs                      gebühren wolte. Ohne daß die Anno 1615. hinderstellige bewilligte Stewren zurück                      gehalten würden / zu Defendirung deß Landes / nach der bey gedachtem Landtag                      begriffenen Exception / so were auch nur bloß von Crumaw der Hauptmann Welser                      mit seinem außländischen Volck abgeschafft / auff dem Schloß aber regierete der                      vorgesetzte Hauptmann wie vorhin / were auch keine Guardi darein gelegt worden.</p>
          <p>Weiters wüste man von keinen Thätlichkeiten mehr / so die Stände begangen haben                      solten: Es were dann / daß es auff zwen Gefangene / Fabium Maximum Ponzons, vnd                      Iacob von Tepetze Hauptmann der Herrschafft Mielnick gemeynet seye. Deren                      Verbrechen were dieses / daß Ponzon wider den Mayestät-Brieff die armen                      Clostergraber hefftig beängstigen vnnd tribuliren helffen / flüchtig worden /                      vnd allerley schimpffliche / spöttische Bericht von dem Collegio der Defensorum                      in Schlesien gethan / da doch der Stände sub vtraque Sachen jhn gar nichts                      angangen / noch jhme zu expediren anbefohlen: Der Hauptmann von Mielnick aber                      hette in Religions-Sachen viel Vbels / auff der Herrschafft daselbsten / vnder                      den armen Vnderthanen stifften helffen / injuriosè von den Ständen geredet /                      auff jhre Citationes Nicht erschienen / noch sich verantworten wollen.                      Vnderdessen aber were die Herrschafft durch ein ehrliche Person nach Notthurfft                      bestellet / auch solches durch ein Schreiben der Kayserin gehorsambst angedeutet                      worden Vnnd dieses ist gewesen was die Böhmen auff die Klag-Puncten wider sie                      berichtet.</p>
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          <p>Die Directores hetten auß dem Kayserlichen Schreiben verstanden / daß Jhrer May.                      Kriegs-Bolck in Böhmen zusenden vorhabens were: Derowegen bitten sie J. May.                      wolte diese beygelegte Sachen wol erwegen / so würde sie darauß befinden / daß                      diese Defension nicht wider Jhr. Mayestät / sondern wegen derselben / vnnd deß                      gantzen Königreichs Beschützung fürgenommen / vnnd also gar vnnöthig were daß                      Jhre May. Kriegs-Volck in diß Königreich schickete:
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[58/0095] durch wunderliche Renck davon zutringen / vnnd in der Römisch-Catholischen Händt einzuantworten / darzu auch allbereit ein guter Anfang gemacht worden. Doch würden diese vnd dergleichen Politische Gravamina hindan gesetzt / Gott vnd der Zeit befohlen. 3. Jhre Mayestät hetten sich zwar Anfangs zu gütlichen Mitteln vnnd Abordnung ansehnlicher Commissarien anerbotten / so auch vnderthänigst angenommen / vnd zu Jhrer May. fernern wolgefallen anheimb gestellet / vnd denselben mit Verlangen von den Ständen erwartet worden. Es wäre aber damit nichts zu Werck gerichtet / sondern Jhre May. hetten sich nachmals dahin erklärt / daß sie jhr Volck mustern / vnnd die Stände mit gewehrter Hand vberzichen lassen wolten. Dahero die Stände nothwendig jhr zugelassene Defension stärcken vnnd continuiren müssen: Da sonsten durch schleunige Fortsetzung vorgemelter Commission / vnnd da sonderlich vornehme weltliche Churfürsten sich gantz treweyferig interponiren wollen / die Waffen leichtlich hetten deponirt / vnnd alle Gefahr vnnd Blurvergiessen verhütet werden mögen. Berührend den eylfften Articul / daß die Aufforderung der Stätte bloß auff Pilsen vnnd Budweiß zudeuten / were zubeweisen / daß sie niemals / bevorab mit einer solchen Commination / welche nie vorgangen / auch nimmer erwiesen werden möchte / auffgefordert / sondern an sie nur begehrt worden / das frembde bey jhnen ligende Volck außzuschaffen / vnnd dardurch alles Mißtrawengegen den Ständen wegzunehmen / hetten auch die Innwohner gedachter Stätt freyen Zu-vnnd Außgang / vnnd weren nicht Feindtlich angegriffen worden. Im Gegentheil aber hette mann sich gegen jhnen zubeschweren / daß Budweiß der Stände Profiant-Meister / sampt einem andern vom Adel gefangen hielte: Pilsen sich befestigte / Geschütz auff die Wäll ziehe / vnnd wider eygenes zuschreiben vnnd Zusag handelte. Da aber vnder gedachter Aufforderung wolte verstanden werden der Königlichen Stätt mit dem Herrn vnd Ritterstand in puncto Religionis Vergleichung vnd Verbündnuß / solte männiglichen davon dieses wissen / daß die freye Königliche Stätte in Böheimb ein freyer vnnb also der dritte Stand in Böheimb seye / der zu allen Landtägen vnnd publicis consessibus vnnd consultationibus gehörig / auch von Alters hero zu jederzeit jhr liberum votum gehabt hetten. Weren demnach die Stätte ohn eynige Aufforderung freywillig zu den Obern zweyen Ständen getretten / vnnd alle jhre Consilia vnnd Actiones in puncto Religionis bißhero approbiren helffen / vngeachtet man sie von jhnen hinderlistiger Weiß zutrennen sich vnderstanden / darüber sich die Prager Stätt in der Apologia höchlich beklagten. Art. 11. Daß Jhrer Mayestät Herrschafften sollten von den Ständen eingenommen worden seyn / were durchauß nicht zubeweisen / sondern es blieben dieselbe allerseits in jhrem alten esse, vnder dem Gubernament der Böhmischen Cammer / giengen auch Jhrer Mayest. Gefäll vnnd Einkommen auff den Herrschafften / vnnd sonsten an Bierstewren / Zöllen / Vngelten vnnd dergleichen einen weg / wie den andern fort / ohn einige Verhinderung der Stände / darein Jhrer Mayest. zugreiffen niemanden keines wegs gebühren wolte. Ohne daß die Anno 1615. hinderstellige bewilligte Stewren zurück gehalten würden / zu Defendirung deß Landes / nach der bey gedachtem Landtag begriffenen Exception / so were auch nur bloß von Crumaw der Hauptmann Welser mit seinem außländischen Volck abgeschafft / auff dem Schloß aber regierete der vorgesetzte Hauptmann wie vorhin / were auch keine Guardi darein gelegt worden. Art. 12. Weiters wüste man von keinen Thätlichkeiten mehr / so die Stände begangen haben solten: Es were dann / daß es auff zwen Gefangene / Fabium Maximum Ponzons, vnd Iacob von Tepetze Hauptmann der Herrschafft Mielnick gemeynet seye. Deren Verbrechen were dieses / daß Ponzon wider den Mayestät-Brieff die armen Clostergraber hefftig beängstigen vnnd tribuliren helffen / flüchtig worden / vnd allerley schimpffliche / spöttische Bericht von dem Collegio der Defensorum in Schlesien gethan / da doch der Stände sub vtraque Sachen jhn gar nichts angangen / noch jhme zu expediren anbefohlen: Der Hauptmann von Mielnick aber hette in Religions-Sachen viel Vbels / auff der Herrschafft daselbsten / vnder den armen Vnderthanen stifften helffen / injuriosè von den Ständen geredet / auff jhre Citationes Nicht erschienen / noch sich verantworten wollen. Vnderdessen aber were die Herrschafft durch ein ehrliche Person nach Notthurfft bestellet / auch solches durch ein Schreiben der Kayserin gehorsambst angedeutet worden Vnnd dieses ist gewesen was die Böhmen auff die Klag-Puncten wider sie berichtet. Auff obgedachtes Schreiben / damit der Kayser jhnen die Musterung vnnd Fortzug seines Kriegs-Volcks zuwissen gethan / haben sie neben Vberschickung einer newen weitläufftigen Deduction-Schrifft (die grosse Böhmische Apology genannt) darinn sie die Vrsachen / dardurch die Händel in Böheimb jhren Anfang genommen erzehlet / dahin wir den Leser / weil sie absonderlich getruckt / vnnd dieses Orths einzurücken zu verdrießlich fallen würde / wollen verwiesen haben / also geantwortet: Böhmen bitten den Kayser kein Kriegs Dolck ins Königreich zuschicken. Die Directores hetten auß dem Kayserlichen Schreiben verstanden / daß Jhrer May. Kriegs-Bolck in Böhmen zusenden vorhabens were: Derowegen bitten sie J. May. wolte diese beygelegte Sachen wol erwegen / so würde sie darauß befinden / daß diese Defension nicht wider Jhr. Mayestät / sondern wegen derselben / vnnd deß gantzen Königreichs Beschützung fürgenommen / vnnd also gar vnnöthig were daß Jhre May. Kriegs-Volck in diß Königreich schickete:

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/95>, abgerufen am 16.05.2024.