Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Instructiones außgefertiget / vnd jhnen darinnen die Inspection vber die Kirchspiel auffgetragen worden / darüber sich die Kirchspiel zwar höchlichen beschwert / aber keine Restitution erlangen können. Zum fünfften / nach dem man auch zu Prag die Teutschen Kirchen / sonderlich auff der kleinen Seithen lang gern hette einziehen wollen / als wäre dem Kayser-Richter auß der Cantzeley anbefohlen worden / in Geheimb nachzufragen / auff wessen Grund vnnd Boden dieselbe auffgebawet seye / vnnd als Bericht einkommen / sie stünde zum Theyl auff der Statt / zum Theyl auff Apts zum Strohoff Grund vnnd Boden / wäre gedachtem Kayser-Richter weiter auffgetragen worden / dieselbe dem Apt zum besten sperren zulassen. So zwar verblieben / weil sich die Evangelischen Raths-Freundt starck darwider gesetzet / vnnd auß jhren Ampts-Büchern bewiesen / daß die Kirch auff deß Raths Grundt vnnd Boden erbawet seye: Aber gar nicht zuzweiffeln / da den schädlichen Räthen vnnd Officirern der Lufft länger were gelassen worden / die Sperrung vnnd endtlichen gäntzliche Einnaehmung besagter Kirchen / darzu doch ausser der Ständ vnnd anderer ehrlicher Leuth Anlag / viel Evangelische Chur-Fürsten vnnd Stände miltiglich gestewret hetten / nicht würde verblieben seyn. Zum sechsten / hette es ebenmässigen Anschlag mit der Kirchen in der alten Statt zu Prag / zum Bethlehem genennet / nehmen sollen. Dann nach dem die Collegiaten vnnd Professores der Pragerischen Vniversität als Collatores, die Stell deß verstorbenen Priesters mit einer andern tauglichen Person ersetzen wollen / hette man auß der Cantzley den Rath in besagter alten Statt angefrischet / sich einer frembden Collatur anzunehmen / vnnd darüber bey Hoff / als wann jhnen von den Professoribus in Bestellung eines newen Priesters Eintrag geschehe / sich zubeschweren. So dann geschehen / vnd darauff / ohn einigen eingenommenen Bericht / von Hoff anbefohlen worden / die Kirch biß zu Verhör vnd Außtrag der Sachen / sperren zulassen. Da sich doch nachmals auß der Fundation im Werck befunden / daß die Collatur gedachter Kirchen simpliciter den Professoribus zuständig / vnnd nur honoris causa nach deß Fundatoris hinderlassenen Anordnung / der damals regierende Bürgermeister in der alten Statt zu Installirung eines newen Priesters / ohn eynig sein votum, erbetten würde. Zum siebenden / weil auch endtlichen der Evangelischen Kirchen Feind tichten vnnd trachten von etlichen Jahren hero eynig vnnd allein dahin gerichtet gewesen / vnnd noch were / wie sie das Evangelische Religions-Wesen zerscheitern vnd letztlichen gar außtilgen möchten / vnnd aber wohl vermerckt / daß es durch kein ander Mittel / als Cassirung der Evangelischen Zusammenkünfften in puncto, Religionis, als darauff das Fundament der Conservation vnd Manutenentz bestünde / geschehen köndte / als hetten sie es endtlichen dahin gebracht. I. Erstlichen were im Namen Jhrer Kayser. Mayest. den Defensoribus categorice die Zusammenkunfft vnnd Erforderung gewisser Personen darzu auß den Ständen / in den Craysen wohnhafft / verbotten worden. Nachmahls hette man ad partem mit theils Defensoren / sonderlich denen / die in officiis gewesen / gehandelt / von der Defension abzulassen / vnnd davon jhren Abschied zunehmen. Welche persuasion dann bey etlichen nicht wenig gewürcket. Ferrners hetten Jhre Mayest. durch den Rath in den Prager Stätten / denen Personen / so auß der Burgerschafft auff offentlichem Landtag zu Defensoren ordentlich erwöhlet / ernstlichen anbefehlen lassen / vnder den Defensoribus in Collegio nicht mehr zuerscheinen / solte auch der Rath selbsten keine Personen mehr auß ihrem Mittel abfertigen: Wie dann auch geschehen were. Dergleichen Verbott were in Jhrer Mayest. Nahmen / durch den Hoffrichter / in alle andere freye Königliche Stätt / bey Veränderung deß Raths geschehen; auch theils Stätt mit harter Bedrohung dahin gebracht worden / daß sie Reverß von sich geben müssen / niemand anders / als Jhre Mayest. vor jhren Defensoren zuerkennen. Welches in Politischen Sachen recht vnd billich / aber dißfalß wider den klaren Buchstaben deß Mayestät-Brieffs vnnd Landtags-Beschluß in puncto Religionis vorgenommen worden: darinnen außtrücklich befunden würde / daß der Defensoren Collegium perpetuirt, vnd auff die Posterität (ohn einigen deß Königs Eintrag) solte gebracht werden. Man wolte zwar allenthalben die Leuth bereden / daß es dißfals vmb die Religion gar nicht zuthun seye. Auß obigem vnd anderm aber were Sonnenklar / daß der Anfang / das Mittel vnnd End / von der Religion herrühre / dieselbe vornemblich betreffe / auch auff deren Vndertruckung vnnd Auffhebung alles hafften thäte. Dann daß man geschweige / in was terminis bey dem Bapst / Spanien vnnd anderswo / Hilffwider die Böhmen gesucht / were auß einem Kayserlichen Schreiben an den Graffen von Bucquoy die Intention wol abzunehmen / da er seine Reiß eylend fortzusetzen / mit denen Worten ermahnet würde; Praeclare de nobis, de Augusta domo nostra, de Religione & Republica mereberis, &c. 2. In Politischen Sachen hetten die Evangelischen Stände allezeit den kürtzern ziehen müssen / wo nicht anderer Gestalt / doch daß man jhre Sachen bey Recht 30. 40. auch wohl 50. Jahr auff gezogen / ehe sie zu einem Außspruch gedeyen können. Die Rosenbergischen Gütter köndten zum Exempel angezogen werden: Weil darauff den Anfall die Evangelischen Stände / vermög Peters von Rosenberg Testaments / zugewarten / hette man sich dahin anfangen zu bemühen / die von Schwanberg Instructiones außgefertiget / vnd jhnen darinnen die Inspection vber die Kirchspiel auffgetragen worden / darüber sich die Kirchspiel zwar höchlichen beschwert / aber keine Restitution erlangen können. Zum fünfften / nach dem man auch zu Prag die Teutschen Kirchen / sonderlich auff der kleinen Seithen lang gern hette einziehen wollen / als wäre dem Kayser-Richter auß der Cantzeley anbefohlen worden / in Geheimb nachzufragen / auff wessen Grund vnnd Boden dieselbe auffgebawet seye / vnnd als Bericht einkommen / sie stünde zum Theyl auff der Statt / zum Theyl auff Apts zum Strohoff Grund vnnd Boden / wäre gedachtem Kayser-Richter weiter auffgetragen worden / dieselbe dem Apt zum besten sperren zulassen. So zwar verblieben / weil sich die Evangelischen Raths-Freundt starck darwider gesetzet / vnnd auß jhren Ampts-Büchern bewiesen / daß die Kirch auff deß Raths Grundt vnnd Boden erbawet seye: Aber gar nicht zuzweiffeln / da den schädlichen Räthen vnnd Officirern der Lufft länger were gelassen worden / die Sperrung vnnd endtlichen gäntzliche Einnaehmung besagter Kirchen / darzu doch ausser der Ständ vnnd anderer ehrlicher Leuth Anlag / viel Evangelische Chur-Fürsten vnnd Stände miltiglich gestewret hetten / nicht würde verblieben seyn. Zum sechsten / hette es ebenmässigen Anschlag mit der Kirchen in der alten Statt zu Prag / zum Bethlehem genennet / nehmen sollen. Dann nach dem die Collegiaten vnnd Professores der Pragerischen Vniversität als Collatores, die Stell deß verstorbenen Priesters mit einer andern tauglichen Person ersetzen wollen / hette man auß der Cantzley den Rath in besagter alten Statt angefrischet / sich einer frembden Collatur anzunehmen / vnnd darüber bey Hoff / als wann jhnen von den Professoribus in Bestellung eines newen Priesters Eintrag geschehe / sich zubeschweren. So dann geschehen / vnd darauff / ohn einigen eingenommenen Bericht / von Hoff anbefohlen worden / die Kirch biß zu Verhör vnd Außtrag der Sachen / sperren zulassen. Da sich doch nachmals auß der Fundation im Werck befunden / daß die Collatur gedachter Kirchen simpliciter den Professoribus zuständig / vnnd nur honoris causa nach deß Fundatoris hinderlassenen Anordnung / der damals regierende Bürgermeister in der alten Statt zu Installirung eines newen Priesters / ohn eynig sein votum, erbetten würde. Zum siebenden / weil auch endtlichen der Evangelischen Kirchen Feind tichten vnnd trachten von etlichen Jahren hero eynig vnnd allein dahin gerichtet gewesen / vnnd noch were / wie sie das Evangelische Religions-Wesen zerscheitern vnd letztlichen gar außtilgen möchten / vnnd aber wohl vermerckt / daß es durch kein ander Mittel / als Cassirung der Evangelischen Zusammenkünfften in puncto, Religionis, als darauff das Fundament der Conservation vnd Manutenentz bestünde / geschehen köndte / als hetten sie es endtlichen dahin gebracht. I. Erstlichen were im Namen Jhrer Kayser. Mayest. den Defensoribus categoricè die Zusammenkunfft vnnd Erforderung gewisser Personen darzu auß den Ständen / in den Craysen wohnhafft / verbotten worden. Nachmahls hette man ad partem mit theils Defensoren / sonderlich denen / die in officiis gewesen / gehandelt / von der Defension abzulassen / vnnd davon jhren Abschied zunehmen. Welche persuasion dann bey etlichen nicht wenig gewürcket. Ferrners hetten Jhre Mayest. durch den Rath in den Prager Stätten / denen Personen / so auß der Burgerschafft auff offentlichem Landtag zu Defensoren ordentlich erwöhlet / ernstlichen anbefehlen lassen / vnder den Defensoribus in Collegio nicht mehr zuerscheinen / solte auch der Rath selbsten keine Personen mehr auß ihrem Mittel abfertigen: Wie dann auch geschehen were. Dergleichen Verbott were in Jhrer Mayest. Nahmen / durch den Hoffrichter / in alle andere freye Königliche Stätt / bey Veränderung deß Raths geschehen; auch theils Stätt mit harter Bedrohung dahin gebracht worden / daß sie Reverß von sich geben müssen / niemand anders / als Jhre Mayest. vor jhren Defensoren zuerkennen. Welches in Politischen Sachen recht vnd billich / aber dißfalß wider den klaren Buchstaben deß Mayestät-Brieffs vnnd Landtags-Beschluß in puncto Religionis vorgenommen worden: darinnen außtrücklich befunden würde / daß der Defensoren Collegium perpetuirt, vnd auff die Posterität (ohn einigen deß Königs Eintrag) solte gebracht werden. Man wolte zwar allenthalben die Leuth bereden / daß es dißfals vmb die Religion gar nicht zuthun seye. Auß obigem vnd anderm aber were Sonnenklar / daß der Anfang / das Mittel vnnd End / von der Religion herrühre / dieselbe vornemblich betreffe / auch auff deren Vndertruckung vnnd Auffhebung alles hafften thäte. Dann daß man geschweige / in was terminis bey dem Bapst / Spanien vnnd anderswo / Hilffwider die Böhmen gesucht / were auß einem Kayserlichen Schreiben an den Graffen von Bucquoy die Intention wol abzunehmen / da er seine Reiß eylend fortzusetzen / mit denen Worten ermahnet würde; Praeclare de nobis, de Augusta domo nostra, de Religione & Republica mereberis, &c. 2. In Politischen Sachen hetten die Evangelischen Stände allezeit den kürtzern ziehen müssen / wo nicht anderer Gestalt / doch daß man jhre Sachen bey Recht 30. 40. auch wohl 50. Jahr auff gezogen / ehe sie zu einem Außspruch gedeyen können. Die Rosenbergischen Gütter köndten zum Exempel angezogen werden: Weil darauff den Anfall die Evangelischen Stände / vermög Peters von Rosenberg Testaments / zugewarten / hette man sich dahin anfangen zu bemühen / die von Schwanberg <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0094" n="57"/> Instructiones außgefertiget / vnd jhnen darinnen die Inspection vber die Kirchspiel auffgetragen worden / darüber sich die Kirchspiel zwar höchlichen beschwert / aber keine Restitution erlangen können.</p> <p>Zum fünfften / nach dem man auch zu Prag die Teutschen Kirchen / sonderlich auff der kleinen Seithen lang gern hette einziehen wollen / als wäre dem Kayser-Richter auß der Cantzeley anbefohlen worden / in Geheimb nachzufragen / auff wessen Grund vnnd Boden dieselbe auffgebawet seye / vnnd als Bericht einkommen / sie stünde zum Theyl auff der Statt / zum Theyl auff Apts zum Strohoff Grund vnnd Boden / wäre gedachtem Kayser-Richter weiter auffgetragen worden / dieselbe dem Apt zum besten sperren zulassen. So zwar verblieben / weil sich die Evangelischen Raths-Freundt starck darwider gesetzet / vnnd auß jhren Ampts-Büchern bewiesen / daß die Kirch auff deß Raths Grundt vnnd Boden erbawet seye: Aber gar nicht zuzweiffeln / da den schädlichen Räthen vnnd Officirern der Lufft länger were gelassen worden / die Sperrung vnnd endtlichen gäntzliche Einnaehmung besagter Kirchen / darzu doch ausser der Ständ vnnd anderer ehrlicher Leuth Anlag / viel Evangelische Chur-Fürsten vnnd Stände miltiglich gestewret hetten / nicht würde verblieben seyn.</p> <p>Zum sechsten / hette es ebenmässigen Anschlag mit der Kirchen in der alten Statt zu Prag / zum Bethlehem genennet / nehmen sollen. Dann nach dem die Collegiaten vnnd Professores der Pragerischen Vniversität als Collatores, die Stell deß verstorbenen Priesters mit einer andern tauglichen Person ersetzen wollen / hette man auß der Cantzley den Rath in besagter alten Statt angefrischet / sich einer frembden Collatur anzunehmen / vnnd darüber bey Hoff / als wann jhnen von den Professoribus in Bestellung eines newen Priesters Eintrag geschehe / sich zubeschweren. So dann geschehen / vnd darauff / ohn einigen eingenommenen Bericht / von Hoff anbefohlen worden / die Kirch biß zu Verhör vnd Außtrag der Sachen / sperren zulassen. Da sich doch nachmals auß der Fundation im Werck befunden / daß die Collatur gedachter Kirchen simpliciter den Professoribus zuständig / vnnd nur honoris causa nach deß Fundatoris hinderlassenen Anordnung / der damals regierende Bürgermeister in der alten Statt zu Installirung eines newen Priesters / ohn eynig sein votum, erbetten würde.</p> <p>Zum siebenden / weil auch endtlichen der Evangelischen Kirchen Feind tichten vnnd trachten von etlichen Jahren hero eynig vnnd allein dahin gerichtet gewesen / vnnd noch were / wie sie das Evangelische Religions-Wesen zerscheitern vnd letztlichen gar außtilgen möchten / vnnd aber wohl vermerckt / daß es durch kein ander Mittel / als Cassirung der Evangelischen Zusammenkünfften in puncto, Religionis, als darauff das Fundament der Conservation vnd Manutenentz bestünde / geschehen köndte / als hetten sie es endtlichen dahin gebracht.</p> <p>I. Erstlichen were im Namen Jhrer Kayser. Mayest. den Defensoribus categoricè die Zusammenkunfft vnnd Erforderung gewisser Personen darzu auß den Ständen / in den Craysen wohnhafft / verbotten worden. Nachmahls hette man ad partem mit theils Defensoren / sonderlich denen / die in officiis gewesen / gehandelt / von der Defension abzulassen / vnnd davon jhren Abschied zunehmen. Welche persuasion dann bey etlichen nicht wenig gewürcket. Ferrners hetten Jhre Mayest. durch den Rath in den Prager Stätten / denen Personen / so auß der Burgerschafft auff offentlichem Landtag zu Defensoren ordentlich erwöhlet / ernstlichen anbefehlen lassen / vnder den Defensoribus in Collegio nicht mehr zuerscheinen / solte auch der Rath selbsten keine Personen mehr auß ihrem Mittel abfertigen: Wie dann auch geschehen were. Dergleichen Verbott were in Jhrer Mayest. Nahmen / durch den Hoffrichter / in alle andere freye Königliche Stätt / bey Veränderung deß Raths geschehen; auch theils Stätt mit harter Bedrohung dahin gebracht worden / daß sie Reverß von sich geben müssen / niemand anders / als Jhre Mayest. vor jhren Defensoren zuerkennen. Welches in Politischen Sachen recht vnd billich / aber dißfalß wider den klaren Buchstaben deß Mayestät-Brieffs vnnd Landtags-Beschluß in puncto Religionis vorgenommen worden: darinnen außtrücklich befunden würde / daß der Defensoren Collegium perpetuirt, vnd auff die Posterität (ohn einigen deß Königs Eintrag) solte gebracht werden.</p> <p>Man wolte zwar allenthalben die Leuth bereden / daß es dißfals vmb die Religion gar nicht zuthun seye. Auß obigem vnd anderm aber were Sonnenklar / daß der Anfang / das Mittel vnnd End / von der Religion herrühre / dieselbe vornemblich betreffe / auch auff deren Vndertruckung vnnd Auffhebung alles hafften thäte. Dann daß man geschweige / in was terminis bey dem Bapst / Spanien vnnd anderswo / Hilffwider die Böhmen gesucht / were auß einem Kayserlichen Schreiben an den Graffen von Bucquoy die Intention wol abzunehmen / da er seine Reiß eylend fortzusetzen / mit denen Worten ermahnet würde; Praeclare de nobis, de Augusta domo nostra, de Religione & Republica mereberis, &c.</p> <p>2. In Politischen Sachen hetten die Evangelischen Stände allezeit den kürtzern ziehen müssen / wo nicht anderer Gestalt / doch daß man jhre Sachen bey Recht 30. 40. auch wohl 50. Jahr auff gezogen / ehe sie zu einem Außspruch gedeyen können. Die Rosenbergischen Gütter köndten zum Exempel angezogen werden: Weil darauff den Anfall die Evangelischen Stände / vermög Peters von Rosenberg Testaments / zugewarten / hette man sich dahin anfangen zu bemühen / die von Schwanberg </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [57/0094]
Instructiones außgefertiget / vnd jhnen darinnen die Inspection vber die Kirchspiel auffgetragen worden / darüber sich die Kirchspiel zwar höchlichen beschwert / aber keine Restitution erlangen können.
Zum fünfften / nach dem man auch zu Prag die Teutschen Kirchen / sonderlich auff der kleinen Seithen lang gern hette einziehen wollen / als wäre dem Kayser-Richter auß der Cantzeley anbefohlen worden / in Geheimb nachzufragen / auff wessen Grund vnnd Boden dieselbe auffgebawet seye / vnnd als Bericht einkommen / sie stünde zum Theyl auff der Statt / zum Theyl auff Apts zum Strohoff Grund vnnd Boden / wäre gedachtem Kayser-Richter weiter auffgetragen worden / dieselbe dem Apt zum besten sperren zulassen. So zwar verblieben / weil sich die Evangelischen Raths-Freundt starck darwider gesetzet / vnnd auß jhren Ampts-Büchern bewiesen / daß die Kirch auff deß Raths Grundt vnnd Boden erbawet seye: Aber gar nicht zuzweiffeln / da den schädlichen Räthen vnnd Officirern der Lufft länger were gelassen worden / die Sperrung vnnd endtlichen gäntzliche Einnaehmung besagter Kirchen / darzu doch ausser der Ständ vnnd anderer ehrlicher Leuth Anlag / viel Evangelische Chur-Fürsten vnnd Stände miltiglich gestewret hetten / nicht würde verblieben seyn.
Zum sechsten / hette es ebenmässigen Anschlag mit der Kirchen in der alten Statt zu Prag / zum Bethlehem genennet / nehmen sollen. Dann nach dem die Collegiaten vnnd Professores der Pragerischen Vniversität als Collatores, die Stell deß verstorbenen Priesters mit einer andern tauglichen Person ersetzen wollen / hette man auß der Cantzley den Rath in besagter alten Statt angefrischet / sich einer frembden Collatur anzunehmen / vnnd darüber bey Hoff / als wann jhnen von den Professoribus in Bestellung eines newen Priesters Eintrag geschehe / sich zubeschweren. So dann geschehen / vnd darauff / ohn einigen eingenommenen Bericht / von Hoff anbefohlen worden / die Kirch biß zu Verhör vnd Außtrag der Sachen / sperren zulassen. Da sich doch nachmals auß der Fundation im Werck befunden / daß die Collatur gedachter Kirchen simpliciter den Professoribus zuständig / vnnd nur honoris causa nach deß Fundatoris hinderlassenen Anordnung / der damals regierende Bürgermeister in der alten Statt zu Installirung eines newen Priesters / ohn eynig sein votum, erbetten würde.
Zum siebenden / weil auch endtlichen der Evangelischen Kirchen Feind tichten vnnd trachten von etlichen Jahren hero eynig vnnd allein dahin gerichtet gewesen / vnnd noch were / wie sie das Evangelische Religions-Wesen zerscheitern vnd letztlichen gar außtilgen möchten / vnnd aber wohl vermerckt / daß es durch kein ander Mittel / als Cassirung der Evangelischen Zusammenkünfften in puncto, Religionis, als darauff das Fundament der Conservation vnd Manutenentz bestünde / geschehen köndte / als hetten sie es endtlichen dahin gebracht.
I. Erstlichen were im Namen Jhrer Kayser. Mayest. den Defensoribus categoricè die Zusammenkunfft vnnd Erforderung gewisser Personen darzu auß den Ständen / in den Craysen wohnhafft / verbotten worden. Nachmahls hette man ad partem mit theils Defensoren / sonderlich denen / die in officiis gewesen / gehandelt / von der Defension abzulassen / vnnd davon jhren Abschied zunehmen. Welche persuasion dann bey etlichen nicht wenig gewürcket. Ferrners hetten Jhre Mayest. durch den Rath in den Prager Stätten / denen Personen / so auß der Burgerschafft auff offentlichem Landtag zu Defensoren ordentlich erwöhlet / ernstlichen anbefehlen lassen / vnder den Defensoribus in Collegio nicht mehr zuerscheinen / solte auch der Rath selbsten keine Personen mehr auß ihrem Mittel abfertigen: Wie dann auch geschehen were. Dergleichen Verbott were in Jhrer Mayest. Nahmen / durch den Hoffrichter / in alle andere freye Königliche Stätt / bey Veränderung deß Raths geschehen; auch theils Stätt mit harter Bedrohung dahin gebracht worden / daß sie Reverß von sich geben müssen / niemand anders / als Jhre Mayest. vor jhren Defensoren zuerkennen. Welches in Politischen Sachen recht vnd billich / aber dißfalß wider den klaren Buchstaben deß Mayestät-Brieffs vnnd Landtags-Beschluß in puncto Religionis vorgenommen worden: darinnen außtrücklich befunden würde / daß der Defensoren Collegium perpetuirt, vnd auff die Posterität (ohn einigen deß Königs Eintrag) solte gebracht werden.
Man wolte zwar allenthalben die Leuth bereden / daß es dißfals vmb die Religion gar nicht zuthun seye. Auß obigem vnd anderm aber were Sonnenklar / daß der Anfang / das Mittel vnnd End / von der Religion herrühre / dieselbe vornemblich betreffe / auch auff deren Vndertruckung vnnd Auffhebung alles hafften thäte. Dann daß man geschweige / in was terminis bey dem Bapst / Spanien vnnd anderswo / Hilffwider die Böhmen gesucht / were auß einem Kayserlichen Schreiben an den Graffen von Bucquoy die Intention wol abzunehmen / da er seine Reiß eylend fortzusetzen / mit denen Worten ermahnet würde; Praeclare de nobis, de Augusta domo nostra, de Religione & Republica mereberis, &c.
2. In Politischen Sachen hetten die Evangelischen Stände allezeit den kürtzern ziehen müssen / wo nicht anderer Gestalt / doch daß man jhre Sachen bey Recht 30. 40. auch wohl 50. Jahr auff gezogen / ehe sie zu einem Außspruch gedeyen können. Die Rosenbergischen Gütter köndten zum Exempel angezogen werden: Weil darauff den Anfall die Evangelischen Stände / vermög Peters von Rosenberg Testaments / zugewarten / hette man sich dahin anfangen zu bemühen / die von Schwanberg
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