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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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fen: da doch zwo Vniversitäten in einer Statt nit seyn könten; alles zu Despect vnnd Vndergang der Evangelischen Religion / vnd in effectu Zerlöcherung deß Mayestät-Brieffs.

9. Zugeschweigen deß Schreibens / so Pater Gregorius Rümer auß Passaw / an P. Rectorn Guilielmum Lamormaini zu Gräytz gethan / da er in jetztwehrenden turbis, vnnd jhrer ejection auß dem Königreich Böheimb / schreiben dörffte: Intelligo, scribi militem pro Caesare contra Bohemos. Si milite agatur, ego brevi benespero. Si ad compositionem ventum fuerit, timeo ne maneamus foris, si cut ex Venetia. Status certe nos non admittent, nisi vi coacti, &c. Item, Deus det nostris Principibus bonum animum. Nunquam eratmajoroccasio eripiendi Bohemis omnia Privilegia, quae sunt in detrimentum Religionis, literas Majestatis, & recuperandi templa. Item, hic tamen magno animo opus erit, quia status dicuntur scribere militem continuo. Vtinam cum Venetis sit pax, & ille miles, qui fuit Goriciae, huc veniat. Wann dieses auff Schulfüchß nicht zuviel wäre / so were es ja genug. In Summa wann gleich solche Special-Vrsachen in dieser Cron gegen jhnen nicht vorhanden weren / so wüste doch die gantze Welt wol / was für schädliche Leuth die Jesuiter weren.

Art. 9. Den neundten Articul belangend / hetten etliche von den Statthaltern denen zum Schloß Carlstein vereydeten gehörigen Mannen vnnd Lehenleuten / solches in trewe Verwahrung zunehmen durch ein Schreiben anbefohlen. Welches gedachte Lehenleut den Ständen angezeiget / vnnd daß man jhnen die von Alters hero gebräuchliche Victualien nicht reychen wollen / sich beschwert. Weil dann Carlstein ein Landschloß / vnd so den Ständen immediate vnnd allein gehörig / darinnen die Cron vnd Lands-Privilegien asservirt würden / vbel versichert gewesen: in Betrachtung dessen / das Sinesantzky besagter massen de[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]teiret vnnd auß dem Land geflohen / der ander Burggraff aber auß dem Ritterstand / nemblich Adam Hussan von Haresow / sein habendes lus (Alters vnd grosser Vnvermöglichkeit halber) ex pacto besagtem Schmesantzky gantz vnd gar cedirt / vnnd hierinn kein Interesse gehabt hätte / weren die Stände dahin bewogen worden / jhr eygenes Schloß pro interim, einer ehrlichen Stands-Person zuvertrawen / doch mit vorbehalt einer künfftigen Bestellung eines Burggraffen daselbsten / welche allein dem König zu Böheimb auff vorgehende Berathschlagung vnnd Gutachten der Land-Officirer / wie vor Alters bräuchlich gewesen / gebührete / die Ständ sich auch derselben nicht auzumassen begehrten.

Art. 10. Bey dem zehenden Articul würde bey den Ständen verhoffet / daß Jhre Mayest. den Mayestät-Brieff ins künfftig in mehrere Observantz kommen zulassen geneygt were. Wie dann an einem König vnnd Hohen Potentaten nichts rühmblicher / als das jenige / darzu er sich selbs verbunden / steiff vnnd fest zuhalten / vnnd niemand darwider etwas zuverstatten. Wie aber Jhre Mayest. bißhero von der Stände Widerwertigen hindergangen / vnnd was dahero für Eingriff / Trangsalen vnud Beschwerungen erfolget / das geben etliche wenig hernach gesetzte Exempla / vnnd könte alles mit mehrerm außgeführet werden.

Erstlichen ob wol Jhre May. alle jhre Collaturen / nach erlangtem vnnd von jhr selbsten confirmirtem Mapestät-Brieff / dem Ertz-Bischoff auff gewisse conditiones, so demselben nicht zuwider waren / vbergeben / so hette doch derselbe gedachter Vbergab / dem Mayestät-Brieff vnd der Vergleichung stracks entgegen / alle Evangelische Priester abgeschafft / vnd den armen Leuthen Römisch-Catholische Priester auffgetrungen. welches in Jhrer May. Nahmen gebilliget vnnd gut geheissen worden.

Zum andern weren Jhre Mayest. Vnderthanen hin vnnd wider auff den Herrschafften zur Bäpstischen Religion gezwungen worden: Als zu Grummaw vnnd anderswo: Darinnen aber ein solcher modus gehalten: Erstlich weren die Vnderthanen mit harren Drohworten angeloffen: Darnach mit schwerer Gefängnuß beleget worden: Hette das nicht helffen wollen / hetten die vornembste Innwohner etliche jhre Güter verkauffen / vnnd etliche eine Geltstraff erlegen müssen: Alles wider den klaren Buchstaben deß Mayestät-Brieffs.

Zum dritten die Zerschleiffung der newerbawte Kirchen zu Clostergrab / so durch den Ertzbischoff de facto, ohne einige vorgangene Rechtliche Außvbung / vorgenommen / were von wegen Jhrer Mayest. gebilliget vnnd vorgeben worden / daß es auff derselben rechtmässigen Befelch geschehen seye. Da doch wann es vmb ein vngleichen Verstandt deß Mayestät-Brieffes zuthun gewesen were / zuförderst das vnpartheyische Recht / vermög Landtags Beschlusses An. 1609. mit Vnderlassung der thätlichen Niderreissung / darüber hette vorher gehen sollen.

Zum vierdken ob wohl vermög deß Mayestät-Brieffs die jetzigen vnnd künfftigen Könige in Böheimb die Bestellung deß Evangelischen Religion-Wesens den Ständen gantz vnd gar anheimb gegeben / vnnd jhnen darbey nichts vorbehalten / so auch von jetziger Kayserl. Mayest. als Könige in Böheimb / vielfältig bekräfftiget worden: Jedoch dessen vngeachtet weren vnder Jhrer Mayest. Nahmen / auß Antrieb der Religions-Feinde vnnd etlicher schädlichen Räthe / an die Richter / so seither Ferdinandi I. Zeiten die Verwaltung vber die Stätte nur in Politischen Sachen / nemblichen die Zusammenkünfften der Bürgerschafft vnnd Handwercker / so wohl Jhrer Mayest. Fälligkeiten betreffend gehabt / vnnd noch biß Dato hetten / newe

fen: da doch zwo Vniversitäten in einer Statt nit seyn könten; alles zu Despect vnnd Vndergang der Evangelischen Religion / vnd in effectu Zerlöcherung deß Mayestät-Brieffs.

9. Zugeschweigen deß Schreibens / so Pater Gregorius Rümer auß Passaw / an P. Rectorn Guilielmum Lamormaini zu Gräytz gethan / da er in jetztwehrenden turbis, vnnd jhrer ejection auß dem Königreich Böheimb / schreiben dörffte: Intelligo, scribi militem pro Caesare contra Bohemos. Si milite agatur, ego brevi benespero. Si ad compositionem ventum fuerit, timeo ne maneamus foris, si cut ex Venetia. Status certe nos non admittent, nisi vi coacti, &c. Item, Deus det nostris Principibus bonum animum. Nunquam eratmajoroccasio eripiendi Bohemis omnia Privilegia, quae sunt in detrimentum Religionis, literas Majestatis, & recuperandi templa. Item, hic tamen magno animo opus erit, quia status dicuntur scribere militem continuo. Vtinam cum Venetis sit pax, & ille miles, qui fuit Goriciae, huc veniat. Wann dieses auff Schulfüchß nicht zuviel wäre / so were es ja genug. In Summa wann gleich solche Special-Vrsachen in dieser Cron gegen jhnen nicht vorhanden weren / so wüste doch die gantze Welt wol / was für schädliche Leuth die Jesuiter weren.

Art. 9. Den neundten Articul belangend / hetten etliche von den Statthaltern denen zum Schloß Carlstein vereydeten gehörigen Mannen vnnd Lehenleuten / solches in trewe Verwahrung zunehmen durch ein Schreiben anbefohlen. Welches gedachte Lehenleut den Ständen angezeiget / vnnd daß man jhnen die von Alters hero gebräuchliche Victualien nicht reychen wollen / sich beschwert. Weil dann Carlstein ein Landschloß / vnd so den Ständen immediate vnnd allein gehörig / darinnen die Cron vnd Lands-Privilegien asservirt würden / vbel versichert gewesen: in Betrachtung dessen / das Sinesantzky besagter massen de[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]teiret vnnd auß dem Land geflohen / der ander Burggraff aber auß dem Ritterstand / nemblich Adam Hussan von Haresow / sein habendes lus (Alters vnd grosser Vnvermöglichkeit halber) ex pacto besagtem Schmesantzky gantz vnd gar cedirt / vnnd hierinn kein Interesse gehabt hätte / weren die Stände dahin bewogen worden / jhr eygenes Schloß pro interim, einer ehrlichen Stands-Person zuvertrawen / doch mit vorbehalt einer künfftigen Bestellung eines Burggraffen daselbsten / welche allein dem König zu Böheimb auff vorgehende Berathschlagung vnnd Gutachten der Land-Officirer / wie vor Alters bräuchlich gewesen / gebührete / die Ständ sich auch derselben nicht auzumassen begehrten.

Art. 10. Bey dem zehenden Articul würde bey den Ständen verhoffet / daß Jhre Mayest. den Mayestät-Brieff ins künfftig in mehrere Observantz kommen zulassen geneygt were. Wie dann an einem König vnnd Hohen Potentaten nichts rühmblicher / als das jenige / darzu er sich selbs verbunden / steiff vnnd fest zuhalten / vnnd niemand darwider etwas zuverstatten. Wie aber Jhre Mayest. bißhero von der Stände Widerwertigen hindergangen / vnnd was dahero für Eingriff / Trangsalen vnud Beschwerungen erfolget / das geben etliche wenig hernach gesetzte Exempla / vnnd könte alles mit mehrerm außgeführet werden.

Erstlichen ob wol Jhre May. alle jhre Collaturen / nach erlangtem vnnd von jhr selbsten confirmirtem Mapestät-Brieff / dem Ertz-Bischoff auff gewisse conditiones, so demselben nicht zuwider waren / vbergeben / so hette doch derselbe gedachter Vbergab / dem Mayestät-Brieff vnd der Vergleichung stracks entgegen / alle Evangelische Priester abgeschafft / vnd den armen Leuthen Römisch-Catholische Priester auffgetrungen. welches in Jhrer May. Nahmen gebilliget vnnd gut geheissen worden.

Zum andern weren Jhre Mayest. Vnderthanen hin vnnd wider auff den Herrschafften zur Bäpstischen Religion gezwungen worden: Als zu Grummaw vnnd anderswo: Darinnen aber ein solcher modus gehalten: Erstlich weren die Vnderthanen mit harren Drohworten angeloffen: Darnach mit schwerer Gefängnuß beleget worden: Hette das nicht helffen wollen / hetten die vornembste Innwohner etliche jhre Güter verkauffen / vnnd etliche eine Geltstraff erlegen müssen: Alles wider den klaren Buchstaben deß Mayestät-Brieffs.

Zum dritten die Zerschleiffung der newerbawte Kirchen zu Clostergrab / so durch den Ertzbischoff de facto, ohne einige vorgangene Rechtliche Außvbung / vorgenommen / were von wegen Jhrer Mayest. gebilliget vnnd vorgeben worden / daß es auff derselben rechtmässigen Befelch geschehen seye. Da doch wann es vmb ein vngleichen Verstandt deß Mayestät-Brieffes zuthun gewesen were / zuförderst das vnpartheyische Recht / vermög Landtags Beschlusses An. 1609. mit Vnderlassung der thätlichen Niderreissung / darüber hette vorher gehen sollen.

Zum vierdken ob wohl vermög deß Mayestät-Brieffs die jetzigen vnnd künfftigen Könige in Böheimb die Bestellung deß Evangelischen Religion-Wesens den Ständen gantz vnd gar anheimb gegeben / vnnd jhnen darbey nichts vorbehalten / so auch von jetziger Kayserl. Mayest. als Könige in Böheimb / vielfältig bekräfftiget worden: Jedoch dessen vngeachtet weren vnder Jhrer Mayest. Nahmen / auß Antrieb der Religions-Feinde vnnd etlicher schädlichen Räthe / an die Richter / so seither Ferdinandi I. Zeiten die Verwaltung vber die Stätte nur in Politischen Sachen / nemblichen die Zusammenkünfften der Bürgerschafft vnnd Handwercker / so wohl Jhrer Mayest. Fälligkeiten betreffend gehabt / vnnd noch biß Dato hetten / newe

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          <p>9. Zugeschweigen deß Schreibens / so Pater Gregorius Rümer auß Passaw / an P.                      Rectorn Guilielmum Lamormaini zu Gräytz gethan / da er in jetztwehrenden turbis,                      vnnd jhrer ejection auß dem Königreich Böheimb / schreiben dörffte: Intelligo,                      scribi militem pro Caesare contra Bohemos. Si milite agatur, ego brevi                      benespero. Si ad compositionem ventum fuerit, timeo ne maneamus foris, si cut ex                      Venetia. Status certe nos non admittent, nisi vi coacti, &amp;c. Item, Deus                      det nostris Principibus bonum animum. Nunquam eratmajoroccasio eripiendi Bohemis                      omnia Privilegia, quae sunt in detrimentum Religionis, literas Majestatis,                      &amp; recuperandi templa. Item, hic tamen magno animo opus erit, quia status                      dicuntur scribere militem continuo. Vtinam cum Venetis sit pax, &amp; ille                      miles, qui fuit Goriciae, huc veniat. Wann dieses auff Schulfüchß nicht zuviel                      wäre / so were es ja genug. In Summa wann gleich solche Special-Vrsachen in                      dieser Cron gegen jhnen nicht vorhanden weren / so wüste doch die gantze Welt                      wol / was für schädliche Leuth die Jesuiter weren.</p>
          <p><note place="left">Art. 9.</note> Den neundten Articul belangend / hetten                      etliche von den Statthaltern denen zum Schloß Carlstein vereydeten gehörigen                      Mannen vnnd Lehenleuten / solches in trewe Verwahrung zunehmen durch ein                      Schreiben anbefohlen. Welches gedachte Lehenleut den Ständen angezeiget / vnnd                      daß man jhnen die von Alters hero gebräuchliche Victualien nicht reychen wollen                      / sich beschwert. Weil dann Carlstein ein Landschloß / vnd so den Ständen                      immediate vnnd allein gehörig / darinnen die Cron vnd Lands-Privilegien                      asservirt würden / vbel versichert gewesen: in Betrachtung dessen / das                      Sinesantzky besagter massen de<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>teiret vnnd auß dem Land geflohen / der ander                      Burggraff aber auß dem Ritterstand / nemblich Adam Hussan von Haresow / sein                      habendes lus (Alters vnd grosser Vnvermöglichkeit halber) ex pacto besagtem                      Schmesantzky gantz vnd gar cedirt / vnnd hierinn kein Interesse gehabt hätte /                      weren die Stände dahin bewogen worden / jhr eygenes Schloß pro interim, einer                      ehrlichen Stands-Person zuvertrawen / doch mit vorbehalt einer künfftigen                      Bestellung eines Burggraffen daselbsten / welche allein dem König zu Böheimb                      auff vorgehende Berathschlagung vnnd Gutachten der Land-Officirer / wie vor                      Alters bräuchlich gewesen / gebührete / die Ständ sich auch derselben nicht                      auzumassen begehrten.</p>
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          <p>Zum dritten die Zerschleiffung der newerbawte Kirchen zu Clostergrab / so durch                      den Ertzbischoff de facto, ohne einige vorgangene Rechtliche Außvbung /                      vorgenommen / were von wegen Jhrer Mayest. gebilliget vnnd vorgeben worden / daß                      es auff derselben rechtmässigen Befelch geschehen seye. Da doch wann es vmb ein                      vngleichen Verstandt deß Mayestät-Brieffes zuthun gewesen were / zuförderst das                      vnpartheyische Recht / vermög Landtags Beschlusses An. 1609. mit Vnderlassung                      der thätlichen Niderreissung / darüber hette vorher gehen sollen.</p>
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[56/0093] fen: da doch zwo Vniversitäten in einer Statt nit seyn könten; alles zu Despect vnnd Vndergang der Evangelischen Religion / vnd in effectu Zerlöcherung deß Mayestät-Brieffs. 9. Zugeschweigen deß Schreibens / so Pater Gregorius Rümer auß Passaw / an P. Rectorn Guilielmum Lamormaini zu Gräytz gethan / da er in jetztwehrenden turbis, vnnd jhrer ejection auß dem Königreich Böheimb / schreiben dörffte: Intelligo, scribi militem pro Caesare contra Bohemos. Si milite agatur, ego brevi benespero. Si ad compositionem ventum fuerit, timeo ne maneamus foris, si cut ex Venetia. Status certe nos non admittent, nisi vi coacti, &c. Item, Deus det nostris Principibus bonum animum. Nunquam eratmajoroccasio eripiendi Bohemis omnia Privilegia, quae sunt in detrimentum Religionis, literas Majestatis, & recuperandi templa. Item, hic tamen magno animo opus erit, quia status dicuntur scribere militem continuo. Vtinam cum Venetis sit pax, & ille miles, qui fuit Goriciae, huc veniat. Wann dieses auff Schulfüchß nicht zuviel wäre / so were es ja genug. In Summa wann gleich solche Special-Vrsachen in dieser Cron gegen jhnen nicht vorhanden weren / so wüste doch die gantze Welt wol / was für schädliche Leuth die Jesuiter weren. Den neundten Articul belangend / hetten etliche von den Statthaltern denen zum Schloß Carlstein vereydeten gehörigen Mannen vnnd Lehenleuten / solches in trewe Verwahrung zunehmen durch ein Schreiben anbefohlen. Welches gedachte Lehenleut den Ständen angezeiget / vnnd daß man jhnen die von Alters hero gebräuchliche Victualien nicht reychen wollen / sich beschwert. 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Bey dem zehenden Articul würde bey den Ständen verhoffet / daß Jhre Mayest. den Mayestät-Brieff ins künfftig in mehrere Observantz kommen zulassen geneygt were. Wie dann an einem König vnnd Hohen Potentaten nichts rühmblicher / als das jenige / darzu er sich selbs verbunden / steiff vnnd fest zuhalten / vnnd niemand darwider etwas zuverstatten. Wie aber Jhre Mayest. bißhero von der Stände Widerwertigen hindergangen / vnnd was dahero für Eingriff / Trangsalen vnud Beschwerungen erfolget / das geben etliche wenig hernach gesetzte Exempla / vnnd könte alles mit mehrerm außgeführet werden. Art. 10. Erstlichen ob wol Jhre May. alle jhre Collaturen / nach erlangtem vnnd von jhr selbsten confirmirtem Mapestät-Brieff / dem Ertz-Bischoff auff gewisse conditiones, so demselben nicht zuwider waren / vbergeben / so hette doch derselbe gedachter Vbergab / dem Mayestät-Brieff vnd der Vergleichung stracks entgegen / alle Evangelische Priester abgeschafft / vnd den armen Leuthen Römisch-Catholische Priester auffgetrungen. welches in Jhrer May. Nahmen gebilliget vnnd gut geheissen worden. Zum andern weren Jhre Mayest. Vnderthanen hin vnnd wider auff den Herrschafften zur Bäpstischen Religion gezwungen worden: Als zu Grummaw vnnd anderswo: Darinnen aber ein solcher modus gehalten: Erstlich weren die Vnderthanen mit harren Drohworten angeloffen: Darnach mit schwerer Gefängnuß beleget worden: Hette das nicht helffen wollen / hetten die vornembste Innwohner etliche jhre Güter verkauffen / vnnd etliche eine Geltstraff erlegen müssen: Alles wider den klaren Buchstaben deß Mayestät-Brieffs. Zum dritten die Zerschleiffung der newerbawte Kirchen zu Clostergrab / so durch den Ertzbischoff de facto, ohne einige vorgangene Rechtliche Außvbung / vorgenommen / were von wegen Jhrer Mayest. gebilliget vnnd vorgeben worden / daß es auff derselben rechtmässigen Befelch geschehen seye. Da doch wann es vmb ein vngleichen Verstandt deß Mayestät-Brieffes zuthun gewesen were / zuförderst das vnpartheyische Recht / vermög Landtags Beschlusses An. 1609. mit Vnderlassung der thätlichen Niderreissung / darüber hette vorher gehen sollen. Zum vierdken ob wohl vermög deß Mayestät-Brieffs die jetzigen vnnd künfftigen Könige in Böheimb die Bestellung deß Evangelischen Religion-Wesens den Ständen gantz vnd gar anheimb gegeben / vnnd jhnen darbey nichts vorbehalten / so auch von jetziger Kayserl. Mayest. als Könige in Böheimb / vielfältig bekräfftiget worden: Jedoch dessen vngeachtet weren vnder Jhrer Mayest. Nahmen / auß Antrieb der Religions-Feinde vnnd etlicher schädlichen Räthe / an die Richter / so seither Ferdinandi I. Zeiten die Verwaltung vber die Stätte nur in Politischen Sachen / nemblichen die Zusammenkünfften der Bürgerschafft vnnd Handwercker / so wohl Jhrer Mayest. Fälligkeiten betreffend gehabt / vnnd noch biß Dato hetten / newe

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/93>, abgerufen am 21.11.2024.