Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.oder auß Begierd zu Weiterung vnnd Vnfrieden / oder auß eyniger bösen Intention / keine Werbung anstellen wollen / sondern allein in Betrachtung der bösen vnnd diesem Landt feindtlichen Räthe / welche biß dato noch am Hoff in esse, sich aller schädtlichen vnnd feindtseligen Practicken / zu der Stände Ruin / vnnd forderst der Evangelischen Religion gäntzlichen Vndertrückung vnnd Außrottung gebrauchen thäten. Vnd dannenhero grosser Gefahr sich beförchtende / weren die Stände zu Erhaltung Jhrer Mayest. als Königs in Böhmen Reputation vnnd Authorität / dann der Stände sub vna vnd sub vtraque jhrer Religion vnnd Policey / eine Werbung von Kriegs-Volck zu Roß vnnd Fuß / de fensive anzustellen / vorigem vnnd von Kayser Rudolpho approbirtem Gebrauch nach / vervrsachet worden. Were auch keinem von denen sub vna dardurch / weder Geistlicher noch Weltlicher Person / einziger Schad oder Gefahr darauß entstanden / sondern durch jhre Vorsichtigkeit aller Auffstandt vnnd Thätlichkeit deß gemeinen Mannes verhütet worden. Es suchten vnnd begehrten auch die Evangelische Stände nichts anders / dann allein die Erhaltung deß Mayestät-Brieffs vnd anderer heylsamen Ordnungen / das freye Exercitium jhrer Religion / vnd daß sie bey der Cron Privilegiis mit den jhrigen in Ruhe vnd Frieden gelassen / vnd vor dergleichen Trangsalen ins künfftig gesichert bleiben möchten. Art. 7. Das Gebott vnnd Verbott / welches gegen den Ständen praetendiret würde / were ohn Praejuditz der heylsamen Justitien / vnd Anmassung deß von Jhrer Mayest. bestellten Regiments geschehen. Dann weil das Collegium der Defensoren / wie im dritten Articul gemeldet / nothwendig hette müssen / den Religions-Feinden zu widerstehen / angestellet werden: Als hetten die Ständte auch ein willkührliche Contribution vnnd Anlag vnder sich auff gerichtet / so sie als freye Ständt / auß eygener Macht vnnd ihrem Vermögen wohlthun köndten vnd vorhin mehr geschehen. Sonsten weren vnnd blieben Jhrer May. Regalia in Regierung / Gebott vnd Verbott / in vorigem esse, darein die Evangelische Stände / als gehorsante Vnderthanen / einzugreiffen niemals gesonnen / viel weniger in dem Werck gewesen. Art. 8. Den achten Articul betreffendt / weren die Jesuiten abgeschaffet worden; Erstlichen ins gemein / daß sie gleichsamb die Incentores alles dieses Vnheyls / vnnd in der That in viel weg Perturbatores pacis publicae Religionem & Politiam concernentis gewesen / wie solches der Stände wider sie außgefertigtes Patent mit mehrerm bezeugete: Darinnen nahmhaffte Exempel der Frantzosen / Niderländer vnnd Venediger / darnach in specie in diesem Königreich begriffen: Daß also mit jhnen rechtmässig / auch in Krafft deß Mayestät-Brieffs / der niemand excipirte / verfahren worden. Dann je jhre auffrührische Predigten / vnud in Doctrina, Consiliis vnnd Actionibus geführt-vnnd practicirtes Axioma männiglichen bekandt; Haereticis non esse servandam fidem: Damit sie niemand als die Evangelischen meinten / vnd diesen Schluß zumachen im Brauch gehabt; weil der Bapst zu Rom den Mayestät-Brieff nit bekräfftiget / ergo, so seye die Weltliche Obrigkeit denselben zuhalten nit schuldig. Vnnd ob sie gleich in jhren Schrifften zum Schein ein anders vorgeben / so were es doch allein ad res licitas, dar für sie die Evangelische Religion gar nicht hielten / restringirt / vnnd ins gemein mit solchen aequivocationibus, distinctionibus & sub distinctionibus verfasset / daß sie vnzählige Außschlüpffhetten / wie die refutationes solcher jhrer Schrifften mit sich brächten. Verbis non opus esse, ipsa facta loqui, wie in der Cron Böheimb nur zuviel am Tag. 2. Dann auch jhre Tragoedien vnd Comaedien / so sie inodium der Evangelischen Stände Jährlichen gehalten hetten / solches außgewiesen / vnd genug zuverstehen gegeben / Fidem Evangelicam extirpandam esse. 3. Were im gantzen Königreich Böheimb bekandt / ihr vor Jahren leichtfertiges Blutdurstiges Beginnen zu Commothaw (bey Regierung Georg Poppels) darüber Auffruhr erreget vnd vnschuldig Blut vergossen worden. 4. Wie nicht weniger jhre Anstifftung vnnd Anfrischung bey Hoff / vnnd sonsten bey der lieben Obrigkeit / gegen den Evangelischen / wie ins gemein / also insonderheit: Zum Exempel were die Statt Commothaw / Briex / Glatz / da sie alles vbel angerichtek / vnnd fromme Christen betrengen helffen: Auch Vrsacher weren / daß Slawata die Deformation in Religione zu Newhauß angefangen / vnd jhn vnd andere von Subscription der Amnestia vnnd Vergleichung mit denen sub vna abhalten helffen. 5. Weren jhre offentliche außgangene Schmähschrifften in männiglichs Handen / sonderlichen Patris Ferdinandi Kolowrat vnnd Patris Lucae Fanini wider D. Helvicum Garthium, darinnen zum Fewer / Wasser / Schwerd vnnd Sträng alle Evangelische verdammet würden. Welches e Diametro dem Mayestät-Brieff zuwider lieffe / vnnd dahero auch wider sie ab Executione billich angefangen worden were. 6. Weren die Jesuiten ohne Consens der Stände in dieses Königreich Anno 1547 hochschädlicher Weiß eingeschoben / vnnd in der Dominicaner Münch Closter / so jhnen biß dato nit restituirt geführet worden. 7. Hetten sie sich vnderstanden durch Vorschub jhrer Patronen in dieser Cron Land-Güter zukauffen / vnd in die Landtaffel einverleyben zulassen: Da doch nit vor solche Patres, sondern vor die trewe Patrioten / gedachte Landtasffel auffgerichtet worden. 8. Hetten sie wider die alte Pragerische Vniversität ein Privilegium bey Hoff auf jhre new auffgerichte Jesuitische außbringen dörf- oder auß Begierd zu Weiterung vnnd Vnfrieden / oder auß eyniger bösen Intention / keine Werbung anstellen wollen / sondern allein in Betrachtung der bösen vnnd diesem Landt feindtlichen Räthe / welche biß dato noch am Hoff in esse, sich aller schädtlichen vnnd feindtseligen Practicken / zu der Stände Ruin / vnnd forderst der Evangelischen Religion gäntzlichen Vndertrückung vnnd Außrottung gebrauchen thäten. Vnd dannenhero grosser Gefahr sich beförchtende / weren die Stände zu Erhaltung Jhrer Mayest. als Königs in Böhmen Reputation vnnd Authorität / dann der Stände sub vna vnd sub vtraque jhrer Religion vnnd Policey / eine Werbung von Kriegs-Volck zu Roß vnnd Fuß / de fensivè anzustellen / vorigem vnnd von Kayser Rudolpho approbirtem Gebrauch nach / vervrsachet worden. Were auch keinem von denen sub vna dardurch / weder Geistlicher noch Weltlicher Person / einziger Schad oder Gefahr darauß entstanden / sondern durch jhre Vorsichtigkeit aller Auffstandt vnnd Thätlichkeit deß gemeinen Mannes verhütet worden. Es suchten vnnd begehrten auch die Evangelische Stände nichts anders / dann allein die Erhaltung deß Mayestät-Brieffs vnd anderer heylsamen Ordnungen / das freye Exercitium jhrer Religion / vnd daß sie bey der Cron Privilegiis mit den jhrigen in Ruhe vnd Frieden gelassen / vnd vor dergleichen Trangsalen ins künfftig gesichert bleiben möchten. Art. 7. Das Gebott vnnd Verbott / welches gegen den Ständen praetendiret würde / were ohn Praejuditz der heylsamen Justitien / vnd Anmassung deß von Jhrer Mayest. bestellten Regiments geschehen. Dann weil das Collegium der Defensoren / wie im dritten Articul gemeldet / nothwendig hette müssen / den Religions-Feinden zu widerstehen / angestellet werden: Als hetten die Ständte auch ein willkührliche Contribution vnnd Anlag vnder sich auff gerichtet / so sie als freye Ständt / auß eygener Macht vnnd ihrem Vermögen wohlthun köndten vnd vorhin mehr geschehen. Sonsten weren vnnd blieben Jhrer May. Regalia in Regierung / Gebott vnd Verbott / in vorigem esse, darein die Evangelische Stände / als gehorsante Vnderthanen / einzugreiffen niemals gesonnen / viel weniger in dem Werck gewesen. Art. 8. Den achten Articul betreffendt / weren die Jesuiten abgeschaffet worden; Erstlichen ins gemein / daß sie gleichsamb die Incentores alles dieses Vnheyls / vnnd in der That in viel weg Perturbatores pacis publicae Religionem & Politiam concernentis gewesen / wie solches der Stände wider sie außgefertigtes Patent mit mehrerm bezeugete: Darinnen nahmhaffte Exempel der Frantzosen / Niderländer vnnd Venediger / darnach in specie in diesem Königreich begriffen: Daß also mit jhnen rechtmässig / auch in Krafft deß Mayestät-Brieffs / der niemand excipirte / verfahren worden. Dann je jhre auffrührische Predigten / vnud in Doctrina, Consiliis vnnd Actionibus geführt-vnnd practicirtes Axioma männiglichen bekandt; Haereticis non esse servandam fidem: Damit sie niemand als die Evangelischen meinten / vnd diesen Schluß zumachen im Brauch gehabt; weil der Bapst zu Rom den Mayestät-Brieff nit bekräfftiget / ergo, so seye die Weltliche Obrigkeit denselben zuhalten nit schuldig. Vnnd ob sie gleich in jhren Schrifften zum Schein ein anders vorgeben / so were es doch allein ad res licitas, dar für sie die Evangelische Religion gar nicht hielten / restringirt / vnnd ins gemein mit solchen aequivocationibus, distinctionibus & sub distinctionibus verfasset / daß sie vnzählige Außschlüpffhetten / wie die refutationes solcher jhrer Schrifften mit sich brächten. Verbis non opus esse, ipsa facta loqui, wie in der Cron Böheimb nur zuviel am Tag. 2. Dann auch jhre Tragoedien vnd Comaedien / so sie inodium der Evangelischen Stände Jährlichen gehalten hetten / solches außgewiesen / vnd genug zuverstehen gegeben / Fidem Evangelicam extirpandam esse. 3. Were im gantzen Königreich Böheimb bekandt / ihr vor Jahren leichtfertiges Blutdurstiges Beginnen zu Commothaw (bey Regierung Georg Poppels) darüber Auffruhr erreget vnd vnschuldig Blut vergossen worden. 4. Wie nicht weniger jhre Anstifftung vnnd Anfrischung bey Hoff / vnnd sonsten bey der lieben Obrigkeit / gegen den Evangelischen / wie ins gemein / also insonderheit: Zum Exempel were die Statt Commothaw / Briex / Glatz / da sie alles vbel angerichtek / vnnd fromme Christen betrengen helffen: Auch Vrsacher weren / daß Slawata die Deformation in Religione zu Newhauß angefangen / vnd jhn vnd andere von Subscription der Amnestia vnnd Vergleichung mit denen sub vna abhalten helffen. 5. Weren jhre offentliche außgangene Schmähschrifften in männiglichs Handen / sonderlichen Patris Ferdinandi Kolowrat vnnd Patris Lucae Fanini wider D. Helvicum Garthium, darinnen zum Fewer / Wasser / Schwerd vnnd Sträng alle Evangelische verdammet würden. Welches è Diametro dem Mayestät-Brieff zuwider lieffe / vnnd dahero auch wider sie ab Executione billich angefangen worden were. 6. Weren die Jesuiten ohne Consens der Stände in dieses Königreich Anno 1547 hochschädlicher Weiß eingeschoben / vnnd in der Dominicaner Münch Closter / so jhnen biß dato nit restituirt geführet worden. 7. Hetten sie sich vnderstanden durch Vorschub jhrer Patronen in dieser Cron Land-Güter zukauffen / vnd in die Landtaffel einverleyben zulassen: Da doch nit vor solche Patres, sondern vor die trewe Patrioten / gedachte Landtasffel auffgerichtet worden. 8. Hetten sie wider die alte Pragerische Vniversität ein Privilegium bey Hoff auf jhre new auffgerichte Jesuitische außbringen dörf- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0092" n="55"/> oder auß Begierd zu Weiterung vnnd Vnfrieden / oder auß eyniger bösen Intention / keine Werbung anstellen wollen / sondern allein in Betrachtung der bösen vnnd diesem Landt feindtlichen Räthe / welche biß dato noch am Hoff in esse, sich aller schädtlichen vnnd feindtseligen Practicken / zu der Stände Ruin / vnnd forderst der Evangelischen Religion gäntzlichen Vndertrückung vnnd Außrottung gebrauchen thäten. Vnd dannenhero grosser Gefahr sich beförchtende / weren die Stände zu Erhaltung Jhrer Mayest. als Königs in Böhmen Reputation vnnd Authorität / dann der Stände sub vna vnd sub vtraque jhrer Religion vnnd Policey / eine Werbung von Kriegs-Volck zu Roß vnnd Fuß / de fensivè anzustellen / vorigem vnnd von Kayser Rudolpho approbirtem Gebrauch nach / vervrsachet worden. Were auch keinem von denen sub vna dardurch / weder Geistlicher noch Weltlicher Person / einziger Schad oder Gefahr darauß entstanden / sondern durch jhre Vorsichtigkeit aller Auffstandt vnnd Thätlichkeit deß gemeinen Mannes verhütet worden. Es suchten vnnd begehrten auch die Evangelische Stände nichts anders / dann allein die Erhaltung deß Mayestät-Brieffs vnd anderer heylsamen Ordnungen / das freye Exercitium jhrer Religion / vnd daß sie bey der Cron Privilegiis mit den jhrigen in Ruhe vnd Frieden gelassen / vnd vor dergleichen Trangsalen ins künfftig gesichert bleiben möchten.</p> <p><note place="left">Art. 7.</note> Das Gebott vnnd Verbott / welches gegen den Ständen praetendiret würde / were ohn Praejuditz der heylsamen Justitien / vnd Anmassung deß von Jhrer Mayest. bestellten Regiments geschehen. Dann weil das Collegium der Defensoren / wie im dritten Articul gemeldet / nothwendig hette müssen / den Religions-Feinden zu widerstehen / angestellet werden: Als hetten die Ständte auch ein willkührliche Contribution vnnd Anlag vnder sich auff gerichtet / so sie als freye Ständt / auß eygener Macht vnnd ihrem Vermögen wohlthun köndten vnd vorhin mehr geschehen. Sonsten weren vnnd blieben Jhrer May. Regalia in Regierung / Gebott vnd Verbott / in vorigem esse, darein die Evangelische Stände / als gehorsante Vnderthanen / einzugreiffen niemals gesonnen / viel weniger in dem Werck gewesen.</p> <p><note place="left">Art. 8.</note> Den achten Articul betreffendt / weren die Jesuiten abgeschaffet worden; Erstlichen ins gemein / daß sie gleichsamb die Incentores alles dieses Vnheyls / vnnd in der That in viel weg Perturbatores pacis publicae Religionem & Politiam concernentis gewesen / wie solches der Stände wider sie außgefertigtes Patent mit mehrerm bezeugete: Darinnen nahmhaffte Exempel der Frantzosen / Niderländer vnnd Venediger / darnach in specie in diesem Königreich begriffen: Daß also mit jhnen rechtmässig / auch in Krafft deß Mayestät-Brieffs / der niemand excipirte / verfahren worden. Dann je jhre auffrührische Predigten / vnud in Doctrina, Consiliis vnnd Actionibus geführt-vnnd practicirtes Axioma männiglichen bekandt; Haereticis non esse servandam fidem: Damit sie niemand als die Evangelischen meinten / vnd diesen Schluß zumachen im Brauch gehabt; weil der Bapst zu Rom den Mayestät-Brieff nit bekräfftiget / ergo, so seye die Weltliche Obrigkeit denselben zuhalten nit schuldig.</p> <p>Vnnd ob sie gleich in jhren Schrifften zum Schein ein anders vorgeben / so were es doch allein ad res licitas, dar für sie die Evangelische Religion gar nicht hielten / restringirt / vnnd ins gemein mit solchen aequivocationibus, distinctionibus & sub distinctionibus verfasset / daß sie vnzählige Außschlüpffhetten / wie die refutationes solcher jhrer Schrifften mit sich brächten. Verbis non opus esse, ipsa facta loqui, wie in der Cron Böheimb nur zuviel am Tag.</p> <p>2. Dann auch jhre Tragoedien vnd Comaedien / so sie inodium der Evangelischen Stände Jährlichen gehalten hetten / solches außgewiesen / vnd genug zuverstehen gegeben / Fidem Evangelicam extirpandam esse.</p> <p>3. Were im gantzen Königreich Böheimb bekandt / ihr vor Jahren leichtfertiges Blutdurstiges Beginnen zu Commothaw (bey Regierung Georg Poppels) darüber Auffruhr erreget vnd vnschuldig Blut vergossen worden.</p> <p>4. Wie nicht weniger jhre Anstifftung vnnd Anfrischung bey Hoff / vnnd sonsten bey der lieben Obrigkeit / gegen den Evangelischen / wie ins gemein / also insonderheit: Zum Exempel were die Statt Commothaw / Briex / Glatz / da sie alles vbel angerichtek / vnnd fromme Christen betrengen helffen: Auch Vrsacher weren / daß Slawata die Deformation in Religione zu Newhauß angefangen / vnd jhn vnd andere von Subscription der Amnestia vnnd Vergleichung mit denen sub vna abhalten helffen.</p> <p>5. Weren jhre offentliche außgangene Schmähschrifften in männiglichs Handen / sonderlichen Patris Ferdinandi Kolowrat vnnd Patris Lucae Fanini wider D. Helvicum Garthium, darinnen zum Fewer / Wasser / Schwerd vnnd Sträng alle Evangelische verdammet würden. Welches è Diametro dem Mayestät-Brieff zuwider lieffe / vnnd dahero auch wider sie ab Executione billich angefangen worden were.</p> <p>6. Weren die Jesuiten ohne Consens der Stände in dieses Königreich Anno 1547 hochschädlicher Weiß eingeschoben / vnnd in der Dominicaner Münch Closter / so jhnen biß dato nit restituirt geführet worden.</p> <p>7. Hetten sie sich vnderstanden durch Vorschub jhrer Patronen in dieser Cron Land-Güter zukauffen / vnd in die Landtaffel einverleyben zulassen: Da doch nit vor solche Patres, sondern vor die trewe Patrioten / gedachte Landtasffel auffgerichtet worden.</p> <p>8. Hetten sie wider die alte Pragerische Vniversität ein Privilegium bey Hoff auf jhre new auffgerichte Jesuitische außbringen dörf- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [55/0092]
oder auß Begierd zu Weiterung vnnd Vnfrieden / oder auß eyniger bösen Intention / keine Werbung anstellen wollen / sondern allein in Betrachtung der bösen vnnd diesem Landt feindtlichen Räthe / welche biß dato noch am Hoff in esse, sich aller schädtlichen vnnd feindtseligen Practicken / zu der Stände Ruin / vnnd forderst der Evangelischen Religion gäntzlichen Vndertrückung vnnd Außrottung gebrauchen thäten. Vnd dannenhero grosser Gefahr sich beförchtende / weren die Stände zu Erhaltung Jhrer Mayest. als Königs in Böhmen Reputation vnnd Authorität / dann der Stände sub vna vnd sub vtraque jhrer Religion vnnd Policey / eine Werbung von Kriegs-Volck zu Roß vnnd Fuß / de fensivè anzustellen / vorigem vnnd von Kayser Rudolpho approbirtem Gebrauch nach / vervrsachet worden. Were auch keinem von denen sub vna dardurch / weder Geistlicher noch Weltlicher Person / einziger Schad oder Gefahr darauß entstanden / sondern durch jhre Vorsichtigkeit aller Auffstandt vnnd Thätlichkeit deß gemeinen Mannes verhütet worden. Es suchten vnnd begehrten auch die Evangelische Stände nichts anders / dann allein die Erhaltung deß Mayestät-Brieffs vnd anderer heylsamen Ordnungen / das freye Exercitium jhrer Religion / vnd daß sie bey der Cron Privilegiis mit den jhrigen in Ruhe vnd Frieden gelassen / vnd vor dergleichen Trangsalen ins künfftig gesichert bleiben möchten.
Das Gebott vnnd Verbott / welches gegen den Ständen praetendiret würde / were ohn Praejuditz der heylsamen Justitien / vnd Anmassung deß von Jhrer Mayest. bestellten Regiments geschehen. Dann weil das Collegium der Defensoren / wie im dritten Articul gemeldet / nothwendig hette müssen / den Religions-Feinden zu widerstehen / angestellet werden: Als hetten die Ständte auch ein willkührliche Contribution vnnd Anlag vnder sich auff gerichtet / so sie als freye Ständt / auß eygener Macht vnnd ihrem Vermögen wohlthun köndten vnd vorhin mehr geschehen. Sonsten weren vnnd blieben Jhrer May. Regalia in Regierung / Gebott vnd Verbott / in vorigem esse, darein die Evangelische Stände / als gehorsante Vnderthanen / einzugreiffen niemals gesonnen / viel weniger in dem Werck gewesen.
Art. 7. Den achten Articul betreffendt / weren die Jesuiten abgeschaffet worden; Erstlichen ins gemein / daß sie gleichsamb die Incentores alles dieses Vnheyls / vnnd in der That in viel weg Perturbatores pacis publicae Religionem & Politiam concernentis gewesen / wie solches der Stände wider sie außgefertigtes Patent mit mehrerm bezeugete: Darinnen nahmhaffte Exempel der Frantzosen / Niderländer vnnd Venediger / darnach in specie in diesem Königreich begriffen: Daß also mit jhnen rechtmässig / auch in Krafft deß Mayestät-Brieffs / der niemand excipirte / verfahren worden. Dann je jhre auffrührische Predigten / vnud in Doctrina, Consiliis vnnd Actionibus geführt-vnnd practicirtes Axioma männiglichen bekandt; Haereticis non esse servandam fidem: Damit sie niemand als die Evangelischen meinten / vnd diesen Schluß zumachen im Brauch gehabt; weil der Bapst zu Rom den Mayestät-Brieff nit bekräfftiget / ergo, so seye die Weltliche Obrigkeit denselben zuhalten nit schuldig.
Art. 8. Vnnd ob sie gleich in jhren Schrifften zum Schein ein anders vorgeben / so were es doch allein ad res licitas, dar für sie die Evangelische Religion gar nicht hielten / restringirt / vnnd ins gemein mit solchen aequivocationibus, distinctionibus & sub distinctionibus verfasset / daß sie vnzählige Außschlüpffhetten / wie die refutationes solcher jhrer Schrifften mit sich brächten. Verbis non opus esse, ipsa facta loqui, wie in der Cron Böheimb nur zuviel am Tag.
2. Dann auch jhre Tragoedien vnd Comaedien / so sie inodium der Evangelischen Stände Jährlichen gehalten hetten / solches außgewiesen / vnd genug zuverstehen gegeben / Fidem Evangelicam extirpandam esse.
3. Were im gantzen Königreich Böheimb bekandt / ihr vor Jahren leichtfertiges Blutdurstiges Beginnen zu Commothaw (bey Regierung Georg Poppels) darüber Auffruhr erreget vnd vnschuldig Blut vergossen worden.
4. Wie nicht weniger jhre Anstifftung vnnd Anfrischung bey Hoff / vnnd sonsten bey der lieben Obrigkeit / gegen den Evangelischen / wie ins gemein / also insonderheit: Zum Exempel were die Statt Commothaw / Briex / Glatz / da sie alles vbel angerichtek / vnnd fromme Christen betrengen helffen: Auch Vrsacher weren / daß Slawata die Deformation in Religione zu Newhauß angefangen / vnd jhn vnd andere von Subscription der Amnestia vnnd Vergleichung mit denen sub vna abhalten helffen.
5. Weren jhre offentliche außgangene Schmähschrifften in männiglichs Handen / sonderlichen Patris Ferdinandi Kolowrat vnnd Patris Lucae Fanini wider D. Helvicum Garthium, darinnen zum Fewer / Wasser / Schwerd vnnd Sträng alle Evangelische verdammet würden. Welches è Diametro dem Mayestät-Brieff zuwider lieffe / vnnd dahero auch wider sie ab Executione billich angefangen worden were.
6. Weren die Jesuiten ohne Consens der Stände in dieses Königreich Anno 1547 hochschädlicher Weiß eingeschoben / vnnd in der Dominicaner Münch Closter / so jhnen biß dato nit restituirt geführet worden.
7. Hetten sie sich vnderstanden durch Vorschub jhrer Patronen in dieser Cron Land-Güter zukauffen / vnd in die Landtaffel einverleyben zulassen: Da doch nit vor solche Patres, sondern vor die trewe Patrioten / gedachte Landtasffel auffgerichtet worden.
8. Hetten sie wider die alte Pragerische Vniversität ein Privilegium bey Hoff auf jhre new auffgerichte Jesuitische außbringen dörf-
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