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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Weil dann ihr gantzes Datum auff Cassirung deß Mayestät-Brieffs / vnnd Vndertruckung deß freyen Religionis Evangelicae Exercitii gerichtet / so sie / wie in publicis consiliis bey der Cantzley / also auch auff ihren eygenen Herrschaffen vnnd Gütern erwiesen: In dem sie / der Schmesantzky längst zuvor / Slawata aber von Königs Ferdinandi Crönung hero / die Vnderthanen auff allerley Weiß vnnd Weg zu der Römischen Catholischen Religion genöthiget / so ihnen aber frey passirt vnnd gelobet worden / die Evangelischen Ständt aber dargegen bey Jhrer Kayserlichen Mayestät auff so vielfältiges anhalten / einige Satisfaction niemals erlangen können: Als were man endtlichen gezwungen worden / solche ihre Thätlichkeiten contrario facto zu diluiren / damit der gantzen Welt / sonderlich aber der lieben Christenheit offenbar würde / was für Trangsal die Euangelischen Christen in der Cron Böheimb in jhrem Religionis Exercitio, wider den klaren Buchstaben deß Mayestät-Brieffs / auff gerichten Vereinigung zwischen denen sub vna vnnd sub vtraque, so wohl Landtags-Beschluß biß auff jhre Degradation, auß stehen müssen. Vnd were also zu Abwendung dessen / nach Innhalt deß Mayestät-Brieffs / der Landts-Ordnung / vnd dem Herkommen nach rechtmässig verfahren: Da hingegen ex adverso in viel Wege de facto, ausser vnd wider Recht straffmässig procedirt worden.

Art. 2. Den andern Articul betreffend / were die Schloß Ovardia nit zu dem End in die Pflicht genommen worden / sie dardurch der Pflicht / mit welcher sie Jhrer Mayest. verbunden / zu relaxiren / sondern bloß zu assecuration deß Königlichen Schlosses zu Prag / vnd deß Königreichs / auch der Stände sub vtraque, defensive absque praejudicio deren sub vna: In Ansehung / daß auff dem Prager Schloß die Land-Taffel dieser Cron hohes Kleynod / vnnd andere Landes Archiva verblieben. Dahero billich Jhre Mayestät zuforderst / hernacher auch die Landt-Sachen / mit einer trewen Guardia zuversichern / vnnd so viel desto mehr / weil Jhre Mayestät abwesend / vnnd nicht zugegen gewesen.

Art. 3. Den dritten Articul betreffend / beruffte man sich bey diesem Puncten anfänglichen / wie billich / auff die getruckte Apologiam. Weiter würde geantwortet / weil man sich eines grossen schädtlichen Auffstandes deß gemeinen Pöfels besorgete / zu dem auch das Defension Werck eines Directorii hoch benöthiget gewesen / hette mann interim ad evitandos motus & seditiones domesticas, salva Authoritate Regia, legibus & privilegiis, zu Schutz deß lieben Vatter-Landes / ein Collegium von Standes-Personen zu dem blossen Endt bestellen müssen / damit Jhre Mayest. als König vnd Herr die auffrichtigen Ständ sub vna vnd sub vtraque, zusampt Jhrer Mayestät Privilegten / Freyheiten / Recht vnnd Gerechtigkeiten / von allen feindseligen schädtlichen Thätlichkeiten manutenirt würden. Inmassen dann zu Zeiten Kaysers Rudolphi ein gleichmässiges Directorium vnnd Defension-Werck auff dem Alt-Stätter Rathauß Anno 1611. von den allge meinen Ständen bestellet / vnnd von gedachter Kayserl. Mäyest. beliebet vnnd für gut erkannt worden.

Vnnd hetten dardurch die Stände in Jhrer Mayest. Regalien / Hochheit vnnd Jurisdiction im geringsten nicht gegriffen / were auch jhre Intention vnnd Meynung nie gewesen: Weil das Justitz-Wesen nicht geändert / sie auch sich dessen nicht anmasseten / die von Jhrer Kays. May. als Königen in Böhmen verordnete Officierer vnnd Justiz-Personen in jhrem Statu vnnd Werth verblieben / Privat vnnd Parthey-Personen / der Expedition halber / an sie gewiesen würden. Vnd ob wohl die wider den Mayestät-Brieff / ohn ordentliche Verhör / zur Vngebühr / vmb der Evangelischen Religion willen allein gefangene Bürger von Braunaw / auß Befehl der samptlichen Stände der Gefängnuß erlediget worden weren / so hette man sich ausser diesen keiner Politischen Gefangenen / weder Theobalden Hocken / noch deren von Aussig / wie hoch auch darumb gebetten worden / nicht annehmen wollen. Vnnd verbliebe also die Politische Ordnung vnnd Bestellung deß Regiments vnverhindert.

Art. 4. Belangend den vierdten Articul / were kein Arrestirung der vbrigen Statthalter vnd Land-Officirer nicht geschehen / sondern bloß eine Erinnerung: dieweil sie die Turbirung der Evangelischen Stände sub vtraque, wie jhnen ex officio gebührte / nicht verhindert / vnd dardurch diese Weitläufftigkeiten so weit kommen lassen / als solten sie sich biß zu Außtrag der Sachen / zu frieden stellen / schädtliche Practicken vnderlassen / vnnd sich in diese Sachen nicht einmischen. Wie köndte nun einer oder der ander mit Arrest beleget seyn? Sintemahl sie nicht allein in die Kirchen / Lustgärten / Hochheiten vnnd Pancketen freyen Zu vnnd Abgang hetten / sondern auch der Obriste Land-Hoffmeister / ohne Hinderung der Ständ ins Marggraffthumb Mähren auff den Landtag verreiset. Were jhnen also nicht mehr / als nur noxiae machinationes verbotten / vnnd darwider nothwendige Verordnung vorgenommen worden.

Art. 5. Anlangend den fünfften Arricul würde vnd köndte nimmermehr bewiesen werden / daß jhnen jemals die Consilia vnnd Zusammenkünfften verbotten weren. Dann es were am Tag / daß der abgesandte Khaan / zu etlich mahlen in der Böhmischen Cantzley auff dem Prager Schloß bey gedachten Statthaltern Audientz gehabt / vnd sie darinnen zum öfftern beysammen gewesen / auch täglichen in Justitien-Sachen zusammen kommen mögen.

Art. 6. Betreffend den sechsten Articul / so hätten bißhero die Ständ zum öfftern hoch beteutt / daß sie in Ansehung Jhr. Mayest. selbsteygenen Person /

Weil dann ihr gantzes Datum auff Cassirung deß Mayestät-Brieffs / vnnd Vndertruckung deß freyen Religionis Evangelicae Exercitii gerichtet / so sie / wie in publicis consiliis bey der Cantzley / also auch auff ihren eygenen Herrschaffen vnnd Gütern erwiesen: In dem sie / der Schmesantzky längst zuvor / Slawata aber von Königs Ferdinandi Crönung hero / die Vnderthanen auff allerley Weiß vnnd Weg zu der Römischen Catholischen Religion genöthiget / so ihnen aber frey passirt vnnd gelobet worden / die Evangelischen Ständt aber dargegen bey Jhrer Kayserlichen Mayestät auff so vielfältiges anhalten / einige Satisfaction niemals erlangen können: Als were man endtlichen gezwungen worden / solche ihre Thätlichkeiten contrario facto zu diluiren / damit der gantzen Welt / sonderlich aber der lieben Christenheit offenbar würde / was für Trangsal die Euangelischen Christen in der Cron Böheimb in jhrem Religionis Exercitio, wider den klaren Buchstaben deß Mayestät-Brieffs / auff gerichten Vereinigung zwischen denen sub vna vnnd sub vtraque, so wohl Landtags-Beschluß biß auff jhre Degradation, auß stehen müssen. Vnd were also zu Abwendung dessen / nach Innhalt deß Mayestät-Brieffs / der Landts-Ordnung / vnd dem Herkommen nach rechtmässig verfahren: Da hingegen ex adverso in viel Wege de facto, ausser vnd wider Recht straffmässig procedirt worden.

Art. 2. Den andern Articul betreffend / were die Schloß Ovardia nit zu dem End in die Pflicht genommen worden / sie dardurch der Pflicht / mit welcher sie Jhrer Mayest. verbunden / zu relaxiren / sondern bloß zu assecuration deß Königlichen Schlosses zu Prag / vnd deß Königreichs / auch der Stände sub vtraque, defensive absque praejudicio deren sub vna: In Ansehung / daß auff dem Prager Schloß die Land-Taffel dieser Cron hohes Kleynod / vnnd andere Landes Archiva verblieben. Dahero billich Jhre Mayestät zuforderst / hernacher auch die Landt-Sachen / mit einer trewen Guardia zuversichern / vnnd so viel desto mehr / weil Jhre Mayestät abwesend / vnnd nicht zugegen gewesen.

Art. 3. Den dritten Articul betreffend / beruffte man sich bey diesem Puncten anfänglichen / wie billich / auff die getruckte Apologiam. Weiter würde geantwortet / weil man sich eines grossen schädtlichen Auffstandes deß gemeinen Pöfels besorgete / zu dem auch das Defension Werck eines Directorii hoch benöthiget gewesen / hette mann interim ad evitandos motus & seditiones domesticas, salva Authoritate Regia, legibus & privilegiis, zu Schutz deß lieben Vatter-Landes / ein Collegium von Standes-Personen zu dem blossen Endt bestellen müssen / damit Jhre Mayest. als König vnd Herr die auffrichtigen Ständ sub vna vnd sub vtraque, zusampt Jhrer Mayestät Privilegten / Freyheiten / Recht vnnd Gerechtigkeiten / von allen feindseligen schädtlichen Thätlichkeiten manutenirt würden. Inmassen dann zu Zeiten Kaysers Rudolphi ein gleichmässiges Directorium vnnd Defension-Werck auff dem Alt-Stätter Rathauß Anno 1611. von den allge meinen Ständen bestellet / vnnd von gedachter Kayserl. Mäyest. beliebet vnnd für gut erkannt worden.

Vnnd hetten dardurch die Stände in Jhrer Mayest. Regalien / Hochheit vnnd Jurisdiction im geringsten nicht gegriffen / were auch jhre Intention vnnd Meynung nie gewesen: Weil das Justitz-Wesen nicht geändert / sie auch sich dessen nicht anmasseten / die von Jhrer Kays. May. als Königen in Böhmen verordnete Officierer vnnd Justiz-Personen in jhrem Statu vnnd Werth verblieben / Privat vnnd Parthey-Personen / der Expedition halber / an sie gewiesen würden. Vnd ob wohl die wider den Mayestät-Brieff / ohn ordentliche Verhör / zur Vngebühr / vmb der Evangelischen Religion willen allein gefangene Bürger von Braunaw / auß Befehl der samptlichen Stände der Gefängnuß erlediget worden weren / so hette man sich ausser diesen keiner Politischen Gefangenen / weder Theobalden Hocken / noch deren von Aussig / wie hoch auch darumb gebetten worden / nicht annehmen wollen. Vnnd verbliebe also die Politische Ordnung vnnd Bestellung deß Regiments vnverhindert.

Art. 4. Belangend den vierdten Articul / were kein Arrestirung der vbrigen Statthalter vnd Land-Officirer nicht geschehen / sondern bloß eine Erinnerung: dieweil sie die Turbirung der Evangelischen Stände sub vtraque, wie jhnen ex officio gebührte / nicht verhindert / vnd dardurch diese Weitläufftigkeiten so weit kommen lassen / als solten sie sich biß zu Außtrag der Sachen / zu frieden stellen / schädtliche Practicken vnderlassen / vnnd sich in diese Sachen nicht einmischen. Wie köndte nun einer oder der ander mit Arrest beleget seyn? Sintemahl sie nicht allein in die Kirchen / Lustgärten / Hochheiten vnnd Pancketen freyen Zu vnnd Abgang hetten / sondern auch der Obriste Land-Hoffmeister / ohne Hinderung der Ständ ins Marggraffthumb Mähren auff den Landtag verreiset. Were jhnen also nicht mehr / als nur noxiae machinationes verbotten / vnnd darwider nothwendige Verordnung vorgenommen worden.

Art. 5. Anlangend den fünfften Arricul würde vnd köndte nimmermehr bewiesen werden / daß jhnen jemals die Consilia vnnd Zusammenkünfften verbotten weren. Dann es were am Tag / daß der abgesandte Khaan / zu etlich mahlen in der Böhmischen Cantzley auff dem Prager Schloß bey gedachten Statthaltern Audientz gehabt / vnd sie darinnen zum öfftern beysammen gewesen / auch täglichen in Justitien-Sachen zusammen kommen mögen.

Art. 6. Betreffend den sechsten Articul / so hätten bißhero die Ständ zum öfftern hoch beteutt / daß sie in Ansehung Jhr. Mayest. selbsteygenen Person /

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          <p>Weil dann ihr gantzes Datum auff Cassirung deß Mayestät-Brieffs / vnnd                      Vndertruckung deß freyen Religionis Evangelicae Exercitii gerichtet / so sie /                      wie in publicis consiliis bey der Cantzley / also auch auff ihren eygenen                      Herrschaffen vnnd Gütern erwiesen: In dem sie / der Schmesantzky längst zuvor /                      Slawata aber von Königs Ferdinandi Crönung hero / die Vnderthanen auff allerley                      Weiß vnnd Weg zu der Römischen Catholischen Religion genöthiget / so ihnen aber                      frey passirt vnnd gelobet worden / die Evangelischen Ständt aber dargegen bey                      Jhrer Kayserlichen Mayestät auff so vielfältiges anhalten / einige Satisfaction                      niemals erlangen können: Als were man endtlichen gezwungen worden / solche ihre                      Thätlichkeiten contrario facto zu diluiren / damit der gantzen Welt / sonderlich                      aber der lieben Christenheit offenbar würde / was für Trangsal die Euangelischen                      Christen in der Cron Böheimb in jhrem Religionis Exercitio, wider den klaren                      Buchstaben deß Mayestät-<choice><sic>Vrieffs</sic><corr>Brieffs</corr></choice> / auff gerichten Vereinigung zwischen denen sub                      vna vnnd sub vtraque, so wohl Landtags-Beschluß biß auff jhre Degradation, auß                      stehen müssen. Vnd were also zu Abwendung dessen / nach Innhalt deß                      Mayestät-Brieffs / der Landts-Ordnung / vnd dem Herkommen nach rechtmässig                      verfahren: Da hingegen ex adverso in viel Wege de facto, ausser vnd wider Recht                      straffmässig procedirt worden.</p>
          <p><note place="left">Art. 2.</note> Den andern Articul betreffend / were die                      Schloß Ovardia nit zu dem End in die Pflicht genommen worden / sie dardurch der                      Pflicht / mit welcher sie Jhrer Mayest. verbunden / zu relaxiren / sondern bloß                      zu assecuration deß Königlichen Schlosses zu Prag / vnd deß Königreichs / auch                      der Stände sub vtraque, defensive absque praejudicio deren sub vna: In Ansehung                      / daß auff dem Prager Schloß die Land-Taffel dieser Cron hohes Kleynod / vnnd                      andere Landes Archiva verblieben. Dahero billich Jhre Mayestät zuforderst /                      hernacher auch die Landt-Sachen / mit einer trewen Guardia zuversichern / vnnd                      so viel desto mehr / weil Jhre Mayestät abwesend / vnnd nicht zugegen gewesen.</p>
          <p><note place="left">Art. 3.</note> Den dritten Articul betreffend /                      beruffte man sich bey diesem Puncten anfänglichen / wie billich / auff die                      getruckte Apologiam. Weiter würde geantwortet / weil man sich eines grossen                      schädtlichen Auffstandes deß gemeinen Pöfels besorgete / zu dem auch das                      Defension Werck eines Directorii hoch benöthiget gewesen / hette mann interim ad                      evitandos motus &amp; seditiones domesticas, salva Authoritate Regia,                      legibus &amp; privilegiis, zu Schutz deß lieben Vatter-Landes / ein                      Collegium von Standes-Personen zu dem blossen Endt bestellen müssen / damit Jhre                      Mayest. als König vnd Herr die auffrichtigen Ständ sub vna vnd sub vtraque,                      zusampt Jhrer Mayestät Privilegten / Freyheiten / Recht vnnd Gerechtigkeiten /                      von allen feindseligen schädtlichen Thätlichkeiten manutenirt würden. Inmassen                      dann zu Zeiten Kaysers Rudolphi ein gleichmässiges Directorium vnnd                      Defension-Werck auff dem Alt-Stätter Rathauß Anno 1611. von den allge meinen                      Ständen bestellet / vnnd von gedachter Kayserl. Mäyest. beliebet vnnd für gut                      erkannt worden.</p>
          <p>Vnnd hetten dardurch die Stände in Jhrer Mayest. Regalien / Hochheit vnnd                      Jurisdiction im geringsten nicht gegriffen / were auch jhre Intention vnnd                      Meynung nie gewesen: Weil das Justitz-Wesen nicht geändert / sie auch sich                      dessen nicht anmasseten / die von Jhrer Kays. May. als Königen in Böhmen                      verordnete Officierer vnnd Justiz-Personen in jhrem Statu vnnd Werth verblieben                      / Privat vnnd Parthey-Personen / der Expedition halber / an sie gewiesen würden.                      Vnd ob wohl die wider den Mayestät-Brieff / ohn ordentliche Verhör / zur                      Vngebühr / vmb der Evangelischen Religion willen allein gefangene Bürger von                      Braunaw / auß Befehl der samptlichen Stände der Gefängnuß erlediget worden weren                      / so hette man sich ausser diesen keiner Politischen Gefangenen / weder                      Theobalden Hocken / noch deren von Aussig / wie hoch auch darumb gebetten worden                      / nicht annehmen wollen. Vnnd verbliebe also die Politische Ordnung vnnd                      Bestellung deß Regiments vnverhindert.</p>
          <p><note place="right">Art. 4.</note> Belangend den vierdten Articul / were                      kein Arrestirung der vbrigen Statthalter vnd Land-Officirer nicht geschehen /                      sondern bloß eine Erinnerung: dieweil sie die Turbirung der Evangelischen Stände                      sub vtraque, wie jhnen ex officio gebührte / nicht verhindert / vnd dardurch                      diese Weitläufftigkeiten so weit kommen lassen / als solten sie sich biß zu                      Außtrag der Sachen / zu frieden stellen / schädtliche Practicken vnderlassen /                      vnnd sich in diese Sachen nicht einmischen. Wie köndte nun einer oder der ander                      mit Arrest beleget seyn? Sintemahl sie nicht allein in die Kirchen / Lustgärten                      / Hochheiten vnnd Pancketen freyen Zu vnnd Abgang hetten / sondern auch der                      Obriste Land-Hoffmeister / ohne Hinderung der Ständ ins Marggraffthumb Mähren                      auff den Landtag verreiset. Were jhnen also nicht mehr / als nur noxiae                      machinationes verbotten / vnnd darwider nothwendige Verordnung vorgenommen                      worden.</p>
          <p><note place="right">Art. 5.</note> Anlangend den fünfften Arricul würde                      vnd köndte nimmermehr bewiesen werden / daß jhnen jemals die Consilia vnnd                      Zusammenkünfften verbotten weren. Dann es were am Tag / daß der abgesandte Khaan                      / zu etlich mahlen in der Böhmischen Cantzley auff dem Prager Schloß bey                      gedachten Statthaltern Audientz gehabt / vnd sie darinnen zum öfftern beysammen                      gewesen / auch täglichen in Justitien-Sachen zusammen kommen mögen.</p>
          <p><note place="right">Art. 6.</note> Betreffend den sechsten Articul / so                      hätten bißhero die Ständ zum öfftern hoch beteutt / daß sie in Ansehung Jhr.                      Mayest. selbsteygenen Person /
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[54/0091] Weil dann ihr gantzes Datum auff Cassirung deß Mayestät-Brieffs / vnnd Vndertruckung deß freyen Religionis Evangelicae Exercitii gerichtet / so sie / wie in publicis consiliis bey der Cantzley / also auch auff ihren eygenen Herrschaffen vnnd Gütern erwiesen: In dem sie / der Schmesantzky längst zuvor / Slawata aber von Königs Ferdinandi Crönung hero / die Vnderthanen auff allerley Weiß vnnd Weg zu der Römischen Catholischen Religion genöthiget / so ihnen aber frey passirt vnnd gelobet worden / die Evangelischen Ständt aber dargegen bey Jhrer Kayserlichen Mayestät auff so vielfältiges anhalten / einige Satisfaction niemals erlangen können: Als were man endtlichen gezwungen worden / solche ihre Thätlichkeiten contrario facto zu diluiren / damit der gantzen Welt / sonderlich aber der lieben Christenheit offenbar würde / was für Trangsal die Euangelischen Christen in der Cron Böheimb in jhrem Religionis Exercitio, wider den klaren Buchstaben deß Mayestät-Brieffs / auff gerichten Vereinigung zwischen denen sub vna vnnd sub vtraque, so wohl Landtags-Beschluß biß auff jhre Degradation, auß stehen müssen. Vnd were also zu Abwendung dessen / nach Innhalt deß Mayestät-Brieffs / der Landts-Ordnung / vnd dem Herkommen nach rechtmässig verfahren: Da hingegen ex adverso in viel Wege de facto, ausser vnd wider Recht straffmässig procedirt worden. Den andern Articul betreffend / were die Schloß Ovardia nit zu dem End in die Pflicht genommen worden / sie dardurch der Pflicht / mit welcher sie Jhrer Mayest. verbunden / zu relaxiren / sondern bloß zu assecuration deß Königlichen Schlosses zu Prag / vnd deß Königreichs / auch der Stände sub vtraque, defensive absque praejudicio deren sub vna: In Ansehung / daß auff dem Prager Schloß die Land-Taffel dieser Cron hohes Kleynod / vnnd andere Landes Archiva verblieben. Dahero billich Jhre Mayestät zuforderst / hernacher auch die Landt-Sachen / mit einer trewen Guardia zuversichern / vnnd so viel desto mehr / weil Jhre Mayestät abwesend / vnnd nicht zugegen gewesen. Art. 2. Den dritten Articul betreffend / beruffte man sich bey diesem Puncten anfänglichen / wie billich / auff die getruckte Apologiam. Weiter würde geantwortet / weil man sich eines grossen schädtlichen Auffstandes deß gemeinen Pöfels besorgete / zu dem auch das Defension Werck eines Directorii hoch benöthiget gewesen / hette mann interim ad evitandos motus & seditiones domesticas, salva Authoritate Regia, legibus & privilegiis, zu Schutz deß lieben Vatter-Landes / ein Collegium von Standes-Personen zu dem blossen Endt bestellen müssen / damit Jhre Mayest. als König vnd Herr die auffrichtigen Ständ sub vna vnd sub vtraque, zusampt Jhrer Mayestät Privilegten / Freyheiten / Recht vnnd Gerechtigkeiten / von allen feindseligen schädtlichen Thätlichkeiten manutenirt würden. Inmassen dann zu Zeiten Kaysers Rudolphi ein gleichmässiges Directorium vnnd Defension-Werck auff dem Alt-Stätter Rathauß Anno 1611. von den allge meinen Ständen bestellet / vnnd von gedachter Kayserl. Mäyest. beliebet vnnd für gut erkannt worden. Art. 3. Vnnd hetten dardurch die Stände in Jhrer Mayest. Regalien / Hochheit vnnd Jurisdiction im geringsten nicht gegriffen / were auch jhre Intention vnnd Meynung nie gewesen: Weil das Justitz-Wesen nicht geändert / sie auch sich dessen nicht anmasseten / die von Jhrer Kays. May. als Königen in Böhmen verordnete Officierer vnnd Justiz-Personen in jhrem Statu vnnd Werth verblieben / Privat vnnd Parthey-Personen / der Expedition halber / an sie gewiesen würden. Vnd ob wohl die wider den Mayestät-Brieff / ohn ordentliche Verhör / zur Vngebühr / vmb der Evangelischen Religion willen allein gefangene Bürger von Braunaw / auß Befehl der samptlichen Stände der Gefängnuß erlediget worden weren / so hette man sich ausser diesen keiner Politischen Gefangenen / weder Theobalden Hocken / noch deren von Aussig / wie hoch auch darumb gebetten worden / nicht annehmen wollen. Vnnd verbliebe also die Politische Ordnung vnnd Bestellung deß Regiments vnverhindert. Belangend den vierdten Articul / were kein Arrestirung der vbrigen Statthalter vnd Land-Officirer nicht geschehen / sondern bloß eine Erinnerung: dieweil sie die Turbirung der Evangelischen Stände sub vtraque, wie jhnen ex officio gebührte / nicht verhindert / vnd dardurch diese Weitläufftigkeiten so weit kommen lassen / als solten sie sich biß zu Außtrag der Sachen / zu frieden stellen / schädtliche Practicken vnderlassen / vnnd sich in diese Sachen nicht einmischen. Wie köndte nun einer oder der ander mit Arrest beleget seyn? Sintemahl sie nicht allein in die Kirchen / Lustgärten / Hochheiten vnnd Pancketen freyen Zu vnnd Abgang hetten / sondern auch der Obriste Land-Hoffmeister / ohne Hinderung der Ständ ins Marggraffthumb Mähren auff den Landtag verreiset. Were jhnen also nicht mehr / als nur noxiae machinationes verbotten / vnnd darwider nothwendige Verordnung vorgenommen worden. Art. 4. Anlangend den fünfften Arricul würde vnd köndte nimmermehr bewiesen werden / daß jhnen jemals die Consilia vnnd Zusammenkünfften verbotten weren. Dann es were am Tag / daß der abgesandte Khaan / zu etlich mahlen in der Böhmischen Cantzley auff dem Prager Schloß bey gedachten Statthaltern Audientz gehabt / vnd sie darinnen zum öfftern beysammen gewesen / auch täglichen in Justitien-Sachen zusammen kommen mögen. Art. 5. Betreffend den sechsten Articul / so hätten bißhero die Ständ zum öfftern hoch beteutt / daß sie in Ansehung Jhr. Mayest. selbsteygenen Person / Art. 6.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/91>, abgerufen am 15.05.2024.