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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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mahl darinnen außtrücklich stünde / wer Zusammenkunfft hielte / ohne Jhrer Mayest. deß Königs Bewilligung / oder frembde vngehorsame auffgestandene Vnderthanen vertratte vnnd förderte / der solte Leib vnnd Leben verfallen haben.

Hier möchte jemand sagen / warumb man sie jhrer Vnthaten halber nicht Rechtlich besprochen / sondern die Stände so gleich ohne vnnd ausser Rechten / sich nicht allein zu Richtern / sondern selbst Executorn gemacht / da doch die Beschuldigte zuvor nie gehört / viel weniger vberzeugt oder condemnirt worden? Darauff würde mit Bestand gesagt / daß in Notoriis vnnd da die Rei allbereit / als öffentliche Hostes patriae vnnd turbatores pacis publicae bey gemeinem Landtag erklärt / vnnd gleichsamb in flagranti crimine ergriffen / vnnd daher prae[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ens seditionis vnnd majoris tumultus periculum vorhanden gewesen / viel zu spat vnnd den Ständen / auch der Posterität halben / verweißlich gefallen were / allererst einen weitläufftigen Rechtlichen Proceß anzufangen. Sondern man hätte / vermög deß Mayestät-Brieffs / thätlichen gegen jhnen procediren / vnnd also ab Executione anfangen können vnnd sollen. Sintemahl der Mayestät-Brieff die Stände darzu verbinden thäte. Vber dieses alles vnnd da man auch rebus sic stantibus mit jhnen hette Rechten sollen / so were doch weder Forum competens, noch ein vnpartheyischer Richter zufinden gewesen.

1. Dann erstlichen so hetten Jhre Mayest in dem an die Statthalter abgangenen Schreiben sub dato Wien Mittwoch nach Oculi, das factum deß Ertzbischoffs vnnd Apts zu Braunaw gebilliget / vnnd daß es auff deroselben rechtmässigen Befehl geschehen seye / sich außtrücklichen darzu bekennet. Darauß dann zu schliessen / daß sie Jhr May. allbereit auff jhre Seithen gebracht gehabt.

2. Nachmals so hette das Iudicium durch sie vnd jhres gleichen müssen besetzet werden / vnd sie also zugleich Partes vnnd Iudices würden gewesen seyn: Were auch von jhnen kein ander Vrtheil erfolget / als das jenige / so sie im Kayserlichen Schreiben / als Concipisten desselben allbereit angedeutet.

3. Gesetzt auch man hätte sie propter competentiam fori zu Recht anklagen können / warumb hätten sie dergleichen Proceß auch selbsten nicht vorgenommen? Warumb hätten sie eher die Stände (so wenig Personen in der Anzahl / den grösten Theyl deß Königreichs) vervrtheylt als angeklagt? Ja gleichsamb mit Fingern auff etliche Defensoren gewiesen / auch sich mit diesen formalibus verlauten lassen wir / wir haben den Kayser auff vnser Seithen / Wir wollen euch vrtheylen / vnnd müssen ewer etlichen die Köpffherunder springen. Wie solches alles gnugsamb am Tag wäre. Dann sie ermelte Defensores / jhrem gegen der Evangelischen Religion feindtseligen gefasten Gemüth nach / gleichsamb für Rädelsführer dieses Werckes gehalten vnnd angegeben: Da doch von jhnen allerseits / so wohl denen auß den Cräysen erforderten Personen / nichts anders gesucht worden / dann vber der einmal erlangten vnnd confirmirten Zusammenkunfft in puncto Religionis steiff vnd fest zuhalten.

4. Were in solchem gefährlichen Statu kein ander Remedium vorhanden gewesen / gedachte turbatores pacis publicae zu recht zubringen. Dann seither sieben Jahren hero der Stände Jhrer Mayestät vorgebrachte Gravamina niemahls erwogen / viel weniger dieselbe vorgenommen / oder jhnen abgeholffen worden: Ja das noch mehr wäre / als die Defensores / sampt denen vermög deß Landtags-Beschluß erforderten Personen auß den Cräysen / denen hinc inde eingeantworteten Beschwerungen genugsame Satisfaction (wegen der gesperrten Audientz) nicht thun können / hätten sie es endtlichen an die gesampte Stände auff dem General Landtag Anno ein Tausent sechs Hundert vnnd fünffzehen gelangen / vnnd solche alsbald Jhrer Mayest. durch gewisse jhres Mittels-Personen / bey erlangter Audientz vortragen lassen / aber keiner Resolution gewürdiget worden. Es hätten zwar Jhre Mayestät dem Graffen von Thurn extraordinarie, nach dem Auffbruch von Prag / selbsten Audientz gegeben / aber gantz beweglichen geantwortet / daß dieselbe der Stände sub vtraque Begehren nicht für billich erkennete / hette auch auff jhren Herrschafften alle jhre Kirchen vnd Collaturen dem Ertzbischoff vbergeben / wolten derowegen mit dergleichen Vorbringen ferrner verschonet seyn. Als auch dargegen von gedachtem Graffen schrifftlichen Antwort gesucht worden / hetten zwar Jhre Mayest. solches bewilliget: Aber durch den Obristen Cantzler were es verhindert worden. Darauß ja Sonnenklar zuermessen / daß dardurch alle Mittel den Gravaminibus der Stände abzuhelffen / abgeschnitten worden.

Man dörffte sich nicht daran kehren / daß es Statthalter gewesen / daß sie Jhrer Mayestät Person repraesentiret / vnnd dahero crimen laesae Majestatis möchte erzwungen werden. Dann sie wären zugleich auch Landt-Officirer vnnd angesessene Innwohner deß Landts gewesen / die / vermög jhres Eydts / deß Landes Gerechtigkeit hätten schützen sollen / hätten aber jhr Jurament nicht in acht genommen / sondern darwider gehandelt / seyen für Feinde mit einer schweren Clausul in der Protestation Anno Tausent sechß Hundert vnnd Neun (welchen den drey vnd zwantzigsten May dieses sechtzehenhundert vnd achtzehenden Jahrs in der Cantzeley jhnen vorgelesen) erklärt worden / sich durch jhre attentata, laut deß Mayestät. Brieffs / welcher niemanden / so darwider handelte / excipirte / selbsten in die schon erlittene Straff vervrtheylet. Et sic quicquid Lege permittente fieret, poenam non mereri.

mahl darinnen außtrücklich stünde / wer Zusammenkunfft hielte / ohne Jhrer Mayest. deß Königs Bewilligung / oder frembde vngehorsame auffgestandene Vnderthanen vertratte vnnd förderte / der solte Leib vnnd Leben verfallen haben.

Hier möchte jemand sagen / warumb man sie jhrer Vnthaten halber nicht Rechtlich besprochen / sondern die Stände so gleich ohne vnnd ausser Rechten / sich nicht allein zu Richtern / sondern selbst Executorn gemacht / da doch die Beschuldigte zuvor nie gehört / viel weniger vberzeugt oder condemnirt worden? Darauff würde mit Bestand gesagt / daß in Notoriis vnnd da die Rei allbereit / als öffentliche Hostes patriae vnnd turbatores pacis publicae bey gemeinem Landtag erklärt / vnnd gleichsamb in flagranti crimine ergriffen / vnnd daher prae[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ens seditionis vnnd majoris tumultus periculum vorhanden gewesen / viel zu spat vnnd den Ständen / auch der Posterität halben / verweißlich gefallen were / allererst einen weitläufftigen Rechtlichen Proceß anzufangen. Sondern man hätte / vermög deß Mayestät-Brieffs / thätlichen gegen jhnen procediren / vnnd also ab Executione anfangen können vnnd sollen. Sintemahl der Mayestät-Brieff die Stände darzu verbinden thäte. Vber dieses alles vnnd da man auch rebus sic stantibus mit jhnen hette Rechten sollen / so were doch weder Forum competens, noch ein vnpartheyischer Richter zufinden gewesen.

1. Dann erstlichen so hetten Jhre Mayest in dem an die Statthalter abgangenen Schreiben sub dato Wien Mittwoch nach Oculi, das factum deß Ertzbischoffs vnnd Apts zu Braunaw gebilliget / vnnd daß es auff deroselben rechtmässigen Befehl geschehen seye / sich außtrücklichen darzu bekennet. Darauß dann zu schliessen / daß sie Jhr May. allbereit auff jhre Seithen gebracht gehabt.

2. Nachmals so hette das Iudicium durch sie vnd jhres gleichen müssen besetzet werden / vnd sie also zugleich Partes vnnd Iudices würden gewesen seyn: Were auch von jhnen kein ander Vrtheil erfolget / als das jenige / so sie im Kayserlichen Schreiben / als Concipisten desselben allbereit angedeutet.

3. Gesetzt auch man hätte sie propter competentiam fori zu Recht anklagen können / warumb hätten sie dergleichen Proceß auch selbsten nicht vorgenommen? Warumb hätten sie eher die Stände (so wenig Personen in der Anzahl / den grösten Theyl deß Königreichs) vervrtheylt als angeklagt? Ja gleichsamb mit Fingern auff etliche Defensoren gewiesen / auch sich mit diesen formalibus verlauten lassen wir / wir haben den Kayser auff vnser Seithen / Wir wollen euch vrtheylen / vnnd müssen ewer etlichen die Köpffherunder springen. Wie solches alles gnugsamb am Tag wäre. Dann sie ermelte Defensores / jhrem gegen der Evangelischen Religion feindtseligen gefasten Gemüth nach / gleichsamb für Rädelsführer dieses Werckes gehalten vnnd angegeben: Da doch von jhnen allerseits / so wohl denen auß den Cräysen erforderten Personen / nichts anders gesucht worden / dann vber der einmal erlangten vnnd confirmirten Zusammenkunfft in puncto Religionis steiff vnd fest zuhalten.

4. Were in solchem gefährlichen Statu kein ander Remedium vorhanden gewesen / gedachte turbatores pacis publicae zu recht zubringen. Dann seither sieben Jahren hero der Stände Jhrer Mayestät vorgebrachte Gravamina niemahls erwogen / viel weniger dieselbe vorgenommen / oder jhnen abgeholffen worden: Ja das noch mehr wäre / als die Defensores / sampt denen vermög deß Landtags-Beschluß erforderten Personen auß den Cräysen / denen hinc inde eingeantworteten Beschwerungen genugsame Satisfaction (wegen der gesperrten Audientz) nicht thun können / hätten sie es endtlichen an die gesampte Stände auff dem General Landtag Anno ein Tausent sechs Hundert vnnd fünffzehen gelangen / vnnd solche alsbald Jhrer Mayest. durch gewisse jhres Mittels-Personen / bey erlangter Audientz vortragen lassen / aber keiner Resolution gewürdiget worden. Es hätten zwar Jhre Mayestät dem Graffen von Thurn extraordinarie, nach dem Auffbruch von Prag / selbsten Audientz gegeben / aber gantz beweglichen geantwortet / daß dieselbe der Stände sub vtraque Begehren nicht für billich erkennete / hette auch auff jhren Herrschafften alle jhre Kirchen vnd Collaturen dem Ertzbischoff vbergeben / wolten derowegen mit dergleichen Vorbringen ferrner verschonet seyn. Als auch dargegen von gedachtem Graffen schrifftlichen Antwort gesucht worden / hetten zwar Jhre Mayest. solches bewilliget: Aber durch den Obristen Cantzler were es verhindert worden. Darauß ja Sonnenklar zuermessen / daß dardurch alle Mittel den Gravaminibus der Stände abzuhelffen / abgeschnitten worden.

Man dörffte sich nicht daran kehren / daß es Statthalter gewesen / daß sie Jhrer Mayestät Person repraesentiret / vnnd dahero crimen laesae Majestatis möchte erzwungen werden. Dann sie wären zugleich auch Landt-Officirer vnnd angesessene Innwohner deß Landts gewesen / die / vermög jhres Eydts / deß Landes Gerechtigkeit hätten schützen sollen / hätten aber jhr Jurament nicht in acht genommen / sondern darwider gehandelt / seyen für Feinde mit einer schweren Clausul in der Protestation Anno Tausent sechß Hundert vnnd Neun (welchen den drey vnd zwantzigsten May dieses sechtzehenhundert vnd achtzehenden Jahrs in der Cantzeley jhnen vorgelesen) erklärt worden / sich durch jhre attentata, laut deß Mayestät. Brieffs / welcher niemanden / so darwider handelte / excipirte / selbsten in die schon erlittene Straff vervrtheylet. Et sic quicquid Lege permittente fieret, poenam non mereri.

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mahl darinnen außtrücklich stünde / wer Zusammenkunfft hielte / ohne Jhrer                      Mayest. deß Königs Bewilligung / oder frembde vngehorsame auffgestandene                      Vnderthanen vertratte vnnd förderte / der solte Leib vnnd Leben verfallen haben.</p>
          <p>Hier möchte jemand sagen / warumb man sie jhrer Vnthaten halber nicht Rechtlich                      besprochen / sondern die Stände so gleich ohne vnnd ausser Rechten / sich nicht                      allein zu Richtern / sondern selbst Executorn gemacht / da doch die Beschuldigte                      zuvor nie gehört / viel weniger vberzeugt oder condemnirt worden? Darauff würde                      mit Bestand gesagt / daß in Notoriis vnnd da die Rei allbereit / als öffentliche                      Hostes patriae vnnd turbatores pacis publicae bey gemeinem Landtag erklärt /                      vnnd gleichsamb in flagranti crimine ergriffen / vnnd daher prae<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>ens                      seditionis vnnd majoris tumultus periculum vorhanden gewesen / viel zu spat vnnd                      den Ständen / auch der Posterität halben / verweißlich gefallen were / allererst                      einen weitläufftigen Rechtlichen Proceß anzufangen. Sondern man hätte / vermög                      deß Mayestät-Brieffs / thätlichen gegen jhnen procediren / vnnd also ab                      Executione anfangen können vnnd sollen. Sintemahl der Mayestät-Brieff die Stände                      darzu verbinden thäte. Vber dieses alles vnnd da man auch rebus sic stantibus                      mit jhnen hette Rechten sollen / so were doch weder Forum competens, noch ein                      vnpartheyischer Richter zufinden gewesen.</p>
          <p>1. Dann erstlichen so hetten Jhre Mayest in dem an die Statthalter abgangenen                      Schreiben sub dato Wien Mittwoch nach Oculi, das factum deß Ertzbischoffs vnnd                      Apts zu Braunaw gebilliget / vnnd daß es auff deroselben rechtmässigen Befehl                      geschehen seye / sich außtrücklichen darzu bekennet. Darauß dann zu schliessen /                      daß sie Jhr May. allbereit auff jhre Seithen gebracht gehabt.</p>
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          <p>Man dörffte sich nicht daran kehren / daß es Statthalter gewesen / daß sie Jhrer                      Mayestät Person repraesentiret / vnnd dahero crimen laesae Majestatis möchte                      erzwungen werden. Dann sie wären zugleich auch Landt-Officirer vnnd angesessene                      Innwohner deß Landts gewesen / die / vermög jhres Eydts / deß Landes                      Gerechtigkeit hätten schützen sollen / hätten aber jhr Jurament nicht in acht                      genommen / sondern darwider gehandelt / seyen für Feinde mit einer schweren                      Clausul in der Protestation Anno Tausent sechß Hundert vnnd Neun (welchen den                      drey vnd zwantzigsten May dieses sechtzehenhundert vnd achtzehenden Jahrs in der                      Cantzeley jhnen vorgelesen) erklärt worden / sich durch jhre attentata, laut deß                      Mayestät. Brieffs / welcher niemanden / so darwider handelte / excipirte /                      selbsten in die schon erlittene Straff vervrtheylet. Et sic quicquid Lege                      permittente fieret, poenam non mereri.</p>
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[53/0090] mahl darinnen außtrücklich stünde / wer Zusammenkunfft hielte / ohne Jhrer Mayest. deß Königs Bewilligung / oder frembde vngehorsame auffgestandene Vnderthanen vertratte vnnd förderte / der solte Leib vnnd Leben verfallen haben. Hier möchte jemand sagen / warumb man sie jhrer Vnthaten halber nicht Rechtlich besprochen / sondern die Stände so gleich ohne vnnd ausser Rechten / sich nicht allein zu Richtern / sondern selbst Executorn gemacht / da doch die Beschuldigte zuvor nie gehört / viel weniger vberzeugt oder condemnirt worden? Darauff würde mit Bestand gesagt / daß in Notoriis vnnd da die Rei allbereit / als öffentliche Hostes patriae vnnd turbatores pacis publicae bey gemeinem Landtag erklärt / vnnd gleichsamb in flagranti crimine ergriffen / vnnd daher prae_ens seditionis vnnd majoris tumultus periculum vorhanden gewesen / viel zu spat vnnd den Ständen / auch der Posterität halben / verweißlich gefallen were / allererst einen weitläufftigen Rechtlichen Proceß anzufangen. Sondern man hätte / vermög deß Mayestät-Brieffs / thätlichen gegen jhnen procediren / vnnd also ab Executione anfangen können vnnd sollen. Sintemahl der Mayestät-Brieff die Stände darzu verbinden thäte. Vber dieses alles vnnd da man auch rebus sic stantibus mit jhnen hette Rechten sollen / so were doch weder Forum competens, noch ein vnpartheyischer Richter zufinden gewesen. 1. Dann erstlichen so hetten Jhre Mayest in dem an die Statthalter abgangenen Schreiben sub dato Wien Mittwoch nach Oculi, das factum deß Ertzbischoffs vnnd Apts zu Braunaw gebilliget / vnnd daß es auff deroselben rechtmässigen Befehl geschehen seye / sich außtrücklichen darzu bekennet. Darauß dann zu schliessen / daß sie Jhr May. allbereit auff jhre Seithen gebracht gehabt. 2. Nachmals so hette das Iudicium durch sie vnd jhres gleichen müssen besetzet werden / vnd sie also zugleich Partes vnnd Iudices würden gewesen seyn: Were auch von jhnen kein ander Vrtheil erfolget / als das jenige / so sie im Kayserlichen Schreiben / als Concipisten desselben allbereit angedeutet. 3. Gesetzt auch man hätte sie propter competentiam fori zu Recht anklagen können / warumb hätten sie dergleichen Proceß auch selbsten nicht vorgenommen? Warumb hätten sie eher die Stände (so wenig Personen in der Anzahl / den grösten Theyl deß Königreichs) vervrtheylt als angeklagt? Ja gleichsamb mit Fingern auff etliche Defensoren gewiesen / auch sich mit diesen formalibus verlauten lassen wir / wir haben den Kayser auff vnser Seithen / Wir wollen euch vrtheylen / vnnd müssen ewer etlichen die Köpffherunder springen. Wie solches alles gnugsamb am Tag wäre. Dann sie ermelte Defensores / jhrem gegen der Evangelischen Religion feindtseligen gefasten Gemüth nach / gleichsamb für Rädelsführer dieses Werckes gehalten vnnd angegeben: Da doch von jhnen allerseits / so wohl denen auß den Cräysen erforderten Personen / nichts anders gesucht worden / dann vber der einmal erlangten vnnd confirmirten Zusammenkunfft in puncto Religionis steiff vnd fest zuhalten. 4. Were in solchem gefährlichen Statu kein ander Remedium vorhanden gewesen / gedachte turbatores pacis publicae zu recht zubringen. Dann seither sieben Jahren hero der Stände Jhrer Mayestät vorgebrachte Gravamina niemahls erwogen / viel weniger dieselbe vorgenommen / oder jhnen abgeholffen worden: Ja das noch mehr wäre / als die Defensores / sampt denen vermög deß Landtags-Beschluß erforderten Personen auß den Cräysen / denen hinc inde eingeantworteten Beschwerungen genugsame Satisfaction (wegen der gesperrten Audientz) nicht thun können / hätten sie es endtlichen an die gesampte Stände auff dem General Landtag Anno ein Tausent sechs Hundert vnnd fünffzehen gelangen / vnnd solche alsbald Jhrer Mayest. durch gewisse jhres Mittels-Personen / bey erlangter Audientz vortragen lassen / aber keiner Resolution gewürdiget worden. Es hätten zwar Jhre Mayestät dem Graffen von Thurn extraordinarie, nach dem Auffbruch von Prag / selbsten Audientz gegeben / aber gantz beweglichen geantwortet / daß dieselbe der Stände sub vtraque Begehren nicht für billich erkennete / hette auch auff jhren Herrschafften alle jhre Kirchen vnd Collaturen dem Ertzbischoff vbergeben / wolten derowegen mit dergleichen Vorbringen ferrner verschonet seyn. Als auch dargegen von gedachtem Graffen schrifftlichen Antwort gesucht worden / hetten zwar Jhre Mayest. solches bewilliget: Aber durch den Obristen Cantzler were es verhindert worden. Darauß ja Sonnenklar zuermessen / daß dardurch alle Mittel den Gravaminibus der Stände abzuhelffen / abgeschnitten worden. Man dörffte sich nicht daran kehren / daß es Statthalter gewesen / daß sie Jhrer Mayestät Person repraesentiret / vnnd dahero crimen laesae Majestatis möchte erzwungen werden. Dann sie wären zugleich auch Landt-Officirer vnnd angesessene Innwohner deß Landts gewesen / die / vermög jhres Eydts / deß Landes Gerechtigkeit hätten schützen sollen / hätten aber jhr Jurament nicht in acht genommen / sondern darwider gehandelt / seyen für Feinde mit einer schweren Clausul in der Protestation Anno Tausent sechß Hundert vnnd Neun (welchen den drey vnd zwantzigsten May dieses sechtzehenhundert vnd achtzehenden Jahrs in der Cantzeley jhnen vorgelesen) erklärt worden / sich durch jhre attentata, laut deß Mayestät. Brieffs / welcher niemanden / so darwider handelte / excipirte / selbsten in die schon erlittene Straff vervrtheylet. Et sic quicquid Lege permittente fieret, poenam non mereri.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/90>, abgerufen am 15.05.2024.