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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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den Anno 1609. ein Amnestiam ertheilt / hätten sie dieselbe nicht eingehen / noch vnderschreiben wollen / zu dem End / damit sie jhres theyls den Ständen pro libidine vnderm Schein jhrer tragenden Aempter / alles Leyd anzufügen / ein freye vnverbundene Handt behielten / vnnd also die Stände zu jhrem Willen in stättiger Gefahr verblieben / vnnd jhnen dargegen besagte Amnestia nicht vorgeruckt werden könte.

3. Ebener massen hetten sie die nach erlangtem Mayestät-Brieff zwischen den Ständen sub vna vnd vtraque auffgerichte Vereinigung nicht vnderschrieben / noch sich zur Landtags Relation bekennen wollen. Welches doch von allen Römisch-Catholischen anwesenden Obristen Land-Officirern vnnd Rechtsbesitzern / Jhrer Mayest. Hoff-vnnd Cammer-Räthen / auch von denen auß der gemeine Herrn vnnd Ritterstandts-Personen / ohn eynig Bedencken geschehen. Darwider hetten die Stände schon dazumahl solenniter protestirt, vnnd wegen solcher Bezeigung vnnd Absonderung von der gantzen Landtschafft vnnd allen getrewen Patrioten sie für hostes patriae vnnd turbatores pacis publicae erklärt. Welche Protestation dann desto füglicher von den Evangelischen Ständen geschehen können / weil in der Vergleichung außtrücklich stünde / daß der Mayestät-Brieff sich so wohl auff die sub vna als sub vtraque erstrecken thäte. Dahero erfolget / daß wer wider gedachten Mayestät-Brieff handelte / der seye in Krafft desselben pro hoste patriae vnnd turbatore pacis publicae zu achten: Hette sich auch ein solcher ipso facto theylhafftig gemacht deß Poenfalls / so in der Landts-Ordnung D. 49. zubefinden.

So würde auch in gedachtem Mayestätbrieff den Lands-Officierern vnnd Räthen anbefohlen / vber denselben steiff vnnd fest zuhalten / vnnd darwider selbst nichts zuthun / noch andere thun lassen / bey Vermeydung Jhrer Mayestät höchster Vngnad / vnnd der Stände Andung vnnd Zugriff. Welches aber alles gedachte beyde Slabata vnnd Smesantzky wenig in acht genommen / sondern die Euangelischen Stände wider vielgedachten Mayestät-Brieff in mancherley Weiß beschweret vnnd verfolget hätten.

4. Als auch König Ferdinandus den Ständen / vor seiner jüngsten Krönung / einen sonderbahren Reverß / wie gebräuchlich / von sich geben / darinnen der Mayestät-Brieff außtrücklich begriffen / hetten sie sich darwider auff offenem Landtag auff das häfftigste opponirt / vnnd also abermahl / so viel an jhnen / den Mayestät-Brieff zu cassiren vnnd in effectu auffzuheben vnderstanden / dardurch sie abermahl in die verwürckte Straff eingefallen / ob schon damals der Obriste Burggraff noch einmahl die vora hette herumb gehen lassen müssen / vnd sie also per majora zurück getrieben worden.

5. Hetten sie an diesem allem noch kein Genügen gehabt / sondern neben jhren Mit-Consorten / dem Obristen Cantzlern vnd Paul Michna Secretario dahin gearbeitet / wie sie der Evangelischen Stände Zusammenkunfft / deren sie doch in Krafft der Mayestät-Brieff vnnd Vergleichungen befugt / vnnd in plenissima possessione gewest / in puncto Religionis verhindern vnnd abthun möchten. Dahero sie bey Hoff allerley inhibitoria wider die Stände außgebracht: Auch kurtz vor der abgewichenen Zusammenkunfft / ein solch beweglich Schreiben an die Statthalter erpracticiren vnnd selbsten stellen helffen / darinnen die Stände viererley wider den klaren Buchstaben deß Mayestät-Brieffs / in welchem vnder andern auch dieses begriffen / daß wider denselben keine Befehl in keinerley weg außgehen / oder da sie außgangen / keine Krafft haben / vnd jhnen zu pariren die Stände nit schuldig seyn solten / vnerfindtlicher Weiß bezüchtiget würden.

Erstlichen daß Jhre Kayserl. Mayest. befinde / daß diese der Stände Zusammenkünfften / wider deroselben eygene Königliche vnnd Kayserliche Person angestellet worden seye: Zum andern was die nidergerissene Kirch zu Clostergrab / vnnd Straff der Vngehorsamen auß der Statt Braunaw zum Closter gehörigen Vnderthanen betreffen thäte / wäre solches beydes auff Jhrer Mayest. gerechten Befehl geschehen: Zum dritten / daß von den Ständen weiter / als der Mayestät-Brieff vnnd Vergleichung vnder den Ständen sud vna vnd vtraque zuliessen / gegriffen würde: Vnnd fürs vierdte daß sie sich frembder Vnderthanen in vnbillichen Sachen wider Jhre Mayest. annehmen / vnnd jhren offentlichen Vngehorsamb vnd Empörung wider Jhre Kayserl. Mayest. vertheydigen vnnd sie darinnen verstärcken wolten: Welches sich Jhr Kayserl. Mayestät gegen etlichen Personen / so dieses Wercks Autores weren / keines wegs versehen: Mit diesem ferrnern Anhang: Alldieweil sie Jhrer Mayest. Gütigkeit mißbrauchten / vnnd weiter dann sich gebühret greiffen wolten / wolte Jhre Mayest. nicht vnderlassen / weiter nach zufragen / vnnd gegen denselben gebührlichen / nach eines jeden Verdienst / zuverfahren. Verbiete auch hierbey den Defensoren / mitlerweil / biß zu deroselben Widerkunfft in dieses Königreich / oder aber weiterer deroselben Maßgebung / kein solche Zusammenkünfften mehr außzuschreiben / die Statthalter aber / andere Innwohner / daß sie auff dergleichen Erforderung nicht erscheinen solten zuvermahnen.

Vnder diesen ertichten Aufflagen aber hetten die vnruhige von den Jesuwitern verhetzte Leuth nichts anders gesucht / noch zu einem andern Ende damit gezielet / dann dardurch auff die Stände die schweren Articul welche Leib vnd Leben betreffen / so in der Landts-Ordnung begriffen / zuziehen / sie darauß jhrem Gefallen nach zuvervrtheilen / vnnd dahero vmb alle jhre Wohlfahrt in dieser Welt zubringen. Sinte-

den Anno 1609. ein Amnestiam ertheilt / hätten sie dieselbe nicht eingehen / noch vnderschreiben wollen / zu dem End / damit sie jhres theyls den Ständen pro libidine vnderm Schein jhrer tragenden Aempter / alles Leyd anzufügen / ein freye vnverbundene Handt behielten / vnnd also die Stände zu jhrem Willen in stättiger Gefahr verblieben / vnnd jhnen dargegen besagte Amnestia nicht vorgeruckt werden könte.

3. Ebener massen hetten sie die nach erlangtem Mayestät-Brieff zwischen den Ständen sub vna vnd vtraque auffgerichte Vereinigung nicht vnderschrieben / noch sich zur Landtags Relation bekennen wollen. Welches doch von allen Römisch-Catholischen anwesenden Obristen Land-Officirern vnnd Rechtsbesitzern / Jhrer Mayest. Hoff-vnnd Cammer-Räthen / auch von denen auß der gemeine Herrn vnnd Ritterstandts-Personen / ohn eynig Bedencken geschehen. Darwider hetten die Stände schon dazumahl solenniter protestirt, vnnd wegen solcher Bezeigung vnnd Absonderung von der gantzen Landtschafft vnnd allen getrewen Patrioten sie für hostes patriae vnnd turbatores pacis publicae erklärt. Welche Protestation dann desto füglicher von den Evangelischen Ständen geschehen können / weil in der Vergleichung außtrücklich stünde / daß der Mayestät-Brieff sich so wohl auff die sub vna als sub vtraque erstrecken thäte. Dahero erfolget / daß wer wider gedachten Mayestät-Brieff handelte / der seye in Krafft desselben pro hoste patriae vnnd turbatore pacis publicae zu achten: Hette sich auch ein solcher ipso facto theylhafftig gemacht deß Poenfalls / so in der Landts-Ordnung D. 49. zubefinden.

So würde auch in gedachtem Mayestätbrieff den Lands-Officierern vnnd Räthen anbefohlen / vber denselben steiff vnnd fest zuhalten / vnnd darwider selbst nichts zuthun / noch andere thun lassen / bey Vermeydung Jhrer Mayestät höchster Vngnad / vnnd der Stände Andung vnnd Zugriff. Welches aber alles gedachte beyde Slabata vnnd Smesantzky wenig in acht genommen / sondern die Euangelischen Stände wider vielgedachten Mayestät-Brieff in mancherley Weiß beschweret vnnd verfolget hätten.

4. Als auch König Ferdinandus den Ständen / vor seiner jüngsten Krönung / einen sonderbahren Reverß / wie gebräuchlich / von sich geben / darinnen der Mayestät-Brieff außtrücklich begriffen / hetten sie sich darwider auff offenem Landtag auff das häfftigste opponirt / vnnd also abermahl / so viel an jhnen / den Mayestät-Brieff zu cassiren vnnd in effectu auffzuheben vnderstanden / dardurch sie abermahl in die verwürckte Straff eingefallen / ob schon damals der Obriste Burggraff noch einmahl die vora hette herumb gehen lassen müssen / vnd sie also per majora zurück getrieben worden.

5. Hetten sie an diesem allem noch kein Genügen gehabt / sondern neben jhren Mit-Consorten / dem Obristen Cantzlern vnd Paul Michna Secretario dahin gearbeitet / wie sie der Evangelischen Stände Zusammenkunfft / deren sie doch in Krafft der Mayestät-Brieff vnnd Vergleichungen befugt / vnnd in plenissima possessione gewest / in puncto Religionis verhindern vnnd abthun möchten. Dahero sie bey Hoff allerley inhibitoria wider die Stände außgebracht: Auch kurtz vor der abgewichenen Zusammenkunfft / ein solch beweglich Schreibẽ an die Statthalter erpracticiren vnnd selbsten stellen helffen / darinnen die Stände viererley wider den klaren Buchstaben deß Mayestät-Brieffs / in welchem vnder andern auch dieses begriffen / daß wider denselben keine Befehl in keinerley weg außgehen / oder da sie außgangen / keine Krafft haben / vnd jhnen zu pariren die Stände nit schuldig seyn solten / vnerfindtlicher Weiß bezüchtiget würden.

Erstlichen daß Jhre Kayserl. Mayest. befinde / daß diese der Stände Zusammenkünfften / wider deroselben eygene Königliche vnnd Kayserliche Person angestellet worden seye: Zum andern was die nidergerissene Kirch zu Clostergrab / vnnd Straff der Vngehorsamen auß der Statt Braunaw zum Closter gehörigen Vnderthanen betreffen thäte / wäre solches beydes auff Jhrer Mayest. gerechten Befehl geschehen: Zum dritten / daß von den Ständen weiter / als der Mayestät-Brieff vnnd Vergleichung vnder den Ständen sud vna vnd vtraque zuliessen / gegriffen würde: Vnnd fürs vierdte daß sie sich frembder Vnderthanen in vnbillichen Sachen wider Jhre Mayest. annehmen / vnnd jhren offentlichen Vngehorsamb vnd Empörung wider Jhre Kayserl. Mayest. vertheydigen vnnd sie darinnen verstärcken wolten: Welches sich Jhr Kayserl. Mayestät gegen etlichen Personen / so dieses Wercks Autores weren / keines wegs versehen: Mit diesem ferrnern Anhang: Alldieweil sie Jhrer Mayest. Gütigkeit mißbrauchten / vnnd weiter dann sich gebühret greiffen wolten / wolte Jhre Mayest. nicht vnderlassen / weiter nach zufragen / vnnd gegen denselben gebührlichen / nach eines jeden Verdienst / zuverfahren. Verbiete auch hierbey den Defensoren / mitlerweil / biß zu deroselben Widerkunfft in dieses Königreich / oder aber weiterer deroselben Maßgebung / kein solche Zusammenkünfften mehr außzuschreiben / die Statthalter aber / andere Innwohner / daß sie auff dergleichen Erforderung nicht erscheinen solten zuvermahnen.

Vnder diesen ertichten Aufflagen aber hetten die vnruhige von den Jesuwitern verhetzte Leuth nichts anders gesucht / noch zu einem andern Ende damit gezielet / dann dardurch auff die Stände die schweren Articul welche Leib vnd Leben betreffen / so in der Landts-Ordnung begriffen / zuziehen / sie darauß jhrem Gefallen nach zuvervrtheilen / vnnd dahero vmb alle jhre Wohlfahrt in dieser Welt zubringen. Sinte-

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[52/0089] den Anno 1609. ein Amnestiam ertheilt / hätten sie dieselbe nicht eingehen / noch vnderschreiben wollen / zu dem End / damit sie jhres theyls den Ständen pro libidine vnderm Schein jhrer tragenden Aempter / alles Leyd anzufügen / ein freye vnverbundene Handt behielten / vnnd also die Stände zu jhrem Willen in stättiger Gefahr verblieben / vnnd jhnen dargegen besagte Amnestia nicht vorgeruckt werden könte. 3. Ebener massen hetten sie die nach erlangtem Mayestät-Brieff zwischen den Ständen sub vna vnd vtraque auffgerichte Vereinigung nicht vnderschrieben / noch sich zur Landtags Relation bekennen wollen. Welches doch von allen Römisch-Catholischen anwesenden Obristen Land-Officirern vnnd Rechtsbesitzern / Jhrer Mayest. Hoff-vnnd Cammer-Räthen / auch von denen auß der gemeine Herrn vnnd Ritterstandts-Personen / ohn eynig Bedencken geschehen. Darwider hetten die Stände schon dazumahl solenniter protestirt, vnnd wegen solcher Bezeigung vnnd Absonderung von der gantzen Landtschafft vnnd allen getrewen Patrioten sie für hostes patriae vnnd turbatores pacis publicae erklärt. Welche Protestation dann desto füglicher von den Evangelischen Ständen geschehen können / weil in der Vergleichung außtrücklich stünde / daß der Mayestät-Brieff sich so wohl auff die sub vna als sub vtraque erstrecken thäte. Dahero erfolget / daß wer wider gedachten Mayestät-Brieff handelte / der seye in Krafft desselben pro hoste patriae vnnd turbatore pacis publicae zu achten: Hette sich auch ein solcher ipso facto theylhafftig gemacht deß Poenfalls / so in der Landts-Ordnung D. 49. zubefinden. So würde auch in gedachtem Mayestätbrieff den Lands-Officierern vnnd Räthen anbefohlen / vber denselben steiff vnnd fest zuhalten / vnnd darwider selbst nichts zuthun / noch andere thun lassen / bey Vermeydung Jhrer Mayestät höchster Vngnad / vnnd der Stände Andung vnnd Zugriff. Welches aber alles gedachte beyde Slabata vnnd Smesantzky wenig in acht genommen / sondern die Euangelischen Stände wider vielgedachten Mayestät-Brieff in mancherley Weiß beschweret vnnd verfolget hätten. 4. Als auch König Ferdinandus den Ständen / vor seiner jüngsten Krönung / einen sonderbahren Reverß / wie gebräuchlich / von sich geben / darinnen der Mayestät-Brieff außtrücklich begriffen / hetten sie sich darwider auff offenem Landtag auff das häfftigste opponirt / vnnd also abermahl / so viel an jhnen / den Mayestät-Brieff zu cassiren vnnd in effectu auffzuheben vnderstanden / dardurch sie abermahl in die verwürckte Straff eingefallen / ob schon damals der Obriste Burggraff noch einmahl die vora hette herumb gehen lassen müssen / vnd sie also per majora zurück getrieben worden. 5. Hetten sie an diesem allem noch kein Genügen gehabt / sondern neben jhren Mit-Consorten / dem Obristen Cantzlern vnd Paul Michna Secretario dahin gearbeitet / wie sie der Evangelischen Stände Zusammenkunfft / deren sie doch in Krafft der Mayestät-Brieff vnnd Vergleichungen befugt / vnnd in plenissima possessione gewest / in puncto Religionis verhindern vnnd abthun möchten. Dahero sie bey Hoff allerley inhibitoria wider die Stände außgebracht: Auch kurtz vor der abgewichenen Zusammenkunfft / ein solch beweglich Schreibẽ an die Statthalter erpracticiren vnnd selbsten stellen helffen / darinnen die Stände viererley wider den klaren Buchstaben deß Mayestät-Brieffs / in welchem vnder andern auch dieses begriffen / daß wider denselben keine Befehl in keinerley weg außgehen / oder da sie außgangen / keine Krafft haben / vnd jhnen zu pariren die Stände nit schuldig seyn solten / vnerfindtlicher Weiß bezüchtiget würden. Erstlichen daß Jhre Kayserl. Mayest. befinde / daß diese der Stände Zusammenkünfften / wider deroselben eygene Königliche vnnd Kayserliche Person angestellet worden seye: Zum andern was die nidergerissene Kirch zu Clostergrab / vnnd Straff der Vngehorsamen auß der Statt Braunaw zum Closter gehörigen Vnderthanen betreffen thäte / wäre solches beydes auff Jhrer Mayest. gerechten Befehl geschehen: Zum dritten / daß von den Ständen weiter / als der Mayestät-Brieff vnnd Vergleichung vnder den Ständen sud vna vnd vtraque zuliessen / gegriffen würde: Vnnd fürs vierdte daß sie sich frembder Vnderthanen in vnbillichen Sachen wider Jhre Mayest. annehmen / vnnd jhren offentlichen Vngehorsamb vnd Empörung wider Jhre Kayserl. Mayest. vertheydigen vnnd sie darinnen verstärcken wolten: Welches sich Jhr Kayserl. Mayestät gegen etlichen Personen / so dieses Wercks Autores weren / keines wegs versehen: Mit diesem ferrnern Anhang: Alldieweil sie Jhrer Mayest. Gütigkeit mißbrauchten / vnnd weiter dann sich gebühret greiffen wolten / wolte Jhre Mayest. nicht vnderlassen / weiter nach zufragen / vnnd gegen denselben gebührlichen / nach eines jeden Verdienst / zuverfahren. Verbiete auch hierbey den Defensoren / mitlerweil / biß zu deroselben Widerkunfft in dieses Königreich / oder aber weiterer deroselben Maßgebung / kein solche Zusammenkünfften mehr außzuschreiben / die Statthalter aber / andere Innwohner / daß sie auff dergleichen Erforderung nicht erscheinen solten zuvermahnen. Vnder diesen ertichten Aufflagen aber hetten die vnruhige von den Jesuwitern verhetzte Leuth nichts anders gesucht / noch zu einem andern Ende damit gezielet / dann dardurch auff die Stände die schweren Articul welche Leib vnd Leben betreffen / so in der Landts-Ordnung begriffen / zuziehen / sie darauß jhrem Gefallen nach zuvervrtheilen / vnnd dahero vmb alle jhre Wohlfahrt in dieser Welt zubringen. Sinte-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/89>, abgerufen am 15.05.2024.