Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.10. Die Grawpündter solten versprechen vnd geloben / auch die beyde Könige gegen einander selbs / daß gegenwertige Articul vnverbrüchlich solten gehalten werden / so dann solte der Grawpündter halb / da Streit einfiele / ob ein Sach in diesen Articul begriffen oder nicht / die Erklärung darüber bey beyden Königen stehen / nicht weniger solte solches von der zu End folgenden Religions Articuln Steiffhaltung verstanden werden. 11. Daß auff den Fall wider gegenwertige / oder zu End gesetzte Religions Articul etwas verhandelt würde / die Grawpündtner jetzt alsdann alles Zuspruchs / Gerechtigkeit vnnd Obrigkeit vber das Veltlin vnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven verlustig / vnd dero entsetzt zuseyn gesprochen vnd erkläret: Die gedachte Länder aber sampt den Innwohnern / auff ein Ewigs frey / ledig / vnd der Grawpündtern im wenigsten nicht mehr vnderwürffig seyn solten. 12. Daß solches Versprechen desto mehr zubekräfftigen / die Grawpündter beyde König erbitten solten / die Innwohner deß Veltlins vnnd Graffschafften Wormbs vnnd Cleven / wider sie die Grawpündter selbst in Schutz zunehmen / vnd die Steisfhaltung gegenwertiger vnnd nachfolgender Religions Articul bey jhnen zuverfügen. 13. Daß der Pabst vollkommene Macht vnd Gewalt haben solte / zuerkennen vnd außzusprechen / was wider diese gegenwertige vnd zwischen beyden Königen verglichene Articul / das Weltliche belangend / gehandelt seye oder nicht / vnnd daß die Grawpündter beyden Königen das Wort geben / vnnd sich verobligiren solten / auch die beyde Könige gegen einander selbst / dem jenigen statt zu geben / vnnd darbey zuverbleiben / was der Pabst / solcher wideriger verbrüchlicher Handlung halber sprechen würde. 14. Daß wo sich begeben solte / daß die Grawpündter etwas wider diese Capitulation / oder wider theils der nachgesetzten Religions. Articul verhandlen theten / es beschehe nun durch Particular Personen auß Grawpündten wider deß Veltlins vnnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven gemeines Wesen / oder durch die Grawpündter in gemein / wider Particular Personen gemelter Orth / oder auch die Grawpündter in gemein / wider das gemeine Wesen deß Veltlins / Wormbs vnd Cleven / es betreffe auch Leib oder Gut / die Catholisch. Römische Religion / oder derselben freye Vbung vnnd Gebrauch / so solten die vom Veltlin / Wormbs vnd Cleven / welche vermeynen / daß etwas wider die Articul verhandelt worden / solches dem Pabst / durch Mittel seines Nuncij zuwissen machen / damit derselbe die Erklärung darüber ergehen liesse / ob wider gegenwertige Abhandlung vnnd nachgehende Religions Articul gehandelt würde seyn oder nicht. 15. Daß wann der Pabst die Erkandtnuß there / die Grawpündter hetten den Articuln zuwider gehandelt / vnd derselb durch Mittel deß Nuncij / so bey den Eydgenossen vnd den Catholischen Grawpündtern residierte / den Grawpündtnern / vnnd den beyden Königen / durch Mittel jhrer Ambassadoren / so jhre Majestaten bey den Grawpündtern vnnd Eydgnossen hielten / zuwissen würde gemacht seyn worden / Jhre Majestaten in Zeit vier Monaten von dem Tag deß Pabsts Erkandinuß anzuraiten / die Verfügung gethan haben solten / daß die Grawpündter von solcher jhrer den Articuln zuwider lauffenden Handlung abstünden: anderer gestalt / da die vier Monat vorüber / solte dem König in Hispanien / oder desselben Beampten frey stehen / mit oder ohne Waffen / wie er es rathsamb befinden würde / die Veltliner vnd die in Wormbs vnd Cleven in Freyheit zusetzen / vnnd hingegen der König in Franckreich schuldig seyn / sich alles offentlichen oder heimblichen Beystands den Grawpündtern zu gutem zuenthalten. 16. Daß wo es Sach were / daß die Grawpündter so weit gegen denen in Veltlin / Worms vnd Cleven verfahren / vnd sie mit einer gemeinen Kriegsverfassung angreisfen würden / ob gleich solches auß particular Versehen herrühren thete / auff solchen Fall / ohne Erwartung deß Pabsts Erklärung / noch auch einiges fürgesetz ten Termins / dem König in Hispanien vnd seinen Beampten frey stehen solte / mit oder ohne Waffen / wie er es thunlich achten würde / die gedachte im Veltlin / Wormbs vnnd Cleven / in Freyheit zustellen / Innhalts deß obgesetzten II. Articuls / auff welchen Fall der König in Franckreich sich jhrer auch in wenigsten / weder mit offentlichem noch heimblichem Beystand nicht annehmen solte. 17. Daß beyde Könige sich verobligiren solten / bey deß Pabsts Erkandtnuß vnnd Außspruch / da einiger Zweisfel vber den Verstandt den 14. 15. vnd 16. Articul / welche die Versicherung gegenwertiger Abhandlung betreffen / einfallen solten / dessen sie sich selbs nicht vergleichen köndten / zuverbleiben / vnd sich daran sättigen zulassen. 18. Daß beyde Könige Bottschaffter / so bey dem Pabst sich auffhielten / Innhalts jhrer Plenipotentz / deren Begriff zu End dieser Capitulation solte registriret werden / die Vollziehung derselben vnnd der nachfolgenden Articul einander beyderseiths versprechen / vnnd daß in Zeit zweyer Monat / von Dato anzuraiten / diese Articul von beyden jhren Majestaten solten ratificirt werden. 19. Daß gleich als bald die Ratification erfolget / vnnd darüber verfertigte Vrkund dem Pabst würde zugesandt seyn / die würckliche Vollziehung dieser Vergleichung fortgesteller vnd das Schleiffen der Vestungen im Veltlin / Wormbs vnd Cleven solten vorgenommen werden. 10. Die Grawpündter solten versprechen vnd geloben / auch die beyde Könige gegen einander selbs / daß gegenwertige Articul vnverbrüchlich solten gehalten werden / so dann solte der Grawpündter halb / da Streit einfiele / ob ein Sach in diesen Articul begriffen oder nicht / die Erklärung darüber bey beyden Königen stehen / nicht weniger solte solches von der zu End folgenden Religions Articuln Steiffhaltung verstanden werden. 11. Daß auff den Fall wider gegenwertige / oder zu End gesetzte Religions Articul etwas verhandelt würde / die Grawpündtner jetzt alsdann alles Zuspruchs / Gerechtigkeit vnnd Obrigkeit vber das Veltlin vnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven verlustig / vnd dero entsetzt zuseyn gesprochen vnd erkläret: Die gedachte Länder aber sampt den Innwohnern / auff ein Ewigs frey / ledig / vnd der Grawpündtern im wenigsten nicht mehr vnderwürffig seyn solten. 12. Daß solches Versprechen desto mehr zubekräfftigen / die Grawpündter beyde König erbitten solten / die Innwohner deß Veltlins vnnd Graffschafften Wormbs vnnd Cleven / wider sie die Grawpündter selbst in Schutz zunehmen / vnd die Steisfhaltung gegenwertiger vnnd nachfolgender Religions Articul bey jhnen zuverfügen. 13. Daß der Pabst vollkommene Macht vnd Gewalt haben solte / zuerkennen vnd außzusprechen / was wider diese gegenwertige vnd zwischen beyden Königen verglichene Articul / das Weltliche belangend / gehandelt seye oder nicht / vnnd daß die Grawpündter beyden Königen das Wort geben / vnnd sich verobligiren solten / auch die beyde Könige gegen einander selbst / dem jenigen statt zu geben / vnnd darbey zuverbleiben / was der Pabst / solcher wideriger verbrüchlicher Handlung halber sprechen würde. 14. Daß wo sich begeben solte / daß die Grawpündter etwas wider diese Capitulation / oder wider theils der nachgesetzten Religions. Articul verhandlen theten / es beschehe nun durch Particular Personen auß Grawpündten wider deß Veltlins vnnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven gemeines Wesen / oder durch die Grawpündter in gemein / wider Particular Personen gemelter Orth / oder auch die Grawpündter in gemein / wider das gemeine Wesen deß Veltlins / Wormbs vnd Cleven / es betreffe auch Leib oder Gut / die Catholisch. Römische Religion / oder derselben freye Vbung vnnd Gebrauch / so solten die vom Veltlin / Wormbs vnd Cleven / welche vermeynen / daß etwas wider die Articul verhandelt worden / solches dem Pabst / durch Mittel seines Nuncij zuwissen machen / damit derselbe die Erklärung darüber ergehen liesse / ob wider gegenwertige Abhandlung vnnd nachgehende Religions Articul gehandelt würde seyn oder nicht. 15. Daß wann der Pabst die Erkandtnuß there / die Grawpündter hetten den Articuln zuwider gehandelt / vnd derselb durch Mittel deß Nuncij / so bey den Eydgenossen vnd den Catholischen Grawpündtern residierte / den Grawpündtnern / vnnd den beyden Königen / durch Mittel jhrer Ambassadoren / so jhre Majestaten bey den Grawpündtern vnnd Eydgnossen hielten / zuwissen würde gemacht seyn worden / Jhre Majestaten in Zeit vier Monaten von dem Tag deß Pabsts Erkandinuß anzuraiten / die Verfügung gethan haben solten / daß die Grawpündter von solcher jhrer den Articuln zuwider lauffenden Handlung abstünden: anderer gestalt / da die vier Monat vorüber / solte dem König in Hispanien / oder desselben Beampten frey stehen / mit oder ohne Waffen / wie er es rathsamb befinden würde / die Veltliner vnd die in Wormbs vnd Cleven in Freyheit zusetzen / vnnd hingegen der König in Franckreich schuldig seyn / sich alles offentlichen oder heimblichen Beystands den Grawpündtern zu gutem zuenthalten. 16. Daß wo es Sach were / daß die Grawpündter so weit gegen denen in Veltlin / Worms vnd Cleven verfahren / vnd sie mit einer gemeinen Kriegsverfassung angreisfen würden / ob gleich solches auß particular Versehen herrühren thete / auff solchen Fall / ohne Erwartung deß Pabsts Erklärung / noch auch einiges fürgesetz ten Termins / dem König in Hispanien vnd seinen Beampten frey stehen solte / mit oder ohne Waffen / wie er es thunlich achten würde / die gedachte im Veltlin / Wormbs vnnd Cleven / in Freyheit zustellen / Innhalts deß obgesetzten II. Articuls / auff welchen Fall der König in Franckreich sich jhrer auch in wenigsten / weder mit offentlichem noch heimblichem Beystand nicht annehmen solte. 17. Daß beyde Könige sich verobligiren solten / bey deß Pabsts Erkandtnuß vnnd Außspruch / da einiger Zweisfel vber den Verstandt den 14. 15. vnd 16. Articul / welche die Versicherung gegenwertiger Abhandlung betreffen / einfallen solten / dessen sie sich selbs nicht vergleichen köndten / zuverbleiben / vnd sich daran sättigen zulassen. 18. Daß beyde Könige Bottschaffter / so bey dem Pabst sich auffhielten / Innhalts jhrer Plenipotentz / deren Begriff zu End dieser Capitulation solte registriret werden / die Vollziehung derselben vnnd der nachfolgenden Articul einander beyderseiths versprechen / vnnd daß in Zeit zweyer Monat / von Dato anzuraiten / diese Articul von beyden jhren Majestaten solten ratificirt werden. 19. Daß gleich als bald die Ratification erfolget / vnnd darüber verfertigte Vrkund dem Pabst würde zugesandt seyn / die würckliche Vollziehung dieser Vergleichung fortgesteller vnd das Schleiffen der Vestungen im Veltlin / Wormbs vnd Cleven solten vorgenommen werden. <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f0981" n="866"/> <p>10. Die Grawpündter solten versprechen vnd geloben / auch die beyde Könige gegen einander selbs / daß gegenwertige Articul vnverbrüchlich solten gehalten werden / so dann solte der Grawpündter halb / da Streit einfiele / ob ein Sach in diesen Articul begriffen oder nicht / die Erklärung darüber bey beyden Königen stehen / nicht weniger solte solches von der zu End folgenden Religions Articuln Steiffhaltung verstanden werden.</p> <p>11. Daß auff den Fall wider gegenwertige / oder zu End gesetzte Religions Articul etwas verhandelt würde / die Grawpündtner jetzt alsdann alles Zuspruchs / Gerechtigkeit vnnd Obrigkeit vber das Veltlin vnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven verlustig / vnd dero entsetzt zuseyn gesprochen vnd erkläret: Die gedachte Länder aber sampt den Innwohnern / auff ein Ewigs frey / ledig / vnd der Grawpündtern im wenigsten nicht mehr vnderwürffig seyn solten.</p> <p>12. Daß solches Versprechen desto mehr zubekräfftigen / die Grawpündter beyde König erbitten solten / die Innwohner deß Veltlins vnnd Graffschafften Wormbs vnnd Cleven / wider sie die Grawpündter selbst in Schutz zunehmen / vnd die Steisfhaltung gegenwertiger vnnd nachfolgender Religions Articul bey jhnen zuverfügen.</p> <p>13. Daß der Pabst vollkommene Macht vnd Gewalt haben solte / zuerkennen vnd außzusprechen / was wider diese gegenwertige vnd zwischen beyden Königen verglichene Articul / das Weltliche belangend / gehandelt seye oder nicht / vnnd daß die Grawpündter beyden Königen das Wort geben / vnnd sich verobligiren solten / auch die beyde Könige gegen einander selbst / dem jenigen statt zu geben / vnnd darbey zuverbleiben / was der Pabst / solcher wideriger verbrüchlicher Handlung halber sprechen würde.</p> <p>14. Daß wo sich begeben solte / daß die Grawpündter etwas wider diese Capitulation / oder wider theils der nachgesetzten Religions. Articul verhandlen theten / es beschehe nun durch Particular Personen auß Grawpündten wider deß Veltlins vnnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven gemeines Wesen / oder durch die Grawpündter in gemein / wider Particular Personen gemelter Orth / oder auch die Grawpündter in gemein / wider das gemeine Wesen deß Veltlins / Wormbs vnd Cleven / es betreffe auch Leib oder Gut / die Catholisch. Römische Religion / oder derselben freye Vbung vnnd Gebrauch / so solten die vom Veltlin / Wormbs vnd Cleven / welche vermeynen / daß etwas wider die Articul verhandelt worden / solches dem Pabst / durch Mittel seines Nuncij zuwissen machen / damit derselbe die Erklärung darüber ergehen liesse / ob wider gegenwertige Abhandlung vnnd nachgehende Religions Articul gehandelt würde seyn oder nicht.</p> <p>15. Daß wann der Pabst die Erkandtnuß there / die Grawpündter hetten den Articuln zuwider gehandelt / vnd derselb durch Mittel deß Nuncij / so bey den Eydgenossen vnd den Catholischen Grawpündtern residierte / den Grawpündtnern / vnnd den beyden Königen / durch Mittel jhrer Ambassadoren / so jhre Majestaten bey den Grawpündtern vnnd Eydgnossen hielten / zuwissen würde gemacht seyn worden / Jhre Majestaten in Zeit vier Monaten von dem Tag deß Pabsts Erkandinuß anzuraiten / die Verfügung gethan haben solten / daß die Grawpündter von solcher jhrer den Articuln zuwider lauffenden Handlung abstünden: anderer gestalt / da die vier Monat vorüber / solte dem König in Hispanien / oder desselben Beampten frey stehen / mit oder ohne Waffen / wie er es rathsamb befinden würde / die Veltliner vnd die in Wormbs vnd Cleven in Freyheit zusetzen / vnnd hingegen der König in Franckreich schuldig seyn / sich alles offentlichen oder heimblichen Beystands den Grawpündtern zu gutem zuenthalten.</p> <p>16. Daß wo es Sach were / daß die Grawpündter so weit gegen denen in Veltlin / Worms vnd Cleven verfahren / vnd sie mit einer gemeinen Kriegsverfassung angreisfen würden / ob gleich solches auß particular Versehen herrühren thete / auff solchen Fall / ohne Erwartung deß Pabsts Erklärung / noch auch einiges fürgesetz ten Termins / dem König in Hispanien vnd seinen Beampten frey stehen solte / mit oder ohne Waffen / wie er es thunlich achten würde / die gedachte im Veltlin / Wormbs vnnd Cleven / in Freyheit zustellen / Innhalts deß obgesetzten II. Articuls / auff welchen Fall der König in Franckreich sich jhrer auch in wenigsten / weder mit offentlichem noch heimblichem Beystand nicht annehmen solte.</p> <p>17. Daß beyde Könige sich verobligiren solten / bey deß Pabsts Erkandtnuß vnnd Außspruch / da einiger Zweisfel vber den Verstandt den 14. 15. vnd 16. Articul / welche die Versicherung gegenwertiger Abhandlung betreffen / einfallen solten / dessen sie sich selbs nicht vergleichen köndten / zuverbleiben / vnd sich daran sättigen zulassen.</p> <p>18. Daß beyde Könige Bottschaffter / so bey dem Pabst sich auffhielten / Innhalts jhrer Plenipotentz / deren Begriff zu End dieser Capitulation solte registriret werden / die Vollziehung derselben vnnd der nachfolgenden Articul einander beyderseiths versprechen / vnnd daß in Zeit zweyer Monat / von Dato anzuraiten / diese Articul von beyden jhren Majestaten solten ratificirt werden.</p> <p>19. Daß gleich als bald die Ratification erfolget / vnnd darüber verfertigte Vrkund dem Pabst würde zugesandt seyn / die würckliche Vollziehung dieser Vergleichung fortgesteller vnd das Schleiffen der Vestungen im Veltlin / Wormbs vnd Cleven solten vorgenommen werden.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [866/0981]
10. Die Grawpündter solten versprechen vnd geloben / auch die beyde Könige gegen einander selbs / daß gegenwertige Articul vnverbrüchlich solten gehalten werden / so dann solte der Grawpündter halb / da Streit einfiele / ob ein Sach in diesen Articul begriffen oder nicht / die Erklärung darüber bey beyden Königen stehen / nicht weniger solte solches von der zu End folgenden Religions Articuln Steiffhaltung verstanden werden.
11. Daß auff den Fall wider gegenwertige / oder zu End gesetzte Religions Articul etwas verhandelt würde / die Grawpündtner jetzt alsdann alles Zuspruchs / Gerechtigkeit vnnd Obrigkeit vber das Veltlin vnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven verlustig / vnd dero entsetzt zuseyn gesprochen vnd erkläret: Die gedachte Länder aber sampt den Innwohnern / auff ein Ewigs frey / ledig / vnd der Grawpündtern im wenigsten nicht mehr vnderwürffig seyn solten.
12. Daß solches Versprechen desto mehr zubekräfftigen / die Grawpündter beyde König erbitten solten / die Innwohner deß Veltlins vnnd Graffschafften Wormbs vnnd Cleven / wider sie die Grawpündter selbst in Schutz zunehmen / vnd die Steisfhaltung gegenwertiger vnnd nachfolgender Religions Articul bey jhnen zuverfügen.
13. Daß der Pabst vollkommene Macht vnd Gewalt haben solte / zuerkennen vnd außzusprechen / was wider diese gegenwertige vnd zwischen beyden Königen verglichene Articul / das Weltliche belangend / gehandelt seye oder nicht / vnnd daß die Grawpündter beyden Königen das Wort geben / vnnd sich verobligiren solten / auch die beyde Könige gegen einander selbst / dem jenigen statt zu geben / vnnd darbey zuverbleiben / was der Pabst / solcher wideriger verbrüchlicher Handlung halber sprechen würde.
14. Daß wo sich begeben solte / daß die Grawpündter etwas wider diese Capitulation / oder wider theils der nachgesetzten Religions. Articul verhandlen theten / es beschehe nun durch Particular Personen auß Grawpündten wider deß Veltlins vnnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven gemeines Wesen / oder durch die Grawpündter in gemein / wider Particular Personen gemelter Orth / oder auch die Grawpündter in gemein / wider das gemeine Wesen deß Veltlins / Wormbs vnd Cleven / es betreffe auch Leib oder Gut / die Catholisch. Römische Religion / oder derselben freye Vbung vnnd Gebrauch / so solten die vom Veltlin / Wormbs vnd Cleven / welche vermeynen / daß etwas wider die Articul verhandelt worden / solches dem Pabst / durch Mittel seines Nuncij zuwissen machen / damit derselbe die Erklärung darüber ergehen liesse / ob wider gegenwertige Abhandlung vnnd nachgehende Religions Articul gehandelt würde seyn oder nicht.
15. Daß wann der Pabst die Erkandtnuß there / die Grawpündter hetten den Articuln zuwider gehandelt / vnd derselb durch Mittel deß Nuncij / so bey den Eydgenossen vnd den Catholischen Grawpündtern residierte / den Grawpündtnern / vnnd den beyden Königen / durch Mittel jhrer Ambassadoren / so jhre Majestaten bey den Grawpündtern vnnd Eydgnossen hielten / zuwissen würde gemacht seyn worden / Jhre Majestaten in Zeit vier Monaten von dem Tag deß Pabsts Erkandinuß anzuraiten / die Verfügung gethan haben solten / daß die Grawpündter von solcher jhrer den Articuln zuwider lauffenden Handlung abstünden: anderer gestalt / da die vier Monat vorüber / solte dem König in Hispanien / oder desselben Beampten frey stehen / mit oder ohne Waffen / wie er es rathsamb befinden würde / die Veltliner vnd die in Wormbs vnd Cleven in Freyheit zusetzen / vnnd hingegen der König in Franckreich schuldig seyn / sich alles offentlichen oder heimblichen Beystands den Grawpündtern zu gutem zuenthalten.
16. Daß wo es Sach were / daß die Grawpündter so weit gegen denen in Veltlin / Worms vnd Cleven verfahren / vnd sie mit einer gemeinen Kriegsverfassung angreisfen würden / ob gleich solches auß particular Versehen herrühren thete / auff solchen Fall / ohne Erwartung deß Pabsts Erklärung / noch auch einiges fürgesetz ten Termins / dem König in Hispanien vnd seinen Beampten frey stehen solte / mit oder ohne Waffen / wie er es thunlich achten würde / die gedachte im Veltlin / Wormbs vnnd Cleven / in Freyheit zustellen / Innhalts deß obgesetzten II. Articuls / auff welchen Fall der König in Franckreich sich jhrer auch in wenigsten / weder mit offentlichem noch heimblichem Beystand nicht annehmen solte.
17. Daß beyde Könige sich verobligiren solten / bey deß Pabsts Erkandtnuß vnnd Außspruch / da einiger Zweisfel vber den Verstandt den 14. 15. vnd 16. Articul / welche die Versicherung gegenwertiger Abhandlung betreffen / einfallen solten / dessen sie sich selbs nicht vergleichen köndten / zuverbleiben / vnd sich daran sättigen zulassen.
18. Daß beyde Könige Bottschaffter / so bey dem Pabst sich auffhielten / Innhalts jhrer Plenipotentz / deren Begriff zu End dieser Capitulation solte registriret werden / die Vollziehung derselben vnnd der nachfolgenden Articul einander beyderseiths versprechen / vnnd daß in Zeit zweyer Monat / von Dato anzuraiten / diese Articul von beyden jhren Majestaten solten ratificirt werden.
19. Daß gleich als bald die Ratification erfolget / vnnd darüber verfertigte Vrkund dem Pabst würde zugesandt seyn / die würckliche Vollziehung dieser Vergleichung fortgesteller vnd das Schleiffen der Vestungen im Veltlin / Wormbs vnd Cleven solten vorgenommen werden.
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