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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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20. Daß vnder dessen / weil man mit schleyffen gemeldter Vestungen im Veltlin / Graffschafft Wormbs vnd Cleven im Werck were / das an den Pabst geschehene Depositum noch vnauffgehebt vorstehen / vnd zu desselben Willen gestellet seyn solte / jhrem Gutachten nach einen Gubernatorn an gedachte Orth zuverordnen / in dem beyde König einig weren / vnd vberliessen auch dem Pabst das Ober Auffsehen vber die gantze Vollstreckung dieser Bergleichung.

21. Der beyden Könige Bottschaffter solte ein jeder ein Copia dieser Articul vnderschreiben / vnd jedweder die jenige / welche der ander gefertiget / zu seinen Handen nehmen.

Capitulation so Papst Gregorius zu Versicherung der Römischen Religion im Veltlin Graffschafften Wormbs vnd Cleven verfasset. I. Daß die Gubernatoren deß Veltlins / Wormbs / Cleven / Puselaff / Arusio / vnd aller anderer derselben Orth / so wol auch die Richter / an welche die Appellation von diesen Gubernatoren zugehen / Catholisch seyn solten.

II. Daß wann Zweiffel vorfallen wolte / ob solche Catholisch weren oder nicht / man dem Papst Erklärung darüber thun solte.

III. Daß im Veltlin / obbemeldten Graffschafften / vnd andern derselben Oerthern / allein die Catholische Religion gebraucht / vnd keine Ketzer mit jhrer Häußlichen Wohnung darinn geduldet werden solten.

IV. Daß die Grawpündtner in jhrem Gebiet disseiths deß Gebirgs die Catholische Religion zuzulassen vnd zuerhalten / vnd keiner falschen Religion statt zugeben / schuldig seyn solten.

V. Daß die Grawpündter in allen andern Gebiethen den Catholischen freye Religions-Vbung gestatten / vnd keine von derselben Abtrünnige bey jhnen solten lassen wohnen.

VI. Daß in allen jhren Gebieten die wider den Pabst / Bischoffe vnnd Geistliche Freyheiten gemachte Gesetz auffgehebt werden solten.

VII. Daß kein Ketzer / er seye was Sect er wolte / in einigem deß Veltlins / Wormbs / Cleven / Puselaff / Arusto gehörigen / oder sonst andern / disseits deß Gebirgs ligenden Stätten oder Flecken / vnder was Schein oder Vorwand es immer geschehen möchte / mit Hauß wohnen solte.

VIII. Daß die Ketzer jhre im Veltlin vnd den Grafschafften habende ligende Güter / wann sie sich nicht zum Catholischen Glauben begeben wolten / in Zeit sechs Jahr solten verkauffen.

IX. Daß den Ketzern erlaubet seyn solte / zween Monat lang deß Jahrs sich zu Erbawung jhrer ligenden Güter / vnd im Einthun der Früchten / an bemelten Orthen auffzuhalten.

X. Daß sie jedoch bey solcher Gelegenheit jhre Weib vnd Kinder nicht mit sich brächten / oder bey sich hetten / jhre Religion nicht vbten / auch keine verbottene Bücher hetten.

XI. Daß der Ketzer Kinder im Veltlin verbleiben vnd Catholisch solten aufferzogen werden.

XII. Daß Ordensleuth vnnd andere Geistliche Personen frey vnnd vnverhindert in das Veltlin vnd die Graffschafften kommen / die Catholische Religion vben / vnd Kirchen vnd Gotteshäuser erbawen mögen.

XIII. Daß der Bischoff vnd Geistliche Visitatores in mehrgedachte Landschafften vnverhindert kommen / visitiren / vnd jhrem Beruff vnd Jurisdiction abwarten solten vnnd möchten.

XIV. Das der Oberpundt / der Gottshaußpundt / die Zehen Gericht vnnd die Herrschafft Meyenfeldt / die Geistliche Güter / so sie von 40. Jahren her an sich gezogen / widerumb geben / der Vbrigen halb aber / so sie vor gemelten 40. Jahren genommen vnd verändert / solten sie Sprüch vnnd Forderungen nicht erlassen / sondern denen / so recht darzu hetten / solche bevor behalten seyn.

XV. Daß der nechste obstehende Articul / so wol die vbrige auch dahin erweitert vnnd erstreckt seyn solten / was der Nuncius mit den Catholischen Schweitzern vnd Grawpündtnern abgehandelt / vnd da er etwas mehrers erhalten / die beste Conditiones angenommen werden vnnd gelten solten.

XVI. Daß vor Vollziehung der deß Weltlichen Wesens halber verglichenen Articul / die jenige / so die Religion betresfen / biß an den 15. solten publicirt werden.

XVII. Daß die beyde Könige die Grawpündter / vnd sie sich selbs auch vnder einander verbinden solten / wo etwan wegen der Religions Articul / oder wegen darwider fürgeloffener Handlungen Zweiffel einfallen wolte / deß Pabsts Erkantnuß vnd Außspruch statt zuthun.

XVIII. Daß die beyde König versprechen solten / mit allerley guten Beförderungen / auch mit den Waffen / der Vollziehung gegenwertiger Religions Articul beyzustehen.

XIX. Daß was in dem Articul vber das Weltliche Wesen / wegen deß Perdon / das Veltlin betreffend / verfaßt / so wol alle andere / so zu Versicherung dieser Abhandlung angesehen / in gegenwertigen Articuln / auch wegen Cleven widerholet seyn solte.

XX. Daß die beyde Könige sich erstlich bemühen solten / damit die Eydgnossen die Steiffhaltung dieser Articul für die Grawpündter versprechen / jedoch solte sich dieser Articul nicht für ein sondere Condition oder Geding verstehen / noch den andern einverleibet werden.

Reformirte Schweitzer vnnd Grawpündtner wollen in diese Articul nicht einwilligen. Diese verfaßte Articul haben die Reformirte Schweitzer vnd mehrere Theil der Grawpündner nicht annehmen oder ratificiren wollen / mit vermelden daß solche Articul der hergebrachten Freyheit der Grawpündtner allzunachtheilig / vnnd würden selbige dardurch in Hispanische Servitut gestecket / vnd also das Schweitzerische Bundsband nicht wenig geschwächet.

Ertzhertzog Leopoldus vndersteht sich ein Landtwehr an der Vnder solchen Handlungen / hat Ertzhertzog Leopoldus / der wie droben gemeldet / nunmehr die beyde vornehme Plätz Chur vnnd Meyenfeldt in seinen Gewalt bekommen / vnnd darmit die Meisterschafft vber die selbiger Or-

20. Daß vnder dessen / weil man mit schleyffen gemeldter Vestungen im Veltlin / Graffschafft Wormbs vnd Cleven im Werck were / das an den Pabst geschehene Depositum noch vnauffgehebt vorstehen / vnd zu desselben Willen gestellet seyn solte / jhrem Gutachten nach einen Gubernatorn an gedachte Orth zuverordnen / in dem beyde König einig weren / vnd vberliessen auch dem Pabst das Ober Auffsehen vber die gantze Vollstreckung dieser Bergleichung.

21. Der beyden Könige Bottschaffter solte ein jeder ein Copia dieser Articul vnderschreiben / vnd jedweder die jenige / welche der ander gefertiget / zu seinen Handen nehmen.

Capitulation so Papst Gregorius zu Versicherung der Römischen Religion im Veltlin Graffschafften Wormbs vnd Cleven verfasset. I. Daß die Gubernatoren deß Veltlins / Wormbs / Cleven / Puselaff / Arusio / vnd aller anderer derselben Orth / so wol auch die Richter / an welche die Appellation von diesen Gubernatoren zugehen / Catholisch seyn solten.

II. Daß wann Zweiffel vorfallen wolte / ob solche Catholisch weren oder nicht / man dem Papst Erklärung darüber thun solte.

III. Daß im Veltlin / obbemeldten Graffschafften / vnd andern derselben Oerthern / allein die Catholische Religion gebraucht / vnd keine Ketzer mit jhrer Häußlichen Wohnung darinn geduldet werden solten.

IV. Daß die Grawpündtner in jhrem Gebiet disseiths deß Gebirgs die Catholische Religion zuzulassen vnd zuerhalten / vnd keiner falschen Religion statt zugeben / schuldig seyn solten.

V. Daß die Grawpündter in allen andern Gebiethen den Catholischen freye Religions-Vbung gestatten / vnd keine von derselben Abtrünnige bey jhnen solten lassen wohnen.

VI. Daß in allen jhren Gebieten die wider den Pabst / Bischoffe vnnd Geistliche Freyheiten gemachte Gesetz auffgehebt werden solten.

VII. Daß kein Ketzer / er seye was Sect er wolte / in einigem deß Veltlins / Wormbs / Cleven / Puselaff / Arusto gehörigen / oder sonst andern / disseits deß Gebirgs ligenden Stätten oder Flecken / vnder was Schein oder Vorwand es immer geschehen möchte / mit Hauß wohnen solte.

VIII. Daß die Ketzer jhre im Veltlin vnd den Grafschafften habende ligende Güter / wann sie sich nicht zum Catholischen Glauben begeben wolten / in Zeit sechs Jahr solten verkauffen.

IX. Daß den Ketzern erlaubet seyn solte / zween Monat lang deß Jahrs sich zu Erbawung jhrer ligenden Güter / vñ im Einthun der Früchten / an bemelten Orthen auffzuhalten.

X. Daß sie jedoch bey solcher Gelegenheit jhre Weib vnd Kinder nicht mit sich brächten / oder bey sich hetten / jhre Religion nicht vbten / auch keine verbottene Bücher hetten.

XI. Daß der Ketzer Kinder im Veltlin verbleiben vnd Catholisch solten aufferzogen werden.

XII. Daß Ordensleuth vnnd andere Geistliche Personen frey vnnd vnverhindert in das Veltlin vnd die Graffschafften kommen / die Catholische Religion vben / vnd Kirchen vnd Gotteshäuser erbawen mögen.

XIII. Daß der Bischoff vnd Geistliche Visitatores in mehrgedachte Landschafften vnverhindert kommen / visitiren / vnd jhrem Beruff vnd Jurisdiction abwarten solten vnnd möchten.

XIV. Das der Oberpundt / der Gottshaußpundt / die Zehen Gericht vnnd die Herrschafft Meyenfeldt / die Geistliche Güter / so sie von 40. Jahren her an sich gezogen / widerumb geben / der Vbrigen halb aber / so sie vor gemelten 40. Jahren genommen vnd verändert / solten sie Sprüch vnnd Forderungen nicht erlassen / sondern denen / so recht darzu hetten / solche bevor behalten seyn.

XV. Daß der nechste obstehende Articul / so wol die vbrige auch dahin erweitert vnnd erstreckt seyn solten / was der Nuncius mit den Catholischen Schweitzern vnd Grawpündtnern abgehandelt / vnd da er etwas mehrers erhalten / die beste Conditiones angenommen werden vnnd gelten solten.

XVI. Daß vor Vollziehung der deß Weltlichen Wesens halber verglichenen Articul / die jenige / so die Religion betresfen / biß an den 15. solten publicirt werden.

XVII. Daß die beyde Könige die Grawpündter / vnd sie sich selbs auch vnder einander verbinden solten / wo etwan wegen der Religions Articul / oder wegen darwider fürgeloffener Handlungen Zweiffel einfallen wolte / deß Pabsts Erkantnuß vnd Außspruch statt zuthun.

XVIII. Daß die beyde König versprechen solten / mit allerley guten Beförderungen / auch mit den Waffen / der Vollziehung gegenwertiger Religions Articul beyzustehen.

XIX. Daß was in dem Articul vber das Weltliche Wesen / wegen deß Perdon / das Veltlin betreffend / verfaßt / so wol alle andere / so zu Versicherung dieser Abhandlung angesehen / in gegenwertigen Articuln / auch wegen Cleven widerholet seyn solte.

XX. Daß die beyde Könige sich erstlich bemühen solten / damit die Eydgnossen die Steiffhaltung dieser Articul für die Grawpündter versprechen / jedoch solte sich dieser Articul nicht für ein sondere Condition oder Geding verstehen / noch den andern einverleibet werden.

Reformirte Schweitzer vnnd Grawpündtner wollen in diese Articul nicht einwilligẽ. Diese verfaßte Articul haben die Reformirte Schweitzer vnd mehrere Theil der Grawpündner nicht annehmen oder ratificiren wollen / mit vermelden daß solche Articul der hergebrachten Freyheit der Grawpündtner allzunachtheilig / vnnd würden selbige dardurch in Hispanische Servitut gestecket / vnd also das Schweitzerische Bundsband nicht wenig geschwächet.

Ertzhertzog Leopoldus vndersteht sich ein Landtwehr an der Vnder solchen Handlungen / hat Ertzhertzog Leopoldus / der wie droben gemeldet / nunmehr die beyde vornehme Plätz Chur vnnd Meyenfeldt in seinen Gewalt bekommen / vnnd darmit die Meisterschafft vber die selbiger Or-

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          <p>21. Der beyden Könige Bottschaffter solte ein jeder ein Copia dieser Articul                      vnderschreiben / vnd jedweder die jenige / welche der ander gefertiget / zu                      seinen Handen nehmen.</p>
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[873/0982] 20. Daß vnder dessen / weil man mit schleyffen gemeldter Vestungen im Veltlin / Graffschafft Wormbs vnd Cleven im Werck were / das an den Pabst geschehene Depositum noch vnauffgehebt vorstehen / vnd zu desselben Willen gestellet seyn solte / jhrem Gutachten nach einen Gubernatorn an gedachte Orth zuverordnen / in dem beyde König einig weren / vnd vberliessen auch dem Pabst das Ober Auffsehen vber die gantze Vollstreckung dieser Bergleichung. 21. Der beyden Könige Bottschaffter solte ein jeder ein Copia dieser Articul vnderschreiben / vnd jedweder die jenige / welche der ander gefertiget / zu seinen Handen nehmen. I. Daß die Gubernatoren deß Veltlins / Wormbs / Cleven / Puselaff / Arusio / vnd aller anderer derselben Orth / so wol auch die Richter / an welche die Appellation von diesen Gubernatoren zugehen / Catholisch seyn solten. Capitulation so Papst Gregorius zu Versicherung der Römischen Religion im Veltlin Graffschafften Wormbs vnd Cleven verfasset. II. Daß wann Zweiffel vorfallen wolte / ob solche Catholisch weren oder nicht / man dem Papst Erklärung darüber thun solte. III. Daß im Veltlin / obbemeldten Graffschafften / vnd andern derselben Oerthern / allein die Catholische Religion gebraucht / vnd keine Ketzer mit jhrer Häußlichen Wohnung darinn geduldet werden solten. IV. Daß die Grawpündtner in jhrem Gebiet disseiths deß Gebirgs die Catholische Religion zuzulassen vnd zuerhalten / vnd keiner falschen Religion statt zugeben / schuldig seyn solten. V. Daß die Grawpündter in allen andern Gebiethen den Catholischen freye Religions-Vbung gestatten / vnd keine von derselben Abtrünnige bey jhnen solten lassen wohnen. VI. Daß in allen jhren Gebieten die wider den Pabst / Bischoffe vnnd Geistliche Freyheiten gemachte Gesetz auffgehebt werden solten. VII. Daß kein Ketzer / er seye was Sect er wolte / in einigem deß Veltlins / Wormbs / Cleven / Puselaff / Arusto gehörigen / oder sonst andern / disseits deß Gebirgs ligenden Stätten oder Flecken / vnder was Schein oder Vorwand es immer geschehen möchte / mit Hauß wohnen solte. VIII. Daß die Ketzer jhre im Veltlin vnd den Grafschafften habende ligende Güter / wann sie sich nicht zum Catholischen Glauben begeben wolten / in Zeit sechs Jahr solten verkauffen. IX. Daß den Ketzern erlaubet seyn solte / zween Monat lang deß Jahrs sich zu Erbawung jhrer ligenden Güter / vñ im Einthun der Früchten / an bemelten Orthen auffzuhalten. X. Daß sie jedoch bey solcher Gelegenheit jhre Weib vnd Kinder nicht mit sich brächten / oder bey sich hetten / jhre Religion nicht vbten / auch keine verbottene Bücher hetten. XI. Daß der Ketzer Kinder im Veltlin verbleiben vnd Catholisch solten aufferzogen werden. XII. Daß Ordensleuth vnnd andere Geistliche Personen frey vnnd vnverhindert in das Veltlin vnd die Graffschafften kommen / die Catholische Religion vben / vnd Kirchen vnd Gotteshäuser erbawen mögen. XIII. Daß der Bischoff vnd Geistliche Visitatores in mehrgedachte Landschafften vnverhindert kommen / visitiren / vnd jhrem Beruff vnd Jurisdiction abwarten solten vnnd möchten. XIV. Das der Oberpundt / der Gottshaußpundt / die Zehen Gericht vnnd die Herrschafft Meyenfeldt / die Geistliche Güter / so sie von 40. Jahren her an sich gezogen / widerumb geben / der Vbrigen halb aber / so sie vor gemelten 40. Jahren genommen vnd verändert / solten sie Sprüch vnnd Forderungen nicht erlassen / sondern denen / so recht darzu hetten / solche bevor behalten seyn. XV. Daß der nechste obstehende Articul / so wol die vbrige auch dahin erweitert vnnd erstreckt seyn solten / was der Nuncius mit den Catholischen Schweitzern vnd Grawpündtnern abgehandelt / vnd da er etwas mehrers erhalten / die beste Conditiones angenommen werden vnnd gelten solten. XVI. Daß vor Vollziehung der deß Weltlichen Wesens halber verglichenen Articul / die jenige / so die Religion betresfen / biß an den 15. solten publicirt werden. XVII. Daß die beyde Könige die Grawpündter / vnd sie sich selbs auch vnder einander verbinden solten / wo etwan wegen der Religions Articul / oder wegen darwider fürgeloffener Handlungen Zweiffel einfallen wolte / deß Pabsts Erkantnuß vnd Außspruch statt zuthun. XVIII. Daß die beyde König versprechen solten / mit allerley guten Beförderungen / auch mit den Waffen / der Vollziehung gegenwertiger Religions Articul beyzustehen. XIX. Daß was in dem Articul vber das Weltliche Wesen / wegen deß Perdon / das Veltlin betreffend / verfaßt / so wol alle andere / so zu Versicherung dieser Abhandlung angesehen / in gegenwertigen Articuln / auch wegen Cleven widerholet seyn solte. XX. Daß die beyde Könige sich erstlich bemühen solten / damit die Eydgnossen die Steiffhaltung dieser Articul für die Grawpündter versprechen / jedoch solte sich dieser Articul nicht für ein sondere Condition oder Geding verstehen / noch den andern einverleibet werden. Diese verfaßte Articul haben die Reformirte Schweitzer vnd mehrere Theil der Grawpündner nicht annehmen oder ratificiren wollen / mit vermelden daß solche Articul der hergebrachten Freyheit der Grawpündtner allzunachtheilig / vnnd würden selbige dardurch in Hispanische Servitut gestecket / vnd also das Schweitzerische Bundsband nicht wenig geschwächet. Reformirte Schweitzer vnnd Grawpündtner wollen in diese Articul nicht einwilligẽ. Vnder solchen Handlungen / hat Ertzhertzog Leopoldus / der wie droben gemeldet / nunmehr die beyde vornehme Plätz Chur vnnd Meyenfeldt in seinen Gewalt bekommen / vnnd darmit die Meisterschafft vber die selbiger Or- Ertzhertzog Leopoldus vndersteht sich ein Landtwehr an der

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  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 873. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/982>, abgerufen am 23.11.2024.