Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749.

Bild:
<< vorherige Seite

Schweden.
ten der Bürgerschaft der Justitz-Bürgermeister
zu Stockholm, beyde auf Lebenslang. Jede
adeliche Familie und jeder Stabsofficier, je-
der Bischof und Superintendent, jede Acade-
mie, alle 10. geistliche Kirchspiele zusammen und
jeder Bauerndistrict hat eine Stimme, die meh-
reste Städte haben ebenfalls 1, einige 2, Stock-
holm allein 4. Stimmen. Alles was seit dem
letzten Reichstage im Reiche vorgefallen, und
vom Reichsrath abgehandelt worden, oder sonst
zum Wohl des Reichs dient, wird hier in Be-
rathschlagung gezogen. Diese Reichstagssa-
chen pflegen ordentlich durch verschiedene Com-
mißionen, als dem Ausschuß der Reichsstände,
(doch gemeiniglich mit Ausschluß der Bauern) un-
tersucht zu werden, ehe man solche auf dem
Reichstage in pleno beschliesset. Wenn 2.
Reichsstände gegen 2. sind, decidirt der König.
Ein Reichstag pflegt ungefehr ein Jahr zu
dauern.

a) Den Reichstag schreibt der König aus, bey des-
sen Abwesenheit, Verhinderung oder Tode aber der
Reichsrath; bey Abgang der männlichen Kronerben
kommen die Stände von selbst zusammen. Art. 26. der
Schwed. Reg. Form.
b) Die ausserordentliche Reichstage setzt der König
mit Einwilligung des Reichsraths an.
c) Anzahl der Stimmen in jedem Reichsständischen
Cdllegio.
d) Die Reichsräthe haben keine Stimme.
e) Die

Schweden.
ten der Buͤrgerſchaft der Juſtitz-Buͤrgermeiſter
zu Stockholm, beyde auf Lebenslang. Jede
adeliche Familie und jeder Stabsofficier, je-
der Biſchof und Superintendent, jede Acade-
mie, alle 10. geiſtliche Kirchſpiele zuſammen und
jeder Bauerndiſtrict hat eine Stimme, die meh-
reſte Staͤdte haben ebenfalls 1, einige 2, Stock-
holm allein 4. Stimmen. Alles was ſeit dem
letzten Reichstage im Reiche vorgefallen, und
vom Reichsrath abgehandelt worden, oder ſonſt
zum Wohl des Reichs dient, wird hier in Be-
rathſchlagung gezogen. Dieſe Reichstagsſa-
chen pflegen ordentlich durch verſchiedene Com-
mißionen, als dem Ausſchuß der Reichsſtaͤnde,
(doch gemeiniglich mit Ausſchluß der Bauern) un-
terſucht zu werden, ehe man ſolche auf dem
Reichstage in pleno beſchlieſſet. Wenn 2.
Reichsſtaͤnde gegen 2. ſind, decidirt der Koͤnig.
Ein Reichstag pflegt ungefehr ein Jahr zu
dauern.

a) Den Reichstag ſchreibt der Koͤnig aus, bey deſ-
ſen Abweſenheit, Verhinderung oder Tode aber der
Reichsrath; bey Abgang der maͤnnlichen Kronerben
kommen die Staͤnde von ſelbſt zuſammen. Art. 26. der
Schwed. Reg. Form.
b) Die auſſerordentliche Reichstage ſetzt der Koͤnig
mit Einwilligung des Reichsraths an.
c) Anzahl der Stimmen in jedem Reichsſtaͤndiſchen
Cdllegio.
d) Die Reichsraͤthe haben keine Stimme.
e) Die
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0330" n="316"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Schweden.</hi></fw><lb/>
ten der Bu&#x0364;rger&#x017F;chaft der Ju&#x017F;titz-Bu&#x0364;rgermei&#x017F;ter<lb/>
zu Stockholm, beyde auf Lebenslang. Jede<lb/>
adeliche Familie und jeder Stabsofficier, je-<lb/>
der Bi&#x017F;chof und Superintendent, jede Acade-<lb/>
mie, alle 10. gei&#x017F;tliche Kirch&#x017F;piele zu&#x017F;ammen und<lb/>
jeder Bauerndi&#x017F;trict hat eine Stimme, die meh-<lb/>
re&#x017F;te Sta&#x0364;dte haben ebenfalls 1, einige 2, Stock-<lb/>
holm allein 4. Stimmen. Alles was &#x017F;eit dem<lb/>
letzten Reichstage im Reiche vorgefallen, und<lb/>
vom Reichsrath abgehandelt worden, oder &#x017F;on&#x017F;t<lb/>
zum Wohl des Reichs dient, wird hier in Be-<lb/>
rath&#x017F;chlagung gezogen. Die&#x017F;e Reichstags&#x017F;a-<lb/>
chen pflegen ordentlich durch ver&#x017F;chiedene Com-<lb/>
mißionen, als dem Aus&#x017F;chuß der Reichs&#x017F;ta&#x0364;nde,<lb/>
(doch gemeiniglich mit Aus&#x017F;chluß der Bauern) un-<lb/>
ter&#x017F;ucht zu werden, ehe man &#x017F;olche auf dem<lb/>
Reichstage in <hi rendition="#aq">pleno</hi> be&#x017F;chlie&#x017F;&#x017F;et. Wenn 2.<lb/>
Reichs&#x017F;ta&#x0364;nde gegen 2. &#x017F;ind, decidirt der Ko&#x0364;nig.<lb/>
Ein Reichstag pflegt ungefehr ein Jahr zu<lb/>
dauern.</p><lb/>
            <list>
              <item><hi rendition="#aq">a)</hi> Den Reichstag &#x017F;chreibt der Ko&#x0364;nig aus, bey de&#x017F;-<lb/>
&#x017F;en Abwe&#x017F;enheit, Verhinderung oder Tode aber der<lb/>
Reichsrath; bey Abgang der ma&#x0364;nnlichen Kronerben<lb/>
kommen die Sta&#x0364;nde von &#x017F;elb&#x017F;t zu&#x017F;ammen. <hi rendition="#fr">Art. 26. der<lb/>
Schwed. Reg. Form.</hi></item><lb/>
              <item><hi rendition="#aq">b)</hi> Die au&#x017F;&#x017F;erordentliche Reichstage &#x017F;etzt der Ko&#x0364;nig<lb/>
mit Einwilligung des Reichsraths an.</item><lb/>
              <item><hi rendition="#aq">c)</hi> Anzahl der Stimmen in jedem Reichs&#x017F;ta&#x0364;ndi&#x017F;chen<lb/>
Cdllegio.</item><lb/>
              <item><hi rendition="#aq">d)</hi> Die Reichsra&#x0364;the haben keine Stimme.</item>
            </list><lb/>
            <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#aq">e)</hi> Die</fw><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[316/0330] Schweden. ten der Buͤrgerſchaft der Juſtitz-Buͤrgermeiſter zu Stockholm, beyde auf Lebenslang. Jede adeliche Familie und jeder Stabsofficier, je- der Biſchof und Superintendent, jede Acade- mie, alle 10. geiſtliche Kirchſpiele zuſammen und jeder Bauerndiſtrict hat eine Stimme, die meh- reſte Staͤdte haben ebenfalls 1, einige 2, Stock- holm allein 4. Stimmen. Alles was ſeit dem letzten Reichstage im Reiche vorgefallen, und vom Reichsrath abgehandelt worden, oder ſonſt zum Wohl des Reichs dient, wird hier in Be- rathſchlagung gezogen. Dieſe Reichstagsſa- chen pflegen ordentlich durch verſchiedene Com- mißionen, als dem Ausſchuß der Reichsſtaͤnde, (doch gemeiniglich mit Ausſchluß der Bauern) un- terſucht zu werden, ehe man ſolche auf dem Reichstage in pleno beſchlieſſet. Wenn 2. Reichsſtaͤnde gegen 2. ſind, decidirt der Koͤnig. Ein Reichstag pflegt ungefehr ein Jahr zu dauern. a) Den Reichstag ſchreibt der Koͤnig aus, bey deſ- ſen Abweſenheit, Verhinderung oder Tode aber der Reichsrath; bey Abgang der maͤnnlichen Kronerben kommen die Staͤnde von ſelbſt zuſammen. Art. 26. der Schwed. Reg. Form. b) Die auſſerordentliche Reichstage ſetzt der Koͤnig mit Einwilligung des Reichsraths an. c) Anzahl der Stimmen in jedem Reichsſtaͤndiſchen Cdllegio. d) Die Reichsraͤthe haben keine Stimme. e) Die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749/330
Zitationshilfe: Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749/330>, abgerufen am 24.11.2024.