Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749.Schweden. ten der Bürgerschaft der Justitz-Bürgermeisterzu Stockholm, beyde auf Lebenslang. Jede adeliche Familie und jeder Stabsofficier, je- der Bischof und Superintendent, jede Acade- mie, alle 10. geistliche Kirchspiele zusammen und jeder Bauerndistrict hat eine Stimme, die meh- reste Städte haben ebenfalls 1, einige 2, Stock- holm allein 4. Stimmen. Alles was seit dem letzten Reichstage im Reiche vorgefallen, und vom Reichsrath abgehandelt worden, oder sonst zum Wohl des Reichs dient, wird hier in Be- rathschlagung gezogen. Diese Reichstagssa- chen pflegen ordentlich durch verschiedene Com- mißionen, als dem Ausschuß der Reichsstände, (doch gemeiniglich mit Ausschluß der Bauern) un- tersucht zu werden, ehe man solche auf dem Reichstage in pleno beschliesset. Wenn 2. Reichsstände gegen 2. sind, decidirt der König. Ein Reichstag pflegt ungefehr ein Jahr zu dauern. a) Den Reichstag schreibt der König aus, bey des- sen Abwesenheit, Verhinderung oder Tode aber der Reichsrath; bey Abgang der männlichen Kronerben kommen die Stände von selbst zusammen. Art. 26. der Schwed. Reg. Form. b) Die ausserordentliche Reichstage setzt der König mit Einwilligung des Reichsraths an. c) Anzahl der Stimmen in jedem Reichsständischen Cdllegio. d) Die Reichsräthe haben keine Stimme. e) Die
Schweden. ten der Buͤrgerſchaft der Juſtitz-Buͤrgermeiſterzu Stockholm, beyde auf Lebenslang. Jede adeliche Familie und jeder Stabsofficier, je- der Biſchof und Superintendent, jede Acade- mie, alle 10. geiſtliche Kirchſpiele zuſammen und jeder Bauerndiſtrict hat eine Stimme, die meh- reſte Staͤdte haben ebenfalls 1, einige 2, Stock- holm allein 4. Stimmen. Alles was ſeit dem letzten Reichstage im Reiche vorgefallen, und vom Reichsrath abgehandelt worden, oder ſonſt zum Wohl des Reichs dient, wird hier in Be- rathſchlagung gezogen. Dieſe Reichstagsſa- chen pflegen ordentlich durch verſchiedene Com- mißionen, als dem Ausſchuß der Reichsſtaͤnde, (doch gemeiniglich mit Ausſchluß der Bauern) un- terſucht zu werden, ehe man ſolche auf dem Reichstage in pleno beſchlieſſet. Wenn 2. Reichsſtaͤnde gegen 2. ſind, decidirt der Koͤnig. Ein Reichstag pflegt ungefehr ein Jahr zu dauern. a) Den Reichstag ſchreibt der Koͤnig aus, bey deſ- ſen Abweſenheit, Verhinderung oder Tode aber der Reichsrath; bey Abgang der maͤnnlichen Kronerben kommen die Staͤnde von ſelbſt zuſammen. Art. 26. der Schwed. Reg. Form. b) Die auſſerordentliche Reichstage ſetzt der Koͤnig mit Einwilligung des Reichsraths an. c) Anzahl der Stimmen in jedem Reichsſtaͤndiſchen Cdllegio. d) Die Reichsraͤthe haben keine Stimme. e) Die
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Schweden.
ten der Buͤrgerſchaft der Juſtitz-Buͤrgermeiſter
zu Stockholm, beyde auf Lebenslang. Jede
adeliche Familie und jeder Stabsofficier, je-
der Biſchof und Superintendent, jede Acade-
mie, alle 10. geiſtliche Kirchſpiele zuſammen und
jeder Bauerndiſtrict hat eine Stimme, die meh-
reſte Staͤdte haben ebenfalls 1, einige 2, Stock-
holm allein 4. Stimmen. Alles was ſeit dem
letzten Reichstage im Reiche vorgefallen, und
vom Reichsrath abgehandelt worden, oder ſonſt
zum Wohl des Reichs dient, wird hier in Be-
rathſchlagung gezogen. Dieſe Reichstagsſa-
chen pflegen ordentlich durch verſchiedene Com-
mißionen, als dem Ausſchuß der Reichsſtaͤnde,
(doch gemeiniglich mit Ausſchluß der Bauern) un-
terſucht zu werden, ehe man ſolche auf dem
Reichstage in pleno beſchlieſſet. Wenn 2.
Reichsſtaͤnde gegen 2. ſind, decidirt der Koͤnig.
Ein Reichstag pflegt ungefehr ein Jahr zu
dauern.
a) Den Reichstag ſchreibt der Koͤnig aus, bey deſ-
ſen Abweſenheit, Verhinderung oder Tode aber der
Reichsrath; bey Abgang der maͤnnlichen Kronerben
kommen die Staͤnde von ſelbſt zuſammen. Art. 26. der
Schwed. Reg. Form.
b) Die auſſerordentliche Reichstage ſetzt der Koͤnig
mit Einwilligung des Reichsraths an.
c) Anzahl der Stimmen in jedem Reichsſtaͤndiſchen
Cdllegio.
d) Die Reichsraͤthe haben keine Stimme.
e) Die
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