Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749.Staatswissenschaft. tzige Franzosen haben in den Cammeralsachen soglückliche Entdeckungen gemacht, daß eine allge- meine Reformation des Finanzwesens in ganz Eu- ropa daraus entstanden ist. Man erkundiget sich hiebey sowohl, was für Einkünfte ein Re- gent hat, als, wie sie gehoben, und endlich, wozu sie verwandt werden. §. 48. Die Einkünfte eines Landesherrn sind nicht * Die Domainen werden durch ledige Anfälle der Lehngüter, durch Confiscationen, durch Einziehung der ehemals veräusserten Stücke vermehrt. Je abso- luter ein Herr ist; desto häufiger sind die Regalien, de- sto nutzbarer werden sie gemacht. Bisweilen werden Monopolia daraus, und es hat geschickte Cammerali- sten gegeben, die die Kunst erfunden, Regalien in or- dentliche Anlagen zu metamorphositen. §. 49. Die Einkünfte, welche aus dem Eigen- über- B 5
Staatswiſſenſchaft. tzige Franzoſen haben in den Cammeralſachen ſogluͤckliche Entdeckungen gemacht, daß eine allge- meine Reformation des Finanzweſens in ganz Eu- ropa daraus entſtanden iſt. Man erkundiget ſich hiebey ſowohl, was fuͤr Einkuͤnfte ein Re- gent hat, als, wie ſie gehoben, und endlich, wozu ſie verwandt werden. §. 48. Die Einkuͤnfte eines Landesherrn ſind nicht * Die Domainen werden durch ledige Anfaͤlle der Lehnguͤter, durch Confiscationen, durch Einziehung der ehemals veraͤuſſerten Stuͤcke vermehrt. Je abſo- luter ein Herr iſt; deſto haͤufiger ſind die Regalien, de- ſto nutzbarer werden ſie gemacht. Bisweilen werden Monopolia daraus, und es hat geſchickte Cammerali- ſten gegeben, die die Kunſt erfunden, Regalien in or- dentliche Anlagen zu metamorphoſiten. §. 49. Die Einkuͤnfte, welche aus dem Eigen- uͤber- B 5
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Staatswiſſenſchaft.
tzige Franzoſen haben in den Cammeralſachen ſo
gluͤckliche Entdeckungen gemacht, daß eine allge-
meine Reformation des Finanzweſens in ganz Eu-
ropa daraus entſtanden iſt. Man erkundiget
ſich hiebey ſowohl, was fuͤr Einkuͤnfte ein Re-
gent hat, als, wie ſie gehoben, und endlich,
wozu ſie verwandt werden.
§. 48.
Die Einkuͤnfte eines Landesherrn ſind nicht
in allen Reichen auf einerley Fuß geſetzt. Man
hat ihrer unzaͤhlige Gattungen. Ueberhaupt
hebt er ſolche aus ſeinem Eigenthum oder aus
dem Eigenthum ſeiner Unterthanen. Zu den
erſtern gehoͤren alle Nutzungen aus ſeinen Patri-
monial- und Cammerguͤtern, welche man auch
Domainen und Tafelguͤter zu nennen pflegt, und
aus andern Regalien, das iſt aus denjenigen
Sachen, die einem Privato nicht eigen ſeyn koͤn-
nen, z. Ex. aus dem Bergwerks-Forſt- und Jagd-
Salz-Poſt-Muͤnz-Stempelpapier-Regal.
* Die Domainen werden durch ledige Anfaͤlle der
Lehnguͤter, durch Confiscationen, durch Einziehung
der ehemals veraͤuſſerten Stuͤcke vermehrt. Je abſo-
luter ein Herr iſt; deſto haͤufiger ſind die Regalien, de-
ſto nutzbarer werden ſie gemacht. Bisweilen werden
Monopolia daraus, und es hat geſchickte Cammerali-
ſten gegeben, die die Kunſt erfunden, Regalien in or-
dentliche Anlagen zu metamorphoſiten.
§. 49.
Die Einkuͤnfte, welche aus dem Eigen-
thum der Unterthanen gezogen werden, heiſſen
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