Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749.Vorbereitung zur überhaupt Abgaben, Auflagen, Contribu-tionen. Man theilet sie in ordentliche und aus- serordentliche. Doch ist diese Eintheilung mehr theoretisch, als practisch. Die älteste Arten sind die Steuern von den liegenden Gründen, und die Zölle von Ein- und Ausfuhr der Waaren. Hier- nächst folgt die Accise oder der Licent von aller- hand Sachen, die durch den Gebrauch verzehrt werden, Kopf- und Vermögen-Steuer, und allerhand schuldige Dons gratuits. §. 50. Alle Diese Einkünfte werden bald von den §. 51. So groß aber die Revenüen eines Landes hievon
Vorbereitung zur uͤberhaupt Abgaben, Auflagen, Contribu-tionen. Man theilet ſie in ordentliche und auſ- ſerordentliche. Doch iſt dieſe Eintheilung mehr theoretiſch, als practiſch. Die aͤlteſte Arten ſind die Steuern von den liegenden Gruͤnden, und die Zoͤlle von Ein- und Ausfuhr der Waaren. Hier- naͤchſt folgt die Acciſe oder der Licent von aller- hand Sachen, die durch den Gebrauch verzehrt werden, Kopf- und Vermoͤgen-Steuer, und allerhand ſchuldige Dons gratuits. §. 50. Alle Dieſe Einkuͤnfte werden bald von den §. 51. So groß aber die Revenuͤen eines Landes hievon
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Vorbereitung zur
uͤberhaupt Abgaben, Auflagen, Contribu-
tionen. Man theilet ſie in ordentliche und auſ-
ſerordentliche. Doch iſt dieſe Eintheilung mehr
theoretiſch, als practiſch. Die aͤlteſte Arten ſind
die Steuern von den liegenden Gruͤnden, und die
Zoͤlle von Ein- und Ausfuhr der Waaren. Hier-
naͤchſt folgt die Acciſe oder der Licent von aller-
hand Sachen, die durch den Gebrauch verzehrt
werden, Kopf- und Vermoͤgen-Steuer, und
allerhand ſchuldige Dons gratuits.
§. 50.
Alle Dieſe Einkuͤnfte werden bald von den
Staͤnden, bald von dem Landesherrn ſelbſt
durch gewiſſe dazu beſtellte Bediente gehoben,
welche ſolche theils berechnen, theils in Pacht
haben. Aus dieſen Canaͤlen fließt alles in das
Cammercollegium znſammen, welches die Stel-
le eines Reichsſchatzmeiſters vertrit, die ganze
Rechnung uͤber Einnahme und Ausgabe fuͤhrt,
und deßwegen mit Recht des Landes Herz genen-
ne werden kann.
§. 51.
So groß aber die Revenuͤen eines Landes
ſind: eben ſo groß und oͤfters noch weit groͤſſer
ſind die Ausgaben. Es muß der Regent, deſ-
ſen Familie und der ganze Hofſtaat erhalten, die
unzaͤhlige Beamte beſoldet, und alles, was zur
Sicherheit und zum Beſten des Landes dienet,
hievon
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