Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749.Vorbereitung zur in Sicherheit stellen, oder mit deren Beyhülfeseine Wohlfahrt befördern könne, fliessen aus dem Verhältniße, das es gegen fremde Völker hat, ob es ihrer bedarf, oder entbehren könne? ob es von ihrer Macht viel oder wenig zu befürch- ten habe? Dieses kann, ohne vorgängige Kennt- niß andrer Staaten nicht begriffen werden, und verdienet eine besondere Ausführung. §. 59. Dieses ist der Abriß der vollständigen §. 60. Daher ist die Staatswissenschaft allen Ge- sandt-
Vorbereitung zur in Sicherheit ſtellen, oder mit deren Beyhuͤlfeſeine Wohlfahrt befoͤrdern koͤnne, flieſſen aus dem Verhaͤltniße, das es gegen fremde Voͤlker hat, ob es ihrer bedarf, oder entbehren koͤnne? ob es von ihrer Macht viel oder wenig zu befuͤrch- ten habe? Dieſes kann, ohne vorgaͤngige Kennt- niß andrer Staaten nicht begriffen werden, und verdienet eine beſondere Ausfuͤhrung. §. 59. Dieſes iſt der Abriß der vollſtaͤndigen §. 60. Daher iſt die Staatswiſſenſchaft allen Ge- ſandt-
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Vorbereitung zur
in Sicherheit ſtellen, oder mit deren Beyhuͤlfe
ſeine Wohlfahrt befoͤrdern koͤnne, flieſſen aus
dem Verhaͤltniße, das es gegen fremde Voͤlker
hat, ob es ihrer bedarf, oder entbehren koͤnne?
ob es von ihrer Macht viel oder wenig zu befuͤrch-
ten habe? Dieſes kann, ohne vorgaͤngige Kennt-
niß andrer Staaten nicht begriffen werden, und
verdienet eine beſondere Ausfuͤhrung.
§. 59.
Dieſes iſt der Abriß der vollſtaͤndigen
Staatswiſſenſchaft einzelner Reiche, in ſo weit
ſolche vor ſich allein betrachtet werden. Wer die
unterſchiedliche Grade der Verbindung einſiehet,
welche die Wiſſenſchaften mit einander haben,
wird den hohen Wehrt einer Erkenntniß zu ſchaͤ-
tzen wiſſen, von welcher die Hiſtorie einen ſehr
anſehnlichen Theil ihres Lichts borget, welche zu
dem allgemeinen Natur-Voͤlker-Staats-
geiſtlichen und buͤrgerlichen Rechte den tref-
lichſten Stoff giebet, und die Politick mit einer
Menge practiſcher Saͤtze bereichert.
§. 60.
Daher iſt die Staatswiſſenſchaft allen Ge-
lehrten nuͤtzlich, und allen Juriſten noͤthig; haupt-
ſaͤchlich aber, wer die jetzige Welthaͤndel gruͤnd-
lich beurtheilen, wer ſeine Reiſen in fremde Laͤn-
der mit Nutzen unternehmen, wer in Manufa-
ctur-Handels- und Cam̃eral-Sachen oder in Ge-
ſandt-
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