Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Halten. Bd. 1. Nördlingen, 1677.und an allen Orten Schaden wenden kan/ als ist zum höchsten von nöthen/ daß auch ein Voigt zur Bestellung der Haushaltung angenommen werde/ welcher das Gesinde und die Fröhner zur Arbeit treulich anhalte/ in Forbergen/ Feldern und Wiesen/ so viel ihm müglich Nutzen schaffe und Schaden vorkomme. Dem Voigt soll das andere Gesinde zu gehorchen schuldig seyn/ seiner Anweisung sollen sie in verrichtung ihres Tagwercks oder Arbeit folgen. Es soll sich auch der Voigt gegen das Gesinde und die Fröhner ernstlich verhalten/ nicht mit denselben schertzen oder Possen reissen/ vielweniger Partiererey treiben. In diesem Fall soll gut Aufsehen gehalten werden/ weil die Voigte von Fröhnern pflegen Finentzigen zu nehmen/ die Fröhne zu verkauffen / oder kaum halb zurecht. mit halbem Geschirre verrichten lassen / ingleichen soll man auch so wohl auf den Voigt als auf die Drescher achtung geben/ damit er nichts/ so ihm nicht zuständig/ außtrage/ oder in einigem sein Vortheil suche. Uber alle das jenige/ so ihm im anzuge eingeraumet wild/ als Holtz/ Sägen / Ketten/ Schlösser/ Feegen/ Siebe/ Moltern/ sc. soll ein richtig Inventarium vom Schreiber gehalten/ und wo er übers Jahr nicht richtigen Bescheid von einem jeden geben/ und seinen Fleiß nicht darthun kan/ so soll es von ihm ersetzet werden. Wann es auch de Voigt in Verwaltung seines Beruffs/ leiblich macht/ und treu erfunden wird/ soll er nicht liederlich/ weil er der Haußhaltung und auch der Leute kundig/ seines Dienstes entsetzet werden/ weil doch ein jeder neuer Voigt mit nachtheil der Haußhaltung lernen muß. Von Knechten. Der Knechte kan man in grossen Haußhaltungen nicht entrathen/ derowegen nächst Anruffung Göttlicher Allmacht/ fleissig achtung darauff zu geben/ damit man mit ehrlichen und arbeitsamen Schirmeistern/ Knechten/ Encken/ sc. möge versehen seyn. In mietung aber der Knechte/ wie auch deß andern Gesindes/ sind diese drey Regeln vornemlich in acht zu nehmen: Erstlich soll man/ wo müglich / bekant Gesinde/ das etwas zu verlieren hat/ und gesessen ist/ mieten: Vor gar frembden aber/ und und an allen Orten Schaden wenden kan/ als ist zum höchsten von nöthen/ daß auch ein Voigt zur Bestellung der Haushaltung angenommen werde/ welcher das Gesinde und die Fröhner zur Arbeit treulich anhalte/ in Forbergen/ Feldern und Wiesen/ so viel ihm müglich Nutzen schaffe und Schaden vorkomme. Dem Voigt soll das andere Gesinde zu gehorchen schuldig seyn/ seiner Anweisung sollen sie in verrichtung ihres Tagwercks oder Arbeit folgen. Es soll sich auch der Voigt gegen das Gesinde und die Fröhner ernstlich verhalten/ nicht mit denselben schertzen oder Possen reissen/ vielweniger Partiererey treiben. In diesem Fall soll gut Aufsehen gehalten werden/ weil die Voigte von Fröhnern pflegen Finentzigen zu nehmen/ die Fröhne zu verkauffen / oder kaum halb zurecht. mit halbem Geschirre verrichtẽ lassen / ingleichen soll man auch so wohl auf den Voigt als auf die Drescher achtung geben/ damit er nichts/ so ihm nicht zuständig/ außtrage/ oder in einigem sein Vortheil suche. Uber alle das jenige/ so ihm im anzuge eingeraumet wild/ als Holtz/ Sägen / Ketten/ Schlösser/ Feegen/ Siebe/ Moltern/ sc. soll ein richtig Inventarium vom Schreiber gehalten/ und wo er übers Jahr nicht richtigen Bescheid von einem jeden geben/ und seinen Fleiß nicht darthun kan/ so soll es von ihm ersetzet werden. Wann es auch de Voigt in Verwaltung seines Beruffs/ leiblich macht/ und treu erfunden wird/ soll er nicht liederlich/ weil er der Haußhaltung und auch der Leute kundig/ seines Dienstes entsetzet werden/ weil doch ein jeder neuer Voigt mit nachtheil der Haußhaltung lernen muß. Von Knechten. Der Knechte kan man in grossen Haußhaltungen nicht entrathen/ derowegen nächst Anruffung Göttlicher Allmacht/ fleissig achtung darauff zu geben/ damit man mit ehrlichen und arbeitsamen Schirmeistern/ Knechten/ Encken/ sc. möge versehen seyn. In mietung aber der Knechte/ wie auch deß andern Gesindes/ sind diese drey Regeln vornemlich in acht zu nehmen: Erstlich soll man/ wo müglich / bekant Gesinde/ das etwas zu verlieren hat/ und gesessen ist/ mieten: Vor gar frembden aber/ und <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0013" n="3"/> und an allen Orten Schaden wenden kan/ als ist zum höchsten von nöthen/ daß auch ein Voigt zur Bestellung der Haushaltung angenommen werde/ welcher das Gesinde und die Fröhner zur Arbeit treulich anhalte/ in Forbergen/ Feldern und Wiesen/ so viel ihm müglich Nutzen schaffe und Schaden vorkomme. Dem Voigt soll das andere Gesinde zu gehorchen schuldig seyn/ seiner Anweisung sollen sie in verrichtung ihres Tagwercks oder Arbeit folgen. Es soll sich auch der Voigt gegen das Gesinde und die Fröhner ernstlich verhalten/ nicht mit denselben schertzen oder Possen reissen/ vielweniger Partiererey treiben. In diesem Fall soll gut Aufsehen gehalten werden/ weil die Voigte von Fröhnern pflegen Finentzigen zu nehmen/ die Fröhne zu verkauffen / oder kaum halb zurecht. mit halbem Geschirre verrichtẽ lassen / ingleichen soll man auch so wohl auf den Voigt als auf die Drescher achtung geben/ damit er nichts/ so ihm nicht zuständig/ außtrage/ oder in einigem sein Vortheil suche.</p> <p>Uber alle das jenige/ so ihm im anzuge eingeraumet wild/ als Holtz/ Sägen / Ketten/ Schlösser/ Feegen/ Siebe/ Moltern/ sc. soll ein richtig Inventarium vom Schreiber gehalten/ und wo er übers Jahr nicht richtigen Bescheid von einem jeden geben/ und seinen Fleiß nicht darthun kan/ so soll es von ihm ersetzet werden.</p> <p>Wann es auch de Voigt in Verwaltung seines Beruffs/ leiblich macht/ und treu erfunden wird/ soll er nicht liederlich/ weil er der Haußhaltung und auch der Leute kundig/ seines Dienstes entsetzet werden/ weil doch ein jeder neuer Voigt mit nachtheil der Haußhaltung lernen muß.</p> <p>Von Knechten.</p> <p>Der Knechte kan man in grossen Haußhaltungen nicht entrathen/ derowegen nächst Anruffung Göttlicher Allmacht/ fleissig achtung darauff zu geben/ damit man mit ehrlichen und arbeitsamen Schirmeistern/ Knechten/ Encken/ sc. möge versehen seyn. In mietung aber der Knechte/ wie auch deß andern Gesindes/ sind diese drey Regeln vornemlich in acht zu nehmen: Erstlich soll man/ wo müglich / bekant Gesinde/ das etwas zu verlieren hat/ und gesessen ist/ mieten: Vor gar frembden aber/ und </p> </div> </body> </text> </TEI> [3/0013]
und an allen Orten Schaden wenden kan/ als ist zum höchsten von nöthen/ daß auch ein Voigt zur Bestellung der Haushaltung angenommen werde/ welcher das Gesinde und die Fröhner zur Arbeit treulich anhalte/ in Forbergen/ Feldern und Wiesen/ so viel ihm müglich Nutzen schaffe und Schaden vorkomme. Dem Voigt soll das andere Gesinde zu gehorchen schuldig seyn/ seiner Anweisung sollen sie in verrichtung ihres Tagwercks oder Arbeit folgen. Es soll sich auch der Voigt gegen das Gesinde und die Fröhner ernstlich verhalten/ nicht mit denselben schertzen oder Possen reissen/ vielweniger Partiererey treiben. In diesem Fall soll gut Aufsehen gehalten werden/ weil die Voigte von Fröhnern pflegen Finentzigen zu nehmen/ die Fröhne zu verkauffen / oder kaum halb zurecht. mit halbem Geschirre verrichtẽ lassen / ingleichen soll man auch so wohl auf den Voigt als auf die Drescher achtung geben/ damit er nichts/ so ihm nicht zuständig/ außtrage/ oder in einigem sein Vortheil suche.
Uber alle das jenige/ so ihm im anzuge eingeraumet wild/ als Holtz/ Sägen / Ketten/ Schlösser/ Feegen/ Siebe/ Moltern/ sc. soll ein richtig Inventarium vom Schreiber gehalten/ und wo er übers Jahr nicht richtigen Bescheid von einem jeden geben/ und seinen Fleiß nicht darthun kan/ so soll es von ihm ersetzet werden.
Wann es auch de Voigt in Verwaltung seines Beruffs/ leiblich macht/ und treu erfunden wird/ soll er nicht liederlich/ weil er der Haußhaltung und auch der Leute kundig/ seines Dienstes entsetzet werden/ weil doch ein jeder neuer Voigt mit nachtheil der Haußhaltung lernen muß.
Von Knechten.
Der Knechte kan man in grossen Haußhaltungen nicht entrathen/ derowegen nächst Anruffung Göttlicher Allmacht/ fleissig achtung darauff zu geben/ damit man mit ehrlichen und arbeitsamen Schirmeistern/ Knechten/ Encken/ sc. möge versehen seyn. In mietung aber der Knechte/ wie auch deß andern Gesindes/ sind diese drey Regeln vornemlich in acht zu nehmen: Erstlich soll man/ wo müglich / bekant Gesinde/ das etwas zu verlieren hat/ und gesessen ist/ mieten: Vor gar frembden aber/ und
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |