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Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Haltern. Bd. 3. Nördlingen, 1677.

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soll auch ein Haushalter sein Weib schützen und handhaben/ und sich mit ihr nicht vil Zancken und Hadern / dieselbe übel halten/ schmähen/ lästern und schlagen/ dann wann solches das Gesind sihet/ so verachtets hernacher die Haushalterin/ auch hat das Weib hinführo kein gehorsam vom Gesinde/ dardurch hernacher einem Haushalter groß Unheil und mercklicher Schaden in seiner Nahrung entstehen kan; Er muß sich auch mit dem Gesinde nicht zu gemein machen/ vil weniger mit ihnen schertzen oder spielen/ dann hierdurch kan einer leichtlich sein Ehr und Authorität verlieren / daß sie hernach wenig auf die Herrschafft sehen oder achten. Es soll auch ein Haushalter dem Gesinde sein Nothdurfft in Essen und Trincken geben/ darbey auch nicht müssig gehen lassen/ dann einem Knecht gehören drey Ding/ Arbeit / Straff/ Essen und Trincken/ man soll auch dem Gesinde kein Wein zu trincken geben. Es soll auch ein Haushalter nicht verthunisch seyn/ noch sein Gelt an unnöthige Hoffart legen/ so wohl für sich als Weib und Kindern/ als sonderlich an Sammet und Seiden/ so in einem Jahr zerrissen und verschlissen ist/ das Gelt auf solche weis anwenden/ ist ein grosse Thorheit. Es soll auch ein Haushalter allezeit baar Gelt im Kasten ligen haben/ daß Er alles/ was Er in seiner Haushaltung zu rechter Zeit kan einkauffen/ als Getrayd/ Holtz/ Saltz / Schmaltz/ sc. dann solche Sachen steigen und fallen deß Jahrs offt.

Er solle auch fleissig achtung haben auf alle Dächer seiner Gebäw/ daß ihm nirgend einregene/ dann der Regen kan in einem Jahr einem Baw grossen Schaden thun/ umb den Ofen und wo man Feüer hat/ soll alles wol mit Maurwerck versehen seyn/ daß das Feüer ihm kein Schaden thun kan. Deß Nachts soll der Ofen zugemacht werden/ dem Gesinde soll er streng seyn/ daß sie vorsichtig mit dem Feüer und Liechtern/ und mit den Leuchten umbgehen/ in den Ställen so wol / als im gantzen Haushalten.

soll auch ein Haushalter sein Weib schützen und handhaben/ und sich mit ihr nicht vil Zancken und Hadern / dieselbe übel halten/ schmähen/ lästern und schlagen/ dann wann solches das Gesind sihet/ so verachtets hernacher die Haushalterin/ auch hat das Weib hinführo kein gehorsam vom Gesinde/ dardurch hernacher einem Haushalter groß Unheil und mercklicher Schaden in seiner Nahrung entstehen kan; Er muß sich auch mit dem Gesinde nicht zu gemein machen/ vil weniger mit ihnen schertzen oder spielen/ dann hierdurch kan einer leichtlich sein Ehr und Authorität verlieren / daß sie hernach wenig auf die Herrschafft sehen oder achten. Es soll auch ein Haushalter dem Gesinde sein Nothdurfft in Essen und Trincken geben/ darbey auch nicht müssig gehen lassen/ dann einem Knecht gehören drey Ding/ Arbeit / Straff/ Essen und Trincken/ man soll auch dem Gesinde kein Wein zu trincken geben. Es soll auch ein Haushalter nicht verthunisch seyn/ noch sein Gelt an unnöthige Hoffart legen/ so wohl für sich als Weib und Kindern/ als sonderlich an Sammet und Seiden/ so in einem Jahr zerrissen und verschlissen ist/ das Gelt auf solche weis anwenden/ ist ein grosse Thorheit. Es soll auch ein Haushalter allezeit baar Gelt im Kasten ligen haben/ daß Er alles/ was Er in seiner Haushaltung zu rechter Zeit kan einkauffen/ als Getrayd/ Holtz/ Saltz / Schmaltz/ sc. dann solche Sachen steigen und fallen deß Jahrs offt.

Er solle auch fleissig achtung haben auf alle Dächer seiner Gebäw/ daß ihm nirgend einregene/ dann der Regen kan in einem Jahr einem Baw grossen Schaden thun/ umb den Ofen und wo man Feüer hat/ soll alles wol mit Maurwerck versehen seyn/ daß das Feüer ihm kein Schaden thun kan. Deß Nachts soll der Ofen zugemacht werden/ dem Gesinde soll er streng seyn/ daß sie vorsichtig mit dem Feüer und Liechtern/ und mit den Leuchten umbgehen/ in den Ställen so wol / als im gantzen Haushalten.

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[3/0007] soll auch ein Haushalter sein Weib schützen und handhaben/ und sich mit ihr nicht vil Zancken und Hadern / dieselbe übel halten/ schmähen/ lästern und schlagen/ dann wann solches das Gesind sihet/ so verachtets hernacher die Haushalterin/ auch hat das Weib hinführo kein gehorsam vom Gesinde/ dardurch hernacher einem Haushalter groß Unheil und mercklicher Schaden in seiner Nahrung entstehen kan; Er muß sich auch mit dem Gesinde nicht zu gemein machen/ vil weniger mit ihnen schertzen oder spielen/ dann hierdurch kan einer leichtlich sein Ehr und Authorität verlieren / daß sie hernach wenig auf die Herrschafft sehen oder achten. Es soll auch ein Haushalter dem Gesinde sein Nothdurfft in Essen und Trincken geben/ darbey auch nicht müssig gehen lassen/ dann einem Knecht gehören drey Ding/ Arbeit / Straff/ Essen und Trincken/ man soll auch dem Gesinde kein Wein zu trincken geben. Es soll auch ein Haushalter nicht verthunisch seyn/ noch sein Gelt an unnöthige Hoffart legen/ so wohl für sich als Weib und Kindern/ als sonderlich an Sammet und Seiden/ so in einem Jahr zerrissen und verschlissen ist/ das Gelt auf solche weis anwenden/ ist ein grosse Thorheit. Es soll auch ein Haushalter allezeit baar Gelt im Kasten ligen haben/ daß Er alles/ was Er in seiner Haushaltung zu rechter Zeit kan einkauffen/ als Getrayd/ Holtz/ Saltz / Schmaltz/ sc. dann solche Sachen steigen und fallen deß Jahrs offt. Er solle auch fleissig achtung haben auf alle Dächer seiner Gebäw/ daß ihm nirgend einregene/ dann der Regen kan in einem Jahr einem Baw grossen Schaden thun/ umb den Ofen und wo man Feüer hat/ soll alles wol mit Maurwerck versehen seyn/ daß das Feüer ihm kein Schaden thun kan. Deß Nachts soll der Ofen zugemacht werden/ dem Gesinde soll er streng seyn/ daß sie vorsichtig mit dem Feüer und Liechtern/ und mit den Leuchten umbgehen/ in den Ställen so wol / als im gantzen Haushalten.

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Zitationshilfe: Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Haltern. Bd. 3. Nördlingen, 1677, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/agricola_schauplatz03_1677/7>, abgerufen am 03.12.2024.