Allgemeine Zeitung. Nr. 17. Augsburg, 17. Januar 1840.hat sie das Uebel nur ärger gemacht, denn erstens haben die Stadtvorsteher eine Deputation mit einer Klagadresse hieher gesandt, und zweitens haben die Bürger dennoch in einem Privathause eine Glückwunschadresse abgefaßt. Auch die Stadt Schleswig hat ihre Adresse, unsers Erachtens die kühnste von allen, eingesandt. - Eine Deputation der holsteinischen Ritterschaft, bestehend aus dem Klostervorsteher v. Bülow, dem Amtmann Grafen Reventlov-Criminil und dem Landrath v. Buchwald, wird erwartet. - Die Zeitungen enthalten die Nachricht, das Se. k. Hoh. der Kronprinz bereits am 31 v. M. in Odense eingetroffen sey, und man erwartet ihn hier am 14, ohne jedoch Bestimmtes darüber zu wissen. Ungarn. Wien, 9 Jan. Die Preßburger Zeitung theilt unterm 7 Januar die Verhandlungen der Ständetafel über das Erbschaftsrecht der Unterthanen mit. Aus dem dießfälligen angenommenen und der Magnatentafel übersendeten Gesetzentwurf von 22 §. geht hervor, daß die Unterthanen laut Artikel 9 des 9ten Abschnitts von 1832/6 über ihr erworbenes bewegliches und unbewegliches Vermögen ohne Beschränkung verfügen können. In Kraft des 4ten Artikels von 1832/6, welcher den Unterthanen das Recht einräumt, die Nutznießung ihrer Ansässigkeit ohne Unterschied zu verkaufen, wird dort, wo dieser freie Verkauf bisher noch nicht üblich war, jeder Unterthan für einen Erwerber der zur Zeit der Veröffentlichung dieses Gesetzes besessenen Urbarialsession anerkannt, wenn gleich diese Session vom Gutsherrn unentgeltlich verliehen oder von den Vorfahren ererbt war. Eine testamentarische Verfügung steht dem Unterthan in Betreff des ererbten Vermögens nur über das Witthum und über die Betheilung der Kinder zu, deren eines oder das andere er mehr begünstigen kann, keines jedoch unter die Hälfte des Antheils setzen dürfte, wenn die Erbschaft gleich getheilt würde. Der Erbe, welcher mehr erhielt, als bei gleicher Theilung auf ihn entfallen wäre, kann über das Surplus zwar frei verfügen, doch beerben ihn seine Brüder oder deren Nachkommen, wenn er ohne Testament stirbt. Alles Avitical- und erworbenes Vermögen wird zu gleichen Theilen unter die männlichen und weiblichen Erben getheilt, wenn der verstorbene Unterthan kein Testament gemacht hat. Dabei sind alle andern bisher bestandenen Verfügungen, Weinberg- und Ortsgebräuche, für die Zukunft hiermit aufgehoben; doch ist ein etwa zwischen dem Grundherrn und Unterthan bestandener besonderer Vertrag zu Weingärten zu beachten, wenn er mit dem Vorbehalt geschlossen worden ist, daß bloß männliche Nachkommen darin erben sollen. Es steht den Erben frei, die Urbarialsession, welche nach dem Gesetz vom 1832/6 nur mit Bewilligung des Grundherrn getheilt werden kann, falls sie dieß nicht thun wollen oder können, im Versteigerungswege dem befähigten meistbietenden Erben zu überlassen, der dann die übrigen mit ihren Ansprüchen zu befriedigen hat. Wenn aber die Erbnehmer dazu unfähig sind oder die Hälfte derselben eine öffentliche Versteigerung verlangt, so kann diese nicht verweigert werden; ferner ist bei der Weingartentheilung auch in Zukunft das Minimum zu beobachten, unter welchem, dem Ortsgebrauche zufolge, nicht mehr in natura getheilt wurde; doch soll auch hiebei auf Verlangen der Hälfte der Theilberechtigten eine öffentliche Versteigerung stattfinden. Den ohne Erben verstorbenen Unterthan beerben seine noch lebenden Eltern vor den Collateralverwandten und dem Grundherrn. Das in der Ehe erworbene Vermögen gehört beiden Gatten zu gleichen Theilen, mit der Verfügung eines jeden über seine Hälfte; deßhalb darf auch der Gatte seine Gattin im Testamente nicht ausschließen, und stirbt ein Unterthan ohne Erben und ohne Testament, so geht alles erworbene Vermögen als Eigenthum auf den andern Theil über. Dieses gegenseitige Erbrecht der Eheleute erstreckt sich bei Kinderlosigkeit und Testamentsabgang auch, mit Ausschluß aller Seitenverwandten, auf das Erworbene vor der Ehe, doch aber nie auf das Aviticalvermögen. Ist kein Testament, kein Gatte, sind keine Eltern vorhanden, dann geht das erworbene Vermögen in den Besitz des Grundherrn über; das Erbrecht im Aviticalvermögen gebührt dagegen den Seitenverwandten, wenn der Unterthan keine Leibeserben hinterlassen hat. Finden sich bei solchen Fällen unter dem Erworbenen auch Urbarialansässigkeiten, so geht deren Nutznießung an die Collateralverwandten über; diese haben jedoch die darauf befindlichen Gebäude und Ameliorationen dem Grundherrn zu vergüten. Wenn aber der erblose Unterthan noch vor der Theilung mit seinen Brüdern starb, und weder Testament noch Eltern oder eine Wittwe hinterließ, so erben die nächsten Verwandten nicht nur seinen Aviticalantheil, sondern sein ganzes erworbenes Vermögen. Stirbt der Unterthan ganz ohne Erben, und wenn überdieß keine Seitenverwandten da sind, denen das Aviticale zufallen müßte, dann erbt der Grundherr dieses unbedingt und das Erworbene ebenfalls, wenn kein Testament, kein überlebender Gatte, keine Eltern bestehen. Das mitgebrachte Vermögen der Gattin, das vorhanden oder in der Wirthschaft verwendet worden ist, gebührt bei jeder Erbtheilung vorzugsweise der Wittwe oder ihren gesetzlichen Erben. Dieses mitgebrachte Vermögen soll in Zukunft, sobald es dem Gatten zufließt, durch die Ortsvorsteher unter Einfluß des Grundherrn inventirt und abgeschätzt und von dem Abschätzungsinstrumente ein Exemplar in der Gemeindelade aufbewahrt werden; widrigenfalls hätte die Gattin nach dem Tode des Mannes auf das Mitgebrachte mit Ausnahme des etwa noch in natura Vorhandenen, keinen Anspruch. Die Wittwe des kinderlos verstorbenen Unterthans bleibt auf Lebenszeit, und so lange sie des Verstorbenen Namen führt, im ganzen Aviticalvermögen des Mannes, ausgenommen es hätte der Verstorbene durch Testament eine anständige Wittwenversorgung angeordnet. Befindet sich unter solchem Aviticale auch eine Urbarialsession, deren Bestellung und Lastenprästation die Wittwe nicht fähig ist, dann können die nächsten Erbberechtigten die Urbarialsession sammt Aviticalzugehör zwar übernehmen oder an Andere es verkaufen, bleiben aber verpflichtet, die anständige Versorgung der Wittwe vollkommen sicher zu stellen. Kommt keine Uebereinkunft hinsichtlich des Witthums zu Stande, so ist es Sache des betreffenden Gerichts unter Beachtung des Standes der Wittwe, die Proportion des Aviticalvermögens und dessen was die Wittwe titulo der Coacquisition und der wechselseitigen Erbfolge als Eigenthum erhielt, den jährlichen Wittwengehalt zu bestimmen. Hinterläßt der verstorbene Unterthan eine Wittwe mit Kindern ohne den Wittwenunterhalt letztwillig bestimmt zu haben, so können die Kinder aus Einer Ehe das Aviticalvermögen dann erst theilen, wenn der Wittwenunterhalt der Mutter nach Obigem gesetzlich gesichert ist. Stammen jedoch die Kinder alle oder auch nur einige aus einer frühern Ehe des Vaters, dann kann die Wittwe von dem nicht in letzter Ehe erwirthschafteten also auch nicht zu ihrem Miterworbenen zu zählenden Vermögen als Witthum nur ein Kindeserbtheil ansprechen, und auch dieß nur so, daß der zu ihrer Erhaltung bestimmte Vermögenstheil abgesondert werde, und sie davon die Jahreseinkünfte bezieht. Das Capital bleibt in Verwahrung des Grundherrn und der Gemeinde, und geht auf die Erben über, wenn die Wittwe stirbt, oder aufhört des Gatten Namen zu führen. - Dieses Gesetz wird hat sie das Uebel nur ärger gemacht, denn erstens haben die Stadtvorsteher eine Deputation mit einer Klagadresse hieher gesandt, und zweitens haben die Bürger dennoch in einem Privathause eine Glückwunschadresse abgefaßt. Auch die Stadt Schleswig hat ihre Adresse, unsers Erachtens die kühnste von allen, eingesandt. – Eine Deputation der holsteinischen Ritterschaft, bestehend aus dem Klostervorsteher v. Bülow, dem Amtmann Grafen Reventlov-Criminil und dem Landrath v. Buchwald, wird erwartet. – Die Zeitungen enthalten die Nachricht, das Se. k. Hoh. der Kronprinz bereits am 31 v. M. in Odense eingetroffen sey, und man erwartet ihn hier am 14, ohne jedoch Bestimmtes darüber zu wissen. Ungarn. Wien, 9 Jan. Die Preßburger Zeitung theilt unterm 7 Januar die Verhandlungen der Ständetafel über das Erbschaftsrecht der Unterthanen mit. Aus dem dießfälligen angenommenen und der Magnatentafel übersendeten Gesetzentwurf von 22 §. geht hervor, daß die Unterthanen laut Artikel 9 des 9ten Abschnitts von 1832/6 über ihr erworbenes bewegliches und unbewegliches Vermögen ohne Beschränkung verfügen können. In Kraft des 4ten Artikels von 1832/6, welcher den Unterthanen das Recht einräumt, die Nutznießung ihrer Ansässigkeit ohne Unterschied zu verkaufen, wird dort, wo dieser freie Verkauf bisher noch nicht üblich war, jeder Unterthan für einen Erwerber der zur Zeit der Veröffentlichung dieses Gesetzes besessenen Urbarialsession anerkannt, wenn gleich diese Session vom Gutsherrn unentgeltlich verliehen oder von den Vorfahren ererbt war. Eine testamentarische Verfügung steht dem Unterthan in Betreff des ererbten Vermögens nur über das Witthum und über die Betheilung der Kinder zu, deren eines oder das andere er mehr begünstigen kann, keines jedoch unter die Hälfte des Antheils setzen dürfte, wenn die Erbschaft gleich getheilt würde. Der Erbe, welcher mehr erhielt, als bei gleicher Theilung auf ihn entfallen wäre, kann über das Surplus zwar frei verfügen, doch beerben ihn seine Brüder oder deren Nachkommen, wenn er ohne Testament stirbt. Alles Avitical- und erworbenes Vermögen wird zu gleichen Theilen unter die männlichen und weiblichen Erben getheilt, wenn der verstorbene Unterthan kein Testament gemacht hat. Dabei sind alle andern bisher bestandenen Verfügungen, Weinberg- und Ortsgebräuche, für die Zukunft hiermit aufgehoben; doch ist ein etwa zwischen dem Grundherrn und Unterthan bestandener besonderer Vertrag zu Weingärten zu beachten, wenn er mit dem Vorbehalt geschlossen worden ist, daß bloß männliche Nachkommen darin erben sollen. Es steht den Erben frei, die Urbarialsession, welche nach dem Gesetz vom 1832/6 nur mit Bewilligung des Grundherrn getheilt werden kann, falls sie dieß nicht thun wollen oder können, im Versteigerungswege dem befähigten meistbietenden Erben zu überlassen, der dann die übrigen mit ihren Ansprüchen zu befriedigen hat. Wenn aber die Erbnehmer dazu unfähig sind oder die Hälfte derselben eine öffentliche Versteigerung verlangt, so kann diese nicht verweigert werden; ferner ist bei der Weingartentheilung auch in Zukunft das Minimum zu beobachten, unter welchem, dem Ortsgebrauche zufolge, nicht mehr in natura getheilt wurde; doch soll auch hiebei auf Verlangen der Hälfte der Theilberechtigten eine öffentliche Versteigerung stattfinden. Den ohne Erben verstorbenen Unterthan beerben seine noch lebenden Eltern vor den Collateralverwandten und dem Grundherrn. Das in der Ehe erworbene Vermögen gehört beiden Gatten zu gleichen Theilen, mit der Verfügung eines jeden über seine Hälfte; deßhalb darf auch der Gatte seine Gattin im Testamente nicht ausschließen, und stirbt ein Unterthan ohne Erben und ohne Testament, so geht alles erworbene Vermögen als Eigenthum auf den andern Theil über. Dieses gegenseitige Erbrecht der Eheleute erstreckt sich bei Kinderlosigkeit und Testamentsabgang auch, mit Ausschluß aller Seitenverwandten, auf das Erworbene vor der Ehe, doch aber nie auf das Aviticalvermögen. Ist kein Testament, kein Gatte, sind keine Eltern vorhanden, dann geht das erworbene Vermögen in den Besitz des Grundherrn über; das Erbrecht im Aviticalvermögen gebührt dagegen den Seitenverwandten, wenn der Unterthan keine Leibeserben hinterlassen hat. Finden sich bei solchen Fällen unter dem Erworbenen auch Urbarialansässigkeiten, so geht deren Nutznießung an die Collateralverwandten über; diese haben jedoch die darauf befindlichen Gebäude und Ameliorationen dem Grundherrn zu vergüten. Wenn aber der erblose Unterthan noch vor der Theilung mit seinen Brüdern starb, und weder Testament noch Eltern oder eine Wittwe hinterließ, so erben die nächsten Verwandten nicht nur seinen Aviticalantheil, sondern sein ganzes erworbenes Vermögen. Stirbt der Unterthan ganz ohne Erben, und wenn überdieß keine Seitenverwandten da sind, denen das Aviticale zufallen müßte, dann erbt der Grundherr dieses unbedingt und das Erworbene ebenfalls, wenn kein Testament, kein überlebender Gatte, keine Eltern bestehen. Das mitgebrachte Vermögen der Gattin, das vorhanden oder in der Wirthschaft verwendet worden ist, gebührt bei jeder Erbtheilung vorzugsweise der Wittwe oder ihren gesetzlichen Erben. Dieses mitgebrachte Vermögen soll in Zukunft, sobald es dem Gatten zufließt, durch die Ortsvorsteher unter Einfluß des Grundherrn inventirt und abgeschätzt und von dem Abschätzungsinstrumente ein Exemplar in der Gemeindelade aufbewahrt werden; widrigenfalls hätte die Gattin nach dem Tode des Mannes auf das Mitgebrachte mit Ausnahme des etwa noch in natura Vorhandenen, keinen Anspruch. Die Wittwe des kinderlos verstorbenen Unterthans bleibt auf Lebenszeit, und so lange sie des Verstorbenen Namen führt, im ganzen Aviticalvermögen des Mannes, ausgenommen es hätte der Verstorbene durch Testament eine anständige Wittwenversorgung angeordnet. Befindet sich unter solchem Aviticale auch eine Urbarialsession, deren Bestellung und Lastenprästation die Wittwe nicht fähig ist, dann können die nächsten Erbberechtigten die Urbarialsession sammt Aviticalzugehör zwar übernehmen oder an Andere es verkaufen, bleiben aber verpflichtet, die anständige Versorgung der Wittwe vollkommen sicher zu stellen. Kommt keine Uebereinkunft hinsichtlich des Witthums zu Stande, so ist es Sache des betreffenden Gerichts unter Beachtung des Standes der Wittwe, die Proportion des Aviticalvermögens und dessen was die Wittwe titulo der Coacquisition und der wechselseitigen Erbfolge als Eigenthum erhielt, den jährlichen Wittwengehalt zu bestimmen. Hinterläßt der verstorbene Unterthan eine Wittwe mit Kindern ohne den Wittwenunterhalt letztwillig bestimmt zu haben, so können die Kinder aus Einer Ehe das Aviticalvermögen dann erst theilen, wenn der Wittwenunterhalt der Mutter nach Obigem gesetzlich gesichert ist. Stammen jedoch die Kinder alle oder auch nur einige aus einer frühern Ehe des Vaters, dann kann die Wittwe von dem nicht in letzter Ehe erwirthschafteten also auch nicht zu ihrem Miterworbenen zu zählenden Vermögen als Witthum nur ein Kindeserbtheil ansprechen, und auch dieß nur so, daß der zu ihrer Erhaltung bestimmte Vermögenstheil abgesondert werde, und sie davon die Jahreseinkünfte bezieht. 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In Kraft des 4ten Artikels von 1832/6, welcher den Unterthanen das Recht einräumt, die Nutznießung ihrer Ansässigkeit ohne Unterschied zu verkaufen, wird dort, wo dieser freie Verkauf bisher noch nicht üblich war, jeder Unterthan für einen Erwerber der zur Zeit der Veröffentlichung dieses Gesetzes besessenen Urbarialsession anerkannt, wenn gleich diese Session vom Gutsherrn unentgeltlich verliehen oder von den Vorfahren ererbt war. Eine testamentarische Verfügung steht dem Unterthan in Betreff des ererbten Vermögens nur über das Witthum und über die Betheilung der Kinder zu, deren eines oder das andere er mehr begünstigen kann, keines jedoch unter die Hälfte des Antheils setzen dürfte, wenn die Erbschaft gleich getheilt würde. Der Erbe, welcher mehr erhielt, als bei gleicher Theilung auf ihn entfallen wäre, kann über das Surplus zwar frei verfügen, doch beerben ihn seine Brüder oder deren Nachkommen, wenn er ohne Testament stirbt. Alles Avitical- und erworbenes Vermögen wird zu gleichen Theilen unter die männlichen und weiblichen Erben getheilt, wenn der verstorbene Unterthan kein Testament gemacht hat. Dabei sind alle andern bisher bestandenen Verfügungen, Weinberg- und Ortsgebräuche, für die Zukunft hiermit aufgehoben; doch ist ein etwa zwischen dem Grundherrn und Unterthan bestandener besonderer Vertrag zu Weingärten zu beachten, wenn er mit dem Vorbehalt geschlossen worden ist, daß bloß männliche Nachkommen darin erben sollen. Es steht den Erben frei, die Urbarialsession, welche nach dem Gesetz vom 1832/6 nur mit Bewilligung des Grundherrn getheilt werden kann, falls sie dieß nicht thun wollen oder können, im Versteigerungswege dem befähigten meistbietenden Erben zu überlassen, der dann die übrigen mit ihren Ansprüchen zu befriedigen hat. Wenn aber die Erbnehmer dazu unfähig sind oder die Hälfte derselben eine öffentliche Versteigerung verlangt, so kann diese nicht verweigert werden; ferner ist bei der Weingartentheilung auch in Zukunft das Minimum zu beobachten, unter welchem, dem Ortsgebrauche zufolge, nicht mehr in natura getheilt wurde; doch soll auch hiebei auf Verlangen der Hälfte der Theilberechtigten eine öffentliche Versteigerung stattfinden. Den ohne Erben verstorbenen Unterthan beerben seine noch lebenden Eltern vor den Collateralverwandten und dem Grundherrn. Das in der Ehe erworbene Vermögen gehört beiden Gatten zu gleichen Theilen, mit der Verfügung eines jeden über seine Hälfte; deßhalb darf auch der Gatte seine Gattin im Testamente nicht ausschließen, und stirbt ein Unterthan ohne Erben und ohne Testament, so geht alles erworbene Vermögen als Eigenthum auf den andern Theil über. Dieses gegenseitige Erbrecht der Eheleute erstreckt sich bei Kinderlosigkeit und Testamentsabgang auch, mit Ausschluß aller Seitenverwandten, auf das Erworbene vor der Ehe, doch aber nie auf das Aviticalvermögen. Ist kein Testament, kein Gatte, sind keine Eltern vorhanden, dann geht das erworbene Vermögen in den Besitz des Grundherrn über; das Erbrecht im Aviticalvermögen gebührt dagegen den Seitenverwandten, wenn der Unterthan keine Leibeserben hinterlassen hat. Finden sich bei solchen Fällen unter dem Erworbenen auch Urbarialansässigkeiten, so geht deren Nutznießung an die Collateralverwandten über; diese haben jedoch die darauf befindlichen Gebäude und Ameliorationen dem Grundherrn zu vergüten. Wenn aber der erblose Unterthan noch vor der Theilung mit seinen Brüdern starb, und weder Testament noch Eltern oder eine Wittwe hinterließ, so erben die nächsten Verwandten nicht nur seinen Aviticalantheil, sondern sein ganzes erworbenes Vermögen. Stirbt der Unterthan ganz ohne Erben, und wenn überdieß keine Seitenverwandten da sind, denen das Aviticale zufallen müßte, dann erbt der Grundherr dieses unbedingt und das Erworbene ebenfalls, wenn kein Testament, kein überlebender Gatte, keine Eltern bestehen. Das mitgebrachte Vermögen der Gattin, das vorhanden oder in der Wirthschaft verwendet worden ist, gebührt bei jeder Erbtheilung vorzugsweise der Wittwe oder ihren gesetzlichen Erben. Dieses mitgebrachte Vermögen soll in Zukunft, sobald es dem Gatten zufließt, durch die Ortsvorsteher unter Einfluß des Grundherrn inventirt und abgeschätzt und von dem Abschätzungsinstrumente ein Exemplar in der Gemeindelade aufbewahrt werden; widrigenfalls hätte die Gattin nach dem Tode des Mannes auf das Mitgebrachte mit Ausnahme des etwa noch in natura Vorhandenen, keinen Anspruch. Die Wittwe des kinderlos verstorbenen Unterthans bleibt auf Lebenszeit, und so lange sie des Verstorbenen Namen führt, im ganzen Aviticalvermögen des Mannes, ausgenommen es hätte der Verstorbene durch Testament eine anständige Wittwenversorgung angeordnet. Befindet sich unter solchem Aviticale auch eine Urbarialsession, deren Bestellung und Lastenprästation die Wittwe nicht fähig ist, dann können die nächsten Erbberechtigten die Urbarialsession sammt Aviticalzugehör zwar übernehmen oder an Andere es verkaufen, bleiben aber verpflichtet, die anständige Versorgung der Wittwe vollkommen sicher zu stellen. Kommt keine Uebereinkunft hinsichtlich des Witthums zu Stande, so ist es Sache des betreffenden Gerichts unter Beachtung des Standes der Wittwe, die Proportion des Aviticalvermögens und dessen was die Wittwe titulo der Coacquisition und der wechselseitigen Erbfolge als Eigenthum erhielt, den jährlichen Wittwengehalt zu bestimmen. Hinterläßt der verstorbene Unterthan eine Wittwe mit Kindern ohne den Wittwenunterhalt letztwillig bestimmt zu haben, so können die Kinder aus Einer Ehe das Aviticalvermögen dann erst theilen, wenn der Wittwenunterhalt der Mutter nach Obigem gesetzlich gesichert ist. Stammen jedoch die Kinder alle oder auch nur einige aus einer frühern Ehe des Vaters, dann kann die Wittwe von dem nicht in letzter Ehe erwirthschafteten also auch nicht zu ihrem Miterworbenen zu zählenden Vermögen als Witthum nur ein Kindeserbtheil ansprechen, und auch dieß nur so, daß der zu ihrer Erhaltung bestimmte Vermögenstheil abgesondert werde, und sie davon die Jahreseinkünfte bezieht. Das Capital bleibt in Verwahrung des Grundherrn und der Gemeinde, und geht auf die Erben über, wenn die Wittwe stirbt, oder aufhört des Gatten Namen zu führen. – Dieses Gesetz wird<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0133/0013]
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Ungarn.
Wien, 9 Jan. Die Preßburger Zeitung theilt unterm 7 Januar die Verhandlungen der Ständetafel über das Erbschaftsrecht der Unterthanen mit. Aus dem dießfälligen angenommenen und der Magnatentafel übersendeten Gesetzentwurf von 22 §. geht hervor, daß die Unterthanen laut Artikel 9 des 9ten Abschnitts von 1832/6 über ihr erworbenes bewegliches und unbewegliches Vermögen ohne Beschränkung verfügen können. In Kraft des 4ten Artikels von 1832/6, welcher den Unterthanen das Recht einräumt, die Nutznießung ihrer Ansässigkeit ohne Unterschied zu verkaufen, wird dort, wo dieser freie Verkauf bisher noch nicht üblich war, jeder Unterthan für einen Erwerber der zur Zeit der Veröffentlichung dieses Gesetzes besessenen Urbarialsession anerkannt, wenn gleich diese Session vom Gutsherrn unentgeltlich verliehen oder von den Vorfahren ererbt war. Eine testamentarische Verfügung steht dem Unterthan in Betreff des ererbten Vermögens nur über das Witthum und über die Betheilung der Kinder zu, deren eines oder das andere er mehr begünstigen kann, keines jedoch unter die Hälfte des Antheils setzen dürfte, wenn die Erbschaft gleich getheilt würde. Der Erbe, welcher mehr erhielt, als bei gleicher Theilung auf ihn entfallen wäre, kann über das Surplus zwar frei verfügen, doch beerben ihn seine Brüder oder deren Nachkommen, wenn er ohne Testament stirbt. Alles Avitical- und erworbenes Vermögen wird zu gleichen Theilen unter die männlichen und weiblichen Erben getheilt, wenn der verstorbene Unterthan kein Testament gemacht hat. Dabei sind alle andern bisher bestandenen Verfügungen, Weinberg- und Ortsgebräuche, für die Zukunft hiermit aufgehoben; doch ist ein etwa zwischen dem Grundherrn und Unterthan bestandener besonderer Vertrag zu Weingärten zu beachten, wenn er mit dem Vorbehalt geschlossen worden ist, daß bloß männliche Nachkommen darin erben sollen. Es steht den Erben frei, die Urbarialsession, welche nach dem Gesetz vom 1832/6 nur mit Bewilligung des Grundherrn getheilt werden kann, falls sie dieß nicht thun wollen oder können, im Versteigerungswege dem befähigten meistbietenden Erben zu überlassen, der dann die übrigen mit ihren Ansprüchen zu befriedigen hat. Wenn aber die Erbnehmer dazu unfähig sind oder die Hälfte derselben eine öffentliche Versteigerung verlangt, so kann diese nicht verweigert werden; ferner ist bei der Weingartentheilung auch in Zukunft das Minimum zu beobachten, unter welchem, dem Ortsgebrauche zufolge, nicht mehr in natura getheilt wurde; doch soll auch hiebei auf Verlangen der Hälfte der Theilberechtigten eine öffentliche Versteigerung stattfinden. Den ohne Erben verstorbenen Unterthan beerben seine noch lebenden Eltern vor den Collateralverwandten und dem Grundherrn. Das in der Ehe erworbene Vermögen gehört beiden Gatten zu gleichen Theilen, mit der Verfügung eines jeden über seine Hälfte; deßhalb darf auch der Gatte seine Gattin im Testamente nicht ausschließen, und stirbt ein Unterthan ohne Erben und ohne Testament, so geht alles erworbene Vermögen als Eigenthum auf den andern Theil über. Dieses gegenseitige Erbrecht der Eheleute erstreckt sich bei Kinderlosigkeit und Testamentsabgang auch, mit Ausschluß aller Seitenverwandten, auf das Erworbene vor der Ehe, doch aber nie auf das Aviticalvermögen. Ist kein Testament, kein Gatte, sind keine Eltern vorhanden, dann geht das erworbene Vermögen in den Besitz des Grundherrn über; das Erbrecht im Aviticalvermögen gebührt dagegen den Seitenverwandten, wenn der Unterthan keine Leibeserben hinterlassen hat. Finden sich bei solchen Fällen unter dem Erworbenen auch Urbarialansässigkeiten, so geht deren Nutznießung an die Collateralverwandten über; diese haben jedoch die darauf befindlichen Gebäude und Ameliorationen dem Grundherrn zu vergüten. Wenn aber der erblose Unterthan noch vor der Theilung mit seinen Brüdern starb, und weder Testament noch Eltern oder eine Wittwe hinterließ, so erben die nächsten Verwandten nicht nur seinen Aviticalantheil, sondern sein ganzes erworbenes Vermögen. Stirbt der Unterthan ganz ohne Erben, und wenn überdieß keine Seitenverwandten da sind, denen das Aviticale zufallen müßte, dann erbt der Grundherr dieses unbedingt und das Erworbene ebenfalls, wenn kein Testament, kein überlebender Gatte, keine Eltern bestehen. Das mitgebrachte Vermögen der Gattin, das vorhanden oder in der Wirthschaft verwendet worden ist, gebührt bei jeder Erbtheilung vorzugsweise der Wittwe oder ihren gesetzlichen Erben. Dieses mitgebrachte Vermögen soll in Zukunft, sobald es dem Gatten zufließt, durch die Ortsvorsteher unter Einfluß des Grundherrn inventirt und abgeschätzt und von dem Abschätzungsinstrumente ein Exemplar in der Gemeindelade aufbewahrt werden; widrigenfalls hätte die Gattin nach dem Tode des Mannes auf das Mitgebrachte mit Ausnahme des etwa noch in natura Vorhandenen, keinen Anspruch. Die Wittwe des kinderlos verstorbenen Unterthans bleibt auf Lebenszeit, und so lange sie des Verstorbenen Namen führt, im ganzen Aviticalvermögen des Mannes, ausgenommen es hätte der Verstorbene durch Testament eine anständige Wittwenversorgung angeordnet. Befindet sich unter solchem Aviticale auch eine Urbarialsession, deren Bestellung und Lastenprästation die Wittwe nicht fähig ist, dann können die nächsten Erbberechtigten die Urbarialsession sammt Aviticalzugehör zwar übernehmen oder an Andere es verkaufen, bleiben aber verpflichtet, die anständige Versorgung der Wittwe vollkommen sicher zu stellen. Kommt keine Uebereinkunft hinsichtlich des Witthums zu Stande, so ist es Sache des betreffenden Gerichts unter Beachtung des Standes der Wittwe, die Proportion des Aviticalvermögens und dessen was die Wittwe titulo der Coacquisition und der wechselseitigen Erbfolge als Eigenthum erhielt, den jährlichen Wittwengehalt zu bestimmen. Hinterläßt der verstorbene Unterthan eine Wittwe mit Kindern ohne den Wittwenunterhalt letztwillig bestimmt zu haben, so können die Kinder aus Einer Ehe das Aviticalvermögen dann erst theilen, wenn der Wittwenunterhalt der Mutter nach Obigem gesetzlich gesichert ist. Stammen jedoch die Kinder alle oder auch nur einige aus einer frühern Ehe des Vaters, dann kann die Wittwe von dem nicht in letzter Ehe erwirthschafteten also auch nicht zu ihrem Miterworbenen zu zählenden Vermögen als Witthum nur ein Kindeserbtheil ansprechen, und auch dieß nur so, daß der zu ihrer Erhaltung bestimmte Vermögenstheil abgesondert werde, und sie davon die Jahreseinkünfte bezieht. Das Capital bleibt in Verwahrung des Grundherrn und der Gemeinde, und geht auf die Erben über, wenn die Wittwe stirbt, oder aufhört des Gatten Namen zu führen. – Dieses Gesetz wird
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(2016-06-28T11:37:15Z)
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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2016-06-28T11:37:15Z)
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