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Allgemeine Zeitung. Nr. 30. Augsburg, 30. Januar 1840.

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über Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. Vergeblich unterscheide man zwischen Reclamation und Beschwerde. Nicht der Name, sondern das innere Wesen drr Sache entscheide. Hierauf wies der k. Minister des Innern mehrere Stellen des Tit. VII der Verfassungsurkunde und ihrer 10ten Beilage nach, um darzuthun, daß der Kammer durchaus kein solches Richteramt übertragen sey, zu dessen Ausübung der k. Advocat Dr. Hutter sie auffordere; er suchte vielmehr nach dem Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen genau den Weg zu bezeichnen, auf welchem Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte erledigt werden können, und wie weit der Wirkungskreis der Kammer reiche in Prüfung und Entscheidung bei sich ergebenden Beanstandungen der Kammermitglieder in Betreff ihrer Beglaubigungen, Wahlen und erforderlichen Eigenschaften, lauter Fragen, die mit jener nichts gemein haben, ob einer der Gewählten zur Kategorie derjenigen gehöre, welche nach §. 44 lit. c. der Xten Verfassungsbeilage die königliche Bewilligung zu ihrem Eintritt in die Kammer einzuholen verpflichtet seyen. -- Eine Reihe von Abgeordneten ergriff nach einander das Wort für und wider, namentlich die HH. v. Korb, Vogl, Frhr. v. Freyberg, v. Harsdorf, Frhr. v. Rotenhan, Bestelmeyer, Dr. Harleß, Frhr. v. Thon-Dittmer, Dr. Schwindel etc. In Bezug auf das Materielle der Frage ließen sich einzelne Stimmen klagend über die stattgehabten Verweigerungen zum Eintritt vernehmen, die eine authentische Interpretation des §. 44 der Verfassung doppelt wünschenswerth machten. Hr. Bestelmeyer meinte, die Ausschließungen hätten vielfache Mißstimmung erregt, ja das öffentliche Mißtrauen auf diejenigen gelenkt, welche unter der Herrschaft des §. 44 in die gegenwärtige Kammer getreten seyen. Wie immer auch später die Abgeordneten sich durch ihre Ueberzeugung zu stimmen gezwungen sehen, werde man geneigt seyn, ihre Beistimmung zu Regierungsanträgen als Preis ihrer Zulassung anzusehen. (Beiläufig bemerkt, möchte gegen dieses Argument der schlagende Umstand sprechen, daß gerade einige der lebhaftesten Opponenten dieses Tags in die Kategorie derer gehörten, die einer Erlaubniß zum Eintritt bedurften. *)*) Vierundfünfzig Mitglieder dieser Kammer seyen dem §. 44 unterworfen. Frhr. v. Thon-Dittmer sprach ähnliche Klagen aus; die Ausgeschlossenen seyen zum Theil sehr verdiente Männer; von jeher habe Vertrauen und Treue die Bayern ausgezeichnet, und immer hätten sie sich in Zeiten der Gefahr freudig um ihre Fürsten geschaart, aber heilig, wie die Rechte des Thrones, seyen auch ihre eigenen. Darum habe nur erst vor kurzem in Bayern, in Deutschland ein freisinniges Votum des Regierungsabgesandten an anderem Orte für ein Nachbarvolk die freudigste Sensation erregt. Dr. Schwindel erklärte, er dürfe von den Ausgeschlossenen nur Willich nennen, um Alle, besonders seine frühern Collegen mit Wehmuth zu erfüllen. Der Abg. Kolb drückte die Besorgniß aus, bei solcher Auslegung des §. 44 möchte das verfassungsmäßige Wahlrecht zu einem Präsentationsrechte herabsinken. Sowohl diese Klagen als die Fragen und Zweifel, ob überhaupt die Advocaten unter das Ausschließungsrecht der Regierung fallen, beantwortete der k. Staatsminister des Innern, Hr. v. Abel, in einem sehr umfassenden Vortrag. Er bezeichnete als den besten Interpreten des Gesetzes den Verfasser desselben, hier den Geber der Constitution; die wichtigste Quelle bilde das Ministerial-Conferenzprotokoll vom 16 Februar 1818, in welchem die Abfassung des §. 44 *) berathen und beschlossen wurde. Die betreffende Stelle wurde abgelesen, und sie läßt in der That keinen Zweifel, daß unter den zum öffentlichen Dienst verpflichteten Individuen auch die Advocaten verstanden werden müssen, daß sogar um ihrer willen diese Fassung beliebt wurde, und sie den Staatsdienern und Staatspensionisten gegenüber gestellt worden seyen. Der Minister bewies ferner, daß alle Merkmale des Advocaten ihn zu einem öffentlichen Diener stempeln, namentlich weil derselbe nicht über drei Tage den Gerichtssitz ohne Erlaubniß des Gerichtes verlassen dürfe, weil er, was nur bei öffentlichen Dienern der Fall sey, nur durch das Gericht entsetzt werden könne - ferner sprächen viele Rescripte und Verordnungen von der Function des Advocaten, als von einem öffentlichen Dienst, einem Amt. Dieß sey nach französischen Gesetzen auch in der Pfalz der Fall. Endlich spreche noch der Usus dafür, daß die Advocaten als dem öffentlichen Dienst verpflichtete Individuen nie ohne königliche Bewilligung in die Kammer getreten seyen, so früher Culman, Willich und Hutter etc., was der Redner durch Uebergabe der Einweisungsprotokolle an das Präsidium bewies. Wäre endlich die Advocatur, wie Hutter sich ausdrückte, nur ein wissenschaftliches Gewerbe, so müßten die Advocaten auch Gewerbsteuer zahlen, was nicht der Fall sey. Gebe es auch königliche oder Hofkürschner, so gebe es doch keinen Stand königlicher Kürschner, wohl aber einen königlichen Advocatenstand. "Vergeblich würde man sich (fuhr Hr. v. Abel fort) auf die Thatsache berufen, daß an dem Landtage vom Jahre 1831 von Seite der Regierung ein Gesetzentwurf zur genauen Bestimmung des Umfanges des mehrerwähnten §. 44 an die Stände des Reichs gebracht worden sey. Die Motive, mit welchen dieser Gesetzentwurf übergeben wurde, sprechen auf das deutlichste aus, daß hier von einer authentischen Interpretation überall nicht die Rede war, und daß die Regierung, weit entfernt die Nothwendigkeit einer solchen anzuerkennen und den Umfang der durch den §. 44 ihr vorbehaltenen Rechte als zweifelhaft anzusehen, gerade in dem Umfange dieser Rechte und in der Rücksicht auf den von der Kammer der Abgeordneten in der Adresse auf die Thronrede ausgesprochenen Wunsch Veranlassung finden zu sollen glaubte, den damaligen unseligen Zeitverhältnissen durch freiwillige Aufgebung eines Theiles ihrer als unzweifelhaft erkannten Rechte ein Opfer zu bringen. Der Gesetzentwurf ist, wie Ihnen wohl bekannt, zur Gesetzeskraft nicht gediehen; er hat aber auch niemals die Anwendbarkeit des §. 44 auf die Advocaten zweifelhaft gemacht, noch zweifelhaft machen können, nachdem diese Anwendbarkeit durch die klar ausgesprochene Absicht des Gesetzgebers durch den Wortverstand und durch den constanten Gebrauch jedem gegründeten Zweifel entrückt ist. -- "Ich habe (so schloß der Hr. Minister seinen Vortrag) die Gründe erörtert, aus welchen die volle Ueberzeugung hervorgehen dürfte, daß die Regierung hier, wie überall, an den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde treu und gewissenhaft festgehalten. Auch Sie werden bei Ihrer Beschlußfassung mit gleicher Treue und Gewissenhaftigkeit an der Verfassung festhalten; Sie werden nicht vergessen, daß die Rechte der Krone eben so heilig wie die Rechte der Stände sind, und daß beide auf gleiche Heilighaltung Anspruch zu machen haben, da beide

*) Dr. Schwindel ist Regierungsrath, die HH. v. Thon-Dittmer, Bestelmeyer und Kolb sind Bürgermeister (von Regensburg, Nürnberg und Straubing), auf welche in Bayern die Nothwendigkeit der Eintritts-Bewilligung sich gleichfalls erstreckt, was wir zum Verständniß unserer auswärtigen Leser bemerken.
*) Der §. 44 lit. c. lautet, wie folgt: "Staatsdiener oder Staats-"pensionisten, so wie alle für den öffentlichen Dienst verpflichteten "Individuen können zwar als Wahlmänner der Wahlhandlung "beiwohnen, müssen jedoch, wenn sie zu Abgeordneten erwählt "werden, die Bewilligung nachsuchen, ohne welche sie in die "Kammer nicht eintreten können.
"Die Beamten der Gutsherren müssen die Zustimmung der-"selben der dem Präsidenten der Regierung zu machenden Anzeige beilegen."

über Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. Vergeblich unterscheide man zwischen Reclamation und Beschwerde. Nicht der Name, sondern das innere Wesen drr Sache entscheide. Hierauf wies der k. Minister des Innern mehrere Stellen des Tit. VII der Verfassungsurkunde und ihrer 10ten Beilage nach, um darzuthun, daß der Kammer durchaus kein solches Richteramt übertragen sey, zu dessen Ausübung der k. Advocat Dr. Hutter sie auffordere; er suchte vielmehr nach dem Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen genau den Weg zu bezeichnen, auf welchem Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte erledigt werden können, und wie weit der Wirkungskreis der Kammer reiche in Prüfung und Entscheidung bei sich ergebenden Beanstandungen der Kammermitglieder in Betreff ihrer Beglaubigungen, Wahlen und erforderlichen Eigenschaften, lauter Fragen, die mit jener nichts gemein haben, ob einer der Gewählten zur Kategorie derjenigen gehöre, welche nach §. 44 lit. c. der Xten Verfassungsbeilage die königliche Bewilligung zu ihrem Eintritt in die Kammer einzuholen verpflichtet seyen. — Eine Reihe von Abgeordneten ergriff nach einander das Wort für und wider, namentlich die HH. v. Korb, Vogl, Frhr. v. Freyberg, v. Harsdorf, Frhr. v. Rotenhan, Bestelmeyer, Dr. Harleß, Frhr. v. Thon-Dittmer, Dr. Schwindel etc. In Bezug auf das Materielle der Frage ließen sich einzelne Stimmen klagend über die stattgehabten Verweigerungen zum Eintritt vernehmen, die eine authentische Interpretation des §. 44 der Verfassung doppelt wünschenswerth machten. Hr. Bestelmeyer meinte, die Ausschließungen hätten vielfache Mißstimmung erregt, ja das öffentliche Mißtrauen auf diejenigen gelenkt, welche unter der Herrschaft des §. 44 in die gegenwärtige Kammer getreten seyen. Wie immer auch später die Abgeordneten sich durch ihre Ueberzeugung zu stimmen gezwungen sehen, werde man geneigt seyn, ihre Beistimmung zu Regierungsanträgen als Preis ihrer Zulassung anzusehen. (Beiläufig bemerkt, möchte gegen dieses Argument der schlagende Umstand sprechen, daß gerade einige der lebhaftesten Opponenten dieses Tags in die Kategorie derer gehörten, die einer Erlaubniß zum Eintritt bedurften. *)*) Vierundfünfzig Mitglieder dieser Kammer seyen dem §. 44 unterworfen. Frhr. v. Thon-Dittmer sprach ähnliche Klagen aus; die Ausgeschlossenen seyen zum Theil sehr verdiente Männer; von jeher habe Vertrauen und Treue die Bayern ausgezeichnet, und immer hätten sie sich in Zeiten der Gefahr freudig um ihre Fürsten geschaart, aber heilig, wie die Rechte des Thrones, seyen auch ihre eigenen. Darum habe nur erst vor kurzem in Bayern, in Deutschland ein freisinniges Votum des Regierungsabgesandten an anderem Orte für ein Nachbarvolk die freudigste Sensation erregt. Dr. Schwindel erklärte, er dürfe von den Ausgeschlossenen nur Willich nennen, um Alle, besonders seine frühern Collegen mit Wehmuth zu erfüllen. Der Abg. Kolb drückte die Besorgniß aus, bei solcher Auslegung des §. 44 möchte das verfassungsmäßige Wahlrecht zu einem Präsentationsrechte herabsinken. Sowohl diese Klagen als die Fragen und Zweifel, ob überhaupt die Advocaten unter das Ausschließungsrecht der Regierung fallen, beantwortete der k. Staatsminister des Innern, Hr. v. Abel, in einem sehr umfassenden Vortrag. Er bezeichnete als den besten Interpreten des Gesetzes den Verfasser desselben, hier den Geber der Constitution; die wichtigste Quelle bilde das Ministerial-Conferenzprotokoll vom 16 Februar 1818, in welchem die Abfassung des §. 44 *) berathen und beschlossen wurde. Die betreffende Stelle wurde abgelesen, und sie läßt in der That keinen Zweifel, daß unter den zum öffentlichen Dienst verpflichteten Individuen auch die Advocaten verstanden werden müssen, daß sogar um ihrer willen diese Fassung beliebt wurde, und sie den Staatsdienern und Staatspensionisten gegenüber gestellt worden seyen. Der Minister bewies ferner, daß alle Merkmale des Advocaten ihn zu einem öffentlichen Diener stempeln, namentlich weil derselbe nicht über drei Tage den Gerichtssitz ohne Erlaubniß des Gerichtes verlassen dürfe, weil er, was nur bei öffentlichen Dienern der Fall sey, nur durch das Gericht entsetzt werden könne – ferner sprächen viele Rescripte und Verordnungen von der Function des Advocaten, als von einem öffentlichen Dienst, einem Amt. Dieß sey nach französischen Gesetzen auch in der Pfalz der Fall. Endlich spreche noch der Usus dafür, daß die Advocaten als dem öffentlichen Dienst verpflichtete Individuen nie ohne königliche Bewilligung in die Kammer getreten seyen, so früher Culman, Willich und Hutter etc., was der Redner durch Uebergabe der Einweisungsprotokolle an das Präsidium bewies. Wäre endlich die Advocatur, wie Hutter sich ausdrückte, nur ein wissenschaftliches Gewerbe, so müßten die Advocaten auch Gewerbsteuer zahlen, was nicht der Fall sey. Gebe es auch königliche oder Hofkürschner, so gebe es doch keinen Stand königlicher Kürschner, wohl aber einen königlichen Advocatenstand. „Vergeblich würde man sich (fuhr Hr. v. Abel fort) auf die Thatsache berufen, daß an dem Landtage vom Jahre 1831 von Seite der Regierung ein Gesetzentwurf zur genauen Bestimmung des Umfanges des mehrerwähnten §. 44 an die Stände des Reichs gebracht worden sey. Die Motive, mit welchen dieser Gesetzentwurf übergeben wurde, sprechen auf das deutlichste aus, daß hier von einer authentischen Interpretation überall nicht die Rede war, und daß die Regierung, weit entfernt die Nothwendigkeit einer solchen anzuerkennen und den Umfang der durch den §. 44 ihr vorbehaltenen Rechte als zweifelhaft anzusehen, gerade in dem Umfange dieser Rechte und in der Rücksicht auf den von der Kammer der Abgeordneten in der Adresse auf die Thronrede ausgesprochenen Wunsch Veranlassung finden zu sollen glaubte, den damaligen unseligen Zeitverhältnissen durch freiwillige Aufgebung eines Theiles ihrer als unzweifelhaft erkannten Rechte ein Opfer zu bringen. Der Gesetzentwurf ist, wie Ihnen wohl bekannt, zur Gesetzeskraft nicht gediehen; er hat aber auch niemals die Anwendbarkeit des §. 44 auf die Advocaten zweifelhaft gemacht, noch zweifelhaft machen können, nachdem diese Anwendbarkeit durch die klar ausgesprochene Absicht des Gesetzgebers durch den Wortverstand und durch den constanten Gebrauch jedem gegründeten Zweifel entrückt ist. — “Ich habe (so schloß der Hr. Minister seinen Vortrag) die Gründe erörtert, aus welchen die volle Ueberzeugung hervorgehen dürfte, daß die Regierung hier, wie überall, an den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde treu und gewissenhaft festgehalten. Auch Sie werden bei Ihrer Beschlußfassung mit gleicher Treue und Gewissenhaftigkeit an der Verfassung festhalten; Sie werden nicht vergessen, daß die Rechte der Krone eben so heilig wie die Rechte der Stände sind, und daß beide auf gleiche Heilighaltung Anspruch zu machen haben, da beide

*) Dr. Schwindel ist Regierungsrath, die HH. v. Thon-Dittmer, Bestelmeyer und Kolb sind Bürgermeister (von Regensburg, Nürnberg und Straubing), auf welche in Bayern die Nothwendigkeit der Eintritts-Bewilligung sich gleichfalls erstreckt, was wir zum Verständniß unserer auswärtigen Leser bemerken.
*) Der §. 44 lit. c. lautet, wie folgt: „Staatsdiener oder Staats-„pensionisten, so wie alle für den öffentlichen Dienst verpflichteten „Individuen können zwar als Wahlmänner der Wahlhandlung „beiwohnen, müssen jedoch, wenn sie zu Abgeordneten erwählt „werden, die Bewilligung nachsuchen, ohne welche sie in die „Kammer nicht eintreten können.
„Die Beamten der Gutsherren müssen die Zustimmung der-„selben der dem Präsidenten der Regierung zu machenden Anzeige beilegen.“
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über Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. Vergeblich unterscheide man zwischen Reclamation und Beschwerde. Nicht der Name, sondern das innere Wesen drr Sache entscheide. Hierauf wies der k. Minister des Innern mehrere Stellen des Tit. VII der Verfassungsurkunde und ihrer 10ten Beilage nach, um darzuthun, daß der Kammer durchaus kein solches Richteramt übertragen sey, zu dessen Ausübung der k. Advocat Dr. Hutter sie auffordere; er suchte vielmehr nach dem Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen genau den Weg zu bezeichnen, auf welchem Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte erledigt werden können, und wie weit der Wirkungskreis der Kammer reiche in Prüfung und Entscheidung bei sich ergebenden Beanstandungen der Kammermitglieder in Betreff ihrer Beglaubigungen, Wahlen und erforderlichen Eigenschaften, lauter Fragen, die mit jener nichts gemein haben, ob einer der Gewählten zur Kategorie derjenigen gehöre, welche nach §. 44 lit. c. der Xten Verfassungsbeilage die königliche Bewilligung zu ihrem Eintritt in die Kammer einzuholen verpflichtet seyen. &#x2014; Eine Reihe von Abgeordneten ergriff nach einander das Wort für und wider, namentlich die HH. v. Korb, Vogl, Frhr. v. Freyberg, v. Harsdorf, Frhr. v. Rotenhan, Bestelmeyer, Dr. Harleß, Frhr. v. 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Endlich spreche noch der Usus dafür, daß die Advocaten als dem öffentlichen Dienst verpflichtete Individuen nie ohne königliche Bewilligung in die Kammer getreten seyen, so früher Culman, Willich und Hutter etc., was der Redner durch Uebergabe der Einweisungsprotokolle an das Präsidium bewies. Wäre endlich die Advocatur, wie Hutter sich ausdrückte, nur ein wissenschaftliches Gewerbe, so müßten die Advocaten auch Gewerbsteuer zahlen, was nicht der Fall sey. Gebe es auch königliche oder Hofkürschner, so gebe es doch keinen Stand königlicher Kürschner, wohl aber einen königlichen Advocatenstand. &#x201E;Vergeblich würde man sich (fuhr Hr. v. Abel fort) auf die Thatsache berufen, daß an dem Landtage vom Jahre 1831 von Seite der Regierung ein Gesetzentwurf zur genauen Bestimmung des Umfanges des mehrerwähnten §. 44 an die Stände des Reichs gebracht worden sey. Die Motive, mit welchen dieser Gesetzentwurf übergeben wurde, sprechen auf das deutlichste aus, daß hier von einer authentischen Interpretation überall nicht die Rede war, und daß die Regierung, weit entfernt die Nothwendigkeit einer solchen anzuerkennen und den Umfang der durch den §. 44 ihr vorbehaltenen Rechte als zweifelhaft anzusehen, gerade in dem Umfange dieser Rechte und in der Rücksicht auf den von der Kammer der Abgeordneten in der Adresse auf die Thronrede ausgesprochenen Wunsch Veranlassung finden zu sollen glaubte, den damaligen unseligen Zeitverhältnissen durch freiwillige Aufgebung eines Theiles ihrer als unzweifelhaft erkannten Rechte ein Opfer zu bringen. Der Gesetzentwurf ist, wie Ihnen wohl bekannt, zur Gesetzeskraft nicht gediehen; er hat aber auch niemals die Anwendbarkeit des §. 44 auf die Advocaten zweifelhaft gemacht, noch zweifelhaft machen können, nachdem diese Anwendbarkeit durch die klar ausgesprochene Absicht des Gesetzgebers durch den Wortverstand und durch den constanten Gebrauch jedem gegründeten Zweifel entrückt ist. &#x2014; &#x201C;Ich habe (so schloß der Hr. Minister seinen Vortrag) die Gründe erörtert, aus welchen die volle Ueberzeugung hervorgehen dürfte, daß die Regierung hier, wie überall, an den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde treu und gewissenhaft festgehalten. Auch Sie werden bei Ihrer Beschlußfassung mit gleicher Treue und Gewissenhaftigkeit an der Verfassung festhalten; Sie werden nicht vergessen, daß die Rechte der Krone eben so heilig wie die Rechte der Stände sind, und daß beide auf gleiche Heilighaltung Anspruch zu machen haben, da beide<lb/></p>
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[0238/0006] über Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. Vergeblich unterscheide man zwischen Reclamation und Beschwerde. Nicht der Name, sondern das innere Wesen drr Sache entscheide. Hierauf wies der k. Minister des Innern mehrere Stellen des Tit. VII der Verfassungsurkunde und ihrer 10ten Beilage nach, um darzuthun, daß der Kammer durchaus kein solches Richteramt übertragen sey, zu dessen Ausübung der k. Advocat Dr. Hutter sie auffordere; er suchte vielmehr nach dem Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen genau den Weg zu bezeichnen, auf welchem Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte erledigt werden können, und wie weit der Wirkungskreis der Kammer reiche in Prüfung und Entscheidung bei sich ergebenden Beanstandungen der Kammermitglieder in Betreff ihrer Beglaubigungen, Wahlen und erforderlichen Eigenschaften, lauter Fragen, die mit jener nichts gemein haben, ob einer der Gewählten zur Kategorie derjenigen gehöre, welche nach §. 44 lit. c. der Xten Verfassungsbeilage die königliche Bewilligung zu ihrem Eintritt in die Kammer einzuholen verpflichtet seyen. — Eine Reihe von Abgeordneten ergriff nach einander das Wort für und wider, namentlich die HH. v. Korb, Vogl, Frhr. v. Freyberg, v. Harsdorf, Frhr. v. Rotenhan, Bestelmeyer, Dr. Harleß, Frhr. v. Thon-Dittmer, Dr. Schwindel etc. In Bezug auf das Materielle der Frage ließen sich einzelne Stimmen klagend über die stattgehabten Verweigerungen zum Eintritt vernehmen, die eine authentische Interpretation des §. 44 der Verfassung doppelt wünschenswerth machten. Hr. Bestelmeyer meinte, die Ausschließungen hätten vielfache Mißstimmung erregt, ja das öffentliche Mißtrauen auf diejenigen gelenkt, welche unter der Herrschaft des §. 44 in die gegenwärtige Kammer getreten seyen. Wie immer auch später die Abgeordneten sich durch ihre Ueberzeugung zu stimmen gezwungen sehen, werde man geneigt seyn, ihre Beistimmung zu Regierungsanträgen als Preis ihrer Zulassung anzusehen. (Beiläufig bemerkt, möchte gegen dieses Argument der schlagende Umstand sprechen, daß gerade einige der lebhaftesten Opponenten dieses Tags in die Kategorie derer gehörten, die einer Erlaubniß zum Eintritt bedurften. *) *) Vierundfünfzig Mitglieder dieser Kammer seyen dem §. 44 unterworfen. Frhr. v. Thon-Dittmer sprach ähnliche Klagen aus; die Ausgeschlossenen seyen zum Theil sehr verdiente Männer; von jeher habe Vertrauen und Treue die Bayern ausgezeichnet, und immer hätten sie sich in Zeiten der Gefahr freudig um ihre Fürsten geschaart, aber heilig, wie die Rechte des Thrones, seyen auch ihre eigenen. Darum habe nur erst vor kurzem in Bayern, in Deutschland ein freisinniges Votum des Regierungsabgesandten an anderem Orte für ein Nachbarvolk die freudigste Sensation erregt. Dr. Schwindel erklärte, er dürfe von den Ausgeschlossenen nur Willich nennen, um Alle, besonders seine frühern Collegen mit Wehmuth zu erfüllen. Der Abg. Kolb drückte die Besorgniß aus, bei solcher Auslegung des §. 44 möchte das verfassungsmäßige Wahlrecht zu einem Präsentationsrechte herabsinken. Sowohl diese Klagen als die Fragen und Zweifel, ob überhaupt die Advocaten unter das Ausschließungsrecht der Regierung fallen, beantwortete der k. Staatsminister des Innern, Hr. v. Abel, in einem sehr umfassenden Vortrag. Er bezeichnete als den besten Interpreten des Gesetzes den Verfasser desselben, hier den Geber der Constitution; die wichtigste Quelle bilde das Ministerial-Conferenzprotokoll vom 16 Februar 1818, in welchem die Abfassung des §. 44 *) berathen und beschlossen wurde. Die betreffende Stelle wurde abgelesen, und sie läßt in der That keinen Zweifel, daß unter den zum öffentlichen Dienst verpflichteten Individuen auch die Advocaten verstanden werden müssen, daß sogar um ihrer willen diese Fassung beliebt wurde, und sie den Staatsdienern und Staatspensionisten gegenüber gestellt worden seyen. Der Minister bewies ferner, daß alle Merkmale des Advocaten ihn zu einem öffentlichen Diener stempeln, namentlich weil derselbe nicht über drei Tage den Gerichtssitz ohne Erlaubniß des Gerichtes verlassen dürfe, weil er, was nur bei öffentlichen Dienern der Fall sey, nur durch das Gericht entsetzt werden könne – ferner sprächen viele Rescripte und Verordnungen von der Function des Advocaten, als von einem öffentlichen Dienst, einem Amt. Dieß sey nach französischen Gesetzen auch in der Pfalz der Fall. Endlich spreche noch der Usus dafür, daß die Advocaten als dem öffentlichen Dienst verpflichtete Individuen nie ohne königliche Bewilligung in die Kammer getreten seyen, so früher Culman, Willich und Hutter etc., was der Redner durch Uebergabe der Einweisungsprotokolle an das Präsidium bewies. Wäre endlich die Advocatur, wie Hutter sich ausdrückte, nur ein wissenschaftliches Gewerbe, so müßten die Advocaten auch Gewerbsteuer zahlen, was nicht der Fall sey. Gebe es auch königliche oder Hofkürschner, so gebe es doch keinen Stand königlicher Kürschner, wohl aber einen königlichen Advocatenstand. „Vergeblich würde man sich (fuhr Hr. v. Abel fort) auf die Thatsache berufen, daß an dem Landtage vom Jahre 1831 von Seite der Regierung ein Gesetzentwurf zur genauen Bestimmung des Umfanges des mehrerwähnten §. 44 an die Stände des Reichs gebracht worden sey. Die Motive, mit welchen dieser Gesetzentwurf übergeben wurde, sprechen auf das deutlichste aus, daß hier von einer authentischen Interpretation überall nicht die Rede war, und daß die Regierung, weit entfernt die Nothwendigkeit einer solchen anzuerkennen und den Umfang der durch den §. 44 ihr vorbehaltenen Rechte als zweifelhaft anzusehen, gerade in dem Umfange dieser Rechte und in der Rücksicht auf den von der Kammer der Abgeordneten in der Adresse auf die Thronrede ausgesprochenen Wunsch Veranlassung finden zu sollen glaubte, den damaligen unseligen Zeitverhältnissen durch freiwillige Aufgebung eines Theiles ihrer als unzweifelhaft erkannten Rechte ein Opfer zu bringen. Der Gesetzentwurf ist, wie Ihnen wohl bekannt, zur Gesetzeskraft nicht gediehen; er hat aber auch niemals die Anwendbarkeit des §. 44 auf die Advocaten zweifelhaft gemacht, noch zweifelhaft machen können, nachdem diese Anwendbarkeit durch die klar ausgesprochene Absicht des Gesetzgebers durch den Wortverstand und durch den constanten Gebrauch jedem gegründeten Zweifel entrückt ist. — “Ich habe (so schloß der Hr. Minister seinen Vortrag) die Gründe erörtert, aus welchen die volle Ueberzeugung hervorgehen dürfte, daß die Regierung hier, wie überall, an den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde treu und gewissenhaft festgehalten. Auch Sie werden bei Ihrer Beschlußfassung mit gleicher Treue und Gewissenhaftigkeit an der Verfassung festhalten; Sie werden nicht vergessen, daß die Rechte der Krone eben so heilig wie die Rechte der Stände sind, und daß beide auf gleiche Heilighaltung Anspruch zu machen haben, da beide *) Dr. Schwindel ist Regierungsrath, die HH. v. Thon-Dittmer, Bestelmeyer und Kolb sind Bürgermeister (von Regensburg, Nürnberg und Straubing), auf welche in Bayern die Nothwendigkeit der Eintritts-Bewilligung sich gleichfalls erstreckt, was wir zum Verständniß unserer auswärtigen Leser bemerken. *) Der §. 44 lit. c. lautet, wie folgt: „Staatsdiener oder Staats-„pensionisten, so wie alle für den öffentlichen Dienst verpflichteten „Individuen können zwar als Wahlmänner der Wahlhandlung „beiwohnen, müssen jedoch, wenn sie zu Abgeordneten erwählt „werden, die Bewilligung nachsuchen, ohne welche sie in die „Kammer nicht eintreten können. „Die Beamten der Gutsherren müssen die Zustimmung der-„selben der dem Präsidenten der Regierung zu machenden Anzeige beilegen.“

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Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 30. Augsburg, 30. Januar 1840, S. 0238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_030_18400130/6>, abgerufen am 21.11.2024.