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Allgemeine Zeitung. Nr. 33. Augsburg, 2. Februar 1840.

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"Doch das war noch nicht Alles. Mit einem einzigen Federstrich führte man in allen Verwaltungszweigen und öffentlichen Verhandlungen plötzlich eine fremde Sprache ein. Die öffentlichen Aemter wurden nur Menschen überlassen, welche weder die Sprache noch die Gesetze des Landes, weder den Charakter noch die Gesittung seiner Bewohner, weder ihre frühere Regierung noch ihre Verwaltungsweise kannten. Alle Schätze der schönen Künste und Wissenschaften wurden geraubt und vergeudet; die kostbarsten Denkmäler, die durch ihr Alter, ihre Schönheit und ihre Wichtigkeit für die vaterländische Geschichte sich auszeichneten, wurden zertrümmert und ihre Materialien zu Geld gemacht. Die öffentlichen Gebäude, die keine Kaufliebhaber fanden, zerfielen in Ruinen, weil man keine Reparationskosten darauf verwenden wollte. Dieß war das Schicksal der meisten Paläste der ehemaligen Landesfürsten. Kurz, man verwirklichte dieses vandalische Eroberungssystem mit so gutem Erfolg, daß nach Verlauf von wenigen Jahren alle Städte ihr ursprüngliches Aussehen verloren hatten und dagegen jenes Gepräge von Zerrüttung und Einförmigkeit annahmen, welches den Fremden, der das Innere Frankreichs bereist, auf so unangenehme Weise abstößt. Man erschöpfte die Bevölkerung durch zahllose Militärconscriptionen und schleppte die eingeborne Jugend von einem Ende Europa's zum andern, damit sie theils auf den Schlachtfeldern, theils in den Spitälern Deutschlands, Italiens, Aegyptens, Spaniens und Rußlands ihr Leben aushauche. Der einzige Gewinn, der diesen Provinzen aus der französischen Herrschaft erwuchs, ist die Gleichheit aller Bewohner vor dem Gesetz, die ihnen jedoch auch unter keiner andern Regierung fehlschlagen konnte, denn sie gehört zu den unausbleiblichen Fortschritten unseres Jahrhunderts. Selbst der zukünftige Wohlstand, der nach und nach wieder Wurzel faßte, oder der, besser gesagt, auf einem neuen Fuße sich regenerirte, wurde in Aussicht genommen einzig und allein, um später durch die drückendsten Abgaben darüber verfügen zu können, und in möglichst kurzer Zeit alles Privatvermögen in die Staatscasse zu leiten. War man vielleicht in diesen Provinzen besser daran als im übrigen Frankreich? Nach dem ungeheuern Verlust, der natürlichen Folge dieser allgemeinen Zerstörung von Wohlstand, Ansprüchen, öffentlichen Wohlthätigkeits-, Lehr- und kirchlichen Anstalten, hätten diese Provinzen allerdings verdient, von den Schlägen des Schicksals ausruhen zu dürfen. Allein die Zeit, in der sie hätten anfangen sollen, sich zu erholen, fiel in die Epoche des Continentalsystems; und dieses System gab ihrem Handel und ihren Manufacturen den letzten Stoß, um dagegen bloß eine erzwungene Industrie ins Leben zu rufen, die gleichfalls wieder mit ihrem Schöpfer zu Grunde gehen mußte. Es war dieß die verhängnißvolle Zeit, wo man die Bevölkerung und das Privatvermögen durch Recrutirungen aller Art und durch sogenannte freiwillige Equipirungen aussaugte; wo man alle Gemeindegüter verkaufte, um dem Lande das letzte Pfand seiner öffentlichen Hülfsquellen zu rauben. Es war der Anfang des Sturzes jener Allmacht, welche die "große Nation" sich angemaßt hatte. Es war die Zeit, an welche eines Ihrer öffentlichen Blätter im Jahr 1832 Sie mit folgenden Worten erinnerte: "Ach! Sie haben es nicht gesehen, jenes Frankreich, in den letzten Jahren des Kaiserthums; oder was Sie gesehen haben, ist Ihrem Gedächtniß entfallen. Sie haben es nicht gesehen, jenes Volk, als die Conscription es decimirt hatte, als es unter der Last der Abgaben und des Elends erlag, als es unter einem Despotismus seufzte, der, so wie der Sieg ihn verließ, mit jedem Tage schwerer und düsterer ward." Und diese Lehre wurde Ihnen von einem Schriftsteller gegeben, der nicht einmal Zeuge von dem Enthusiasmus war, mit welchem die deutschen Heere im Jahr 1814 empfangen wurden, nachdem sie jenen Strom überschritten hatten, den es Ihnen beliebt, die natürliche Gränze Frankreichs zu nennen!"

(Beschluß folgt.)

Die Gesetze der Chinesen über Mord und Todtschlag.

(Beschluß.)

Die Fürsten des Mittelreiches erließen, wie die spätern römischen Imperatoren, nach Gutdünken ihre Befehle und Anordnungen, welche dann alsbald im ganzen Lande Gesetzeskraft erhielten. Diese kaiserlichen Edicte wurden in der Folgezeit, und dieß höchst wahrscheinlich schon unter den Tscheou, gesammelt und geordnet. So entstanden die Gesetzbücher des Landes, welche immerdar bei dem Erheben einer neuen Dynastie umgearbeitet, bald vermehrt und bald auch abgekürzt wurden. Zu den Zeiten der großen Han-Dynastie waren die Gesetze in zehn Classen eingetheilt, welche zweihundert und siebenzehn Abschnitte enthielten; zu den Zeiten der Sui zerfielen sie in sechs Abtheilungen und in zweiundsiebzig Bücher; zu den Zeiten der Tang in fünfzehn Classen, fünfzehn Abtheilungen und in hundertsechsundsechzig Bücher; zu den Zeiten der großen Song-Dynastie in vier Classen, vier Abtheilungen und fünfzig Bücher. Der berühmteste Fürst der Juen oder Mongolen-Dynastie war Chubilai. Dieser ließ im Jahr 1291 ein neues Gesetz verfertigen, wobei die Gesetze der Kin zu Grunde gelegt, aber vielfach gemildert wurden. Die neuen Anordnungen der Mongolen wurden im Jahr 1328 in einen eigenen Codex zusammengestellt, der nicht weniger als 2539 Artikel enthielt. Die Ming, welche 1368 auf die Mongolen folgten, hatten wiederum ihre eigene Gesetzsammlung, so wie ihre eigenen Verwaltungsspiegel. Auch die jetzt regierenden Mandschu fanden es, nachdem sie (1644) den chinesischen Thron bestiegen hatten, bald nothwendig, ein neues Gesetzbuch verfertigen zu lassen, wobei natürlich wiederum die Gesetze der Ming zu Grunde gelegt wurden. Es sollen aus diesen Gesetzen vierhundert sieben und fünfzig Artikel in diese neue Sammlung übertragen worden seyn, welche bereits im Jahr 1647 vollendet und dann alsbald dem Druck übergeben wurde. Seit dieser Zeit erschienen eine Menge kaiserlicher Verordnungen, deren Anzahl im Jahr 1769 auf 1462, 1820 auf 1573 und jetzt wohl über 2000 sich belaufen mag. Die Pandekten und der Codex des Mittelreichs (Liu li i schu) enthielten gegen Ende des Jahres 1839 wenigstens ein und zwanzig tausend Artikel wobei aber die seit der Regierung der Mandschu, in Betreff der eigentlichen Staatsverwaltung erlassenen Decrete nicht mitgerechnet sind. Sie finden sich in dem Werke, Tai tsing Hoei tien sse li, d. h. gesammelte Satzungen und Normen der Tai tsing oder überaus reinen Dynastie überschrieben, in mehr denn dreihundert und fünfzig starken Bänden, und in neunhundert zwanzig Büchern, wovon ein jedes fünf bis sechs und zwanzig Doppelseiten umfaßt. Es gingen nämlich die Gesetzgeber und die höchsten Verwaltungsbeamten des chinesischen Staates und Volkes von dem falschen Grundsatz aus, Alles im voraus bestimmen und anordnen zu wollen; es wird demnach schwerlich in dem ganzen Bereiche menschlicher Thätigkeit eine Handlung, ein Vergehen aufgefunden werden können, für welches sich hier nicht ein Gesetz oder eine Anordnung vorfände. Das, was in Europa bis jetzt von diesen Verordnungen und Gesetzen bekannt geworden, ist höchst unvollständig. Staunton hat unter dem nicht ganz passenden Namen


„Doch das war noch nicht Alles. Mit einem einzigen Federstrich führte man in allen Verwaltungszweigen und öffentlichen Verhandlungen plötzlich eine fremde Sprache ein. Die öffentlichen Aemter wurden nur Menschen überlassen, welche weder die Sprache noch die Gesetze des Landes, weder den Charakter noch die Gesittung seiner Bewohner, weder ihre frühere Regierung noch ihre Verwaltungsweise kannten. Alle Schätze der schönen Künste und Wissenschaften wurden geraubt und vergeudet; die kostbarsten Denkmäler, die durch ihr Alter, ihre Schönheit und ihre Wichtigkeit für die vaterländische Geschichte sich auszeichneten, wurden zertrümmert und ihre Materialien zu Geld gemacht. Die öffentlichen Gebäude, die keine Kaufliebhaber fanden, zerfielen in Ruinen, weil man keine Reparationskosten darauf verwenden wollte. Dieß war das Schicksal der meisten Paläste der ehemaligen Landesfürsten. Kurz, man verwirklichte dieses vandalische Eroberungssystem mit so gutem Erfolg, daß nach Verlauf von wenigen Jahren alle Städte ihr ursprüngliches Aussehen verloren hatten und dagegen jenes Gepräge von Zerrüttung und Einförmigkeit annahmen, welches den Fremden, der das Innere Frankreichs bereist, auf so unangenehme Weise abstößt. Man erschöpfte die Bevölkerung durch zahllose Militärconscriptionen und schleppte die eingeborne Jugend von einem Ende Europa's zum andern, damit sie theils auf den Schlachtfeldern, theils in den Spitälern Deutschlands, Italiens, Aegyptens, Spaniens und Rußlands ihr Leben aushauche. Der einzige Gewinn, der diesen Provinzen aus der französischen Herrschaft erwuchs, ist die Gleichheit aller Bewohner vor dem Gesetz, die ihnen jedoch auch unter keiner andern Regierung fehlschlagen konnte, denn sie gehört zu den unausbleiblichen Fortschritten unseres Jahrhunderts. Selbst der zukünftige Wohlstand, der nach und nach wieder Wurzel faßte, oder der, besser gesagt, auf einem neuen Fuße sich regenerirte, wurde in Aussicht genommen einzig und allein, um später durch die drückendsten Abgaben darüber verfügen zu können, und in möglichst kurzer Zeit alles Privatvermögen in die Staatscasse zu leiten. War man vielleicht in diesen Provinzen besser daran als im übrigen Frankreich? Nach dem ungeheuern Verlust, der natürlichen Folge dieser allgemeinen Zerstörung von Wohlstand, Ansprüchen, öffentlichen Wohlthätigkeits-, Lehr- und kirchlichen Anstalten, hätten diese Provinzen allerdings verdient, von den Schlägen des Schicksals ausruhen zu dürfen. Allein die Zeit, in der sie hätten anfangen sollen, sich zu erholen, fiel in die Epoche des Continentalsystems; und dieses System gab ihrem Handel und ihren Manufacturen den letzten Stoß, um dagegen bloß eine erzwungene Industrie ins Leben zu rufen, die gleichfalls wieder mit ihrem Schöpfer zu Grunde gehen mußte. Es war dieß die verhängnißvolle Zeit, wo man die Bevölkerung und das Privatvermögen durch Recrutirungen aller Art und durch sogenannte freiwillige Equipirungen aussaugte; wo man alle Gemeindegüter verkaufte, um dem Lande das letzte Pfand seiner öffentlichen Hülfsquellen zu rauben. Es war der Anfang des Sturzes jener Allmacht, welche die „große Nation“ sich angemaßt hatte. Es war die Zeit, an welche eines Ihrer öffentlichen Blätter im Jahr 1832 Sie mit folgenden Worten erinnerte: „Ach! Sie haben es nicht gesehen, jenes Frankreich, in den letzten Jahren des Kaiserthums; oder was Sie gesehen haben, ist Ihrem Gedächtniß entfallen. Sie haben es nicht gesehen, jenes Volk, als die Conscription es decimirt hatte, als es unter der Last der Abgaben und des Elends erlag, als es unter einem Despotismus seufzte, der, so wie der Sieg ihn verließ, mit jedem Tage schwerer und düsterer ward.“ Und diese Lehre wurde Ihnen von einem Schriftsteller gegeben, der nicht einmal Zeuge von dem Enthusiasmus war, mit welchem die deutschen Heere im Jahr 1814 empfangen wurden, nachdem sie jenen Strom überschritten hatten, den es Ihnen beliebt, die natürliche Gränze Frankreichs zu nennen!“

(Beschluß folgt.)

Die Gesetze der Chinesen über Mord und Todtschlag.

(Beschluß.)

Die Fürsten des Mittelreiches erließen, wie die spätern römischen Imperatoren, nach Gutdünken ihre Befehle und Anordnungen, welche dann alsbald im ganzen Lande Gesetzeskraft erhielten. Diese kaiserlichen Edicte wurden in der Folgezeit, und dieß höchst wahrscheinlich schon unter den Tscheou, gesammelt und geordnet. So entstanden die Gesetzbücher des Landes, welche immerdar bei dem Erheben einer neuen Dynastie umgearbeitet, bald vermehrt und bald auch abgekürzt wurden. Zu den Zeiten der großen Han-Dynastie waren die Gesetze in zehn Classen eingetheilt, welche zweihundert und siebenzehn Abschnitte enthielten; zu den Zeiten der Sui zerfielen sie in sechs Abtheilungen und in zweiundsiebzig Bücher; zu den Zeiten der Tang in fünfzehn Classen, fünfzehn Abtheilungen und in hundertsechsundsechzig Bücher; zu den Zeiten der großen Song-Dynastie in vier Classen, vier Abtheilungen und fünfzig Bücher. Der berühmteste Fürst der Juen oder Mongolen-Dynastie war Chubilai. Dieser ließ im Jahr 1291 ein neues Gesetz verfertigen, wobei die Gesetze der Kin zu Grunde gelegt, aber vielfach gemildert wurden. Die neuen Anordnungen der Mongolen wurden im Jahr 1328 in einen eigenen Codex zusammengestellt, der nicht weniger als 2539 Artikel enthielt. Die Ming, welche 1368 auf die Mongolen folgten, hatten wiederum ihre eigene Gesetzsammlung, so wie ihre eigenen Verwaltungsspiegel. Auch die jetzt regierenden Mandschu fanden es, nachdem sie (1644) den chinesischen Thron bestiegen hatten, bald nothwendig, ein neues Gesetzbuch verfertigen zu lassen, wobei natürlich wiederum die Gesetze der Ming zu Grunde gelegt wurden. Es sollen aus diesen Gesetzen vierhundert sieben und fünfzig Artikel in diese neue Sammlung übertragen worden seyn, welche bereits im Jahr 1647 vollendet und dann alsbald dem Druck übergeben wurde. Seit dieser Zeit erschienen eine Menge kaiserlicher Verordnungen, deren Anzahl im Jahr 1769 auf 1462, 1820 auf 1573 und jetzt wohl über 2000 sich belaufen mag. Die Pandekten und der Codex des Mittelreichs (Liu li i schu) enthielten gegen Ende des Jahres 1839 wenigstens ein und zwanzig tausend Artikel wobei aber die seit der Regierung der Mandschu, in Betreff der eigentlichen Staatsverwaltung erlassenen Decrete nicht mitgerechnet sind. Sie finden sich in dem Werke, Tai tsing Hoei tien sse li, d. h. gesammelte Satzungen und Normen der Tai tsing oder überaus reinen Dynastie überschrieben, in mehr denn dreihundert und fünfzig starken Bänden, und in neunhundert zwanzig Büchern, wovon ein jedes fünf bis sechs und zwanzig Doppelseiten umfaßt. Es gingen nämlich die Gesetzgeber und die höchsten Verwaltungsbeamten des chinesischen Staates und Volkes von dem falschen Grundsatz aus, Alles im voraus bestimmen und anordnen zu wollen; es wird demnach schwerlich in dem ganzen Bereiche menschlicher Thätigkeit eine Handlung, ein Vergehen aufgefunden werden können, für welches sich hier nicht ein Gesetz oder eine Anordnung vorfände. Das, was in Europa bis jetzt von diesen Verordnungen und Gesetzen bekannt geworden, ist höchst unvollständig. Staunton hat unter dem nicht ganz passenden Namen

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[0258/0010] „Doch das war noch nicht Alles. Mit einem einzigen Federstrich führte man in allen Verwaltungszweigen und öffentlichen Verhandlungen plötzlich eine fremde Sprache ein. Die öffentlichen Aemter wurden nur Menschen überlassen, welche weder die Sprache noch die Gesetze des Landes, weder den Charakter noch die Gesittung seiner Bewohner, weder ihre frühere Regierung noch ihre Verwaltungsweise kannten. Alle Schätze der schönen Künste und Wissenschaften wurden geraubt und vergeudet; die kostbarsten Denkmäler, die durch ihr Alter, ihre Schönheit und ihre Wichtigkeit für die vaterländische Geschichte sich auszeichneten, wurden zertrümmert und ihre Materialien zu Geld gemacht. Die öffentlichen Gebäude, die keine Kaufliebhaber fanden, zerfielen in Ruinen, weil man keine Reparationskosten darauf verwenden wollte. Dieß war das Schicksal der meisten Paläste der ehemaligen Landesfürsten. Kurz, man verwirklichte dieses vandalische Eroberungssystem mit so gutem Erfolg, daß nach Verlauf von wenigen Jahren alle Städte ihr ursprüngliches Aussehen verloren hatten und dagegen jenes Gepräge von Zerrüttung und Einförmigkeit annahmen, welches den Fremden, der das Innere Frankreichs bereist, auf so unangenehme Weise abstößt. Man erschöpfte die Bevölkerung durch zahllose Militärconscriptionen und schleppte die eingeborne Jugend von einem Ende Europa's zum andern, damit sie theils auf den Schlachtfeldern, theils in den Spitälern Deutschlands, Italiens, Aegyptens, Spaniens und Rußlands ihr Leben aushauche. Der einzige Gewinn, der diesen Provinzen aus der französischen Herrschaft erwuchs, ist die Gleichheit aller Bewohner vor dem Gesetz, die ihnen jedoch auch unter keiner andern Regierung fehlschlagen konnte, denn sie gehört zu den unausbleiblichen Fortschritten unseres Jahrhunderts. Selbst der zukünftige Wohlstand, der nach und nach wieder Wurzel faßte, oder der, besser gesagt, auf einem neuen Fuße sich regenerirte, wurde in Aussicht genommen einzig und allein, um später durch die drückendsten Abgaben darüber verfügen zu können, und in möglichst kurzer Zeit alles Privatvermögen in die Staatscasse zu leiten. War man vielleicht in diesen Provinzen besser daran als im übrigen Frankreich? Nach dem ungeheuern Verlust, der natürlichen Folge dieser allgemeinen Zerstörung von Wohlstand, Ansprüchen, öffentlichen Wohlthätigkeits-, Lehr- und kirchlichen Anstalten, hätten diese Provinzen allerdings verdient, von den Schlägen des Schicksals ausruhen zu dürfen. Allein die Zeit, in der sie hätten anfangen sollen, sich zu erholen, fiel in die Epoche des Continentalsystems; und dieses System gab ihrem Handel und ihren Manufacturen den letzten Stoß, um dagegen bloß eine erzwungene Industrie ins Leben zu rufen, die gleichfalls wieder mit ihrem Schöpfer zu Grunde gehen mußte. Es war dieß die verhängnißvolle Zeit, wo man die Bevölkerung und das Privatvermögen durch Recrutirungen aller Art und durch sogenannte freiwillige Equipirungen aussaugte; wo man alle Gemeindegüter verkaufte, um dem Lande das letzte Pfand seiner öffentlichen Hülfsquellen zu rauben. Es war der Anfang des Sturzes jener Allmacht, welche die „große Nation“ sich angemaßt hatte. Es war die Zeit, an welche eines Ihrer öffentlichen Blätter im Jahr 1832 Sie mit folgenden Worten erinnerte: „Ach! Sie haben es nicht gesehen, jenes Frankreich, in den letzten Jahren des Kaiserthums; oder was Sie gesehen haben, ist Ihrem Gedächtniß entfallen. Sie haben es nicht gesehen, jenes Volk, als die Conscription es decimirt hatte, als es unter der Last der Abgaben und des Elends erlag, als es unter einem Despotismus seufzte, der, so wie der Sieg ihn verließ, mit jedem Tage schwerer und düsterer ward.“ Und diese Lehre wurde Ihnen von einem Schriftsteller gegeben, der nicht einmal Zeuge von dem Enthusiasmus war, mit welchem die deutschen Heere im Jahr 1814 empfangen wurden, nachdem sie jenen Strom überschritten hatten, den es Ihnen beliebt, die natürliche Gränze Frankreichs zu nennen!“ (Beschluß folgt.) Die Gesetze der Chinesen über Mord und Todtschlag. (Beschluß.) Die Fürsten des Mittelreiches erließen, wie die spätern römischen Imperatoren, nach Gutdünken ihre Befehle und Anordnungen, welche dann alsbald im ganzen Lande Gesetzeskraft erhielten. Diese kaiserlichen Edicte wurden in der Folgezeit, und dieß höchst wahrscheinlich schon unter den Tscheou, gesammelt und geordnet. So entstanden die Gesetzbücher des Landes, welche immerdar bei dem Erheben einer neuen Dynastie umgearbeitet, bald vermehrt und bald auch abgekürzt wurden. Zu den Zeiten der großen Han-Dynastie waren die Gesetze in zehn Classen eingetheilt, welche zweihundert und siebenzehn Abschnitte enthielten; zu den Zeiten der Sui zerfielen sie in sechs Abtheilungen und in zweiundsiebzig Bücher; zu den Zeiten der Tang in fünfzehn Classen, fünfzehn Abtheilungen und in hundertsechsundsechzig Bücher; zu den Zeiten der großen Song-Dynastie in vier Classen, vier Abtheilungen und fünfzig Bücher. Der berühmteste Fürst der Juen oder Mongolen-Dynastie war Chubilai. Dieser ließ im Jahr 1291 ein neues Gesetz verfertigen, wobei die Gesetze der Kin zu Grunde gelegt, aber vielfach gemildert wurden. Die neuen Anordnungen der Mongolen wurden im Jahr 1328 in einen eigenen Codex zusammengestellt, der nicht weniger als 2539 Artikel enthielt. Die Ming, welche 1368 auf die Mongolen folgten, hatten wiederum ihre eigene Gesetzsammlung, so wie ihre eigenen Verwaltungsspiegel. Auch die jetzt regierenden Mandschu fanden es, nachdem sie (1644) den chinesischen Thron bestiegen hatten, bald nothwendig, ein neues Gesetzbuch verfertigen zu lassen, wobei natürlich wiederum die Gesetze der Ming zu Grunde gelegt wurden. Es sollen aus diesen Gesetzen vierhundert sieben und fünfzig Artikel in diese neue Sammlung übertragen worden seyn, welche bereits im Jahr 1647 vollendet und dann alsbald dem Druck übergeben wurde. Seit dieser Zeit erschienen eine Menge kaiserlicher Verordnungen, deren Anzahl im Jahr 1769 auf 1462, 1820 auf 1573 und jetzt wohl über 2000 sich belaufen mag. Die Pandekten und der Codex des Mittelreichs (Liu li i schu) enthielten gegen Ende des Jahres 1839 wenigstens ein und zwanzig tausend Artikel wobei aber die seit der Regierung der Mandschu, in Betreff der eigentlichen Staatsverwaltung erlassenen Decrete nicht mitgerechnet sind. Sie finden sich in dem Werke, Tai tsing Hoei tien sse li, d. h. gesammelte Satzungen und Normen der Tai tsing oder überaus reinen Dynastie überschrieben, in mehr denn dreihundert und fünfzig starken Bänden, und in neunhundert zwanzig Büchern, wovon ein jedes fünf bis sechs und zwanzig Doppelseiten umfaßt. Es gingen nämlich die Gesetzgeber und die höchsten Verwaltungsbeamten des chinesischen Staates und Volkes von dem falschen Grundsatz aus, Alles im voraus bestimmen und anordnen zu wollen; es wird demnach schwerlich in dem ganzen Bereiche menschlicher Thätigkeit eine Handlung, ein Vergehen aufgefunden werden können, für welches sich hier nicht ein Gesetz oder eine Anordnung vorfände. Das, was in Europa bis jetzt von diesen Verordnungen und Gesetzen bekannt geworden, ist höchst unvollständig. Staunton hat unter dem nicht ganz passenden Namen

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 33. Augsburg, 2. Februar 1840, S. 0258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_033_18400202/10>, abgerufen am 03.12.2024.