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Allgemeine Zeitung. Nr. 33. Augsburg, 2. Februar 1840.

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"Criminalgesetzbuch" bloß die aus alten Zeiten stammenden Grundnormen übertragen und nur einige wenige kaiserliche Verordnungen oder Novellen der neuern Zeiten in den Nachträgen hinzugefügt.

Dieses Gesetzbuch und dieser Verwaltungsspiegel beziehen sich aber bloß auf die Chinesen und Mandschu, innerhalb des chinesischen Reichs im engern Sinne des Worts. Für die zahlreichen Klane der Mongolen, für die Tibetaner, die Turkomanen der kleinen Bucharei und die sämmtlichen Bewohner der nordöstlichen und nordwestlichen Markgrafschaften, längs des Amurflusses und des Bolorgebirges, sind eigene Gesetzbücher, besondere Anordnungen vorhanden. Diese Völkerschaften werden auch nicht von den gewöhnlichen Behörden des Reiches verwaltet, sondern stehen unter einem Ministerium der Colonien, Li fan Juen oder Hof zur Regierung der China unterworfenen Fremden genannt. Alle diese verschiedenen Gesetzbücher, alle diese zahlreichen Verordnungen gehen von dem Grundsatze aus, daß es der äußersten Strenge bedürfe, um die großen, zum Theil barbarischen Völkermassen innerhalb des weitgestreckten Reichs in Ordnung und Ruhe zu erhalten. Blut für Blut lautet noch in allen Fällen, wo Aufmerksamkeit und Einsicht den Unfall hätten verhüten konnen, das alte Rachegesetz; nur findet ein Unterschied statt in der Weise, wie die Opfer der Ruhe der bürgerlichen Gesellschaft dargebracht werden, ob durch Köpfen oder Hängen. Ersteres wird nämlich, da die Chinesen einen großen Widerwillen gegen die Verstümmelung des menschlichen Körpers hegen, für eine bei weitem größere Strafe geachtet. "Alle Personen," heißt es in dem 290sten und 292sten Abschnitt des allgemeinen Gesetzbuchs, "welche mit Absicht Jemand tödten, sollen vermittelst Köpfens zum Tode gebracht werden. Alle andern Personen, welche in einem zufälligen Streite oder auch in einem Spiele Jemand tödten, sollen vermittelst Hängens zum Tode gebracht werden. Allen Personen aber, welche durch Zufall Jemand tödten oder verwunden, sey es gestattet, sich von der Todesstrafe, durch Entrichtung des Wehrgeldes an die Familie des Verschiedenen, loszukaufen. "Man nennt aber reinen Zufall," fährt der chinesische Gesetzgeber fort, "wenn es nicht möglich war, auf directe oder indirecte Weise, durch die Wahrnehmungen der Sinne oder des Verstandes, den Unglücklichen vor dem Unfalle zu warnen." Wenn Jemand z. B. wilde Thiere verfolgt oder schießt, wenn er, zu irgend einem Zwecke, Steine oder Ziegel wegwirft, wenn man von einer Höhe hinabstürzt, wenn ein Schiff von Wind und Wellen einhergetrieben, wenn Pferde mit Reiter und Wagen durchgehen, und endlich, wenn mehrere Personen eine große Last in die Höhe heben, die aus Mangel an Kraft ihren Händen entsinkt - wenn bei allen diesen und ähnlichen Gelegenheiten Jemand getödtet oder beschädigt wird, so kann man durch Entrichtung des Wehrgeldes an die Verwandten des Verunglückten sich von der gesetzlichen Bestrafung loskaufen. Dieses Wehrgeld wird nach einer diesen Abschnitten angehängten Novelle bei einem gewöhnlichen Mann auf zwölf Unzen reinen Silbers oder ungefähr fünfzig Gulden unsers Geldes festgesetzt. Bei einer Tödtung wird hinzugefügt, diene diese Summe zur Bestreitung der Begräbnißkosten; bei einer bloßen Verwundung sollen hievon Doctor und Apotheker bezahlt werden. Daß aber auch in vorkommenden Fällen nach diesen Grundgesetzen des Reiches entschieden wird davon zeugt ein Edict, erlassen am siebenten Tag des zweiten Monats der Periode Kia king, das ist am 4 März 1808. Eine Anzahl englischer Matrosen gerieth nämlich kurz vorher in Streit mit einem Theile der niedersten Bevölkerung der Vorstädte Cantons, wobei ein Chinese getödtet wurde. Man wußte nicht, wer der eigentliche Thäter sey. Es ward nun einem gewaltigen Raufbold, Eduard Sheen genannt, der Todtschlag aufgebürdet und ein Mährchen ersonnen, wornach dieser gegen seinen Willen einen Stock habe aus dem Fenster fallen lassen, welcher den zufällig vorübergehenden Chinesen tödtlich an den Schläfen getroffen hätte. Dieses sey nun, heißt es in dem angeführten von dem Ministerium der Gerechtigkeit erlassenen und vom Kaiser bestätigten Edicte, solch ein Fall, wo weder Aufmerksamkeit noch Vorsicht das Unglück hätten verhüten können, er müsse also nach dem Artikel des Gesetzbuchs der rein zufälligen Beschädigung oder Tödtung beurtheilt werden. Der benannte Eduard Sheen solle demnach das festgesetzte Wehrgeld, um hievon die Begräbnißkosten zu bestreiten, den Verwandten des Verstorbenen entrichten; dann möge man ihn in seine Heimath England entlassen, um dort auf eine ordentliche Weise regiert zu werden.*)

Großbritannien.

Wir kommen noch einmal auf die Oberhaussitzung vom 23 Januar zurück, in welcher, wie kurz erwähnt, Lord Ripon die Finanzlage des Landes und manches damit Zusammenhängende zur Sprache brachte. Graf v. Ripon, mit mehreren der jetzigen Minister, namentlich mit Lord Minto und mit Melbourne selbst, verwandt, ist jetzt ein gemäßigter Tory. Früher gehörte er bekanntlich dem Cabinet Grey zuerst als Colonialminister und später als Lord Siegelbewahrer an, bis er im Junius 1834, nach Lord Grey's Rücktritt, wegen Meinungsverschiedenheit über die irischen Fragen zugleich mit dem Herzog v. Richmond, Lord Stanley und Sir J. Graham aus der Melbourne'schen Administration ausschied. In obiger Sitzung äußerte der edle Graf im Wesentlichen Folgendes: "Ich ersuche Ihrer Maj. Regierung um nähere Aufschlüsse über eine Frage, deren Nichterwähnung in der Thronrede mich Wunder genommen hat. Ich meine den Finanzzustand des Landes. (Hört!) Wenn die Regierung davon geschwiegen hat, so geschah es, fürcht' ich, darum, weil sie wenig Befriedigendes darüber zu sagen hatte." Der Redner erinnert daran, was unter der Administration Wellington für die Finanzen und den Credit des Landes geschehen und bemerkt, jetzt sey kein Ueberschuß der Staatseinkünfte mehr vorhanden, wie damals, wo man an eine beträchtliche Verminderung der Volkslasten habe denken können, und was ihn erschrecke, das sey, daß er keine Möglichkeit vor sich sehe, aus dem nachtheiligen System der Anleihen in Friedenszeiten, behufs der Deckung der Staatskosten, heraus zu kommen. "In dem am 5 April 1838 abgelaufenen Jahr überstiegen die Ausgaben die Einnahmen um 1,420,000 Pf. St., und das mit dem 5 April 1839 geschlossene Jahr lieferte dazu ein weiteres Deficit von 400,000 Pf. Dieß macht zusammen gegen 1,900,000 Pf., und nach den in voriger Session dem Parlament vorgelegten Rechnungen wird das laufende Jahr bis zum April 1840 einen weiteren Ausfall von 900,000 Pf. ergeben. So haben wir also seit drei Jahren beträchtliche Deficits, und noch ist dieses gefährlichen Zustandes kein Ende abzusehen. Die Ursache desselben liegt nicht in einer Verminderung der Nationalhülfsquellen, denn die Revenuen des letzten Jahrs zeigten gegen 1836 eine Mehreinnahme von 1,600,000 Pf. Daraus erhellt, daß nur die allmähliche Vermehrung der Ausgaben jenen Stand der Dinge herbeigeführt haben kann.

*) Penal Code of China. London 1810. S. 523.


„Criminalgesetzbuch“ bloß die aus alten Zeiten stammenden Grundnormen übertragen und nur einige wenige kaiserliche Verordnungen oder Novellen der neuern Zeiten in den Nachträgen hinzugefügt.

Dieses Gesetzbuch und dieser Verwaltungsspiegel beziehen sich aber bloß auf die Chinesen und Mandschu, innerhalb des chinesischen Reichs im engern Sinne des Worts. Für die zahlreichen Klane der Mongolen, für die Tibetaner, die Turkomanen der kleinen Bucharei und die sämmtlichen Bewohner der nordöstlichen und nordwestlichen Markgrafschaften, längs des Amurflusses und des Bolorgebirges, sind eigene Gesetzbücher, besondere Anordnungen vorhanden. Diese Völkerschaften werden auch nicht von den gewöhnlichen Behörden des Reiches verwaltet, sondern stehen unter einem Ministerium der Colonien, Li fan Juen oder Hof zur Regierung der China unterworfenen Fremden genannt. Alle diese verschiedenen Gesetzbücher, alle diese zahlreichen Verordnungen gehen von dem Grundsatze aus, daß es der äußersten Strenge bedürfe, um die großen, zum Theil barbarischen Völkermassen innerhalb des weitgestreckten Reichs in Ordnung und Ruhe zu erhalten. Blut für Blut lautet noch in allen Fällen, wo Aufmerksamkeit und Einsicht den Unfall hätten verhüten konnen, das alte Rachegesetz; nur findet ein Unterschied statt in der Weise, wie die Opfer der Ruhe der bürgerlichen Gesellschaft dargebracht werden, ob durch Köpfen oder Hängen. Ersteres wird nämlich, da die Chinesen einen großen Widerwillen gegen die Verstümmelung des menschlichen Körpers hegen, für eine bei weitem größere Strafe geachtet. „Alle Personen,“ heißt es in dem 290sten und 292sten Abschnitt des allgemeinen Gesetzbuchs, „welche mit Absicht Jemand tödten, sollen vermittelst Köpfens zum Tode gebracht werden. Alle andern Personen, welche in einem zufälligen Streite oder auch in einem Spiele Jemand tödten, sollen vermittelst Hängens zum Tode gebracht werden. Allen Personen aber, welche durch Zufall Jemand tödten oder verwunden, sey es gestattet, sich von der Todesstrafe, durch Entrichtung des Wehrgeldes an die Familie des Verschiedenen, loszukaufen. „Man nennt aber reinen Zufall,“ fährt der chinesische Gesetzgeber fort, „wenn es nicht möglich war, auf directe oder indirecte Weise, durch die Wahrnehmungen der Sinne oder des Verstandes, den Unglücklichen vor dem Unfalle zu warnen.“ Wenn Jemand z. B. wilde Thiere verfolgt oder schießt, wenn er, zu irgend einem Zwecke, Steine oder Ziegel wegwirft, wenn man von einer Höhe hinabstürzt, wenn ein Schiff von Wind und Wellen einhergetrieben, wenn Pferde mit Reiter und Wagen durchgehen, und endlich, wenn mehrere Personen eine große Last in die Höhe heben, die aus Mangel an Kraft ihren Händen entsinkt – wenn bei allen diesen und ähnlichen Gelegenheiten Jemand getödtet oder beschädigt wird, so kann man durch Entrichtung des Wehrgeldes an die Verwandten des Verunglückten sich von der gesetzlichen Bestrafung loskaufen. Dieses Wehrgeld wird nach einer diesen Abschnitten angehängten Novelle bei einem gewöhnlichen Mann auf zwölf Unzen reinen Silbers oder ungefähr fünfzig Gulden unsers Geldes festgesetzt. Bei einer Tödtung wird hinzugefügt, diene diese Summe zur Bestreitung der Begräbnißkosten; bei einer bloßen Verwundung sollen hievon Doctor und Apotheker bezahlt werden. Daß aber auch in vorkommenden Fällen nach diesen Grundgesetzen des Reiches entschieden wird davon zeugt ein Edict, erlassen am siebenten Tag des zweiten Monats der Periode Kia king, das ist am 4 März 1808. Eine Anzahl englischer Matrosen gerieth nämlich kurz vorher in Streit mit einem Theile der niedersten Bevölkerung der Vorstädte Cantons, wobei ein Chinese getödtet wurde. Man wußte nicht, wer der eigentliche Thäter sey. Es ward nun einem gewaltigen Raufbold, Eduard Sheen genannt, der Todtschlag aufgebürdet und ein Mährchen ersonnen, wornach dieser gegen seinen Willen einen Stock habe aus dem Fenster fallen lassen, welcher den zufällig vorübergehenden Chinesen tödtlich an den Schläfen getroffen hätte. Dieses sey nun, heißt es in dem angeführten von dem Ministerium der Gerechtigkeit erlassenen und vom Kaiser bestätigten Edicte, solch ein Fall, wo weder Aufmerksamkeit noch Vorsicht das Unglück hätten verhüten können, er müsse also nach dem Artikel des Gesetzbuchs der rein zufälligen Beschädigung oder Tödtung beurtheilt werden. Der benannte Eduard Sheen solle demnach das festgesetzte Wehrgeld, um hievon die Begräbnißkosten zu bestreiten, den Verwandten des Verstorbenen entrichten; dann möge man ihn in seine Heimath England entlassen, um dort auf eine ordentliche Weise regiert zu werden.*)

Großbritannien.

Wir kommen noch einmal auf die Oberhaussitzung vom 23 Januar zurück, in welcher, wie kurz erwähnt, Lord Ripon die Finanzlage des Landes und manches damit Zusammenhängende zur Sprache brachte. Graf v. Ripon, mit mehreren der jetzigen Minister, namentlich mit Lord Minto und mit Melbourne selbst, verwandt, ist jetzt ein gemäßigter Tory. Früher gehörte er bekanntlich dem Cabinet Grey zuerst als Colonialminister und später als Lord Siegelbewahrer an, bis er im Junius 1834, nach Lord Grey's Rücktritt, wegen Meinungsverschiedenheit über die irischen Fragen zugleich mit dem Herzog v. Richmond, Lord Stanley und Sir J. Graham aus der Melbourne'schen Administration ausschied. In obiger Sitzung äußerte der edle Graf im Wesentlichen Folgendes: „Ich ersuche Ihrer Maj. Regierung um nähere Aufschlüsse über eine Frage, deren Nichterwähnung in der Thronrede mich Wunder genommen hat. Ich meine den Finanzzustand des Landes. (Hört!) Wenn die Regierung davon geschwiegen hat, so geschah es, fürcht' ich, darum, weil sie wenig Befriedigendes darüber zu sagen hatte.“ Der Redner erinnert daran, was unter der Administration Wellington für die Finanzen und den Credit des Landes geschehen und bemerkt, jetzt sey kein Ueberschuß der Staatseinkünfte mehr vorhanden, wie damals, wo man an eine beträchtliche Verminderung der Volkslasten habe denken können, und was ihn erschrecke, das sey, daß er keine Möglichkeit vor sich sehe, aus dem nachtheiligen System der Anleihen in Friedenszeiten, behufs der Deckung der Staatskosten, heraus zu kommen. „In dem am 5 April 1838 abgelaufenen Jahr überstiegen die Ausgaben die Einnahmen um 1,420,000 Pf. St., und das mit dem 5 April 1839 geschlossene Jahr lieferte dazu ein weiteres Deficit von 400,000 Pf. Dieß macht zusammen gegen 1,900,000 Pf., und nach den in voriger Session dem Parlament vorgelegten Rechnungen wird das laufende Jahr bis zum April 1840 einen weiteren Ausfall von 900,000 Pf. ergeben. So haben wir also seit drei Jahren beträchtliche Deficits, und noch ist dieses gefährlichen Zustandes kein Ende abzusehen. Die Ursache desselben liegt nicht in einer Verminderung der Nationalhülfsquellen, denn die Revenuen des letzten Jahrs zeigten gegen 1836 eine Mehreinnahme von 1,600,000 Pf. Daraus erhellt, daß nur die allmähliche Vermehrung der Ausgaben jenen Stand der Dinge herbeigeführt haben kann.

*) Penal Code of China. London 1810. S. 523.
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[0259/0011] „Criminalgesetzbuch“ bloß die aus alten Zeiten stammenden Grundnormen übertragen und nur einige wenige kaiserliche Verordnungen oder Novellen der neuern Zeiten in den Nachträgen hinzugefügt. Dieses Gesetzbuch und dieser Verwaltungsspiegel beziehen sich aber bloß auf die Chinesen und Mandschu, innerhalb des chinesischen Reichs im engern Sinne des Worts. Für die zahlreichen Klane der Mongolen, für die Tibetaner, die Turkomanen der kleinen Bucharei und die sämmtlichen Bewohner der nordöstlichen und nordwestlichen Markgrafschaften, längs des Amurflusses und des Bolorgebirges, sind eigene Gesetzbücher, besondere Anordnungen vorhanden. Diese Völkerschaften werden auch nicht von den gewöhnlichen Behörden des Reiches verwaltet, sondern stehen unter einem Ministerium der Colonien, Li fan Juen oder Hof zur Regierung der China unterworfenen Fremden genannt. Alle diese verschiedenen Gesetzbücher, alle diese zahlreichen Verordnungen gehen von dem Grundsatze aus, daß es der äußersten Strenge bedürfe, um die großen, zum Theil barbarischen Völkermassen innerhalb des weitgestreckten Reichs in Ordnung und Ruhe zu erhalten. Blut für Blut lautet noch in allen Fällen, wo Aufmerksamkeit und Einsicht den Unfall hätten verhüten konnen, das alte Rachegesetz; nur findet ein Unterschied statt in der Weise, wie die Opfer der Ruhe der bürgerlichen Gesellschaft dargebracht werden, ob durch Köpfen oder Hängen. Ersteres wird nämlich, da die Chinesen einen großen Widerwillen gegen die Verstümmelung des menschlichen Körpers hegen, für eine bei weitem größere Strafe geachtet. „Alle Personen,“ heißt es in dem 290sten und 292sten Abschnitt des allgemeinen Gesetzbuchs, „welche mit Absicht Jemand tödten, sollen vermittelst Köpfens zum Tode gebracht werden. Alle andern Personen, welche in einem zufälligen Streite oder auch in einem Spiele Jemand tödten, sollen vermittelst Hängens zum Tode gebracht werden. Allen Personen aber, welche durch Zufall Jemand tödten oder verwunden, sey es gestattet, sich von der Todesstrafe, durch Entrichtung des Wehrgeldes an die Familie des Verschiedenen, loszukaufen. „Man nennt aber reinen Zufall,“ fährt der chinesische Gesetzgeber fort, „wenn es nicht möglich war, auf directe oder indirecte Weise, durch die Wahrnehmungen der Sinne oder des Verstandes, den Unglücklichen vor dem Unfalle zu warnen.“ Wenn Jemand z. B. wilde Thiere verfolgt oder schießt, wenn er, zu irgend einem Zwecke, Steine oder Ziegel wegwirft, wenn man von einer Höhe hinabstürzt, wenn ein Schiff von Wind und Wellen einhergetrieben, wenn Pferde mit Reiter und Wagen durchgehen, und endlich, wenn mehrere Personen eine große Last in die Höhe heben, die aus Mangel an Kraft ihren Händen entsinkt – wenn bei allen diesen und ähnlichen Gelegenheiten Jemand getödtet oder beschädigt wird, so kann man durch Entrichtung des Wehrgeldes an die Verwandten des Verunglückten sich von der gesetzlichen Bestrafung loskaufen. Dieses Wehrgeld wird nach einer diesen Abschnitten angehängten Novelle bei einem gewöhnlichen Mann auf zwölf Unzen reinen Silbers oder ungefähr fünfzig Gulden unsers Geldes festgesetzt. Bei einer Tödtung wird hinzugefügt, diene diese Summe zur Bestreitung der Begräbnißkosten; bei einer bloßen Verwundung sollen hievon Doctor und Apotheker bezahlt werden. Daß aber auch in vorkommenden Fällen nach diesen Grundgesetzen des Reiches entschieden wird davon zeugt ein Edict, erlassen am siebenten Tag des zweiten Monats der Periode Kia king, das ist am 4 März 1808. Eine Anzahl englischer Matrosen gerieth nämlich kurz vorher in Streit mit einem Theile der niedersten Bevölkerung der Vorstädte Cantons, wobei ein Chinese getödtet wurde. Man wußte nicht, wer der eigentliche Thäter sey. Es ward nun einem gewaltigen Raufbold, Eduard Sheen genannt, der Todtschlag aufgebürdet und ein Mährchen ersonnen, wornach dieser gegen seinen Willen einen Stock habe aus dem Fenster fallen lassen, welcher den zufällig vorübergehenden Chinesen tödtlich an den Schläfen getroffen hätte. Dieses sey nun, heißt es in dem angeführten von dem Ministerium der Gerechtigkeit erlassenen und vom Kaiser bestätigten Edicte, solch ein Fall, wo weder Aufmerksamkeit noch Vorsicht das Unglück hätten verhüten können, er müsse also nach dem Artikel des Gesetzbuchs der rein zufälligen Beschädigung oder Tödtung beurtheilt werden. Der benannte Eduard Sheen solle demnach das festgesetzte Wehrgeld, um hievon die Begräbnißkosten zu bestreiten, den Verwandten des Verstorbenen entrichten; dann möge man ihn in seine Heimath England entlassen, um dort auf eine ordentliche Weise regiert zu werden. *) Großbritannien. Wir kommen noch einmal auf die Oberhaussitzung vom 23 Januar zurück, in welcher, wie kurz erwähnt, Lord Ripon die Finanzlage des Landes und manches damit Zusammenhängende zur Sprache brachte. Graf v. Ripon, mit mehreren der jetzigen Minister, namentlich mit Lord Minto und mit Melbourne selbst, verwandt, ist jetzt ein gemäßigter Tory. Früher gehörte er bekanntlich dem Cabinet Grey zuerst als Colonialminister und später als Lord Siegelbewahrer an, bis er im Junius 1834, nach Lord Grey's Rücktritt, wegen Meinungsverschiedenheit über die irischen Fragen zugleich mit dem Herzog v. Richmond, Lord Stanley und Sir J. Graham aus der Melbourne'schen Administration ausschied. In obiger Sitzung äußerte der edle Graf im Wesentlichen Folgendes: „Ich ersuche Ihrer Maj. Regierung um nähere Aufschlüsse über eine Frage, deren Nichterwähnung in der Thronrede mich Wunder genommen hat. Ich meine den Finanzzustand des Landes. (Hört!) Wenn die Regierung davon geschwiegen hat, so geschah es, fürcht' ich, darum, weil sie wenig Befriedigendes darüber zu sagen hatte.“ Der Redner erinnert daran, was unter der Administration Wellington für die Finanzen und den Credit des Landes geschehen und bemerkt, jetzt sey kein Ueberschuß der Staatseinkünfte mehr vorhanden, wie damals, wo man an eine beträchtliche Verminderung der Volkslasten habe denken können, und was ihn erschrecke, das sey, daß er keine Möglichkeit vor sich sehe, aus dem nachtheiligen System der Anleihen in Friedenszeiten, behufs der Deckung der Staatskosten, heraus zu kommen. „In dem am 5 April 1838 abgelaufenen Jahr überstiegen die Ausgaben die Einnahmen um 1,420,000 Pf. St., und das mit dem 5 April 1839 geschlossene Jahr lieferte dazu ein weiteres Deficit von 400,000 Pf. Dieß macht zusammen gegen 1,900,000 Pf., und nach den in voriger Session dem Parlament vorgelegten Rechnungen wird das laufende Jahr bis zum April 1840 einen weiteren Ausfall von 900,000 Pf. ergeben. So haben wir also seit drei Jahren beträchtliche Deficits, und noch ist dieses gefährlichen Zustandes kein Ende abzusehen. Die Ursache desselben liegt nicht in einer Verminderung der Nationalhülfsquellen, denn die Revenuen des letzten Jahrs zeigten gegen 1836 eine Mehreinnahme von 1,600,000 Pf. Daraus erhellt, daß nur die allmähliche Vermehrung der Ausgaben jenen Stand der Dinge herbeigeführt haben kann. *) Penal Code of China. London 1810. S. 523.

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 33. Augsburg, 2. Februar 1840, S. 0259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_033_18400202/11>, abgerufen am 23.11.2024.