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Allgemeine Zeitung. Nr. 47. Augsburg, 16. Februar 1840.

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liege daher in der Natur der Sache, daß dieselben überall, wo sie von öffentlichen Stellen und Behörden sprechen, diese mit den damals von dem König angeordnet gewesenen Titeln und Benennungen bezeichnen, nachdem sie - die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen - von eben demselben König ausgegangen. Eben deßhalb werde denn dort auch die Benennung "Staatsminister" und "Minister" promiscue gebraucht, und es komme die letztere namentlich im Tit. 2 §§. 16, 17 und 23 der Xten Verfassungsbeilage vor. - Nicht minder werde der Ausdruck "Ministerium" im §. 92 der VIten Verfassungsbeilage angewendet. Se. Maj. der jetzt regierende König hätten bald nach allerhöchstdero Regierungsantritt zuerst durch eine Verordnung vom 25 Oct. 1825 den Rang und die Besoldungsverhältnisse ihrer Minister, dann aber durch eine zweite Verordnung vom 9 December 1825 die Formation und den Wirkungskreis allerhöchstihrer Ministerien neu bestimmt; in der letzterwähnten Verordnung komme der Ausdruck "Staatsministerium" nur einmal im Eingange vor, sonst werde durchgängig die Benennung "Ministerium" gebraucht. - Durch eine spätere allerhöchste Verordnung vom 31 Januar 1829 hätten Allerhöchstdieselben die frühere Benennung "Ministerium der Armee" in "Kriegsministerium" abzuändern geruht. Seit 15 und beziehungsweise seit 11 Jahren lägen beide Verordnungen vor Jedermanns Augen, und hätten nie zu dem mindesten Bedenken von irgend einer Seite Anlaß gegeben; ja es kämen sogar die Ausdrücke "Minister" und "Ministerien" an dem Schlusse der beiden mit dem Beirathe und der Zustimmung der Stände des Reichs erlassenen Finanzgesetze vom 28 Dec. 1831 und 17 Nov. 1837 vor. Wenn nun die Regierung bei den im Jahre 1840an die Stände des Reichs gebrachten Gesetzesentwürfen wiederum bald den Ausdruck "Ministerium," bald die Benennung "Staatsministerium" gebraucht habe, so sey es schwer zu erklären, wie hierin (auch abgesehen von der Rechtsfrage) ein Grund zu Bedenken gefunden werden könne, nachdem selbst die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen beide Ausdrücke promiscue gebrauchten. Eine Veränderung der staatsrechtlichen Stellung der Ministerien in Beziehung auf Verfassungsverhältnisse und namentlich auf Verantwortlichkeit habe dabei nach der Natur der Sache und nach den klarsten Verfassungsbestimmungen niemals in Frage kommen können. Denn, wenn auch ganz von der nach Tit. X §. 1. der Verfassungsurkunde durch den Eid des Königs gegebenen Gewähr der Verfassung und ihrer Aufrechthaltung in allen Theilen hinweggesehen werden wolle, so seyen doch nach §. 4. des nämlichen Tit. X der Verfassungsurkunde nicht bloß die königlichen Staatsminister, sondern sämmtliche Staatsdiener für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich, deren Beobachtung sie alle nach §. 3 eidlich zu geloben hätten. Die Verantwortlichkeit sey also ganz dieselbe, selbst wenn die Leitung eines Ministeriums, wie dieses schon vielfältig geschehen, nicht einem Minister, sondern einem andern höhern Staatsbeamten von Sr. Maj. dem Könige übergeben werde; der Titel sey hiebei verfassungsmäßig ganz irrelevant - denn es sey der Minister schon als Staatsdiener hiefür verantwortlich; der staatsdienerliche Stand aber werde nach §. 1 der IXten Verfassungsbeilage durch das Anstellungsrescript, und nicht durch den Titel erworben und begründet. Nach Tit. X §. 5 der Verfassungsurkunde greife ferner das ständische Recht der Beschwerdeführung über Verfassungsverletzungen nicht bloß den königl. Staatsministerien, sondern jeder Staatsbehörde gegenüber Platz, und ebenso sey nach §. 6 ib. den Ständen des Reichs das Recht der Stellung einer förmlichen Anklage bei vorsätzlicher Verletzung der Staatsverfassung nicht bloß gegen die Minister, sondern gegen jeden höhern Staatsbeamten eingeräumt, zu welch letzteren denn doch wohl ein jeder Vorstand eines Ministeriums gehöre, möge demselben übrigens was immer für ein Titel von Sr. Maj. dem Könige beigelegt werden. Werde nun alles dieses näher erwogen, so erscheine es ganz unerklärlich, wie in einer Benennung, die mit Verfassungsverhältnissen durchaus nichts gemein habe, und wobei die verfassungsmäßige Stellung der Ministerien auch nicht von ferne in Frage kommen könne, ein Grund zu Befürchtungen oder Bedenken aufzufinden sey; es müßte denn die Voraussetzung angenommen werden wollen, daß die Organe der Regierung der Heiligkeit des geleisteten Eides vergessen hätten, oder zu vergessen gedächten - eine Voraussetzung, auf die er (der Minister) nicht näher eingehen zu sollen glaube, weil er solche für unmöglich halte. Wenn nun aber durch eine Modification zu einem an die Stände des Reichs zum Beirathe und zur Zustimmung gebrachten Gesetzentwurfe die Benennung "Staatsministerium" oder "Staatsminister" zur gesetzlichen erhoben werden wolle, so stelle sich die Sache für die Regierung in einem andern Gesichtspunkt dar. Denn dann werde der Krone das Recht bestritten, die Titel und Benennungen der von ihr niedergesetzten öffentlichen Behörden, auch in so weit von ihrer verfassungsmäßigen Stellung durchaus nicht die Sprache, nach ihrem Gutfinden zu ändern, und (um ein Beispiel anzuführen) den Appellationsgerichten etwa die alte Benennung "Hofgerichte" wieder beizulegen, einzig deßwegen, weil die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen nur die zur Zeit ihres Erscheinens von dem Könige vorgeschriebene Benennung "Appellationsgerichte" gebraucht hätten. Das eben erwähnte Recht stehe der Krone als ein unzweifelhafter Ausfluß der Staatsgewalt zu, deren Rechte in ihrer Gesammtheit der König nach Tit. II. §. 1 der Verfassungsurkunde in sich vereinige; dasselbe stehe ihr ungeschmälert und unbestreitbar zu, weil der Geber der Verfassungsurkunde sich weder in dieser selbst, noch in ihren Beilagen irgend eine Beschränkung bezüglich seiner Ausübung auferlegt habe. Er habe daher auch auf das bestimmteste zu erklären, daß Se. Maj. der König Allerhöchst sich namentlich das Recht die Benennung "Ministerium" unbeschadet der Verfassungsverhältnisse allgemein vorzuschreiben, um so weniger in irgend einer Weise schmälern zu lassen entschlossen seyen, als dieses Recht von Ihnen schon durch die Verordnungen vom 9 December 1825 und 31 Januar 1829 geübt worden sey. Er glaube aber auch überzeugt seyn zu dürfen, daß eine Antastung dieses königlichen Rechtes gewiß nicht in den Absichten und Gesinnungen der Stände des Reichs liege, noch jemals liegen könne.

Rußland.

In Nr. 31 der Allg. Ztg. sind angebliche Correspondenznachrichten des Pariser Journals "le Commerce" über eine neue, in St. Petersburg entdeckte Verschwörung, und Unfälle, die das Expeditionsheer gegen Khiwa betroffen haben sollen, aufgenommen, es ist aber dabei auf den geringen Werth hingedeutet, den dergleichen Berichte in den französischen Blättern gewöhnlich verdienen, und der Wunsch ausgedrückt worden, daß Besserunterrichtete mit Erläuterungen und Widerlegungen hervortreten möchten. - Es ist eine sehr richtige Bemerkung, daß der Werth der sogenannten Correspondances particulieres in französischen Blättern nicht niedrig genug angeschlagen werden kann. Von denen wenigstens, die aus dem Norden kommen sollen, sind mindestens neun Zehntel an den Ufern der Seine nach Mittheilungen irgend eines deutschen oder polnischen Flüchtlings, oder nach müßigem Kaffeehausgeschwätz zusammengestellt, und

liege daher in der Natur der Sache, daß dieselben überall, wo sie von öffentlichen Stellen und Behörden sprechen, diese mit den damals von dem König angeordnet gewesenen Titeln und Benennungen bezeichnen, nachdem sie – die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen – von eben demselben König ausgegangen. Eben deßhalb werde denn dort auch die Benennung „Staatsminister“ und „Minister“ promiscue gebraucht, und es komme die letztere namentlich im Tit. 2 §§. 16, 17 und 23 der Xten Verfassungsbeilage vor. – Nicht minder werde der Ausdruck „Ministerium“ im §. 92 der VIten Verfassungsbeilage angewendet. Se. Maj. der jetzt regierende König hätten bald nach allerhöchstdero Regierungsantritt zuerst durch eine Verordnung vom 25 Oct. 1825 den Rang und die Besoldungsverhältnisse ihrer Minister, dann aber durch eine zweite Verordnung vom 9 December 1825 die Formation und den Wirkungskreis allerhöchstihrer Ministerien neu bestimmt; in der letzterwähnten Verordnung komme der Ausdruck „Staatsministerium“ nur einmal im Eingange vor, sonst werde durchgängig die Benennung „Ministerium“ gebraucht. – Durch eine spätere allerhöchste Verordnung vom 31 Januar 1829 hätten Allerhöchstdieselben die frühere Benennung „Ministerium der Armee“ in „Kriegsministerium“ abzuändern geruht. Seit 15 und beziehungsweise seit 11 Jahren lägen beide Verordnungen vor Jedermanns Augen, und hätten nie zu dem mindesten Bedenken von irgend einer Seite Anlaß gegeben; ja es kämen sogar die Ausdrücke „Minister“ und „Ministerien“ an dem Schlusse der beiden mit dem Beirathe und der Zustimmung der Stände des Reichs erlassenen Finanzgesetze vom 28 Dec. 1831 und 17 Nov. 1837 vor. Wenn nun die Regierung bei den im Jahre 1840an die Stände des Reichs gebrachten Gesetzesentwürfen wiederum bald den Ausdruck „Ministerium,“ bald die Benennung „Staatsministerium“ gebraucht habe, so sey es schwer zu erklären, wie hierin (auch abgesehen von der Rechtsfrage) ein Grund zu Bedenken gefunden werden könne, nachdem selbst die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen beide Ausdrücke promiscue gebrauchten. Eine Veränderung der staatsrechtlichen Stellung der Ministerien in Beziehung auf Verfassungsverhältnisse und namentlich auf Verantwortlichkeit habe dabei nach der Natur der Sache und nach den klarsten Verfassungsbestimmungen niemals in Frage kommen können. Denn, wenn auch ganz von der nach Tit. X §. 1. der Verfassungsurkunde durch den Eid des Königs gegebenen Gewähr der Verfassung und ihrer Aufrechthaltung in allen Theilen hinweggesehen werden wolle, so seyen doch nach §. 4. des nämlichen Tit. X der Verfassungsurkunde nicht bloß die königlichen Staatsminister, sondern sämmtliche Staatsdiener für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich, deren Beobachtung sie alle nach §. 3 eidlich zu geloben hätten. Die Verantwortlichkeit sey also ganz dieselbe, selbst wenn die Leitung eines Ministeriums, wie dieses schon vielfältig geschehen, nicht einem Minister, sondern einem andern höhern Staatsbeamten von Sr. Maj. dem Könige übergeben werde; der Titel sey hiebei verfassungsmäßig ganz irrelevant – denn es sey der Minister schon als Staatsdiener hiefür verantwortlich; der staatsdienerliche Stand aber werde nach §. 1 der IXten Verfassungsbeilage durch das Anstellungsrescript, und nicht durch den Titel erworben und begründet. Nach Tit. X §. 5 der Verfassungsurkunde greife ferner das ständische Recht der Beschwerdeführung über Verfassungsverletzungen nicht bloß den königl. Staatsministerien, sondern jeder Staatsbehörde gegenüber Platz, und ebenso sey nach §. 6 ib. den Ständen des Reichs das Recht der Stellung einer förmlichen Anklage bei vorsätzlicher Verletzung der Staatsverfassung nicht bloß gegen die Minister, sondern gegen jeden höhern Staatsbeamten eingeräumt, zu welch letzteren denn doch wohl ein jeder Vorstand eines Ministeriums gehöre, möge demselben übrigens was immer für ein Titel von Sr. Maj. dem Könige beigelegt werden. Werde nun alles dieses näher erwogen, so erscheine es ganz unerklärlich, wie in einer Benennung, die mit Verfassungsverhältnissen durchaus nichts gemein habe, und wobei die verfassungsmäßige Stellung der Ministerien auch nicht von ferne in Frage kommen könne, ein Grund zu Befürchtungen oder Bedenken aufzufinden sey; es müßte denn die Voraussetzung angenommen werden wollen, daß die Organe der Regierung der Heiligkeit des geleisteten Eides vergessen hätten, oder zu vergessen gedächten – eine Voraussetzung, auf die er (der Minister) nicht näher eingehen zu sollen glaube, weil er solche für unmöglich halte. Wenn nun aber durch eine Modification zu einem an die Stände des Reichs zum Beirathe und zur Zustimmung gebrachten Gesetzentwurfe die Benennung „Staatsministerium“ oder „Staatsminister“ zur gesetzlichen erhoben werden wolle, so stelle sich die Sache für die Regierung in einem andern Gesichtspunkt dar. Denn dann werde der Krone das Recht bestritten, die Titel und Benennungen der von ihr niedergesetzten öffentlichen Behörden, auch in so weit von ihrer verfassungsmäßigen Stellung durchaus nicht die Sprache, nach ihrem Gutfinden zu ändern, und (um ein Beispiel anzuführen) den Appellationsgerichten etwa die alte Benennung „Hofgerichte“ wieder beizulegen, einzig deßwegen, weil die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen nur die zur Zeit ihres Erscheinens von dem Könige vorgeschriebene Benennung „Appellationsgerichte“ gebraucht hätten. Das eben erwähnte Recht stehe der Krone als ein unzweifelhafter Ausfluß der Staatsgewalt zu, deren Rechte in ihrer Gesammtheit der König nach Tit. II. §. 1 der Verfassungsurkunde in sich vereinige; dasselbe stehe ihr ungeschmälert und unbestreitbar zu, weil der Geber der Verfassungsurkunde sich weder in dieser selbst, noch in ihren Beilagen irgend eine Beschränkung bezüglich seiner Ausübung auferlegt habe. Er habe daher auch auf das bestimmteste zu erklären, daß Se. Maj. der König Allerhöchst sich namentlich das Recht die Benennung „Ministerium“ unbeschadet der Verfassungsverhältnisse allgemein vorzuschreiben, um so weniger in irgend einer Weise schmälern zu lassen entschlossen seyen, als dieses Recht von Ihnen schon durch die Verordnungen vom 9 December 1825 und 31 Januar 1829 geübt worden sey. Er glaube aber auch überzeugt seyn zu dürfen, daß eine Antastung dieses königlichen Rechtes gewiß nicht in den Absichten und Gesinnungen der Stände des Reichs liege, noch jemals liegen könne.

Rußland.

In Nr. 31 der Allg. Ztg. sind angebliche Correspondenznachrichten des Pariser Journals „le Commerce“ über eine neue, in St. Petersburg entdeckte Verschwörung, und Unfälle, die das Expeditionsheer gegen Khiwa betroffen haben sollen, aufgenommen, es ist aber dabei auf den geringen Werth hingedeutet, den dergleichen Berichte in den französischen Blättern gewöhnlich verdienen, und der Wunsch ausgedrückt worden, daß Besserunterrichtete mit Erläuterungen und Widerlegungen hervortreten möchten. – Es ist eine sehr richtige Bemerkung, daß der Werth der sogenannten Correspondances particuliéres in französischen Blättern nicht niedrig genug angeschlagen werden kann. Von denen wenigstens, die aus dem Norden kommen sollen, sind mindestens neun Zehntel an den Ufern der Seine nach Mittheilungen irgend eines deutschen oder polnischen Flüchtlings, oder nach müßigem Kaffeehausgeschwätz zusammengestellt, und

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Maj. der jetzt regierende König hätten bald nach allerhöchstdero Regierungsantritt zuerst durch eine Verordnung vom 25 Oct. 1825 den Rang und die Besoldungsverhältnisse ihrer Minister, dann aber durch eine zweite Verordnung vom 9 December 1825 die Formation und den Wirkungskreis allerhöchstihrer Ministerien neu bestimmt; in der letzterwähnten Verordnung komme der Ausdruck &#x201E;Staatsministerium&#x201C; nur einmal im Eingange vor, sonst werde durchgängig die Benennung &#x201E;Ministerium&#x201C; gebraucht. &#x2013; Durch eine spätere allerhöchste Verordnung vom 31 Januar 1829 hätten Allerhöchstdieselben die frühere Benennung &#x201E;Ministerium der Armee&#x201C; in &#x201E;Kriegsministerium&#x201C; abzuändern geruht. Seit 15 und beziehungsweise seit 11 Jahren lägen beide Verordnungen vor Jedermanns Augen, und hätten nie zu dem mindesten Bedenken von irgend einer Seite Anlaß gegeben; ja es kämen sogar die Ausdrücke &#x201E;Minister&#x201C; und &#x201E;Ministerien&#x201C; an dem Schlusse der beiden mit dem Beirathe und der Zustimmung der Stände des Reichs erlassenen Finanzgesetze vom 28 Dec. 1831 und 17 Nov. 1837 vor. Wenn nun die Regierung bei den im Jahre 1840an die Stände des Reichs gebrachten Gesetzesentwürfen wiederum bald den Ausdruck &#x201E;Ministerium,&#x201C; bald die Benennung &#x201E;Staatsministerium&#x201C; gebraucht habe, so sey es schwer zu erklären, wie hierin (auch abgesehen von der Rechtsfrage) ein Grund zu Bedenken gefunden werden könne, nachdem selbst die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen beide Ausdrücke promiscue gebrauchten. Eine Veränderung der staatsrechtlichen Stellung der Ministerien in Beziehung auf Verfassungsverhältnisse und namentlich auf Verantwortlichkeit habe dabei nach der Natur der Sache und nach den klarsten Verfassungsbestimmungen niemals in Frage kommen können. Denn, wenn auch ganz von der nach Tit. X §. 1. der Verfassungsurkunde durch den Eid des Königs gegebenen Gewähr der Verfassung und ihrer Aufrechthaltung in allen Theilen hinweggesehen werden wolle, so seyen doch nach §. 4. des nämlichen Tit. X der Verfassungsurkunde nicht bloß die königlichen Staatsminister, sondern sämmtliche Staatsdiener für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich, deren Beobachtung sie alle nach §. 3 eidlich zu geloben hätten. Die Verantwortlichkeit sey also ganz dieselbe, selbst wenn die Leitung eines Ministeriums, wie dieses schon vielfältig geschehen, nicht einem Minister, sondern einem andern höhern Staatsbeamten von Sr. Maj. dem Könige übergeben werde; der Titel sey hiebei verfassungsmäßig ganz irrelevant &#x2013; denn es sey der Minister schon als Staatsdiener hiefür verantwortlich; der staatsdienerliche Stand aber werde nach §. 1 der IXten Verfassungsbeilage durch das Anstellungsrescript, und nicht durch den Titel erworben und begründet. Nach Tit. X §. 5 der Verfassungsurkunde greife ferner das ständische Recht der Beschwerdeführung über Verfassungsverletzungen nicht bloß den königl. Staatsministerien, sondern jeder Staatsbehörde gegenüber Platz, und ebenso sey nach §. 6 ib. den Ständen des Reichs das Recht der Stellung einer förmlichen Anklage bei vorsätzlicher Verletzung der Staatsverfassung nicht bloß gegen die Minister, sondern gegen jeden höhern Staatsbeamten eingeräumt, zu welch letzteren denn doch wohl ein jeder Vorstand eines Ministeriums gehöre, möge demselben übrigens was immer für ein Titel von Sr. Maj. dem Könige beigelegt werden. Werde nun alles dieses näher erwogen, so erscheine es ganz unerklärlich, wie in einer Benennung, die mit Verfassungsverhältnissen durchaus nichts gemein habe, und wobei die verfassungsmäßige Stellung der Ministerien auch nicht von ferne in Frage kommen könne, ein Grund zu Befürchtungen oder Bedenken aufzufinden sey; es müßte denn die Voraussetzung angenommen werden wollen, daß die Organe der Regierung der Heiligkeit des geleisteten Eides vergessen hätten, oder zu vergessen gedächten &#x2013; eine Voraussetzung, auf die er (der Minister) nicht näher eingehen zu sollen glaube, weil er solche für unmöglich halte. Wenn nun aber durch eine Modification zu einem an die Stände des Reichs zum Beirathe und zur Zustimmung gebrachten Gesetzentwurfe die Benennung &#x201E;Staatsministerium&#x201C; oder &#x201E;Staatsminister&#x201C; zur gesetzlichen erhoben werden wolle, so stelle sich die Sache für die Regierung in einem andern Gesichtspunkt dar. Denn dann werde der Krone das Recht bestritten, die Titel und Benennungen der von ihr niedergesetzten öffentlichen Behörden, auch in so weit von ihrer verfassungsmäßigen Stellung durchaus nicht die Sprache, nach ihrem Gutfinden zu ändern, und (um ein Beispiel anzuführen) den Appellationsgerichten etwa die alte Benennung &#x201E;Hofgerichte&#x201C; wieder beizulegen, einzig deßwegen, weil die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen nur die zur Zeit ihres Erscheinens von dem Könige vorgeschriebene Benennung &#x201E;Appellationsgerichte&#x201C; gebraucht hätten. Das eben erwähnte Recht stehe der Krone als ein unzweifelhafter Ausfluß der Staatsgewalt zu, deren Rechte in ihrer Gesammtheit der König nach Tit. II. §. 1 der Verfassungsurkunde in sich vereinige; dasselbe stehe ihr ungeschmälert und unbestreitbar zu, weil der Geber der Verfassungsurkunde sich weder in dieser selbst, noch in ihren Beilagen irgend eine Beschränkung bezüglich seiner Ausübung auferlegt habe. Er habe daher auch auf das bestimmteste zu erklären, daß Se. Maj. der König Allerhöchst sich namentlich das Recht die Benennung &#x201E;Ministerium&#x201C; unbeschadet der Verfassungsverhältnisse allgemein vorzuschreiben, um so weniger in irgend einer Weise schmälern zu lassen entschlossen seyen, als dieses Recht von Ihnen schon durch die Verordnungen vom 9 December 1825 und 31 Januar 1829 geübt worden sey. Er glaube aber auch überzeugt seyn zu dürfen, daß eine Antastung dieses königlichen Rechtes gewiß nicht in den Absichten und Gesinnungen der Stände des Reichs liege, noch jemals liegen könne.</p><lb/>
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[0372/0004] liege daher in der Natur der Sache, daß dieselben überall, wo sie von öffentlichen Stellen und Behörden sprechen, diese mit den damals von dem König angeordnet gewesenen Titeln und Benennungen bezeichnen, nachdem sie – die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen – von eben demselben König ausgegangen. Eben deßhalb werde denn dort auch die Benennung „Staatsminister“ und „Minister“ promiscue gebraucht, und es komme die letztere namentlich im Tit. 2 §§. 16, 17 und 23 der Xten Verfassungsbeilage vor. – Nicht minder werde der Ausdruck „Ministerium“ im §. 92 der VIten Verfassungsbeilage angewendet. Se. Maj. der jetzt regierende König hätten bald nach allerhöchstdero Regierungsantritt zuerst durch eine Verordnung vom 25 Oct. 1825 den Rang und die Besoldungsverhältnisse ihrer Minister, dann aber durch eine zweite Verordnung vom 9 December 1825 die Formation und den Wirkungskreis allerhöchstihrer Ministerien neu bestimmt; in der letzterwähnten Verordnung komme der Ausdruck „Staatsministerium“ nur einmal im Eingange vor, sonst werde durchgängig die Benennung „Ministerium“ gebraucht. – Durch eine spätere allerhöchste Verordnung vom 31 Januar 1829 hätten Allerhöchstdieselben die frühere Benennung „Ministerium der Armee“ in „Kriegsministerium“ abzuändern geruht. Seit 15 und beziehungsweise seit 11 Jahren lägen beide Verordnungen vor Jedermanns Augen, und hätten nie zu dem mindesten Bedenken von irgend einer Seite Anlaß gegeben; ja es kämen sogar die Ausdrücke „Minister“ und „Ministerien“ an dem Schlusse der beiden mit dem Beirathe und der Zustimmung der Stände des Reichs erlassenen Finanzgesetze vom 28 Dec. 1831 und 17 Nov. 1837 vor. Wenn nun die Regierung bei den im Jahre 1840an die Stände des Reichs gebrachten Gesetzesentwürfen wiederum bald den Ausdruck „Ministerium,“ bald die Benennung „Staatsministerium“ gebraucht habe, so sey es schwer zu erklären, wie hierin (auch abgesehen von der Rechtsfrage) ein Grund zu Bedenken gefunden werden könne, nachdem selbst die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen beide Ausdrücke promiscue gebrauchten. Eine Veränderung der staatsrechtlichen Stellung der Ministerien in Beziehung auf Verfassungsverhältnisse und namentlich auf Verantwortlichkeit habe dabei nach der Natur der Sache und nach den klarsten Verfassungsbestimmungen niemals in Frage kommen können. Denn, wenn auch ganz von der nach Tit. X §. 1. der Verfassungsurkunde durch den Eid des Königs gegebenen Gewähr der Verfassung und ihrer Aufrechthaltung in allen Theilen hinweggesehen werden wolle, so seyen doch nach §. 4. des nämlichen Tit. X der Verfassungsurkunde nicht bloß die königlichen Staatsminister, sondern sämmtliche Staatsdiener für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich, deren Beobachtung sie alle nach §. 3 eidlich zu geloben hätten. Die Verantwortlichkeit sey also ganz dieselbe, selbst wenn die Leitung eines Ministeriums, wie dieses schon vielfältig geschehen, nicht einem Minister, sondern einem andern höhern Staatsbeamten von Sr. Maj. dem Könige übergeben werde; der Titel sey hiebei verfassungsmäßig ganz irrelevant – denn es sey der Minister schon als Staatsdiener hiefür verantwortlich; der staatsdienerliche Stand aber werde nach §. 1 der IXten Verfassungsbeilage durch das Anstellungsrescript, und nicht durch den Titel erworben und begründet. Nach Tit. X §. 5 der Verfassungsurkunde greife ferner das ständische Recht der Beschwerdeführung über Verfassungsverletzungen nicht bloß den königl. Staatsministerien, sondern jeder Staatsbehörde gegenüber Platz, und ebenso sey nach §. 6 ib. den Ständen des Reichs das Recht der Stellung einer förmlichen Anklage bei vorsätzlicher Verletzung der Staatsverfassung nicht bloß gegen die Minister, sondern gegen jeden höhern Staatsbeamten eingeräumt, zu welch letzteren denn doch wohl ein jeder Vorstand eines Ministeriums gehöre, möge demselben übrigens was immer für ein Titel von Sr. Maj. dem Könige beigelegt werden. Werde nun alles dieses näher erwogen, so erscheine es ganz unerklärlich, wie in einer Benennung, die mit Verfassungsverhältnissen durchaus nichts gemein habe, und wobei die verfassungsmäßige Stellung der Ministerien auch nicht von ferne in Frage kommen könne, ein Grund zu Befürchtungen oder Bedenken aufzufinden sey; es müßte denn die Voraussetzung angenommen werden wollen, daß die Organe der Regierung der Heiligkeit des geleisteten Eides vergessen hätten, oder zu vergessen gedächten – eine Voraussetzung, auf die er (der Minister) nicht näher eingehen zu sollen glaube, weil er solche für unmöglich halte. Wenn nun aber durch eine Modification zu einem an die Stände des Reichs zum Beirathe und zur Zustimmung gebrachten Gesetzentwurfe die Benennung „Staatsministerium“ oder „Staatsminister“ zur gesetzlichen erhoben werden wolle, so stelle sich die Sache für die Regierung in einem andern Gesichtspunkt dar. Denn dann werde der Krone das Recht bestritten, die Titel und Benennungen der von ihr niedergesetzten öffentlichen Behörden, auch in so weit von ihrer verfassungsmäßigen Stellung durchaus nicht die Sprache, nach ihrem Gutfinden zu ändern, und (um ein Beispiel anzuführen) den Appellationsgerichten etwa die alte Benennung „Hofgerichte“ wieder beizulegen, einzig deßwegen, weil die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen nur die zur Zeit ihres Erscheinens von dem Könige vorgeschriebene Benennung „Appellationsgerichte“ gebraucht hätten. Das eben erwähnte Recht stehe der Krone als ein unzweifelhafter Ausfluß der Staatsgewalt zu, deren Rechte in ihrer Gesammtheit der König nach Tit. II. §. 1 der Verfassungsurkunde in sich vereinige; dasselbe stehe ihr ungeschmälert und unbestreitbar zu, weil der Geber der Verfassungsurkunde sich weder in dieser selbst, noch in ihren Beilagen irgend eine Beschränkung bezüglich seiner Ausübung auferlegt habe. Er habe daher auch auf das bestimmteste zu erklären, daß Se. Maj. der König Allerhöchst sich namentlich das Recht die Benennung „Ministerium“ unbeschadet der Verfassungsverhältnisse allgemein vorzuschreiben, um so weniger in irgend einer Weise schmälern zu lassen entschlossen seyen, als dieses Recht von Ihnen schon durch die Verordnungen vom 9 December 1825 und 31 Januar 1829 geübt worden sey. Er glaube aber auch überzeugt seyn zu dürfen, daß eine Antastung dieses königlichen Rechtes gewiß nicht in den Absichten und Gesinnungen der Stände des Reichs liege, noch jemals liegen könne. Rußland. _ Von der russischen Gränze, 7 Febr. In Nr. 31 der Allg. Ztg. sind angebliche Correspondenznachrichten des Pariser Journals „le Commerce“ über eine neue, in St. Petersburg entdeckte Verschwörung, und Unfälle, die das Expeditionsheer gegen Khiwa betroffen haben sollen, aufgenommen, es ist aber dabei auf den geringen Werth hingedeutet, den dergleichen Berichte in den französischen Blättern gewöhnlich verdienen, und der Wunsch ausgedrückt worden, daß Besserunterrichtete mit Erläuterungen und Widerlegungen hervortreten möchten. – Es ist eine sehr richtige Bemerkung, daß der Werth der sogenannten Correspondances particuliéres in französischen Blättern nicht niedrig genug angeschlagen werden kann. Von denen wenigstens, die aus dem Norden kommen sollen, sind mindestens neun Zehntel an den Ufern der Seine nach Mittheilungen irgend eines deutschen oder polnischen Flüchtlings, oder nach müßigem Kaffeehausgeschwätz zusammengestellt, und

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Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 47. Augsburg, 16. Februar 1840, S. 0372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_047_18400216/4>, abgerufen am 03.12.2024.