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Allgemeine Zeitung. Nr. 50. Augsburg, 19. Februar 1840.

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Die außerordentliche Deputation der zweiten Kammer, welche zur Begutachtung des Antrags des Abgeordneten Eisenstuck in Bezug auf die hannover'sche Verfassungsangelegenheit gewählt worden war, hat in diesen Tagen ihren Bericht eingereicht, und die Berathung darüber soll nächstens beginnen. Bekanntlich war jener Antrag (am 11 Nov. 1839) darauf gerichtet, die hohe Staatsregierung im Vereine mit der ersten Kammer zu ersuchen, über die in der hannover'schen Verfassungssache bei der hohen Bundesversammlung stattgehabten Verhandlungen und die Theilnahme der diesseitigen Staatsregierung an denselben und deren Ergebnisse der Ständeversammlung geeignete und beruhigende Mittheilung zu machen. Die mit der Begutachtung dieses Antrags beauftragte außerordentliche Deputation besteht aus den HH. Abg. V. Watzdorf (Referent), Eisenstuck, v. Thielau, Todt, Reiche-Eisenstuck, v. Mayer und Georgi. In dem sehr gründlich abgefaßten, tief in das alte und neue deutsche Staatsrecht eingehenden Berichte derselben ist, nach vorausgeschickter Darstellung der Sachlage, gezeigt, daß das Vertrauen, welches die Stände in die Haltung der Regierung am Bundestage gesetzt haben, kein unbegründetes gewesen, sondern gerechtfertigt dastehe; es sey zwar abzuwarten, welchen Erfolg das Bemühen und die im Gange befindlichen Versuche, die hannover'schen Irrungen durch Verständigung im Innern des Landes auszugleichen, haben würden, und dieß um so mehr, als man diese Angelegenheit von Seite des Bundes keineswegs für so definitiv abgemacht anzusehen vermöge, daß nicht in gewissen Fällen das Einschreiten desselben gerechtfertigt werden könnte; indeß sey nicht in Abrede zu stellen, daß bei allen constitutionellen Staaten Deutschlands nach dem Vorgange der Entscheidung des Bundestags in der hannover'schen Sache eine Lücke für den Fall bleibe, wenn mit der Verfassung eines Landes auch die Ständeversammlung aufgehoben und auf diese Weise der Kläger beseitigt würde. Nächstdem werden die Gründe gegen und für die Gültigkeit des hannover'schen Staatsgrundgesetzes von 1833 erörtert und die verschiedenen Auslegungen der durch die k. hannover'sche Proclamation vom 10 Sept. veröffentlichten Entscheidung des Bundestages geprüft, wobei die Bemerkung vorkommt, daß weder jene Veröffentlichung des Bundesbeschlusses durch die k. hannover'sche Proclamation überhaupt, noch die darin dem letztern gegebene Auslegung in der Absicht der diesseitigen Regierung gelegen habe. Hierauf macht der Bericht auf die Folgen der bisherigen Behandlung der hannover'schen Verfassungsangelegenheit aufmerksam, es sey nämlich dadurch der Grund des Bestehens aller Verfassungen Deutschlands erschüttert und selbst das monarchische Princip gefährdet worden; daher dürfte die Errichtung eines ständigen, unabhängigen und unabsetzbaren höchsten Gerichts zur Sicherung des Rechtszustandes in Deutschland wohl dem politischen Zwecke des hohen Bundes entsprechen. Auf die Entwickelung dieser Gründe und Ansichten hat nun die Deputation folgendes einstimmige Votum gegründet: Es möge die Kammer gemeinschaftlich mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung darauf antragen, daß dieselbe den ihr zu Gebote stehenden Einfluß zur Wiederherstellung des durch die einseitige Aufhebung des Staatsgrundgesetzes vom 26 Sept. 1833 gestörten Rechtszustandes des Königreichs Hannover auch fernerhin kräftigst verwende, und bei der hohen Bundesversammlung Folgendes beantrage: 1) eine authentische Erklärung der durch Proclamation vom 10 Sept. v. J. von der hannover'schen Regierung bekannt gemachten Entscheidung des Bundestages, namentlich des darin gebrauchten Ausdrucks "dermalige Stände"; 2) die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck, wie solche am 14 Nov. 1816 als Regel angenommen gewesen; 3) die Einsetzung eines die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden Bundesstaatsgerichtshofs, der nicht allein von Ständeversammlungen, sondern auch von Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung und über Justizverweigerung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden befugt sey. - Am Schlusse hat die Deputation hinsichtlich der an die zweite Kammer gerichteten Petitionen, daß unsere Verfassung unter die politisch rechtliche Garantie des deutschen Bundes gestellt werden möge, angerathen, denselben keine Folge zu geben, indem sie, die Deputation, offen und klar ihre Ueberzeugung dahin ausspreche, daß ihr die anerkannte und makellose Gewissenhaftigkeit, Gerechtigkeit und Worttreue Sr. Maj. des Königs und seines Hauses höher stehe, als jede andere auswärts zu suchende Garantie. (Leipziger Z.)

Wenn es in Preußen noch bei dem Verbote der öffentlichen Feier des Jubelfestes der Buchdruckerkunst bleiben sollte, wird das hier vorbereitete Fest dadurch eine noch höhere und nationalere Bedeutung erhalten, indem bereits Anfragen wegen der Theilnahme aus namhaften preußischen Städten erfolgt sind. - Der Gesetzesentwurf, die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels betreffend, welcher unsern jetzt versammelten Ständen vorgelegt worden ist, wird jedenfalls zu sehr vielen Einwendungen Veranlassung geben. Eben jetzt wird auch eine dagegen gerichtete Petition der hiesigen Buchhändler zum Absenden vorbereitet, welche nicht die einzige bleiben dürfte. Ueberhaupt wird der Landtag jedenfalls die erste Jahreshälfte überdauern, wozu auch der laut den jüngsten Mittheilungen gestellte Antrag an die Regierung, demselben ein Gesetz über das Armenwesen während der jetzigen Sitzung noch vorzulegen, sehr beitragen dürfte. Ein darauf absehender Wunsch ward übrigens schon 1837 ausgesprochen. - Am 18 wird in der zweiten Kammer wahrscheinlich die Verhandlung über den vom Abgeordneten Eisenstuck wegen der hannover'schen Frage am 11 November vorigen Jahrs gestellte Antrag vorgenommen werden: die Regierung gemeinschaftlich mit der ersten Kammer nun geeignete und beruhigende Mittheilungen wegen der in der hannover'schen Verfassungssache bei der deutschen Bundesversammlung stattgehabten Verhandlungen und wegen der betreffenden Theilnahme der sächsischen Regierung, so wie über die Ergebnisse derselben zu ersuchen.

Die Zeitungen haben des Rescriptes erwähnt, durch welches dem Magistrate jede Verbindung mit Stadtdirector Rumann untersagt worden ist. Ebenso erschien ein Landdrostei-Rescript, durch welches dem Magistrat befohlen wird, den bisher als Ordonnanz im Hause des Stadtdirectors befindlichen Stadtsoldaten zu entfernen. Der Magistrat soll sehr energisch geantwortet haben. Diese beiden Rescripte lauten folgendermaßen! 1) "Da Sr. Maj. dem Könige zur Anzeige gekommen, daß fortwährend eine Einmischung des suspendirten Stadtdirectors Rumann in die städtischen Geschäftsangelegenheiten stattfinde, so haben Allerhöchstdieselben befohlen, daß Maaßregeln getroffen werden, um jede directe oder indirecte Einmischung des Stadtdirectors in jene Angelegenheiten streng zu verhindern. Diesem allerhöchsten Befehle zufolge machen wir dem löblichen Magistrate zur Pflicht, nicht nur selbst sich jeder Geschäftsverbindung mit dem Stadtdirector Rumann während seiner Suspension bei eigener Verantwortlichkeit gänzlich zu enthalten, sondern auch den dem löblichen Magistrate untergeordneten städtischen Officianten und den Rechnungsführern

Die außerordentliche Deputation der zweiten Kammer, welche zur Begutachtung des Antrags des Abgeordneten Eisenstuck in Bezug auf die hannover'sche Verfassungsangelegenheit gewählt worden war, hat in diesen Tagen ihren Bericht eingereicht, und die Berathung darüber soll nächstens beginnen. Bekanntlich war jener Antrag (am 11 Nov. 1839) darauf gerichtet, die hohe Staatsregierung im Vereine mit der ersten Kammer zu ersuchen, über die in der hannover'schen Verfassungssache bei der hohen Bundesversammlung stattgehabten Verhandlungen und die Theilnahme der diesseitigen Staatsregierung an denselben und deren Ergebnisse der Ständeversammlung geeignete und beruhigende Mittheilung zu machen. Die mit der Begutachtung dieses Antrags beauftragte außerordentliche Deputation besteht aus den HH. Abg. V. Watzdorf (Referent), Eisenstuck, v. Thielau, Todt, Reiche-Eisenstuck, v. Mayer und Georgi. In dem sehr gründlich abgefaßten, tief in das alte und neue deutsche Staatsrecht eingehenden Berichte derselben ist, nach vorausgeschickter Darstellung der Sachlage, gezeigt, daß das Vertrauen, welches die Stände in die Haltung der Regierung am Bundestage gesetzt haben, kein unbegründetes gewesen, sondern gerechtfertigt dastehe; es sey zwar abzuwarten, welchen Erfolg das Bemühen und die im Gange befindlichen Versuche, die hannover'schen Irrungen durch Verständigung im Innern des Landes auszugleichen, haben würden, und dieß um so mehr, als man diese Angelegenheit von Seite des Bundes keineswegs für so definitiv abgemacht anzusehen vermöge, daß nicht in gewissen Fällen das Einschreiten desselben gerechtfertigt werden könnte; indeß sey nicht in Abrede zu stellen, daß bei allen constitutionellen Staaten Deutschlands nach dem Vorgange der Entscheidung des Bundestags in der hannover'schen Sache eine Lücke für den Fall bleibe, wenn mit der Verfassung eines Landes auch die Ständeversammlung aufgehoben und auf diese Weise der Kläger beseitigt würde. Nächstdem werden die Gründe gegen und für die Gültigkeit des hannover'schen Staatsgrundgesetzes von 1833 erörtert und die verschiedenen Auslegungen der durch die k. hannover'sche Proclamation vom 10 Sept. veröffentlichten Entscheidung des Bundestages geprüft, wobei die Bemerkung vorkommt, daß weder jene Veröffentlichung des Bundesbeschlusses durch die k. hannover'sche Proclamation überhaupt, noch die darin dem letztern gegebene Auslegung in der Absicht der diesseitigen Regierung gelegen habe. Hierauf macht der Bericht auf die Folgen der bisherigen Behandlung der hannover'schen Verfassungsangelegenheit aufmerksam, es sey nämlich dadurch der Grund des Bestehens aller Verfassungen Deutschlands erschüttert und selbst das monarchische Princip gefährdet worden; daher dürfte die Errichtung eines ständigen, unabhängigen und unabsetzbaren höchsten Gerichts zur Sicherung des Rechtszustandes in Deutschland wohl dem politischen Zwecke des hohen Bundes entsprechen. Auf die Entwickelung dieser Gründe und Ansichten hat nun die Deputation folgendes einstimmige Votum gegründet: Es möge die Kammer gemeinschaftlich mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung darauf antragen, daß dieselbe den ihr zu Gebote stehenden Einfluß zur Wiederherstellung des durch die einseitige Aufhebung des Staatsgrundgesetzes vom 26 Sept. 1833 gestörten Rechtszustandes des Königreichs Hannover auch fernerhin kräftigst verwende, und bei der hohen Bundesversammlung Folgendes beantrage: 1) eine authentische Erklärung der durch Proclamation vom 10 Sept. v. J. von der hannover'schen Regierung bekannt gemachten Entscheidung des Bundestages, namentlich des darin gebrauchten Ausdrucks „dermalige Stände“; 2) die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck, wie solche am 14 Nov. 1816 als Regel angenommen gewesen; 3) die Einsetzung eines die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden Bundesstaatsgerichtshofs, der nicht allein von Ständeversammlungen, sondern auch von Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung und über Justizverweigerung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden befugt sey. – Am Schlusse hat die Deputation hinsichtlich der an die zweite Kammer gerichteten Petitionen, daß unsere Verfassung unter die politisch rechtliche Garantie des deutschen Bundes gestellt werden möge, angerathen, denselben keine Folge zu geben, indem sie, die Deputation, offen und klar ihre Ueberzeugung dahin ausspreche, daß ihr die anerkannte und makellose Gewissenhaftigkeit, Gerechtigkeit und Worttreue Sr. Maj. des Königs und seines Hauses höher stehe, als jede andere auswärts zu suchende Garantie. (Leipziger Z.)

Wenn es in Preußen noch bei dem Verbote der öffentlichen Feier des Jubelfestes der Buchdruckerkunst bleiben sollte, wird das hier vorbereitete Fest dadurch eine noch höhere und nationalere Bedeutung erhalten, indem bereits Anfragen wegen der Theilnahme aus namhaften preußischen Städten erfolgt sind. – Der Gesetzesentwurf, die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels betreffend, welcher unsern jetzt versammelten Ständen vorgelegt worden ist, wird jedenfalls zu sehr vielen Einwendungen Veranlassung geben. Eben jetzt wird auch eine dagegen gerichtete Petition der hiesigen Buchhändler zum Absenden vorbereitet, welche nicht die einzige bleiben dürfte. Ueberhaupt wird der Landtag jedenfalls die erste Jahreshälfte überdauern, wozu auch der laut den jüngsten Mittheilungen gestellte Antrag an die Regierung, demselben ein Gesetz über das Armenwesen während der jetzigen Sitzung noch vorzulegen, sehr beitragen dürfte. Ein darauf absehender Wunsch ward übrigens schon 1837 ausgesprochen. – Am 18 wird in der zweiten Kammer wahrscheinlich die Verhandlung über den vom Abgeordneten Eisenstuck wegen der hannover'schen Frage am 11 November vorigen Jahrs gestellte Antrag vorgenommen werden: die Regierung gemeinschaftlich mit der ersten Kammer nun geeignete und beruhigende Mittheilungen wegen der in der hannover'schen Verfassungssache bei der deutschen Bundesversammlung stattgehabten Verhandlungen und wegen der betreffenden Theilnahme der sächsischen Regierung, so wie über die Ergebnisse derselben zu ersuchen.

Die Zeitungen haben des Rescriptes erwähnt, durch welches dem Magistrate jede Verbindung mit Stadtdirector Rumann untersagt worden ist. Ebenso erschien ein Landdrostei-Rescript, durch welches dem Magistrat befohlen wird, den bisher als Ordonnanz im Hause des Stadtdirectors befindlichen Stadtsoldaten zu entfernen. Der Magistrat soll sehr energisch geantwortet haben. Diese beiden Rescripte lauten folgendermaßen! 1) „Da Sr. Maj. dem Könige zur Anzeige gekommen, daß fortwährend eine Einmischung des suspendirten Stadtdirectors Rumann in die städtischen Geschäftsangelegenheiten stattfinde, so haben Allerhöchstdieselben befohlen, daß Maaßregeln getroffen werden, um jede directe oder indirecte Einmischung des Stadtdirectors in jene Angelegenheiten streng zu verhindern. Diesem allerhöchsten Befehle zufolge machen wir dem löblichen Magistrate zur Pflicht, nicht nur selbst sich jeder Geschäftsverbindung mit dem Stadtdirector Rumann während seiner Suspension bei eigener Verantwortlichkeit gänzlich zu enthalten, sondern auch den dem löblichen Magistrate untergeordneten städtischen Officianten und den Rechnungsführern

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[0396/0004] _ Dresden, 12 Febr. Die außerordentliche Deputation der zweiten Kammer, welche zur Begutachtung des Antrags des Abgeordneten Eisenstuck in Bezug auf die hannover'sche Verfassungsangelegenheit gewählt worden war, hat in diesen Tagen ihren Bericht eingereicht, und die Berathung darüber soll nächstens beginnen. Bekanntlich war jener Antrag (am 11 Nov. 1839) darauf gerichtet, die hohe Staatsregierung im Vereine mit der ersten Kammer zu ersuchen, über die in der hannover'schen Verfassungssache bei der hohen Bundesversammlung stattgehabten Verhandlungen und die Theilnahme der diesseitigen Staatsregierung an denselben und deren Ergebnisse der Ständeversammlung geeignete und beruhigende Mittheilung zu machen. Die mit der Begutachtung dieses Antrags beauftragte außerordentliche Deputation besteht aus den HH. Abg. V. Watzdorf (Referent), Eisenstuck, v. Thielau, Todt, Reiche-Eisenstuck, v. Mayer und Georgi. In dem sehr gründlich abgefaßten, tief in das alte und neue deutsche Staatsrecht eingehenden Berichte derselben ist, nach vorausgeschickter Darstellung der Sachlage, gezeigt, daß das Vertrauen, welches die Stände in die Haltung der Regierung am Bundestage gesetzt haben, kein unbegründetes gewesen, sondern gerechtfertigt dastehe; es sey zwar abzuwarten, welchen Erfolg das Bemühen und die im Gange befindlichen Versuche, die hannover'schen Irrungen durch Verständigung im Innern des Landes auszugleichen, haben würden, und dieß um so mehr, als man diese Angelegenheit von Seite des Bundes keineswegs für so definitiv abgemacht anzusehen vermöge, daß nicht in gewissen Fällen das Einschreiten desselben gerechtfertigt werden könnte; indeß sey nicht in Abrede zu stellen, daß bei allen constitutionellen Staaten Deutschlands nach dem Vorgange der Entscheidung des Bundestags in der hannover'schen Sache eine Lücke für den Fall bleibe, wenn mit der Verfassung eines Landes auch die Ständeversammlung aufgehoben und auf diese Weise der Kläger beseitigt würde. Nächstdem werden die Gründe gegen und für die Gültigkeit des hannover'schen Staatsgrundgesetzes von 1833 erörtert und die verschiedenen Auslegungen der durch die k. hannover'sche Proclamation vom 10 Sept. veröffentlichten Entscheidung des Bundestages geprüft, wobei die Bemerkung vorkommt, daß weder jene Veröffentlichung des Bundesbeschlusses durch die k. hannover'sche Proclamation überhaupt, noch die darin dem letztern gegebene Auslegung in der Absicht der diesseitigen Regierung gelegen habe. Hierauf macht der Bericht auf die Folgen der bisherigen Behandlung der hannover'schen Verfassungsangelegenheit aufmerksam, es sey nämlich dadurch der Grund des Bestehens aller Verfassungen Deutschlands erschüttert und selbst das monarchische Princip gefährdet worden; daher dürfte die Errichtung eines ständigen, unabhängigen und unabsetzbaren höchsten Gerichts zur Sicherung des Rechtszustandes in Deutschland wohl dem politischen Zwecke des hohen Bundes entsprechen. Auf die Entwickelung dieser Gründe und Ansichten hat nun die Deputation folgendes einstimmige Votum gegründet: Es möge die Kammer gemeinschaftlich mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung darauf antragen, daß dieselbe den ihr zu Gebote stehenden Einfluß zur Wiederherstellung des durch die einseitige Aufhebung des Staatsgrundgesetzes vom 26 Sept. 1833 gestörten Rechtszustandes des Königreichs Hannover auch fernerhin kräftigst verwende, und bei der hohen Bundesversammlung Folgendes beantrage: 1) eine authentische Erklärung der durch Proclamation vom 10 Sept. v. J. von der hannover'schen Regierung bekannt gemachten Entscheidung des Bundestages, namentlich des darin gebrauchten Ausdrucks „dermalige Stände“; 2) die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck, wie solche am 14 Nov. 1816 als Regel angenommen gewesen; 3) die Einsetzung eines die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden Bundesstaatsgerichtshofs, der nicht allein von Ständeversammlungen, sondern auch von Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung und über Justizverweigerung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden befugt sey. – Am Schlusse hat die Deputation hinsichtlich der an die zweite Kammer gerichteten Petitionen, daß unsere Verfassung unter die politisch rechtliche Garantie des deutschen Bundes gestellt werden möge, angerathen, denselben keine Folge zu geben, indem sie, die Deputation, offen und klar ihre Ueberzeugung dahin ausspreche, daß ihr die anerkannte und makellose Gewissenhaftigkeit, Gerechtigkeit und Worttreue Sr. Maj. des Königs und seines Hauses höher stehe, als jede andere auswärts zu suchende Garantie. (Leipziger Z.) _ Leipzig 14 Febr. Wenn es in Preußen noch bei dem Verbote der öffentlichen Feier des Jubelfestes der Buchdruckerkunst bleiben sollte, wird das hier vorbereitete Fest dadurch eine noch höhere und nationalere Bedeutung erhalten, indem bereits Anfragen wegen der Theilnahme aus namhaften preußischen Städten erfolgt sind. – Der Gesetzesentwurf, die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels betreffend, welcher unsern jetzt versammelten Ständen vorgelegt worden ist, wird jedenfalls zu sehr vielen Einwendungen Veranlassung geben. Eben jetzt wird auch eine dagegen gerichtete Petition der hiesigen Buchhändler zum Absenden vorbereitet, welche nicht die einzige bleiben dürfte. Ueberhaupt wird der Landtag jedenfalls die erste Jahreshälfte überdauern, wozu auch der laut den jüngsten Mittheilungen gestellte Antrag an die Regierung, demselben ein Gesetz über das Armenwesen während der jetzigen Sitzung noch vorzulegen, sehr beitragen dürfte. Ein darauf absehender Wunsch ward übrigens schon 1837 ausgesprochen. – Am 18 wird in der zweiten Kammer wahrscheinlich die Verhandlung über den vom Abgeordneten Eisenstuck wegen der hannover'schen Frage am 11 November vorigen Jahrs gestellte Antrag vorgenommen werden: die Regierung gemeinschaftlich mit der ersten Kammer nun geeignete und beruhigende Mittheilungen wegen der in der hannover'schen Verfassungssache bei der deutschen Bundesversammlung stattgehabten Verhandlungen und wegen der betreffenden Theilnahme der sächsischen Regierung, so wie über die Ergebnisse derselben zu ersuchen. _ Hannover, 12 Febr. Die Zeitungen haben des Rescriptes erwähnt, durch welches dem Magistrate jede Verbindung mit Stadtdirector Rumann untersagt worden ist. Ebenso erschien ein Landdrostei-Rescript, durch welches dem Magistrat befohlen wird, den bisher als Ordonnanz im Hause des Stadtdirectors befindlichen Stadtsoldaten zu entfernen. Der Magistrat soll sehr energisch geantwortet haben. Diese beiden Rescripte lauten folgendermaßen! 1) „Da Sr. Maj. dem Könige zur Anzeige gekommen, daß fortwährend eine Einmischung des suspendirten Stadtdirectors Rumann in die städtischen Geschäftsangelegenheiten stattfinde, so haben Allerhöchstdieselben befohlen, daß Maaßregeln getroffen werden, um jede directe oder indirecte Einmischung des Stadtdirectors in jene Angelegenheiten streng zu verhindern. Diesem allerhöchsten Befehle zufolge machen wir dem löblichen Magistrate zur Pflicht, nicht nur selbst sich jeder Geschäftsverbindung mit dem Stadtdirector Rumann während seiner Suspension bei eigener Verantwortlichkeit gänzlich zu enthalten, sondern auch den dem löblichen Magistrate untergeordneten städtischen Officianten und den Rechnungsführern

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 50. Augsburg, 19. Februar 1840, S. 0396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_050_18400219/4>, abgerufen am 23.11.2024.