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Allgemeine Zeitung. Nr. 51. Augsburg, 20. Februar 1840.

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Nach dieser kurzen Auseinandersetzung der historischen und diplomatischen Unrichtigkeiten der v. Pulßky'schen Rede, so wie des darauf gefußten Raisonnements, möge der unparteiische Leser nun beurtheilen, was er auch von jener in der Beilage Nr. 298 den 25 October 1839 "Ungrische Zustände" Constitution des Landtags, enthaltenen Behauptung zu halten habe, daß die Stimme eines Comitats die Einheit sey, nach welcher Alles gemessen wird.

Auf dem ungarischen Landtage bestehen nach dem Wortlaute der Fundamental-Gesetze vier Stände, der Prälaten, Magnaten, des Adels und der Städte. Von einer Comitatsstimme ist nirgends die Rede, und kann auch nach dem Geiste der Constitution nicht seyn. Die Benennung "Comitats-Deputirte," ist nur ein Sprachgebrauch, denn die sogenannten Comitats-Deputirten gehören weder dem 1ten, noch dem 2ten, noch dem 4ten, sondern lediglich dem 3ten Stande an, aus dessen Mitte sie genommen, und gewählt sind; - die übrigen drei Stände können sie nicht vertreten, denn diese sind selbst zugegen; sie können aber auch nicht die Classe der Bauern ihres Comitats vertreten, denn diese haben kein Repräsentationsrecht, und dürfen auch keinen Deputirten wählen. Würden die Bauern wählen können, schwerlich würden sie ihre Stimmen immer denen geben, oder gegeben haben, die aus den Comitaten auf den Landtag gekommen sind. - Die sogenannten Comitats-Deputirten können nicht einmal behaupten, daß sie aus dem Rechte des patriarchalischen Patronats, welches vielleicht einmal bestanden, natürliche Vertreter des Bauernstandes wären, denn der Adel besitzt nur den geringsten Theil der Unterthanen, die großen Grundherren sind die Krone, der hohe Clerus, die Magnaten, mit 7 Achtel des ganzen Landes. - Viel natürlicher, und auch viel wahrer können die Städte sich als berufene Vertheidiger der contribuirenden Bauernclasse ansehen, denn sie tragen mit ihnen gleiche Lasten, und haben ein gemeinsames Interesse. Dieß gilt noch mehr von jenen in Ungarn so zahlreichen und so wichtigen, ächt nationalen Marktflecken und privilegirten, bischöflichen und Landstädten, worunter viele, obgleich sie keine königl. Freistädte, daher nicht inarticulirt sind, und auf dem Landtage keine Stimme haben, doch ihres Wohlstandes, ihrer Bevölkerung, ihrer Bildung wegen wohl verdienten, unter selbe aufgenommen zu werden, und zwar um so mehr, da nach Fingerzeig des Decrets Sigismundi von 1405 und des ofterwähnten 1 § 1608 viele von denselben seit den ältesten Zeiten, auch wirklich zum Landtag berufen, an der Gesetzgebung Theil nahmen.

Allein auch die Natur der Sache selbst, und die ununterbrochene Diätal-Praxis (bis auf die neueste seit 1825 von allen Seiten in so große Anomalien ausartende Zeit) erheischet, daß die Stimmen nicht nach den Comitaten, wohl aber nach der ausgesprochenen Ueberzeugung der einzelnen Deputirten gezählt werden. So ist es in allen constitutionellen Ländern, und wie könnten mehrere Deputirte einer Jurisdiction, z. B. die 24 der Stadt London, die der 49 ungarischen Städte, die 2 eines und des nämlichen Comitats immer gleicher Meinung seyn? Wenn sie sich elidiren, geht die Stimme verloren. Seit 1608 bis 1680 schickten Comitate und Städte je nach Umständen 2, 3, 4 auch 5 Deputirte, bald mehr bald weniger, seit 1681 ist die Zahl regulirt: jedes Comitat, jede Stadt schickt in der Regel 2 Deputirte, und zu was hätten in eben diesem Jahre diejenigen Comitats- und Stadtdeputirten, welche mehr, als diese Zahl ausweiset, geschickt wurden, abtreten müssen, wenn jedes Comitat, jede Stadt nur ein Votum gehabt hätte? So sind auf dem jetzigen Reichstage 101 Deputirte des dritten, 70 des vierten Standes. Alle Beispiele, die oben aus den früheren Zeiten angeführt worden, bewiesen, daß die Stimmen einzeln gegeben wurden. Der 1495. 25. Art. sagt klar, daß bei verschiedenen Meinungen der oberste königliche Thürhüter die Stimmen einzeln zählen soll. Der 1 § 1608 sagt klar: nuncii Comitatuum (nicht Comitatus), nuncii Civitatum (nicht Civitates) haben ihre Stimmen, (vota. in der vielfachen Zahl) unter den übrigen Ständen; aus Rücksicht dieser einzelnen Stimmen hat der 17. Art. 1687 der Vermehrung der inarticulirenden Städte einen Damm setzen wollen. Alle Gesetze athmen diesen Geist, wie kann man also sagen, die Stimme eines Comitats sey die Einheit, nach der Alles gemessen wird?

Ob übrigens die städtischen Deputirten, so wie sie jetzt sind, ihrer Bestimmung als Vertreter der Industrie und des Handels zu entsprechen geeignet seyen, dürfen sie freilich selbst nicht entscheiden; aber das wird wenigstens Niemand in Zweifel ziehen, daß die vereinten zwei Corporationen, Magistrat und Wahlbürgerschaft, allerdings im Stande seyen, ihr und überhaupt das städtische Interesse wahrzunehmen, und denselben angemessene Instructionen zu ertheilen. - Glorreich und segenbringend für das Land wird allerdings der Landtag seyn, welcher, indem er auch den Städten ihr Recht widerfahren läßt, und durch ihr Aufleben und ihre Vermehrung der Nation eine große und neue Kraft zuführt, die jetzigen Anomalien der Gesetzgebung zu beseitigen und das Glück und die Wiedergeburt unseres theueren Vaterlandes durch weise Institutionen zu begründen, berufen seyn wird. Möge des Verfassers Wunsch und Hoffnung, daß dieß schon der nächste sey, in Erfüllung gehen!

[441-43]

Bekanntmachung.

Alle diejenigen, welche aus was immer für einem Titel Ansprüche auf den Rücklaß des am 31 Januar d. J. verlebten k. bayer. Geh. Raths etc. Joseph v. Utzschneider machen wollen, werden hiemit aufgefordert,
binnen neunzig Tagen a dato
solche um so gewisser hierorts anzumelden, als sonst bei Auseinandersetzung dessen Verlassenschaftssache hierauf keine Rücksicht genommen werden würde.

Den 4 Februar 1840.

Königliches Kreis- und Stadtgericht München.

Graf v. Lerchenfeld, Dir.

[438-40]

Bekanntmachung.

Johann Fleischmann, Bauernsohn von Feldkirchen, marschirte im Jahre 1812 als Soldat des vormaligen 5ten Linien-Infanterie-Regiments, als dieses Regiment von Nürnberg ausrückte, mit nach Rußland, und hat seit dieser Zeit über sein Leben und Aufenthalt keine Nachricht mehr in seine Heimath gelangen lassen.

Derselbe wird daher aufgefordert, sich
innerhalb drei Monaten
bei dem unterfertigten Gerichte zu melden, und sein in 1100 fl. bestehendes Vermögen in Empfang zu nehmen, widrigenfalls solches nach Verlauf dieser Zeit an seine nächsten Verwandten gegen Caution ausgeantwortet wird.

Mallersdorf, den 3 Februar 1840.

Königliches Landgericht Pfaffenberg.

Yberle, Landrichter.

[3519-21]

Edictal-Ladung.

Johann Stephan Link von Werberg, außerehelicher Sohn der Katharina Hüfner von dort, welcher im Jahre 1812 nach Rußland als Soldat zog, hat seit dieser Zeit keine Nachricht mehr von sich gegeben.

Es ergeht daher an diesen Johann Stephan Link oder dessen Leibeserben die Aufforderung,
binnen 1 Monat,
vom Tage der Veröffentlichung dieses an, sich bei dem unterfertigten Gerichte um so gewisser persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte zu melden, als sonst dessen Vermögen ohne alle Cautionsleitung den nächsten anwesenden Erben erb- und eigenthümlich zuerkannt und ausgeantwortet werden wird.

Brückenau, den 24 August 1839

Königlich bayer. Landgericht Brückenau.

Fr. Chr. Hundt.

[156.59]

Edictal-Ladung.

Nachdem
1) Christiane Wilhelmine Büttner in Nossen, daß ihr Ehemann, der im Jahre 1814 bei dem Platzcommandanten v. Gößnitz in Nossen als Dolmetscher in Dienst gestandene, aus Straßburg gebürtige Fleischhauergeselle Johann Büttner sie im Jahre 1819 verlassen, unter der Versicherung, daß ihr von dessen Aufenthalt, Leben und Tod einige Nachricht nicht zugekommen sey, angebracht und auf Trennung der mit demselben geschlossenen Ehe angetragen hat, auch
2) in dem vom königl. Appellationsgericht allhier auf die von Christianen Marien Kirchbach in Roßwein gegen ihren abwesenden Ehemann, den Tuchmachermeister Karl Gottlieb Kirchbach, erhobene Ehedesertionsklage am 28 August d. J. anberaumt gewesenen ersten Edictaltermine der Beklagte nicht erschienen ist, so werden hierdurch ernannte Ehemänner, Büttner und Kirchbach, peremtorisch geladen, daß sie
den 18 März 1840,
des Vormittags 10 Uhr, im hiesigen königlichen Appellationsgericht persönlich erscheinen, Büttner mit seiner Ehefrau die Güte pflege, dafern jedoch eine Aussöhnung nicht zu Stande kommt, sich auf die erhobene Klage einlasse, Kirchbach aber erhebliche Behinderungen, weßhalb er im obberegten ersten Termine nicht erschienen ist, anzeige und sodann beide Beklagte der Bekanntmachung eines Erkenntnisses sich gewärtigen, indem sie außerdem, daß bei ihrem Außenbleiben ermeldetes Erkenntniß Mittags 12 Uhr für bekannt gemacht werde erachtet werden, zu gewarten haben, und rücksichtlich auf der Klägerin Suchen ferner in der Sache geschehen wird, was Recht ist.

Leipzig, am 31 December 1839.

Königl. sächs. Appellationsgericht.

Dr. Beck.

Hincker.

[405-7]

Gant-Erkenntniß.

Gegen Joh. Bapt. Teufel, Handelsmann zu Meßkirch, wurde Gant erkannt, und Tagfahrt zum Richtigstellungs- und Vorzugs-Verfahren auf
Dienstag den 10 März l. J.,
früh 8 Uhr,
angeordnet. Es werden daher alle diejenigen, welche aus was immer für einem Grunde Ansprüche an die Masse machen wollen, aufgefordert,

Nach dieser kurzen Auseinandersetzung der historischen und diplomatischen Unrichtigkeiten der v. Pulßky'schen Rede, so wie des darauf gefußten Raisonnements, möge der unparteiische Leser nun beurtheilen, was er auch von jener in der Beilage Nr. 298 den 25 October 1839 „Ungrische Zustände“ Constitution des Landtags, enthaltenen Behauptung zu halten habe, daß die Stimme eines Comitats die Einheit sey, nach welcher Alles gemessen wird.

Auf dem ungarischen Landtage bestehen nach dem Wortlaute der Fundamental-Gesetze vier Stände, der Prälaten, Magnaten, des Adels und der Städte. Von einer Comitatsstimme ist nirgends die Rede, und kann auch nach dem Geiste der Constitution nicht seyn. Die Benennung „Comitats-Deputirte,“ ist nur ein Sprachgebrauch, denn die sogenannten Comitats-Deputirten gehören weder dem 1ten, noch dem 2ten, noch dem 4ten, sondern lediglich dem 3ten Stande an, aus dessen Mitte sie genommen, und gewählt sind; – die übrigen drei Stände können sie nicht vertreten, denn diese sind selbst zugegen; sie können aber auch nicht die Classe der Bauern ihres Comitats vertreten, denn diese haben kein Repräsentationsrecht, und dürfen auch keinen Deputirten wählen. Würden die Bauern wählen können, schwerlich würden sie ihre Stimmen immer denen geben, oder gegeben haben, die aus den Comitaten auf den Landtag gekommen sind. – Die sogenannten Comitats-Deputirten können nicht einmal behaupten, daß sie aus dem Rechte des patriarchalischen Patronats, welches vielleicht einmal bestanden, natürliche Vertreter des Bauernstandes wären, denn der Adel besitzt nur den geringsten Theil der Unterthanen, die großen Grundherren sind die Krone, der hohe Clerus, die Magnaten, mit 7 Achtel des ganzen Landes. – Viel natürlicher, und auch viel wahrer können die Städte sich als berufene Vertheidiger der contribuirenden Bauernclasse ansehen, denn sie tragen mit ihnen gleiche Lasten, und haben ein gemeinsames Interesse. Dieß gilt noch mehr von jenen in Ungarn so zahlreichen und so wichtigen, ächt nationalen Marktflecken und privilegirten, bischöflichen und Landstädten, worunter viele, obgleich sie keine königl. Freistädte, daher nicht inarticulirt sind, und auf dem Landtage keine Stimme haben, doch ihres Wohlstandes, ihrer Bevölkerung, ihrer Bildung wegen wohl verdienten, unter selbe aufgenommen zu werden, und zwar um so mehr, da nach Fingerzeig des Decrets Sigismundi von 1405 und des ofterwähnten 1 § 1608 viele von denselben seit den ältesten Zeiten, auch wirklich zum Landtag berufen, an der Gesetzgebung Theil nahmen.

Allein auch die Natur der Sache selbst, und die ununterbrochene Diätal-Praxis (bis auf die neueste seit 1825 von allen Seiten in so große Anomalien ausartende Zeit) erheischet, daß die Stimmen nicht nach den Comitaten, wohl aber nach der ausgesprochenen Ueberzeugung der einzelnen Deputirten gezählt werden. So ist es in allen constitutionellen Ländern, und wie könnten mehrere Deputirte einer Jurisdiction, z. B. die 24 der Stadt London, die der 49 ungarischen Städte, die 2 eines und des nämlichen Comitats immer gleicher Meinung seyn? Wenn sie sich elidiren, geht die Stimme verloren. Seit 1608 bis 1680 schickten Comitate und Städte je nach Umständen 2, 3, 4 auch 5 Deputirte, bald mehr bald weniger, seit 1681 ist die Zahl regulirt: jedes Comitat, jede Stadt schickt in der Regel 2 Deputirte, und zu was hätten in eben diesem Jahre diejenigen Comitats- und Stadtdeputirten, welche mehr, als diese Zahl ausweiset, geschickt wurden, abtreten müssen, wenn jedes Comitat, jede Stadt nur ein Votum gehabt hätte? So sind auf dem jetzigen Reichstage 101 Deputirte des dritten, 70 des vierten Standes. Alle Beispiele, die oben aus den früheren Zeiten angeführt worden, bewiesen, daß die Stimmen einzeln gegeben wurden. Der 1495. 25. Art. sagt klar, daß bei verschiedenen Meinungen der oberste königliche Thürhüter die Stimmen einzeln zählen soll. Der 1 § 1608 sagt klar: nuncii Comitatuum (nicht Comitatus), nuncii Civitatum (nicht Civitates) haben ihre Stimmen, (vota. in der vielfachen Zahl) unter den übrigen Ständen; aus Rücksicht dieser einzelnen Stimmen hat der 17. Art. 1687 der Vermehrung der inarticulirenden Städte einen Damm setzen wollen. Alle Gesetze athmen diesen Geist, wie kann man also sagen, die Stimme eines Comitats sey die Einheit, nach der Alles gemessen wird?

Ob übrigens die städtischen Deputirten, so wie sie jetzt sind, ihrer Bestimmung als Vertreter der Industrie und des Handels zu entsprechen geeignet seyen, dürfen sie freilich selbst nicht entscheiden; aber das wird wenigstens Niemand in Zweifel ziehen, daß die vereinten zwei Corporationen, Magistrat und Wahlbürgerschaft, allerdings im Stande seyen, ihr und überhaupt das städtische Interesse wahrzunehmen, und denselben angemessene Instructionen zu ertheilen. – Glorreich und segenbringend für das Land wird allerdings der Landtag seyn, welcher, indem er auch den Städten ihr Recht widerfahren läßt, und durch ihr Aufleben und ihre Vermehrung der Nation eine große und neue Kraft zuführt, die jetzigen Anomalien der Gesetzgebung zu beseitigen und das Glück und die Wiedergeburt unseres theueren Vaterlandes durch weise Institutionen zu begründen, berufen seyn wird. Möge des Verfassers Wunsch und Hoffnung, daß dieß schon der nächste sey, in Erfüllung gehen!

[441-43]

Bekanntmachung.

Alle diejenigen, welche aus was immer für einem Titel Ansprüche auf den Rücklaß des am 31 Januar d. J. verlebten k. bayer. Geh. Raths etc. Joseph v. Utzschneider machen wollen, werden hiemit aufgefordert,
binnen neunzig Tagen a dato
solche um so gewisser hierorts anzumelden, als sonst bei Auseinandersetzung dessen Verlassenschaftssache hierauf keine Rücksicht genommen werden würde.

Den 4 Februar 1840.

Königliches Kreis- und Stadtgericht München.

Graf v. Lerchenfeld, Dir.

[438-40]

Bekanntmachung.

Johann Fleischmann, Bauernsohn von Feldkirchen, marschirte im Jahre 1812 als Soldat des vormaligen 5ten Linien-Infanterie-Regiments, als dieses Regiment von Nürnberg ausrückte, mit nach Rußland, und hat seit dieser Zeit über sein Leben und Aufenthalt keine Nachricht mehr in seine Heimath gelangen lassen.

Derselbe wird daher aufgefordert, sich
innerhalb drei Monaten
bei dem unterfertigten Gerichte zu melden, und sein in 1100 fl. bestehendes Vermögen in Empfang zu nehmen, widrigenfalls solches nach Verlauf dieser Zeit an seine nächsten Verwandten gegen Caution ausgeantwortet wird.

Mallersdorf, den 3 Februar 1840.

Königliches Landgericht Pfaffenberg.

Yberle, Landrichter.

[3519-21]

Edictal-Ladung.

Johann Stephan Link von Werberg, außerehelicher Sohn der Katharina Hüfner von dort, welcher im Jahre 1812 nach Rußland als Soldat zog, hat seit dieser Zeit keine Nachricht mehr von sich gegeben.

Es ergeht daher an diesen Johann Stephan Link oder dessen Leibeserben die Aufforderung,
binnen 1 Monat,
vom Tage der Veröffentlichung dieses an, sich bei dem unterfertigten Gerichte um so gewisser persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte zu melden, als sonst dessen Vermögen ohne alle Cautionsleitung den nächsten anwesenden Erben erb- und eigenthümlich zuerkannt und ausgeantwortet werden wird.

Brückenau, den 24 August 1839

Königlich bayer. Landgericht Brückenau.

Fr. Chr. Hundt.

[156.59]

Edictal-Ladung.

Nachdem
1) Christiane Wilhelmine Büttner in Nossen, daß ihr Ehemann, der im Jahre 1814 bei dem Platzcommandanten v. Gößnitz in Nossen als Dolmetscher in Dienst gestandene, aus Straßburg gebürtige Fleischhauergeselle Johann Büttner sie im Jahre 1819 verlassen, unter der Versicherung, daß ihr von dessen Aufenthalt, Leben und Tod einige Nachricht nicht zugekommen sey, angebracht und auf Trennung der mit demselben geschlossenen Ehe angetragen hat, auch
2) in dem vom königl. Appellationsgericht allhier auf die von Christianen Marien Kirchbach in Roßwein gegen ihren abwesenden Ehemann, den Tuchmachermeister Karl Gottlieb Kirchbach, erhobene Ehedesertionsklage am 28 August d. J. anberaumt gewesenen ersten Edictaltermine der Beklagte nicht erschienen ist, so werden hierdurch ernannte Ehemänner, Büttner und Kirchbach, peremtorisch geladen, daß sie
den 18 März 1840,
des Vormittags 10 Uhr, im hiesigen königlichen Appellationsgericht persönlich erscheinen, Büttner mit seiner Ehefrau die Güte pflege, dafern jedoch eine Aussöhnung nicht zu Stande kommt, sich auf die erhobene Klage einlasse, Kirchbach aber erhebliche Behinderungen, weßhalb er im obberegten ersten Termine nicht erschienen ist, anzeige und sodann beide Beklagte der Bekanntmachung eines Erkenntnisses sich gewärtigen, indem sie außerdem, daß bei ihrem Außenbleiben ermeldetes Erkenntniß Mittags 12 Uhr für bekannt gemacht werde erachtet werden, zu gewarten haben, und rücksichtlich auf der Klägerin Suchen ferner in der Sache geschehen wird, was Recht ist.

Leipzig, am 31 December 1839.

Königl. sächs. Appellationsgericht.

Dr. Beck.

Hincker.

[405-7]

Gant-Erkenntniß.

Gegen Joh. Bapt. Teufel, Handelsmann zu Meßkirch, wurde Gant erkannt, und Tagfahrt zum Richtigstellungs- und Vorzugs-Verfahren auf
Dienstag den 10 März l. J.,
früh 8 Uhr,
angeordnet. Es werden daher alle diejenigen, welche aus was immer für einem Grunde Ansprüche an die Masse machen wollen, aufgefordert,

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[0407/0015] Nach dieser kurzen Auseinandersetzung der historischen und diplomatischen Unrichtigkeiten der v. Pulßky'schen Rede, so wie des darauf gefußten Raisonnements, möge der unparteiische Leser nun beurtheilen, was er auch von jener in der Beilage Nr. 298 den 25 October 1839 „Ungrische Zustände“ Constitution des Landtags, enthaltenen Behauptung zu halten habe, daß die Stimme eines Comitats die Einheit sey, nach welcher Alles gemessen wird. Auf dem ungarischen Landtage bestehen nach dem Wortlaute der Fundamental-Gesetze vier Stände, der Prälaten, Magnaten, des Adels und der Städte. Von einer Comitatsstimme ist nirgends die Rede, und kann auch nach dem Geiste der Constitution nicht seyn. Die Benennung „Comitats-Deputirte,“ ist nur ein Sprachgebrauch, denn die sogenannten Comitats-Deputirten gehören weder dem 1ten, noch dem 2ten, noch dem 4ten, sondern lediglich dem 3ten Stande an, aus dessen Mitte sie genommen, und gewählt sind; – die übrigen drei Stände können sie nicht vertreten, denn diese sind selbst zugegen; sie können aber auch nicht die Classe der Bauern ihres Comitats vertreten, denn diese haben kein Repräsentationsrecht, und dürfen auch keinen Deputirten wählen. Würden die Bauern wählen können, schwerlich würden sie ihre Stimmen immer denen geben, oder gegeben haben, die aus den Comitaten auf den Landtag gekommen sind. – Die sogenannten Comitats-Deputirten können nicht einmal behaupten, daß sie aus dem Rechte des patriarchalischen Patronats, welches vielleicht einmal bestanden, natürliche Vertreter des Bauernstandes wären, denn der Adel besitzt nur den geringsten Theil der Unterthanen, die großen Grundherren sind die Krone, der hohe Clerus, die Magnaten, mit 7 Achtel des ganzen Landes. – Viel natürlicher, und auch viel wahrer können die Städte sich als berufene Vertheidiger der contribuirenden Bauernclasse ansehen, denn sie tragen mit ihnen gleiche Lasten, und haben ein gemeinsames Interesse. Dieß gilt noch mehr von jenen in Ungarn so zahlreichen und so wichtigen, ächt nationalen Marktflecken und privilegirten, bischöflichen und Landstädten, worunter viele, obgleich sie keine königl. Freistädte, daher nicht inarticulirt sind, und auf dem Landtage keine Stimme haben, doch ihres Wohlstandes, ihrer Bevölkerung, ihrer Bildung wegen wohl verdienten, unter selbe aufgenommen zu werden, und zwar um so mehr, da nach Fingerzeig des Decrets Sigismundi von 1405 und des ofterwähnten 1 § 1608 viele von denselben seit den ältesten Zeiten, auch wirklich zum Landtag berufen, an der Gesetzgebung Theil nahmen. Allein auch die Natur der Sache selbst, und die ununterbrochene Diätal-Praxis (bis auf die neueste seit 1825 von allen Seiten in so große Anomalien ausartende Zeit) erheischet, daß die Stimmen nicht nach den Comitaten, wohl aber nach der ausgesprochenen Ueberzeugung der einzelnen Deputirten gezählt werden. So ist es in allen constitutionellen Ländern, und wie könnten mehrere Deputirte einer Jurisdiction, z. B. die 24 der Stadt London, die der 49 ungarischen Städte, die 2 eines und des nämlichen Comitats immer gleicher Meinung seyn? Wenn sie sich elidiren, geht die Stimme verloren. Seit 1608 bis 1680 schickten Comitate und Städte je nach Umständen 2, 3, 4 auch 5 Deputirte, bald mehr bald weniger, seit 1681 ist die Zahl regulirt: jedes Comitat, jede Stadt schickt in der Regel 2 Deputirte, und zu was hätten in eben diesem Jahre diejenigen Comitats- und Stadtdeputirten, welche mehr, als diese Zahl ausweiset, geschickt wurden, abtreten müssen, wenn jedes Comitat, jede Stadt nur ein Votum gehabt hätte? So sind auf dem jetzigen Reichstage 101 Deputirte des dritten, 70 des vierten Standes. Alle Beispiele, die oben aus den früheren Zeiten angeführt worden, bewiesen, daß die Stimmen einzeln gegeben wurden. Der 1495. 25. Art. sagt klar, daß bei verschiedenen Meinungen der oberste königliche Thürhüter die Stimmen einzeln zählen soll. Der 1 § 1608 sagt klar: nuncii Comitatuum (nicht Comitatus), nuncii Civitatum (nicht Civitates) haben ihre Stimmen, (vota. in der vielfachen Zahl) unter den übrigen Ständen; aus Rücksicht dieser einzelnen Stimmen hat der 17. Art. 1687 der Vermehrung der inarticulirenden Städte einen Damm setzen wollen. Alle Gesetze athmen diesen Geist, wie kann man also sagen, die Stimme eines Comitats sey die Einheit, nach der Alles gemessen wird? Ob übrigens die städtischen Deputirten, so wie sie jetzt sind, ihrer Bestimmung als Vertreter der Industrie und des Handels zu entsprechen geeignet seyen, dürfen sie freilich selbst nicht entscheiden; aber das wird wenigstens Niemand in Zweifel ziehen, daß die vereinten zwei Corporationen, Magistrat und Wahlbürgerschaft, allerdings im Stande seyen, ihr und überhaupt das städtische Interesse wahrzunehmen, und denselben angemessene Instructionen zu ertheilen. – Glorreich und segenbringend für das Land wird allerdings der Landtag seyn, welcher, indem er auch den Städten ihr Recht widerfahren läßt, und durch ihr Aufleben und ihre Vermehrung der Nation eine große und neue Kraft zuführt, die jetzigen Anomalien der Gesetzgebung zu beseitigen und das Glück und die Wiedergeburt unseres theueren Vaterlandes durch weise Institutionen zu begründen, berufen seyn wird. Möge des Verfassers Wunsch und Hoffnung, daß dieß schon der nächste sey, in Erfüllung gehen! [441-43] Bekanntmachung. Alle diejenigen, welche aus was immer für einem Titel Ansprüche auf den Rücklaß des am 31 Januar d. J. verlebten k. bayer. Geh. Raths etc. Joseph v. Utzschneider machen wollen, werden hiemit aufgefordert, binnen neunzig Tagen a dato solche um so gewisser hierorts anzumelden, als sonst bei Auseinandersetzung dessen Verlassenschaftssache hierauf keine Rücksicht genommen werden würde. Den 4 Februar 1840. Königliches Kreis- und Stadtgericht München. Graf v. Lerchenfeld, Dir. [438-40] Bekanntmachung. Johann Fleischmann, Bauernsohn von Feldkirchen, marschirte im Jahre 1812 als Soldat des vormaligen 5ten Linien-Infanterie-Regiments, als dieses Regiment von Nürnberg ausrückte, mit nach Rußland, und hat seit dieser Zeit über sein Leben und Aufenthalt keine Nachricht mehr in seine Heimath gelangen lassen. Derselbe wird daher aufgefordert, sich innerhalb drei Monaten bei dem unterfertigten Gerichte zu melden, und sein in 1100 fl. bestehendes Vermögen in Empfang zu nehmen, widrigenfalls solches nach Verlauf dieser Zeit an seine nächsten Verwandten gegen Caution ausgeantwortet wird. Mallersdorf, den 3 Februar 1840. Königliches Landgericht Pfaffenberg. Yberle, Landrichter. [3519-21] Edictal-Ladung. Johann Stephan Link von Werberg, außerehelicher Sohn der Katharina Hüfner von dort, welcher im Jahre 1812 nach Rußland als Soldat zog, hat seit dieser Zeit keine Nachricht mehr von sich gegeben. Es ergeht daher an diesen Johann Stephan Link oder dessen Leibeserben die Aufforderung, binnen 1 Monat, vom Tage der Veröffentlichung dieses an, sich bei dem unterfertigten Gerichte um so gewisser persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte zu melden, als sonst dessen Vermögen ohne alle Cautionsleitung den nächsten anwesenden Erben erb- und eigenthümlich zuerkannt und ausgeantwortet werden wird. Brückenau, den 24 August 1839 Königlich bayer. Landgericht Brückenau. Fr. Chr. Hundt. [156.59] Edictal-Ladung. Nachdem 1) Christiane Wilhelmine Büttner in Nossen, daß ihr Ehemann, der im Jahre 1814 bei dem Platzcommandanten v. Gößnitz in Nossen als Dolmetscher in Dienst gestandene, aus Straßburg gebürtige Fleischhauergeselle Johann Büttner sie im Jahre 1819 verlassen, unter der Versicherung, daß ihr von dessen Aufenthalt, Leben und Tod einige Nachricht nicht zugekommen sey, angebracht und auf Trennung der mit demselben geschlossenen Ehe angetragen hat, auch 2) in dem vom königl. Appellationsgericht allhier auf die von Christianen Marien Kirchbach in Roßwein gegen ihren abwesenden Ehemann, den Tuchmachermeister Karl Gottlieb Kirchbach, erhobene Ehedesertionsklage am 28 August d. J. anberaumt gewesenen ersten Edictaltermine der Beklagte nicht erschienen ist, so werden hierdurch ernannte Ehemänner, Büttner und Kirchbach, peremtorisch geladen, daß sie den 18 März 1840, des Vormittags 10 Uhr, im hiesigen königlichen Appellationsgericht persönlich erscheinen, Büttner mit seiner Ehefrau die Güte pflege, dafern jedoch eine Aussöhnung nicht zu Stande kommt, sich auf die erhobene Klage einlasse, Kirchbach aber erhebliche Behinderungen, weßhalb er im obberegten ersten Termine nicht erschienen ist, anzeige und sodann beide Beklagte der Bekanntmachung eines Erkenntnisses sich gewärtigen, indem sie außerdem, daß bei ihrem Außenbleiben ermeldetes Erkenntniß Mittags 12 Uhr für bekannt gemacht werde erachtet werden, zu gewarten haben, und rücksichtlich auf der Klägerin Suchen ferner in der Sache geschehen wird, was Recht ist. Leipzig, am 31 December 1839. Königl. sächs. Appellationsgericht. Dr. Beck. Hincker. [405-7] Gant-Erkenntniß. Gegen Joh. Bapt. Teufel, Handelsmann zu Meßkirch, wurde Gant erkannt, und Tagfahrt zum Richtigstellungs- und Vorzugs-Verfahren auf Dienstag den 10 März l. J., früh 8 Uhr, angeordnet. Es werden daher alle diejenigen, welche aus was immer für einem Grunde Ansprüche an die Masse machen wollen, aufgefordert,

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 51. Augsburg, 20. Februar 1840, S. 0407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_051_18400220/15>, abgerufen am 02.05.2024.