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Allgemeine Zeitung. Nr. 51. Augsburg, 20. Februar 1840.

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ist zwar unmöglich, das, was von Lord Cornwallis geschehen ist, direct und durch eine allgemeine Maaßregel aufzuheben; allein nichts hindert in den Zemindarien, welche durch Nichtbezahlung der Steuer an den Staat zurückfallen, die Municipalverfassung wieder aufleben zu lassen. Denn es ist ein großer Irrthum zu glauben, daß sie verschwunden ist, obgleich sie gegenwärtig durch eine künstliche Schichte von Interessen, welche durch die Reglements von Lord Cornwallis, und noch mehr durch officielle Redensarten, welche die Basis der Verhältnisse des Landbesitzes betreffen, verdeckt ist. Die Hindus hingen an ihren Municipalrechten mit der äußersten Hartnäckigkeit; sie haben jede politische Krisis und jede fremde Herrschaft überlebt, und werden die unreifen Versuche, welche die europäische Gesetzgebung gemacht hat, ehe sie den wahren Zustand der Dinge kannte, auch überleben. Aber dazu gehört vor Allem, daß das Wiederaufleben des alten Systems, das in diesem Augenblick in den obern Provinzen versucht wird, gelinge, und darum sind die günstigen Nachrichten von dorther von so großer Wichtigkeit.

Die königlichen Freistädte auf dem ungarischen Landtage.

(Beschluß.) Der ungenannte Verfasser fährt jedoch weiter fort und sagt: "In den Städten genießt kaum der hundertste Bürger das Recht der Wahl und des Einflusses auf die öffentlichen Angelegenheiten. So wie vor uns (den Comitatsdeputirten) die Vertreter der städtischen Magistrate und Gemeinden stehen und Vergrößerung ihres Einflusses verlangen, so stehen vor ihnen die Bürger, eine unendliche Zahl von Bittstellern, und erwarten geduldiger als sie die Erfüllung ihrer gerechten Ansprüche; die Magistrate 6 bis 12 an der Zahl, oligarchisch organisirt, lassen den Bürgern keinen, der Wahlbürgerschaft (nach der Größe der Stadt 40, 60, 120) nur geringen Einfluß. Magistrate und Wahlbürger sind lebenslänglich, letztere ergänzen sich durch Wahlen selbst - und die Landtagsdeputirten werden nur aus diesen Körperschaften, nicht aus der Masse aller Bürger gewählt. Würde dieser Uebelstand gehoben und die Demokratie des Bürgers der Aristokratie des Adels wirklich entgegengesetzt, dann könnte (meint jener Verfasser) kein Unparteiischer ihre Ansprüche, wenn nur in etwas gemäßigterer Form, mißbilligen. Wie ganz anders sind die Wahlen der Comitate, in welche jeder Adelige einfließt."

Ehe Referent sich in die Erörterung dieser Ansichten einläßt, sey es ihm erlaubt auf den Widerspruch aufmerksam zu machen, in welchen der Verfasser mit den Prämissen gefallen ist. Oben hat er behauptet, die Städte als dem demokratischen Principe huldigend widerstreben ihrer Natur nach den Ansichten eines aristokratischen Landes, und dieß eben sey die Ursache, warum sie sich nie mit der Nation verschmolzen, nie größeren Einfluß auf Verwaltung und Gesetzgebung erhalten konnten. Hier behauptet er, wenn alle Bürger mehr Einfluß auf die öffentlichen Angelegenheiten und Wahlen bekämen, wenn sich die Städte mehr demokratisirten, d. i. wenn die Demokratie der Bürger der Aristokratie des Adels wirklich entgegengesetzt würde, könnte kein Unparteiischer ihre Ansprüche mißbilligen. Dieß erinnert auch unwillkürlich an die Worte der Fabel: "du - du trübst mir das Wasser!"

Allein wir wollen sehen, wie es mit der Sache selbst steht. Jedermann, der nur einigermaßen die innere Verwaltung kennt, weiß, daß der Einfluß der Wahlbürgerschaft auf öffentliche Angelegenheiten nicht nur nicht gering, sondern sehr bedeutend, mit Ausnahme beinahe allein des Juridischen, fast auf alle Zweige derselben sich erstreckt. In ihren Bereich gehört das Steuer- und Armenwesen, die Aufsicht und Mitwirkung über alle Waisenangelegenheiten und öffentlichen Anstalten, über die Cassen, über die allgemeinen Rechte der Stadt, über die ganze Verwaltung der städtischen Wirthschaft, Revision der Rechnungen aller städtischen Beamten, Instruction der Landtagsablegaten u. s. w. Die Wahlbürgerschaft wählt frei die Magistratsräthe und alle drei Jahre die Oberbeamten, als Stadtrichter, Bürgermeister, Stadthauptmann und Vormund, übt somit selbst auf die Richter und Polizeibeamten einen, wenn auch nicht unmittelbaren, doch mittelbaren Einfluß aus, da wohl Niemand behaupten wird, der Richter oder Polizeibeamte (Stadthauptmann) sey völlig und ganz unabhängig, welcher alle drei Jahre der Restauration unterliegt. Wollte der liberal seyn wollende Verfasser sich umsehen, wie es in dieser Hinsicht in andern Ländern, Sachsen, Preußen etc. gehalten wird, er dürfte wohl für die Magistrate und Obrigkeiten eher eine mehr unabhängige Stellung, eine Stärkung als Schwächung ihrer Wirksamkeit zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe wünschen müssen. Selbst die Behauptung steht nicht, daß die Landtagsdeputirten lediglich nur aus den Körperschaften der Magistrate und Erwählten-Gemeinde genommen werden müssen; denn wenn es auch wahr ist, daß dieß in der Regel so geschieht, so ist darüber doch kein ausschließliches Gesetz vorhanden, und hätte sich der Verfasser auch nur unter den auf dem jetzigen Landtage befindlichen städtischen Ablegaten umsehen wollen, so würde er gefunden haben, daß von drei Städten solche Deputirte zugegen sind, welche nicht einmal in den Städten, die sie vertreten, wohnen, und noch dazu aus dem Adelstande genommen sind.

Damit jedoch soll nicht gemeint seyn, daß nicht einige Ausdehnung des Wahlrechts sowohl, als eine nähere Bestimmung des Wählbarkeitsrechts wünschenswerth wäre; in dieser Hinsicht haben sich die Städte selbst oft ausgesprochen, namentlich darüber, daß die Wahl der Repräsentanten der Bürgerschaft (Stadtverordneten) durch alle Bürger geschehe, jedoch auf eine Art, welche weder die öffentliche Ruhe gefährde, noch die friedlichen Bürger von ihren nützlichen Beschäftigungen zu sehr abziehe.

Schließlich berührt der Verfasser noch zwei Umstände, 1) daß es vielleicht billig wäre, die Ansprüche der Städte zu gewähren, wenn sie in gemäßigterer Form vorgebracht würden; 2) daß die Städte nur betrachten möchten, wie die Wahlen in den Comitaten ganz anders seyen. Was das 1ste betrifft, scheint es kaum begreiflich, wie man mehr Mäßigung verlangen könne, als daß man ihnen lasse, was das Gesetz schon gegeben, daß man ihren Rechtszustand nicht factisch störe; - können die Städte weniger verlangen, als daß auf dem Reichstage das Interesse der Gewerbe, der Industrie und des Handels wenigstens gleiche Vertretung, gleichen Schutz genieße, wie jenes des adeligen Besitzers? ist es unmäßig, wenn die Städte das aussprechen, was der weise Leopold II in seinen königlichen Propositionen 1790 selbst den Ständen vorgelegt? eine Coordination des so ungeregelt gewordenen Landtags - eine Coordinirung auf der Basis des Gleichgewichts der Stande. Haben die Städte je mehr als dieses verlangt? haben sie dadurch das aristokratische Princip gefährdet? jenes Princip, welches, wenn auch zwischen dem dritten und vierten Stand das gesetzliche Gleichgewicht besteht, dennoch auf dem ungarischen Reichstage durch den ersten und zweiten Stand pradominirend, immer überwiegend bleiben wird. Und was das 2te anbelangt, glaubt Referent, der Verfasser hätte besser gethan, über die Wahlen der Comitate, wie sie bei Restaurationen sowohl, als bei Absendung der Landtagsdeputirten geschehen, weislich zu schweigen, da gerade dieß der wundeste Fleck ist, an welchem die Comitatsinstitutionen leiden. Der Verfasser möge sich nur erinnern, wie so manche Wahl in den Comitaten geschehen, welche Unordnungen dabei vorgefallen? was sie kosten? und wer nur sonst billig ist, wird auch einsichtsvoll eine Parallele zu ziehen wissen zwischen den 60, 100 freien, unabhängigen, gebildeten Wählern der Städte, welche durch geheimes und ruhiges Scrutinium abstimmen, und den tumultuarischen Auftritten des oft so armen und ungebildeten Rural-Adels, der durch drei bis vier Parteiführer und alle Mittel der Verführung zur öffentlichen Stimmgabe oft in einem Zustande gebracht wird, welcher jede Aeußerung eines verständigen und freien Willens unmöglich macht. Solches Glück der Wahlen wird er selbst den Städten nicht bereiten wollen? horum Semper ego optarim pauperrimus esse bonorum. Das jetzige Wahlsystem der Städte mag einige Verbesserungen bedürfen (das der Comitate bedarf derselben gewiß mehrere und wichtigere), allein so lange darüber nicht gesetzliche Verfügungen eintreten, können sie ihrer Diätalrechte nicht verlustig werden; dieses Wahl- und Vertretungssystem besteht seit Jahrhunderten, mit ihm sind die Städte in die Zahl der Reichsstände eingerückt, mit Sitz und Stimme begabt worden.

ist zwar unmöglich, das, was von Lord Cornwallis geschehen ist, direct und durch eine allgemeine Maaßregel aufzuheben; allein nichts hindert in den Zemindarien, welche durch Nichtbezahlung der Steuer an den Staat zurückfallen, die Municipalverfassung wieder aufleben zu lassen. Denn es ist ein großer Irrthum zu glauben, daß sie verschwunden ist, obgleich sie gegenwärtig durch eine künstliche Schichte von Interessen, welche durch die Reglements von Lord Cornwallis, und noch mehr durch officielle Redensarten, welche die Basis der Verhältnisse des Landbesitzes betreffen, verdeckt ist. Die Hindus hingen an ihren Municipalrechten mit der äußersten Hartnäckigkeit; sie haben jede politische Krisis und jede fremde Herrschaft überlebt, und werden die unreifen Versuche, welche die europäische Gesetzgebung gemacht hat, ehe sie den wahren Zustand der Dinge kannte, auch überleben. Aber dazu gehört vor Allem, daß das Wiederaufleben des alten Systems, das in diesem Augenblick in den obern Provinzen versucht wird, gelinge, und darum sind die günstigen Nachrichten von dorther von so großer Wichtigkeit.

Die königlichen Freistädte auf dem ungarischen Landtage.

(Beschluß.) Der ungenannte Verfasser fährt jedoch weiter fort und sagt: „In den Städten genießt kaum der hundertste Bürger das Recht der Wahl und des Einflusses auf die öffentlichen Angelegenheiten. So wie vor uns (den Comitatsdeputirten) die Vertreter der städtischen Magistrate und Gemeinden stehen und Vergrößerung ihres Einflusses verlangen, so stehen vor ihnen die Bürger, eine unendliche Zahl von Bittstellern, und erwarten geduldiger als sie die Erfüllung ihrer gerechten Ansprüche; die Magistrate 6 bis 12 an der Zahl, oligarchisch organisirt, lassen den Bürgern keinen, der Wahlbürgerschaft (nach der Größe der Stadt 40, 60, 120) nur geringen Einfluß. Magistrate und Wahlbürger sind lebenslänglich, letztere ergänzen sich durch Wahlen selbst – und die Landtagsdeputirten werden nur aus diesen Körperschaften, nicht aus der Masse aller Bürger gewählt. Würde dieser Uebelstand gehoben und die Demokratie des Bürgers der Aristokratie des Adels wirklich entgegengesetzt, dann könnte (meint jener Verfasser) kein Unparteiischer ihre Ansprüche, wenn nur in etwas gemäßigterer Form, mißbilligen. Wie ganz anders sind die Wahlen der Comitate, in welche jeder Adelige einfließt.“

Ehe Referent sich in die Erörterung dieser Ansichten einläßt, sey es ihm erlaubt auf den Widerspruch aufmerksam zu machen, in welchen der Verfasser mit den Prämissen gefallen ist. Oben hat er behauptet, die Städte als dem demokratischen Principe huldigend widerstreben ihrer Natur nach den Ansichten eines aristokratischen Landes, und dieß eben sey die Ursache, warum sie sich nie mit der Nation verschmolzen, nie größeren Einfluß auf Verwaltung und Gesetzgebung erhalten konnten. Hier behauptet er, wenn alle Bürger mehr Einfluß auf die öffentlichen Angelegenheiten und Wahlen bekämen, wenn sich die Städte mehr demokratisirten, d. i. wenn die Demokratie der Bürger der Aristokratie des Adels wirklich entgegengesetzt würde, könnte kein Unparteiischer ihre Ansprüche mißbilligen. Dieß erinnert auch unwillkürlich an die Worte der Fabel: „du – du trübst mir das Wasser!“

Allein wir wollen sehen, wie es mit der Sache selbst steht. Jedermann, der nur einigermaßen die innere Verwaltung kennt, weiß, daß der Einfluß der Wahlbürgerschaft auf öffentliche Angelegenheiten nicht nur nicht gering, sondern sehr bedeutend, mit Ausnahme beinahe allein des Juridischen, fast auf alle Zweige derselben sich erstreckt. In ihren Bereich gehört das Steuer- und Armenwesen, die Aufsicht und Mitwirkung über alle Waisenangelegenheiten und öffentlichen Anstalten, über die Cassen, über die allgemeinen Rechte der Stadt, über die ganze Verwaltung der städtischen Wirthschaft, Revision der Rechnungen aller städtischen Beamten, Instruction der Landtagsablegaten u. s. w. Die Wahlbürgerschaft wählt frei die Magistratsräthe und alle drei Jahre die Oberbeamten, als Stadtrichter, Bürgermeister, Stadthauptmann und Vormund, übt somit selbst auf die Richter und Polizeibeamten einen, wenn auch nicht unmittelbaren, doch mittelbaren Einfluß aus, da wohl Niemand behaupten wird, der Richter oder Polizeibeamte (Stadthauptmann) sey völlig und ganz unabhängig, welcher alle drei Jahre der Restauration unterliegt. Wollte der liberal seyn wollende Verfasser sich umsehen, wie es in dieser Hinsicht in andern Ländern, Sachsen, Preußen etc. gehalten wird, er dürfte wohl für die Magistrate und Obrigkeiten eher eine mehr unabhängige Stellung, eine Stärkung als Schwächung ihrer Wirksamkeit zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe wünschen müssen. Selbst die Behauptung steht nicht, daß die Landtagsdeputirten lediglich nur aus den Körperschaften der Magistrate und Erwählten-Gemeinde genommen werden müssen; denn wenn es auch wahr ist, daß dieß in der Regel so geschieht, so ist darüber doch kein ausschließliches Gesetz vorhanden, und hätte sich der Verfasser auch nur unter den auf dem jetzigen Landtage befindlichen städtischen Ablegaten umsehen wollen, so würde er gefunden haben, daß von drei Städten solche Deputirte zugegen sind, welche nicht einmal in den Städten, die sie vertreten, wohnen, und noch dazu aus dem Adelstande genommen sind.

Damit jedoch soll nicht gemeint seyn, daß nicht einige Ausdehnung des Wahlrechts sowohl, als eine nähere Bestimmung des Wählbarkeitsrechts wünschenswerth wäre; in dieser Hinsicht haben sich die Städte selbst oft ausgesprochen, namentlich darüber, daß die Wahl der Repräsentanten der Bürgerschaft (Stadtverordneten) durch alle Bürger geschehe, jedoch auf eine Art, welche weder die öffentliche Ruhe gefährde, noch die friedlichen Bürger von ihren nützlichen Beschäftigungen zu sehr abziehe.

Schließlich berührt der Verfasser noch zwei Umstände, 1) daß es vielleicht billig wäre, die Ansprüche der Städte zu gewähren, wenn sie in gemäßigterer Form vorgebracht würden; 2) daß die Städte nur betrachten möchten, wie die Wahlen in den Comitaten ganz anders seyen. Was das 1ste betrifft, scheint es kaum begreiflich, wie man mehr Mäßigung verlangen könne, als daß man ihnen lasse, was das Gesetz schon gegeben, daß man ihren Rechtszustand nicht factisch störe; – können die Städte weniger verlangen, als daß auf dem Reichstage das Interesse der Gewerbe, der Industrie und des Handels wenigstens gleiche Vertretung, gleichen Schutz genieße, wie jenes des adeligen Besitzers? ist es unmäßig, wenn die Städte das aussprechen, was der weise Leopold II in seinen königlichen Propositionen 1790 selbst den Ständen vorgelegt? eine Coordination des so ungeregelt gewordenen Landtags – eine Coordinirung auf der Basis des Gleichgewichts der Stande. Haben die Städte je mehr als dieses verlangt? haben sie dadurch das aristokratische Princip gefährdet? jenes Princip, welches, wenn auch zwischen dem dritten und vierten Stand das gesetzliche Gleichgewicht besteht, dennoch auf dem ungarischen Reichstage durch den ersten und zweiten Stand pradominirend, immer überwiegend bleiben wird. Und was das 2te anbelangt, glaubt Referent, der Verfasser hätte besser gethan, über die Wahlen der Comitate, wie sie bei Restaurationen sowohl, als bei Absendung der Landtagsdeputirten geschehen, weislich zu schweigen, da gerade dieß der wundeste Fleck ist, an welchem die Comitatsinstitutionen leiden. Der Verfasser möge sich nur erinnern, wie so manche Wahl in den Comitaten geschehen, welche Unordnungen dabei vorgefallen? was sie kosten? und wer nur sonst billig ist, wird auch einsichtsvoll eine Parallele zu ziehen wissen zwischen den 60, 100 freien, unabhängigen, gebildeten Wählern der Städte, welche durch geheimes und ruhiges Scrutinium abstimmen, und den tumultuarischen Auftritten des oft so armen und ungebildeten Rural-Adels, der durch drei bis vier Parteiführer und alle Mittel der Verführung zur öffentlichen Stimmgabe oft in einem Zustande gebracht wird, welcher jede Aeußerung eines verständigen und freien Willens unmöglich macht. Solches Glück der Wahlen wird er selbst den Städten nicht bereiten wollen? horum Semper ego optarim pauperrimus esse bonorum. Das jetzige Wahlsystem der Städte mag einige Verbesserungen bedürfen (das der Comitate bedarf derselben gewiß mehrere und wichtigere), allein so lange darüber nicht gesetzliche Verfügungen eintreten, können sie ihrer Diätalrechte nicht verlustig werden; dieses Wahl- und Vertretungssystem besteht seit Jahrhunderten, mit ihm sind die Städte in die Zahl der Reichsstände eingerückt, mit Sitz und Stimme begabt worden.

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          <p>Ehe Referent sich in die Erörterung dieser Ansichten einläßt, sey es ihm erlaubt auf den Widerspruch aufmerksam zu machen, in welchen der Verfasser mit den Prämissen gefallen ist. Oben hat er behauptet, die Städte als dem demokratischen Principe huldigend widerstreben ihrer Natur nach den Ansichten eines aristokratischen Landes, und dieß eben sey die Ursache, warum sie sich nie mit der Nation verschmolzen, nie größeren Einfluß auf Verwaltung und Gesetzgebung erhalten konnten. Hier behauptet er, wenn alle Bürger mehr Einfluß auf die öffentlichen Angelegenheiten und Wahlen bekämen, wenn sich die Städte mehr demokratisirten, d. i. wenn die Demokratie der Bürger der Aristokratie des Adels wirklich entgegengesetzt würde, könnte kein Unparteiischer ihre Ansprüche mißbilligen. Dieß erinnert auch unwillkürlich an die Worte der Fabel: &#x201E;du &#x2013; du trübst mir das Wasser!&#x201C;</p><lb/>
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          <p>Damit jedoch soll nicht gemeint seyn, daß nicht einige Ausdehnung des Wahlrechts sowohl, als eine nähere Bestimmung des Wählbarkeitsrechts wünschenswerth wäre; in dieser Hinsicht haben sich die Städte selbst oft ausgesprochen, namentlich darüber, daß die Wahl der Repräsentanten der Bürgerschaft (Stadtverordneten) durch alle Bürger geschehe, jedoch auf eine Art, welche weder die öffentliche Ruhe gefährde, noch die friedlichen Bürger von ihren nützlichen Beschäftigungen zu sehr abziehe.</p><lb/>
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[0406/0014] ist zwar unmöglich, das, was von Lord Cornwallis geschehen ist, direct und durch eine allgemeine Maaßregel aufzuheben; allein nichts hindert in den Zemindarien, welche durch Nichtbezahlung der Steuer an den Staat zurückfallen, die Municipalverfassung wieder aufleben zu lassen. Denn es ist ein großer Irrthum zu glauben, daß sie verschwunden ist, obgleich sie gegenwärtig durch eine künstliche Schichte von Interessen, welche durch die Reglements von Lord Cornwallis, und noch mehr durch officielle Redensarten, welche die Basis der Verhältnisse des Landbesitzes betreffen, verdeckt ist. Die Hindus hingen an ihren Municipalrechten mit der äußersten Hartnäckigkeit; sie haben jede politische Krisis und jede fremde Herrschaft überlebt, und werden die unreifen Versuche, welche die europäische Gesetzgebung gemacht hat, ehe sie den wahren Zustand der Dinge kannte, auch überleben. Aber dazu gehört vor Allem, daß das Wiederaufleben des alten Systems, das in diesem Augenblick in den obern Provinzen versucht wird, gelinge, und darum sind die günstigen Nachrichten von dorther von so großer Wichtigkeit. Die königlichen Freistädte auf dem ungarischen Landtage. _ Preßburg. (Beschluß.) Der ungenannte Verfasser fährt jedoch weiter fort und sagt: „In den Städten genießt kaum der hundertste Bürger das Recht der Wahl und des Einflusses auf die öffentlichen Angelegenheiten. So wie vor uns (den Comitatsdeputirten) die Vertreter der städtischen Magistrate und Gemeinden stehen und Vergrößerung ihres Einflusses verlangen, so stehen vor ihnen die Bürger, eine unendliche Zahl von Bittstellern, und erwarten geduldiger als sie die Erfüllung ihrer gerechten Ansprüche; die Magistrate 6 bis 12 an der Zahl, oligarchisch organisirt, lassen den Bürgern keinen, der Wahlbürgerschaft (nach der Größe der Stadt 40, 60, 120) nur geringen Einfluß. Magistrate und Wahlbürger sind lebenslänglich, letztere ergänzen sich durch Wahlen selbst – und die Landtagsdeputirten werden nur aus diesen Körperschaften, nicht aus der Masse aller Bürger gewählt. Würde dieser Uebelstand gehoben und die Demokratie des Bürgers der Aristokratie des Adels wirklich entgegengesetzt, dann könnte (meint jener Verfasser) kein Unparteiischer ihre Ansprüche, wenn nur in etwas gemäßigterer Form, mißbilligen. Wie ganz anders sind die Wahlen der Comitate, in welche jeder Adelige einfließt.“ Ehe Referent sich in die Erörterung dieser Ansichten einläßt, sey es ihm erlaubt auf den Widerspruch aufmerksam zu machen, in welchen der Verfasser mit den Prämissen gefallen ist. Oben hat er behauptet, die Städte als dem demokratischen Principe huldigend widerstreben ihrer Natur nach den Ansichten eines aristokratischen Landes, und dieß eben sey die Ursache, warum sie sich nie mit der Nation verschmolzen, nie größeren Einfluß auf Verwaltung und Gesetzgebung erhalten konnten. Hier behauptet er, wenn alle Bürger mehr Einfluß auf die öffentlichen Angelegenheiten und Wahlen bekämen, wenn sich die Städte mehr demokratisirten, d. i. wenn die Demokratie der Bürger der Aristokratie des Adels wirklich entgegengesetzt würde, könnte kein Unparteiischer ihre Ansprüche mißbilligen. Dieß erinnert auch unwillkürlich an die Worte der Fabel: „du – du trübst mir das Wasser!“ Allein wir wollen sehen, wie es mit der Sache selbst steht. Jedermann, der nur einigermaßen die innere Verwaltung kennt, weiß, daß der Einfluß der Wahlbürgerschaft auf öffentliche Angelegenheiten nicht nur nicht gering, sondern sehr bedeutend, mit Ausnahme beinahe allein des Juridischen, fast auf alle Zweige derselben sich erstreckt. In ihren Bereich gehört das Steuer- und Armenwesen, die Aufsicht und Mitwirkung über alle Waisenangelegenheiten und öffentlichen Anstalten, über die Cassen, über die allgemeinen Rechte der Stadt, über die ganze Verwaltung der städtischen Wirthschaft, Revision der Rechnungen aller städtischen Beamten, Instruction der Landtagsablegaten u. s. w. Die Wahlbürgerschaft wählt frei die Magistratsräthe und alle drei Jahre die Oberbeamten, als Stadtrichter, Bürgermeister, Stadthauptmann und Vormund, übt somit selbst auf die Richter und Polizeibeamten einen, wenn auch nicht unmittelbaren, doch mittelbaren Einfluß aus, da wohl Niemand behaupten wird, der Richter oder Polizeibeamte (Stadthauptmann) sey völlig und ganz unabhängig, welcher alle drei Jahre der Restauration unterliegt. Wollte der liberal seyn wollende Verfasser sich umsehen, wie es in dieser Hinsicht in andern Ländern, Sachsen, Preußen etc. gehalten wird, er dürfte wohl für die Magistrate und Obrigkeiten eher eine mehr unabhängige Stellung, eine Stärkung als Schwächung ihrer Wirksamkeit zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe wünschen müssen. Selbst die Behauptung steht nicht, daß die Landtagsdeputirten lediglich nur aus den Körperschaften der Magistrate und Erwählten-Gemeinde genommen werden müssen; denn wenn es auch wahr ist, daß dieß in der Regel so geschieht, so ist darüber doch kein ausschließliches Gesetz vorhanden, und hätte sich der Verfasser auch nur unter den auf dem jetzigen Landtage befindlichen städtischen Ablegaten umsehen wollen, so würde er gefunden haben, daß von drei Städten solche Deputirte zugegen sind, welche nicht einmal in den Städten, die sie vertreten, wohnen, und noch dazu aus dem Adelstande genommen sind. Damit jedoch soll nicht gemeint seyn, daß nicht einige Ausdehnung des Wahlrechts sowohl, als eine nähere Bestimmung des Wählbarkeitsrechts wünschenswerth wäre; in dieser Hinsicht haben sich die Städte selbst oft ausgesprochen, namentlich darüber, daß die Wahl der Repräsentanten der Bürgerschaft (Stadtverordneten) durch alle Bürger geschehe, jedoch auf eine Art, welche weder die öffentliche Ruhe gefährde, noch die friedlichen Bürger von ihren nützlichen Beschäftigungen zu sehr abziehe. Schließlich berührt der Verfasser noch zwei Umstände, 1) daß es vielleicht billig wäre, die Ansprüche der Städte zu gewähren, wenn sie in gemäßigterer Form vorgebracht würden; 2) daß die Städte nur betrachten möchten, wie die Wahlen in den Comitaten ganz anders seyen. Was das 1ste betrifft, scheint es kaum begreiflich, wie man mehr Mäßigung verlangen könne, als daß man ihnen lasse, was das Gesetz schon gegeben, daß man ihren Rechtszustand nicht factisch störe; – können die Städte weniger verlangen, als daß auf dem Reichstage das Interesse der Gewerbe, der Industrie und des Handels wenigstens gleiche Vertretung, gleichen Schutz genieße, wie jenes des adeligen Besitzers? ist es unmäßig, wenn die Städte das aussprechen, was der weise Leopold II in seinen königlichen Propositionen 1790 selbst den Ständen vorgelegt? eine Coordination des so ungeregelt gewordenen Landtags – eine Coordinirung auf der Basis des Gleichgewichts der Stande. Haben die Städte je mehr als dieses verlangt? haben sie dadurch das aristokratische Princip gefährdet? jenes Princip, welches, wenn auch zwischen dem dritten und vierten Stand das gesetzliche Gleichgewicht besteht, dennoch auf dem ungarischen Reichstage durch den ersten und zweiten Stand pradominirend, immer überwiegend bleiben wird. Und was das 2te anbelangt, glaubt Referent, der Verfasser hätte besser gethan, über die Wahlen der Comitate, wie sie bei Restaurationen sowohl, als bei Absendung der Landtagsdeputirten geschehen, weislich zu schweigen, da gerade dieß der wundeste Fleck ist, an welchem die Comitatsinstitutionen leiden. Der Verfasser möge sich nur erinnern, wie so manche Wahl in den Comitaten geschehen, welche Unordnungen dabei vorgefallen? was sie kosten? und wer nur sonst billig ist, wird auch einsichtsvoll eine Parallele zu ziehen wissen zwischen den 60, 100 freien, unabhängigen, gebildeten Wählern der Städte, welche durch geheimes und ruhiges Scrutinium abstimmen, und den tumultuarischen Auftritten des oft so armen und ungebildeten Rural-Adels, der durch drei bis vier Parteiführer und alle Mittel der Verführung zur öffentlichen Stimmgabe oft in einem Zustande gebracht wird, welcher jede Aeußerung eines verständigen und freien Willens unmöglich macht. Solches Glück der Wahlen wird er selbst den Städten nicht bereiten wollen? horum Semper ego optarim pauperrimus esse bonorum. Das jetzige Wahlsystem der Städte mag einige Verbesserungen bedürfen (das der Comitate bedarf derselben gewiß mehrere und wichtigere), allein so lange darüber nicht gesetzliche Verfügungen eintreten, können sie ihrer Diätalrechte nicht verlustig werden; dieses Wahl- und Vertretungssystem besteht seit Jahrhunderten, mit ihm sind die Städte in die Zahl der Reichsstände eingerückt, mit Sitz und Stimme begabt worden.

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 51. Augsburg, 20. Februar 1840, S. 0406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_051_18400220/14>, abgerufen am 02.05.2024.