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Allgemeine Zeitung. Nr. 56. Augsburg, 25. Februar 1840.

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Ulm, bis herab auf diejenigen, welche in unsern Tagen sich in derselben auszeichneten, wie die Cotta und Andere, Andreas Bauer, den Erfinder der Schnellpressen, unsern noch lebenden Stuttgarter Mitbürger, nicht zu vergessen. Im Zuge sollen, neben den Insignien und Emblemen der Buchdruckerkunst, eine ganz alterthümliche, so wie eine Presse nach neuester Construction geführt und das Bibelbuch, eines der ältesten und das segensreichste der aus der Presse hervorgegangenen Werke, so wie Erzeugnisse der neuesten Zeit getragen werden. Der Zug soll sich durch die Hauptstraßen der Stadt in die Stiftskirche begeben. Nach der Kirche wird auf dem Marktplatze eine Rede und Festmusik folgen. Eine Buchdruckerei, eine Schriftgießerei und eine Buchbinderei werden auf dem Platze arbeiten, und ihre Erzeugnisse unter den Anwesenden als Festgabe vertheilen. Ein einfaches Mittagsmahl vereinigt alle Theilnehmer, welchen zur Unterhaltung für den Nachmittag Musik und Gesang und für den Abend Ball geboten wird. Für den darauf folgenden Tag, Donnerstag 25 Jun. wird eine ländliche Feier beabsichtigt. Die Solitude, einer der schönsten Punkte der Umgegend, ist hiezu ausersehen. Die Liederkränze, eine fröhliche Blüthe der neuern Zeiten, werden gebeten werden, zur Verschönerung des Festes mitzuwirken. (Schw. M.)

(Kass. Z.) In der Sitzung der Stände am 14 d. M. verkündigt der Präsident einen Antrag des Hrn. Abg. Wiedemann, auf Ersuchen an die hohe Staatsregierung, sich für Herstellung des Rechtszustandes im Königreich Hannover bei dem Bundestage zu verwenden. Der Hr. Landtagscommissär fragte den Antragsteller, ob derselbe die s. g. hannover'sche Verfassungsangelegenheit zum Gegenstande habe, und auf des letztern Bejahung den Präsidenten, ob derselbe die Entwickelung und Begründung des Antrags demnächst zuzulassen gedenke. Der Präsident glaubte nicht, ein Mitglied bei der Begründung von Anträgen beschränken zu dürfen. Der Hr. Landtagscommissär: Das Antragsrecht des Deputirten gehe nicht weiter, als das Berathungs- und Antragsrecht der Ständeversammlung. In allen Fällen, wo die Incompetenz der Ständeversammlung in Beziehung auf einen Gegenstand von vornherein vorliege, sey es Recht und Pflicht, jede Verhandlung abzuschneiden. Daß solches hier geschehen müsse, ergebe sich sofort. Die hannover'sche Verfassungsangelegenheit könne, der staatsrechtlichen Betheiligung nach, in zweifachen Beziehungen aufgefaßt werden, einmal als innere Landesangelegenheit von Hannover, und dann als Angelegenheit des deutschen Bundes. In beiden Beziehungen stehe die Sache außer dem Bereiche der Zuständigkeit der Ständeversammlung. In der erstern Beziehung sey sie ausschließlich Angelegenheit Sr. Maj. des Königs von Hannover, und, so weit die hannover'sche Landesverfassung es zuläßt, seiner Unterthanen, bezüglich der Stände. Dem Berufe und dem rechtlichen Interesse unserer Ständeversammlung bleibe sie jederzeit eine durchaus fremde Sache, und es würde eine unstatthafte Ueberschreitung des Wirkungskreises der kurhessischen Landstände seyn, wenn sie sich aneignen wollten, über jene, von vornherein ihrer Competenz entzogene Angelegenheit eine Verhandlung mit der Regierung zu versuchen, oder sie überhaupt in den Kreis ihrer Berathung zu ziehen. Betrachte man die gedachte Angelegenheit als Bundessache, so erscheine sie als eine, unter den deutschen Bundesgliedern als solchen zu verhandelnde Angelegenheit, und sey eben deßhalb der ständischen Berathung und Einwirkung - sey es eine directe oder eine indirecte - auch schlechterdings entzogen. Denn Bundesglieder seyen nur die deutschen souveränen Fürsten und freien Städte (Art. 1 der Bundesacte und Art. 1 der Wiener Schlußacte), nicht die Landstände in den einzelnen deutschen Staaten. Diese haben weder die Eigenschaft deutscher Souveräne, noch nehmen sie Theil an deren Souveränetätsrechten, sie seyen auch keine Mitsouveräne, folglich überall nicht befähigt zu Mitgliedern des deutschen Bundes, oder zur Theilnahme an den Berechtigungen der Bundesglieder, somit nicht befugt, irgendwie bei einer Sache mitzuwirken, bei der den einzelnen Bundesgliedern die Mitwirkung zustehe. Derartiges sey nicht gestattet und dürfe nicht erlaubt werden; denn es gebiete der Art. 57 der Wiener Schlußacte: "Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Sodann der Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 15 August 1824: "Es soll in allen Bundesstaaten, in welchen landständische Verfassungen bestehen, streng darüber gewacht werden, damit in der Ausübung der den Ständen durch die landständischen Verfassungen zugestandenen Rechte das monarchische Princip unverletzt erhalten werde." Ferner der Art. 1 des Bundesgesetzes vom 28 Jun. 1832: "Da nach Art. 57 der Wiener Schlußacte die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben muß, und der Souverän durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann, - so ist auch ein deutscher Souverain, als Mitglied des Bundes, zur Verwerfung einer hiermit im Widerspruch stehenden Petition der Stände nicht nur berechtigt, sondern die Verpflichtung zu dieser Verwerfung geht aus dem Zwecke des Bundes hervor." Endlich der Art. 8 der Wiener Schlußacte: "Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Committenten (d. h. den deutschen souveränen Fürsten) unbedingt abhängig, und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instructionen, so wie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt unverantwortlich." Wenn es daher in der Mitte der Ständeversammlung unternommen werden sollte, über eine Bundessache Anträge zuzulassen, Berathungen zu pflegen und Ansinnen an die Regierung zu beschließen, alsdann würde ein Versuch der Landstände vorliegen, Eigenschaften und Befugnisse zu usurpiren, die ihrem höchsten Landesherrn an und für sich sowohl, als in ihrer Ausübung, ausschließlich beiwohnen, und Thätigkeitsäußerungen und Einmischungen sich zu gestatten, die unter den Gesichtspunkt der Verletzung des monarchischen Princips und der Bundesgesetze fallen. Schließlich wies der Hr. Landtagscommissär noch auf den Eingang unserer Verfassungsurkunde hin, in welchem nur einer landständischen Mitwirkung zu den innern Staatsangelegenheiten von allgemeiner Wichtigkeit erwähnt wird. Er ersuchte hierauf den Hrn. Präsidenten der Ständeversammlung, dem angezeigten Antrage eine weitere Entwicklung und Ausführung zu versagen. - Hr. Wiedemann war der Ueberzeugung, daß sein Antrag das monarchische Princip in keiner Weise beeinträchtige. - Der Hr. Vicepräsident vindicirte den deutschen Bundesstaaten das Recht, sich als Glieder des deutschen Bundes zu betrachten, wünschte jedoch die Ausführung des Hrn. Landtagscommissärs dem Rechtspflegeausschusse überwiesen. - Der Hr. Erbmarschall hielt jede weitere Discussion nach der Erklärung des Hrn. Landtagscommissärs für unzulässig. - Hr. v. Trott ersuchte den Antragsteller seinen Antrag zurückzuziehen, da das Vertrauen in die Regierung gesetzt werden müsse, daß sie handeln würde, wie das Interesse des Landes es erheische. Hr. v. Eschwege 1r ersuchte den Hrn. Wiedemann, den Antrag vorerst fallen zu lassen, die Begründung dem Präsidenten zu übergeben und es dessen Ermessen zu überlassen, ob er auf die Tagesordnung kommen könne. - Hr. Wiedemann, vom Präsidenten hierüber befragt, erklärte sich einverstanden. Vor Vorlesung der Tagesordnung für die nächste Sitzung nahm der Hr. Landtagscommissär das Wort: Es sey ein Bericht des Ausschusses für Prüfung des Rechenschaftsberichts des letzten permanenten Ausschusses über Pos. VI. desselben, wegen der Verordnung vom 2 März v. J., die Tage- und Reisegelder der Mitglieder der Ständeversammlung betreffend, am 3 d. M. erstattet und im Laufe voriger Woche gedruckt vertheilt worden. Dieser Bericht enthalte die Behauptung, daß durch jene Verordnung eine Verfassungsverletzung begangen worden sey, und beantrage, den betreffenden Minister in Anklagestand zu versetzen. Sr. Hoheit Regierung sey es nicht gleichgültig, wenn die nähere Erörterung jener Beschuldigung verzögert werde, und mit der Ehre des angegriffenen Hrn. Ministers sey es nicht verträglich, daß diese Angelegenheit in dieser Versammlung länger unberathen und unwiderlegt bleibe. Er sey deßhalb beauftragt, den

Ulm, bis herab auf diejenigen, welche in unsern Tagen sich in derselben auszeichneten, wie die Cotta und Andere, Andreas Bauer, den Erfinder der Schnellpressen, unsern noch lebenden Stuttgarter Mitbürger, nicht zu vergessen. Im Zuge sollen, neben den Insignien und Emblemen der Buchdruckerkunst, eine ganz alterthümliche, so wie eine Presse nach neuester Construction geführt und das Bibelbuch, eines der ältesten und das segensreichste der aus der Presse hervorgegangenen Werke, so wie Erzeugnisse der neuesten Zeit getragen werden. Der Zug soll sich durch die Hauptstraßen der Stadt in die Stiftskirche begeben. Nach der Kirche wird auf dem Marktplatze eine Rede und Festmusik folgen. Eine Buchdruckerei, eine Schriftgießerei und eine Buchbinderei werden auf dem Platze arbeiten, und ihre Erzeugnisse unter den Anwesenden als Festgabe vertheilen. Ein einfaches Mittagsmahl vereinigt alle Theilnehmer, welchen zur Unterhaltung für den Nachmittag Musik und Gesang und für den Abend Ball geboten wird. Für den darauf folgenden Tag, Donnerstag 25 Jun. wird eine ländliche Feier beabsichtigt. Die Solitude, einer der schönsten Punkte der Umgegend, ist hiezu ausersehen. Die Liederkränze, eine fröhliche Blüthe der neuern Zeiten, werden gebeten werden, zur Verschönerung des Festes mitzuwirken. (Schw. M.)

(Kass. Z.) In der Sitzung der Stände am 14 d. M. verkündigt der Präsident einen Antrag des Hrn. Abg. Wiedemann, auf Ersuchen an die hohe Staatsregierung, sich für Herstellung des Rechtszustandes im Königreich Hannover bei dem Bundestage zu verwenden. Der Hr. Landtagscommissär fragte den Antragsteller, ob derselbe die s. g. hannover'sche Verfassungsangelegenheit zum Gegenstande habe, und auf des letztern Bejahung den Präsidenten, ob derselbe die Entwickelung und Begründung des Antrags demnächst zuzulassen gedenke. Der Präsident glaubte nicht, ein Mitglied bei der Begründung von Anträgen beschränken zu dürfen. Der Hr. Landtagscommissär: Das Antragsrecht des Deputirten gehe nicht weiter, als das Berathungs- und Antragsrecht der Ständeversammlung. In allen Fällen, wo die Incompetenz der Ständeversammlung in Beziehung auf einen Gegenstand von vornherein vorliege, sey es Recht und Pflicht, jede Verhandlung abzuschneiden. Daß solches hier geschehen müsse, ergebe sich sofort. Die hannover'sche Verfassungsangelegenheit könne, der staatsrechtlichen Betheiligung nach, in zweifachen Beziehungen aufgefaßt werden, einmal als innere Landesangelegenheit von Hannover, und dann als Angelegenheit des deutschen Bundes. In beiden Beziehungen stehe die Sache außer dem Bereiche der Zuständigkeit der Ständeversammlung. In der erstern Beziehung sey sie ausschließlich Angelegenheit Sr. Maj. des Königs von Hannover, und, so weit die hannover'sche Landesverfassung es zuläßt, seiner Unterthanen, bezüglich der Stände. Dem Berufe und dem rechtlichen Interesse unserer Ständeversammlung bleibe sie jederzeit eine durchaus fremde Sache, und es würde eine unstatthafte Ueberschreitung des Wirkungskreises der kurhessischen Landstände seyn, wenn sie sich aneignen wollten, über jene, von vornherein ihrer Competenz entzogene Angelegenheit eine Verhandlung mit der Regierung zu versuchen, oder sie überhaupt in den Kreis ihrer Berathung zu ziehen. Betrachte man die gedachte Angelegenheit als Bundessache, so erscheine sie als eine, unter den deutschen Bundesgliedern als solchen zu verhandelnde Angelegenheit, und sey eben deßhalb der ständischen Berathung und Einwirkung – sey es eine directe oder eine indirecte – auch schlechterdings entzogen. Denn Bundesglieder seyen nur die deutschen souveränen Fürsten und freien Städte (Art. 1 der Bundesacte und Art. 1 der Wiener Schlußacte), nicht die Landstände in den einzelnen deutschen Staaten. Diese haben weder die Eigenschaft deutscher Souveräne, noch nehmen sie Theil an deren Souveränetätsrechten, sie seyen auch keine Mitsouveräne, folglich überall nicht befähigt zu Mitgliedern des deutschen Bundes, oder zur Theilnahme an den Berechtigungen der Bundesglieder, somit nicht befugt, irgendwie bei einer Sache mitzuwirken, bei der den einzelnen Bundesgliedern die Mitwirkung zustehe. Derartiges sey nicht gestattet und dürfe nicht erlaubt werden; denn es gebiete der Art. 57 der Wiener Schlußacte: „Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.“ Sodann der Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 15 August 1824: „Es soll in allen Bundesstaaten, in welchen landständische Verfassungen bestehen, streng darüber gewacht werden, damit in der Ausübung der den Ständen durch die landständischen Verfassungen zugestandenen Rechte das monarchische Princip unverletzt erhalten werde.“ Ferner der Art. 1 des Bundesgesetzes vom 28 Jun. 1832: „Da nach Art. 57 der Wiener Schlußacte die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben muß, und der Souverän durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann, – so ist auch ein deutscher Souverain, als Mitglied des Bundes, zur Verwerfung einer hiermit im Widerspruch stehenden Petition der Stände nicht nur berechtigt, sondern die Verpflichtung zu dieser Verwerfung geht aus dem Zwecke des Bundes hervor.“ Endlich der Art. 8 der Wiener Schlußacte: „Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Committenten (d. h. den deutschen souveränen Fürsten) unbedingt abhängig, und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instructionen, so wie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt unverantwortlich.“ Wenn es daher in der Mitte der Ständeversammlung unternommen werden sollte, über eine Bundessache Anträge zuzulassen, Berathungen zu pflegen und Ansinnen an die Regierung zu beschließen, alsdann würde ein Versuch der Landstände vorliegen, Eigenschaften und Befugnisse zu usurpiren, die ihrem höchsten Landesherrn an und für sich sowohl, als in ihrer Ausübung, ausschließlich beiwohnen, und Thätigkeitsäußerungen und Einmischungen sich zu gestatten, die unter den Gesichtspunkt der Verletzung des monarchischen Princips und der Bundesgesetze fallen. Schließlich wies der Hr. Landtagscommissär noch auf den Eingang unserer Verfassungsurkunde hin, in welchem nur einer landständischen Mitwirkung zu den innern Staatsangelegenheiten von allgemeiner Wichtigkeit erwähnt wird. Er ersuchte hierauf den Hrn. Präsidenten der Ständeversammlung, dem angezeigten Antrage eine weitere Entwicklung und Ausführung zu versagen. – Hr. Wiedemann war der Ueberzeugung, daß sein Antrag das monarchische Princip in keiner Weise beeinträchtige. – Der Hr. Vicepräsident vindicirte den deutschen Bundesstaaten das Recht, sich als Glieder des deutschen Bundes zu betrachten, wünschte jedoch die Ausführung des Hrn. Landtagscommissärs dem Rechtspflegeausschusse überwiesen. – Der Hr. Erbmarschall hielt jede weitere Discussion nach der Erklärung des Hrn. Landtagscommissärs für unzulässig. – Hr. v. Trott ersuchte den Antragsteller seinen Antrag zurückzuziehen, da das Vertrauen in die Regierung gesetzt werden müsse, daß sie handeln würde, wie das Interesse des Landes es erheische. Hr. v. Eschwege 1r ersuchte den Hrn. Wiedemann, den Antrag vorerst fallen zu lassen, die Begründung dem Präsidenten zu übergeben und es dessen Ermessen zu überlassen, ob er auf die Tagesordnung kommen könne. – Hr. Wiedemann, vom Präsidenten hierüber befragt, erklärte sich einverstanden. Vor Vorlesung der Tagesordnung für die nächste Sitzung nahm der Hr. Landtagscommissär das Wort: Es sey ein Bericht des Ausschusses für Prüfung des Rechenschaftsberichts des letzten permanenten Ausschusses über Pos. VI. desselben, wegen der Verordnung vom 2 März v. J., die Tage- und Reisegelder der Mitglieder der Ständeversammlung betreffend, am 3 d. M. erstattet und im Laufe voriger Woche gedruckt vertheilt worden. Dieser Bericht enthalte die Behauptung, daß durch jene Verordnung eine Verfassungsverletzung begangen worden sey, und beantrage, den betreffenden Minister in Anklagestand zu versetzen. Sr. Hoheit Regierung sey es nicht gleichgültig, wenn die nähere Erörterung jener Beschuldigung verzögert werde, und mit der Ehre des angegriffenen Hrn. Ministers sey es nicht verträglich, daß diese Angelegenheit in dieser Versammlung länger unberathen und unwiderlegt bleibe. Er sey deßhalb beauftragt, den

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Derartiges sey nicht gestattet und dürfe nicht erlaubt werden; denn es gebiete der Art. 57 der Wiener Schlußacte: &#x201E;Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem <hi rendition="#g">hierdurch</hi> gegebenen Grundbegriffe zufolge <hi rendition="#g">die gesammte Staatsgewalt</hi> in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der <hi rendition="#g">Ausübung bestimmter</hi> Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.&#x201C; Sodann der Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 15 August 1824: &#x201E;Es soll in allen Bundesstaaten, in welchen landständische Verfassungen bestehen, streng darüber gewacht werden, damit in der Ausübung der den Ständen durch die landständischen Verfassungen zugestandenen Rechte das <hi rendition="#g">monarchische Princip</hi> unverletzt erhalten werde.&#x201C; Ferner der Art. 1 des Bundesgesetzes vom 28 Jun. 1832: &#x201E;Da nach Art. 57 der Wiener Schlußacte die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben muß, und der Souverän durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung <hi rendition="#g">bestimmter Rechte</hi> an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann, &#x2013; so ist auch ein deutscher Souverain, als Mitglied des Bundes, zur Verwerfung einer hiermit im Widerspruch stehenden Petition der Stände nicht nur berechtigt, sondern die Verpflichtung zu dieser Verwerfung geht aus dem Zwecke des Bundes hervor.&#x201C; Endlich der Art. 8 der Wiener Schlußacte: &#x201E;Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Committenten (d. h. den deutschen souveränen Fürsten) <hi rendition="#g">unbedingt</hi> abhängig, und diesen <hi rendition="#g">allein</hi> wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instructionen, so wie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt unverantwortlich.&#x201C; Wenn es daher in der Mitte der Ständeversammlung unternommen werden sollte, über eine Bundessache Anträge zuzulassen, Berathungen zu pflegen und Ansinnen an die Regierung zu beschließen, alsdann würde ein Versuch der Landstände vorliegen, Eigenschaften und Befugnisse zu usurpiren, die ihrem höchsten Landesherrn an und für sich sowohl, als in ihrer Ausübung, <hi rendition="#g">ausschließlich</hi> beiwohnen, und Thätigkeitsäußerungen und Einmischungen sich zu gestatten, die unter den Gesichtspunkt der Verletzung des monarchischen Princips und der Bundesgesetze fallen. 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Landtagscommissärs für unzulässig. &#x2013; Hr. v. <hi rendition="#g">Trott</hi> ersuchte den Antragsteller seinen Antrag zurückzuziehen, da das Vertrauen in die Regierung gesetzt werden müsse, daß sie handeln würde, wie das Interesse des Landes es erheische. Hr. v. <hi rendition="#g">Eschwege</hi> 1r ersuchte den Hrn. <hi rendition="#g">Wiedemann</hi>, den Antrag vorerst fallen zu lassen, die Begründung dem Präsidenten zu übergeben und es dessen Ermessen zu überlassen, ob er auf die Tagesordnung kommen könne. &#x2013; Hr. <hi rendition="#g">Wiedemann</hi>, vom Präsidenten hierüber befragt, erklärte sich einverstanden. Vor Vorlesung der Tagesordnung für die nächste Sitzung nahm der Hr. <hi rendition="#g">Landtagscommissär</hi> das Wort: Es sey ein Bericht des Ausschusses für Prüfung des Rechenschaftsberichts des letzten permanenten Ausschusses über Pos. VI. desselben, wegen der Verordnung vom 2 März v. 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[0445/0005] Ulm, bis herab auf diejenigen, welche in unsern Tagen sich in derselben auszeichneten, wie die Cotta und Andere, Andreas Bauer, den Erfinder der Schnellpressen, unsern noch lebenden Stuttgarter Mitbürger, nicht zu vergessen. Im Zuge sollen, neben den Insignien und Emblemen der Buchdruckerkunst, eine ganz alterthümliche, so wie eine Presse nach neuester Construction geführt und das Bibelbuch, eines der ältesten und das segensreichste der aus der Presse hervorgegangenen Werke, so wie Erzeugnisse der neuesten Zeit getragen werden. Der Zug soll sich durch die Hauptstraßen der Stadt in die Stiftskirche begeben. Nach der Kirche wird auf dem Marktplatze eine Rede und Festmusik folgen. Eine Buchdruckerei, eine Schriftgießerei und eine Buchbinderei werden auf dem Platze arbeiten, und ihre Erzeugnisse unter den Anwesenden als Festgabe vertheilen. Ein einfaches Mittagsmahl vereinigt alle Theilnehmer, welchen zur Unterhaltung für den Nachmittag Musik und Gesang und für den Abend Ball geboten wird. Für den darauf folgenden Tag, Donnerstag 25 Jun. wird eine ländliche Feier beabsichtigt. Die Solitude, einer der schönsten Punkte der Umgegend, ist hiezu ausersehen. Die Liederkränze, eine fröhliche Blüthe der neuern Zeiten, werden gebeten werden, zur Verschönerung des Festes mitzuwirken. (Schw. M.) _ Kassel, 18 Febr. (Kass. Z.) In der Sitzung der Stände am 14 d. M. verkündigt der Präsident einen Antrag des Hrn. Abg. Wiedemann, auf Ersuchen an die hohe Staatsregierung, sich für Herstellung des Rechtszustandes im Königreich Hannover bei dem Bundestage zu verwenden. Der Hr. Landtagscommissär fragte den Antragsteller, ob derselbe die s. g. hannover'sche Verfassungsangelegenheit zum Gegenstande habe, und auf des letztern Bejahung den Präsidenten, ob derselbe die Entwickelung und Begründung des Antrags demnächst zuzulassen gedenke. Der Präsident glaubte nicht, ein Mitglied bei der Begründung von Anträgen beschränken zu dürfen. Der Hr. Landtagscommissär: Das Antragsrecht des Deputirten gehe nicht weiter, als das Berathungs- und Antragsrecht der Ständeversammlung. In allen Fällen, wo die Incompetenz der Ständeversammlung in Beziehung auf einen Gegenstand von vornherein vorliege, sey es Recht und Pflicht, jede Verhandlung abzuschneiden. Daß solches hier geschehen müsse, ergebe sich sofort. Die hannover'sche Verfassungsangelegenheit könne, der staatsrechtlichen Betheiligung nach, in zweifachen Beziehungen aufgefaßt werden, einmal als innere Landesangelegenheit von Hannover, und dann als Angelegenheit des deutschen Bundes. In beiden Beziehungen stehe die Sache außer dem Bereiche der Zuständigkeit der Ständeversammlung. In der erstern Beziehung sey sie ausschließlich Angelegenheit Sr. Maj. des Königs von Hannover, und, so weit die hannover'sche Landesverfassung es zuläßt, seiner Unterthanen, bezüglich der Stände. Dem Berufe und dem rechtlichen Interesse unserer Ständeversammlung bleibe sie jederzeit eine durchaus fremde Sache, und es würde eine unstatthafte Ueberschreitung des Wirkungskreises der kurhessischen Landstände seyn, wenn sie sich aneignen wollten, über jene, von vornherein ihrer Competenz entzogene Angelegenheit eine Verhandlung mit der Regierung zu versuchen, oder sie überhaupt in den Kreis ihrer Berathung zu ziehen. Betrachte man die gedachte Angelegenheit als Bundessache, so erscheine sie als eine, unter den deutschen Bundesgliedern als solchen zu verhandelnde Angelegenheit, und sey eben deßhalb der ständischen Berathung und Einwirkung – sey es eine directe oder eine indirecte – auch schlechterdings entzogen. Denn Bundesglieder seyen nur die deutschen souveränen Fürsten und freien Städte (Art. 1 der Bundesacte und Art. 1 der Wiener Schlußacte), nicht die Landstände in den einzelnen deutschen Staaten. Diese haben weder die Eigenschaft deutscher Souveräne, noch nehmen sie Theil an deren Souveränetätsrechten, sie seyen auch keine Mitsouveräne, folglich überall nicht befähigt zu Mitgliedern des deutschen Bundes, oder zur Theilnahme an den Berechtigungen der Bundesglieder, somit nicht befugt, irgendwie bei einer Sache mitzuwirken, bei der den einzelnen Bundesgliedern die Mitwirkung zustehe. Derartiges sey nicht gestattet und dürfe nicht erlaubt werden; denn es gebiete der Art. 57 der Wiener Schlußacte: „Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.“ Sodann der Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 15 August 1824: „Es soll in allen Bundesstaaten, in welchen landständische Verfassungen bestehen, streng darüber gewacht werden, damit in der Ausübung der den Ständen durch die landständischen Verfassungen zugestandenen Rechte das monarchische Princip unverletzt erhalten werde.“ Ferner der Art. 1 des Bundesgesetzes vom 28 Jun. 1832: „Da nach Art. 57 der Wiener Schlußacte die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben muß, und der Souverän durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann, – so ist auch ein deutscher Souverain, als Mitglied des Bundes, zur Verwerfung einer hiermit im Widerspruch stehenden Petition der Stände nicht nur berechtigt, sondern die Verpflichtung zu dieser Verwerfung geht aus dem Zwecke des Bundes hervor.“ Endlich der Art. 8 der Wiener Schlußacte: „Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Committenten (d. h. den deutschen souveränen Fürsten) unbedingt abhängig, und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instructionen, so wie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt unverantwortlich.“ Wenn es daher in der Mitte der Ständeversammlung unternommen werden sollte, über eine Bundessache Anträge zuzulassen, Berathungen zu pflegen und Ansinnen an die Regierung zu beschließen, alsdann würde ein Versuch der Landstände vorliegen, Eigenschaften und Befugnisse zu usurpiren, die ihrem höchsten Landesherrn an und für sich sowohl, als in ihrer Ausübung, ausschließlich beiwohnen, und Thätigkeitsäußerungen und Einmischungen sich zu gestatten, die unter den Gesichtspunkt der Verletzung des monarchischen Princips und der Bundesgesetze fallen. Schließlich wies der Hr. Landtagscommissär noch auf den Eingang unserer Verfassungsurkunde hin, in welchem nur einer landständischen Mitwirkung zu den innern Staatsangelegenheiten von allgemeiner Wichtigkeit erwähnt wird. Er ersuchte hierauf den Hrn. Präsidenten der Ständeversammlung, dem angezeigten Antrage eine weitere Entwicklung und Ausführung zu versagen. – Hr. Wiedemann war der Ueberzeugung, daß sein Antrag das monarchische Princip in keiner Weise beeinträchtige. – Der Hr. Vicepräsident vindicirte den deutschen Bundesstaaten das Recht, sich als Glieder des deutschen Bundes zu betrachten, wünschte jedoch die Ausführung des Hrn. Landtagscommissärs dem Rechtspflegeausschusse überwiesen. – Der Hr. Erbmarschall hielt jede weitere Discussion nach der Erklärung des Hrn. Landtagscommissärs für unzulässig. – Hr. v. Trott ersuchte den Antragsteller seinen Antrag zurückzuziehen, da das Vertrauen in die Regierung gesetzt werden müsse, daß sie handeln würde, wie das Interesse des Landes es erheische. Hr. v. Eschwege 1r ersuchte den Hrn. Wiedemann, den Antrag vorerst fallen zu lassen, die Begründung dem Präsidenten zu übergeben und es dessen Ermessen zu überlassen, ob er auf die Tagesordnung kommen könne. – Hr. Wiedemann, vom Präsidenten hierüber befragt, erklärte sich einverstanden. Vor Vorlesung der Tagesordnung für die nächste Sitzung nahm der Hr. Landtagscommissär das Wort: Es sey ein Bericht des Ausschusses für Prüfung des Rechenschaftsberichts des letzten permanenten Ausschusses über Pos. VI. desselben, wegen der Verordnung vom 2 März v. J., die Tage- und Reisegelder der Mitglieder der Ständeversammlung betreffend, am 3 d. M. erstattet und im Laufe voriger Woche gedruckt vertheilt worden. Dieser Bericht enthalte die Behauptung, daß durch jene Verordnung eine Verfassungsverletzung begangen worden sey, und beantrage, den betreffenden Minister in Anklagestand zu versetzen. Sr. Hoheit Regierung sey es nicht gleichgültig, wenn die nähere Erörterung jener Beschuldigung verzögert werde, und mit der Ehre des angegriffenen Hrn. Ministers sey es nicht verträglich, daß diese Angelegenheit in dieser Versammlung länger unberathen und unwiderlegt bleibe. Er sey deßhalb beauftragt, den

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 56. Augsburg, 25. Februar 1840, S. 0445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_056_18400225/5>, abgerufen am 21.11.2024.