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Allgemeine Zeitung. Nr. 58. Augsburg, 27. Februar 1840.

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der Herzog Maximilian in Bayern), 1 Kronwürdenträger, 2 Würdenträger der katholischen Kirche, der protestantische Oberconsistorialpräsident, 11 erbliche und 11 lebenslängliche Reichsräthe. Einige vorläufige Zusammentritte waren der Einweisung des ersten Präsidenten Frhrn. v. Schrenk (welcher von der Rednerbühne aus sein Reichsrathsdecret vorlegte, und nach anerkannter Legitimation den Präsidentenstuhl bestieg) und innern Angelegenheiten gewidmet. In der ersten Sitzung fand die (früher schon in diesen Blättern berichtete) Wahl der Ausschüsse, dann jene der beiden Commissionen für die Dankadresse und für den Druck der Verhandlungen statt, bestehend erstere neben dem Gesammtdirectorium aus den Reichsräthen Fürsten Ludwig von Oettingen-Wallerstein, Bischof von Augsburg und Grafen v. Reigersberg, letztere neben dem ersten Secretär v. Schenk, aus den Reichsräthen Fürsten Ludwig von Oettingen-Wallerstein und v. Niethammer. In der zweiten wurden nach berathener Dankadresse durch den Minister des Innern zwei Novellen zum Heerergänzungsgesetz eingebracht, und die eingelangten Entschuldigungen beschieden.

Aus der sichersten Quelle kann dem in der Allg. Zeitung vom 23 d. M. enthaltenen Artikel, d. d. London vom 14 Febr., betreffend einen angeblichen Bonapartistischen Congreß, widersprochen werden, der von aller Wahrheit entblößt ist. Sowohl der Graf Survilliers, als der Fürst von Montfort, denken an nichts weniger als an solche extravagante Plane, wie sie in jenem Artikel angegeben sind. Der Zweck der Reise des Fürsten von Montfort nach England ist dem französischen Gouvernement schon vor deren Ausführung bekannt gewesen, wie wir ganz bestimmt wissen, und dasselbe hat ihr nicht nur kein Hinderniß entgegengestellt, sondern nur den Wunsch geäußert, der Fürst möchte seinen Weg nicht durch Belgien nehmen, welchem Verlangen auch entsprochen worden ist. Die Zusammenkunft der beiden Brüder Joseph und Jerome Napoleon bezweckt durchaus nichts Anderes, als eine Verabredung über die Auseinandersetzung der Schwierigkeiten, welche bis jetzt dem Vollzuge des Testaments ihres Oheims, des Cardinals Fesch, hindernd im Wege standen, und insbesondere auch hinsichtlich des Verkaufes der von dem Cardinal hinterlassenen bedeutenden Gemäldegalerie. Eben so unbegründet und völlig aus der Luft gegriffen ist die Nachricht von einer Verbindung des Prinzen Louis Napoleon mit der Tochter des Fürsten von Montfort, welche Verbindung auch niemals zu Stande kommen wird. Im Gegentheil ist in der neuesten Zeit von einer anderen Verbindung die Rede gewesen, welche die Prinzessin Mathilde von Montfort eingehen soll.

Es war in diesen Tagen ein Promemoria des Ausschusses des vereinigten Taunus-Eisenbahn-Comite's ausgegeben, woraus erhellt, daß die der Eröffnung der Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung von Seite der fürstlich Thurn- und Taxis'schen Postbehörde im Wege stehenden Hindernisse noch keineswegs, wie man seither glaubte, beseitigt sind. Vielmehr ist der Weg zu einem Abkommen mit dieser Behörde kaum angebahnt, indem die von ihr erhobenen Ansprüche der Art sind, daß aus ihrer Genehmigung die wesentlichsten Nachtheile für die Gesellschaft erwachsen würden. Endlich aber vernimmt man durch das Promemoria, daß die Regierungen von Nassau und Hessen-Darmstadt, insbesondere die letztere, auf der in der Concessionsurkunde enthaltenen Bestimmung beharren, daß ein Abkommen mit erwähnter Postbehörde getroffen seyn müsse, bevor die Taunusbahn dem öffentlichen Gebrauch übergeben werden dürfe. (Schw. M.)

Der k. preußische geheime Rath Baron v. Bülow, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister am k. großbritannischen Hofe, ist auf der Reise nach London von Berlin hier angekommen. - Durch den starken Eisgang mußte die Schiffbrücke bei Mainz wiederum abgefahren werden. - Hr. Bergrath Rußegger ist - wie es heißt, auf der Reise nach Holland und England - vorgestern aus Stuttgart hier angekommen. - Aus Homburg wird gemeldet, daß der Hr. Landgraf von Hessen-Homburg sich nun vollkommener Gesundheit erfreue, und im Mai auf einige Zeit nach Mainz gehen werde.

Wir haben gestern gemeldet, daß die zweite Kammer in ihrer Sitzung am 20 Febr. alle Anträge ihrer betreffenden Deputation in Bezug auf die hannover'sche Verfassungsfrage einstimmig angenommen habe. Dieselben bestanden in Folgendem: es möge die zweite gemeinschaftlich mit der ersten Kammer in einer ständischen Schrift bei der hohen Staatsregierung darauf antragen, daß dieselbe 1) den ihr zu Gebote stehenden Einfluß zur Wiederherstellung des durch die einseitige Aufhebung des Staatsgrundgesetzes vom 26 Sept. 1833 gestörten Rechtszustandes des Königreichs Hannover auch fernerhin kräftigst verwenden, und 2) bei der hohen Bundesversammlung beantragen wolle: a) eine authentische Erklärung der durch Proclamation vom 10 Sept. 1839 von der hannover'schen Regierung bekannt gemachten Entscheidung des Bundestags, namentlich des darin gebrauchten Ausdrucks: "dermalige Stände"; b) die Wiederherstellung der durch den Bundesbeschluß vom 14 Nov. 1816 genehmigten Geschäftsordnung der Bundesversammlung, durch welche die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war, und c) die Einsetzung eines, die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaatsgerichtshofes, welcher nach dem Inhalte des Art. 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht nur von Ständeversammlungen, sondern auch von allen andern Betheiligten Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung und über Justizverweigerung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden. Schließlich erklärte sich die Deputation gegen die Petition des Hrn. v. Ziegler und Klipphausen: "daß unsere Verfassung unter die Garantie des deutschen Bundes gestellt werde", mit wenigen Worten und der Betheuerung des Vertrauens und der Liebe zu unserm König und dem königl. Hause; dasselbe Schicksal theilte die gleichlautende Petition des Hrn. v. Heldreich. (Leipz. Z.)

Wie verlautet, haben die hiesigen Buchhändler in corpore die sächsische Regierung um Rücknahme des Entwurfs zu einem neuen Preßgesetz angegangen, indem sie durch Gründe die Ansicht unterstützt haben, daß letzteres ihnen weit weniger, als die bisherige Gesetzgebung förderlich seyn würde. (Preuß. St. Z.)

Das eben ausgegebene Hof- und Staatshandbuch für das Königreich Hannover zählt unter den Mitgliedern der allgemeinen Ständeversammlung "nach dem Bestande vom 29 Jun. 1839" 41 Deputirte zur zweiten Kammer von den Stiften, Consistorien, Städten und Districten auf, darunter sämmtliche Minoritätswahlen. Die Rubrik Vicepräsident (Lang jun.) und Vice-Generalsyndicus (Christiani) sind mit vacat bezeichnet; letzterer hat bekanntlich noch nicht resignirt, ist aber durch Cabinetsbefehl ausgeschlossen. Folgendes sind die Corporationen, Städte und Districte, von welchen die Wahl der Deputirten nach der Wortfassung des Hof- und Staatshandbuchs "zur Zeit noch unbekannt" ist: Universität Göttingen, Residenzstadt Hannover, Städte Göttingen, Hameln, Münden, Lüneburg, Uelzen, Celle, Harburg, Stade, Buxtehude, Osnabrück, Fürstenau, Hildesheim, Emden,

der Herzog Maximilian in Bayern), 1 Kronwürdenträger, 2 Würdenträger der katholischen Kirche, der protestantische Oberconsistorialpräsident, 11 erbliche und 11 lebenslängliche Reichsräthe. Einige vorläufige Zusammentritte waren der Einweisung des ersten Präsidenten Frhrn. v. Schrenk (welcher von der Rednerbühne aus sein Reichsrathsdecret vorlegte, und nach anerkannter Legitimation den Präsidentenstuhl bestieg) und innern Angelegenheiten gewidmet. In der ersten Sitzung fand die (früher schon in diesen Blättern berichtete) Wahl der Ausschüsse, dann jene der beiden Commissionen für die Dankadresse und für den Druck der Verhandlungen statt, bestehend erstere neben dem Gesammtdirectorium aus den Reichsräthen Fürsten Ludwig von Oettingen-Wallerstein, Bischof von Augsburg und Grafen v. Reigersberg, letztere neben dem ersten Secretär v. Schenk, aus den Reichsräthen Fürsten Ludwig von Oettingen-Wallerstein und v. Niethammer. In der zweiten wurden nach berathener Dankadresse durch den Minister des Innern zwei Novellen zum Heerergänzungsgesetz eingebracht, und die eingelangten Entschuldigungen beschieden.

Aus der sichersten Quelle kann dem in der Allg. Zeitung vom 23 d. M. enthaltenen Artikel, d. d. London vom 14 Febr., betreffend einen angeblichen Bonapartistischen Congreß, widersprochen werden, der von aller Wahrheit entblößt ist. Sowohl der Graf Survilliers, als der Fürst von Montfort, denken an nichts weniger als an solche extravagante Plane, wie sie in jenem Artikel angegeben sind. Der Zweck der Reise des Fürsten von Montfort nach England ist dem französischen Gouvernement schon vor deren Ausführung bekannt gewesen, wie wir ganz bestimmt wissen, und dasselbe hat ihr nicht nur kein Hinderniß entgegengestellt, sondern nur den Wunsch geäußert, der Fürst möchte seinen Weg nicht durch Belgien nehmen, welchem Verlangen auch entsprochen worden ist. Die Zusammenkunft der beiden Brüder Joseph und Jerome Napoleon bezweckt durchaus nichts Anderes, als eine Verabredung über die Auseinandersetzung der Schwierigkeiten, welche bis jetzt dem Vollzuge des Testaments ihres Oheims, des Cardinals Fesch, hindernd im Wege standen, und insbesondere auch hinsichtlich des Verkaufes der von dem Cardinal hinterlassenen bedeutenden Gemäldegalerie. Eben so unbegründet und völlig aus der Luft gegriffen ist die Nachricht von einer Verbindung des Prinzen Louis Napoleon mit der Tochter des Fürsten von Montfort, welche Verbindung auch niemals zu Stande kommen wird. Im Gegentheil ist in der neuesten Zeit von einer anderen Verbindung die Rede gewesen, welche die Prinzessin Mathilde von Montfort eingehen soll.

Es war in diesen Tagen ein Promemoria des Ausschusses des vereinigten Taunus-Eisenbahn-Comité's ausgegeben, woraus erhellt, daß die der Eröffnung der Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung von Seite der fürstlich Thurn- und Taxis'schen Postbehörde im Wege stehenden Hindernisse noch keineswegs, wie man seither glaubte, beseitigt sind. Vielmehr ist der Weg zu einem Abkommen mit dieser Behörde kaum angebahnt, indem die von ihr erhobenen Ansprüche der Art sind, daß aus ihrer Genehmigung die wesentlichsten Nachtheile für die Gesellschaft erwachsen würden. Endlich aber vernimmt man durch das Promemoria, daß die Regierungen von Nassau und Hessen-Darmstadt, insbesondere die letztere, auf der in der Concessionsurkunde enthaltenen Bestimmung beharren, daß ein Abkommen mit erwähnter Postbehörde getroffen seyn müsse, bevor die Taunusbahn dem öffentlichen Gebrauch übergeben werden dürfe. (Schw. M.)

Der k. preußische geheime Rath Baron v. Bülow, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister am k. großbritannischen Hofe, ist auf der Reise nach London von Berlin hier angekommen. – Durch den starken Eisgang mußte die Schiffbrücke bei Mainz wiederum abgefahren werden. – Hr. Bergrath Rußegger ist – wie es heißt, auf der Reise nach Holland und England – vorgestern aus Stuttgart hier angekommen. – Aus Homburg wird gemeldet, daß der Hr. Landgraf von Hessen-Homburg sich nun vollkommener Gesundheit erfreue, und im Mai auf einige Zeit nach Mainz gehen werde.

Wir haben gestern gemeldet, daß die zweite Kammer in ihrer Sitzung am 20 Febr. alle Anträge ihrer betreffenden Deputation in Bezug auf die hannover'sche Verfassungsfrage einstimmig angenommen habe. Dieselben bestanden in Folgendem: es möge die zweite gemeinschaftlich mit der ersten Kammer in einer ständischen Schrift bei der hohen Staatsregierung darauf antragen, daß dieselbe 1) den ihr zu Gebote stehenden Einfluß zur Wiederherstellung des durch die einseitige Aufhebung des Staatsgrundgesetzes vom 26 Sept. 1833 gestörten Rechtszustandes des Königreichs Hannover auch fernerhin kräftigst verwenden, und 2) bei der hohen Bundesversammlung beantragen wolle: a) eine authentische Erklärung der durch Proclamation vom 10 Sept. 1839 von der hannover'schen Regierung bekannt gemachten Entscheidung des Bundestags, namentlich des darin gebrauchten Ausdrucks: „dermalige Stände“; b) die Wiederherstellung der durch den Bundesbeschluß vom 14 Nov. 1816 genehmigten Geschäftsordnung der Bundesversammlung, durch welche die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war, und c) die Einsetzung eines, die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaatsgerichtshofes, welcher nach dem Inhalte des Art. 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht nur von Ständeversammlungen, sondern auch von allen andern Betheiligten Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung und über Justizverweigerung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden. Schließlich erklärte sich die Deputation gegen die Petition des Hrn. v. Ziegler und Klipphausen: „daß unsere Verfassung unter die Garantie des deutschen Bundes gestellt werde“, mit wenigen Worten und der Betheuerung des Vertrauens und der Liebe zu unserm König und dem königl. Hause; dasselbe Schicksal theilte die gleichlautende Petition des Hrn. v. Heldreich. (Leipz. Z.)

Wie verlautet, haben die hiesigen Buchhändler in corpore die sächsische Regierung um Rücknahme des Entwurfs zu einem neuen Preßgesetz angegangen, indem sie durch Gründe die Ansicht unterstützt haben, daß letzteres ihnen weit weniger, als die bisherige Gesetzgebung förderlich seyn würde. (Preuß. St. Z.)

Das eben ausgegebene Hof- und Staatshandbuch für das Königreich Hannover zählt unter den Mitgliedern der allgemeinen Ständeversammlung „nach dem Bestande vom 29 Jun. 1839“ 41 Deputirte zur zweiten Kammer von den Stiften, Consistorien, Städten und Districten auf, darunter sämmtliche Minoritätswahlen. Die Rubrik Vicepräsident (Lang jun.) und Vice-Generalsyndicus (Christiani) sind mit vacat bezeichnet; letzterer hat bekanntlich noch nicht resignirt, ist aber durch Cabinetsbefehl ausgeschlossen. Folgendes sind die Corporationen, Städte und Districte, von welchen die Wahl der Deputirten nach der Wortfassung des Hof- und Staatshandbuchs „zur Zeit noch unbekannt“ ist: Universität Göttingen, Residenzstadt Hannover, Städte Göttingen, Hameln, Münden, Lüneburg, Uelzen, Celle, Harburg, Stade, Buxtehude, Osnabrück, Fürstenau, Hildesheim, Emden,

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der Herzog Maximilian in Bayern), 1 Kronwürdenträger, 2 Würdenträger der katholischen Kirche, der protestantische Oberconsistorialpräsident, 11 erbliche und 11 lebenslängliche Reichsräthe. Einige vorläufige Zusammentritte waren der Einweisung des ersten Präsidenten Frhrn. v. Schrenk (welcher von der Rednerbühne aus sein Reichsrathsdecret vorlegte, und nach anerkannter Legitimation den Präsidentenstuhl bestieg) und innern Angelegenheiten gewidmet. In der ersten Sitzung fand die (früher schon in diesen Blättern berichtete) Wahl der Ausschüsse, dann jene der beiden Commissionen für die Dankadresse und für den Druck der Verhandlungen statt, bestehend erstere neben dem Gesammtdirectorium aus den Reichsräthen Fürsten Ludwig von Oettingen-Wallerstein, Bischof von Augsburg und Grafen v. Reigersberg, letztere neben dem ersten Secretär v. Schenk, aus den Reichsräthen Fürsten Ludwig von Oettingen-Wallerstein und v. Niethammer. In der zweiten wurden nach berathener Dankadresse durch den Minister des Innern zwei Novellen zum Heerergänzungsgesetz eingebracht, und die eingelangten Entschuldigungen beschieden.</p>
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[0461/0005] der Herzog Maximilian in Bayern), 1 Kronwürdenträger, 2 Würdenträger der katholischen Kirche, der protestantische Oberconsistorialpräsident, 11 erbliche und 11 lebenslängliche Reichsräthe. Einige vorläufige Zusammentritte waren der Einweisung des ersten Präsidenten Frhrn. v. Schrenk (welcher von der Rednerbühne aus sein Reichsrathsdecret vorlegte, und nach anerkannter Legitimation den Präsidentenstuhl bestieg) und innern Angelegenheiten gewidmet. In der ersten Sitzung fand die (früher schon in diesen Blättern berichtete) Wahl der Ausschüsse, dann jene der beiden Commissionen für die Dankadresse und für den Druck der Verhandlungen statt, bestehend erstere neben dem Gesammtdirectorium aus den Reichsräthen Fürsten Ludwig von Oettingen-Wallerstein, Bischof von Augsburg und Grafen v. Reigersberg, letztere neben dem ersten Secretär v. Schenk, aus den Reichsräthen Fürsten Ludwig von Oettingen-Wallerstein und v. Niethammer. In der zweiten wurden nach berathener Dankadresse durch den Minister des Innern zwei Novellen zum Heerergänzungsgesetz eingebracht, und die eingelangten Entschuldigungen beschieden. _ Frankfurt a. M., 25 Febr. Aus der sichersten Quelle kann dem in der Allg. Zeitung vom 23 d. M. enthaltenen Artikel, d. d. London vom 14 Febr., betreffend einen angeblichen Bonapartistischen Congreß, widersprochen werden, der von aller Wahrheit entblößt ist. Sowohl der Graf Survilliers, als der Fürst von Montfort, denken an nichts weniger als an solche extravagante Plane, wie sie in jenem Artikel angegeben sind. Der Zweck der Reise des Fürsten von Montfort nach England ist dem französischen Gouvernement schon vor deren Ausführung bekannt gewesen, wie wir ganz bestimmt wissen, und dasselbe hat ihr nicht nur kein Hinderniß entgegengestellt, sondern nur den Wunsch geäußert, der Fürst möchte seinen Weg nicht durch Belgien nehmen, welchem Verlangen auch entsprochen worden ist. Die Zusammenkunft der beiden Brüder Joseph und Jerome Napoleon bezweckt durchaus nichts Anderes, als eine Verabredung über die Auseinandersetzung der Schwierigkeiten, welche bis jetzt dem Vollzuge des Testaments ihres Oheims, des Cardinals Fesch, hindernd im Wege standen, und insbesondere auch hinsichtlich des Verkaufes der von dem Cardinal hinterlassenen bedeutenden Gemäldegalerie. Eben so unbegründet und völlig aus der Luft gegriffen ist die Nachricht von einer Verbindung des Prinzen Louis Napoleon mit der Tochter des Fürsten von Montfort, welche Verbindung auch niemals zu Stande kommen wird. Im Gegentheil ist in der neuesten Zeit von einer anderen Verbindung die Rede gewesen, welche die Prinzessin Mathilde von Montfort eingehen soll. _ Frankfurt a. M., 22 Febr. Es war in diesen Tagen ein Promemoria des Ausschusses des vereinigten Taunus-Eisenbahn-Comité's ausgegeben, woraus erhellt, daß die der Eröffnung der Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung von Seite der fürstlich Thurn- und Taxis'schen Postbehörde im Wege stehenden Hindernisse noch keineswegs, wie man seither glaubte, beseitigt sind. Vielmehr ist der Weg zu einem Abkommen mit dieser Behörde kaum angebahnt, indem die von ihr erhobenen Ansprüche der Art sind, daß aus ihrer Genehmigung die wesentlichsten Nachtheile für die Gesellschaft erwachsen würden. Endlich aber vernimmt man durch das Promemoria, daß die Regierungen von Nassau und Hessen-Darmstadt, insbesondere die letztere, auf der in der Concessionsurkunde enthaltenen Bestimmung beharren, daß ein Abkommen mit erwähnter Postbehörde getroffen seyn müsse, bevor die Taunusbahn dem öffentlichen Gebrauch übergeben werden dürfe. (Schw. M.) _ Frankfurt a. M., 23 Febr. Der k. preußische geheime Rath Baron v. Bülow, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister am k. großbritannischen Hofe, ist auf der Reise nach London von Berlin hier angekommen. – Durch den starken Eisgang mußte die Schiffbrücke bei Mainz wiederum abgefahren werden. – Hr. Bergrath Rußegger ist – wie es heißt, auf der Reise nach Holland und England – vorgestern aus Stuttgart hier angekommen. – Aus Homburg wird gemeldet, daß der Hr. Landgraf von Hessen-Homburg sich nun vollkommener Gesundheit erfreue, und im Mai auf einige Zeit nach Mainz gehen werde. _ Dresden. Wir haben gestern gemeldet, daß die zweite Kammer in ihrer Sitzung am 20 Febr. alle Anträge ihrer betreffenden Deputation in Bezug auf die hannover'sche Verfassungsfrage einstimmig angenommen habe. Dieselben bestanden in Folgendem: es möge die zweite gemeinschaftlich mit der ersten Kammer in einer ständischen Schrift bei der hohen Staatsregierung darauf antragen, daß dieselbe 1) den ihr zu Gebote stehenden Einfluß zur Wiederherstellung des durch die einseitige Aufhebung des Staatsgrundgesetzes vom 26 Sept. 1833 gestörten Rechtszustandes des Königreichs Hannover auch fernerhin kräftigst verwenden, und 2) bei der hohen Bundesversammlung beantragen wolle: a) eine authentische Erklärung der durch Proclamation vom 10 Sept. 1839 von der hannover'schen Regierung bekannt gemachten Entscheidung des Bundestags, namentlich des darin gebrauchten Ausdrucks: „dermalige Stände“; b) die Wiederherstellung der durch den Bundesbeschluß vom 14 Nov. 1816 genehmigten Geschäftsordnung der Bundesversammlung, durch welche die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war, und c) die Einsetzung eines, die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaatsgerichtshofes, welcher nach dem Inhalte des Art. 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht nur von Ständeversammlungen, sondern auch von allen andern Betheiligten Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung und über Justizverweigerung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden. Schließlich erklärte sich die Deputation gegen die Petition des Hrn. v. Ziegler und Klipphausen: „daß unsere Verfassung unter die Garantie des deutschen Bundes gestellt werde“, mit wenigen Worten und der Betheuerung des Vertrauens und der Liebe zu unserm König und dem königl. Hause; dasselbe Schicksal theilte die gleichlautende Petition des Hrn. v. Heldreich. (Leipz. Z.) _ Leipzig, 17 Febr. Wie verlautet, haben die hiesigen Buchhändler in corpore die sächsische Regierung um Rücknahme des Entwurfs zu einem neuen Preßgesetz angegangen, indem sie durch Gründe die Ansicht unterstützt haben, daß letzteres ihnen weit weniger, als die bisherige Gesetzgebung förderlich seyn würde. (Preuß. St. Z.) _ Hannover, 15 Febr. Das eben ausgegebene Hof- und Staatshandbuch für das Königreich Hannover zählt unter den Mitgliedern der allgemeinen Ständeversammlung „nach dem Bestande vom 29 Jun. 1839“ 41 Deputirte zur zweiten Kammer von den Stiften, Consistorien, Städten und Districten auf, darunter sämmtliche Minoritätswahlen. Die Rubrik Vicepräsident (Lang jun.) und Vice-Generalsyndicus (Christiani) sind mit vacat bezeichnet; letzterer hat bekanntlich noch nicht resignirt, ist aber durch Cabinetsbefehl ausgeschlossen. Folgendes sind die Corporationen, Städte und Districte, von welchen die Wahl der Deputirten nach der Wortfassung des Hof- und Staatshandbuchs „zur Zeit noch unbekannt“ ist: Universität Göttingen, Residenzstadt Hannover, Städte Göttingen, Hameln, Münden, Lüneburg, Uelzen, Celle, Harburg, Stade, Buxtehude, Osnabrück, Fürstenau, Hildesheim, Emden,

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 58. Augsburg, 27. Februar 1840, S. 0461. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_058_18400227/5>, abgerufen am 03.05.2024.