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Allgemeine Zeitung. Nr. 62. Augsburg, 2. März 1840.

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transmittiren, er könne nach Umständen ein Anwesen acquiriren etc., und es sey überdieß schon bemerkt worden, daß überhaupt die Erlaubniß zur Verabfolgung des Vermögens eines Soldaten nicht unbedingt abgesprochen sey. Hiemit hebe sich das Bedenken über den strengen Begriff der Curatel. Die Gelegenheit zur Vergeudung des Vermögens sey in Städten sehr gefährlich für Leute, die vom Lande herkommen. Wie leicht wäre es da möglich, daß ein solcher Mensch in kurzer Zeit um sein bedeutendes Vermögen käme. In Ansehung der Gemeinden sichere dieser Entwurf, daß die Soldaten nicht, wenn sie ausgedient haben, in Armuth zurückkehren. Nachdem noch Hr. Kolb und Frhr. v. Welden kurz das Wort genommen, vertheidigte Dr. Albrecht gegen Dr. Schwindl seine ursprüngliche Behauptung, daß nur die Beschränkung des Erbvermögens der Soldaten gemeint seyn könne, indem sich die Verordnung von 1807 in ihrem dispositiven Theil offenbar auf die frühere von 1783 *)*) beziehe. Nun erfolgte der Schluß der allgemeinen Debatte, und der Hr. Berichterstatter Kolb kam nunmehr noch einmal auf die Bemerkungen zurück, die im Verlaufe der allgemeinen Debatte vorgebracht worden waren, insbesondere äußerte er gegen die Erinnerung des Hrn. Mayer bezüglich der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den Rheinkreis: letzterer scheine dem Verbote unterstellen zu wollen, als hätte der Militärfiscus eine förmliche Hypothekar- und Realklage, kraft deren er jeden dritten Besitzer eines Grundstückes in Anspruch nehmen könnte. Dem sey nicht so. Habe der erste Inhaber eines Vermögens eines Militärpflichtigen gegen das Verbot gehandelt, so walte gegen ihn eine persönliche Klage ob, kraft deren er angehalten werde, dasjenige, was er gegen das Verbot verabfolgte, zu ersetzen, der dritte Besitzer bleibe außer allem Anspruch. Eben so wenig begründe dieses Verbot für den Militärfiscus das Recht, eine förmliche Hypothek auf Realitäten der Militärs zu bestellen. - Der k. Minister des Innern, Hr. v. Abel, gab hierauf umfassende Erläuterungen, aus denen wir morgen die wesentlichsten folgen lassen werden.

Heute brachte in der Kammer der Abgeordneten der k. Justizminister Frhr. v. Schrenk einen Gesetzesentwurf "die Abänderung einiger obsoleten Bestimmungen des Nürnberger Wechselrechts betreffend" zur Vorlage. In dem übrigen Theile der heutigen Sitzung beschäftigte sich die Kammer wieder mit den weiterhin vom Petitionsausschusse vorgelegten Anträgen behufs der Berathung über ihre formelle Zulässigkeit. - In der auf künftigen Montag anberaumten Sitzung wird ohne Zweifel Hr. Hofrath Bayer der Kammer Bericht erstatten über einen der wichtigsten Gegenstände der dießjährigen Ständeversammlung, nämlich den Schutz des Eigenthums an Werken der Litteratur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck betreffend.

Was die öffentliche Stimmung in Rheinhessen unausgesetzt beschäftigt, und mit gleichem Interesse im Salon und in der Dorfschenke verhandelt wird, ist die Vorlage des Strafgesetzbuchs bei der wieder eröffneten Ständeversammlung, welche Vorlage, allen Nachrichten zufolge, doch noch stattfinden wird. - Da in der preußischen Rheinprovinz die französischen Einrichtungen (so weit sie mit Politik und Verwaltung nicht in Berührung kommen) unverändert fortbestehen, und in der bayerischen Pfalz dasselbe (ohne diese Einschränkung) der Fall ist, so besorgt man nicht eine directe Veränderung und Umformung; so lange in den beiden größern Gebieten Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Geschworenengerichte beibehalten werden, würde man sich schwerlich dazu entschließen, mit der Aufhebung hier vorzuschreiten, da es an politischen Gründen gebräche, das zu thun, was die größeren Nachbarn unterlassen. Aber je nachdem das zu erwartende Strafgesetzbuch ausfällt, welches ein allgemeines für das ganze Großherzogthum werden soll, kann die Nothwendigkeit eintreten, die eine oder die andere Proceßordnung, die französische oder die deutsche, ihm zum Opfer zu bringen. Ueber die Wahrheit der Behauptung, daß das Strafgesetz und das gerichtliche Verfahren mit einander in der innigsten Relation stehen, kann sich Niemand verblenden. Bei den Formen des Untersuchungsverfahrens, wie sie in den althessischen Landen bestehen, und bei der Verpflichtung des Richters, den Fall genau unter die Merkmale des Gesetzes zu subsumiren, können die Strafen geringer bemessen, und müssen milder seyn, als nach der hier noch bestehenden Justizverfassung, wo der Angeschuldigte nicht durch einen langen Untersuchungsarrest und vieljährige Dauer des Processes einen großen Theil seiner Schuld abbüßt, und die Geschwornen jeder Billigkeitsrücksicht Einfluß auf ihr Verdict verstatten können. Es ist darum nicht zu verkennen, daß während dahin gearbeitet wird, ein allgemeines Strafgesetzbuch für das Großherzogthum zu Stande zu bringen, über die Criminalproceßordnung aber tiefes Stillschweigen herrscht, die Anhänger der beiden im Staate herrschenden Systeme von Besorgniß erfüllt seyn müssen. Daß die Rheinhessen dazu vorzugsweise Ursache haben, ergibt sich aus der Zusammensetzung der höhern und höchsten Behörden, und selbst der Ständeversammlung, bei der denn doch auch, wie überhaupt in Deutschland, das Beamten-Element prädominirt. Die Majorität der Beamten gehört aber nicht Rheinhessen an, und wird durch Studien in bestimmter Richtung und durch eigene Praxis leicht versucht seyn, der deutschen Proceßmaxime den Vorzug zu geben. In den Verhandlungen über das Strafgesetzbuch liegt die ganze Zukunft für unsre Gerichtsverfassung: sie ist dem Lande so werth, und hat so viel zur Ausbildung und Befestigung eines gesetzlichen Sinnes beigetragen, sich also den Interessen der Regierung so nützlich erwiesen, daß es bitter beklagt werden müßte, wenn dieß verkannt, wenn einem Uniformitätsprincip die Sympathien des Landes aufgeopfert werden könnten, und ein zweifelhaftes Experiment an die Stelle einer alle Welt befriedigenden Thatsache treten sollte.

Wie wir vernehmen, ist der Oberappellationsgerichtspräsident Leist veranlaßt worden, in dem in diesem Augenblick bei hiesigem Oberappellationsgerichte in der Appellationsinstanz (wegen der von der k. Justizkanzlei zu Hannover verweigerten Mittheilung der Eröffnungen des Cabinets) anhängigen Processe der sechs Göttinger Professoren sich seines Votums zu begeben. (Hamb. C.)

Preußen.

Zu den interessantesten Erscheinungen, die das Säcularjahr Friedrichs des Großen uns bisher gebracht hat, gehört die Geschichte dieses Königs von Franz Kugler, deren erstes Heft so eben ausgegeben wird, und die auf zwei Druckbogen nicht weniger als 25 in den Text eingedruckte Holzschnitte nach Originalzeichnungen Adolph Menzels enthält, welcher letztere bekanntlich zu den geistvollsten Zeichnern gehört, die wir besitzen. Das Werk wird über 500 solcher Zeichnungen enthalten, und durch diese charakteristische Beigabe, in der das Jahrhundert Friedrichs mit wunderbarer Treue wiedergegeben ist, vor allen ähnlichen Werken einen Vorzug darbieten. Selbst das mit den Skizzen Horace Vernets ausgestattete "Leben Napoleons" wird sich mit dem deutschen

*) Diese letztere bestimmte, daß keinem bei einem Regiment dienenden Soldaten etwas von seinem Erbvermögen (Erbportion) mit Ausnahme der jährlichen Zinsen, ohne besondere und ausdrückliche Bewilligung des Hofkriegsraths, verabfolgt werden dürfe.

transmittiren, er könne nach Umständen ein Anwesen acquiriren etc., und es sey überdieß schon bemerkt worden, daß überhaupt die Erlaubniß zur Verabfolgung des Vermögens eines Soldaten nicht unbedingt abgesprochen sey. Hiemit hebe sich das Bedenken über den strengen Begriff der Curatel. Die Gelegenheit zur Vergeudung des Vermögens sey in Städten sehr gefährlich für Leute, die vom Lande herkommen. Wie leicht wäre es da möglich, daß ein solcher Mensch in kurzer Zeit um sein bedeutendes Vermögen käme. In Ansehung der Gemeinden sichere dieser Entwurf, daß die Soldaten nicht, wenn sie ausgedient haben, in Armuth zurückkehren. Nachdem noch Hr. Kolb und Frhr. v. Welden kurz das Wort genommen, vertheidigte Dr. Albrecht gegen Dr. Schwindl seine ursprüngliche Behauptung, daß nur die Beschränkung des Erbvermögens der Soldaten gemeint seyn könne, indem sich die Verordnung von 1807 in ihrem dispositiven Theil offenbar auf die frühere von 1783 *)*) beziehe. Nun erfolgte der Schluß der allgemeinen Debatte, und der Hr. Berichterstatter Kolb kam nunmehr noch einmal auf die Bemerkungen zurück, die im Verlaufe der allgemeinen Debatte vorgebracht worden waren, insbesondere äußerte er gegen die Erinnerung des Hrn. Mayer bezüglich der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den Rheinkreis: letzterer scheine dem Verbote unterstellen zu wollen, als hätte der Militärfiscus eine förmliche Hypothekar- und Realklage, kraft deren er jeden dritten Besitzer eines Grundstückes in Anspruch nehmen könnte. Dem sey nicht so. Habe der erste Inhaber eines Vermögens eines Militärpflichtigen gegen das Verbot gehandelt, so walte gegen ihn eine persönliche Klage ob, kraft deren er angehalten werde, dasjenige, was er gegen das Verbot verabfolgte, zu ersetzen, der dritte Besitzer bleibe außer allem Anspruch. Eben so wenig begründe dieses Verbot für den Militärfiscus das Recht, eine förmliche Hypothek auf Realitäten der Militärs zu bestellen. – Der k. Minister des Innern, Hr. v. Abel, gab hierauf umfassende Erläuterungen, aus denen wir morgen die wesentlichsten folgen lassen werden.

Heute brachte in der Kammer der Abgeordneten der k. Justizminister Frhr. v. Schrenk einen Gesetzesentwurf „die Abänderung einiger obsoleten Bestimmungen des Nürnberger Wechselrechts betreffend“ zur Vorlage. In dem übrigen Theile der heutigen Sitzung beschäftigte sich die Kammer wieder mit den weiterhin vom Petitionsausschusse vorgelegten Anträgen behufs der Berathung über ihre formelle Zulässigkeit. – In der auf künftigen Montag anberaumten Sitzung wird ohne Zweifel Hr. Hofrath Bayer der Kammer Bericht erstatten über einen der wichtigsten Gegenstände der dießjährigen Ständeversammlung, nämlich den Schutz des Eigenthums an Werken der Litteratur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck betreffend.

Was die öffentliche Stimmung in Rheinhessen unausgesetzt beschäftigt, und mit gleichem Interesse im Salon und in der Dorfschenke verhandelt wird, ist die Vorlage des Strafgesetzbuchs bei der wieder eröffneten Ständeversammlung, welche Vorlage, allen Nachrichten zufolge, doch noch stattfinden wird. – Da in der preußischen Rheinprovinz die französischen Einrichtungen (so weit sie mit Politik und Verwaltung nicht in Berührung kommen) unverändert fortbestehen, und in der bayerischen Pfalz dasselbe (ohne diese Einschränkung) der Fall ist, so besorgt man nicht eine directe Veränderung und Umformung; so lange in den beiden größern Gebieten Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Geschworenengerichte beibehalten werden, würde man sich schwerlich dazu entschließen, mit der Aufhebung hier vorzuschreiten, da es an politischen Gründen gebräche, das zu thun, was die größeren Nachbarn unterlassen. Aber je nachdem das zu erwartende Strafgesetzbuch ausfällt, welches ein allgemeines für das ganze Großherzogthum werden soll, kann die Nothwendigkeit eintreten, die eine oder die andere Proceßordnung, die französische oder die deutsche, ihm zum Opfer zu bringen. Ueber die Wahrheit der Behauptung, daß das Strafgesetz und das gerichtliche Verfahren mit einander in der innigsten Relation stehen, kann sich Niemand verblenden. Bei den Formen des Untersuchungsverfahrens, wie sie in den althessischen Landen bestehen, und bei der Verpflichtung des Richters, den Fall genau unter die Merkmale des Gesetzes zu subsumiren, können die Strafen geringer bemessen, und müssen milder seyn, als nach der hier noch bestehenden Justizverfassung, wo der Angeschuldigte nicht durch einen langen Untersuchungsarrest und vieljährige Dauer des Processes einen großen Theil seiner Schuld abbüßt, und die Geschwornen jeder Billigkeitsrücksicht Einfluß auf ihr Verdict verstatten können. Es ist darum nicht zu verkennen, daß während dahin gearbeitet wird, ein allgemeines Strafgesetzbuch für das Großherzogthum zu Stande zu bringen, über die Criminalproceßordnung aber tiefes Stillschweigen herrscht, die Anhänger der beiden im Staate herrschenden Systeme von Besorgniß erfüllt seyn müssen. Daß die Rheinhessen dazu vorzugsweise Ursache haben, ergibt sich aus der Zusammensetzung der höhern und höchsten Behörden, und selbst der Ständeversammlung, bei der denn doch auch, wie überhaupt in Deutschland, das Beamten-Element prädominirt. Die Majorität der Beamten gehört aber nicht Rheinhessen an, und wird durch Studien in bestimmter Richtung und durch eigene Praxis leicht versucht seyn, der deutschen Proceßmaxime den Vorzug zu geben. In den Verhandlungen über das Strafgesetzbuch liegt die ganze Zukunft für unsre Gerichtsverfassung: sie ist dem Lande so werth, und hat so viel zur Ausbildung und Befestigung eines gesetzlichen Sinnes beigetragen, sich also den Interessen der Regierung so nützlich erwiesen, daß es bitter beklagt werden müßte, wenn dieß verkannt, wenn einem Uniformitätsprincip die Sympathien des Landes aufgeopfert werden könnten, und ein zweifelhaftes Experiment an die Stelle einer alle Welt befriedigenden Thatsache treten sollte.

Wie wir vernehmen, ist der Oberappellationsgerichtspräsident Leist veranlaßt worden, in dem in diesem Augenblick bei hiesigem Oberappellationsgerichte in der Appellationsinstanz (wegen der von der k. Justizkanzlei zu Hannover verweigerten Mittheilung der Eröffnungen des Cabinets) anhängigen Processe der sechs Göttinger Professoren sich seines Votums zu begeben. (Hamb. C.)

Preußen.

Zu den interessantesten Erscheinungen, die das Säcularjahr Friedrichs des Großen uns bisher gebracht hat, gehört die Geschichte dieses Königs von Franz Kugler, deren erstes Heft so eben ausgegeben wird, und die auf zwei Druckbogen nicht weniger als 25 in den Text eingedruckte Holzschnitte nach Originalzeichnungen Adolph Menzels enthält, welcher letztere bekanntlich zu den geistvollsten Zeichnern gehört, die wir besitzen. Das Werk wird über 500 solcher Zeichnungen enthalten, und durch diese charakteristische Beigabe, in der das Jahrhundert Friedrichs mit wunderbarer Treue wiedergegeben ist, vor allen ähnlichen Werken einen Vorzug darbieten. Selbst das mit den Skizzen Horace Vernets ausgestattete „Leben Napoleons“ wird sich mit dem deutschen

*) Diese letztere bestimmte, daß keinem bei einem Regiment dienenden Soldaten etwas von seinem Erbvermögen (Erbportion) mit Ausnahme der jährlichen Zinsen, ohne besondere und ausdrückliche Bewilligung des Hofkriegsraths, verabfolgt werden dürfe.
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transmittiren, er könne nach Umständen ein Anwesen acquiriren etc., und es sey überdieß schon bemerkt worden, daß überhaupt die Erlaubniß zur Verabfolgung des Vermögens eines Soldaten nicht unbedingt abgesprochen sey. Hiemit hebe sich das Bedenken über den strengen Begriff der Curatel. Die Gelegenheit zur Vergeudung des Vermögens sey in Städten sehr gefährlich für Leute, die vom Lande herkommen. Wie leicht wäre es da möglich, daß ein solcher Mensch in kurzer Zeit um sein bedeutendes Vermögen käme. In Ansehung der Gemeinden sichere dieser Entwurf, daß die Soldaten nicht, wenn sie ausgedient haben, in Armuth zurückkehren. Nachdem noch Hr. <hi rendition="#g">Kolb</hi> und Frhr. v. <hi rendition="#g">Welden</hi> kurz das Wort genommen, vertheidigte Dr. <hi rendition="#g">Albrecht</hi> gegen Dr. Schwindl seine ursprüngliche Behauptung, daß nur die Beschränkung des Erbvermögens der Soldaten gemeint seyn könne, indem sich die Verordnung von 1807 in ihrem dispositiven Theil offenbar auf die frühere von 1783 <hi rendition="#sup">*)</hi><note place="foot" n="*)"> Diese letztere bestimmte, daß keinem bei einem Regiment dienenden Soldaten etwas von seinem Erbvermögen (Erbportion) mit Ausnahme der jährlichen Zinsen, ohne besondere und ausdrückliche Bewilligung des Hofkriegsraths, verabfolgt werden dürfe.</note> beziehe. Nun erfolgte der Schluß der allgemeinen Debatte, und der Hr. Berichterstatter <hi rendition="#g">Kolb</hi> kam nunmehr noch einmal auf die Bemerkungen zurück, die im Verlaufe der allgemeinen Debatte vorgebracht worden waren, insbesondere äußerte er gegen die Erinnerung des Hrn. Mayer bezüglich der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den Rheinkreis: letzterer scheine dem Verbote unterstellen zu wollen, als hätte der Militärfiscus eine förmliche Hypothekar- und Realklage, kraft deren er jeden dritten Besitzer eines Grundstückes in Anspruch nehmen könnte. Dem sey nicht so. Habe der erste Inhaber eines Vermögens eines Militärpflichtigen gegen das Verbot gehandelt, so walte gegen ihn eine persönliche Klage ob, kraft deren er angehalten werde, dasjenige, was er gegen das Verbot verabfolgte, zu ersetzen, der dritte Besitzer bleibe außer allem Anspruch. Eben so wenig begründe dieses Verbot für den Militärfiscus das Recht, eine förmliche Hypothek auf Realitäten der Militärs zu bestellen. &#x2013; Der k. Minister des Innern, Hr. v. Abel, gab hierauf umfassende Erläuterungen, aus denen wir morgen die wesentlichsten folgen lassen werden.</p>
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[0493/0005] transmittiren, er könne nach Umständen ein Anwesen acquiriren etc., und es sey überdieß schon bemerkt worden, daß überhaupt die Erlaubniß zur Verabfolgung des Vermögens eines Soldaten nicht unbedingt abgesprochen sey. Hiemit hebe sich das Bedenken über den strengen Begriff der Curatel. Die Gelegenheit zur Vergeudung des Vermögens sey in Städten sehr gefährlich für Leute, die vom Lande herkommen. Wie leicht wäre es da möglich, daß ein solcher Mensch in kurzer Zeit um sein bedeutendes Vermögen käme. In Ansehung der Gemeinden sichere dieser Entwurf, daß die Soldaten nicht, wenn sie ausgedient haben, in Armuth zurückkehren. Nachdem noch Hr. Kolb und Frhr. v. Welden kurz das Wort genommen, vertheidigte Dr. Albrecht gegen Dr. Schwindl seine ursprüngliche Behauptung, daß nur die Beschränkung des Erbvermögens der Soldaten gemeint seyn könne, indem sich die Verordnung von 1807 in ihrem dispositiven Theil offenbar auf die frühere von 1783 *) *) beziehe. Nun erfolgte der Schluß der allgemeinen Debatte, und der Hr. Berichterstatter Kolb kam nunmehr noch einmal auf die Bemerkungen zurück, die im Verlaufe der allgemeinen Debatte vorgebracht worden waren, insbesondere äußerte er gegen die Erinnerung des Hrn. Mayer bezüglich der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den Rheinkreis: letzterer scheine dem Verbote unterstellen zu wollen, als hätte der Militärfiscus eine förmliche Hypothekar- und Realklage, kraft deren er jeden dritten Besitzer eines Grundstückes in Anspruch nehmen könnte. Dem sey nicht so. Habe der erste Inhaber eines Vermögens eines Militärpflichtigen gegen das Verbot gehandelt, so walte gegen ihn eine persönliche Klage ob, kraft deren er angehalten werde, dasjenige, was er gegen das Verbot verabfolgte, zu ersetzen, der dritte Besitzer bleibe außer allem Anspruch. Eben so wenig begründe dieses Verbot für den Militärfiscus das Recht, eine förmliche Hypothek auf Realitäten der Militärs zu bestellen. – Der k. Minister des Innern, Hr. v. Abel, gab hierauf umfassende Erläuterungen, aus denen wir morgen die wesentlichsten folgen lassen werden. _ München, 29 Febr. Heute brachte in der Kammer der Abgeordneten der k. Justizminister Frhr. v. Schrenk einen Gesetzesentwurf „die Abänderung einiger obsoleten Bestimmungen des Nürnberger Wechselrechts betreffend“ zur Vorlage. In dem übrigen Theile der heutigen Sitzung beschäftigte sich die Kammer wieder mit den weiterhin vom Petitionsausschusse vorgelegten Anträgen behufs der Berathung über ihre formelle Zulässigkeit. – In der auf künftigen Montag anberaumten Sitzung wird ohne Zweifel Hr. Hofrath Bayer der Kammer Bericht erstatten über einen der wichtigsten Gegenstände der dießjährigen Ständeversammlung, nämlich den Schutz des Eigenthums an Werken der Litteratur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck betreffend. _ Mainz, 25 Febr. Was die öffentliche Stimmung in Rheinhessen unausgesetzt beschäftigt, und mit gleichem Interesse im Salon und in der Dorfschenke verhandelt wird, ist die Vorlage des Strafgesetzbuchs bei der wieder eröffneten Ständeversammlung, welche Vorlage, allen Nachrichten zufolge, doch noch stattfinden wird. – Da in der preußischen Rheinprovinz die französischen Einrichtungen (so weit sie mit Politik und Verwaltung nicht in Berührung kommen) unverändert fortbestehen, und in der bayerischen Pfalz dasselbe (ohne diese Einschränkung) der Fall ist, so besorgt man nicht eine directe Veränderung und Umformung; so lange in den beiden größern Gebieten Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Geschworenengerichte beibehalten werden, würde man sich schwerlich dazu entschließen, mit der Aufhebung hier vorzuschreiten, da es an politischen Gründen gebräche, das zu thun, was die größeren Nachbarn unterlassen. Aber je nachdem das zu erwartende Strafgesetzbuch ausfällt, welches ein allgemeines für das ganze Großherzogthum werden soll, kann die Nothwendigkeit eintreten, die eine oder die andere Proceßordnung, die französische oder die deutsche, ihm zum Opfer zu bringen. Ueber die Wahrheit der Behauptung, daß das Strafgesetz und das gerichtliche Verfahren mit einander in der innigsten Relation stehen, kann sich Niemand verblenden. Bei den Formen des Untersuchungsverfahrens, wie sie in den althessischen Landen bestehen, und bei der Verpflichtung des Richters, den Fall genau unter die Merkmale des Gesetzes zu subsumiren, können die Strafen geringer bemessen, und müssen milder seyn, als nach der hier noch bestehenden Justizverfassung, wo der Angeschuldigte nicht durch einen langen Untersuchungsarrest und vieljährige Dauer des Processes einen großen Theil seiner Schuld abbüßt, und die Geschwornen jeder Billigkeitsrücksicht Einfluß auf ihr Verdict verstatten können. Es ist darum nicht zu verkennen, daß während dahin gearbeitet wird, ein allgemeines Strafgesetzbuch für das Großherzogthum zu Stande zu bringen, über die Criminalproceßordnung aber tiefes Stillschweigen herrscht, die Anhänger der beiden im Staate herrschenden Systeme von Besorgniß erfüllt seyn müssen. Daß die Rheinhessen dazu vorzugsweise Ursache haben, ergibt sich aus der Zusammensetzung der höhern und höchsten Behörden, und selbst der Ständeversammlung, bei der denn doch auch, wie überhaupt in Deutschland, das Beamten-Element prädominirt. Die Majorität der Beamten gehört aber nicht Rheinhessen an, und wird durch Studien in bestimmter Richtung und durch eigene Praxis leicht versucht seyn, der deutschen Proceßmaxime den Vorzug zu geben. In den Verhandlungen über das Strafgesetzbuch liegt die ganze Zukunft für unsre Gerichtsverfassung: sie ist dem Lande so werth, und hat so viel zur Ausbildung und Befestigung eines gesetzlichen Sinnes beigetragen, sich also den Interessen der Regierung so nützlich erwiesen, daß es bitter beklagt werden müßte, wenn dieß verkannt, wenn einem Uniformitätsprincip die Sympathien des Landes aufgeopfert werden könnten, und ein zweifelhaftes Experiment an die Stelle einer alle Welt befriedigenden Thatsache treten sollte. _ Celle, 19 Febr. Wie wir vernehmen, ist der Oberappellationsgerichtspräsident Leist veranlaßt worden, in dem in diesem Augenblick bei hiesigem Oberappellationsgerichte in der Appellationsinstanz (wegen der von der k. Justizkanzlei zu Hannover verweigerten Mittheilung der Eröffnungen des Cabinets) anhängigen Processe der sechs Göttinger Professoren sich seines Votums zu begeben. (Hamb. C.) Preußen. _ Berlin, 24 Febr. Zu den interessantesten Erscheinungen, die das Säcularjahr Friedrichs des Großen uns bisher gebracht hat, gehört die Geschichte dieses Königs von Franz Kugler, deren erstes Heft so eben ausgegeben wird, und die auf zwei Druckbogen nicht weniger als 25 in den Text eingedruckte Holzschnitte nach Originalzeichnungen Adolph Menzels enthält, welcher letztere bekanntlich zu den geistvollsten Zeichnern gehört, die wir besitzen. Das Werk wird über 500 solcher Zeichnungen enthalten, und durch diese charakteristische Beigabe, in der das Jahrhundert Friedrichs mit wunderbarer Treue wiedergegeben ist, vor allen ähnlichen Werken einen Vorzug darbieten. Selbst das mit den Skizzen Horace Vernets ausgestattete „Leben Napoleons“ wird sich mit dem deutschen *) Diese letztere bestimmte, daß keinem bei einem Regiment dienenden Soldaten etwas von seinem Erbvermögen (Erbportion) mit Ausnahme der jährlichen Zinsen, ohne besondere und ausdrückliche Bewilligung des Hofkriegsraths, verabfolgt werden dürfe.

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 62. Augsburg, 2. März 1840, S. 0493. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_062_18400302/5>, abgerufen am 21.11.2024.