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Allgemeine Zeitung. Nr. 65. Augsburg, 5. März 1840.

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ist für die in den letztverflossenen 20 Jahren im Umfange des deutschen Bundesgebiets erschienenen Druckschriften oder artistischen Erzeugnissen vom Tage des gegenwärtigen Bundesbeschlusses, bei den künftig erscheinenden Werken vom Tage ihres Erscheinens an zu rechnen. Bei den in mehreren Abtheilungen herauskommenden Werken ist diese Frist für das ganze Werk erst von Herausgabe des letzten Bandes oder Heftes zu zählen, vorausgesetzt, daß zwischen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als ein dreijähriger Zwischenraum verflossen ist. Art. III. Zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Verlegern von großen mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen Werken der Wissenschaft oder Kunst (Art. I) wird das ausgesprochene Minimum des Schutzes der Gesammtheit gegen den Nachdruck (Art. II) auch bis zu einem längern, höchstens 20jährigen Zeitraum ausgedehnt, und hinsichtlich derjenigen Regierungen, deren Gesetzgebung diese verlängerte Schutzfrist nicht ohnehin erreicht, dießfalls eine Vereinbarung am Bundestage getroffen werden, wenn die betreffende Regierung drei Jahre nach dem öffentlichen Erscheinen des Werkes hiezu den Antrag stellt. Art. VI. Es wird der Bundesversammlung davon, wie die vorstehenden allgemeinen Grundsätze von den Bundesregierungen durch specielle Gesetze oder Verordnungen in Ausführung gebracht werden sollen, Nachricht gegeben, und dabei zugleich angezeigt werden, welche Förmlichkeit in den einzelnen Staaten erforderlich sey, um den Charakter einer Originalausgabe und den Zeitpunkt des Erscheinens nachzuweisen. Da übrigens eine große Mehrheit der Bundesregierungen sich dafür erklärt hat, daß den Schriftstellern und Verlegern eine noch ausgedehntere Schutzfrist im gesammten Umfange des Bundesgebiets gesichert werden möge, als diejenige ist, welche im Art. II des gegenwärtigen Beschlusses als Minimum ausgesprochen wird, so soll mit Eintritt des Jahres 1842, wenn sich das Bedürfniß hiezu nicht früher zeigen sollte, am Bundestage sowohl die Frage wegen einer verlängerten Dauer des den Rechten der Schriftsteller und Verleger von der Gesammtheit der Bundesglieder zu bewilligenden Schutzes neuerdings gemeinsam berathen, als auch überhaupt der Einfluß in Erwägung gezogen werden, welchen nach den inmittelst gesammelten Erfahrungen die gegenwärtigen Bestimmungen auf Kunst und Litteratur, auf die Interessen des Publicums und auf den Flor des Kunst- und Buchhandels gewährt haben.

"Der Erfolg dieser Bundesbeschlüsse, fährt der Referent fort, war in den einzelnen Bundesstaaten verschieden. Ein vollständiges Gesetz über diesen Gegenstand nach den angedeuteten Grundsätzen erschien bisher nur im Königreich Preußen, welches zwar schon vom 11 Jun. 1837 datirt ist, aber erst nach dem letzterwähnten Bundesbeschlusse in der Gesetzsammlung publicirt wurde. In Würtemberg wurde zwar im J. 1838 der Kammer der Abgeordneten ein dem Bundesbeschlusse von 1837 entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegt, später aber wieder zurückgezogen und ein Provisorium substituirt. - Die meisten Regierungen beschränkten sich auf Publication des Beschlusses vom 6 Sept. 1832, oder gemäß Beschluß vom 2 April 1835 auf die Anzeige, daß der Nachdruck in ihren Staaten bereits verboten sey. - Se. Maj. der König von Bayern haben nun einen vollständigen Gesetzesentwurf in diesem Betreff der Kammer der Abgeordneten vorlegen lassen. (Derselbe, aus 13 Artikeln bestehend, wurde bereits in der Allgemeinen Zeitung mitgetheilt.) Diesem Entwurfe liegen nach der Ausführung des Hrn. Referenten folgende Hauptgedanken zum Grunde: a) In materieller Beziehung: 1) es ist in der Regel unerlaubt ein Werk der Litteratur oder Kunst ohne Einwilligung der Urheber des Werkes oder seiner Rechtsnachfolger zu veröffentlichen, nachzubilden oder auf mechanischem Wege zu vervielfältigen. 2) Der dagegen Handelnde ist schuldig dem Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten, und unterliegt nebstdem einer Strafe. 3) Dieses Schutzrecht für die Urheber und ihre Rechtsnachfolger dauert 30 Jahre, bald vom Sterbetage des Urhebers, bald vom Erscheinen des Werkes an gerechnet; jedoch 4) bleibt Sr. Maj. dem Könige vorbehalten, für einzelne Werke Privilegien zu ertheilen, ohne an eine bestimmte Zeitgränze gebunden zu seyn. 5) Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissentlich zum Verkaufe hält, haftet mit dem Urheber für die Entschädigung solidarisch, und unterliegt gleicher Strafe. b) In formeller Rücksicht ist die Untersuchung und Bestrafung der hieher bezüglichen Uebertretungen dem polizeirichterlichen Ressort zugewiesen, mit Gestattung dreier Instanzen (Districtspolizeibehörden, Kreisregierungen und Staatsrathsausschuß); jedoch erfolgt die Einleitung der Untersuchung nur auf Antrag des Verletzten. c) Hinsichtlich des Umfangs: 1) Ausländer (außer den deutschen Bundesstaaten) sollen auf den Schutz dieses Gesetzes nur in dem Maaße Anspruch haben, in welchem dieser Schutz den bayerischen Unterthanen in dem Staate, dem der Ausländer angehört, für ihre litterarischen und Kunstwerke gewährt wird. 2) Die Wirksamkeit des Gesetzes soll sich mit dem Tage der Verkündung auch auf alle bereits veröffentlichten Werke der Litteratur und Kunst erstrecken. d) Specielle Bestimmung: Jeder Herausgeber eines Litteratur- oder Kunstwerkes ist verpflichtet, zwei Exemplare an das k. Ministerium des Innern abzugeben. - Hierauf erörtert der Berichterstatter noch die beiden Fragen, ob sich ein Gesetz gegen den Nachdruck überhaupt rechtfertigen lasse, und ob ein solches Gesetz insbesondere für Bayern gegenwärtig als nothwendig erscheine. Die Bejahung gründet derselbe in Betreff der ersten Frage auf die bereits angeführten Bundesbeschlüsse als äußeres Motiv, und hebt sofort unter den innern namentlich die moralische Beziehung hervor, da der Nachdruck nicht bloß bisher für ein unehrliches Gewerbe gehalten worden, sondern es auch wirklich sey. Ein Gesetz aber, welches einem unehrlichen Gewerbe Schranken setze, sey schon dadurch allein hinreichend gerechtfertigt. Außerdem werden durch ein zweckmäßiges Nachdrucksverbot überhaupt wissenschaftliche Bestrebungen aufgemuntert, und es erscheint sohin ein Gesetz dieser Art auch als ein indirectes Mittel zur Beförderung der allgemeinen Nationalbildung. Die bejahende Entscheidung der zweiten Frage wird auf zwei Gründe gestützt: a) Bayern hat durch die Beistimmung zu den bemerkten Bundesbeschlüssen der Verbindlichkeit übernommen, dem Nachdruck auf legislativem Wege entgegenzuwirken. In den bayerischen Gesetzen besteht dießfalls noch eine Lücke, da das bayerische Strafgesetzbuch Th. I Art. 397 die fragliche Vervielfältigung zwar für eine unerlaubte Handlung erklärt, und außer der Verpflichtung zum Schadensersatze auch mit Strafen bedroht, die Bestimmung der letztern aber den Polizeigesetzen überläßt, welche indeß bis jetzt noch nicht erschienen sind. b) Aus staatswirthschaftlichen Rücksichten, indem andere Bundesstaaten, und zwar gerade jene, welche den stärksten Buchhandel besitzen, entweder schon Gesetze gegen den Nachdruck haben, oder solche demnächst erhalten werden, folglich Bayern, wenn es zurückbliebe, nach dem Grundsatze der Reciprocität in offenbaren Nachtheil gerathen würde. Sämmtliche Mitglieder des Gesetzgebungsausschusses stimmten auch dieser Ansicht über die beiden angeführten Fragen bei. Der Berichterstatter ging nun zu einer Prüfung der einzelnen Artikel selbst über. Wir werden auf die hiebei von ihm sowohl, als auch auf die von dem ersten und dritten Ausschusse vorgeschlagenen Modificationen bei den Mittheilungen hinsichtlich der Berathung über diesen Gegenstand, welche den 5 d. M. beginnt, zurückkommen.

Morgen Mittag versammelt sich der königl. Staatsrath zu einer Sitzung, der Se. Maj. der König präsidiren wird. - Auf dem gestrigen Maskenball im Hoftheater, wo 3 bis 4000 Personen zugegen waren, erschien zum zweitenmale der große Künstlermaskenzug, brachte S. M. dem König ein dreimaliges "Lebehoch," in welches das ganze

ist für die in den letztverflossenen 20 Jahren im Umfange des deutschen Bundesgebiets erschienenen Druckschriften oder artistischen Erzeugnissen vom Tage des gegenwärtigen Bundesbeschlusses, bei den künftig erscheinenden Werken vom Tage ihres Erscheinens an zu rechnen. Bei den in mehreren Abtheilungen herauskommenden Werken ist diese Frist für das ganze Werk erst von Herausgabe des letzten Bandes oder Heftes zu zählen, vorausgesetzt, daß zwischen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als ein dreijähriger Zwischenraum verflossen ist. Art. III. Zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Verlegern von großen mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen Werken der Wissenschaft oder Kunst (Art. I) wird das ausgesprochene Minimum des Schutzes der Gesammtheit gegen den Nachdruck (Art. II) auch bis zu einem längern, höchstens 20jährigen Zeitraum ausgedehnt, und hinsichtlich derjenigen Regierungen, deren Gesetzgebung diese verlängerte Schutzfrist nicht ohnehin erreicht, dießfalls eine Vereinbarung am Bundestage getroffen werden, wenn die betreffende Regierung drei Jahre nach dem öffentlichen Erscheinen des Werkes hiezu den Antrag stellt. Art. VI. Es wird der Bundesversammlung davon, wie die vorstehenden allgemeinen Grundsätze von den Bundesregierungen durch specielle Gesetze oder Verordnungen in Ausführung gebracht werden sollen, Nachricht gegeben, und dabei zugleich angezeigt werden, welche Förmlichkeit in den einzelnen Staaten erforderlich sey, um den Charakter einer Originalausgabe und den Zeitpunkt des Erscheinens nachzuweisen. Da übrigens eine große Mehrheit der Bundesregierungen sich dafür erklärt hat, daß den Schriftstellern und Verlegern eine noch ausgedehntere Schutzfrist im gesammten Umfange des Bundesgebiets gesichert werden möge, als diejenige ist, welche im Art. II des gegenwärtigen Beschlusses als Minimum ausgesprochen wird, so soll mit Eintritt des Jahres 1842, wenn sich das Bedürfniß hiezu nicht früher zeigen sollte, am Bundestage sowohl die Frage wegen einer verlängerten Dauer des den Rechten der Schriftsteller und Verleger von der Gesammtheit der Bundesglieder zu bewilligenden Schutzes neuerdings gemeinsam berathen, als auch überhaupt der Einfluß in Erwägung gezogen werden, welchen nach den inmittelst gesammelten Erfahrungen die gegenwärtigen Bestimmungen auf Kunst und Litteratur, auf die Interessen des Publicums und auf den Flor des Kunst- und Buchhandels gewährt haben.

„Der Erfolg dieser Bundesbeschlüsse, fährt der Referent fort, war in den einzelnen Bundesstaaten verschieden. Ein vollständiges Gesetz über diesen Gegenstand nach den angedeuteten Grundsätzen erschien bisher nur im Königreich Preußen, welches zwar schon vom 11 Jun. 1837 datirt ist, aber erst nach dem letzterwähnten Bundesbeschlusse in der Gesetzsammlung publicirt wurde. In Würtemberg wurde zwar im J. 1838 der Kammer der Abgeordneten ein dem Bundesbeschlusse von 1837 entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegt, später aber wieder zurückgezogen und ein Provisorium substituirt. – Die meisten Regierungen beschränkten sich auf Publication des Beschlusses vom 6 Sept. 1832, oder gemäß Beschluß vom 2 April 1835 auf die Anzeige, daß der Nachdruck in ihren Staaten bereits verboten sey. – Se. Maj. der König von Bayern haben nun einen vollständigen Gesetzesentwurf in diesem Betreff der Kammer der Abgeordneten vorlegen lassen. (Derselbe, aus 13 Artikeln bestehend, wurde bereits in der Allgemeinen Zeitung mitgetheilt.) Diesem Entwurfe liegen nach der Ausführung des Hrn. Referenten folgende Hauptgedanken zum Grunde: a) In materieller Beziehung: 1) es ist in der Regel unerlaubt ein Werk der Litteratur oder Kunst ohne Einwilligung der Urheber des Werkes oder seiner Rechtsnachfolger zu veröffentlichen, nachzubilden oder auf mechanischem Wege zu vervielfältigen. 2) Der dagegen Handelnde ist schuldig dem Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten, und unterliegt nebstdem einer Strafe. 3) Dieses Schutzrecht für die Urheber und ihre Rechtsnachfolger dauert 30 Jahre, bald vom Sterbetage des Urhebers, bald vom Erscheinen des Werkes an gerechnet; jedoch 4) bleibt Sr. Maj. dem Könige vorbehalten, für einzelne Werke Privilegien zu ertheilen, ohne an eine bestimmte Zeitgränze gebunden zu seyn. 5) Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissentlich zum Verkaufe hält, haftet mit dem Urheber für die Entschädigung solidarisch, und unterliegt gleicher Strafe. b) In formeller Rücksicht ist die Untersuchung und Bestrafung der hieher bezüglichen Uebertretungen dem polizeirichterlichen Ressort zugewiesen, mit Gestattung dreier Instanzen (Districtspolizeibehörden, Kreisregierungen und Staatsrathsausschuß); jedoch erfolgt die Einleitung der Untersuchung nur auf Antrag des Verletzten. c) Hinsichtlich des Umfangs: 1) Ausländer (außer den deutschen Bundesstaaten) sollen auf den Schutz dieses Gesetzes nur in dem Maaße Anspruch haben, in welchem dieser Schutz den bayerischen Unterthanen in dem Staate, dem der Ausländer angehört, für ihre litterarischen und Kunstwerke gewährt wird. 2) Die Wirksamkeit des Gesetzes soll sich mit dem Tage der Verkündung auch auf alle bereits veröffentlichten Werke der Litteratur und Kunst erstrecken. d) Specielle Bestimmung: Jeder Herausgeber eines Litteratur- oder Kunstwerkes ist verpflichtet, zwei Exemplare an das k. Ministerium des Innern abzugeben. – Hierauf erörtert der Berichterstatter noch die beiden Fragen, ob sich ein Gesetz gegen den Nachdruck überhaupt rechtfertigen lasse, und ob ein solches Gesetz insbesondere für Bayern gegenwärtig als nothwendig erscheine. Die Bejahung gründet derselbe in Betreff der ersten Frage auf die bereits angeführten Bundesbeschlüsse als äußeres Motiv, und hebt sofort unter den innern namentlich die moralische Beziehung hervor, da der Nachdruck nicht bloß bisher für ein unehrliches Gewerbe gehalten worden, sondern es auch wirklich sey. Ein Gesetz aber, welches einem unehrlichen Gewerbe Schranken setze, sey schon dadurch allein hinreichend gerechtfertigt. Außerdem werden durch ein zweckmäßiges Nachdrucksverbot überhaupt wissenschaftliche Bestrebungen aufgemuntert, und es erscheint sohin ein Gesetz dieser Art auch als ein indirectes Mittel zur Beförderung der allgemeinen Nationalbildung. Die bejahende Entscheidung der zweiten Frage wird auf zwei Gründe gestützt: a) Bayern hat durch die Beistimmung zu den bemerkten Bundesbeschlüssen der Verbindlichkeit übernommen, dem Nachdruck auf legislativem Wege entgegenzuwirken. In den bayerischen Gesetzen besteht dießfalls noch eine Lücke, da das bayerische Strafgesetzbuch Th. I Art. 397 die fragliche Vervielfältigung zwar für eine unerlaubte Handlung erklärt, und außer der Verpflichtung zum Schadensersatze auch mit Strafen bedroht, die Bestimmung der letztern aber den Polizeigesetzen überläßt, welche indeß bis jetzt noch nicht erschienen sind. b) Aus staatswirthschaftlichen Rücksichten, indem andere Bundesstaaten, und zwar gerade jene, welche den stärksten Buchhandel besitzen, entweder schon Gesetze gegen den Nachdruck haben, oder solche demnächst erhalten werden, folglich Bayern, wenn es zurückbliebe, nach dem Grundsatze der Reciprocität in offenbaren Nachtheil gerathen würde. Sämmtliche Mitglieder des Gesetzgebungsausschusses stimmten auch dieser Ansicht über die beiden angeführten Fragen bei. Der Berichterstatter ging nun zu einer Prüfung der einzelnen Artikel selbst über. Wir werden auf die hiebei von ihm sowohl, als auch auf die von dem ersten und dritten Ausschusse vorgeschlagenen Modificationen bei den Mittheilungen hinsichtlich der Berathung über diesen Gegenstand, welche den 5 d. M. beginnt, zurückkommen.

Morgen Mittag versammelt sich der königl. Staatsrath zu einer Sitzung, der Se. Maj. der König präsidiren wird. – Auf dem gestrigen Maskenball im Hoftheater, wo 3 bis 4000 Personen zugegen waren, erschien zum zweitenmale der große Künstlermaskenzug, brachte S. M. dem König ein dreimaliges „Lebehoch,“ in welches das ganze

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          <p>&#x201E;Der Erfolg dieser Bundesbeschlüsse, fährt der Referent fort, war in den einzelnen Bundesstaaten verschieden. Ein vollständiges Gesetz über diesen Gegenstand nach den angedeuteten Grundsätzen erschien bisher nur im Königreich Preußen, welches zwar schon vom 11 Jun. 1837 datirt ist, aber erst nach dem letzterwähnten Bundesbeschlusse in der Gesetzsammlung publicirt wurde. In Würtemberg wurde zwar im J. 1838 der Kammer der Abgeordneten ein dem Bundesbeschlusse von 1837 entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegt, später aber wieder zurückgezogen und ein Provisorium substituirt. &#x2013; Die meisten Regierungen beschränkten sich auf Publication des Beschlusses vom 6 Sept. 1832, oder gemäß Beschluß vom 2 April 1835 auf die Anzeige, daß der Nachdruck in ihren Staaten bereits verboten sey. &#x2013; Se. Maj. der König von Bayern haben nun einen vollständigen Gesetzesentwurf in diesem Betreff der Kammer der Abgeordneten vorlegen lassen. (Derselbe, aus 13 Artikeln bestehend, wurde bereits in der Allgemeinen Zeitung mitgetheilt.) Diesem Entwurfe liegen nach der Ausführung des Hrn. Referenten folgende Hauptgedanken zum Grunde: a) In materieller Beziehung: 1) es ist in der Regel unerlaubt ein Werk der Litteratur oder Kunst ohne Einwilligung der Urheber des Werkes oder seiner Rechtsnachfolger zu veröffentlichen, nachzubilden oder auf mechanischem Wege zu vervielfältigen. 2) Der dagegen Handelnde ist schuldig dem Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten, und unterliegt nebstdem einer Strafe. 3) Dieses Schutzrecht für die Urheber und ihre Rechtsnachfolger dauert 30 Jahre, bald vom Sterbetage des Urhebers, bald vom Erscheinen des Werkes an gerechnet; jedoch 4) bleibt Sr. Maj. dem Könige vorbehalten, für einzelne Werke Privilegien zu ertheilen, ohne an eine bestimmte Zeitgränze gebunden zu seyn. 5) Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissentlich zum Verkaufe hält, haftet mit dem Urheber für die Entschädigung solidarisch, und unterliegt gleicher Strafe. b) In formeller Rücksicht ist die Untersuchung und Bestrafung der hieher bezüglichen Uebertretungen dem polizeirichterlichen Ressort zugewiesen, mit Gestattung dreier Instanzen (Districtspolizeibehörden, Kreisregierungen und Staatsrathsausschuß); jedoch erfolgt die Einleitung der Untersuchung nur auf Antrag des Verletzten. c) Hinsichtlich des Umfangs: 1) Ausländer (außer den deutschen Bundesstaaten) sollen auf den Schutz dieses Gesetzes nur in dem Maaße Anspruch haben, in welchem dieser Schutz den bayerischen Unterthanen in dem Staate, dem der Ausländer angehört, für ihre litterarischen und Kunstwerke gewährt wird. 2) Die Wirksamkeit des Gesetzes soll sich mit dem Tage der Verkündung auch auf alle bereits veröffentlichten Werke der Litteratur und Kunst erstrecken. d) Specielle Bestimmung: Jeder Herausgeber eines Litteratur- oder Kunstwerkes ist verpflichtet, zwei Exemplare an das k. Ministerium des Innern abzugeben. &#x2013; Hierauf erörtert der Berichterstatter noch die beiden Fragen, ob sich ein Gesetz gegen den Nachdruck überhaupt rechtfertigen lasse, und ob ein solches Gesetz insbesondere für Bayern gegenwärtig als nothwendig erscheine. Die Bejahung gründet derselbe in Betreff der ersten Frage auf die bereits angeführten Bundesbeschlüsse als <hi rendition="#g">äußeres</hi> Motiv, und hebt sofort unter den <hi rendition="#g">innern</hi> namentlich die moralische Beziehung hervor, da der Nachdruck nicht bloß bisher für ein unehrliches Gewerbe <hi rendition="#g">gehalten</hi> worden, sondern es auch wirklich <hi rendition="#g">sey</hi>. Ein Gesetz aber, welches einem unehrlichen Gewerbe Schranken setze, sey schon dadurch allein hinreichend gerechtfertigt. 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I Art. 397 die fragliche Vervielfältigung zwar für eine unerlaubte Handlung erklärt, und außer der Verpflichtung zum Schadensersatze auch mit Strafen bedroht, die Bestimmung der letztern aber den Polizeigesetzen überläßt, welche indeß bis jetzt noch nicht erschienen sind. b) Aus staatswirthschaftlichen Rücksichten, indem andere Bundesstaaten, und zwar gerade jene, welche den stärksten Buchhandel besitzen, entweder schon Gesetze gegen den Nachdruck haben, oder solche demnächst erhalten werden, folglich Bayern, wenn es zurückbliebe, nach dem Grundsatze der Reciprocität in offenbaren Nachtheil gerathen würde. Sämmtliche Mitglieder des Gesetzgebungsausschusses stimmten auch dieser Ansicht über die beiden angeführten Fragen bei. Der Berichterstatter ging nun zu einer Prüfung der einzelnen Artikel selbst über. Wir werden auf die hiebei von ihm sowohl, als auch auf die von dem ersten und dritten Ausschusse vorgeschlagenen Modificationen bei den Mittheilungen hinsichtlich der Berathung über diesen Gegenstand, welche den 5 d. M. beginnt, zurückkommen.</p>
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[0517/0005] ist für die in den letztverflossenen 20 Jahren im Umfange des deutschen Bundesgebiets erschienenen Druckschriften oder artistischen Erzeugnissen vom Tage des gegenwärtigen Bundesbeschlusses, bei den künftig erscheinenden Werken vom Tage ihres Erscheinens an zu rechnen. Bei den in mehreren Abtheilungen herauskommenden Werken ist diese Frist für das ganze Werk erst von Herausgabe des letzten Bandes oder Heftes zu zählen, vorausgesetzt, daß zwischen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als ein dreijähriger Zwischenraum verflossen ist. Art. III. Zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Verlegern von großen mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen Werken der Wissenschaft oder Kunst (Art. I) wird das ausgesprochene Minimum des Schutzes der Gesammtheit gegen den Nachdruck (Art. II) auch bis zu einem längern, höchstens 20jährigen Zeitraum ausgedehnt, und hinsichtlich derjenigen Regierungen, deren Gesetzgebung diese verlängerte Schutzfrist nicht ohnehin erreicht, dießfalls eine Vereinbarung am Bundestage getroffen werden, wenn die betreffende Regierung drei Jahre nach dem öffentlichen Erscheinen des Werkes hiezu den Antrag stellt. Art. VI. Es wird der Bundesversammlung davon, wie die vorstehenden allgemeinen Grundsätze von den Bundesregierungen durch specielle Gesetze oder Verordnungen in Ausführung gebracht werden sollen, Nachricht gegeben, und dabei zugleich angezeigt werden, welche Förmlichkeit in den einzelnen Staaten erforderlich sey, um den Charakter einer Originalausgabe und den Zeitpunkt des Erscheinens nachzuweisen. Da übrigens eine große Mehrheit der Bundesregierungen sich dafür erklärt hat, daß den Schriftstellern und Verlegern eine noch ausgedehntere Schutzfrist im gesammten Umfange des Bundesgebiets gesichert werden möge, als diejenige ist, welche im Art. II des gegenwärtigen Beschlusses als Minimum ausgesprochen wird, so soll mit Eintritt des Jahres 1842, wenn sich das Bedürfniß hiezu nicht früher zeigen sollte, am Bundestage sowohl die Frage wegen einer verlängerten Dauer des den Rechten der Schriftsteller und Verleger von der Gesammtheit der Bundesglieder zu bewilligenden Schutzes neuerdings gemeinsam berathen, als auch überhaupt der Einfluß in Erwägung gezogen werden, welchen nach den inmittelst gesammelten Erfahrungen die gegenwärtigen Bestimmungen auf Kunst und Litteratur, auf die Interessen des Publicums und auf den Flor des Kunst- und Buchhandels gewährt haben. „Der Erfolg dieser Bundesbeschlüsse, fährt der Referent fort, war in den einzelnen Bundesstaaten verschieden. Ein vollständiges Gesetz über diesen Gegenstand nach den angedeuteten Grundsätzen erschien bisher nur im Königreich Preußen, welches zwar schon vom 11 Jun. 1837 datirt ist, aber erst nach dem letzterwähnten Bundesbeschlusse in der Gesetzsammlung publicirt wurde. In Würtemberg wurde zwar im J. 1838 der Kammer der Abgeordneten ein dem Bundesbeschlusse von 1837 entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegt, später aber wieder zurückgezogen und ein Provisorium substituirt. – Die meisten Regierungen beschränkten sich auf Publication des Beschlusses vom 6 Sept. 1832, oder gemäß Beschluß vom 2 April 1835 auf die Anzeige, daß der Nachdruck in ihren Staaten bereits verboten sey. – Se. Maj. der König von Bayern haben nun einen vollständigen Gesetzesentwurf in diesem Betreff der Kammer der Abgeordneten vorlegen lassen. (Derselbe, aus 13 Artikeln bestehend, wurde bereits in der Allgemeinen Zeitung mitgetheilt.) Diesem Entwurfe liegen nach der Ausführung des Hrn. Referenten folgende Hauptgedanken zum Grunde: a) In materieller Beziehung: 1) es ist in der Regel unerlaubt ein Werk der Litteratur oder Kunst ohne Einwilligung der Urheber des Werkes oder seiner Rechtsnachfolger zu veröffentlichen, nachzubilden oder auf mechanischem Wege zu vervielfältigen. 2) Der dagegen Handelnde ist schuldig dem Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten, und unterliegt nebstdem einer Strafe. 3) Dieses Schutzrecht für die Urheber und ihre Rechtsnachfolger dauert 30 Jahre, bald vom Sterbetage des Urhebers, bald vom Erscheinen des Werkes an gerechnet; jedoch 4) bleibt Sr. Maj. dem Könige vorbehalten, für einzelne Werke Privilegien zu ertheilen, ohne an eine bestimmte Zeitgränze gebunden zu seyn. 5) Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissentlich zum Verkaufe hält, haftet mit dem Urheber für die Entschädigung solidarisch, und unterliegt gleicher Strafe. b) In formeller Rücksicht ist die Untersuchung und Bestrafung der hieher bezüglichen Uebertretungen dem polizeirichterlichen Ressort zugewiesen, mit Gestattung dreier Instanzen (Districtspolizeibehörden, Kreisregierungen und Staatsrathsausschuß); jedoch erfolgt die Einleitung der Untersuchung nur auf Antrag des Verletzten. c) Hinsichtlich des Umfangs: 1) Ausländer (außer den deutschen Bundesstaaten) sollen auf den Schutz dieses Gesetzes nur in dem Maaße Anspruch haben, in welchem dieser Schutz den bayerischen Unterthanen in dem Staate, dem der Ausländer angehört, für ihre litterarischen und Kunstwerke gewährt wird. 2) Die Wirksamkeit des Gesetzes soll sich mit dem Tage der Verkündung auch auf alle bereits veröffentlichten Werke der Litteratur und Kunst erstrecken. d) Specielle Bestimmung: Jeder Herausgeber eines Litteratur- oder Kunstwerkes ist verpflichtet, zwei Exemplare an das k. Ministerium des Innern abzugeben. – Hierauf erörtert der Berichterstatter noch die beiden Fragen, ob sich ein Gesetz gegen den Nachdruck überhaupt rechtfertigen lasse, und ob ein solches Gesetz insbesondere für Bayern gegenwärtig als nothwendig erscheine. Die Bejahung gründet derselbe in Betreff der ersten Frage auf die bereits angeführten Bundesbeschlüsse als äußeres Motiv, und hebt sofort unter den innern namentlich die moralische Beziehung hervor, da der Nachdruck nicht bloß bisher für ein unehrliches Gewerbe gehalten worden, sondern es auch wirklich sey. Ein Gesetz aber, welches einem unehrlichen Gewerbe Schranken setze, sey schon dadurch allein hinreichend gerechtfertigt. Außerdem werden durch ein zweckmäßiges Nachdrucksverbot überhaupt wissenschaftliche Bestrebungen aufgemuntert, und es erscheint sohin ein Gesetz dieser Art auch als ein indirectes Mittel zur Beförderung der allgemeinen Nationalbildung. Die bejahende Entscheidung der zweiten Frage wird auf zwei Gründe gestützt: a) Bayern hat durch die Beistimmung zu den bemerkten Bundesbeschlüssen der Verbindlichkeit übernommen, dem Nachdruck auf legislativem Wege entgegenzuwirken. In den bayerischen Gesetzen besteht dießfalls noch eine Lücke, da das bayerische Strafgesetzbuch Th. I Art. 397 die fragliche Vervielfältigung zwar für eine unerlaubte Handlung erklärt, und außer der Verpflichtung zum Schadensersatze auch mit Strafen bedroht, die Bestimmung der letztern aber den Polizeigesetzen überläßt, welche indeß bis jetzt noch nicht erschienen sind. b) Aus staatswirthschaftlichen Rücksichten, indem andere Bundesstaaten, und zwar gerade jene, welche den stärksten Buchhandel besitzen, entweder schon Gesetze gegen den Nachdruck haben, oder solche demnächst erhalten werden, folglich Bayern, wenn es zurückbliebe, nach dem Grundsatze der Reciprocität in offenbaren Nachtheil gerathen würde. Sämmtliche Mitglieder des Gesetzgebungsausschusses stimmten auch dieser Ansicht über die beiden angeführten Fragen bei. Der Berichterstatter ging nun zu einer Prüfung der einzelnen Artikel selbst über. Wir werden auf die hiebei von ihm sowohl, als auch auf die von dem ersten und dritten Ausschusse vorgeschlagenen Modificationen bei den Mittheilungen hinsichtlich der Berathung über diesen Gegenstand, welche den 5 d. M. beginnt, zurückkommen. _ München, 3 März. Morgen Mittag versammelt sich der königl. Staatsrath zu einer Sitzung, der Se. Maj. der König präsidiren wird. – Auf dem gestrigen Maskenball im Hoftheater, wo 3 bis 4000 Personen zugegen waren, erschien zum zweitenmale der große Künstlermaskenzug, brachte S. M. dem König ein dreimaliges „Lebehoch,“ in welches das ganze

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 65. Augsburg, 5. März 1840, S. 0517. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_065_18400305/5>, abgerufen am 21.11.2024.