Allgemeine Zeitung. Nr. 66. Augsburg, 6. März 1840.10 Sept. 1839 ersichtlich ist. Dann fährt der Bericht im Wesentlichen also fort: Treffend sprach die sächsische Regierung am 8 Nov. 1837: "es sey nicht zu verkennen, daß ein Ereigniß von so wichtiger Art die Aufmerksamkeit aller Ständeversammlungen und nicht weniger die aller Regierungen auf sich ziehen müsse." Dieser Gesichtspunkt hat der Deputation bei ihren Berathungen vorgeschwebt. Zunächst scheint es nothwendig, die Gründe, aus welchen das Ministerium eine weitere und ausführlichere Mittheilung über den Gegenstand ablehnte, einer nähern Prüfung zu unterwerfen. Bekanntlich äußerte dasselbe in der Sitzung der zweiten Kammer vom 11 Nov. 1839, daß die Sitzungen der Bundesversammlung geheim wären, und daß deren Resultate nicht zur Oeffentlichkeit gelangten, wenn diese nicht ausdrücklich bei bestimmten Gegenständen ausgesprochen werde, so wie, daß der Gang der fraglichen Angelegenheit durch alle öffentlichen Blätter und aus den Erlassen der hannover'schen Regierung so bekannt sey, daß die Regierung diesem allem nichts hinzuzufügen wisse. Was nun diese letztere Aeußerung anlangt, so hat die Deputation es aufrichtig zu bedauern, daß dieselbe bereits eine Deutung erhalten hat, von welcher sie glaubt, daß dieselbe nicht im Sinne des Ministeriums gelegen habe - die Deutung nämlich, welche ihr in der Preußischen Staatszeitung vom 23 Nov. v. J. wiederholter Artikel der Hannover'schen Zeitung gibt, daß dadurch den Erlassen der hannover'schen Regierung über den Stand der hannover'schen Angelegenheit beim Bundestag ein Zeugniß der Wahrheit ertheilt worden sey. Das Mißverständniß ist klar; denn aus der gedachten Aeußerung würde außerdem folgen, daß die Auslegung, welche die Proclamation der hannover'schen Regierung vom 10 Sept. v. J. der mittelst derselben bekannt gemachten Entscheidung des Bundestags gegeben hat, richtig wäre, und letzterer die im Widerspruche mit dem Staatsgrundgesetz vom 26 Sept. 1833 von der hannover'schen Regierung factisch zusammenberufene Ständeversammlung als gesetzmäßig und als berechtigt anerkannt hätte, über das Verfassungswerk einen gültigen Beschluß zu fassen. In Bezug auf die Protokolle der hohen Bundesversammlung findet aber folgendes Sachverhältniß statt. Durch den die vorläufige Geschäftsordnung genehmigenden Beschluß der Bundesversammlung vom 14 Nov. 1816 war die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt worden. Dagegen wurde durch einen spätern Beschluß vom 1 Jul. 1824 der Bundeskanzleidirection aufgegeben, künftighin nach Maaßgabe der verhandelten Gegenstände zweierlei Protokolle für jede Sitzung aufzunehmen, und zwar öffentliche und separate, bloß loco dictaturae zu druckende Protokolle. Seit dem 1 Jul. 1824 gilt nun die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als fast seltene Ausnahme von der Regel, und namentlich werden seit dieser Zeit in der öffentlichen Ausgabe der gedruckten Protokolle die Verhandlungen über Beschwerden von Landständen, Corporationen und Privatpersonen mit wenigen Ausnahmen vermißt. Cf. J. L. Klübers "Oeffentliches Recht des deutschen Bundes", 3te Auflage, §. 158. Unter diesen Umständen ist es zwar sehr zu beklagen, daß die Bundesversammlung von ihrer ursprünglichen Geschäftsordnung abgegangen ist; es kann aber hieraus nicht die Folgerung gezogen werden, daß nun auch jede Staatsregierung behindert sey, ihren Ständen auf deren Wunsch und Ersuchen aus den Verhandlungen bei der hohen Bundesversammlung über Ereignisse von so wichtiger Art, welche die Aufmerksamkeit aller Ständeversammlungen auf sich ziehen müssen und ihre theuersten Interessen berühren, Mittheilungen zu machen, wie sie zu deren und des von ihnen vertretenen Volks Beruhigung erforderlich sind. Diese Berechtigung ist in keinem Grundgesetze des hohen Bundes den Regierungen der Bundesstaaten genommen worden. Nur zu leicht würde es dazu führen können, das Vertrauen zwischen Regierung und Ständen in seinen Grundfesten zu erschüttern, zugleich aber auch, und dieß vielleicht in noch höherem Grade, das Vertrauen der Völker des deutschen Bundes zu selbigem zu untergraben, wenn jemals der Grundsatz Geltung und Anerkennung finden sollte, daß die deutschen Regierungen ihren Ständen alles verheimlichen müßten, was bei der Bundesversammlung verhandelt würde, auch dann, wenn die Regierung selbst nicht in Abrede stellen kann, daß die Stände und das von ihnen vertretene Volk ein begründetes Interesse an dem haben, worüber sie die Mittheilung sich erbitten. - Auf den Grund dieser Ansichten hat die Deputation mit dem zugezogenen königlichen Hrn. Commissär den gerechten Wunsch der Stände auf geeignete Mittheilungen in der hannover'schen Angelegenheit nochmals erörtert; sie hat sich jedoch überzeugen müssen, daß man die Bedenken der hohen Staatsregierung, welche sich durch ihre Bundespflicht daran verhindert hält, zu ehren habe. Wenn sie daher allerdings ihr Bedauern darüber nicht zurückhalten mag, daß ihr von der hohen Staatsregierung nicht ausführlichere Mittheilungen über ihren Antheil an den beim hohen Bundestage stattgefundenen Verhandlungen wegen der hannover'schen Verfassungsfrage gemacht worden sind, so hat sie dennoch aus dem, was ihr von Seite des hohen Ministeriums im Allgemeinen über die Ansichten und das Verfahren der Regierung in Bezug auf diese Angelegenheit geäußert worden ist, so viel entnehmen können, daß das Vertrauen, welches die Stände in die Haltung der Regierung am Bundestage gesetzt haben, kein unbegründetes war, sondern gerechtfertigt dasteht. Uebergehend demnächst auf diejenigen Wünsche und Anträge, welche die verehrte Kammer durch ihren in der vorhergegangenen Debatte motivirten Beschluß ebenfalls in den Bereich des gegenwärtigen Gutachtens gestellt hat, und welche sich theils aus der vorliegenden Petition, theils aus den derselben zu Grunde liegenden historischen Thatsachen von selbst entwickeln, so hat deren Wichtigkeit und Dringlichkeit selbst in der Conferenz mit dem Hrn. Regierungscommissär nur Bestätigung finden können. Denn wenn derselbe auch erklärt hat, "daß die Regierung anderweite Anträge der Stände nicht für zeitgemäß halten könnte, indem vielmehr abzuwarten seyn möchte, welchen Erfolg das Bemühen und die im Gange befindlichen Versuche, die hannover'schen Irrungen durch Verständigung im Innern des Landes auszugleichen, haben würden, um so mehr, als auch die Regierung diese Angelegenheit von Seite des Bundes keineswegs für so definitiv abgemacht anzusehen vermöchte, daß nicht in gewissen Fällen das Einschreiten desselben gerechtfertigt erscheinen könnte", so hat doch auch von dem hohen Ministerium nicht in Abrede gestellt wrrden können: "daß bei allen constitutionellen Staaten Deutschlands nach dem Vorgange der Entscheidung des Bundestags in der hannover'schen Sache eine Lücke für den Fall bleibe, wenn mit der Verfassung eines Landes auch die Ständeversammlung aufgehoben und auf diese Weise der Kläger beseitigt würde." Wenn die Deputation zu Begründung fernerer ständischer Anträge nothwendig auf die hannover'sche Verfassungsfrage selbst zurückkommen muß, so wird sie sich zwar einer ausführlichen Beleuchtung derselben hier enthalten können, da diese in mehreren Druckschriften bereits vollständig stattgefunden hat; indeß muß sie es doch für ihre Pflicht erachten, in möglichster Kürze ihre rechtliche Ansicht über jene Frage der Kammer insoweit mitzutheilen, als sie aus deren factischer Lösung dringende Besorgnisse für den künftigen Rechtszustand in den deutschen Bundesstaaten 10 Sept. 1839 ersichtlich ist. Dann fährt der Bericht im Wesentlichen also fort: Treffend sprach die sächsische Regierung am 8 Nov. 1837: „es sey nicht zu verkennen, daß ein Ereigniß von so wichtiger Art die Aufmerksamkeit aller Ständeversammlungen und nicht weniger die aller Regierungen auf sich ziehen müsse.“ Dieser Gesichtspunkt hat der Deputation bei ihren Berathungen vorgeschwebt. Zunächst scheint es nothwendig, die Gründe, aus welchen das Ministerium eine weitere und ausführlichere Mittheilung über den Gegenstand ablehnte, einer nähern Prüfung zu unterwerfen. Bekanntlich äußerte dasselbe in der Sitzung der zweiten Kammer vom 11 Nov. 1839, daß die Sitzungen der Bundesversammlung geheim wären, und daß deren Resultate nicht zur Oeffentlichkeit gelangten, wenn diese nicht ausdrücklich bei bestimmten Gegenständen ausgesprochen werde, so wie, daß der Gang der fraglichen Angelegenheit durch alle öffentlichen Blätter und aus den Erlassen der hannover'schen Regierung so bekannt sey, daß die Regierung diesem allem nichts hinzuzufügen wisse. Was nun diese letztere Aeußerung anlangt, so hat die Deputation es aufrichtig zu bedauern, daß dieselbe bereits eine Deutung erhalten hat, von welcher sie glaubt, daß dieselbe nicht im Sinne des Ministeriums gelegen habe – die Deutung nämlich, welche ihr in der Preußischen Staatszeitung vom 23 Nov. v. J. wiederholter Artikel der Hannover'schen Zeitung gibt, daß dadurch den Erlassen der hannover'schen Regierung über den Stand der hannover'schen Angelegenheit beim Bundestag ein Zeugniß der Wahrheit ertheilt worden sey. Das Mißverständniß ist klar; denn aus der gedachten Aeußerung würde außerdem folgen, daß die Auslegung, welche die Proclamation der hannover'schen Regierung vom 10 Sept. v. J. der mittelst derselben bekannt gemachten Entscheidung des Bundestags gegeben hat, richtig wäre, und letzterer die im Widerspruche mit dem Staatsgrundgesetz vom 26 Sept. 1833 von der hannover'schen Regierung factisch zusammenberufene Ständeversammlung als gesetzmäßig und als berechtigt anerkannt hätte, über das Verfassungswerk einen gültigen Beschluß zu fassen. In Bezug auf die Protokolle der hohen Bundesversammlung findet aber folgendes Sachverhältniß statt. Durch den die vorläufige Geschäftsordnung genehmigenden Beschluß der Bundesversammlung vom 14 Nov. 1816 war die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt worden. Dagegen wurde durch einen spätern Beschluß vom 1 Jul. 1824 der Bundeskanzleidirection aufgegeben, künftighin nach Maaßgabe der verhandelten Gegenstände zweierlei Protokolle für jede Sitzung aufzunehmen, und zwar öffentliche und separate, bloß loco dictaturae zu druckende Protokolle. Seit dem 1 Jul. 1824 gilt nun die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als fast seltene Ausnahme von der Regel, und namentlich werden seit dieser Zeit in der öffentlichen Ausgabe der gedruckten Protokolle die Verhandlungen über Beschwerden von Landständen, Corporationen und Privatpersonen mit wenigen Ausnahmen vermißt. Cf. J. L. Klübers „Oeffentliches Recht des deutschen Bundes“, 3te Auflage, §. 158. Unter diesen Umständen ist es zwar sehr zu beklagen, daß die Bundesversammlung von ihrer ursprünglichen Geschäftsordnung abgegangen ist; es kann aber hieraus nicht die Folgerung gezogen werden, daß nun auch jede Staatsregierung behindert sey, ihren Ständen auf deren Wunsch und Ersuchen aus den Verhandlungen bei der hohen Bundesversammlung über Ereignisse von so wichtiger Art, welche die Aufmerksamkeit aller Ständeversammlungen auf sich ziehen müssen und ihre theuersten Interessen berühren, Mittheilungen zu machen, wie sie zu deren und des von ihnen vertretenen Volks Beruhigung erforderlich sind. Diese Berechtigung ist in keinem Grundgesetze des hohen Bundes den Regierungen der Bundesstaaten genommen worden. Nur zu leicht würde es dazu führen können, das Vertrauen zwischen Regierung und Ständen in seinen Grundfesten zu erschüttern, zugleich aber auch, und dieß vielleicht in noch höherem Grade, das Vertrauen der Völker des deutschen Bundes zu selbigem zu untergraben, wenn jemals der Grundsatz Geltung und Anerkennung finden sollte, daß die deutschen Regierungen ihren Ständen alles verheimlichen müßten, was bei der Bundesversammlung verhandelt würde, auch dann, wenn die Regierung selbst nicht in Abrede stellen kann, daß die Stände und das von ihnen vertretene Volk ein begründetes Interesse an dem haben, worüber sie die Mittheilung sich erbitten. – Auf den Grund dieser Ansichten hat die Deputation mit dem zugezogenen königlichen Hrn. Commissär den gerechten Wunsch der Stände auf geeignete Mittheilungen in der hannover'schen Angelegenheit nochmals erörtert; sie hat sich jedoch überzeugen müssen, daß man die Bedenken der hohen Staatsregierung, welche sich durch ihre Bundespflicht daran verhindert hält, zu ehren habe. Wenn sie daher allerdings ihr Bedauern darüber nicht zurückhalten mag, daß ihr von der hohen Staatsregierung nicht ausführlichere Mittheilungen über ihren Antheil an den beim hohen Bundestage stattgefundenen Verhandlungen wegen der hannover'schen Verfassungsfrage gemacht worden sind, so hat sie dennoch aus dem, was ihr von Seite des hohen Ministeriums im Allgemeinen über die Ansichten und das Verfahren der Regierung in Bezug auf diese Angelegenheit geäußert worden ist, so viel entnehmen können, daß das Vertrauen, welches die Stände in die Haltung der Regierung am Bundestage gesetzt haben, kein unbegründetes war, sondern gerechtfertigt dasteht. Uebergehend demnächst auf diejenigen Wünsche und Anträge, welche die verehrte Kammer durch ihren in der vorhergegangenen Debatte motivirten Beschluß ebenfalls in den Bereich des gegenwärtigen Gutachtens gestellt hat, und welche sich theils aus der vorliegenden Petition, theils aus den derselben zu Grunde liegenden historischen Thatsachen von selbst entwickeln, so hat deren Wichtigkeit und Dringlichkeit selbst in der Conferenz mit dem Hrn. Regierungscommissär nur Bestätigung finden können. Denn wenn derselbe auch erklärt hat, „daß die Regierung anderweite Anträge der Stände nicht für zeitgemäß halten könnte, indem vielmehr abzuwarten seyn möchte, welchen Erfolg das Bemühen und die im Gange befindlichen Versuche, die hannover'schen Irrungen durch Verständigung im Innern des Landes auszugleichen, haben würden, um so mehr, als auch die Regierung diese Angelegenheit von Seite des Bundes keineswegs für so definitiv abgemacht anzusehen vermöchte, daß nicht in gewissen Fällen das Einschreiten desselben gerechtfertigt erscheinen könnte“, so hat doch auch von dem hohen Ministerium nicht in Abrede gestellt wrrden können: „daß bei allen constitutionellen Staaten Deutschlands nach dem Vorgange der Entscheidung des Bundestags in der hannover'schen Sache eine Lücke für den Fall bleibe, wenn mit der Verfassung eines Landes auch die Ständeversammlung aufgehoben und auf diese Weise der Kläger beseitigt würde.“ Wenn die Deputation zu Begründung fernerer ständischer Anträge nothwendig auf die hannover'sche Verfassungsfrage selbst zurückkommen muß, so wird sie sich zwar einer ausführlichen Beleuchtung derselben hier enthalten können, da diese in mehreren Druckschriften bereits vollständig stattgefunden hat; indeß muß sie es doch für ihre Pflicht erachten, in möglichster Kürze ihre rechtliche Ansicht über jene Frage der Kammer insoweit mitzutheilen, als sie aus deren factischer Lösung dringende Besorgnisse für den künftigen Rechtszustand in den deutschen Bundesstaaten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0006" n="0526"/> 10 Sept. 1839 ersichtlich ist. 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Bekanntlich äußerte dasselbe in der Sitzung der zweiten Kammer vom 11 Nov. 1839, daß die Sitzungen der Bundesversammlung <hi rendition="#g">geheim</hi> wären, und daß deren Resultate nicht zur Oeffentlichkeit gelangten, wenn diese nicht ausdrücklich bei bestimmten Gegenständen ausgesprochen werde, so wie, daß der Gang der fraglichen Angelegenheit durch alle öffentlichen Blätter und aus den Erlassen der hannover'schen Regierung so bekannt sey, daß die Regierung diesem allem nichts hinzuzufügen wisse. Was nun diese letztere Aeußerung anlangt, so hat die Deputation es aufrichtig zu bedauern, daß dieselbe bereits eine Deutung erhalten hat, von welcher sie glaubt, daß dieselbe nicht im Sinne des Ministeriums gelegen habe – die Deutung nämlich, welche ihr in der Preußischen Staatszeitung vom 23 Nov. v. J. wiederholter Artikel der Hannover'schen Zeitung gibt, daß dadurch den Erlassen der hannover'schen Regierung über den Stand der hannover'schen Angelegenheit beim Bundestag ein Zeugniß der Wahrheit ertheilt worden sey. Das Mißverständniß ist klar; denn aus der gedachten Aeußerung würde außerdem folgen, daß die Auslegung, welche die Proclamation der hannover'schen Regierung vom 10 Sept. v. J. der mittelst derselben bekannt gemachten Entscheidung des Bundestags gegeben hat, richtig wäre, und letzterer die im Widerspruche mit dem Staatsgrundgesetz vom 26 Sept. 1833 von der hannover'schen Regierung factisch zusammenberufene Ständeversammlung als gesetzmäßig und als berechtigt anerkannt hätte, über das Verfassungswerk einen gültigen Beschluß zu fassen. In Bezug auf die Protokolle der hohen Bundesversammlung findet aber folgendes Sachverhältniß statt. Durch den die vorläufige Geschäftsordnung genehmigenden Beschluß der Bundesversammlung vom 14 Nov. 1816 war die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt worden. Dagegen wurde durch einen spätern Beschluß vom 1 Jul. 1824 der Bundeskanzleidirection aufgegeben, künftighin nach Maaßgabe der verhandelten Gegenstände zweierlei Protokolle für jede Sitzung aufzunehmen, und zwar öffentliche und separate, bloß loco dictaturae zu druckende Protokolle. Seit dem 1 Jul. 1824 gilt nun die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als fast seltene Ausnahme von der Regel, und namentlich werden seit dieser Zeit in der öffentlichen Ausgabe der gedruckten Protokolle die Verhandlungen über Beschwerden von Landständen, Corporationen und Privatpersonen mit wenigen Ausnahmen vermißt. Cf. J. L. Klübers „Oeffentliches Recht des deutschen Bundes“, 3te Auflage, §. 158. Unter diesen Umständen ist es zwar sehr zu beklagen, daß die Bundesversammlung von ihrer ursprünglichen Geschäftsordnung abgegangen ist; es kann aber hieraus nicht die Folgerung gezogen werden, daß nun auch jede Staatsregierung behindert sey, ihren Ständen auf deren Wunsch und Ersuchen aus den Verhandlungen bei der hohen Bundesversammlung über Ereignisse von so wichtiger Art, welche die Aufmerksamkeit aller Ständeversammlungen auf sich ziehen müssen und ihre theuersten Interessen berühren, Mittheilungen zu machen, wie sie zu deren und des von ihnen vertretenen Volks Beruhigung erforderlich sind. Diese Berechtigung ist in keinem Grundgesetze des hohen Bundes den Regierungen der Bundesstaaten genommen worden. Nur zu leicht würde es dazu führen können, das Vertrauen zwischen Regierung und Ständen in seinen Grundfesten zu erschüttern, zugleich aber auch, und dieß vielleicht in noch höherem Grade, das Vertrauen der Völker des deutschen Bundes zu selbigem zu untergraben, wenn jemals der Grundsatz Geltung und Anerkennung finden sollte, daß die deutschen Regierungen ihren Ständen alles verheimlichen müßten, was bei der Bundesversammlung verhandelt würde, auch dann, wenn die Regierung selbst nicht in Abrede stellen kann, daß die Stände und das von ihnen vertretene Volk ein begründetes Interesse an dem haben, worüber sie die Mittheilung sich erbitten. – Auf den Grund dieser Ansichten hat die Deputation mit dem zugezogenen königlichen Hrn. Commissär den gerechten Wunsch der Stände auf geeignete Mittheilungen in der hannover'schen Angelegenheit nochmals erörtert; sie hat sich jedoch überzeugen müssen, daß man die Bedenken der hohen Staatsregierung, welche sich durch ihre Bundespflicht daran verhindert hält, zu ehren habe. Wenn sie daher allerdings ihr Bedauern darüber nicht zurückhalten mag, daß ihr von der hohen Staatsregierung nicht ausführlichere Mittheilungen über ihren Antheil an den beim hohen Bundestage stattgefundenen Verhandlungen wegen der hannover'schen Verfassungsfrage gemacht worden sind, so hat sie dennoch aus dem, was ihr von Seite des hohen Ministeriums im Allgemeinen über die Ansichten und das Verfahren der Regierung in Bezug auf diese Angelegenheit geäußert worden ist, so viel entnehmen können, daß das Vertrauen, welches die Stände in die Haltung der Regierung am Bundestage gesetzt haben, kein unbegründetes war, sondern gerechtfertigt dasteht. Uebergehend demnächst auf diejenigen Wünsche und Anträge, welche die verehrte Kammer durch ihren in der vorhergegangenen Debatte motivirten Beschluß ebenfalls in den Bereich des gegenwärtigen Gutachtens gestellt hat, und welche sich theils aus der vorliegenden Petition, theils aus den derselben zu Grunde liegenden historischen Thatsachen von selbst entwickeln, so hat deren Wichtigkeit und Dringlichkeit selbst in der Conferenz mit dem Hrn. Regierungscommissär nur Bestätigung finden können. Denn wenn derselbe auch erklärt hat, „daß die Regierung anderweite Anträge der Stände nicht für zeitgemäß halten könnte, indem vielmehr abzuwarten seyn möchte, welchen Erfolg das Bemühen und die im Gange befindlichen Versuche, die hannover'schen Irrungen durch Verständigung im Innern des Landes auszugleichen, haben würden, um so mehr, als auch die Regierung diese Angelegenheit von Seite des Bundes <hi rendition="#g">keineswegs für so definitiv abgemacht anzusehen vermöchte</hi>, daß nicht in gewissen Fällen das Einschreiten desselben gerechtfertigt erscheinen könnte“, so hat doch auch von dem hohen Ministerium nicht in Abrede gestellt wrrden können: „daß bei allen constitutionellen Staaten Deutschlands nach dem Vorgange der Entscheidung des Bundestags in der hannover'schen Sache eine Lücke für den Fall bleibe, wenn mit der Verfassung eines Landes auch die Ständeversammlung aufgehoben und auf diese Weise der Kläger beseitigt würde.“ Wenn die Deputation zu Begründung fernerer ständischer Anträge nothwendig auf die hannover'sche Verfassungsfrage selbst zurückkommen muß, so wird sie sich zwar einer ausführlichen Beleuchtung derselben hier enthalten können, da diese in mehreren Druckschriften bereits vollständig stattgefunden hat; indeß muß sie es doch für ihre Pflicht erachten, in möglichster Kürze ihre rechtliche Ansicht über jene Frage der Kammer insoweit mitzutheilen, als sie aus deren factischer Lösung dringende Besorgnisse für den künftigen Rechtszustand in den deutschen Bundesstaaten<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0526/0006]
10 Sept. 1839 ersichtlich ist. Dann fährt der Bericht im Wesentlichen also fort: Treffend sprach die sächsische Regierung am 8 Nov. 1837: „es sey nicht zu verkennen, daß ein Ereigniß von so wichtiger Art die Aufmerksamkeit aller Ständeversammlungen und nicht weniger die aller Regierungen auf sich ziehen müsse.“ Dieser Gesichtspunkt hat der Deputation bei ihren Berathungen vorgeschwebt. Zunächst scheint es nothwendig, die Gründe, aus welchen das Ministerium eine weitere und ausführlichere Mittheilung über den Gegenstand ablehnte, einer nähern Prüfung zu unterwerfen. Bekanntlich äußerte dasselbe in der Sitzung der zweiten Kammer vom 11 Nov. 1839, daß die Sitzungen der Bundesversammlung geheim wären, und daß deren Resultate nicht zur Oeffentlichkeit gelangten, wenn diese nicht ausdrücklich bei bestimmten Gegenständen ausgesprochen werde, so wie, daß der Gang der fraglichen Angelegenheit durch alle öffentlichen Blätter und aus den Erlassen der hannover'schen Regierung so bekannt sey, daß die Regierung diesem allem nichts hinzuzufügen wisse. Was nun diese letztere Aeußerung anlangt, so hat die Deputation es aufrichtig zu bedauern, daß dieselbe bereits eine Deutung erhalten hat, von welcher sie glaubt, daß dieselbe nicht im Sinne des Ministeriums gelegen habe – die Deutung nämlich, welche ihr in der Preußischen Staatszeitung vom 23 Nov. v. J. wiederholter Artikel der Hannover'schen Zeitung gibt, daß dadurch den Erlassen der hannover'schen Regierung über den Stand der hannover'schen Angelegenheit beim Bundestag ein Zeugniß der Wahrheit ertheilt worden sey. Das Mißverständniß ist klar; denn aus der gedachten Aeußerung würde außerdem folgen, daß die Auslegung, welche die Proclamation der hannover'schen Regierung vom 10 Sept. v. J. der mittelst derselben bekannt gemachten Entscheidung des Bundestags gegeben hat, richtig wäre, und letzterer die im Widerspruche mit dem Staatsgrundgesetz vom 26 Sept. 1833 von der hannover'schen Regierung factisch zusammenberufene Ständeversammlung als gesetzmäßig und als berechtigt anerkannt hätte, über das Verfassungswerk einen gültigen Beschluß zu fassen. In Bezug auf die Protokolle der hohen Bundesversammlung findet aber folgendes Sachverhältniß statt. Durch den die vorläufige Geschäftsordnung genehmigenden Beschluß der Bundesversammlung vom 14 Nov. 1816 war die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt worden. Dagegen wurde durch einen spätern Beschluß vom 1 Jul. 1824 der Bundeskanzleidirection aufgegeben, künftighin nach Maaßgabe der verhandelten Gegenstände zweierlei Protokolle für jede Sitzung aufzunehmen, und zwar öffentliche und separate, bloß loco dictaturae zu druckende Protokolle. Seit dem 1 Jul. 1824 gilt nun die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als fast seltene Ausnahme von der Regel, und namentlich werden seit dieser Zeit in der öffentlichen Ausgabe der gedruckten Protokolle die Verhandlungen über Beschwerden von Landständen, Corporationen und Privatpersonen mit wenigen Ausnahmen vermißt. Cf. J. L. Klübers „Oeffentliches Recht des deutschen Bundes“, 3te Auflage, §. 158. Unter diesen Umständen ist es zwar sehr zu beklagen, daß die Bundesversammlung von ihrer ursprünglichen Geschäftsordnung abgegangen ist; es kann aber hieraus nicht die Folgerung gezogen werden, daß nun auch jede Staatsregierung behindert sey, ihren Ständen auf deren Wunsch und Ersuchen aus den Verhandlungen bei der hohen Bundesversammlung über Ereignisse von so wichtiger Art, welche die Aufmerksamkeit aller Ständeversammlungen auf sich ziehen müssen und ihre theuersten Interessen berühren, Mittheilungen zu machen, wie sie zu deren und des von ihnen vertretenen Volks Beruhigung erforderlich sind. Diese Berechtigung ist in keinem Grundgesetze des hohen Bundes den Regierungen der Bundesstaaten genommen worden. Nur zu leicht würde es dazu führen können, das Vertrauen zwischen Regierung und Ständen in seinen Grundfesten zu erschüttern, zugleich aber auch, und dieß vielleicht in noch höherem Grade, das Vertrauen der Völker des deutschen Bundes zu selbigem zu untergraben, wenn jemals der Grundsatz Geltung und Anerkennung finden sollte, daß die deutschen Regierungen ihren Ständen alles verheimlichen müßten, was bei der Bundesversammlung verhandelt würde, auch dann, wenn die Regierung selbst nicht in Abrede stellen kann, daß die Stände und das von ihnen vertretene Volk ein begründetes Interesse an dem haben, worüber sie die Mittheilung sich erbitten. – Auf den Grund dieser Ansichten hat die Deputation mit dem zugezogenen königlichen Hrn. Commissär den gerechten Wunsch der Stände auf geeignete Mittheilungen in der hannover'schen Angelegenheit nochmals erörtert; sie hat sich jedoch überzeugen müssen, daß man die Bedenken der hohen Staatsregierung, welche sich durch ihre Bundespflicht daran verhindert hält, zu ehren habe. Wenn sie daher allerdings ihr Bedauern darüber nicht zurückhalten mag, daß ihr von der hohen Staatsregierung nicht ausführlichere Mittheilungen über ihren Antheil an den beim hohen Bundestage stattgefundenen Verhandlungen wegen der hannover'schen Verfassungsfrage gemacht worden sind, so hat sie dennoch aus dem, was ihr von Seite des hohen Ministeriums im Allgemeinen über die Ansichten und das Verfahren der Regierung in Bezug auf diese Angelegenheit geäußert worden ist, so viel entnehmen können, daß das Vertrauen, welches die Stände in die Haltung der Regierung am Bundestage gesetzt haben, kein unbegründetes war, sondern gerechtfertigt dasteht. Uebergehend demnächst auf diejenigen Wünsche und Anträge, welche die verehrte Kammer durch ihren in der vorhergegangenen Debatte motivirten Beschluß ebenfalls in den Bereich des gegenwärtigen Gutachtens gestellt hat, und welche sich theils aus der vorliegenden Petition, theils aus den derselben zu Grunde liegenden historischen Thatsachen von selbst entwickeln, so hat deren Wichtigkeit und Dringlichkeit selbst in der Conferenz mit dem Hrn. Regierungscommissär nur Bestätigung finden können. Denn wenn derselbe auch erklärt hat, „daß die Regierung anderweite Anträge der Stände nicht für zeitgemäß halten könnte, indem vielmehr abzuwarten seyn möchte, welchen Erfolg das Bemühen und die im Gange befindlichen Versuche, die hannover'schen Irrungen durch Verständigung im Innern des Landes auszugleichen, haben würden, um so mehr, als auch die Regierung diese Angelegenheit von Seite des Bundes keineswegs für so definitiv abgemacht anzusehen vermöchte, daß nicht in gewissen Fällen das Einschreiten desselben gerechtfertigt erscheinen könnte“, so hat doch auch von dem hohen Ministerium nicht in Abrede gestellt wrrden können: „daß bei allen constitutionellen Staaten Deutschlands nach dem Vorgange der Entscheidung des Bundestags in der hannover'schen Sache eine Lücke für den Fall bleibe, wenn mit der Verfassung eines Landes auch die Ständeversammlung aufgehoben und auf diese Weise der Kläger beseitigt würde.“ Wenn die Deputation zu Begründung fernerer ständischer Anträge nothwendig auf die hannover'sche Verfassungsfrage selbst zurückkommen muß, so wird sie sich zwar einer ausführlichen Beleuchtung derselben hier enthalten können, da diese in mehreren Druckschriften bereits vollständig stattgefunden hat; indeß muß sie es doch für ihre Pflicht erachten, in möglichster Kürze ihre rechtliche Ansicht über jene Frage der Kammer insoweit mitzutheilen, als sie aus deren factischer Lösung dringende Besorgnisse für den künftigen Rechtszustand in den deutschen Bundesstaaten
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