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Allgemeine Zeitung. Nr. 69. Augsburg, 9. März 1840.

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des Hrn. Baron v. Welden, dahingehend, daß am Eingange dieses Art. nach "Erben und" gesetzt werde "sonstigen" der Annahme. - Der Art. III gestaltete sich sofort vorläufig so: Das nach Art. I den Urhebern, ihren Erben und sonstigen (etc. wie im Entwurf) - erlischt: 1) wenn der Urheber eine physische Person ist, mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Tode desselben; das Kalenderjahr, in welchem der Urheber gestorben ist, wird jedoch in den 30jährigen Zeitraum nicht eingerechnet. 3) Wenn der Urheber eine juristische Person oder ein erlaubter Verein ist, mit dem Ablaufe - (etc. bis zum Ende ganz wie der Entwurf) - für sich bestehendes Werk behandelt werden. - Das Kalenderjahr, in welchem das Werk erschienen ist, wird übrigens in den 30jährigen Zeitraum nicht eingerechnet.

Der Herzog von Nassau ist heute Vormittag von hier nach Berlin abgereist, wo er zehn bis vierzehn Tage verweilen wird. - Die von mir gemeldete, in höherem Auftrage erfolgte Abreise des Geheimenraths v. Fabricius nach Holland kann ich, des erhobenen Widerspruchs ungeachtet, nur bestätigen.

(Die Fortsetzung der Ständeverhandlungen über die hannover'sche Verfassungsangelegenheit, aus sächsischen Blättern entnommen, findet sich in der heutigen Beilage.)

Zur Wahl eines Deputirten für unsere Stadt war auf heute Nachmittag 4 Uhr das Wahlcollegium zusammenberufen. Zuerst wurden demselben mehrere Rescripte des Cabinets und des Justizministeriums eröffnet, betreffend die Urlaubsverweigerung des Justizraths Conradi, und die bekannte Verfügung vom v. J., welche die nicht erscheinenden Deputirten für resignirend erklärte, so wie schließlich eine förmliche Resignation dieses Deputirten. Die Wählenden, welche auf etwas Derartiges vorbereitet waren, gingen also von ihrem ursprünglichen Plane, den Justizrath Conradi wieder zu erwählen, ab. Es ergab sodann die Wahlurne, daß von 33 Wählenden (ein Magistratsmitglied fehlte, ein Wahlmann war nicht erschienen, und von den Bürgervorstehern war der zuletzt gewählte ausgeloset) 26 ihre Stimmen dem Dr. jur. und Advocaten Wachsmuth zu Hannover, 7 dagegen ihre Stimmen dem Magistratsdirector Ebell gegeben hatten. Der Sinn der Wahl erhellt am besten daraus, daß gerade alle diejenigen, welche sich im vorigen Jahr der Wahl enthalten, einstimmig den Advocaten Wachsmuth wählten, der, obgleich Consistorialsecretär und Kirchenanwalt, doch als ein unabhängiger, dem Staatsgrundgesetz von 1833 zugethaner Mann bekannt ist. Ein Räthsel bleibt bei dieser Stimmenvertheilung, wohin die Stimme des Magistratsdirectors gefallen, da es beinah eben so unglaublich ist, daß er, der wegen seiner Loyalität erst vor einem halben Jahre mit dem Guelphenkreuz Belohnte, den Oppositionscandidaten, als daß er sich selbst gewählt habe; tertium non datur. Die Opposition triumphirt über das Resultat der Wahl, denn eine Ablehnung derselben von der Majorität würde sofort eine Minoritätswahl nach sich gezogen haben, und die Gilden- und Zunftmänner sind aufgebracht, daß alle ihre Mühen vergeblich gewesen und sogar ein Deputirter aus dem dem Cabinet so verhaßten Advocatenstande gewählt sey. Eine derartige Stimme wurde nach kaum beendigten Wahlverhandlungen laut, indem der Tischler Strube bitter beklagte, daß nicht ein Göttinger und nicht der Magistratschef gewählt sey, worüber er sogar vom letztern zur Ruhe verwiesen werden mußte. - Vom Justizrath Bothmer zu Relhem ist eine officielle Nachricht, daß er die Wahl der Universität angenommen, noch nicht angelangt, nach Privatnachrichten aber soll er sie angenommen haben. - Der Hofrath Ritter, welcher von den drei vorgeschlagenen Candidaten schon früher zum Prorector ernannt war, hat mit dem 1 d. M. sein Prorectorat angetreten. - Die hiesige Justizkanzlei hat dem Gesuche Wehners um Schutz gegen die Polizeimaßregel nicht deferirt, weil Verstrickung auch im polizeilichen Wege erkannt werden könne und dagegen nur Recurse zulässig seyen. Wehner hat dagegen das Rechtsmittel der Appellation eingewendet. - Die Vernehmungen der Wahlmänner über die Wahl der Deputirten für den Göttinger Bauernstand dauern noch immer fort und sollen für den Magistrat in Hannover sehr günstige Resultate liefern, wenigstens nach den außergerichtlichen Erzählungen der Zeugen. - Mühlenbruch hat einen Ruf als Oberappellationsrath nach Rostock abgelehnt.

Der König ist von der herrschenden Kränklichkeit nicht verschont geblieben, deren Aufhören nach den heftigen Stürmen und von der darauf eingetretenen Kälte vergeblich gehofft worden. Auch in der hiesigen Gemüthsstimmung verschwinden die Mißklänge nicht, sondern verschärfen sich noch. Daß übrigens der Wohlstand im Steigen ist, beweisen, wenn nicht die steigenden Miethpreise, so doch das rasche Fortschreiten der Neubauten und der Bevölkerung. Das Königreich zählt 1,722,000 Einwohner mit mehr als 3300 neuen Wohnhäusern, und sein Verwaltungsbild ist erfreulich. Die Hoffnung gewinnt auch täglich mehr Grund, daß die Ständeversammlung vollständiger als früher auftreten und ihrem Berufe entsprechen werde. Nicht auf die streitigen Meinungen selbst, aber auf ihre Bethätigung und die Art und Weise des Verfahrens ist der Spruch des Oberappellationsgerichts in Celle für die richterliche Befolgung der in richtiger Form erlassenen Verordnungen von entscheidendem Einfluß gewesen. Er ist denen unerwartet gekommen, welche aus der Geschichte wissen, wie verletzte Gerichte sich zu benehmen pflegen. Sie erwarteten deßhalb, daß es zu Gunsten des Staatsgrundgesetzes sprechen, und daß bei der hohen Achtung, worin es im Lande steht, sein Urtheil als der wahre und unzweifelbare Ausspruch der allgemeinen Rechts- und Willensmeinung gelten und die vollkommenste Folge finden würde. Die nächste Folge wäre überall Verwirrung gewesen: die alten Wahlen und die Ständeversammlung wären nichtig, die Aufregung für die neuen Wahlen schrankenlos und der Ungehorsam herrschend geworden. Diesen Gefahren wird das Oberappellationsgericht begegnen, meinten die, welche sein Verfahren beobachtet hatten, wenn sie auch mit den Gesinnungen und Aeußerungen seiner Mitglieder und der Stimmenberechnung nicht vertraut waren: es hat das Recht nicht nach einem, "mag die Welt darüber untergehen," sondern, wie auch Aristoteles räth, so genommen und gestellt, daß es zu Zeit und Umständen am angemessensten sich verhält. Dem Unfrieden ist so nach Möglichkeit Einhalt geschehen, gleichviel, ob er durch Mißbräuche oder durch Mißbetragen veranlaßt worden, und das Vertrauen im Lande besonders durch die Kunst erworben, die Ausgleichung der Mißverhältnisse zu vermitteln, und in verwirrten Dingen den Weg zu zeigen, der hinaus und nicht wieder in noch größere Verirrung führt. Hätte das Gericht sich von Hochmuth und Eitelkeit leiten lassen, so würde es sich auf seinen von dem Reichskammergericht entlehnten Eid und seine bundesgesetzlich das Reichsgericht gewissermaßen vertretende Stellung berufen, den Rechtsschutz wider Willkür und Gewaltmißbrauch vorangestellt, und in Ermangelung des landständischen Beiraths zu dem Patente, die Form desselben mangelhaft gefunden haben. Statt dessen erklärt es sich schlechtweg als Landesgericht, und als solches nicht für befugt, über die Verordnungen zu urtheilen, wodurch aber der Beruf dazu keinem andern Berechtigten, weder gegenwärtigen noch zukünftigen, abgesprochen wird. Seit Erlassung dieses Erkenntnisses sind die Wahlen zu der Ständeversammlung in Gang gekommen, welche bis jetzt auch nach Veröffentlichung des Bundesbeschlusses

des Hrn. Baron v. Welden, dahingehend, daß am Eingange dieses Art. nach „Erben und“ gesetzt werde „sonstigen“ der Annahme. – Der Art. III gestaltete sich sofort vorläufig so: Das nach Art. I den Urhebern, ihren Erben und sonstigen (etc. wie im Entwurf) – erlischt: 1) wenn der Urheber eine physische Person ist, mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Tode desselben; das Kalenderjahr, in welchem der Urheber gestorben ist, wird jedoch in den 30jährigen Zeitraum nicht eingerechnet. 3) Wenn der Urheber eine juristische Person oder ein erlaubter Verein ist, mit dem Ablaufe – (etc. bis zum Ende ganz wie der Entwurf) – für sich bestehendes Werk behandelt werden. – Das Kalenderjahr, in welchem das Werk erschienen ist, wird übrigens in den 30jährigen Zeitraum nicht eingerechnet.

Der Herzog von Nassau ist heute Vormittag von hier nach Berlin abgereist, wo er zehn bis vierzehn Tage verweilen wird. – Die von mir gemeldete, in höherem Auftrage erfolgte Abreise des Geheimenraths v. Fabricius nach Holland kann ich, des erhobenen Widerspruchs ungeachtet, nur bestätigen.

(Die Fortsetzung der Ständeverhandlungen über die hannover'sche Verfassungsangelegenheit, aus sächsischen Blättern entnommen, findet sich in der heutigen Beilage.)

Zur Wahl eines Deputirten für unsere Stadt war auf heute Nachmittag 4 Uhr das Wahlcollegium zusammenberufen. Zuerst wurden demselben mehrere Rescripte des Cabinets und des Justizministeriums eröffnet, betreffend die Urlaubsverweigerung des Justizraths Conradi, und die bekannte Verfügung vom v. J., welche die nicht erscheinenden Deputirten für resignirend erklärte, so wie schließlich eine förmliche Resignation dieses Deputirten. Die Wählenden, welche auf etwas Derartiges vorbereitet waren, gingen also von ihrem ursprünglichen Plane, den Justizrath Conradi wieder zu erwählen, ab. Es ergab sodann die Wahlurne, daß von 33 Wählenden (ein Magistratsmitglied fehlte, ein Wahlmann war nicht erschienen, und von den Bürgervorstehern war der zuletzt gewählte ausgeloset) 26 ihre Stimmen dem Dr. jur. und Advocaten Wachsmuth zu Hannover, 7 dagegen ihre Stimmen dem Magistratsdirector Ebell gegeben hatten. Der Sinn der Wahl erhellt am besten daraus, daß gerade alle diejenigen, welche sich im vorigen Jahr der Wahl enthalten, einstimmig den Advocaten Wachsmuth wählten, der, obgleich Consistorialsecretär und Kirchenanwalt, doch als ein unabhängiger, dem Staatsgrundgesetz von 1833 zugethaner Mann bekannt ist. Ein Räthsel bleibt bei dieser Stimmenvertheilung, wohin die Stimme des Magistratsdirectors gefallen, da es beinah eben so unglaublich ist, daß er, der wegen seiner Loyalität erst vor einem halben Jahre mit dem Guelphenkreuz Belohnte, den Oppositionscandidaten, als daß er sich selbst gewählt habe; tertium non datur. Die Opposition triumphirt über das Resultat der Wahl, denn eine Ablehnung derselben von der Majorität würde sofort eine Minoritätswahl nach sich gezogen haben, und die Gilden- und Zunftmänner sind aufgebracht, daß alle ihre Mühen vergeblich gewesen und sogar ein Deputirter aus dem dem Cabinet so verhaßten Advocatenstande gewählt sey. Eine derartige Stimme wurde nach kaum beendigten Wahlverhandlungen laut, indem der Tischler Strube bitter beklagte, daß nicht ein Göttinger und nicht der Magistratschef gewählt sey, worüber er sogar vom letztern zur Ruhe verwiesen werden mußte. – Vom Justizrath Bothmer zu Relhem ist eine officielle Nachricht, daß er die Wahl der Universität angenommen, noch nicht angelangt, nach Privatnachrichten aber soll er sie angenommen haben. – Der Hofrath Ritter, welcher von den drei vorgeschlagenen Candidaten schon früher zum Prorector ernannt war, hat mit dem 1 d. M. sein Prorectorat angetreten. – Die hiesige Justizkanzlei hat dem Gesuche Wehners um Schutz gegen die Polizeimaßregel nicht deferirt, weil Verstrickung auch im polizeilichen Wege erkannt werden könne und dagegen nur Recurse zulässig seyen. Wehner hat dagegen das Rechtsmittel der Appellation eingewendet. – Die Vernehmungen der Wahlmänner über die Wahl der Deputirten für den Göttinger Bauernstand dauern noch immer fort und sollen für den Magistrat in Hannover sehr günstige Resultate liefern, wenigstens nach den außergerichtlichen Erzählungen der Zeugen. – Mühlenbruch hat einen Ruf als Oberappellationsrath nach Rostock abgelehnt.

Der König ist von der herrschenden Kränklichkeit nicht verschont geblieben, deren Aufhören nach den heftigen Stürmen und von der darauf eingetretenen Kälte vergeblich gehofft worden. Auch in der hiesigen Gemüthsstimmung verschwinden die Mißklänge nicht, sondern verschärfen sich noch. Daß übrigens der Wohlstand im Steigen ist, beweisen, wenn nicht die steigenden Miethpreise, so doch das rasche Fortschreiten der Neubauten und der Bevölkerung. Das Königreich zählt 1,722,000 Einwohner mit mehr als 3300 neuen Wohnhäusern, und sein Verwaltungsbild ist erfreulich. Die Hoffnung gewinnt auch täglich mehr Grund, daß die Ständeversammlung vollständiger als früher auftreten und ihrem Berufe entsprechen werde. Nicht auf die streitigen Meinungen selbst, aber auf ihre Bethätigung und die Art und Weise des Verfahrens ist der Spruch des Oberappellationsgerichts in Celle für die richterliche Befolgung der in richtiger Form erlassenen Verordnungen von entscheidendem Einfluß gewesen. Er ist denen unerwartet gekommen, welche aus der Geschichte wissen, wie verletzte Gerichte sich zu benehmen pflegen. Sie erwarteten deßhalb, daß es zu Gunsten des Staatsgrundgesetzes sprechen, und daß bei der hohen Achtung, worin es im Lande steht, sein Urtheil als der wahre und unzweifelbare Ausspruch der allgemeinen Rechts- und Willensmeinung gelten und die vollkommenste Folge finden würde. Die nächste Folge wäre überall Verwirrung gewesen: die alten Wahlen und die Ständeversammlung wären nichtig, die Aufregung für die neuen Wahlen schrankenlos und der Ungehorsam herrschend geworden. Diesen Gefahren wird das Oberappellationsgericht begegnen, meinten die, welche sein Verfahren beobachtet hatten, wenn sie auch mit den Gesinnungen und Aeußerungen seiner Mitglieder und der Stimmenberechnung nicht vertraut waren: es hat das Recht nicht nach einem, „mag die Welt darüber untergehen,“ sondern, wie auch Aristoteles räth, so genommen und gestellt, daß es zu Zeit und Umständen am angemessensten sich verhält. Dem Unfrieden ist so nach Möglichkeit Einhalt geschehen, gleichviel, ob er durch Mißbräuche oder durch Mißbetragen veranlaßt worden, und das Vertrauen im Lande besonders durch die Kunst erworben, die Ausgleichung der Mißverhältnisse zu vermitteln, und in verwirrten Dingen den Weg zu zeigen, der hinaus und nicht wieder in noch größere Verirrung führt. Hätte das Gericht sich von Hochmuth und Eitelkeit leiten lassen, so würde es sich auf seinen von dem Reichskammergericht entlehnten Eid und seine bundesgesetzlich das Reichsgericht gewissermaßen vertretende Stellung berufen, den Rechtsschutz wider Willkür und Gewaltmißbrauch vorangestellt, und in Ermangelung des landständischen Beiraths zu dem Patente, die Form desselben mangelhaft gefunden haben. Statt dessen erklärt es sich schlechtweg als Landesgericht, und als solches nicht für befugt, über die Verordnungen zu urtheilen, wodurch aber der Beruf dazu keinem andern Berechtigten, weder gegenwärtigen noch zukünftigen, abgesprochen wird. Seit Erlassung dieses Erkenntnisses sind die Wahlen zu der Ständeversammlung in Gang gekommen, welche bis jetzt auch nach Veröffentlichung des Bundesbeschlusses

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[0550/0006] des Hrn. Baron v. Welden, dahingehend, daß am Eingange dieses Art. nach „Erben und“ gesetzt werde „sonstigen“ der Annahme. – Der Art. III gestaltete sich sofort vorläufig so: Das nach Art. I den Urhebern, ihren Erben und sonstigen (etc. wie im Entwurf) – erlischt: 1) wenn der Urheber eine physische Person ist, mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Tode desselben; das Kalenderjahr, in welchem der Urheber gestorben ist, wird jedoch in den 30jährigen Zeitraum nicht eingerechnet. 3) Wenn der Urheber eine juristische Person oder ein erlaubter Verein ist, mit dem Ablaufe – (etc. bis zum Ende ganz wie der Entwurf) – für sich bestehendes Werk behandelt werden. – Das Kalenderjahr, in welchem das Werk erschienen ist, wird übrigens in den 30jährigen Zeitraum nicht eingerechnet. _ Wiesbaden, 4 März. Der Herzog von Nassau ist heute Vormittag von hier nach Berlin abgereist, wo er zehn bis vierzehn Tage verweilen wird. – Die von mir gemeldete, in höherem Auftrage erfolgte Abreise des Geheimenraths v. Fabricius nach Holland kann ich, des erhobenen Widerspruchs ungeachtet, nur bestätigen. _ Dresden. (Die Fortsetzung der Ständeverhandlungen über die hannover'sche Verfassungsangelegenheit, aus sächsischen Blättern entnommen, findet sich in der heutigen Beilage.) _ Göttingen, 5 März. Zur Wahl eines Deputirten für unsere Stadt war auf heute Nachmittag 4 Uhr das Wahlcollegium zusammenberufen. Zuerst wurden demselben mehrere Rescripte des Cabinets und des Justizministeriums eröffnet, betreffend die Urlaubsverweigerung des Justizraths Conradi, und die bekannte Verfügung vom v. J., welche die nicht erscheinenden Deputirten für resignirend erklärte, so wie schließlich eine förmliche Resignation dieses Deputirten. Die Wählenden, welche auf etwas Derartiges vorbereitet waren, gingen also von ihrem ursprünglichen Plane, den Justizrath Conradi wieder zu erwählen, ab. Es ergab sodann die Wahlurne, daß von 33 Wählenden (ein Magistratsmitglied fehlte, ein Wahlmann war nicht erschienen, und von den Bürgervorstehern war der zuletzt gewählte ausgeloset) 26 ihre Stimmen dem Dr. jur. und Advocaten Wachsmuth zu Hannover, 7 dagegen ihre Stimmen dem Magistratsdirector Ebell gegeben hatten. Der Sinn der Wahl erhellt am besten daraus, daß gerade alle diejenigen, welche sich im vorigen Jahr der Wahl enthalten, einstimmig den Advocaten Wachsmuth wählten, der, obgleich Consistorialsecretär und Kirchenanwalt, doch als ein unabhängiger, dem Staatsgrundgesetz von 1833 zugethaner Mann bekannt ist. Ein Räthsel bleibt bei dieser Stimmenvertheilung, wohin die Stimme des Magistratsdirectors gefallen, da es beinah eben so unglaublich ist, daß er, der wegen seiner Loyalität erst vor einem halben Jahre mit dem Guelphenkreuz Belohnte, den Oppositionscandidaten, als daß er sich selbst gewählt habe; tertium non datur. Die Opposition triumphirt über das Resultat der Wahl, denn eine Ablehnung derselben von der Majorität würde sofort eine Minoritätswahl nach sich gezogen haben, und die Gilden- und Zunftmänner sind aufgebracht, daß alle ihre Mühen vergeblich gewesen und sogar ein Deputirter aus dem dem Cabinet so verhaßten Advocatenstande gewählt sey. Eine derartige Stimme wurde nach kaum beendigten Wahlverhandlungen laut, indem der Tischler Strube bitter beklagte, daß nicht ein Göttinger und nicht der Magistratschef gewählt sey, worüber er sogar vom letztern zur Ruhe verwiesen werden mußte. – Vom Justizrath Bothmer zu Relhem ist eine officielle Nachricht, daß er die Wahl der Universität angenommen, noch nicht angelangt, nach Privatnachrichten aber soll er sie angenommen haben. – Der Hofrath Ritter, welcher von den drei vorgeschlagenen Candidaten schon früher zum Prorector ernannt war, hat mit dem 1 d. M. sein Prorectorat angetreten. – Die hiesige Justizkanzlei hat dem Gesuche Wehners um Schutz gegen die Polizeimaßregel nicht deferirt, weil Verstrickung auch im polizeilichen Wege erkannt werden könne und dagegen nur Recurse zulässig seyen. Wehner hat dagegen das Rechtsmittel der Appellation eingewendet. – Die Vernehmungen der Wahlmänner über die Wahl der Deputirten für den Göttinger Bauernstand dauern noch immer fort und sollen für den Magistrat in Hannover sehr günstige Resultate liefern, wenigstens nach den außergerichtlichen Erzählungen der Zeugen. – Mühlenbruch hat einen Ruf als Oberappellationsrath nach Rostock abgelehnt. _ Hannover, 2 März. Der König ist von der herrschenden Kränklichkeit nicht verschont geblieben, deren Aufhören nach den heftigen Stürmen und von der darauf eingetretenen Kälte vergeblich gehofft worden. Auch in der hiesigen Gemüthsstimmung verschwinden die Mißklänge nicht, sondern verschärfen sich noch. Daß übrigens der Wohlstand im Steigen ist, beweisen, wenn nicht die steigenden Miethpreise, so doch das rasche Fortschreiten der Neubauten und der Bevölkerung. Das Königreich zählt 1,722,000 Einwohner mit mehr als 3300 neuen Wohnhäusern, und sein Verwaltungsbild ist erfreulich. Die Hoffnung gewinnt auch täglich mehr Grund, daß die Ständeversammlung vollständiger als früher auftreten und ihrem Berufe entsprechen werde. Nicht auf die streitigen Meinungen selbst, aber auf ihre Bethätigung und die Art und Weise des Verfahrens ist der Spruch des Oberappellationsgerichts in Celle für die richterliche Befolgung der in richtiger Form erlassenen Verordnungen von entscheidendem Einfluß gewesen. Er ist denen unerwartet gekommen, welche aus der Geschichte wissen, wie verletzte Gerichte sich zu benehmen pflegen. Sie erwarteten deßhalb, daß es zu Gunsten des Staatsgrundgesetzes sprechen, und daß bei der hohen Achtung, worin es im Lande steht, sein Urtheil als der wahre und unzweifelbare Ausspruch der allgemeinen Rechts- und Willensmeinung gelten und die vollkommenste Folge finden würde. Die nächste Folge wäre überall Verwirrung gewesen: die alten Wahlen und die Ständeversammlung wären nichtig, die Aufregung für die neuen Wahlen schrankenlos und der Ungehorsam herrschend geworden. Diesen Gefahren wird das Oberappellationsgericht begegnen, meinten die, welche sein Verfahren beobachtet hatten, wenn sie auch mit den Gesinnungen und Aeußerungen seiner Mitglieder und der Stimmenberechnung nicht vertraut waren: es hat das Recht nicht nach einem, „mag die Welt darüber untergehen,“ sondern, wie auch Aristoteles räth, so genommen und gestellt, daß es zu Zeit und Umständen am angemessensten sich verhält. Dem Unfrieden ist so nach Möglichkeit Einhalt geschehen, gleichviel, ob er durch Mißbräuche oder durch Mißbetragen veranlaßt worden, und das Vertrauen im Lande besonders durch die Kunst erworben, die Ausgleichung der Mißverhältnisse zu vermitteln, und in verwirrten Dingen den Weg zu zeigen, der hinaus und nicht wieder in noch größere Verirrung führt. Hätte das Gericht sich von Hochmuth und Eitelkeit leiten lassen, so würde es sich auf seinen von dem Reichskammergericht entlehnten Eid und seine bundesgesetzlich das Reichsgericht gewissermaßen vertretende Stellung berufen, den Rechtsschutz wider Willkür und Gewaltmißbrauch vorangestellt, und in Ermangelung des landständischen Beiraths zu dem Patente, die Form desselben mangelhaft gefunden haben. Statt dessen erklärt es sich schlechtweg als Landesgericht, und als solches nicht für befugt, über die Verordnungen zu urtheilen, wodurch aber der Beruf dazu keinem andern Berechtigten, weder gegenwärtigen noch zukünftigen, abgesprochen wird. Seit Erlassung dieses Erkenntnisses sind die Wahlen zu der Ständeversammlung in Gang gekommen, welche bis jetzt auch nach Veröffentlichung des Bundesbeschlusses

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 69. Augsburg, 9. März 1840, S. 0550. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_069_18400309/6>, abgerufen am 03.12.2024.