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Allgemeine Zeitung. Nr. 69. Augsburg, 9. März 1840.

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der Factionen, zur Herstellung der Autorität in den Gesetzen, zur Bildung einer Majorität beigetragen, die im Stande war, einer energischen Regierung als Grundlage zu dienen. Der Mann der Opposition hat das Werk des Ministers und des jungen glänzenden Redners unter Casimir Perier, wo nicht zerstört, so doch erschüttert! Welche Wahl jetzt auch Hr. Thiers treffen mag, so wird er wenigstens Niemand wegen der Folgen einen Vorwurf machen können. Mißlingen oder Erfolg, Ruhm oder Demüthigung wird sein Werk seyn. Die Verantwortlichkeit der Regierung concentrirt sich fast in ihm allein. Er ist Minister, weil er es gewollt, und wie er es gewollt hat."

In einem zweiten Artikel sagt das Journal des Debats: "Es ist billig, daß die Opposition für Hrn. Thiers Wohlwollen zeigt, und wir wundern uns gar nicht darüber, denn Hr. Thiers hat unter der Fahne der Opposition gekämpft; ja, wir müssen mit Bedauern sagen, seine Opposition hatte immer einen besonderen Charakter, den er hoffentlich vergessen zu machen sich beeilen wird. Wir meinen damit jene Art von fast persönlichem Kampf, in welchen Hr. Thiers mit der Krone sich öfters einlassen zu wollen schien. Vielleicht sind jene schändlichen Anschuldigungen gegen die persönliche Regierung, welche manche Gemüther erbittert und irre geleitet haben, die Folgen einiger unklugen Aeußerungen des Hrn. Thiers. Wenn diese Beschuldigungen zur Verstärkung der Oppositionspartei beigetragen haben, so verdankt ihnen Hrn. Thiers auch einigermaßen seinen Sieg. Möge er sich aber beeilen, das Unheil, welches dieselben angerichtet, wieder gut zu machen; denn er wird wohl fühlen, daß die Schwächung des Königthums nicht die Stärke eines Ministers ausmachen kann; er wird einsehen, daß je mehr die Parteien geneigt sind, es ihm zum Verdienst anzurechnen, daß er mittelst einer Beleidigung der Krone zur Gewalt gelangt ist, desto mehr sein Interesse, wir wollen nicht sagen seine Pflicht, denn dieß könnte Hrn. Thiers empfindlich machen, - erheischt jene erbärmliche Popularität, bei welcher Hr. v. Cormenin mit ihm wetteifert, ja ihn übertrifft, von sich zu werfen."

Zwischen dem Constitutionnel und dem Courrier francais entsteht bereits einiger Hader über die Stellung des neuen Cabinets gegenüber den Anhängern der Politik des Hrn. v. Mole und der Linken. Der Constitutionnel, das entschiedene Organ des Hrn. Thiers, meint, dessen Aufgabe sey, eine Majorität der Transaction zwischen den ehemaligen 221 und der Linken aus den gemäßigten Nüancen beider Parteien zu bilden. Das Ministerium des Marschalls Soult habe dieß versucht, sey aber dabei gescheitert, weil sein Ursprung kein Vertrauen eingeflößt habe, und seine Mitglieder nicht tüchtig genug gewesen. Der Courrier erwiedert, der Rath des Constitutionnel sey schlecht, Hr. Thiers dürfe mit den ehemaligen 221 des Hrn. v. Mole keinen Vergleich eingehen, sondern müsse selbstständig auftreten und consequent bleiben. Die Stellung des Cabinets werde nicht stärker, wenn es Aemter an verschiedene Parteien und an seine Gegner austheile. Ein Ministerium, das Männer von zwei Farben habe, sey genöthigt, eine doppelzüngige Sprache zu reden.

Deutschland.

Von den dreizehn Artikeln des Gesetzesentwurfs über den Nachdruck etc. hat heute die Kammer der Abgeordneten in einer mehr als fünfstündigen Sitzung nur die ersten drei erledigt. Zu dem Art. I, welcher nach dem Entwurfe lautet: "Werke der Litteratur oder der Kunst dürfen ohne Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder Rechtsnachfolger weder veröffentlicht noch nachgebildet, oder auf mechanischem Wege vervielfältigt werden. Zu jeder neuen Auflage ist eine neue Bewilligung erforderlich," waren von den beiden Ausschüssen vier Modificationen begutachtet und bei der heutigen Berathung wurden noch sechs eingebracht. Der Art. I lautet nun mit den genehmigten Modificationen vorläufig so: "Erzeugnisse der Litteratur oder der Kunst dürfen ohne Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger weder veröffentlicht, noch nachgebildet, noch auf mechanischem Wege vervielfältigt werden. Als Erzeugnisse der Litteratur sind auch mündliche Vorträge anzusehen, welche absichtlich zum Zwecke der Belehrung oder des Vergnügens gehalten werden. - Zu jeder neuen Auflage ist eine neue Bewilligung erforderlich, wenn nicht vertragsmäßig hierüber etwas Anderes bestimmt worden ist." - Der Art. II nach der Fassung des Entwurfs besagt: "Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I sind: 1) Werke der Baukunst in ihren äußern Umrissen, dann die an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale, vorbehaltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbildung etwa zu treffenden Anordnungen, dann der Einwilligung derjenigen, deren Eigenthum etwa zum Behufe solcher Nachbildung betreten werden will, wo, um solches zu betreten, es gehört, daß Erlaubniß gegeben sey. 2) Druckschriften, auf welchen weder der Name des Urhebers, noch jener des Verlegers angegeben ist. 3) Die Aufnahme einzelner früher schon gedruckter Aufsätze, Gedichte etc. in litterarische Zeitschriften, Sammlungen, Chrestomathien und Almanache." - Vier Modificationen hatten die beiden Ausschüsse hiezu begutachtet, und nicht weniger als zehn wurden heute noch vorgelegt. Von den letztern hatte Freiherr v. Thon-Dittmer beantragt, statt "Druckschriften" (vid. Nr. 2) zu setzen: "im Drucke erschienene Erzeugnisse der Litteratur und Kunst aller Art, an welchen" etc.; dann Hr. Dr. Schwindl die Beisätze a) als Nr. 4. "Nachrichten, Auszüge, Aufsätze und Abhandlungen, welche in politischen Zeitungen oder in den allgemeinen öffentlichen Blättern erscheinen; b) als Nr. 5. "Uebersetzungen litterarischer Werke" - mit Hinweglassung des von den vereinigten Ausschüssen in Beziehung auf diesen Satz weiters begutachteten Beisatzes: "wer jedoch ein von dem Verfasser in einer todten Sprache bekannt gemachtes Werk in die deutsche übersetzen will, bedarf hiezu der Einwilligung desselben." - Diese bemerkten Motionen mit Verwerfung des eben bezeichneten Beisatzes fanden die Annahme der Kammer, eben so wie die drei weitern Amendements der beiden Ausschüsse. Der Art. II gestaltete sich demnach vorläufig so: Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I sind: 1) Werke der Baukunst - (etc. wie im Entwurfe) - Erlaubniß gegeben sey. 2) Kunstwerke anderer Art, wenn sie bereits vervielfältigt und veröffentlicht sind, insofern die Nachbildung in einer Weise geschieht, durch welche die Rechte des Urhebers oder seiner Nachfolger nicht gefährdet werden. 3) Im Drucke erschienene Erzeugnisse der Litteratur und Kunst aller Art, auf welchen weder der Name des Urhebers, noch jener des Verlegers angegeben, oder auf welchen das Jahr des Erscheinens nicht angezeigt ist; jedoch soll der Mangel der Zeitbestimmung bei bereits vor der Promulgation dieses Gesetzes erschienenen Werken den Verlust des Schutzrechts nicht zur Folge haben. 4) Nachrichten, Auszüge, Aufsätze und Abhandlungen, welche in politischen Zeitungen oder in allgemeinen öffentlichen Blättern erscheinen. 5) Die Aufnahme einzelner früher - (etc. wie im Entwurf Nr. 3) - Almanache. 6) Uebersetzungen litterarischer Werke. - Nach Art. III des Entwurfs ist bemerkt: "Das nach Art. I den Urhebern, ihren Erben und Rechtsnachfolgern zustehende ausschließende Recht bezüglich der mechanischen Vervielfältigung veröffentlicher Werke der Litteratur oder Kunst erlischt: 1) wenn der Urheber eine physische Person ist, mit dem Ablaufe von dreißig Jahren von dem Sterbetage desselben an zu rechnen; 2) wenn der Urheber eine juristische Person ist, mit dem Ablaufe von dreißig Jahren von dem Erscheinen des Werkes an zu rechnen. - Besteht in den unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Fällen das Werk aus mehrern, eine einzige Aufgabe zusammenhängend behandelnden Bänden, so fängt der 30jährige Termin erst von dem Erscheinen des letzten Bandes zu laufen an, soferne nicht zwischen dem Erscheinen einzelner Bände ein mehr als dreijähriger Zwischenraum verflossen ist. Wenn dagegen die mehreren Bände nur als fortlaufende Sammlungen von Aufsätzen und Abhandlungen über verschiedene Gegenstände anzusehen sind, so soll jeder einzelne Band bei der Berechnung des 30jährigen Termins als ein für sich bestehendes Werk behandelt werden." - Zu den drei Modificationen hierüber von Seite der beiden Ausschüsse wurden heute noch drei eingebracht von Kammermitgliedern; indeß erfreute sich unter den letztern nur der Redactionszusatz

der Factionen, zur Herstellung der Autorität in den Gesetzen, zur Bildung einer Majorität beigetragen, die im Stande war, einer energischen Regierung als Grundlage zu dienen. Der Mann der Opposition hat das Werk des Ministers und des jungen glänzenden Redners unter Casimir Perier, wo nicht zerstört, so doch erschüttert! Welche Wahl jetzt auch Hr. Thiers treffen mag, so wird er wenigstens Niemand wegen der Folgen einen Vorwurf machen können. Mißlingen oder Erfolg, Ruhm oder Demüthigung wird sein Werk seyn. Die Verantwortlichkeit der Regierung concentrirt sich fast in ihm allein. Er ist Minister, weil er es gewollt, und wie er es gewollt hat.“

In einem zweiten Artikel sagt das Journal des Debats: „Es ist billig, daß die Opposition für Hrn. Thiers Wohlwollen zeigt, und wir wundern uns gar nicht darüber, denn Hr. Thiers hat unter der Fahne der Opposition gekämpft; ja, wir müssen mit Bedauern sagen, seine Opposition hatte immer einen besonderen Charakter, den er hoffentlich vergessen zu machen sich beeilen wird. Wir meinen damit jene Art von fast persönlichem Kampf, in welchen Hr. Thiers mit der Krone sich öfters einlassen zu wollen schien. Vielleicht sind jene schändlichen Anschuldigungen gegen die persönliche Regierung, welche manche Gemüther erbittert und irre geleitet haben, die Folgen einiger unklugen Aeußerungen des Hrn. Thiers. Wenn diese Beschuldigungen zur Verstärkung der Oppositionspartei beigetragen haben, so verdankt ihnen Hrn. Thiers auch einigermaßen seinen Sieg. Möge er sich aber beeilen, das Unheil, welches dieselben angerichtet, wieder gut zu machen; denn er wird wohl fühlen, daß die Schwächung des Königthums nicht die Stärke eines Ministers ausmachen kann; er wird einsehen, daß je mehr die Parteien geneigt sind, es ihm zum Verdienst anzurechnen, daß er mittelst einer Beleidigung der Krone zur Gewalt gelangt ist, desto mehr sein Interesse, wir wollen nicht sagen seine Pflicht, denn dieß könnte Hrn. Thiers empfindlich machen, – erheischt jene erbärmliche Popularität, bei welcher Hr. v. Cormenin mit ihm wetteifert, ja ihn übertrifft, von sich zu werfen.“

Zwischen dem Constitutionnel und dem Courrier français entsteht bereits einiger Hader über die Stellung des neuen Cabinets gegenüber den Anhängern der Politik des Hrn. v. Molé und der Linken. Der Constitutionnel, das entschiedene Organ des Hrn. Thiers, meint, dessen Aufgabe sey, eine Majorität der Transaction zwischen den ehemaligen 221 und der Linken aus den gemäßigten Nüancen beider Parteien zu bilden. Das Ministerium des Marschalls Soult habe dieß versucht, sey aber dabei gescheitert, weil sein Ursprung kein Vertrauen eingeflößt habe, und seine Mitglieder nicht tüchtig genug gewesen. Der Courrier erwiedert, der Rath des Constitutionnel sey schlecht, Hr. Thiers dürfe mit den ehemaligen 221 des Hrn. v. Molé keinen Vergleich eingehen, sondern müsse selbstständig auftreten und consequent bleiben. Die Stellung des Cabinets werde nicht stärker, wenn es Aemter an verschiedene Parteien und an seine Gegner austheile. Ein Ministerium, das Männer von zwei Farben habe, sey genöthigt, eine doppelzüngige Sprache zu reden.

Deutschland.

Von den dreizehn Artikeln des Gesetzesentwurfs über den Nachdruck etc. hat heute die Kammer der Abgeordneten in einer mehr als fünfstündigen Sitzung nur die ersten drei erledigt. Zu dem Art. I, welcher nach dem Entwurfe lautet: „Werke der Litteratur oder der Kunst dürfen ohne Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder Rechtsnachfolger weder veröffentlicht noch nachgebildet, oder auf mechanischem Wege vervielfältigt werden. Zu jeder neuen Auflage ist eine neue Bewilligung erforderlich,“ waren von den beiden Ausschüssen vier Modificationen begutachtet und bei der heutigen Berathung wurden noch sechs eingebracht. Der Art. I lautet nun mit den genehmigten Modificationen vorläufig so: „Erzeugnisse der Litteratur oder der Kunst dürfen ohne Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger weder veröffentlicht, noch nachgebildet, noch auf mechanischem Wege vervielfältigt werden. Als Erzeugnisse der Litteratur sind auch mündliche Vorträge anzusehen, welche absichtlich zum Zwecke der Belehrung oder des Vergnügens gehalten werden. – Zu jeder neuen Auflage ist eine neue Bewilligung erforderlich, wenn nicht vertragsmäßig hierüber etwas Anderes bestimmt worden ist.“ – Der Art. II nach der Fassung des Entwurfs besagt: „Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I sind: 1) Werke der Baukunst in ihren äußern Umrissen, dann die an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale, vorbehaltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbildung etwa zu treffenden Anordnungen, dann der Einwilligung derjenigen, deren Eigenthum etwa zum Behufe solcher Nachbildung betreten werden will, wo, um solches zu betreten, es gehört, daß Erlaubniß gegeben sey. 2) Druckschriften, auf welchen weder der Name des Urhebers, noch jener des Verlegers angegeben ist. 3) Die Aufnahme einzelner früher schon gedruckter Aufsätze, Gedichte etc. in litterarische Zeitschriften, Sammlungen, Chrestomathien und Almanache.“ – Vier Modificationen hatten die beiden Ausschüsse hiezu begutachtet, und nicht weniger als zehn wurden heute noch vorgelegt. Von den letztern hatte Freiherr v. Thon-Dittmer beantragt, statt „Druckschriften“ (vid. Nr. 2) zu setzen: „im Drucke erschienene Erzeugnisse der Litteratur und Kunst aller Art, an welchen“ etc.; dann Hr. Dr. Schwindl die Beisätze a) als Nr. 4. „Nachrichten, Auszüge, Aufsätze und Abhandlungen, welche in politischen Zeitungen oder in den allgemeinen öffentlichen Blättern erscheinen; b) als Nr. 5. „Uebersetzungen litterarischer Werke“ – mit Hinweglassung des von den vereinigten Ausschüssen in Beziehung auf diesen Satz weiters begutachteten Beisatzes: „wer jedoch ein von dem Verfasser in einer todten Sprache bekannt gemachtes Werk in die deutsche übersetzen will, bedarf hiezu der Einwilligung desselben.“ – Diese bemerkten Motionen mit Verwerfung des eben bezeichneten Beisatzes fanden die Annahme der Kammer, eben so wie die drei weitern Amendements der beiden Ausschüsse. Der Art. II gestaltete sich demnach vorläufig so: Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I sind: 1) Werke der Baukunst – (etc. wie im Entwurfe) – Erlaubniß gegeben sey. 2) Kunstwerke anderer Art, wenn sie bereits vervielfältigt und veröffentlicht sind, insofern die Nachbildung in einer Weise geschieht, durch welche die Rechte des Urhebers oder seiner Nachfolger nicht gefährdet werden. 3) Im Drucke erschienene Erzeugnisse der Litteratur und Kunst aller Art, auf welchen weder der Name des Urhebers, noch jener des Verlegers angegeben, oder auf welchen das Jahr des Erscheinens nicht angezeigt ist; jedoch soll der Mangel der Zeitbestimmung bei bereits vor der Promulgation dieses Gesetzes erschienenen Werken den Verlust des Schutzrechts nicht zur Folge haben. 4) Nachrichten, Auszüge, Aufsätze und Abhandlungen, welche in politischen Zeitungen oder in allgemeinen öffentlichen Blättern erscheinen. 5) Die Aufnahme einzelner früher – (etc. wie im Entwurf Nr. 3) – Almanache. 6) Uebersetzungen litterarischer Werke. – Nach Art. III des Entwurfs ist bemerkt: „Das nach Art. I den Urhebern, ihren Erben und Rechtsnachfolgern zustehende ausschließende Recht bezüglich der mechanischen Vervielfältigung veröffentlicher Werke der Litteratur oder Kunst erlischt: 1) wenn der Urheber eine physische Person ist, mit dem Ablaufe von dreißig Jahren von dem Sterbetage desselben an zu rechnen; 2) wenn der Urheber eine juristische Person ist, mit dem Ablaufe von dreißig Jahren von dem Erscheinen des Werkes an zu rechnen. – Besteht in den unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Fällen das Werk aus mehrern, eine einzige Aufgabe zusammenhängend behandelnden Bänden, so fängt der 30jährige Termin erst von dem Erscheinen des letzten Bandes zu laufen an, soferne nicht zwischen dem Erscheinen einzelner Bände ein mehr als dreijähriger Zwischenraum verflossen ist. Wenn dagegen die mehreren Bände nur als fortlaufende Sammlungen von Aufsätzen und Abhandlungen über verschiedene Gegenstände anzusehen sind, so soll jeder einzelne Band bei der Berechnung des 30jährigen Termins als ein für sich bestehendes Werk behandelt werden.“ – Zu den drei Modificationen hierüber von Seite der beiden Ausschüsse wurden heute noch drei eingebracht von Kammermitgliedern; indeß erfreute sich unter den letztern nur der Redactionszusatz

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I sind: 1) Werke der Baukunst in ihren äußern Umrissen, dann die an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale, vorbehaltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbildung etwa zu treffenden Anordnungen, dann der Einwilligung derjenigen, deren Eigenthum etwa zum Behufe solcher Nachbildung betreten werden will, wo, um solches zu betreten, es gehört, daß Erlaubniß gegeben sey. 2) Druckschriften, auf welchen weder der Name des Urhebers, noch jener des Verlegers angegeben ist. 3) Die Aufnahme einzelner früher schon gedruckter Aufsätze, Gedichte etc. in litterarische Zeitschriften, Sammlungen, Chrestomathien und Almanache.&#x201C; &#x2013; Vier Modificationen hatten die beiden Ausschüsse hiezu begutachtet, und nicht weniger als zehn wurden heute noch vorgelegt. Von den letztern hatte Freiherr v. Thon-Dittmer beantragt, statt &#x201E;Druckschriften&#x201C; (vid. Nr. 2) zu setzen: &#x201E;im Drucke erschienene Erzeugnisse der Litteratur und Kunst aller Art, an welchen&#x201C; etc.; dann Hr. Dr. Schwindl die Beisätze a) als Nr. 4. &#x201E;Nachrichten, Auszüge, Aufsätze und Abhandlungen, welche in politischen Zeitungen oder in den allgemeinen öffentlichen Blättern erscheinen; b) als Nr. 5. &#x201E;Uebersetzungen litterarischer Werke&#x201C; &#x2013; mit Hinweglassung des von den vereinigten Ausschüssen in Beziehung auf diesen Satz weiters begutachteten Beisatzes: &#x201E;wer jedoch ein von dem Verfasser in einer todten Sprache bekannt gemachtes Werk in die deutsche übersetzen will, bedarf hiezu der Einwilligung desselben.&#x201C; &#x2013; Diese bemerkten Motionen mit Verwerfung des eben bezeichneten Beisatzes fanden die Annahme der Kammer, eben so wie die drei weitern Amendements der beiden Ausschüsse. Der Art. II gestaltete sich demnach vorläufig so: Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I sind: 1) Werke der Baukunst &#x2013; (etc. wie im Entwurfe) &#x2013; Erlaubniß gegeben sey. 2) Kunstwerke anderer Art, wenn sie bereits vervielfältigt und veröffentlicht sind, insofern die Nachbildung in einer Weise geschieht, durch welche die Rechte des Urhebers oder seiner Nachfolger nicht gefährdet werden. 3) Im Drucke erschienene Erzeugnisse der Litteratur und Kunst aller Art, auf welchen weder der Name des Urhebers, noch jener des Verlegers angegeben, oder auf welchen das Jahr des Erscheinens nicht angezeigt ist; jedoch soll der Mangel der Zeitbestimmung bei bereits vor der Promulgation dieses Gesetzes erschienenen Werken den Verlust des Schutzrechts nicht zur Folge haben. 4) Nachrichten, Auszüge, Aufsätze und Abhandlungen, welche in politischen Zeitungen oder in allgemeinen öffentlichen Blättern erscheinen. 5) Die Aufnahme einzelner früher &#x2013; (etc. wie im Entwurf Nr. 3) &#x2013; Almanache. 6) Uebersetzungen litterarischer Werke. &#x2013; Nach Art. 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[0549/0005] der Factionen, zur Herstellung der Autorität in den Gesetzen, zur Bildung einer Majorität beigetragen, die im Stande war, einer energischen Regierung als Grundlage zu dienen. Der Mann der Opposition hat das Werk des Ministers und des jungen glänzenden Redners unter Casimir Perier, wo nicht zerstört, so doch erschüttert! Welche Wahl jetzt auch Hr. Thiers treffen mag, so wird er wenigstens Niemand wegen der Folgen einen Vorwurf machen können. Mißlingen oder Erfolg, Ruhm oder Demüthigung wird sein Werk seyn. Die Verantwortlichkeit der Regierung concentrirt sich fast in ihm allein. Er ist Minister, weil er es gewollt, und wie er es gewollt hat.“ In einem zweiten Artikel sagt das Journal des Debats: „Es ist billig, daß die Opposition für Hrn. Thiers Wohlwollen zeigt, und wir wundern uns gar nicht darüber, denn Hr. Thiers hat unter der Fahne der Opposition gekämpft; ja, wir müssen mit Bedauern sagen, seine Opposition hatte immer einen besonderen Charakter, den er hoffentlich vergessen zu machen sich beeilen wird. Wir meinen damit jene Art von fast persönlichem Kampf, in welchen Hr. Thiers mit der Krone sich öfters einlassen zu wollen schien. Vielleicht sind jene schändlichen Anschuldigungen gegen die persönliche Regierung, welche manche Gemüther erbittert und irre geleitet haben, die Folgen einiger unklugen Aeußerungen des Hrn. Thiers. Wenn diese Beschuldigungen zur Verstärkung der Oppositionspartei beigetragen haben, so verdankt ihnen Hrn. Thiers auch einigermaßen seinen Sieg. 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Thiers, meint, dessen Aufgabe sey, eine Majorität der Transaction zwischen den ehemaligen 221 und der Linken aus den gemäßigten Nüancen beider Parteien zu bilden. Das Ministerium des Marschalls Soult habe dieß versucht, sey aber dabei gescheitert, weil sein Ursprung kein Vertrauen eingeflößt habe, und seine Mitglieder nicht tüchtig genug gewesen. Der Courrier erwiedert, der Rath des Constitutionnel sey schlecht, Hr. Thiers dürfe mit den ehemaligen 221 des Hrn. v. Molé keinen Vergleich eingehen, sondern müsse selbstständig auftreten und consequent bleiben. Die Stellung des Cabinets werde nicht stärker, wenn es Aemter an verschiedene Parteien und an seine Gegner austheile. Ein Ministerium, das Männer von zwei Farben habe, sey genöthigt, eine doppelzüngige Sprache zu reden. Deutschland. _ München, 6 März. Von den dreizehn Artikeln des Gesetzesentwurfs über den Nachdruck etc. hat heute die Kammer der Abgeordneten in einer mehr als fünfstündigen Sitzung nur die ersten drei erledigt. Zu dem Art. I, welcher nach dem Entwurfe lautet: „Werke der Litteratur oder der Kunst dürfen ohne Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder Rechtsnachfolger weder veröffentlicht noch nachgebildet, oder auf mechanischem Wege vervielfältigt werden. Zu jeder neuen Auflage ist eine neue Bewilligung erforderlich,“ waren von den beiden Ausschüssen vier Modificationen begutachtet und bei der heutigen Berathung wurden noch sechs eingebracht. Der Art. I lautet nun mit den genehmigten Modificationen vorläufig so: „Erzeugnisse der Litteratur oder der Kunst dürfen ohne Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger weder veröffentlicht, noch nachgebildet, noch auf mechanischem Wege vervielfältigt werden. Als Erzeugnisse der Litteratur sind auch mündliche Vorträge anzusehen, welche absichtlich zum Zwecke der Belehrung oder des Vergnügens gehalten werden. – Zu jeder neuen Auflage ist eine neue Bewilligung erforderlich, wenn nicht vertragsmäßig hierüber etwas Anderes bestimmt worden ist.“ – Der Art. II nach der Fassung des Entwurfs besagt: „Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I sind: 1) Werke der Baukunst in ihren äußern Umrissen, dann die an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale, vorbehaltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbildung etwa zu treffenden Anordnungen, dann der Einwilligung derjenigen, deren Eigenthum etwa zum Behufe solcher Nachbildung betreten werden will, wo, um solches zu betreten, es gehört, daß Erlaubniß gegeben sey. 2) Druckschriften, auf welchen weder der Name des Urhebers, noch jener des Verlegers angegeben ist. 3) Die Aufnahme einzelner früher schon gedruckter Aufsätze, Gedichte etc. in litterarische Zeitschriften, Sammlungen, Chrestomathien und Almanache.“ – Vier Modificationen hatten die beiden Ausschüsse hiezu begutachtet, und nicht weniger als zehn wurden heute noch vorgelegt. Von den letztern hatte Freiherr v. Thon-Dittmer beantragt, statt „Druckschriften“ (vid. Nr. 2) zu setzen: „im Drucke erschienene Erzeugnisse der Litteratur und Kunst aller Art, an welchen“ etc.; dann Hr. Dr. Schwindl die Beisätze a) als Nr. 4. „Nachrichten, Auszüge, Aufsätze und Abhandlungen, welche in politischen Zeitungen oder in den allgemeinen öffentlichen Blättern erscheinen; b) als Nr. 5. „Uebersetzungen litterarischer Werke“ – mit Hinweglassung des von den vereinigten Ausschüssen in Beziehung auf diesen Satz weiters begutachteten Beisatzes: „wer jedoch ein von dem Verfasser in einer todten Sprache bekannt gemachtes Werk in die deutsche übersetzen will, bedarf hiezu der Einwilligung desselben.“ – Diese bemerkten Motionen mit Verwerfung des eben bezeichneten Beisatzes fanden die Annahme der Kammer, eben so wie die drei weitern Amendements der beiden Ausschüsse. Der Art. II gestaltete sich demnach vorläufig so: Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I sind: 1) Werke der Baukunst – (etc. wie im Entwurfe) – Erlaubniß gegeben sey. 2) Kunstwerke anderer Art, wenn sie bereits vervielfältigt und veröffentlicht sind, insofern die Nachbildung in einer Weise geschieht, durch welche die Rechte des Urhebers oder seiner Nachfolger nicht gefährdet werden. 3) Im Drucke erschienene Erzeugnisse der Litteratur und Kunst aller Art, auf welchen weder der Name des Urhebers, noch jener des Verlegers angegeben, oder auf welchen das Jahr des Erscheinens nicht angezeigt ist; jedoch soll der Mangel der Zeitbestimmung bei bereits vor der Promulgation dieses Gesetzes erschienenen Werken den Verlust des Schutzrechts nicht zur Folge haben. 4) Nachrichten, Auszüge, Aufsätze und Abhandlungen, welche in politischen Zeitungen oder in allgemeinen öffentlichen Blättern erscheinen. 5) Die Aufnahme einzelner früher – (etc. wie im Entwurf Nr. 3) – Almanache. 6) Uebersetzungen litterarischer Werke. – Nach Art. III des Entwurfs ist bemerkt: „Das nach Art. I den Urhebern, ihren Erben und Rechtsnachfolgern zustehende ausschließende Recht bezüglich der mechanischen Vervielfältigung veröffentlicher Werke der Litteratur oder Kunst erlischt: 1) wenn der Urheber eine physische Person ist, mit dem Ablaufe von dreißig Jahren von dem Sterbetage desselben an zu rechnen; 2) wenn der Urheber eine juristische Person ist, mit dem Ablaufe von dreißig Jahren von dem Erscheinen des Werkes an zu rechnen. – Besteht in den unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Fällen das Werk aus mehrern, eine einzige Aufgabe zusammenhängend behandelnden Bänden, so fängt der 30jährige Termin erst von dem Erscheinen des letzten Bandes zu laufen an, soferne nicht zwischen dem Erscheinen einzelner Bände ein mehr als dreijähriger Zwischenraum verflossen ist. Wenn dagegen die mehreren Bände nur als fortlaufende Sammlungen von Aufsätzen und Abhandlungen über verschiedene Gegenstände anzusehen sind, so soll jeder einzelne Band bei der Berechnung des 30jährigen Termins als ein für sich bestehendes Werk behandelt werden.“ – Zu den drei Modificationen hierüber von Seite der beiden Ausschüsse wurden heute noch drei eingebracht von Kammermitgliedern; indeß erfreute sich unter den letztern nur der Redactionszusatz

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 69. Augsburg, 9. März 1840, S. 0549. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_069_18400309/5>, abgerufen am 29.04.2024.