Allgemeine Zeitung. Nr. 70. Augsburg, 10. März 1840.wissen: "Die hohe Staatsregierung wolle bei der hohen Bundesversammlung beantragen, eine bundesgesetzliche Bestimmung dahin zu erlassen: daß die, aus einer in anerkannter Wirksamkeit stehenden Landesverfassung hervorgegangenen Stände, falls sich über das Bestehen solcher Verfassung Zweifel erheben sollten, nicht eher, als bis nach deren Beseitigung, von dem Landesherrn aufgelöst werden mögen, sobald die Stände sich dahin erklärt haben, daß sie sofort oder nach vergeblichen Vereinigungsversuchen zwischen Regierung und Ständen, eventuell auf die Entscheidung des Bundesstaatsgerichtshofs provociren wollen." Ich erlaube mir, der Versammlung mit geziemender Bescheidenheit diese Ansicht jetzt vorzutragen, werde erwarten, ob ich Veranlassung finde, auf den Gegenstand späterhin zurückzukommen, schließe aber meine Aeußerungen jetzt mit dem aus tief bewegtem Herzen kommenden Wunsch: es möge der Antrag, der aus der sächsischen Ständeversammlung in dieser hochwichtigen Angelegenheit hervorgehen wird, die Zustimmung der hohen Staatsregierung finden, und es möge der Segen der Vorsehung dieser Vereinigung zu glücklichem Erfolge vorbehalten seyn, zu Befestigung des Vertrauens zwischen Deutschlands Fürsten und Deutschlands Völkern!" - Nachdem Secretär Dr. Schröder seine Zustimmung zu den Deputationsanträgen in wenigen Worten ausgesprochen, ergriff Dr. v. Mayer äußerte in einer ausführlichen Rede unter Anderm: "Das frühere öffentliche Recht ist in Hannover in Bezug auf die dortige Ständeversammlung modificirt; es ist modificirt in Bezug auf die dortigen ständischen und andere Wahlen, selbst auf die Behandlung derselben, und endlich scheint sogar das öffentliche Recht des deutschen Bundes dadurch in eclatanter Weise alterirt worden zu seyn, daß die Regierung von Hannover, der dermaligen Geschäftsordnung des Bundestags entgegen, durch die Proclamation vom 10 Sept. 1839 einen Bundesbeschluß öffentlich bekannt gemacht hat, wozu sie nach der Meinung der Deputation, und ich zweifle nicht, auch nach Meinung unsrer Staatsregierung keineswegs berechtigt seyn konnte. Aber nicht genug, daß das öffentliche Recht sich nach dem Zwecke modificiren muß: auch das Privatrecht, auch das Strafrecht wird darnach angewendet. Beginne ich von dem ersten Beispiele, wo einigen in ihren Rechten sich verletzt glaubenden Staatsbürgern von Hannover der Rechtsweg versagt wurde, und zwar durch einen Regierungsbefehl de non administranda justitia, so ist das eine Erscheinung, die in Deutschland kaum begriffen worden ist. Wenn man ferner (ich führe Thatsachen an, welche die Zeitungen bereits in alle Welt verkündigt haben), wenn man sieht, daß Staatsbürger ihrem ordentlichen Richter entzogen werden, um sie vor einer entferntern Administrativbehörde zu irgend einem Zwecke Verhöre bestehen zu lassen, so hält sich das Rechtsgefühl anderweit verletzt. Wenn wir sehen, daß Justiz- und Polizeibehörden in Streit und Kampf dergestalt mit einander stehen, daß die Justizbehörden die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Polizeibehörden nicht anerkennen, vielmehr gegen die letztern auf Instanz der Bestraften mit Indemnisationsmandaten vorgehen; - wenn wir sehen, daß Staatsbürger, nicht weil sie ein Verbrechen oder sonst etwas begangen haben, sondern damit sie nicht etwas begehen sollen, was auf die eben bevorstehenden Wahlen etwa von Einfluß seyn könnte, polizeilich abgesperrt werden, um sie unschädlich zu machen; - wenn wir sehen, daß in politische Untersuchungen verwickelten, sonst ehrenwerthen Männern die Mittel der Vertheidigung dadurch abgeschnitten werden, daß auf Regierungswege den Administrativbeamten verboten wird, an die Untersuchungsbehörde diejenigen Acten zu ediren, auf welche sich die Beschuldigten zu Ausführung ihrer Unschuld berufen; - wenn wir endlich sehen, daß von der Regierung allen Justizbehörden befohlen wird, wie diese in gewissen Fällen die Urthel sprechen oder nicht sprechen sollen, was bekanntlich geschehen ist in der neuesten Verordnung vom 17 Januar 1840 die unmangelhafte Befolgung der Gesetze etc. betreffend - dann, meine Herren, wird gewiß die Ueberzeugung feststehen, das Rechtsgefühl der Deutschen sey auf das höchste verletzt. Sehen wir, wie um eines einzigen Princips willen das ganze Institut des Rechts in Frage gestellt ist, wie alsdann das Privatrecht selbst nicht einmal gesichert dasteht, und keine Bürgschaft mehr ausreichend ist, welche sonst den Bürgern der constitutionellen wissen: „Die hohe Staatsregierung wolle bei der hohen Bundesversammlung beantragen, eine bundesgesetzliche Bestimmung dahin zu erlassen: daß die, aus einer in anerkannter Wirksamkeit stehenden Landesverfassung hervorgegangenen Stände, falls sich über das Bestehen solcher Verfassung Zweifel erheben sollten, nicht eher, als bis nach deren Beseitigung, von dem Landesherrn aufgelöst werden mögen, sobald die Stände sich dahin erklärt haben, daß sie sofort oder nach vergeblichen Vereinigungsversuchen zwischen Regierung und Ständen, eventuell auf die Entscheidung des Bundesstaatsgerichtshofs provociren wollen.“ Ich erlaube mir, der Versammlung mit geziemender Bescheidenheit diese Ansicht jetzt vorzutragen, werde erwarten, ob ich Veranlassung finde, auf den Gegenstand späterhin zurückzukommen, schließe aber meine Aeußerungen jetzt mit dem aus tief bewegtem Herzen kommenden Wunsch: es möge der Antrag, der aus der sächsischen Ständeversammlung in dieser hochwichtigen Angelegenheit hervorgehen wird, die Zustimmung der hohen Staatsregierung finden, und es möge der Segen der Vorsehung dieser Vereinigung zu glücklichem Erfolge vorbehalten seyn, zu Befestigung des Vertrauens zwischen Deutschlands Fürsten und Deutschlands Völkern!“ – Nachdem Secretär Dr. Schröder seine Zustimmung zu den Deputationsanträgen in wenigen Worten ausgesprochen, ergriff Dr. v. Mayer äußerte in einer ausführlichen Rede unter Anderm: „Das frühere öffentliche Recht ist in Hannover in Bezug auf die dortige Ständeversammlung modificirt; es ist modificirt in Bezug auf die dortigen ständischen und andere Wahlen, selbst auf die Behandlung derselben, und endlich scheint sogar das öffentliche Recht des deutschen Bundes dadurch in eclatanter Weise alterirt worden zu seyn, daß die Regierung von Hannover, der dermaligen Geschäftsordnung des Bundestags entgegen, durch die Proclamation vom 10 Sept. 1839 einen Bundesbeschluß öffentlich bekannt gemacht hat, wozu sie nach der Meinung der Deputation, und ich zweifle nicht, auch nach Meinung unsrer Staatsregierung keineswegs berechtigt seyn konnte. Aber nicht genug, daß das öffentliche Recht sich nach dem Zwecke modificiren muß: auch das Privatrecht, auch das Strafrecht wird darnach angewendet. Beginne ich von dem ersten Beispiele, wo einigen in ihren Rechten sich verletzt glaubenden Staatsbürgern von Hannover der Rechtsweg versagt wurde, und zwar durch einen Regierungsbefehl de non administranda justitia, so ist das eine Erscheinung, die in Deutschland kaum begriffen worden ist. Wenn man ferner (ich führe Thatsachen an, welche die Zeitungen bereits in alle Welt verkündigt haben), wenn man sieht, daß Staatsbürger ihrem ordentlichen Richter entzogen werden, um sie vor einer entferntern Administrativbehörde zu irgend einem Zwecke Verhöre bestehen zu lassen, so hält sich das Rechtsgefühl anderweit verletzt. Wenn wir sehen, daß Justiz- und Polizeibehörden in Streit und Kampf dergestalt mit einander stehen, daß die Justizbehörden die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Polizeibehörden nicht anerkennen, vielmehr gegen die letztern auf Instanz der Bestraften mit Indemnisationsmandaten vorgehen; – wenn wir sehen, daß Staatsbürger, nicht weil sie ein Verbrechen oder sonst etwas begangen haben, sondern damit sie nicht etwas begehen sollen, was auf die eben bevorstehenden Wahlen etwa von Einfluß seyn könnte, polizeilich abgesperrt werden, um sie unschädlich zu machen; – wenn wir sehen, daß in politische Untersuchungen verwickelten, sonst ehrenwerthen Männern die Mittel der Vertheidigung dadurch abgeschnitten werden, daß auf Regierungswege den Administrativbeamten verboten wird, an die Untersuchungsbehörde diejenigen Acten zu ediren, auf welche sich die Beschuldigten zu Ausführung ihrer Unschuld berufen; – wenn wir endlich sehen, daß von der Regierung allen Justizbehörden befohlen wird, wie diese in gewissen Fällen die Urthel sprechen oder nicht sprechen sollen, was bekanntlich geschehen ist in der neuesten Verordnung vom 17 Januar 1840 die unmangelhafte Befolgung der Gesetze etc. betreffend – dann, meine Herren, wird gewiß die Ueberzeugung feststehen, das Rechtsgefühl der Deutschen sey auf das höchste verletzt. 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Vermögen die Verhandlungen der zweiten Kammer des Königreichs Sachsen zwar nicht, ihnen materielle Vortheile zu gewähren und den unseligen Streit, den hartnäckigen Kampf zu enden, so haben sie ihren Zweck doch nicht verfehlt, wenn sie auch nur dazu dienen sollten, einen Trost zu bringen den Leidenden, eine Kräftigung den Zweifelnden und eine Hoffnung den Beharrenden. Ja, könnten wir es uns in Wahrheit nicht verhehlen, unser Resultat sey kein anderes, so wollen wir festhalten an dem Glauben, unser Streben sey dennoch kein eitles, kein thörichtes. Es würde sich nicht geziemen, eine Parallele ziehen zu wollen. Aber das Herz jedes Sachsen muß sich gehoben fühlen, wenn es hier auf der höchsten Stufe irdischer Hoheit Adel des Herzens, Reinheit der Sitten, Schuldlosigkeit des Bewußtseyns, Festhalten am constitutionellen Princip in Wort und That wahrnimmt, so daß keine Besorgniß aufkeimen mag. Ist es der Optimismus, der uns je zuweilen zum Vorwurf gereicht, so dürfen wir uns dessen wohl weniger schämen, als wenn unsre Staatsmänner zurück sänken zum barbarischen Kanzleistyl, würdig der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, als würden keinerlei Mittel verschmäht, um einseitige Zwecke zu erreichen. Wo das geschieht, da kann Wohlfahrt nicht gedeihen. Nicht durch Furcht will ein in frühern langen Leiden erprobtes und in unerschütterlicher Treue bewährtes Volk, das deutsche, regiert seyn. Wenn aber von einer Herrschergewalt aus der Ferne je zuweilen das Rollen des Donners gehört, das Zucken des Blitzes gesehen werden sollte, ohne einen erquickenden befruchtenden Regen zur Folge zu haben, dann erwacht unwillkürlich das Andenken an die nicht zu fernen Zeiten, wo es nur eines offenen Aufrufes bedurfte, auf daß die Völker sich ermannten, ihre Herrscher aus der Macht des Feindes zu retten; der Gedanke dringt sich auf, daß wiederum Zeiten kommen könnten, wo Einheit, Biedersinn, Vertrauen, Kraft und Treue erforderlich seyn dürften, um Deutschland frei vom fremden Joch zu erhalten, um den Feind, er komme von West, Ost oder Nord, zurückzuweisen von seinen Gränzmarken. Darum schließe ich mich denn mit voller Ueberzeugung den Schlußanträgen der außerordentlichen Deputation an, damit nicht nur ein stammverwandtes edles Volk gewahre, daß der constitutionelle Norden Deutschlands in Theilnahme und Mitgefühl dem Süden Deutschlands nicht nachstehe, sondern daß auch der hohe deutsche Bund geruhen möge, die ausgesprochenen Wünsche zu erfüllen, um aus der jetzigen Dunkelheit zur frühern Helle zurückzukehren, und dem harrenden Deutschland gegenüber durch die Presse die gewünschte Sprache in größerem Maaße zu erlangen, noch ehe Gutenbergs Jubelfest am Orte seiner Sitzungen gefeiert werde.“</p><lb/> <p>Dr. v. <hi rendition="#g">Mayer</hi> äußerte in einer ausführlichen Rede unter Anderm: „Das frühere öffentliche Recht ist in Hannover in Bezug auf die dortige Ständeversammlung modificirt; es ist modificirt in Bezug auf die dortigen ständischen und andere Wahlen, selbst auf die Behandlung derselben, und endlich scheint sogar das öffentliche Recht des deutschen Bundes dadurch in eclatanter Weise alterirt worden zu seyn, daß die Regierung von Hannover, der dermaligen Geschäftsordnung des Bundestags entgegen, durch die Proclamation vom 10 Sept. 1839 einen Bundesbeschluß öffentlich bekannt gemacht hat, wozu sie nach der Meinung der Deputation, und ich zweifle nicht, auch nach Meinung unsrer Staatsregierung keineswegs berechtigt seyn konnte. Aber nicht genug, daß das öffentliche Recht sich nach dem Zwecke modificiren muß: auch das Privatrecht, auch das Strafrecht wird darnach angewendet. Beginne ich von dem ersten Beispiele, wo einigen in ihren Rechten sich verletzt glaubenden Staatsbürgern von Hannover der Rechtsweg versagt wurde, und zwar durch einen Regierungsbefehl de non administranda justitia, so ist das eine Erscheinung, die in Deutschland kaum begriffen worden ist. Wenn man ferner (ich führe Thatsachen an, welche die Zeitungen bereits in alle Welt verkündigt haben), wenn man sieht, daß Staatsbürger ihrem ordentlichen Richter entzogen werden, um sie vor einer entferntern Administrativbehörde zu irgend einem Zwecke Verhöre bestehen zu lassen, so hält sich das Rechtsgefühl anderweit verletzt. Wenn wir sehen, daß Justiz- und Polizeibehörden in Streit und Kampf dergestalt mit einander stehen, daß die Justizbehörden die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Polizeibehörden nicht anerkennen, vielmehr gegen die letztern auf Instanz der Bestraften mit Indemnisationsmandaten vorgehen; – wenn wir sehen, daß Staatsbürger, nicht weil sie ein Verbrechen oder sonst etwas begangen haben, sondern damit sie nicht etwas begehen sollen, was auf die eben bevorstehenden Wahlen etwa von Einfluß seyn könnte, polizeilich abgesperrt werden, um sie unschädlich zu machen; – wenn wir sehen, daß in politische Untersuchungen verwickelten, sonst ehrenwerthen Männern die Mittel der Vertheidigung dadurch abgeschnitten werden, daß auf Regierungswege den Administrativbeamten verboten wird, an die Untersuchungsbehörde diejenigen Acten zu ediren, auf welche sich die Beschuldigten zu Ausführung ihrer Unschuld berufen; – wenn wir endlich sehen, daß von der Regierung allen Justizbehörden befohlen wird, wie diese in gewissen Fällen die Urthel sprechen oder nicht sprechen sollen, was bekanntlich geschehen ist in der neuesten Verordnung vom 17 Januar 1840 die unmangelhafte Befolgung der Gesetze etc. betreffend – dann, meine Herren, wird gewiß die Ueberzeugung feststehen, das Rechtsgefühl der Deutschen sey auf das höchste verletzt. Sehen wir, wie um eines einzigen Princips willen das ganze Institut des Rechts in Frage gestellt ist, wie alsdann das Privatrecht selbst nicht einmal gesichert dasteht, und keine Bürgschaft mehr ausreichend ist, welche sonst den Bürgern der constitutionellen<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0558/0006]
wissen: „Die hohe Staatsregierung wolle bei der hohen Bundesversammlung beantragen, eine bundesgesetzliche Bestimmung dahin zu erlassen: daß die, aus einer in anerkannter Wirksamkeit stehenden Landesverfassung hervorgegangenen Stände, falls sich über das Bestehen solcher Verfassung Zweifel erheben sollten, nicht eher, als bis nach deren Beseitigung, von dem Landesherrn aufgelöst werden mögen, sobald die Stände sich dahin erklärt haben, daß sie sofort oder nach vergeblichen Vereinigungsversuchen zwischen Regierung und Ständen, eventuell auf die Entscheidung des Bundesstaatsgerichtshofs provociren wollen.“ Ich erlaube mir, der Versammlung mit geziemender Bescheidenheit diese Ansicht jetzt vorzutragen, werde erwarten, ob ich Veranlassung finde, auf den Gegenstand späterhin zurückzukommen, schließe aber meine Aeußerungen jetzt mit dem aus tief bewegtem Herzen kommenden Wunsch: es möge der Antrag, der aus der sächsischen Ständeversammlung in dieser hochwichtigen Angelegenheit hervorgehen wird, die Zustimmung der hohen Staatsregierung finden, und es möge der Segen der Vorsehung dieser Vereinigung zu glücklichem Erfolge vorbehalten seyn, zu Befestigung des Vertrauens zwischen Deutschlands Fürsten und Deutschlands Völkern!“ – Nachdem Secretär Dr. Schröder seine Zustimmung zu den Deputationsanträgen in wenigen Worten ausgesprochen, ergriff
Abg. Rahlenbeck das Wort: „Von der Ostsee bis zum Bodensee, vom Rhein bis zur Donau werden nicht viel deutsche Herzen schlagen, es sey in der Brust des Alters oder der Jugend, die sich nicht von Sympathie durchdrungen und hingezogen fühlten zu dem unglücklichen Geschick eines sprach- und stammverwandten edlen Volks, der Hannoveraner. Vermögen die Verhandlungen der zweiten Kammer des Königreichs Sachsen zwar nicht, ihnen materielle Vortheile zu gewähren und den unseligen Streit, den hartnäckigen Kampf zu enden, so haben sie ihren Zweck doch nicht verfehlt, wenn sie auch nur dazu dienen sollten, einen Trost zu bringen den Leidenden, eine Kräftigung den Zweifelnden und eine Hoffnung den Beharrenden. Ja, könnten wir es uns in Wahrheit nicht verhehlen, unser Resultat sey kein anderes, so wollen wir festhalten an dem Glauben, unser Streben sey dennoch kein eitles, kein thörichtes. Es würde sich nicht geziemen, eine Parallele ziehen zu wollen. Aber das Herz jedes Sachsen muß sich gehoben fühlen, wenn es hier auf der höchsten Stufe irdischer Hoheit Adel des Herzens, Reinheit der Sitten, Schuldlosigkeit des Bewußtseyns, Festhalten am constitutionellen Princip in Wort und That wahrnimmt, so daß keine Besorgniß aufkeimen mag. Ist es der Optimismus, der uns je zuweilen zum Vorwurf gereicht, so dürfen wir uns dessen wohl weniger schämen, als wenn unsre Staatsmänner zurück sänken zum barbarischen Kanzleistyl, würdig der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, als würden keinerlei Mittel verschmäht, um einseitige Zwecke zu erreichen. Wo das geschieht, da kann Wohlfahrt nicht gedeihen. Nicht durch Furcht will ein in frühern langen Leiden erprobtes und in unerschütterlicher Treue bewährtes Volk, das deutsche, regiert seyn. Wenn aber von einer Herrschergewalt aus der Ferne je zuweilen das Rollen des Donners gehört, das Zucken des Blitzes gesehen werden sollte, ohne einen erquickenden befruchtenden Regen zur Folge zu haben, dann erwacht unwillkürlich das Andenken an die nicht zu fernen Zeiten, wo es nur eines offenen Aufrufes bedurfte, auf daß die Völker sich ermannten, ihre Herrscher aus der Macht des Feindes zu retten; der Gedanke dringt sich auf, daß wiederum Zeiten kommen könnten, wo Einheit, Biedersinn, Vertrauen, Kraft und Treue erforderlich seyn dürften, um Deutschland frei vom fremden Joch zu erhalten, um den Feind, er komme von West, Ost oder Nord, zurückzuweisen von seinen Gränzmarken. Darum schließe ich mich denn mit voller Ueberzeugung den Schlußanträgen der außerordentlichen Deputation an, damit nicht nur ein stammverwandtes edles Volk gewahre, daß der constitutionelle Norden Deutschlands in Theilnahme und Mitgefühl dem Süden Deutschlands nicht nachstehe, sondern daß auch der hohe deutsche Bund geruhen möge, die ausgesprochenen Wünsche zu erfüllen, um aus der jetzigen Dunkelheit zur frühern Helle zurückzukehren, und dem harrenden Deutschland gegenüber durch die Presse die gewünschte Sprache in größerem Maaße zu erlangen, noch ehe Gutenbergs Jubelfest am Orte seiner Sitzungen gefeiert werde.“
Dr. v. Mayer äußerte in einer ausführlichen Rede unter Anderm: „Das frühere öffentliche Recht ist in Hannover in Bezug auf die dortige Ständeversammlung modificirt; es ist modificirt in Bezug auf die dortigen ständischen und andere Wahlen, selbst auf die Behandlung derselben, und endlich scheint sogar das öffentliche Recht des deutschen Bundes dadurch in eclatanter Weise alterirt worden zu seyn, daß die Regierung von Hannover, der dermaligen Geschäftsordnung des Bundestags entgegen, durch die Proclamation vom 10 Sept. 1839 einen Bundesbeschluß öffentlich bekannt gemacht hat, wozu sie nach der Meinung der Deputation, und ich zweifle nicht, auch nach Meinung unsrer Staatsregierung keineswegs berechtigt seyn konnte. Aber nicht genug, daß das öffentliche Recht sich nach dem Zwecke modificiren muß: auch das Privatrecht, auch das Strafrecht wird darnach angewendet. Beginne ich von dem ersten Beispiele, wo einigen in ihren Rechten sich verletzt glaubenden Staatsbürgern von Hannover der Rechtsweg versagt wurde, und zwar durch einen Regierungsbefehl de non administranda justitia, so ist das eine Erscheinung, die in Deutschland kaum begriffen worden ist. Wenn man ferner (ich führe Thatsachen an, welche die Zeitungen bereits in alle Welt verkündigt haben), wenn man sieht, daß Staatsbürger ihrem ordentlichen Richter entzogen werden, um sie vor einer entferntern Administrativbehörde zu irgend einem Zwecke Verhöre bestehen zu lassen, so hält sich das Rechtsgefühl anderweit verletzt. Wenn wir sehen, daß Justiz- und Polizeibehörden in Streit und Kampf dergestalt mit einander stehen, daß die Justizbehörden die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Polizeibehörden nicht anerkennen, vielmehr gegen die letztern auf Instanz der Bestraften mit Indemnisationsmandaten vorgehen; – wenn wir sehen, daß Staatsbürger, nicht weil sie ein Verbrechen oder sonst etwas begangen haben, sondern damit sie nicht etwas begehen sollen, was auf die eben bevorstehenden Wahlen etwa von Einfluß seyn könnte, polizeilich abgesperrt werden, um sie unschädlich zu machen; – wenn wir sehen, daß in politische Untersuchungen verwickelten, sonst ehrenwerthen Männern die Mittel der Vertheidigung dadurch abgeschnitten werden, daß auf Regierungswege den Administrativbeamten verboten wird, an die Untersuchungsbehörde diejenigen Acten zu ediren, auf welche sich die Beschuldigten zu Ausführung ihrer Unschuld berufen; – wenn wir endlich sehen, daß von der Regierung allen Justizbehörden befohlen wird, wie diese in gewissen Fällen die Urthel sprechen oder nicht sprechen sollen, was bekanntlich geschehen ist in der neuesten Verordnung vom 17 Januar 1840 die unmangelhafte Befolgung der Gesetze etc. betreffend – dann, meine Herren, wird gewiß die Ueberzeugung feststehen, das Rechtsgefühl der Deutschen sey auf das höchste verletzt. Sehen wir, wie um eines einzigen Princips willen das ganze Institut des Rechts in Frage gestellt ist, wie alsdann das Privatrecht selbst nicht einmal gesichert dasteht, und keine Bürgschaft mehr ausreichend ist, welche sonst den Bürgern der constitutionellen
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