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Allgemeine Zeitung. Nr. 76. Augsburg, 16. März 1840.

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orientalischen Wirren bälder geschehen könnte, als man glaubt, doch nichts Anderes übrig, als uns zu ergeben oder Hungers zu sterben. Dieß wäre die unvermeidliche Folge der beschränkten Occupation, welche Hr. Desjobert und andere Mitglieder der Deputirtenkammer verlangen. Wir müssen uns beeilen zu colonisiren, wenn wir nicht aus unserer Eroberung mit Schimpf verjagt werden wollen."

Ein Tagsbefehl des Marschalls Valee vom 6 Febr. enthält die Organisation der französisch-afrikanischen Armee, welche in vier Divisionen getheilt ist. Die erste befehligt der Herzog von Orleans; unter ihm stehen die besten bewährtesten Truppen, wie die Zuaven, die Tixailleurs d'Afrique und die ausgezeichnetsten Officiere der Armee: worunter Duvivier, Lamoriciere, Changarnier, welche die Kriegführung in Afrika aus zehnjähriger Erfahrung kennen. Die zweite Division commandirt der Generallieutenant Schramm; der Chef seines Generalstabs ist der bekannte Obrist Pellissier. General Gueheneuc in Oran befehligt die dritte, General Galbois in Constantine die vierte Division; die Reserve steht unter General Dampierre. Es scheint nach dieser Organisation, daß die der activen Armee zugetheilten Truppencorps von Constantine und Oran an der bevorstehenden Expedition Antheil nehmen werden, und daß demnach gegen Abd-El-Kader von drei Seiten zugleich operirt werden wird. Ein Artikel im Temps räth den Ministern, sich der Abreise des Herzogs von Orleans nach Algier zu widersetzen; für den französischen Thronfolger sey es geziemender und rühmlicher, den Gang der Angelegenheiten in Frankreich zu beobachten, als in Afrika mit den Beduinen sich herumzuschlagen. Die Gazette de France antwortet, dieser Rath könne nur von einem Höfling kommen. Der Herzog von Orleans habe durch seine letzte Promenade über Hamza den Krieg in Algier hervorgerufen; er dürfe sich jetzt von einem ernsten Feldzuge nicht ausschließen.

Belgien.

Die bisher von der Repräsentantenkammer über das Duell angenommenen gesetzlichen Bestimmungen sind folgende: 1) Die Provocation zum Zweikampf ist mit einem Gefängniß von einem bis drei Monaten und einer Geldbuße von 100 bis 500 Fr. belegt; 2) dieselbe Strafe trifft diejenigen, die öffentlich eine Person verschreien (decrient) oder beschimpfen, weil sie einen Zweikampf ausgeschlagen; 3) wer zum Duell angereizt, oder durch irgend eine Injurie Anlaß zur Provocation gegeben, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahr, und einer Geldbuße von 100 bis 1000 Fr. bestraft; 4) ist es bis zum Kampfe gekommen, und weder Tod noch Verwundung erfolgt, so steht darauf Gefängniß von 2 bis 18 Monaten, und eine Geldbuße von 200 bis 1500 Fr. Wer aber von seinen Waffen keinen Gebrauch gemacht, den trifft nur die im ersten Artikel verhängte Strafe. Indem man im dritten Artikel von Injurien spricht, die zur Provocation Anlaß geben können, ist man auf das Gebiet der Preßvergehen übergetreten, denn gerade die Presse hat durch ihre Injurien zu mehreren Duellen Anlaß gegeben. Ein Mitglied bemerkte mit Recht, man müsse, um consequent zu seyn, auch den Calumnianten ausdrücklich anführen, und überhaupt sich in nähere Definitionen einlassen. Die Kammer wollte indessen hierauf nicht eingehen; sie fühlt die Schwierigkeit der Materie, und möchte sie umgehen, indem sie Alles dem Urtheile des Richters überläßt, dem daher auch großer Spielraum in Hinsicht der Strafen gelassen ist. Mag man nun aber wollen oder nicht, man wird mit Gewalt auf die Nothwendigkeit einer speciellen Legislation über die Mißbräuche der Presse hingewiesen, wenn man das Uebel an seiner Quelle angreifen will; auch damit freilich würde man nicht allen Duellen vorbeugen, aber doch den Anlaß zu manchem beseitigen, und mit größerem Recht gegen diejenigen einschreiten können, die dennoch in Folge von Mißbräuchen der Presse statt fänden. Daß bisher in dieser Hinsicht zu wenig in Belgien geschehen ist, gesteht jeder gern ein. Ein Repräsentant hatte sogar den Muth, aus diesem Grunde den Zweikampf in Schutz zu nehmen. Der Grund zum Zweikampfe, sagte er, liege in der Unzulänglichkeit unsrer Strafgesetze, oder, was dasselbe sagen will, in der Abwesenheit jeder Einwirkung des Gesetzes; die Gesellschaft selbst trage daher die Schuld, nicht das Duell, das nur ein nothwendiges Selbstvertheidigungsmittel sey. Man könne nicht absehen, wie weit die schlechte Presse in ihrer Licenz gehen würde, wenn das Duell sie nicht in Respect hielte; dann erst würden die Familien von den niederträchtigen Verleumdungen obscurer Scribler zu leiden haben. Bis jetzt habe der Zweikampf das Amt des Gesetzes vertreten; nicht ihn, sondern die Vergehen, die ihn veranlassen, müsse man treffen; das Gesetz, das man beabsichtige, müsse daher zunächst den Zweck haben, die Personen gegen die Angriffe zu schützen, welche zum Duell führen. Diese Aufgabe sey allerdings sehr schwer, wenn nicht unlösbar, besonders in Belgien, wo das Gesetz oft stumm bleiben müsse, damit keine verfassungsmäßige Freiheit verletzt werde; eben darum aber werde man es auch nie dahin bringen, die Duelle zu verhindern." Ueber diesen letzten Punkt sind ungefähr Alle einverstanden, auch merkt man es der Kammer an, daß sie wenig Vertrauen in ihr eigenes Werk setzt.

Deutschland.

Sitzung der zweiten Kammer vom 11 März. Abg. Christ ergriff das Wort, und begründete den Antrag auf Heranbildung und definitive Anstellung eines Geschwindschreibers; dann auf schleunigere Beförderungen der Kammerverhandlungen zum Druck. Die Abg. v. Rotteck, Baader, Knapp u. A. unterstützten den Antrag, welcher von der Kammer angenommen wurde, worauf geh. Ref. Eichrodt Namens der Regierung befriedigende Zusicherungen gibt. Vor Eröffnung der Discussion über den Entwurf eines Strafgesetzes bittet der Präsident, daß die Abgeordneten die von ihnen zu stellenden Anträge ihm gehörig schriftlich redigirt, und zwar wo möglich den Tag zuvor übergeben möchten, worauf nach einigen Bemerkungen der Abg. Welcker und v. Rotteck die Discussion über den Entwurf nach der Redaction der Commission beginnt. Die §§. 1-4 werden ohne Discussion angenommen. Bei den §§. 5 und 6 des Entwurfs, lautend: "§. 5. Der Ausländer wird auch wegen der im Auslande verübten Handlungen nach den inländischen Gesetzen bestraft, insofern die That gegen das Inland oder dessen Behörden, oder gegen eine Person im Inland gerichtet war. §. 6. Kein Inländer kann wegen einer strafbaren Handlung, sie sey im Inlande oder im Auslande verübt, einem auswärtigen Staate zur gerichtlichen Verfolgung oder Bestrafung ausgeliefert werden," schlägt Abg. Welcker vor, an ihre Stelle die Bestimmungen zu setzen, welche nach dem Commissionsbericht Abg. v. Rotteck als seine Ansicht aufgeführt hat, folgenden Inhalts: "a) Auch wegen der vom Ausland her gegen unsern Staat (gegen das Inland) oder gegen eine darin befindliche Person begangenen Verbrechen wird der Ausländer wie der Inländer nach den Strafgesetzen des Inlandes bestraft. b) Wegen anderer im Ausland begangenen Verbrechen findet gegen Inländer die Bestrafung nur auf Klage der Betheiligten oder auf Requisition des fremden Staates statt. c) Ausgenommen sind die Fälle, wo aus Anlaß der Untersuchung eines im Inlande begangenen Verbrechens auch welche, die von dem Untersuchten im Ausland begangen wurden, und die Strafbarkeit des ersten (als wegen Wiederholung oder Rückfall(

orientalischen Wirren bälder geschehen könnte, als man glaubt, doch nichts Anderes übrig, als uns zu ergeben oder Hungers zu sterben. Dieß wäre die unvermeidliche Folge der beschränkten Occupation, welche Hr. Desjobert und andere Mitglieder der Deputirtenkammer verlangen. Wir müssen uns beeilen zu colonisiren, wenn wir nicht aus unserer Eroberung mit Schimpf verjagt werden wollen.“

Ein Tagsbefehl des Marschalls Valée vom 6 Febr. enthält die Organisation der französisch-afrikanischen Armee, welche in vier Divisionen getheilt ist. Die erste befehligt der Herzog von Orleans; unter ihm stehen die besten bewährtesten Truppen, wie die Zuaven, die Tixailleurs d'Afrique und die ausgezeichnetsten Officiere der Armee: worunter Duvivier, Lamoricière, Changarnier, welche die Kriegführung in Afrika aus zehnjähriger Erfahrung kennen. Die zweite Division commandirt der Generallieutenant Schramm; der Chef seines Generalstabs ist der bekannte Obrist Pellissier. General Gueheneuc in Oran befehligt die dritte, General Galbois in Constantine die vierte Division; die Reserve steht unter General Dampierre. Es scheint nach dieser Organisation, daß die der activen Armee zugetheilten Truppencorps von Constantine und Oran an der bevorstehenden Expedition Antheil nehmen werden, und daß demnach gegen Abd-El-Kader von drei Seiten zugleich operirt werden wird. Ein Artikel im Temps räth den Ministern, sich der Abreise des Herzogs von Orleans nach Algier zu widersetzen; für den französischen Thronfolger sey es geziemender und rühmlicher, den Gang der Angelegenheiten in Frankreich zu beobachten, als in Afrika mit den Beduinen sich herumzuschlagen. Die Gazette de France antwortet, dieser Rath könne nur von einem Höfling kommen. Der Herzog von Orleans habe durch seine letzte Promenade über Hamza den Krieg in Algier hervorgerufen; er dürfe sich jetzt von einem ernsten Feldzuge nicht ausschließen.

Belgien.

Die bisher von der Repräsentantenkammer über das Duell angenommenen gesetzlichen Bestimmungen sind folgende: 1) Die Provocation zum Zweikampf ist mit einem Gefängniß von einem bis drei Monaten und einer Geldbuße von 100 bis 500 Fr. belegt; 2) dieselbe Strafe trifft diejenigen, die öffentlich eine Person verschreien (décrient) oder beschimpfen, weil sie einen Zweikampf ausgeschlagen; 3) wer zum Duell angereizt, oder durch irgend eine Injurie Anlaß zur Provocation gegeben, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahr, und einer Geldbuße von 100 bis 1000 Fr. bestraft; 4) ist es bis zum Kampfe gekommen, und weder Tod noch Verwundung erfolgt, so steht darauf Gefängniß von 2 bis 18 Monaten, und eine Geldbuße von 200 bis 1500 Fr. Wer aber von seinen Waffen keinen Gebrauch gemacht, den trifft nur die im ersten Artikel verhängte Strafe. Indem man im dritten Artikel von Injurien spricht, die zur Provocation Anlaß geben können, ist man auf das Gebiet der Preßvergehen übergetreten, denn gerade die Presse hat durch ihre Injurien zu mehreren Duellen Anlaß gegeben. Ein Mitglied bemerkte mit Recht, man müsse, um consequent zu seyn, auch den Calumnianten ausdrücklich anführen, und überhaupt sich in nähere Definitionen einlassen. Die Kammer wollte indessen hierauf nicht eingehen; sie fühlt die Schwierigkeit der Materie, und möchte sie umgehen, indem sie Alles dem Urtheile des Richters überläßt, dem daher auch großer Spielraum in Hinsicht der Strafen gelassen ist. Mag man nun aber wollen oder nicht, man wird mit Gewalt auf die Nothwendigkeit einer speciellen Legislation über die Mißbräuche der Presse hingewiesen, wenn man das Uebel an seiner Quelle angreifen will; auch damit freilich würde man nicht allen Duellen vorbeugen, aber doch den Anlaß zu manchem beseitigen, und mit größerem Recht gegen diejenigen einschreiten können, die dennoch in Folge von Mißbräuchen der Presse statt fänden. Daß bisher in dieser Hinsicht zu wenig in Belgien geschehen ist, gesteht jeder gern ein. Ein Repräsentant hatte sogar den Muth, aus diesem Grunde den Zweikampf in Schutz zu nehmen. Der Grund zum Zweikampfe, sagte er, liege in der Unzulänglichkeit unsrer Strafgesetze, oder, was dasselbe sagen will, in der Abwesenheit jeder Einwirkung des Gesetzes; die Gesellschaft selbst trage daher die Schuld, nicht das Duell, das nur ein nothwendiges Selbstvertheidigungsmittel sey. Man könne nicht absehen, wie weit die schlechte Presse in ihrer Licenz gehen würde, wenn das Duell sie nicht in Respect hielte; dann erst würden die Familien von den niederträchtigen Verleumdungen obscurer Scribler zu leiden haben. Bis jetzt habe der Zweikampf das Amt des Gesetzes vertreten; nicht ihn, sondern die Vergehen, die ihn veranlassen, müsse man treffen; das Gesetz, das man beabsichtige, müsse daher zunächst den Zweck haben, die Personen gegen die Angriffe zu schützen, welche zum Duell führen. Diese Aufgabe sey allerdings sehr schwer, wenn nicht unlösbar, besonders in Belgien, wo das Gesetz oft stumm bleiben müsse, damit keine verfassungsmäßige Freiheit verletzt werde; eben darum aber werde man es auch nie dahin bringen, die Duelle zu verhindern.“ Ueber diesen letzten Punkt sind ungefähr Alle einverstanden, auch merkt man es der Kammer an, daß sie wenig Vertrauen in ihr eigenes Werk setzt.

Deutschland.

Sitzung der zweiten Kammer vom 11 März. Abg. Christ ergriff das Wort, und begründete den Antrag auf Heranbildung und definitive Anstellung eines Geschwindschreibers; dann auf schleunigere Beförderungen der Kammerverhandlungen zum Druck. Die Abg. v. Rotteck, Baader, Knapp u. A. unterstützten den Antrag, welcher von der Kammer angenommen wurde, worauf geh. Ref. Eichrodt Namens der Regierung befriedigende Zusicherungen gibt. Vor Eröffnung der Discussion über den Entwurf eines Strafgesetzes bittet der Präsident, daß die Abgeordneten die von ihnen zu stellenden Anträge ihm gehörig schriftlich redigirt, und zwar wo möglich den Tag zuvor übergeben möchten, worauf nach einigen Bemerkungen der Abg. Welcker und v. Rotteck die Discussion über den Entwurf nach der Redaction der Commission beginnt. Die §§. 1-4 werden ohne Discussion angenommen. Bei den §§. 5 und 6 des Entwurfs, lautend: „§. 5. Der Ausländer wird auch wegen der im Auslande verübten Handlungen nach den inländischen Gesetzen bestraft, insofern die That gegen das Inland oder dessen Behörden, oder gegen eine Person im Inland gerichtet war. §. 6. Kein Inländer kann wegen einer strafbaren Handlung, sie sey im Inlande oder im Auslande verübt, einem auswärtigen Staate zur gerichtlichen Verfolgung oder Bestrafung ausgeliefert werden,“ schlägt Abg. Welcker vor, an ihre Stelle die Bestimmungen zu setzen, welche nach dem Commissionsbericht Abg. v. Rotteck als seine Ansicht aufgeführt hat, folgenden Inhalts: „a) Auch wegen der vom Ausland her gegen unsern Staat (gegen das Inland) oder gegen eine darin befindliche Person begangenen Verbrechen wird der Ausländer wie der Inländer nach den Strafgesetzen des Inlandes bestraft. b) Wegen anderer im Ausland begangenen Verbrechen findet gegen Inländer die Bestrafung nur auf Klage der Betheiligten oder auf Requisition des fremden Staates statt. c) Ausgenommen sind die Fälle, wo aus Anlaß der Untersuchung eines im Inlande begangenen Verbrechens auch welche, die von dem Untersuchten im Ausland begangen wurden, und die Strafbarkeit des ersten (als wegen Wiederholung oder Rückfall(

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[0605/0005] orientalischen Wirren bälder geschehen könnte, als man glaubt, doch nichts Anderes übrig, als uns zu ergeben oder Hungers zu sterben. Dieß wäre die unvermeidliche Folge der beschränkten Occupation, welche Hr. Desjobert und andere Mitglieder der Deputirtenkammer verlangen. Wir müssen uns beeilen zu colonisiren, wenn wir nicht aus unserer Eroberung mit Schimpf verjagt werden wollen.“ Ein Tagsbefehl des Marschalls Valée vom 6 Febr. enthält die Organisation der französisch-afrikanischen Armee, welche in vier Divisionen getheilt ist. Die erste befehligt der Herzog von Orleans; unter ihm stehen die besten bewährtesten Truppen, wie die Zuaven, die Tixailleurs d'Afrique und die ausgezeichnetsten Officiere der Armee: worunter Duvivier, Lamoricière, Changarnier, welche die Kriegführung in Afrika aus zehnjähriger Erfahrung kennen. Die zweite Division commandirt der Generallieutenant Schramm; der Chef seines Generalstabs ist der bekannte Obrist Pellissier. General Gueheneuc in Oran befehligt die dritte, General Galbois in Constantine die vierte Division; die Reserve steht unter General Dampierre. Es scheint nach dieser Organisation, daß die der activen Armee zugetheilten Truppencorps von Constantine und Oran an der bevorstehenden Expedition Antheil nehmen werden, und daß demnach gegen Abd-El-Kader von drei Seiten zugleich operirt werden wird. Ein Artikel im Temps räth den Ministern, sich der Abreise des Herzogs von Orleans nach Algier zu widersetzen; für den französischen Thronfolger sey es geziemender und rühmlicher, den Gang der Angelegenheiten in Frankreich zu beobachten, als in Afrika mit den Beduinen sich herumzuschlagen. Die Gazette de France antwortet, dieser Rath könne nur von einem Höfling kommen. Der Herzog von Orleans habe durch seine letzte Promenade über Hamza den Krieg in Algier hervorgerufen; er dürfe sich jetzt von einem ernsten Feldzuge nicht ausschließen. Belgien. _ Brüssel, 6 März. Die bisher von der Repräsentantenkammer über das Duell angenommenen gesetzlichen Bestimmungen sind folgende: 1) Die Provocation zum Zweikampf ist mit einem Gefängniß von einem bis drei Monaten und einer Geldbuße von 100 bis 500 Fr. belegt; 2) dieselbe Strafe trifft diejenigen, die öffentlich eine Person verschreien (décrient) oder beschimpfen, weil sie einen Zweikampf ausgeschlagen; 3) wer zum Duell angereizt, oder durch irgend eine Injurie Anlaß zur Provocation gegeben, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahr, und einer Geldbuße von 100 bis 1000 Fr. bestraft; 4) ist es bis zum Kampfe gekommen, und weder Tod noch Verwundung erfolgt, so steht darauf Gefängniß von 2 bis 18 Monaten, und eine Geldbuße von 200 bis 1500 Fr. Wer aber von seinen Waffen keinen Gebrauch gemacht, den trifft nur die im ersten Artikel verhängte Strafe. Indem man im dritten Artikel von Injurien spricht, die zur Provocation Anlaß geben können, ist man auf das Gebiet der Preßvergehen übergetreten, denn gerade die Presse hat durch ihre Injurien zu mehreren Duellen Anlaß gegeben. Ein Mitglied bemerkte mit Recht, man müsse, um consequent zu seyn, auch den Calumnianten ausdrücklich anführen, und überhaupt sich in nähere Definitionen einlassen. Die Kammer wollte indessen hierauf nicht eingehen; sie fühlt die Schwierigkeit der Materie, und möchte sie umgehen, indem sie Alles dem Urtheile des Richters überläßt, dem daher auch großer Spielraum in Hinsicht der Strafen gelassen ist. 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Man könne nicht absehen, wie weit die schlechte Presse in ihrer Licenz gehen würde, wenn das Duell sie nicht in Respect hielte; dann erst würden die Familien von den niederträchtigen Verleumdungen obscurer Scribler zu leiden haben. Bis jetzt habe der Zweikampf das Amt des Gesetzes vertreten; nicht ihn, sondern die Vergehen, die ihn veranlassen, müsse man treffen; das Gesetz, das man beabsichtige, müsse daher zunächst den Zweck haben, die Personen gegen die Angriffe zu schützen, welche zum Duell führen. Diese Aufgabe sey allerdings sehr schwer, wenn nicht unlösbar, besonders in Belgien, wo das Gesetz oft stumm bleiben müsse, damit keine verfassungsmäßige Freiheit verletzt werde; eben darum aber werde man es auch nie dahin bringen, die Duelle zu verhindern.“ Ueber diesen letzten Punkt sind ungefähr Alle einverstanden, auch merkt man es der Kammer an, daß sie wenig Vertrauen in ihr eigenes Werk setzt. Deutschland. _ Karlsruhe. Sitzung der zweiten Kammer vom 11 März. Abg. Christ ergriff das Wort, und begründete den Antrag auf Heranbildung und definitive Anstellung eines Geschwindschreibers; dann auf schleunigere Beförderungen der Kammerverhandlungen zum Druck. Die Abg. v. Rotteck, Baader, Knapp u. A. unterstützten den Antrag, welcher von der Kammer angenommen wurde, worauf geh. Ref. Eichrodt Namens der Regierung befriedigende Zusicherungen gibt. Vor Eröffnung der Discussion über den Entwurf eines Strafgesetzes bittet der Präsident, daß die Abgeordneten die von ihnen zu stellenden Anträge ihm gehörig schriftlich redigirt, und zwar wo möglich den Tag zuvor übergeben möchten, worauf nach einigen Bemerkungen der Abg. Welcker und v. Rotteck die Discussion über den Entwurf nach der Redaction der Commission beginnt. Die §§. 1-4 werden ohne Discussion angenommen. Bei den §§. 5 und 6 des Entwurfs, lautend: „§. 5. Der Ausländer wird auch wegen der im Auslande verübten Handlungen nach den inländischen Gesetzen bestraft, insofern die That gegen das Inland oder dessen Behörden, oder gegen eine Person im Inland gerichtet war. §. 6. Kein Inländer kann wegen einer strafbaren Handlung, sie sey im Inlande oder im Auslande verübt, einem auswärtigen Staate zur gerichtlichen Verfolgung oder Bestrafung ausgeliefert werden,“ schlägt Abg. Welcker vor, an ihre Stelle die Bestimmungen zu setzen, welche nach dem Commissionsbericht Abg. v. Rotteck als seine Ansicht aufgeführt hat, folgenden Inhalts: „a) Auch wegen der vom Ausland her gegen unsern Staat (gegen das Inland) oder gegen eine darin befindliche Person begangenen Verbrechen wird der Ausländer wie der Inländer nach den Strafgesetzen des Inlandes bestraft. b) Wegen anderer im Ausland begangenen Verbrechen findet gegen Inländer die Bestrafung nur auf Klage der Betheiligten oder auf Requisition des fremden Staates statt. c) Ausgenommen sind die Fälle, wo aus Anlaß der Untersuchung eines im Inlande begangenen Verbrechens auch welche, die von dem Untersuchten im Ausland begangen wurden, und die Strafbarkeit des ersten (als wegen Wiederholung oder Rückfall(

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 76. Augsburg, 16. März 1840, S. 0605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_076_18400316/5>, abgerufen am 04.05.2024.