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Allgemeine Zeitung. Nr. 76. Augsburg, 16. März 1840.

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erhöhen können, zur Kenntniß der Gerichte kommen; sodann überhaupt die Verbrechen des Mords, der vorsätzlichen Tödtung, der Brandstiftung, des Raubs, des gefährlichen Diebstahls, der Verfälschung ausländischer Münzen oder Staatspapiere und der Wechselverfälschung. d) Die Bestrafung geschieht jedoch in den Fällen b und c nach dem fremden Gesetz, wenn dasselbe milder ist als das inländische. e) Wegen der unter c aufgeführten Verbrechen kann gegen den Ausländer auf eingekommene Requisition der ausländischen Behörden und nachgewiesene (nach unsern Gesetzen die Verhaftnahme begründende) Inzicht die Auslieferung stattfinden." Nach längerer Discussion, wobei die Abg. v. Itzstein, v. Rotteck, Gerbel, Rindeschwender und Aschbach mit Modification für den Antrag, die Abg. Sander, Baader und Trefurt, so wie die Regierungscommissäre Geheimerrath Duttlinger, Vicekanzler Bekk und Staatsrath Jolly aber dagegen gesprochen und eventuell der Antrag gestellt wurde, den Vorschlag an die Commission zurückzuweisen, wird dieser Antrag verworfen, und die §§. 5 und 6 des Commissionsentwurfs angenommen, so wie auch nach einigen Bemerkungen des Abg. Sander und der Regierungscommissäre die §§. 7 bis 9. Beim §. 10 des II Titels "von den Strafen" lautend: "Die peinlichen Strafarten sind: 1) Todesstrafe, 2) lebenslängliche Zuchthausstrafe, 3) zeitliche Zuchthausstrafe, 4) Dienstentsetzung, 5) bleibende Entziehung der durch eine Staatsprüfung erlangten Befähigung zur Praxis und Anstellluug im öffentlichen Dienst, in Verbindung mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte" - erhebt sich zuerst Abg. Zentner und entwickelt in ausführlichem Vortrag seinen Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe, womit er in der Commission in der Minorität geblieben, und trägt eventuell darauf an, daß sie nur bei Stimmeneinhelligkeit der votirenden Richter soll eintreten können, und daß es dem Ermessen des Gerichtshofs anheimgestellt seyn soll, wo das Gesetz jetzt unbedingt die Todesstrafe verlangt, diese oder lebenslängliche Zuchthausstrafe zu erkennen. Abg. Merk führt in größerm Vortrage aus, daß die Todesstrafe weder eine rechtmäßige, noch eine zweckmäßige Strafe sey. Abg. Posselt spricht in gleichem Sinne und unterstützt die Anträge Zentners; er nennt den Vollzug der Todesstrafe eine richterliche Schlächterei. Auch Abg. Kuenzer erklärt sich für Abschaffung dieser Strafe, und führt dabei aus, wie sie mit den Grundsätzen der christlichen Religion unverträglich sey. Abg. Welcker wünscht die Abschaffung der Todesstrafe, hält das Volk aber noch nicht reif dazu, erklärt sich daher gegen den Hauptantrag Zentners, obwohl er seine beiden eventuellen Anträge unterstützt; das Leben sey der Güter höchstes nicht, der Uebel größtes aber sey die Schuld. Abg. v. Itzstein erklärt die Todesstrafe für verwerflich; man baue in neuerer Zeit Leichenhäuser, damit die Möglichkeit abgewendet werde, daß ein Menschenleben geopfert werde, und wolle die Todesstrafe beibehalten, während doch unrichtige Urtheile den Unschuldigen unter das Schwert des Nachrichters bringen können; der Redner schöpft auch aus den häufigen Begnadigungen der zum Tode Verurtheilten in neuerer Zeit Gründe zur Unterstützung des Antrags auf Abschaffung dieser Strafe. Abg. Kröll will ebenfalls die gänzliche Abschaffung der Todesstrafe, indem er u. A. durch Beispiele erläutert, wie ihre Wirkung keineswegs die erwartete sey; selbst neben dem Schaffot seyen von den Gesellen des armen Sünders Verbrechen verübt worden. Abg. Trefurt vertheidigt den Commissionsentwurf, und schließt mit der Bemerkung, daß alsdann die Todesstrafe abgeschafft werden könne, wenn die schändlichen jetzt mit dem Tode bedrohten Verbrechen nicht mehr vorkämen. Abgeordneter Sander spricht ebenfalls für den Commissionsentwurf mit Anführung "weltlicher" und "christlicher" Gründe, und verweist dabei den Abg. Kuenzer auf das alte Testament, aus welchem "derselbe, als er seiner Zeit für die Emancipation der Juden gesprochen, seine Argumente geschöpft; dort stehe, wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll wieder vergossen werden; die Freiheit wolle man dem todeswürdigen Verbrecher doch nicht geben. Im Zuchthaus aber sey keine werkthätige Reue möglich, weil der freie Wille gebunden sey; die wahre Sühne für die höchsten Verbrechen liege im Tode. Der Redner bekämpft insbesondere auch die eventuellen Anträge des Abg. Zentner, aus formellen und materiellen Gründen. Abg. Zentner vertheidigt seine Anträge gegen die gemachten Angriffe. Der Berichterstatter, Abg. v. Rotteck, dankt vor Allem dem Abg. Zentner dafür, daß er durch seinen Antrag Anlaß gegeben, daß der hochwichtige Gegenstand von allen Seiten nach allen Richtungen hin beleuchtet werde, er müsse aber, obwohl nicht blutdürstig, den Commissionsentwurf vertheidigen, da bei Beantwortung der vorliegenden Frage nicht die Gefühle, nicht die Sentimentalität vorherrschen dürften, sondern das prosaische Recht ins Auge gefaßt werden müsse. Der Redner sucht nun alle Einwürfe gegen den Commissionsvorschlag zu widerlegen, den er für vollkommen gerechtfertigt hält. Abg. Aschbach: es werde mit der Todesstrafe gehen wie mit der Folter, man werde sie nicht mehr anwenden und später aus dem Gesetz streichen, es sey aber noch nicht an der Zeit, sie abzuschaffen. Der Redner erklärt sich zwar für die Beibehaltung der Strafart, schließt sich jedoch den eventuellen Anträgen Zentners an, die dagegen gemachten Einwürfe bekämpfend, mit dem Anfügen, daß er, wenn diese durchfielen, selbst für den Hauptantrag des Abg. Zentner stimmen müsse. Staatsrath Jolly führt aus, warum die Regierung in ihrem Entwurfe der Todesstrafe einen Platz eingeräumt habe; er bemerkt dabei, daß diese Strafe darin weit seltener erscheine, als in dem dermalen geltenden Strafgesetze, wo sie aber gedroht sey, dürfe sie nicht alternativ stehen. Das Ergebniß der Abstimmung nach nunmehr geschlossener Discussion ist nun folgendes: a) der Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe wird beim namentlichen Aufrufe mit 36 Stimmen gegen 19 verworfen; b) ebenso werden die eventuellen Anträge Zentners verworfen, somit der §. 10 des Entwurfs angenommen. (Karlsr. Zeitung.)

Bei der Berathung über den Post-Etat in der zweiten Kammer äußerte unter Anderm der Abg. Georgi: "Ich habe mit Freuden bemerkt, daß die Deputation die hohen Postportosätze, über welche in Deutschland laute und allgemeine Klage erhoben worden ist, zum Gegenstande ihrer Aufmerksamkeit gemacht, und einen Antrag auf Ermäßigung des Binnenporto's gestellt hat; ich wünschte aber, die Deputation wäre noch weiter gegangen, und hätte der Staatsregierung den Wunsch und die Bitte der Kammer vorgetragen, bei sämmtlichen Zollvereinsstaaten auf gleichmäßige Herabsetzung der Portosätze hinzuwirken. Es liegt mir aber nicht nur an der Herabsetzung des Porto's in den deutschen Zollvereinsstaaten, sondern ich wünschte, daß diese Staaten das Gewicht, welches ihre Vereinigung als Handelsstaat ihnen gibt, benutzen möchten, um mit ausländischen Staaten auch in dieser Beziehung Verträge abzuschließen. Wenn ich recht berichtet bin, dürfte in England Geneigtheit bestehen, die Verminderung der Portosätze, welche es im Inlande und auch für einige Staaten des Auslandes, für Frankreich namentlich, stattfinden läßt, auch auf andere Staaten auszudehnen, wenn man sich mit ihm in Vertragsbeziehungen setzen will. Es ist dieser Gegenstand auch für unser Land von großer Wichtigkeit. Wir müssen für einen einfachen Brief nach und von England, außer dem ansehnlichen deutschen

erhöhen können, zur Kenntniß der Gerichte kommen; sodann überhaupt die Verbrechen des Mords, der vorsätzlichen Tödtung, der Brandstiftung, des Raubs, des gefährlichen Diebstahls, der Verfälschung ausländischer Münzen oder Staatspapiere und der Wechselverfälschung. d) Die Bestrafung geschieht jedoch in den Fällen b und c nach dem fremden Gesetz, wenn dasselbe milder ist als das inländische. e) Wegen der unter c aufgeführten Verbrechen kann gegen den Ausländer auf eingekommene Requisition der ausländischen Behörden und nachgewiesene (nach unsern Gesetzen die Verhaftnahme begründende) Inzicht die Auslieferung stattfinden.“ Nach längerer Discussion, wobei die Abg. v. Itzstein, v. Rotteck, Gerbel, Rindeschwender und Aschbach mit Modification für den Antrag, die Abg. Sander, Baader und Trefurt, so wie die Regierungscommissäre Geheimerrath Duttlinger, Vicekanzler Bekk und Staatsrath Jolly aber dagegen gesprochen und eventuell der Antrag gestellt wurde, den Vorschlag an die Commission zurückzuweisen, wird dieser Antrag verworfen, und die §§. 5 und 6 des Commissionsentwurfs angenommen, so wie auch nach einigen Bemerkungen des Abg. Sander und der Regierungscommissäre die §§. 7 bis 9. Beim §. 10 des II Titels „von den Strafen“ lautend: „Die peinlichen Strafarten sind: 1) Todesstrafe, 2) lebenslängliche Zuchthausstrafe, 3) zeitliche Zuchthausstrafe, 4) Dienstentsetzung, 5) bleibende Entziehung der durch eine Staatsprüfung erlangten Befähigung zur Praxis und Anstellluug im öffentlichen Dienst, in Verbindung mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte“ – erhebt sich zuerst Abg. Zentner und entwickelt in ausführlichem Vortrag seinen Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe, womit er in der Commission in der Minorität geblieben, und trägt eventuell darauf an, daß sie nur bei Stimmeneinhelligkeit der votirenden Richter soll eintreten können, und daß es dem Ermessen des Gerichtshofs anheimgestellt seyn soll, wo das Gesetz jetzt unbedingt die Todesstrafe verlangt, diese oder lebenslängliche Zuchthausstrafe zu erkennen. Abg. Merk führt in größerm Vortrage aus, daß die Todesstrafe weder eine rechtmäßige, noch eine zweckmäßige Strafe sey. Abg. Posselt spricht in gleichem Sinne und unterstützt die Anträge Zentners; er nennt den Vollzug der Todesstrafe eine richterliche Schlächterei. Auch Abg. Kuenzer erklärt sich für Abschaffung dieser Strafe, und führt dabei aus, wie sie mit den Grundsätzen der christlichen Religion unverträglich sey. Abg. Welcker wünscht die Abschaffung der Todesstrafe, hält das Volk aber noch nicht reif dazu, erklärt sich daher gegen den Hauptantrag Zentners, obwohl er seine beiden eventuellen Anträge unterstützt; das Leben sey der Güter höchstes nicht, der Uebel größtes aber sey die Schuld. Abg. v. Itzstein erklärt die Todesstrafe für verwerflich; man baue in neuerer Zeit Leichenhäuser, damit die Möglichkeit abgewendet werde, daß ein Menschenleben geopfert werde, und wolle die Todesstrafe beibehalten, während doch unrichtige Urtheile den Unschuldigen unter das Schwert des Nachrichters bringen können; der Redner schöpft auch aus den häufigen Begnadigungen der zum Tode Verurtheilten in neuerer Zeit Gründe zur Unterstützung des Antrags auf Abschaffung dieser Strafe. Abg. Kröll will ebenfalls die gänzliche Abschaffung der Todesstrafe, indem er u. A. durch Beispiele erläutert, wie ihre Wirkung keineswegs die erwartete sey; selbst neben dem Schaffot seyen von den Gesellen des armen Sünders Verbrechen verübt worden. Abg. Trefurt vertheidigt den Commissionsentwurf, und schließt mit der Bemerkung, daß alsdann die Todesstrafe abgeschafft werden könne, wenn die schändlichen jetzt mit dem Tode bedrohten Verbrechen nicht mehr vorkämen. Abgeordneter Sander spricht ebenfalls für den Commissionsentwurf mit Anführung „weltlicher“ und „christlicher“ Gründe, und verweist dabei den Abg. Kuenzer auf das alte Testament, aus welchem „derselbe, als er seiner Zeit für die Emancipation der Juden gesprochen, seine Argumente geschöpft; dort stehe, wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll wieder vergossen werden; die Freiheit wolle man dem todeswürdigen Verbrecher doch nicht geben. Im Zuchthaus aber sey keine werkthätige Reue möglich, weil der freie Wille gebunden sey; die wahre Sühne für die höchsten Verbrechen liege im Tode. Der Redner bekämpft insbesondere auch die eventuellen Anträge des Abg. Zentner, aus formellen und materiellen Gründen. Abg. Zentner vertheidigt seine Anträge gegen die gemachten Angriffe. Der Berichterstatter, Abg. v. Rotteck, dankt vor Allem dem Abg. Zentner dafür, daß er durch seinen Antrag Anlaß gegeben, daß der hochwichtige Gegenstand von allen Seiten nach allen Richtungen hin beleuchtet werde, er müsse aber, obwohl nicht blutdürstig, den Commissionsentwurf vertheidigen, da bei Beantwortung der vorliegenden Frage nicht die Gefühle, nicht die Sentimentalität vorherrschen dürften, sondern das prosaische Recht ins Auge gefaßt werden müsse. Der Redner sucht nun alle Einwürfe gegen den Commissionsvorschlag zu widerlegen, den er für vollkommen gerechtfertigt hält. Abg. Aschbach: es werde mit der Todesstrafe gehen wie mit der Folter, man werde sie nicht mehr anwenden und später aus dem Gesetz streichen, es sey aber noch nicht an der Zeit, sie abzuschaffen. Der Redner erklärt sich zwar für die Beibehaltung der Strafart, schließt sich jedoch den eventuellen Anträgen Zentners an, die dagegen gemachten Einwürfe bekämpfend, mit dem Anfügen, daß er, wenn diese durchfielen, selbst für den Hauptantrag des Abg. Zentner stimmen müsse. Staatsrath Jolly führt aus, warum die Regierung in ihrem Entwurfe der Todesstrafe einen Platz eingeräumt habe; er bemerkt dabei, daß diese Strafe darin weit seltener erscheine, als in dem dermalen geltenden Strafgesetze, wo sie aber gedroht sey, dürfe sie nicht alternativ stehen. Das Ergebniß der Abstimmung nach nunmehr geschlossener Discussion ist nun folgendes: a) der Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe wird beim namentlichen Aufrufe mit 36 Stimmen gegen 19 verworfen; b) ebenso werden die eventuellen Anträge Zentners verworfen, somit der §. 10 des Entwurfs angenommen. (Karlsr. Zeitung.)

Bei der Berathung über den Post-Etat in der zweiten Kammer äußerte unter Anderm der Abg. Georgi: „Ich habe mit Freuden bemerkt, daß die Deputation die hohen Postportosätze, über welche in Deutschland laute und allgemeine Klage erhoben worden ist, zum Gegenstande ihrer Aufmerksamkeit gemacht, und einen Antrag auf Ermäßigung des Binnenporto's gestellt hat; ich wünschte aber, die Deputation wäre noch weiter gegangen, und hätte der Staatsregierung den Wunsch und die Bitte der Kammer vorgetragen, bei sämmtlichen Zollvereinsstaaten auf gleichmäßige Herabsetzung der Portosätze hinzuwirken. Es liegt mir aber nicht nur an der Herabsetzung des Porto's in den deutschen Zollvereinsstaaten, sondern ich wünschte, daß diese Staaten das Gewicht, welches ihre Vereinigung als Handelsstaat ihnen gibt, benutzen möchten, um mit ausländischen Staaten auch in dieser Beziehung Verträge abzuschließen. Wenn ich recht berichtet bin, dürfte in England Geneigtheit bestehen, die Verminderung der Portosätze, welche es im Inlande und auch für einige Staaten des Auslandes, für Frankreich namentlich, stattfinden läßt, auch auf andere Staaten auszudehnen, wenn man sich mit ihm in Vertragsbeziehungen setzen will. Es ist dieser Gegenstand auch für unser Land von großer Wichtigkeit. Wir müssen für einen einfachen Brief nach und von England, außer dem ansehnlichen deutschen

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Sander, Baader und Trefurt, so wie die Regierungscommissäre Geheimerrath Duttlinger, Vicekanzler Bekk und Staatsrath Jolly aber dagegen gesprochen und eventuell der Antrag gestellt wurde, den Vorschlag an die Commission zurückzuweisen, wird dieser Antrag verworfen, und die §§. 5 und 6 des Commissionsentwurfs angenommen, so wie auch nach einigen Bemerkungen des Abg. Sander und der Regierungscommissäre die §§. 7 bis 9. Beim §. 10 des II Titels &#x201E;von den Strafen&#x201C; lautend: &#x201E;Die peinlichen Strafarten sind: 1) Todesstrafe, 2) lebenslängliche Zuchthausstrafe, 3) zeitliche Zuchthausstrafe, 4) Dienstentsetzung, 5) bleibende Entziehung der durch eine Staatsprüfung erlangten Befähigung zur Praxis und Anstellluug im öffentlichen Dienst, in Verbindung mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte&#x201C; &#x2013; erhebt sich zuerst Abg. <hi rendition="#g">Zentner</hi> und entwickelt in ausführlichem Vortrag seinen Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe, womit er in der Commission in der Minorität geblieben, und trägt eventuell darauf an, daß sie nur bei Stimmeneinhelligkeit der votirenden Richter soll eintreten können, und daß es dem Ermessen des Gerichtshofs anheimgestellt seyn soll, wo das Gesetz jetzt unbedingt die Todesstrafe verlangt, diese oder lebenslängliche Zuchthausstrafe zu erkennen. 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Der Redner erklärt sich zwar für die Beibehaltung der Strafart, schließt sich jedoch den eventuellen Anträgen Zentners an, die dagegen gemachten Einwürfe bekämpfend, mit dem Anfügen, daß er, wenn diese durchfielen, selbst für den Hauptantrag des Abg. Zentner stimmen müsse. Staatsrath <hi rendition="#g">Jolly</hi> führt aus, warum die Regierung in ihrem Entwurfe der Todesstrafe einen Platz eingeräumt habe; er bemerkt dabei, daß diese Strafe darin weit seltener erscheine, als in dem dermalen geltenden Strafgesetze, wo sie aber gedroht sey, dürfe sie nicht alternativ stehen. Das Ergebniß der Abstimmung nach nunmehr geschlossener Discussion ist nun folgendes: a) der Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe wird beim namentlichen Aufrufe mit 36 Stimmen gegen 19 verworfen; b) ebenso werden die eventuellen Anträge Zentners verworfen, somit der §. 10 des Entwurfs angenommen. (<hi rendition="#g">Karlsr</hi>. <hi rendition="#g">Zeitung</hi>.)</p>
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[0606/0006] erhöhen können, zur Kenntniß der Gerichte kommen; sodann überhaupt die Verbrechen des Mords, der vorsätzlichen Tödtung, der Brandstiftung, des Raubs, des gefährlichen Diebstahls, der Verfälschung ausländischer Münzen oder Staatspapiere und der Wechselverfälschung. d) Die Bestrafung geschieht jedoch in den Fällen b und c nach dem fremden Gesetz, wenn dasselbe milder ist als das inländische. e) Wegen der unter c aufgeführten Verbrechen kann gegen den Ausländer auf eingekommene Requisition der ausländischen Behörden und nachgewiesene (nach unsern Gesetzen die Verhaftnahme begründende) Inzicht die Auslieferung stattfinden.“ Nach längerer Discussion, wobei die Abg. v. Itzstein, v. Rotteck, Gerbel, Rindeschwender und Aschbach mit Modification für den Antrag, die Abg. Sander, Baader und Trefurt, so wie die Regierungscommissäre Geheimerrath Duttlinger, Vicekanzler Bekk und Staatsrath Jolly aber dagegen gesprochen und eventuell der Antrag gestellt wurde, den Vorschlag an die Commission zurückzuweisen, wird dieser Antrag verworfen, und die §§. 5 und 6 des Commissionsentwurfs angenommen, so wie auch nach einigen Bemerkungen des Abg. Sander und der Regierungscommissäre die §§. 7 bis 9. Beim §. 10 des II Titels „von den Strafen“ lautend: „Die peinlichen Strafarten sind: 1) Todesstrafe, 2) lebenslängliche Zuchthausstrafe, 3) zeitliche Zuchthausstrafe, 4) Dienstentsetzung, 5) bleibende Entziehung der durch eine Staatsprüfung erlangten Befähigung zur Praxis und Anstellluug im öffentlichen Dienst, in Verbindung mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte“ – erhebt sich zuerst Abg. Zentner und entwickelt in ausführlichem Vortrag seinen Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe, womit er in der Commission in der Minorität geblieben, und trägt eventuell darauf an, daß sie nur bei Stimmeneinhelligkeit der votirenden Richter soll eintreten können, und daß es dem Ermessen des Gerichtshofs anheimgestellt seyn soll, wo das Gesetz jetzt unbedingt die Todesstrafe verlangt, diese oder lebenslängliche Zuchthausstrafe zu erkennen. Abg. Merk führt in größerm Vortrage aus, daß die Todesstrafe weder eine rechtmäßige, noch eine zweckmäßige Strafe sey. Abg. Posselt spricht in gleichem Sinne und unterstützt die Anträge Zentners; er nennt den Vollzug der Todesstrafe eine richterliche Schlächterei. Auch Abg. Kuenzer erklärt sich für Abschaffung dieser Strafe, und führt dabei aus, wie sie mit den Grundsätzen der christlichen Religion unverträglich sey. Abg. Welcker wünscht die Abschaffung der Todesstrafe, hält das Volk aber noch nicht reif dazu, erklärt sich daher gegen den Hauptantrag Zentners, obwohl er seine beiden eventuellen Anträge unterstützt; das Leben sey der Güter höchstes nicht, der Uebel größtes aber sey die Schuld. Abg. v. Itzstein erklärt die Todesstrafe für verwerflich; man baue in neuerer Zeit Leichenhäuser, damit die Möglichkeit abgewendet werde, daß ein Menschenleben geopfert werde, und wolle die Todesstrafe beibehalten, während doch unrichtige Urtheile den Unschuldigen unter das Schwert des Nachrichters bringen können; der Redner schöpft auch aus den häufigen Begnadigungen der zum Tode Verurtheilten in neuerer Zeit Gründe zur Unterstützung des Antrags auf Abschaffung dieser Strafe. Abg. Kröll will ebenfalls die gänzliche Abschaffung der Todesstrafe, indem er u. A. durch Beispiele erläutert, wie ihre Wirkung keineswegs die erwartete sey; selbst neben dem Schaffot seyen von den Gesellen des armen Sünders Verbrechen verübt worden. Abg. Trefurt vertheidigt den Commissionsentwurf, und schließt mit der Bemerkung, daß alsdann die Todesstrafe abgeschafft werden könne, wenn die schändlichen jetzt mit dem Tode bedrohten Verbrechen nicht mehr vorkämen. Abgeordneter Sander spricht ebenfalls für den Commissionsentwurf mit Anführung „weltlicher“ und „christlicher“ Gründe, und verweist dabei den Abg. Kuenzer auf das alte Testament, aus welchem „derselbe, als er seiner Zeit für die Emancipation der Juden gesprochen, seine Argumente geschöpft; dort stehe, wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll wieder vergossen werden; die Freiheit wolle man dem todeswürdigen Verbrecher doch nicht geben. Im Zuchthaus aber sey keine werkthätige Reue möglich, weil der freie Wille gebunden sey; die wahre Sühne für die höchsten Verbrechen liege im Tode. Der Redner bekämpft insbesondere auch die eventuellen Anträge des Abg. Zentner, aus formellen und materiellen Gründen. Abg. Zentner vertheidigt seine Anträge gegen die gemachten Angriffe. Der Berichterstatter, Abg. v. Rotteck, dankt vor Allem dem Abg. Zentner dafür, daß er durch seinen Antrag Anlaß gegeben, daß der hochwichtige Gegenstand von allen Seiten nach allen Richtungen hin beleuchtet werde, er müsse aber, obwohl nicht blutdürstig, den Commissionsentwurf vertheidigen, da bei Beantwortung der vorliegenden Frage nicht die Gefühle, nicht die Sentimentalität vorherrschen dürften, sondern das prosaische Recht ins Auge gefaßt werden müsse. Der Redner sucht nun alle Einwürfe gegen den Commissionsvorschlag zu widerlegen, den er für vollkommen gerechtfertigt hält. Abg. Aschbach: es werde mit der Todesstrafe gehen wie mit der Folter, man werde sie nicht mehr anwenden und später aus dem Gesetz streichen, es sey aber noch nicht an der Zeit, sie abzuschaffen. Der Redner erklärt sich zwar für die Beibehaltung der Strafart, schließt sich jedoch den eventuellen Anträgen Zentners an, die dagegen gemachten Einwürfe bekämpfend, mit dem Anfügen, daß er, wenn diese durchfielen, selbst für den Hauptantrag des Abg. Zentner stimmen müsse. Staatsrath Jolly führt aus, warum die Regierung in ihrem Entwurfe der Todesstrafe einen Platz eingeräumt habe; er bemerkt dabei, daß diese Strafe darin weit seltener erscheine, als in dem dermalen geltenden Strafgesetze, wo sie aber gedroht sey, dürfe sie nicht alternativ stehen. Das Ergebniß der Abstimmung nach nunmehr geschlossener Discussion ist nun folgendes: a) der Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe wird beim namentlichen Aufrufe mit 36 Stimmen gegen 19 verworfen; b) ebenso werden die eventuellen Anträge Zentners verworfen, somit der §. 10 des Entwurfs angenommen. (Karlsr. Zeitung.) _ Dresden. Bei der Berathung über den Post-Etat in der zweiten Kammer äußerte unter Anderm der Abg. Georgi: „Ich habe mit Freuden bemerkt, daß die Deputation die hohen Postportosätze, über welche in Deutschland laute und allgemeine Klage erhoben worden ist, zum Gegenstande ihrer Aufmerksamkeit gemacht, und einen Antrag auf Ermäßigung des Binnenporto's gestellt hat; ich wünschte aber, die Deputation wäre noch weiter gegangen, und hätte der Staatsregierung den Wunsch und die Bitte der Kammer vorgetragen, bei sämmtlichen Zollvereinsstaaten auf gleichmäßige Herabsetzung der Portosätze hinzuwirken. Es liegt mir aber nicht nur an der Herabsetzung des Porto's in den deutschen Zollvereinsstaaten, sondern ich wünschte, daß diese Staaten das Gewicht, welches ihre Vereinigung als Handelsstaat ihnen gibt, benutzen möchten, um mit ausländischen Staaten auch in dieser Beziehung Verträge abzuschließen. Wenn ich recht berichtet bin, dürfte in England Geneigtheit bestehen, die Verminderung der Portosätze, welche es im Inlande und auch für einige Staaten des Auslandes, für Frankreich namentlich, stattfinden läßt, auch auf andere Staaten auszudehnen, wenn man sich mit ihm in Vertragsbeziehungen setzen will. Es ist dieser Gegenstand auch für unser Land von großer Wichtigkeit. Wir müssen für einen einfachen Brief nach und von England, außer dem ansehnlichen deutschen

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 76. Augsburg, 16. März 1840, S. 0606. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_076_18400316/6>, abgerufen am 04.05.2024.