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Allgemeine Zeitung. Nr. 89. Augsburg, 29. März 1840.

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wurde; Nordholland soll zehn, Südholland zwölf Repräsentanten in den Generalstaaten haben, und zudem erhält Nordholland jetzt auch seinen Provincialgerichtshof, und wohl auch die Provincialverwaltung.

In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer der Generalstaaten wurde folgender Gesetzesentwurf in Betreff der Aufhebung des Amortisationssyndicats eingebracht: "Wir Wilhelm etc. Nachdem wir in Erwägung gezogen, daß das Amortisationssyndicat, nach dem zu London am 19 April 1839 abgeschlossenen Tractat, aufgehoben werden kann, und es nöthig seyn wird, wegen der zu seinen Lasten laufenden Schulden Vorkehrungen zu treffen, und zugleich nähere Vorschriften in Betreff der Rentenbezahlung der Nationalschuld und anderer dem Amortisationssyndicat übertragenen Arbeiten zu erlassen, haben wir etc. beschlossen. Art. 1. Das Amortisationssyndicat soll mit dem letzten Dec. 1840aufgehoben werden. Art. 2. Die am letzten Dec. 1840noch vorhandenen, durch das Amortisationssyndicat gesetzlich eingegangenen Schulden sollen, vom 1 Jan. 1841 an gerechnet, einen Theil der allgemeinen Schuld des Königreichs der Niederlande ausmachen, und in den Maaßregeln begriffen seyn, welche im Verfolg der Zeit zur Amortisation der consolidirten Schuld werden getroffen werden. Art. 3. Mit dem Anfang des Jahrs 1841 soll der Betrag der Renten von den durch das Amortisationssyndicat eingegangenen Schulden, gleichwie die Renten der 2 1/2 proc. und der 5 proc. wirklichen Nationalschuld auf das Ausgabenbudget des Landes gebracht werden, und von Seite des Landes für die regelmäßige Zahlung gesorgt werden, und sollen dagegen unter des Landes Einnahmen aufgenommen werden die dreizehn zusätzlichen Cents auf die Auflagen und Abgaben, so wie sie dem Amortisationssyndicat gesetzlich zugesichert sind, und bis jetzt zu seinen Gunsten erhoben werden - Alles unbeschadet der Verpflichtungen rücksichtlich der genannten Schulden und Renten, die anderseitig auf dem Königreich Belgien lasten. Art. 4. Die dem Amortisationssyndicat gesetzlich zugesicherte jährliche Dotation von 2,500,000 fl. wird eingezogen, und soll mit Beginn des Jahrs 1841 auf das Staatsbudget in Ausgabe gebracht werden, insoweit es nöthig befunden werden wird, zum Ankauf der wirklich rentirenden 2 1/2 procentigen Hauptschuld, der jährlich zur Umwandelung der ausgestellten Schuld in wirklich rentirende Schuld erfordert wird. Art. 5. Die Landesdomänen, deren Verwaltung dem Amortisationssyndicat übertragen ist, so wie die dem Lande zugehörenden Wege und Fahrten sollen bei der Auflösung des Amortisationssyndicats unter die allgemeine Verwaltung gebracht werden, und die Verwaltung derselben soll einem von uns zu bestimmenden Departement der allgemeinen Verwaltung überwiesen werden etc. Art. 6. Die Einkünfte der Domänen, Wege und Fahrten, und die auf die Verwaltung und deren Unterhalt fallenden Lasten sollen mit dem Beginn des Jahrs 1841 auf die Staatsbudgets, sowohl in Einnahme als in Ausgabe gebracht werden. Art. 7. Eben so sollen mit dem Jahr 1841 auf das Ausgabudget gebracht werden die jährlich zur Bezahlung der außerordentlichen Pensionen, Leibrenten und ablaufenden Zahlungen, womit das Syndicat gesetzlich belastet war, nöthigen Gelder. Art. 8. Der wahrscheinliche Betrag der Renten von solchen Capitalien, zu deren Umwandelung in wirkliche Schuld die Interessenten sich nicht bei Zeiten melden, der verfallenden Dividenden von den tausend Actien in der niederländischen Bank, welche das Land besitzt, und der nach Verlauf von fünf Jahren nicht erhobenen Renten der Nationalschuld, die der Amortisationscasse gesetzlich zugestanden sind, soll mit Beginn des Jahrs 1841 auf das Budget unter die verschiedenen Einnahmen aufgenommen werden. Art. 9. Alle fernern Besitzungen und ausstehenden Forderungen des Amortisationssyndicats, mit Einschluß des noch bestehenden Capitals von 30 Millionen Schuld zu Lasten der überseeischen Besitzungen des Staats, 4 proc. rentirend, sollen der Staatscasse zu gut kommen und verwendet werden; a) zur allmählichen Zahlung der Renten und Ablösungen, welche sich bei Auflösung des Amortisationssyndicats als unerhoben ergeben; b) zur Rentenzahlung und allmählichen Ablösung der von rechnungspflichtigen Beamten gestellten Cautionen: c) zur ordnungsmäßigen Zurückgabe, mit den Renten von 3 Proc. Zinsen, aller gerichtlichen und freiwilligen Consignationen, Hinterlegungen, vacanten Nachlassenschaften, vermuthlich Abwesenden etc. zugehörenden Gelder, die dem Amortisationssyndicat übergeben worden, und bei der Auflösung noch unbezahlt geblieben sind etc. Art. 10. Wir behalten uns vor, die Art der Verwaltung der gerichtlichen und freiwilligen Consignationen etc. näher festzustellen. Art. 11. Der Etat der im 9ten Art. bezeichneten Fonds und Werthe soll jährlich den Generalstaaten bei Gelegenheit der Berathung der Nationalschuld vorgelegt werden, und soll deren Verwendung zu andern Ausgaben, als den im 9ten Art. gemeldeten, durch das Gesetz festgestellt werden." (Holl. Bl.)

Italien.

Das auf morgen anberaumt gewesene Consistorium ist wieder auf später hinausgesetzt, doch glaubt man, daß es noch vor Ostern werde zusammenberufen werden. Eingegangenen Berichten zufolge ist der nach Aegypten geschickte apostolische Vicar dort mit der größten Zuvorkommenheit aufgenommen worden. Der Vicekönig hat Sr. Heiligkeit dem Papst mehrere prachtvolle Alabastersäulen zu dem Bau der St. Paulskirche geschenkt, welche hier in Bälde eintreffen sollen. - Der Herzog von Lucca ist noch nicht abgereist, wie ich irrig berichtete, sondern hat seine Reise nach Neapel bis zur nächsten Woche verschoben. - Aus Ancona erfahren wir, das Gericht habe im Verlauf des Processes gegen den englischen Matrosen, welcher vor kurzem einen dortigen Schiffscapitän im Streit durch Schläge so zugerichtet, daß derselbe seinen Geist aufgab, so viele entschuldigende Umstände gefunden, daß es ihn nur zu einjähriger Festungsstrafe verurtheilte. Die Erscheinung einer englischen Kriegsbrigg vor dem Hafen von Ancona gab unter diesen Verhältnissen zu manchen Gerüchten Anlaß, doch entfernte sie sich nach Verlauf von wenigen Tagen wieder, ohne daß man erfahren, warum sie eigentlich gekommen.

Deutschland.

Nach dem von dem Abg. Grafen v. Buttler erstatteten Ausschußberichte über die Kosten der Wiederherstellung der Festung Ingolstadt in den Jahren 1835 bis 1838 war für diesen Bau ursprünglich, nämlich im Jahre 1834, die Summe von 22,889,836 fl. 40 kr. 3 hlr. berechnet worden, nämlich 20,189,836 fl. 40 kr. 3 hlr. für die Bauten und 2,700,000 fl. für die Armirung. Nachdem von dieser Summe in der zweiten Finanzperiode schon 4,580,000 fl. gedeckt worden waren, wurde der Bedarf durch das Gesetz vom 1 Jul. 1834 auf den unüberschreitbaren Betrag von 18,310,000 fl. festgesetzt, also im Ganzen auf 22,890,000 fl. Davon sind bis jetzt verwendet worden im Ganzen (seit 1835) 9,658,439 fl. 42 kr. 2 hlr., und zwar für die Bauten 9,056,218 fl. 13 kr. 1 hlr., und für die Armirung 602,221 fl. 29 kr. 1 hlr., und es bleiben sonach für die Nachjahre noch verfügbar 13,231,560 fl. 17 kr. 6 hlr., nämlich 11,133,781 fl. 46 kr. 7 hlr. für den eigentlichen Bau und 2,097,778 fl. 30 kr. 7 hlr. für die Armirung.

Se. königl. Maj. haben sich bewogen gefunden, den vorsitzenden Staatsminister v. Lindenau mit einstweiliger Verwaltung des durch das Ableben des Staatsministers v. Carlowitz erledigten Departements des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu beauftragen. (Leipz. Z.)

Endlich ist die bestimmte Nachricht eingetroffen, daß der Justizrath v. Bothmer, welcher seit acht Tagen in Hannover weilte und die Composition der sogenannten zweiten Kammer abwartete, die auf ihn gefallene Wahl der Universität definitiv abgelehnt hat. Man ist hier äußerst gespannt, ob die Universität von neuem zu einer Wahl aufgefordert, und ob sich zu derselben der Curator der Universität einfinden werde. Eine Vorhersagung über das Resultat einer solchen Wahlaufforderung ist unmöglich, da sich ie Charaktere

wurde; Nordholland soll zehn, Südholland zwölf Repräsentanten in den Generalstaaten haben, und zudem erhält Nordholland jetzt auch seinen Provincialgerichtshof, und wohl auch die Provincialverwaltung.

In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer der Generalstaaten wurde folgender Gesetzesentwurf in Betreff der Aufhebung des Amortisationssyndicats eingebracht: „Wir Wilhelm etc. Nachdem wir in Erwägung gezogen, daß das Amortisationssyndicat, nach dem zu London am 19 April 1839 abgeschlossenen Tractat, aufgehoben werden kann, und es nöthig seyn wird, wegen der zu seinen Lasten laufenden Schulden Vorkehrungen zu treffen, und zugleich nähere Vorschriften in Betreff der Rentenbezahlung der Nationalschuld und anderer dem Amortisationssyndicat übertragenen Arbeiten zu erlassen, haben wir etc. beschlossen. Art. 1. Das Amortisationssyndicat soll mit dem letzten Dec. 1840aufgehoben werden. Art. 2. Die am letzten Dec. 1840noch vorhandenen, durch das Amortisationssyndicat gesetzlich eingegangenen Schulden sollen, vom 1 Jan. 1841 an gerechnet, einen Theil der allgemeinen Schuld des Königreichs der Niederlande ausmachen, und in den Maaßregeln begriffen seyn, welche im Verfolg der Zeit zur Amortisation der consolidirten Schuld werden getroffen werden. Art. 3. Mit dem Anfang des Jahrs 1841 soll der Betrag der Renten von den durch das Amortisationssyndicat eingegangenen Schulden, gleichwie die Renten der 2 1/2 proc. und der 5 proc. wirklichen Nationalschuld auf das Ausgabenbudget des Landes gebracht werden, und von Seite des Landes für die regelmäßige Zahlung gesorgt werden, und sollen dagegen unter des Landes Einnahmen aufgenommen werden die dreizehn zusätzlichen Cents auf die Auflagen und Abgaben, so wie sie dem Amortisationssyndicat gesetzlich zugesichert sind, und bis jetzt zu seinen Gunsten erhoben werden – Alles unbeschadet der Verpflichtungen rücksichtlich der genannten Schulden und Renten, die anderseitig auf dem Königreich Belgien lasten. Art. 4. Die dem Amortisationssyndicat gesetzlich zugesicherte jährliche Dotation von 2,500,000 fl. wird eingezogen, und soll mit Beginn des Jahrs 1841 auf das Staatsbudget in Ausgabe gebracht werden, insoweit es nöthig befunden werden wird, zum Ankauf der wirklich rentirenden 2 1/2 procentigen Hauptschuld, der jährlich zur Umwandelung der ausgestellten Schuld in wirklich rentirende Schuld erfordert wird. Art. 5. Die Landesdomänen, deren Verwaltung dem Amortisationssyndicat übertragen ist, so wie die dem Lande zugehörenden Wege und Fahrten sollen bei der Auflösung des Amortisationssyndicats unter die allgemeine Verwaltung gebracht werden, und die Verwaltung derselben soll einem von uns zu bestimmenden Departement der allgemeinen Verwaltung überwiesen werden etc. Art. 6. Die Einkünfte der Domänen, Wege und Fahrten, und die auf die Verwaltung und deren Unterhalt fallenden Lasten sollen mit dem Beginn des Jahrs 1841 auf die Staatsbudgets, sowohl in Einnahme als in Ausgabe gebracht werden. Art. 7. Eben so sollen mit dem Jahr 1841 auf das Ausgabudget gebracht werden die jährlich zur Bezahlung der außerordentlichen Pensionen, Leibrenten und ablaufenden Zahlungen, womit das Syndicat gesetzlich belastet war, nöthigen Gelder. Art. 8. Der wahrscheinliche Betrag der Renten von solchen Capitalien, zu deren Umwandelung in wirkliche Schuld die Interessenten sich nicht bei Zeiten melden, der verfallenden Dividenden von den tausend Actien in der niederländischen Bank, welche das Land besitzt, und der nach Verlauf von fünf Jahren nicht erhobenen Renten der Nationalschuld, die der Amortisationscasse gesetzlich zugestanden sind, soll mit Beginn des Jahrs 1841 auf das Budget unter die verschiedenen Einnahmen aufgenommen werden. Art. 9. Alle fernern Besitzungen und ausstehenden Forderungen des Amortisationssyndicats, mit Einschluß des noch bestehenden Capitals von 30 Millionen Schuld zu Lasten der überseeischen Besitzungen des Staats, 4 proc. rentirend, sollen der Staatscasse zu gut kommen und verwendet werden; a) zur allmählichen Zahlung der Renten und Ablösungen, welche sich bei Auflösung des Amortisationssyndicats als unerhoben ergeben; b) zur Rentenzahlung und allmählichen Ablösung der von rechnungspflichtigen Beamten gestellten Cautionen: c) zur ordnungsmäßigen Zurückgabe, mit den Renten von 3 Proc. Zinsen, aller gerichtlichen und freiwilligen Consignationen, Hinterlegungen, vacanten Nachlassenschaften, vermuthlich Abwesenden etc. zugehörenden Gelder, die dem Amortisationssyndicat übergeben worden, und bei der Auflösung noch unbezahlt geblieben sind etc. Art. 10. Wir behalten uns vor, die Art der Verwaltung der gerichtlichen und freiwilligen Consignationen etc. näher festzustellen. Art. 11. Der Etat der im 9ten Art. bezeichneten Fonds und Werthe soll jährlich den Generalstaaten bei Gelegenheit der Berathung der Nationalschuld vorgelegt werden, und soll deren Verwendung zu andern Ausgaben, als den im 9ten Art. gemeldeten, durch das Gesetz festgestellt werden.“ (Holl. Bl.)

Italien.

Das auf morgen anberaumt gewesene Consistorium ist wieder auf später hinausgesetzt, doch glaubt man, daß es noch vor Ostern werde zusammenberufen werden. Eingegangenen Berichten zufolge ist der nach Aegypten geschickte apostolische Vicar dort mit der größten Zuvorkommenheit aufgenommen worden. Der Vicekönig hat Sr. Heiligkeit dem Papst mehrere prachtvolle Alabastersäulen zu dem Bau der St. Paulskirche geschenkt, welche hier in Bälde eintreffen sollen. – Der Herzog von Lucca ist noch nicht abgereist, wie ich irrig berichtete, sondern hat seine Reise nach Neapel bis zur nächsten Woche verschoben. – Aus Ancona erfahren wir, das Gericht habe im Verlauf des Processes gegen den englischen Matrosen, welcher vor kurzem einen dortigen Schiffscapitän im Streit durch Schläge so zugerichtet, daß derselbe seinen Geist aufgab, so viele entschuldigende Umstände gefunden, daß es ihn nur zu einjähriger Festungsstrafe verurtheilte. Die Erscheinung einer englischen Kriegsbrigg vor dem Hafen von Ancona gab unter diesen Verhältnissen zu manchen Gerüchten Anlaß, doch entfernte sie sich nach Verlauf von wenigen Tagen wieder, ohne daß man erfahren, warum sie eigentlich gekommen.

Deutschland.

Nach dem von dem Abg. Grafen v. Buttler erstatteten Ausschußberichte über die Kosten der Wiederherstellung der Festung Ingolstadt in den Jahren 1835 bis 1838 war für diesen Bau ursprünglich, nämlich im Jahre 1834, die Summe von 22,889,836 fl. 40 kr. 3 hlr. berechnet worden, nämlich 20,189,836 fl. 40 kr. 3 hlr. für die Bauten und 2,700,000 fl. für die Armirung. Nachdem von dieser Summe in der zweiten Finanzperiode schon 4,580,000 fl. gedeckt worden waren, wurde der Bedarf durch das Gesetz vom 1 Jul. 1834 auf den unüberschreitbaren Betrag von 18,310,000 fl. festgesetzt, also im Ganzen auf 22,890,000 fl. Davon sind bis jetzt verwendet worden im Ganzen (seit 1835) 9,658,439 fl. 42 kr. 2 hlr., und zwar für die Bauten 9,056,218 fl. 13 kr. 1 hlr., und für die Armirung 602,221 fl. 29 kr. 1 hlr., und es bleiben sonach für die Nachjahre noch verfügbar 13,231,560 fl. 17 kr. 6 hlr., nämlich 11,133,781 fl. 46 kr. 7 hlr. für den eigentlichen Bau und 2,097,778 fl. 30 kr. 7 hlr. für die Armirung.

Se. königl. Maj. haben sich bewogen gefunden, den vorsitzenden Staatsminister v. Lindenau mit einstweiliger Verwaltung des durch das Ableben des Staatsministers v. Carlowitz erledigten Departements des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu beauftragen. (Leipz. Z.)

Endlich ist die bestimmte Nachricht eingetroffen, daß der Justizrath v. Bothmer, welcher seit acht Tagen in Hannover weilte und die Composition der sogenannten zweiten Kammer abwartete, die auf ihn gefallene Wahl der Universität definitiv abgelehnt hat. Man ist hier äußerst gespannt, ob die Universität von neuem zu einer Wahl aufgefordert, und ob sich zu derselben der Curator der Universität einfinden werde. Eine Vorhersagung über das Resultat einer solchen Wahlaufforderung ist unmöglich, da sich ie Charaktere

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[0709/0005] wurde; Nordholland soll zehn, Südholland zwölf Repräsentanten in den Generalstaaten haben, und zudem erhält Nordholland jetzt auch seinen Provincialgerichtshof, und wohl auch die Provincialverwaltung. _ Haag, 21 März. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer der Generalstaaten wurde folgender Gesetzesentwurf in Betreff der Aufhebung des Amortisationssyndicats eingebracht: „Wir Wilhelm etc. Nachdem wir in Erwägung gezogen, daß das Amortisationssyndicat, nach dem zu London am 19 April 1839 abgeschlossenen Tractat, aufgehoben werden kann, und es nöthig seyn wird, wegen der zu seinen Lasten laufenden Schulden Vorkehrungen zu treffen, und zugleich nähere Vorschriften in Betreff der Rentenbezahlung der Nationalschuld und anderer dem Amortisationssyndicat übertragenen Arbeiten zu erlassen, haben wir etc. beschlossen. Art. 1. Das Amortisationssyndicat soll mit dem letzten Dec. 1840aufgehoben werden. Art. 2. Die am letzten Dec. 1840noch vorhandenen, durch das Amortisationssyndicat gesetzlich eingegangenen Schulden sollen, vom 1 Jan. 1841 an gerechnet, einen Theil der allgemeinen Schuld des Königreichs der Niederlande ausmachen, und in den Maaßregeln begriffen seyn, welche im Verfolg der Zeit zur Amortisation der consolidirten Schuld werden getroffen werden. Art. 3. Mit dem Anfang des Jahrs 1841 soll der Betrag der Renten von den durch das Amortisationssyndicat eingegangenen Schulden, gleichwie die Renten der 2 1/2 proc. und der 5 proc. wirklichen Nationalschuld auf das Ausgabenbudget des Landes gebracht werden, und von Seite des Landes für die regelmäßige Zahlung gesorgt werden, und sollen dagegen unter des Landes Einnahmen aufgenommen werden die dreizehn zusätzlichen Cents auf die Auflagen und Abgaben, so wie sie dem Amortisationssyndicat gesetzlich zugesichert sind, und bis jetzt zu seinen Gunsten erhoben werden – Alles unbeschadet der Verpflichtungen rücksichtlich der genannten Schulden und Renten, die anderseitig auf dem Königreich Belgien lasten. Art. 4. Die dem Amortisationssyndicat gesetzlich zugesicherte jährliche Dotation von 2,500,000 fl. wird eingezogen, und soll mit Beginn des Jahrs 1841 auf das Staatsbudget in Ausgabe gebracht werden, insoweit es nöthig befunden werden wird, zum Ankauf der wirklich rentirenden 2 1/2 procentigen Hauptschuld, der jährlich zur Umwandelung der ausgestellten Schuld in wirklich rentirende Schuld erfordert wird. Art. 5. Die Landesdomänen, deren Verwaltung dem Amortisationssyndicat übertragen ist, so wie die dem Lande zugehörenden Wege und Fahrten sollen bei der Auflösung des Amortisationssyndicats unter die allgemeine Verwaltung gebracht werden, und die Verwaltung derselben soll einem von uns zu bestimmenden Departement der allgemeinen Verwaltung überwiesen werden etc. Art. 6. Die Einkünfte der Domänen, Wege und Fahrten, und die auf die Verwaltung und deren Unterhalt fallenden Lasten sollen mit dem Beginn des Jahrs 1841 auf die Staatsbudgets, sowohl in Einnahme als in Ausgabe gebracht werden. Art. 7. Eben so sollen mit dem Jahr 1841 auf das Ausgabudget gebracht werden die jährlich zur Bezahlung der außerordentlichen Pensionen, Leibrenten und ablaufenden Zahlungen, womit das Syndicat gesetzlich belastet war, nöthigen Gelder. Art. 8. Der wahrscheinliche Betrag der Renten von solchen Capitalien, zu deren Umwandelung in wirkliche Schuld die Interessenten sich nicht bei Zeiten melden, der verfallenden Dividenden von den tausend Actien in der niederländischen Bank, welche das Land besitzt, und der nach Verlauf von fünf Jahren nicht erhobenen Renten der Nationalschuld, die der Amortisationscasse gesetzlich zugestanden sind, soll mit Beginn des Jahrs 1841 auf das Budget unter die verschiedenen Einnahmen aufgenommen werden. Art. 9. Alle fernern Besitzungen und ausstehenden Forderungen des Amortisationssyndicats, mit Einschluß des noch bestehenden Capitals von 30 Millionen Schuld zu Lasten der überseeischen Besitzungen des Staats, 4 proc. rentirend, sollen der Staatscasse zu gut kommen und verwendet werden; a) zur allmählichen Zahlung der Renten und Ablösungen, welche sich bei Auflösung des Amortisationssyndicats als unerhoben ergeben; b) zur Rentenzahlung und allmählichen Ablösung der von rechnungspflichtigen Beamten gestellten Cautionen: c) zur ordnungsmäßigen Zurückgabe, mit den Renten von 3 Proc. Zinsen, aller gerichtlichen und freiwilligen Consignationen, Hinterlegungen, vacanten Nachlassenschaften, vermuthlich Abwesenden etc. zugehörenden Gelder, die dem Amortisationssyndicat übergeben worden, und bei der Auflösung noch unbezahlt geblieben sind etc. Art. 10. Wir behalten uns vor, die Art der Verwaltung der gerichtlichen und freiwilligen Consignationen etc. näher festzustellen. Art. 11. Der Etat der im 9ten Art. bezeichneten Fonds und Werthe soll jährlich den Generalstaaten bei Gelegenheit der Berathung der Nationalschuld vorgelegt werden, und soll deren Verwendung zu andern Ausgaben, als den im 9ten Art. gemeldeten, durch das Gesetz festgestellt werden.“ (Holl. Bl.) Italien. _ Rom, 19 März. Das auf morgen anberaumt gewesene Consistorium ist wieder auf später hinausgesetzt, doch glaubt man, daß es noch vor Ostern werde zusammenberufen werden. Eingegangenen Berichten zufolge ist der nach Aegypten geschickte apostolische Vicar dort mit der größten Zuvorkommenheit aufgenommen worden. Der Vicekönig hat Sr. Heiligkeit dem Papst mehrere prachtvolle Alabastersäulen zu dem Bau der St. Paulskirche geschenkt, welche hier in Bälde eintreffen sollen. – Der Herzog von Lucca ist noch nicht abgereist, wie ich irrig berichtete, sondern hat seine Reise nach Neapel bis zur nächsten Woche verschoben. – Aus Ancona erfahren wir, das Gericht habe im Verlauf des Processes gegen den englischen Matrosen, welcher vor kurzem einen dortigen Schiffscapitän im Streit durch Schläge so zugerichtet, daß derselbe seinen Geist aufgab, so viele entschuldigende Umstände gefunden, daß es ihn nur zu einjähriger Festungsstrafe verurtheilte. Die Erscheinung einer englischen Kriegsbrigg vor dem Hafen von Ancona gab unter diesen Verhältnissen zu manchen Gerüchten Anlaß, doch entfernte sie sich nach Verlauf von wenigen Tagen wieder, ohne daß man erfahren, warum sie eigentlich gekommen. Deutschland. _ München. Nach dem von dem Abg. Grafen v. Buttler erstatteten Ausschußberichte über die Kosten der Wiederherstellung der Festung Ingolstadt in den Jahren 1835 bis 1838 war für diesen Bau ursprünglich, nämlich im Jahre 1834, die Summe von 22,889,836 fl. 40 kr. 3 hlr. berechnet worden, nämlich 20,189,836 fl. 40 kr. 3 hlr. für die Bauten und 2,700,000 fl. für die Armirung. Nachdem von dieser Summe in der zweiten Finanzperiode schon 4,580,000 fl. gedeckt worden waren, wurde der Bedarf durch das Gesetz vom 1 Jul. 1834 auf den unüberschreitbaren Betrag von 18,310,000 fl. festgesetzt, also im Ganzen auf 22,890,000 fl. Davon sind bis jetzt verwendet worden im Ganzen (seit 1835) 9,658,439 fl. 42 kr. 2 hlr., und zwar für die Bauten 9,056,218 fl. 13 kr. 1 hlr., und für die Armirung 602,221 fl. 29 kr. 1 hlr., und es bleiben sonach für die Nachjahre noch verfügbar 13,231,560 fl. 17 kr. 6 hlr., nämlich 11,133,781 fl. 46 kr. 7 hlr. für den eigentlichen Bau und 2,097,778 fl. 30 kr. 7 hlr. für die Armirung. _ Dresden, 18 März. Se. königl. Maj. haben sich bewogen gefunden, den vorsitzenden Staatsminister v. Lindenau mit einstweiliger Verwaltung des durch das Ableben des Staatsministers v. Carlowitz erledigten Departements des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu beauftragen. (Leipz. Z.) _ Göttingen, 23 März. Endlich ist die bestimmte Nachricht eingetroffen, daß der Justizrath v. Bothmer, welcher seit acht Tagen in Hannover weilte und die Composition der sogenannten zweiten Kammer abwartete, die auf ihn gefallene Wahl der Universität definitiv abgelehnt hat. Man ist hier äußerst gespannt, ob die Universität von neuem zu einer Wahl aufgefordert, und ob sich zu derselben der Curator der Universität einfinden werde. Eine Vorhersagung über das Resultat einer solchen Wahlaufforderung ist unmöglich, da sich ie Charaktere

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 89. Augsburg, 29. März 1840, S. 0709. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_089_18400329/5>, abgerufen am 02.05.2024.