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Allgemeine Zeitung. Nr. 93. Augsburg, 2. April 1840.

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Nachdem wir auf solche Weise die Autorität und Zustimmung der Provinzen für das Ganze des Vereinigungsplans erlangt, will ich nun der Uebel gedenken, deren Heilung durch denselben zunächst erzweckt werden soll. Wie schon Hr. Huskisson im Jahr 1828 auseinander setzte, wirkte die Art der in Nieder-Canada geltenden Lehensgesetze in Bezug auf Feldbesitz sehr schlimm, und nicht minder der Zustand der dortigen Repräsentation, der dem französischen Stamm ein solches Uebergewicht gab, daß die brittische Race sich dadurch beschwert und gedrückt fühlte. Diesen zwei Uebelständen verspricht unsere Maaßregel Abhülfe. Graf v. Durham hat klarer, als es zuvor geschehen, nachgewiesen, wie wenig man das Benehmen der nieder-canadischen Assembly mit den Ansichten der Freunde constitutioneller Freiheit verwechseln darf; denn in der That, diese repräsentative Körperschaft mißbrauchte alle die üblichen Waffen der Freiheit, alle die constitutionellen Argumente für freie Institutionen nur zu dem Zweck, ihrem eigenen Volksstamm ein grasses Monopol in die Hand zu geben und die Masse der brittischen Einwohner vom Genuß der ihnen zuständigen Rechte auszuschließen. Lord Durham hat, wie ich glaube, auf das klarste dargethan, daß zwar dem Anschein nach der Eifer für Constitutionalismus sich auf Papineau und die leitenden Mitglieder der Assembly beschränkte, und die englische Partei andrerseits, dieser populären Versammlung gegenüber, sich auf das legislative Conseil und somit auf die Sache der Prärogative zu stützen genöthigt war, daß aber, trotz dieser scheinbaren Opposition gegen den demokratischen Theil der Verfassung, die brittischen Canadier den großen Principien verfassungsmäßiger Freiheit, die jedes Engländers Stolz sind, treuer anhingen als jene. Kurz, die Assembly führte die Waffen Hampdens zur Unterstützung der Grundsätze Wentworths; auf die Sympathien einer beträchtlichen Anzahl Bürger der Vereinigten Staaten gestützt, bot sie alle ihre Kraft auf, um ein Regierungssystem anzustreben, das im höchsten Grad ausschließlich, der Ausdehnung brittischer Handels- und Industrie-Unternehmungen, den Fortschritten des Volksunterrichts, überhaupt aller socialen und politischen Verbesserung feindselig gewesen seyn würde. Zur Bewältigung dieses Ausschließungs- und Monopolsystems gibt es, wenn anders Canada eine freie Verfassung haben soll, kein so sicheres Mittel, als die Repräsentation beider Provinzen in einer einzigen Legislatur, wobei der französische Stamm zwar durch Männer seines eigenen Blutes und seiner Ansichten vertreten, ihm zugleich aber das Uebergewicht entzogen werde, von dem er einen so schlimmen Gebrauch gemacht. Dabei bleiben natürlich gar manche Einzelpunkte zu erwähnen, auf die ich später kommen werde; was aber das Allgemeine des Plans betrifft, so liegt kein Grund vor, warum die gemischte Einwohnerschaft zweier Colonien, von welcher ungefähr 450,000 Menschen der französischen, 650,000 der brittischen Race angehören, nicht in einem einzigen Parlament zur beiderseitigen Zufriedenheit sollten vertreten werden können, so daß brittischer Unternehmungs- und Auswanderungsgeist keine Beschränkung, die französischen Habitans aber keinerlei Druck zu erleiden haben. Meiner Meinung zufolge darf man die Leiter der französischen Partei nicht so streng tadeln wegen der Art, wie sie ihre frühere Macht gebraucht haben; war diese doch von der eigenthümlichen Stellung bedingt, worein die Acte von 1791 sie versetzt hatte - diese Acte, welche, indem sie den französischen Stamm auf gewisse Gränzen beschränkte, ihm zugleich Vortheile einräumte, an denen die große Masse brittischer Einwanderer keinen Theil hatte. Doch ich will die Politik der Acte von 1791 hier nicht discutiren; es mögen damals Gründe dafür vorgelegen haben, die ich nicht hinreichend beurtheilen kann. Eines ist gewiß: seit jenem Jahr ist die Einwohnerzahl Ober-Canada's von 10,000 auf 400,000 Seelen gestiegen, und dieß zwar unter dem Einfluß brittischer Gesetze und brittischer Lehensbarkeit. Auch hab' ich immer gehört, und zwar von Personen, welche Lord Grenville's Gesinnungen wohl kennen konnten, daß jene Acte von 1791 von vornherein nicht auf eine bleibende Trennung beider Provinzen abgesehen war, sondern es der Weisheit des Parlaments überlassen bleiben sollte, künftig je nach den Umständen eine andere Bestimmung zu treffen. Die verschiedenen Einzelsätze, auf denen die Wiedervereinigung der Provinzen beruhen soll, sind nun folgende. Die erste Frage ist: wann soll die Vereinigung erklärt werden? Ich möchte in dieser Hinsicht vorschlagen, keinen Tag dazu in dieser Bill festzusetzen, wohl aber einen mäßigen Termin anzuberaumen, binnen welchem die Erklärung zu geschehen habe. Ich dächte, nicht später, als ein halb Jahr nach Annahme dieser Bill, wofür einige besondere Gründe sprechen. Einmal geht die Assembly von Ober-Canada gerade in diesem Jahr zu Ende, so daß es nicht wünschenswerth ist, noch einmal eine neue Wahl vornehmen zu lassen, was bei längerem Aufschub der gegenwärtigen Maaßregel der Fall seyn würde; und dann, was der wichtigste Grund ist, das obercanadische Volk wünscht dem schwankenden Zustand, unter dessen Aufregung es so lange gelitten hat, endlich ein Ziel gesetzt zu sehen. Ferner so lange die Vereinigung nicht ins Leben tritt, müßte die jetzige exceptionelle Verwaltung von Nieder-Canada, das dortige Specialconseil, fortbestehen, was wohl kein constitutionell gesinnter Engländer für die Dauer wünschen kann. Eine solche despotische Einrichtung darf, so wie nur die dringendste Nothwendigkeit sie entschuldigen konnte, also auch nicht länger fortbestehen, als diese dringende Noth es gebietet. Was nun die Bildung des gesetzgebenden Raths und der Assembly betrifft, welche zusammen mit dem Gouverneur die Legislatur von Gesammt-Canada constituiren sollen, so wird, wie im vorigen Jahre, vorgeschlagen, daß die Krone, oder der im Namen der Krone handelnde Gouverneur, die gesetzgebenden Räthe zu ernennen habe. Der Bericht des Generalstatthalters besagt in dieser Hinsicht, er habe Personen aller Parteien darüber gehört, manche derselben hingen zwar noch an ihrem alten Lieblingsplan eines electiven (vom Volk wählbaren) Conseils, aber selbst diese hätten erklärt, daß, wenn ein electives Conseil nicht gegeben werden könne oder solle, dann es das Beste seyn werde, die Ernennungsart so zu belassen, wie die Verfassung von 1791 sie bestimme. Die Ernennung der Räthe soll auf Lebenszeit seyn, und nur Verbrechen oder Bankerott von der Befähigung dazu ausschließen. Der Rücktritt vom Amt soll nicht erschwert seyn." Sir R. Peel frägt nach der Zahl der legislativen Räthe. Lord J. Russell: "Die Zahl soll nicht beschränkt seyn, jedenfalls aber nicht unter zwanzig betragen. Die nächste höchst wichtige Frage betrifft die künftige Constituirung des gemeinsamen Assemblyhauses. Der Generalstatthalter schlägt - unter Beistimmung beider Provinzen, wie es scheint - vor, daß Ober- und Nieder-Canada jedes gleich viele Repräsentanten schicken sollen. Auch soll die vereinigte Legislatur befugt seyn, von Zeit zu Zeit, je nach Verhältniß der wachsenden Bevölkerung, die Zahl ihrer Mitglieder zu vermehren. Die Vertheilung der Mitglieder anlangend, sollen auf jede Provinz, ohne erhebliche Verrückung ihrer gegenwärtigen Wahlbezirke, 39 treffen. In Ober-Canada bleiben die bisherigen Wahlbezirke ganz unverändert, in der untern Provinz aber soll die Eintheilung wieder hergestellt werden, die vor der die brittische Einwohnerschaft beschwerenden Acte von 1829 bestand. Auf jede Grafschaft und jede Stadt trifft dann ein Deputirter. Solche Städte sind in Ober-Canada Kingston, Hamilton, Brockville,

Nachdem wir auf solche Weise die Autorität und Zustimmung der Provinzen für das Ganze des Vereinigungsplans erlangt, will ich nun der Uebel gedenken, deren Heilung durch denselben zunächst erzweckt werden soll. Wie schon Hr. Huskisson im Jahr 1828 auseinander setzte, wirkte die Art der in Nieder-Canada geltenden Lehensgesetze in Bezug auf Feldbesitz sehr schlimm, und nicht minder der Zustand der dortigen Repräsentation, der dem französischen Stamm ein solches Uebergewicht gab, daß die brittische Race sich dadurch beschwert und gedrückt fühlte. Diesen zwei Uebelständen verspricht unsere Maaßregel Abhülfe. Graf v. Durham hat klarer, als es zuvor geschehen, nachgewiesen, wie wenig man das Benehmen der nieder-canadischen Assembly mit den Ansichten der Freunde constitutioneller Freiheit verwechseln darf; denn in der That, diese repräsentative Körperschaft mißbrauchte alle die üblichen Waffen der Freiheit, alle die constitutionellen Argumente für freie Institutionen nur zu dem Zweck, ihrem eigenen Volksstamm ein grasses Monopol in die Hand zu geben und die Masse der brittischen Einwohner vom Genuß der ihnen zuständigen Rechte auszuschließen. Lord Durham hat, wie ich glaube, auf das klarste dargethan, daß zwar dem Anschein nach der Eifer für Constitutionalismus sich auf Papineau und die leitenden Mitglieder der Assembly beschränkte, und die englische Partei andrerseits, dieser populären Versammlung gegenüber, sich auf das legislative Conseil und somit auf die Sache der Prärogative zu stützen genöthigt war, daß aber, trotz dieser scheinbaren Opposition gegen den demokratischen Theil der Verfassung, die brittischen Canadier den großen Principien verfassungsmäßiger Freiheit, die jedes Engländers Stolz sind, treuer anhingen als jene. Kurz, die Assembly führte die Waffen Hampdens zur Unterstützung der Grundsätze Wentworths; auf die Sympathien einer beträchtlichen Anzahl Bürger der Vereinigten Staaten gestützt, bot sie alle ihre Kraft auf, um ein Regierungssystem anzustreben, das im höchsten Grad ausschließlich, der Ausdehnung brittischer Handels- und Industrie-Unternehmungen, den Fortschritten des Volksunterrichts, überhaupt aller socialen und politischen Verbesserung feindselig gewesen seyn würde. Zur Bewältigung dieses Ausschließungs- und Monopolsystems gibt es, wenn anders Canada eine freie Verfassung haben soll, kein so sicheres Mittel, als die Repräsentation beider Provinzen in einer einzigen Legislatur, wobei der französische Stamm zwar durch Männer seines eigenen Blutes und seiner Ansichten vertreten, ihm zugleich aber das Uebergewicht entzogen werde, von dem er einen so schlimmen Gebrauch gemacht. Dabei bleiben natürlich gar manche Einzelpunkte zu erwähnen, auf die ich später kommen werde; was aber das Allgemeine des Plans betrifft, so liegt kein Grund vor, warum die gemischte Einwohnerschaft zweier Colonien, von welcher ungefähr 450,000 Menschen der französischen, 650,000 der brittischen Race angehören, nicht in einem einzigen Parlament zur beiderseitigen Zufriedenheit sollten vertreten werden können, so daß brittischer Unternehmungs- und Auswanderungsgeist keine Beschränkung, die französischen Habitans aber keinerlei Druck zu erleiden haben. Meiner Meinung zufolge darf man die Leiter der französischen Partei nicht so streng tadeln wegen der Art, wie sie ihre frühere Macht gebraucht haben; war diese doch von der eigenthümlichen Stellung bedingt, worein die Acte von 1791 sie versetzt hatte – diese Acte, welche, indem sie den französischen Stamm auf gewisse Gränzen beschränkte, ihm zugleich Vortheile einräumte, an denen die große Masse brittischer Einwanderer keinen Theil hatte. Doch ich will die Politik der Acte von 1791 hier nicht discutiren; es mögen damals Gründe dafür vorgelegen haben, die ich nicht hinreichend beurtheilen kann. Eines ist gewiß: seit jenem Jahr ist die Einwohnerzahl Ober-Canada's von 10,000 auf 400,000 Seelen gestiegen, und dieß zwar unter dem Einfluß brittischer Gesetze und brittischer Lehensbarkeit. Auch hab' ich immer gehört, und zwar von Personen, welche Lord Grenville's Gesinnungen wohl kennen konnten, daß jene Acte von 1791 von vornherein nicht auf eine bleibende Trennung beider Provinzen abgesehen war, sondern es der Weisheit des Parlaments überlassen bleiben sollte, künftig je nach den Umständen eine andere Bestimmung zu treffen. Die verschiedenen Einzelsätze, auf denen die Wiedervereinigung der Provinzen beruhen soll, sind nun folgende. Die erste Frage ist: wann soll die Vereinigung erklärt werden? Ich möchte in dieser Hinsicht vorschlagen, keinen Tag dazu in dieser Bill festzusetzen, wohl aber einen mäßigen Termin anzuberaumen, binnen welchem die Erklärung zu geschehen habe. Ich dächte, nicht später, als ein halb Jahr nach Annahme dieser Bill, wofür einige besondere Gründe sprechen. Einmal geht die Assembly von Ober-Canada gerade in diesem Jahr zu Ende, so daß es nicht wünschenswerth ist, noch einmal eine neue Wahl vornehmen zu lassen, was bei längerem Aufschub der gegenwärtigen Maaßregel der Fall seyn würde; und dann, was der wichtigste Grund ist, das obercanadische Volk wünscht dem schwankenden Zustand, unter dessen Aufregung es so lange gelitten hat, endlich ein Ziel gesetzt zu sehen. Ferner so lange die Vereinigung nicht ins Leben tritt, müßte die jetzige exceptionelle Verwaltung von Nieder-Canada, das dortige Specialconseil, fortbestehen, was wohl kein constitutionell gesinnter Engländer für die Dauer wünschen kann. Eine solche despotische Einrichtung darf, so wie nur die dringendste Nothwendigkeit sie entschuldigen konnte, also auch nicht länger fortbestehen, als diese dringende Noth es gebietet. Was nun die Bildung des gesetzgebenden Raths und der Assembly betrifft, welche zusammen mit dem Gouverneur die Legislatur von Gesammt-Canada constituiren sollen, so wird, wie im vorigen Jahre, vorgeschlagen, daß die Krone, oder der im Namen der Krone handelnde Gouverneur, die gesetzgebenden Räthe zu ernennen habe. Der Bericht des Generalstatthalters besagt in dieser Hinsicht, er habe Personen aller Parteien darüber gehört, manche derselben hingen zwar noch an ihrem alten Lieblingsplan eines electiven (vom Volk wählbaren) Conseils, aber selbst diese hätten erklärt, daß, wenn ein electives Conseil nicht gegeben werden könne oder solle, dann es das Beste seyn werde, die Ernennungsart so zu belassen, wie die Verfassung von 1791 sie bestimme. Die Ernennung der Räthe soll auf Lebenszeit seyn, und nur Verbrechen oder Bankerott von der Befähigung dazu ausschließen. Der Rücktritt vom Amt soll nicht erschwert seyn.“ Sir R. Peel frägt nach der Zahl der legislativen Räthe. Lord J. Russell: „Die Zahl soll nicht beschränkt seyn, jedenfalls aber nicht unter zwanzig betragen. Die nächste höchst wichtige Frage betrifft die künftige Constituirung des gemeinsamen Assemblyhauses. Der Generalstatthalter schlägt – unter Beistimmung beider Provinzen, wie es scheint – vor, daß Ober- und Nieder-Canada jedes gleich viele Repräsentanten schicken sollen. Auch soll die vereinigte Legislatur befugt seyn, von Zeit zu Zeit, je nach Verhältniß der wachsenden Bevölkerung, die Zahl ihrer Mitglieder zu vermehren. Die Vertheilung der Mitglieder anlangend, sollen auf jede Provinz, ohne erhebliche Verrückung ihrer gegenwärtigen Wahlbezirke, 39 treffen. In Ober-Canada bleiben die bisherigen Wahlbezirke ganz unverändert, in der untern Provinz aber soll die Eintheilung wieder hergestellt werden, die vor der die brittische Einwohnerschaft beschwerenden Acte von 1829 bestand. Auf jede Grafschaft und jede Stadt trifft dann ein Deputirter. Solche Städte sind in Ober-Canada Kingston, Hamilton, Brockville,

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Nachdem wir auf solche Weise die Autorität und Zustimmung der Provinzen für das Ganze des Vereinigungsplans erlangt, will ich nun der Uebel gedenken, deren Heilung durch denselben zunächst erzweckt werden soll. Wie schon Hr. Huskisson im Jahr 1828 auseinander setzte, wirkte die Art der in Nieder-Canada geltenden Lehensgesetze in Bezug auf Feldbesitz sehr schlimm, und nicht minder der Zustand der dortigen Repräsentation, der dem französischen Stamm ein solches Uebergewicht gab, daß die brittische Race sich dadurch beschwert und gedrückt fühlte. Diesen zwei Uebelständen verspricht unsere Maaßregel Abhülfe. Graf v. Durham hat klarer, als es zuvor geschehen, nachgewiesen, wie wenig man das Benehmen der nieder-canadischen Assembly mit den Ansichten der Freunde constitutioneller Freiheit verwechseln darf; denn in der That, diese repräsentative Körperschaft mißbrauchte alle die üblichen Waffen der Freiheit, alle die constitutionellen Argumente für freie Institutionen nur zu dem Zweck, ihrem eigenen Volksstamm ein grasses Monopol in die Hand zu geben und die Masse der brittischen Einwohner vom Genuß der ihnen zuständigen Rechte auszuschließen. Lord Durham hat, wie ich glaube, auf das klarste dargethan, daß zwar dem Anschein nach der Eifer für Constitutionalismus sich auf Papineau und die leitenden Mitglieder der Assembly beschränkte, und die englische Partei andrerseits, dieser populären Versammlung gegenüber, sich auf das legislative Conseil und somit auf die Sache der Prärogative zu stützen genöthigt war, daß aber, trotz dieser scheinbaren Opposition gegen den demokratischen Theil der Verfassung, die brittischen Canadier den großen Principien verfassungsmäßiger Freiheit, die jedes Engländers Stolz sind, treuer anhingen als jene. Kurz, die Assembly führte die Waffen Hampdens zur Unterstützung der Grundsätze Wentworths; auf die Sympathien einer beträchtlichen Anzahl Bürger der Vereinigten Staaten gestützt, bot sie alle ihre Kraft auf, um ein Regierungssystem anzustreben, das im höchsten Grad ausschließlich, der Ausdehnung brittischer Handels- und Industrie-Unternehmungen, den Fortschritten des Volksunterrichts, überhaupt aller socialen und politischen Verbesserung feindselig gewesen seyn würde. Zur Bewältigung dieses Ausschließungs- und Monopolsystems gibt es, wenn anders Canada eine freie Verfassung haben soll, kein so sicheres Mittel, als die Repräsentation beider Provinzen in einer einzigen Legislatur, wobei der französische Stamm zwar durch Männer seines eigenen Blutes und seiner Ansichten vertreten, ihm zugleich aber das Uebergewicht entzogen werde, von dem er einen so schlimmen Gebrauch gemacht. Dabei bleiben natürlich gar manche Einzelpunkte zu erwähnen, auf die ich später kommen werde; was aber das Allgemeine des Plans betrifft, so liegt kein Grund vor, warum die gemischte Einwohnerschaft zweier Colonien, von welcher ungefähr 450,000 Menschen der französischen, 650,000 der brittischen Race angehören, nicht in einem einzigen Parlament zur beiderseitigen Zufriedenheit sollten vertreten werden können, so daß brittischer Unternehmungs- und Auswanderungsgeist keine Beschränkung, die französischen Habitans aber keinerlei Druck zu erleiden haben. Meiner Meinung zufolge darf man die Leiter der französischen Partei nicht so streng tadeln wegen der Art, wie sie ihre frühere Macht gebraucht haben; war diese doch von der eigenthümlichen Stellung bedingt, worein die Acte von 1791 sie versetzt hatte &#x2013; diese Acte, welche, indem sie den französischen Stamm auf gewisse Gränzen beschränkte, ihm zugleich Vortheile einräumte, an denen die große Masse brittischer Einwanderer keinen Theil hatte. Doch ich will die Politik der Acte von 1791 hier nicht discutiren; es mögen damals Gründe dafür vorgelegen haben, die ich nicht hinreichend beurtheilen kann. Eines ist gewiß: seit jenem Jahr ist die Einwohnerzahl Ober-Canada's von 10,000 auf 400,000 Seelen gestiegen, und dieß zwar unter dem Einfluß brittischer Gesetze und brittischer Lehensbarkeit. Auch hab' ich immer gehört, und zwar von Personen, welche Lord Grenville's Gesinnungen wohl kennen konnten, daß jene Acte von 1791 von vornherein nicht auf eine bleibende Trennung beider Provinzen abgesehen war, sondern es der Weisheit des Parlaments überlassen bleiben sollte, künftig je nach den Umständen eine andere Bestimmung zu treffen. Die verschiedenen Einzelsätze, auf denen die Wiedervereinigung der Provinzen beruhen soll, sind nun folgende. Die erste Frage ist: <hi rendition="#g">wann</hi> soll die Vereinigung erklärt werden? Ich möchte in dieser Hinsicht vorschlagen, keinen Tag dazu in dieser Bill festzusetzen, wohl aber einen mäßigen Termin anzuberaumen, binnen welchem die Erklärung zu geschehen habe. Ich dächte, nicht später, als ein halb Jahr nach Annahme dieser Bill, wofür einige besondere Gründe sprechen. Einmal geht die Assembly von Ober-Canada gerade in diesem Jahr zu Ende, so daß es nicht wünschenswerth ist, noch einmal eine neue Wahl vornehmen zu lassen, was bei längerem Aufschub der gegenwärtigen Maaßregel der Fall seyn würde; und dann, was der wichtigste Grund ist, das obercanadische Volk wünscht dem schwankenden Zustand, unter dessen Aufregung es so lange gelitten hat, endlich ein Ziel gesetzt zu sehen. Ferner so lange die Vereinigung nicht ins Leben tritt, müßte die jetzige exceptionelle Verwaltung von Nieder-Canada, das dortige Specialconseil, fortbestehen, was wohl kein constitutionell gesinnter Engländer für die Dauer wünschen kann. Eine solche despotische Einrichtung darf, so wie nur die dringendste Nothwendigkeit sie entschuldigen konnte, also auch nicht länger fortbestehen, als diese dringende Noth es gebietet. Was nun die Bildung des gesetzgebenden Raths und der Assembly betrifft, welche zusammen mit dem Gouverneur die Legislatur von Gesammt-Canada constituiren sollen, so wird, wie im vorigen Jahre, vorgeschlagen, daß die Krone, oder der im Namen der Krone handelnde Gouverneur, die gesetzgebenden Räthe zu ernennen habe. Der Bericht des Generalstatthalters besagt in dieser Hinsicht, er habe Personen aller Parteien darüber gehört, manche derselben hingen zwar noch an ihrem alten Lieblingsplan eines electiven (vom Volk wählbaren) Conseils, aber selbst diese hätten erklärt, daß, wenn ein electives Conseil nicht gegeben werden könne oder solle, dann es das Beste seyn werde, die Ernennungsart so zu belassen, wie die Verfassung von 1791 sie bestimme. Die Ernennung der Räthe soll auf Lebenszeit seyn, und nur Verbrechen oder Bankerott von der Befähigung dazu ausschließen. 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[0738/0010] Nachdem wir auf solche Weise die Autorität und Zustimmung der Provinzen für das Ganze des Vereinigungsplans erlangt, will ich nun der Uebel gedenken, deren Heilung durch denselben zunächst erzweckt werden soll. Wie schon Hr. Huskisson im Jahr 1828 auseinander setzte, wirkte die Art der in Nieder-Canada geltenden Lehensgesetze in Bezug auf Feldbesitz sehr schlimm, und nicht minder der Zustand der dortigen Repräsentation, der dem französischen Stamm ein solches Uebergewicht gab, daß die brittische Race sich dadurch beschwert und gedrückt fühlte. Diesen zwei Uebelständen verspricht unsere Maaßregel Abhülfe. Graf v. Durham hat klarer, als es zuvor geschehen, nachgewiesen, wie wenig man das Benehmen der nieder-canadischen Assembly mit den Ansichten der Freunde constitutioneller Freiheit verwechseln darf; denn in der That, diese repräsentative Körperschaft mißbrauchte alle die üblichen Waffen der Freiheit, alle die constitutionellen Argumente für freie Institutionen nur zu dem Zweck, ihrem eigenen Volksstamm ein grasses Monopol in die Hand zu geben und die Masse der brittischen Einwohner vom Genuß der ihnen zuständigen Rechte auszuschließen. Lord Durham hat, wie ich glaube, auf das klarste dargethan, daß zwar dem Anschein nach der Eifer für Constitutionalismus sich auf Papineau und die leitenden Mitglieder der Assembly beschränkte, und die englische Partei andrerseits, dieser populären Versammlung gegenüber, sich auf das legislative Conseil und somit auf die Sache der Prärogative zu stützen genöthigt war, daß aber, trotz dieser scheinbaren Opposition gegen den demokratischen Theil der Verfassung, die brittischen Canadier den großen Principien verfassungsmäßiger Freiheit, die jedes Engländers Stolz sind, treuer anhingen als jene. Kurz, die Assembly führte die Waffen Hampdens zur Unterstützung der Grundsätze Wentworths; auf die Sympathien einer beträchtlichen Anzahl Bürger der Vereinigten Staaten gestützt, bot sie alle ihre Kraft auf, um ein Regierungssystem anzustreben, das im höchsten Grad ausschließlich, der Ausdehnung brittischer Handels- und Industrie-Unternehmungen, den Fortschritten des Volksunterrichts, überhaupt aller socialen und politischen Verbesserung feindselig gewesen seyn würde. Zur Bewältigung dieses Ausschließungs- und Monopolsystems gibt es, wenn anders Canada eine freie Verfassung haben soll, kein so sicheres Mittel, als die Repräsentation beider Provinzen in einer einzigen Legislatur, wobei der französische Stamm zwar durch Männer seines eigenen Blutes und seiner Ansichten vertreten, ihm zugleich aber das Uebergewicht entzogen werde, von dem er einen so schlimmen Gebrauch gemacht. Dabei bleiben natürlich gar manche Einzelpunkte zu erwähnen, auf die ich später kommen werde; was aber das Allgemeine des Plans betrifft, so liegt kein Grund vor, warum die gemischte Einwohnerschaft zweier Colonien, von welcher ungefähr 450,000 Menschen der französischen, 650,000 der brittischen Race angehören, nicht in einem einzigen Parlament zur beiderseitigen Zufriedenheit sollten vertreten werden können, so daß brittischer Unternehmungs- und Auswanderungsgeist keine Beschränkung, die französischen Habitans aber keinerlei Druck zu erleiden haben. Meiner Meinung zufolge darf man die Leiter der französischen Partei nicht so streng tadeln wegen der Art, wie sie ihre frühere Macht gebraucht haben; war diese doch von der eigenthümlichen Stellung bedingt, worein die Acte von 1791 sie versetzt hatte – diese Acte, welche, indem sie den französischen Stamm auf gewisse Gränzen beschränkte, ihm zugleich Vortheile einräumte, an denen die große Masse brittischer Einwanderer keinen Theil hatte. Doch ich will die Politik der Acte von 1791 hier nicht discutiren; es mögen damals Gründe dafür vorgelegen haben, die ich nicht hinreichend beurtheilen kann. Eines ist gewiß: seit jenem Jahr ist die Einwohnerzahl Ober-Canada's von 10,000 auf 400,000 Seelen gestiegen, und dieß zwar unter dem Einfluß brittischer Gesetze und brittischer Lehensbarkeit. Auch hab' ich immer gehört, und zwar von Personen, welche Lord Grenville's Gesinnungen wohl kennen konnten, daß jene Acte von 1791 von vornherein nicht auf eine bleibende Trennung beider Provinzen abgesehen war, sondern es der Weisheit des Parlaments überlassen bleiben sollte, künftig je nach den Umständen eine andere Bestimmung zu treffen. Die verschiedenen Einzelsätze, auf denen die Wiedervereinigung der Provinzen beruhen soll, sind nun folgende. Die erste Frage ist: wann soll die Vereinigung erklärt werden? Ich möchte in dieser Hinsicht vorschlagen, keinen Tag dazu in dieser Bill festzusetzen, wohl aber einen mäßigen Termin anzuberaumen, binnen welchem die Erklärung zu geschehen habe. Ich dächte, nicht später, als ein halb Jahr nach Annahme dieser Bill, wofür einige besondere Gründe sprechen. Einmal geht die Assembly von Ober-Canada gerade in diesem Jahr zu Ende, so daß es nicht wünschenswerth ist, noch einmal eine neue Wahl vornehmen zu lassen, was bei längerem Aufschub der gegenwärtigen Maaßregel der Fall seyn würde; und dann, was der wichtigste Grund ist, das obercanadische Volk wünscht dem schwankenden Zustand, unter dessen Aufregung es so lange gelitten hat, endlich ein Ziel gesetzt zu sehen. Ferner so lange die Vereinigung nicht ins Leben tritt, müßte die jetzige exceptionelle Verwaltung von Nieder-Canada, das dortige Specialconseil, fortbestehen, was wohl kein constitutionell gesinnter Engländer für die Dauer wünschen kann. Eine solche despotische Einrichtung darf, so wie nur die dringendste Nothwendigkeit sie entschuldigen konnte, also auch nicht länger fortbestehen, als diese dringende Noth es gebietet. Was nun die Bildung des gesetzgebenden Raths und der Assembly betrifft, welche zusammen mit dem Gouverneur die Legislatur von Gesammt-Canada constituiren sollen, so wird, wie im vorigen Jahre, vorgeschlagen, daß die Krone, oder der im Namen der Krone handelnde Gouverneur, die gesetzgebenden Räthe zu ernennen habe. Der Bericht des Generalstatthalters besagt in dieser Hinsicht, er habe Personen aller Parteien darüber gehört, manche derselben hingen zwar noch an ihrem alten Lieblingsplan eines electiven (vom Volk wählbaren) Conseils, aber selbst diese hätten erklärt, daß, wenn ein electives Conseil nicht gegeben werden könne oder solle, dann es das Beste seyn werde, die Ernennungsart so zu belassen, wie die Verfassung von 1791 sie bestimme. Die Ernennung der Räthe soll auf Lebenszeit seyn, und nur Verbrechen oder Bankerott von der Befähigung dazu ausschließen. Der Rücktritt vom Amt soll nicht erschwert seyn.“ Sir R. Peel frägt nach der Zahl der legislativen Räthe. Lord J. Russell: „Die Zahl soll nicht beschränkt seyn, jedenfalls aber nicht unter zwanzig betragen. Die nächste höchst wichtige Frage betrifft die künftige Constituirung des gemeinsamen Assemblyhauses. Der Generalstatthalter schlägt – unter Beistimmung beider Provinzen, wie es scheint – vor, daß Ober- und Nieder-Canada jedes gleich viele Repräsentanten schicken sollen. Auch soll die vereinigte Legislatur befugt seyn, von Zeit zu Zeit, je nach Verhältniß der wachsenden Bevölkerung, die Zahl ihrer Mitglieder zu vermehren. Die Vertheilung der Mitglieder anlangend, sollen auf jede Provinz, ohne erhebliche Verrückung ihrer gegenwärtigen Wahlbezirke, 39 treffen. In Ober-Canada bleiben die bisherigen Wahlbezirke ganz unverändert, in der untern Provinz aber soll die Eintheilung wieder hergestellt werden, die vor der die brittische Einwohnerschaft beschwerenden Acte von 1829 bestand. Auf jede Grafschaft und jede Stadt trifft dann ein Deputirter. Solche Städte sind in Ober-Canada Kingston, Hamilton, Brockville,

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 93. Augsburg, 2. April 1840, S. 0738. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_093_18400402/10>, abgerufen am 23.11.2024.