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Allgemeine Zeitung. Nr. 110. Augsburg, 19. April 1840.

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sich auf den Thron zu schwingen gedachte. Im Mai oder Junius vorigen Jahrs ward er verhaftet und auf eine Feste gebracht: eine Anzahl Rohilla-Afghanen, welche sich in Heiderabad insolent gegen die Engländer benommen hatten, deßhalb ausgewiesen wurden und zum Radscha von Kurnul gingen, scheinen die Engländer hauptsächlich auf die Fährte gebracht zu haben. Zu gleicher Zeit deuteten einzelne Bewegungen im eigentlichen Mahrattenlande, namentlich in Punah, der ehemaligen Residenz des Peischwa, auf Einverständnisse mit den Bewegungen im Süden hin. Aehnliche Verhältnisse walten in Malwa vor: bald ist der eine, bald der andere Fürst in Waffen, sey es um einen angeblichen Aufstand zu unterdrücken, sey es um irgend ein Recht in Anspruch zu nehmen; die Folge davon ist, daß man sich englischer Seits gefaßt halten muß, damit nicht allenfalls eine solche Armee unversehends gegen sie gewendet werde. Diese Lage der Dinge, die sich mit einem unendlichen Detail von Nachrichten belegen läßt, macht es allein erklärlich, warum angloindische Officiere erklären, wenn die Sicherheit des indischen Reichs gewahrt werden solle, dürfe kein indischer Fürst mehr eine Armee halten, die nicht von englischen Officieren commandirt wäre. Zugleich müßte die angloindische Armee vermehrt und ständige Corps in Radschputana, am Setledsch (gegen die Sikhs), zu Dinapur (gegen Nepal) und zu Dschittagong gegen Birma aufgestellt werden. Der Streit mit Birma, sagt ein Officier in der Naval and Military Gazette, darf nur mit der dauernden Besetzung von Rangun (welches in militärischer und commercieller Beziehung der Schlüssel des ganzen Landes ist), und die Züchtigung Nepals nur mit der dauernden Besetzung von Khatmandu durch ein englisches Corps und die Anlegung einer Militärstraße nach dieser Hauptstadt endigen. Solche Maaßregeln setzen aber eine gänzliche Umwandlung der angloindischen Regierung in eine Militärherrschaft voraus, und ob man sich hiezu entschließen wird, und zwar so lange es noch Zeit ist, das möchte eine nicht leicht zu beantwortende Frage seyn. Die Verhältnisse mit Birma werden immer unangenehmer, und das Benehmen des Königs, Tharawaddie, zeigt eine, man möchte sagen, boshafte Berechnung. Er tritt nicht offen gegen den Frieden von Yandabu auf, der Birma im Jahr 1826 aufgenöthigt wurde, und ihm die Abtretung einiger Provinzen und die Annahme eines Residenten in der Hauptstadt Amerapura auferlegte. Der König bricht den Frieden nicht, er weist auch den Residenten nicht fort, aber er behandelt ihn mit solcher studirter Nichtachtung und solcher Chicanerie, daß der Resident gehen muß, wenn er nicht seine eigene Würde, und die des Reichs, welches er repräsentirt, aufs Spiel setzen will; so ist Oberst Burney, so Oberst Benson gegangen, so hat auch jetzt Capitän M'Leod sich entfernt. Dadurch muß indeß bei den Birmanen selbst und in den benachbarten Ländern und Völkern die Achtung und die Furcht vor den Engländern, die sich ungestraft auf solche Weise behandeln lassen, nothwendig sinken. Sollen aber die Engländer gleich mit dem Schwerte darein schlagen, weil der Gesandte unhöflich behandelt wurde? Hier liegt der Knoten. Wenn man sich auch dazu entschließt, trotz des noch nicht beendigten Krieges mit Afghanistan, trotz des neu beginnenden mit China, so ist zu befürchten, daß Nepal dasselbe Spiel beginnt, sobald man Truppen gegen Birma marschiren läßt. Kurz aus dem Netz, das sich um das englische Ostindien herumgesponnen, sieht man noch kein Entkommen, und fängt nun aufs neue an zu überlegen, ob der Marsch nach Afghanistan trotz seines bisherigen Gelingens nicht ein großer politischer Fehler gewesen.

Deutschland.

Bei Vorlesung der von der Kammer gefaßten Beschlüsse, wodurch einzelne Artikel des Strafgesetzentwurfs abgeändert wurden, kam die Discussion auf den §. 252 a zurück, welcher die Strafe der widerrechtlichen Gefangenhaltung auch auf die Fälle anwendbar erklärt, wo Eltern, Vormünder, Erzieher oder Lehrmeister durch Einsperren oder Gefangenhalten ihre Gewalt oder ihr Züchtigungsrecht überschreiten. Obkircher schlug im Namen der Majorität der Commission die Streichung des Artikels vor, da in Fällen, wo die Eltern etc. das Kind in widerrechtlicher Absicht einsperren, die allgemeinen Bestimmungen genügen, eine sonstige Ueberschreitung des Züchtigungsrechts aber nicht vor den Strafrichter gehöre. Nach einer längern Discussion wurde der Vorschlag angenommen. Hierauf wurde die Berathung des Titels von Ehrenkrankungen fortgesetzt. Nach §. 273 wird das gegen Eltern und Großeltern verübte Verbrechen der Ehrenkränkung, so wie nach §. 212 das gegen sie verübte Verbrechen der Körperverletzung mit besonderer höherer Strafe bedroht. Da nun beim §. 120 a beschlossen wurde, bei Ausmessung der Strafe des Gehülfen die dem Urheber gedrohte Strafe zu Grund zu legen, dieß aber da, wo der Sohn einem Fremden zur Mißhandlung des Vaters Beihülfe leistet, zu mild wäre, so wurde auf Vorschlag des Geh. Raths Duttlinger beschlossen, hier als Ausnahme von der Regel des §. 120 a festzusetzen, daß bei Bemessung der Gehülfenstrafe eines Abkömmlings diejenige Strafe zu Grund zu legen sey, welche die §§. 212 und 273 dem Sohne als Urheber drohen.

Nach §. 278 ist eine Ehrenkränkung, welche als Erwiederung auf eine vorausgegangene auf der Stelle und in nicht bedeutend höherem Maaße erfolgt, straflos, die Erwiederung selbst hebt aber, wenn sie in nicht geringerem Maße erfolgt, das Recht der Anklage wegen der vorausgegangenen Ehrenkränkung auf. Zentner verlangt, daß jede Erwiederung ohne Rücksicht auf den Grad derselben die Anklage aufhebe. Auf die Bemerkung des Regierungscommissärs Ministerialassessors Lamey, daß z. B. ein Frauenzimmer, welches eine grobe thätliche Beleidigung erduldend im Unmuthe etwa ein Schimpfwort gegen den Beleidiger ausstoße, deßhalb doch unmöglich sein Klagrecht verlieren könne, wurde der Vorschlag abgelehnt. Nach §. 283 kann auch der Staatsanwalt im Interesse des öffentlichen Dienstes die Anklage wegen der einem Staatsdiener widerfahruen Ehrenkränkung erheben, wenn dadurch Handlungen des Dieners zur Sprache gebracht sind, welche, wenn sie ihm wirklich zur Last fielen, nach den bestehenden Gesetzen Besserungsgrade oder Dienstentlassung zur Folge haben könnten. Sander: dadurch erhalte der Staatsdiener einen zu großen Vortheil, da er durch den Staatsanwalt, der regelmäßig ein tüchtiger Jurist sey, vertreten werde, und zwar auf Kosten der Staatscasse. Man werde daher den Leuten, welche schlechte Handlungen von Staatsdienern wissen, den Mund verschließen, was nicht gut sey, weßhalb er auf Streichung des §. 283 antrage. Staatsrath Jolly: derjenige, welcher über einen Staatsdiener Nachtheiliges aussage, werde durch die gegen ihn erhobene Klage veranlaßt, mit der Einrede der Wahrheit Alles aufzudecken, was er wisse, und so kommen schlechte Handlungen von Dienern, die das öffentliche Vertrauen nicht verdienen, sicherer an Tag, als wenn man dem Diener überlasse, ob er selbst klagen wolle. Mördes spricht in gleichem Sinne. Welcker: man könne ja, wenn der Diener verdächtig sey, über die gegen ihn ausgesagten Handlungen eine dienstpolizeiliche Untersuchung einleiten, und so der Wahrheit auf die Spur kommen, ohne daß es einer Anklage gegen den Beleidiger bedürfe. Vicekanzler Bekk: wenn die Aussage nur dahin gehe, der Diener habe z. B. gestohlen, betrogen, verschiedene Unterschlagungen etc. begangen, so biete sich kein Stoff zur Untersuchung dar, so lang der Beschuldiger nicht durch eine Anklage veranlaßt sey, mit der nähern Begründung seiner allgemeinen Beschuldigungen hervorzutreten, und doch könnte durch solche allgemeine Beschuldigungen, wenn der Beamte sie auf sich sitzen ließe, das zu einer wirksamen Dienstführung nöthige öffentliche Vertrauen verloren gehen, indem sich die Ansicht verbreiten könnte, der Beamte sey nicht rein und erhebe deßwegen keine Klage. Es liege daher im öffentlichen Interesse, in solchen Fällen von Staatswegen durch den Staatsanwalt Klage führen zu können. Der Gegentheil leide darunter nicht, denn Niemand werde glauben, daß der Streit für ihn deßwegen,

sich auf den Thron zu schwingen gedachte. Im Mai oder Junius vorigen Jahrs ward er verhaftet und auf eine Feste gebracht: eine Anzahl Rohilla-Afghanen, welche sich in Heiderabad insolent gegen die Engländer benommen hatten, deßhalb ausgewiesen wurden und zum Radscha von Kurnul gingen, scheinen die Engländer hauptsächlich auf die Fährte gebracht zu haben. Zu gleicher Zeit deuteten einzelne Bewegungen im eigentlichen Mahrattenlande, namentlich in Punah, der ehemaligen Residenz des Peischwa, auf Einverständnisse mit den Bewegungen im Süden hin. Aehnliche Verhältnisse walten in Malwa vor: bald ist der eine, bald der andere Fürst in Waffen, sey es um einen angeblichen Aufstand zu unterdrücken, sey es um irgend ein Recht in Anspruch zu nehmen; die Folge davon ist, daß man sich englischer Seits gefaßt halten muß, damit nicht allenfalls eine solche Armee unversehends gegen sie gewendet werde. Diese Lage der Dinge, die sich mit einem unendlichen Detail von Nachrichten belegen läßt, macht es allein erklärlich, warum angloindische Officiere erklären, wenn die Sicherheit des indischen Reichs gewahrt werden solle, dürfe kein indischer Fürst mehr eine Armee halten, die nicht von englischen Officieren commandirt wäre. Zugleich müßte die angloindische Armee vermehrt und ständige Corps in Radschputana, am Setledsch (gegen die Sikhs), zu Dinapur (gegen Nepal) und zu Dschittagong gegen Birma aufgestellt werden. Der Streit mit Birma, sagt ein Officier in der Naval and Military Gazette, darf nur mit der dauernden Besetzung von Rangun (welches in militärischer und commercieller Beziehung der Schlüssel des ganzen Landes ist), und die Züchtigung Nepals nur mit der dauernden Besetzung von Khatmandu durch ein englisches Corps und die Anlegung einer Militärstraße nach dieser Hauptstadt endigen. Solche Maaßregeln setzen aber eine gänzliche Umwandlung der angloindischen Regierung in eine Militärherrschaft voraus, und ob man sich hiezu entschließen wird, und zwar so lange es noch Zeit ist, das möchte eine nicht leicht zu beantwortende Frage seyn. Die Verhältnisse mit Birma werden immer unangenehmer, und das Benehmen des Königs, Tharawaddie, zeigt eine, man möchte sagen, boshafte Berechnung. Er tritt nicht offen gegen den Frieden von Yandabu auf, der Birma im Jahr 1826 aufgenöthigt wurde, und ihm die Abtretung einiger Provinzen und die Annahme eines Residenten in der Hauptstadt Amerapura auferlegte. Der König bricht den Frieden nicht, er weist auch den Residenten nicht fort, aber er behandelt ihn mit solcher studirter Nichtachtung und solcher Chicanerie, daß der Resident gehen muß, wenn er nicht seine eigene Würde, und die des Reichs, welches er repräsentirt, aufs Spiel setzen will; so ist Oberst Burney, so Oberst Benson gegangen, so hat auch jetzt Capitän M'Leod sich entfernt. Dadurch muß indeß bei den Birmanen selbst und in den benachbarten Ländern und Völkern die Achtung und die Furcht vor den Engländern, die sich ungestraft auf solche Weise behandeln lassen, nothwendig sinken. Sollen aber die Engländer gleich mit dem Schwerte darein schlagen, weil der Gesandte unhöflich behandelt wurde? Hier liegt der Knoten. Wenn man sich auch dazu entschließt, trotz des noch nicht beendigten Krieges mit Afghanistan, trotz des neu beginnenden mit China, so ist zu befürchten, daß Nepal dasselbe Spiel beginnt, sobald man Truppen gegen Birma marschiren läßt. Kurz aus dem Netz, das sich um das englische Ostindien herumgesponnen, sieht man noch kein Entkommen, und fängt nun aufs neue an zu überlegen, ob der Marsch nach Afghanistan trotz seines bisherigen Gelingens nicht ein großer politischer Fehler gewesen.

Deutschland.

Bei Vorlesung der von der Kammer gefaßten Beschlüsse, wodurch einzelne Artikel des Strafgesetzentwurfs abgeändert wurden, kam die Discussion auf den §. 252 a zurück, welcher die Strafe der widerrechtlichen Gefangenhaltung auch auf die Fälle anwendbar erklärt, wo Eltern, Vormünder, Erzieher oder Lehrmeister durch Einsperren oder Gefangenhalten ihre Gewalt oder ihr Züchtigungsrecht überschreiten. Obkircher schlug im Namen der Majorität der Commission die Streichung des Artikels vor, da in Fällen, wo die Eltern etc. das Kind in widerrechtlicher Absicht einsperren, die allgemeinen Bestimmungen genügen, eine sonstige Ueberschreitung des Züchtigungsrechts aber nicht vor den Strafrichter gehöre. Nach einer längern Discussion wurde der Vorschlag angenommen. Hierauf wurde die Berathung des Titels von Ehrenkrankungen fortgesetzt. Nach §. 273 wird das gegen Eltern und Großeltern verübte Verbrechen der Ehrenkränkung, so wie nach §. 212 das gegen sie verübte Verbrechen der Körperverletzung mit besonderer höherer Strafe bedroht. Da nun beim §. 120 a beschlossen wurde, bei Ausmessung der Strafe des Gehülfen die dem Urheber gedrohte Strafe zu Grund zu legen, dieß aber da, wo der Sohn einem Fremden zur Mißhandlung des Vaters Beihülfe leistet, zu mild wäre, so wurde auf Vorschlag des Geh. Raths Duttlinger beschlossen, hier als Ausnahme von der Regel des §. 120 a festzusetzen, daß bei Bemessung der Gehülfenstrafe eines Abkömmlings diejenige Strafe zu Grund zu legen sey, welche die §§. 212 und 273 dem Sohne als Urheber drohen.

Nach §. 278 ist eine Ehrenkränkung, welche als Erwiederung auf eine vorausgegangene auf der Stelle und in nicht bedeutend höherem Maaße erfolgt, straflos, die Erwiederung selbst hebt aber, wenn sie in nicht geringerem Maße erfolgt, das Recht der Anklage wegen der vorausgegangenen Ehrenkränkung auf. Zentner verlangt, daß jede Erwiederung ohne Rücksicht auf den Grad derselben die Anklage aufhebe. Auf die Bemerkung des Regierungscommissärs Ministerialassessors Lamey, daß z. B. ein Frauenzimmer, welches eine grobe thätliche Beleidigung erduldend im Unmuthe etwa ein Schimpfwort gegen den Beleidiger ausstoße, deßhalb doch unmöglich sein Klagrecht verlieren könne, wurde der Vorschlag abgelehnt. Nach §. 283 kann auch der Staatsanwalt im Interesse des öffentlichen Dienstes die Anklage wegen der einem Staatsdiener widerfahruen Ehrenkränkung erheben, wenn dadurch Handlungen des Dieners zur Sprache gebracht sind, welche, wenn sie ihm wirklich zur Last fielen, nach den bestehenden Gesetzen Besserungsgrade oder Dienstentlassung zur Folge haben könnten. Sander: dadurch erhalte der Staatsdiener einen zu großen Vortheil, da er durch den Staatsanwalt, der regelmäßig ein tüchtiger Jurist sey, vertreten werde, und zwar auf Kosten der Staatscasse. Man werde daher den Leuten, welche schlechte Handlungen von Staatsdienern wissen, den Mund verschließen, was nicht gut sey, weßhalb er auf Streichung des §. 283 antrage. Staatsrath Jolly: derjenige, welcher über einen Staatsdiener Nachtheiliges aussage, werde durch die gegen ihn erhobene Klage veranlaßt, mit der Einrede der Wahrheit Alles aufzudecken, was er wisse, und so kommen schlechte Handlungen von Dienern, die das öffentliche Vertrauen nicht verdienen, sicherer an Tag, als wenn man dem Diener überlasse, ob er selbst klagen wolle. Mördes spricht in gleichem Sinne. Welcker: man könne ja, wenn der Diener verdächtig sey, über die gegen ihn ausgesagten Handlungen eine dienstpolizeiliche Untersuchung einleiten, und so der Wahrheit auf die Spur kommen, ohne daß es einer Anklage gegen den Beleidiger bedürfe. Vicekanzler Bekk: wenn die Aussage nur dahin gehe, der Diener habe z. B. gestohlen, betrogen, verschiedene Unterschlagungen etc. begangen, so biete sich kein Stoff zur Untersuchung dar, so lang der Beschuldiger nicht durch eine Anklage veranlaßt sey, mit der nähern Begründung seiner allgemeinen Beschuldigungen hervorzutreten, und doch könnte durch solche allgemeine Beschuldigungen, wenn der Beamte sie auf sich sitzen ließe, das zu einer wirksamen Dienstführung nöthige öffentliche Vertrauen verloren gehen, indem sich die Ansicht verbreiten könnte, der Beamte sey nicht rein und erhebe deßwegen keine Klage. Es liege daher im öffentlichen Interesse, in solchen Fällen von Staatswegen durch den Staatsanwalt Klage führen zu können. Der Gegentheil leide darunter nicht, denn Niemand werde glauben, daß der Streit für ihn deßwegen,

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Diese Lage der Dinge, die sich mit einem unendlichen Detail von Nachrichten belegen läßt, macht es allein erklärlich, warum angloindische Officiere erklären, wenn die Sicherheit des indischen Reichs gewahrt werden solle, dürfe kein indischer Fürst mehr eine Armee halten, die nicht von englischen Officieren commandirt wäre. Zugleich müßte die angloindische Armee vermehrt und ständige Corps in Radschputana, am Setledsch (gegen die Sikhs), zu Dinapur (gegen Nepal) und zu Dschittagong gegen Birma aufgestellt werden. Der Streit mit Birma, sagt ein Officier in der Naval and Military Gazette, darf nur mit der dauernden Besetzung von Rangun (welches in militärischer und commercieller Beziehung der Schlüssel des ganzen Landes ist), und die Züchtigung Nepals nur mit der dauernden Besetzung von Khatmandu durch ein englisches Corps und die Anlegung einer Militärstraße nach dieser Hauptstadt endigen. 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Dadurch muß indeß bei den Birmanen selbst und in den benachbarten Ländern und Völkern die Achtung und die Furcht vor den Engländern, die sich ungestraft auf solche Weise behandeln lassen, nothwendig sinken. Sollen aber die Engländer gleich mit dem Schwerte darein schlagen, weil der Gesandte unhöflich behandelt wurde? Hier liegt der Knoten. Wenn man sich auch dazu entschließt, trotz des noch nicht beendigten Krieges mit Afghanistan, trotz des neu beginnenden mit China, so ist zu befürchten, daß Nepal dasselbe Spiel beginnt, sobald man Truppen gegen Birma marschiren läßt. Kurz aus dem Netz, das sich um das englische Ostindien herumgesponnen, sieht man noch kein Entkommen, und fängt nun aufs neue an zu überlegen, ob der Marsch nach Afghanistan trotz seines bisherigen Gelingens nicht ein großer politischer Fehler gewesen. Deutschland. _ Karlsruhe, 8 April. Bei Vorlesung der von der Kammer gefaßten Beschlüsse, wodurch einzelne Artikel des Strafgesetzentwurfs abgeändert wurden, kam die Discussion auf den §. 252 a zurück, welcher die Strafe der widerrechtlichen Gefangenhaltung auch auf die Fälle anwendbar erklärt, wo Eltern, Vormünder, Erzieher oder Lehrmeister durch Einsperren oder Gefangenhalten ihre Gewalt oder ihr Züchtigungsrecht überschreiten. Obkircher schlug im Namen der Majorität der Commission die Streichung des Artikels vor, da in Fällen, wo die Eltern etc. das Kind in widerrechtlicher Absicht einsperren, die allgemeinen Bestimmungen genügen, eine sonstige Ueberschreitung des Züchtigungsrechts aber nicht vor den Strafrichter gehöre. Nach einer längern Discussion wurde der Vorschlag angenommen. Hierauf wurde die Berathung des Titels von Ehrenkrankungen fortgesetzt. Nach §. 273 wird das gegen Eltern und Großeltern verübte Verbrechen der Ehrenkränkung, so wie nach §. 212 das gegen sie verübte Verbrechen der Körperverletzung mit besonderer höherer Strafe bedroht. Da nun beim §. 120 a beschlossen wurde, bei Ausmessung der Strafe des Gehülfen die dem Urheber gedrohte Strafe zu Grund zu legen, dieß aber da, wo der Sohn einem Fremden zur Mißhandlung des Vaters Beihülfe leistet, zu mild wäre, so wurde auf Vorschlag des Geh. Raths Duttlinger beschlossen, hier als Ausnahme von der Regel des §. 120 a festzusetzen, daß bei Bemessung der Gehülfenstrafe eines Abkömmlings diejenige Strafe zu Grund zu legen sey, welche die §§. 212 und 273 dem Sohne als Urheber drohen. Nach §. 278 ist eine Ehrenkränkung, welche als Erwiederung auf eine vorausgegangene auf der Stelle und in nicht bedeutend höherem Maaße erfolgt, straflos, die Erwiederung selbst hebt aber, wenn sie in nicht geringerem Maße erfolgt, das Recht der Anklage wegen der vorausgegangenen Ehrenkränkung auf. Zentner verlangt, daß jede Erwiederung ohne Rücksicht auf den Grad derselben die Anklage aufhebe. Auf die Bemerkung des Regierungscommissärs Ministerialassessors Lamey, daß z. B. ein Frauenzimmer, welches eine grobe thätliche Beleidigung erduldend im Unmuthe etwa ein Schimpfwort gegen den Beleidiger ausstoße, deßhalb doch unmöglich sein Klagrecht verlieren könne, wurde der Vorschlag abgelehnt. Nach §. 283 kann auch der Staatsanwalt im Interesse des öffentlichen Dienstes die Anklage wegen der einem Staatsdiener widerfahruen Ehrenkränkung erheben, wenn dadurch Handlungen des Dieners zur Sprache gebracht sind, welche, wenn sie ihm wirklich zur Last fielen, nach den bestehenden Gesetzen Besserungsgrade oder Dienstentlassung zur Folge haben könnten. Sander: dadurch erhalte der Staatsdiener einen zu großen Vortheil, da er durch den Staatsanwalt, der regelmäßig ein tüchtiger Jurist sey, vertreten werde, und zwar auf Kosten der Staatscasse. Man werde daher den Leuten, welche schlechte Handlungen von Staatsdienern wissen, den Mund verschließen, was nicht gut sey, weßhalb er auf Streichung des §. 283 antrage. Staatsrath Jolly: derjenige, welcher über einen Staatsdiener Nachtheiliges aussage, werde durch die gegen ihn erhobene Klage veranlaßt, mit der Einrede der Wahrheit Alles aufzudecken, was er wisse, und so kommen schlechte Handlungen von Dienern, die das öffentliche Vertrauen nicht verdienen, sicherer an Tag, als wenn man dem Diener überlasse, ob er selbst klagen wolle. Mördes spricht in gleichem Sinne. Welcker: man könne ja, wenn der Diener verdächtig sey, über die gegen ihn ausgesagten Handlungen eine dienstpolizeiliche Untersuchung einleiten, und so der Wahrheit auf die Spur kommen, ohne daß es einer Anklage gegen den Beleidiger bedürfe. Vicekanzler Bekk: wenn die Aussage nur dahin gehe, der Diener habe z. B. gestohlen, betrogen, verschiedene Unterschlagungen etc. begangen, so biete sich kein Stoff zur Untersuchung dar, so lang der Beschuldiger nicht durch eine Anklage veranlaßt sey, mit der nähern Begründung seiner allgemeinen Beschuldigungen hervorzutreten, und doch könnte durch solche allgemeine Beschuldigungen, wenn der Beamte sie auf sich sitzen ließe, das zu einer wirksamen Dienstführung nöthige öffentliche Vertrauen verloren gehen, indem sich die Ansicht verbreiten könnte, der Beamte sey nicht rein und erhebe deßwegen keine Klage. Es liege daher im öffentlichen Interesse, in solchen Fällen von Staatswegen durch den Staatsanwalt Klage führen zu können. Der Gegentheil leide darunter nicht, denn Niemand werde glauben, daß der Streit für ihn deßwegen,

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 110. Augsburg, 19. April 1840, S. 0876. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_110_18400419/12>, abgerufen am 03.12.2024.